Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2015.00003 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 23. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1943, erhob am 16. Juli 2012 bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag gegen Y.___, Z.___, A.___ und B.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 6/3/3 S. 9). Er sei am 8. Juni 2012 in den offenen Schmutzwasserschacht im Keller gefallen, da dieser durch die beschuldigten Arbeiter nicht abgesichert gewesen sei, und habe sich dabei verletzt (Urk. 6/3/3 S. 5 und S. 8 oben, vgl. Urk. 6/3/12). Mit Einstellungsverfügungen vom 12. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft C.___ die gegen Y.___ (Urk. 6/3/15) sowie gegen Z.___ (Urk. 6/3/17) geführten Strafuntersuchungen ein. Gegen A.___ und B.___ erhob die Staatsanwaltschaft C.___ am 12. Juni 2014 Anklage (Urk. 6/1/5), auf welche eingetreten wurde (vgl. Urk. 6/3/20). Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 des Bezirksgerichts D.___ wurden A.___ und B.___ sodann vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen (Urk. 6/3/21).
Am 23. März 2015 stellte X.___ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Kosten für ein allfälliges künstliches Schultergelenk, Genugtuung; Urk. 6/1/1).
Mit Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 6/5) wies die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch von X.___ um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sowie um Genugtuung ab. Mit Schreiben vom 22. April 2015 verlangte X.___ die Begründung der Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 6/11), welche sodann erlassen wurde (Urk. 6/16 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf finanzielle Leistungen (für gegnerische und allfällige eigene Anwaltskosten im zweitinstanzlichen Strafverfahren, Kostenübernahme eines allfälligen künstlichen Schultergelenks) sowie auf eine Genugtuung (Urk. 1). Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 5), die mit Verfügung vom 2. Juli 2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittelbare Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erfuhr.
Gefährdungsdelikte führen grundsätzlich nicht zur Opferstellung, da sie in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verursachen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB (Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2).
Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.
1.3 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, die gesuchstellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
1.4 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Parteien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E. 3d/aa; 115 Ib 164 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000, E. 2e).
1.5 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 E. 3d/aa; 115 Ib 164 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2). Denn die rechtliche Natur der auf Grund des OHG und des Obligationenrechts (OR) geschuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 E. 3c/aa). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entschädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen (BGE 128 II 53 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers nach summarischer Prüfung der Prozessaussichten als wesentlich geringer als die Verlustgefahren einzuschätzen seien. Das Bezirksgericht D.___ habe die Beschuldigten freigesprochen und zur Begründung ausgeführt, dass weder aus Gesetz oder Vertrag, noch aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft oder aus Ingerenz eine Garantenstellung der Beschuldigten bestanden habe. Weiter sei darauf verwiesen worden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst einer Selbstgefährdung ausgesetzt habe, weshalb sich die Straflosigkeit auch aus der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Die Begehren im Berufungsverfahren seien daher als aussichtslos einzustufen und das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sei abzuweisen. Weiter seien gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seine Zivilforderungen bereits durch die Haftpflichtversicherung bezahlt worden. Somit bestehe auch infolge Subsidiarität kein Raum für die Leistung einer Genugtuung bzw. für mögliche, noch entstehende subsidiäre Kosten für ein künstliches Schultergelenk durch die Opferhilfe (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor (Urk. 1), dass sich die Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hätten, da sie den Schacht wider besseres Wissen nicht geschlossen hätten. Weiter machte er auch diverse Verfahrensmängel im polizeilichen und staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren geltend.
2.3 Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Leistungen hat.
3.
3.1 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/bb; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 Strafantrag gegen A.___ und B.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt hatte (vgl. Urk. 6/3/3 S. 9), erhob die Staatsanwaltschaft nach Durchführung einer Strafuntersuchung Anklage beim Bezirksgericht D.___ (Urk. 6/1/5). Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts D.___ vom 29. Oktober 2014 wurden die Genannten frei gesprochen (Urk. 6/1/4 = Urk. 6/3/21). Da vom Beschwerdeführer innert Frist Berufung angemeldet wurde, erging in der Folge die schriftliche Begründung des Urteils. Es liegt somit eine Begründung des Strafgerichts vor, welche auf deren Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden kann.
3.3 Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (Urk. 6/3/21) sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts D.___ die Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit der Begründung frei, dass den beiden Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, den Deckel des Schmutzwasserschachtes geöffnet zu haben. Ihnen werde lediglich vorgeworfen, ihre Wasserbehälter in den offenen, sich im Kellergang befindenden Schmutzwasserschacht geleert und die Schachtöffnung weder mit einem abschrankenden Seitenschutz noch mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung noch mit einer Signalisation gesichert zu haben. Dies werde von den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, weshalb von diesem Sachverhalt auszugehen sei (S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer habe sich durch den Sturz in den Schacht einen Oberarmbruch mit mehreren Bruchstücken zugezogen. Diese Verletzung sei als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (S. 7). Den Beschuldigten würde in der Anklageschrift weder vorsätzliches Handeln noch ein aktives Tun vorgeworfen. Es sei daher zu prüfen, ob die Verletzung des Beschwerdeführers auf ein pflichtwidriges Unterlassen der Beschuldigten zurückzuführen sei und ihnen folglich eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen vorgeworfen werden könne (S. 8). Es sei deshalb zu prüfen, ob für die beiden Beschuldigten mit Bezug auf den Beschwerdeführer eine Garantenstellung bestanden habe. Für die Annahme einer Garantenstellung genüge nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (S. 9).
Eine Garantenstellung könne sich insbesondere aus dem Gesetz ergeben. Vorliegend stelle sich zunächst die Frage, ob die Beschuldigten von Gesetzes wegen für die Sicherung der Schachtöffnung (Sicherungspflicht) oder für Leib und Leben des Beschwerdeführers (Obhutspflicht) verantwortlich gewesen seien. Die vorgebrachte Bauarbeiterverordnung (BauAV) basiere auf Art. 83 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sowie auf Art. 40 des Arbeitsgesetzes (ArG). Sie richte sich in erster Linie an Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen würden und somit an die Arbeitgeber. Die beiden Beschuldigten seien bekanntlich nicht Arbeitgeber des Beschwerdeführers beziehungsweise dieser nicht deren Arbeitnehmer gewesen. Es sei folglich nicht an den Beschuldigten gelegen, die gemäss BauAV nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Aus der BauAV lasse sich somit keine Garantenpflicht ableiten (S. 10 f.). Nach Art. 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde E.___ seien Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben usw., Silos und Leitungen so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr bestehe. Diese kommunale Bestimmung richte sich zwar an die Allgemeinheit, doch könne ihr Wortlaut nur dahingehend verstanden werden, dass zur Anbringung von Schutzvorrichtungen einzig verpflichtet sei, wer die entsprechende Gefahr selbst geschaffen habe. Ansonsten wäre jedermann verpflichtet, sämtliche ungesicherten Bodenöffnungen in der Gemeinde E.___ zu sichern. Da den Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, den Schachtdeckel geöffnet und somit die Gefahr selbst geschaffen zu haben, sondern einzig den offenen Schacht ohne Sicherung zur Reinigung genutzt zu haben, lasse sich aus der Polizeiverordnung der Gemeinde E.___ weder eine Obhuts- noch eine Sicherungspflicht ableiten. Danach vermöge auch diese Bestimmung keine Garantenstellung der Beschuldigten zu begründen (S. 11).
Mangels Vertragsverhältnis zwischen den Beschuldigten und dem Beschwerdeführer falle vorliegend eine vertraglich begründete Garantenstellung ausser Betracht. Eine Obhutspflicht aus Gefahrengemeinschaft sowie eine Garantenstellung aus Ingerenz würden vorliegend ebenfalls ausser Betracht fallen (S. 12).
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst zu Protokoll gegeben, dass er den offenen Schmutzwasserschacht gesehen und die Gefahr mithin erkannt habe. Er habe einen der beiden Beschuldigten aufgefordert, den Schacht zu schliessen. Die von ihm angesprochene Person habe ihm jedoch keine Antwort gegeben. Er wisse nicht, was die von ihm angesprochene Person in der Folge getan habe. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, die Beschuldigten würden den Schacht sofort verschliessen. Somit habe sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auch nicht auf die Eindämmung der Gefahr durch die Beschuldigten verlassen dürfen. Mithin sei auch eine Garantenstellung aufgrund einer Herrschaft über eine Gefahrenquelle zu verneinen (S. 13).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass die Beschuldigten keine Garantenstellung innegehabt hätten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wären, Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf den offenen Schacht zu treffen. Folglich könne ihnen keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden, welche zur Körperverletzung des Beschwerdeführers geführt habe (S. 13).
Dem Beschwerdeführer seien sowohl der offene Schacht als auch der nasse Boden bekannt gewesen. Mithin sei das Risiko, auf der nassen Oberfläche auszurutschen und dabei in den offenen Schacht zu stürzen für den Beschwerdeführer offensichtlich gewesen. Indem er sich trotz Risikokenntnis und offenkundiger Gefahr in die Kellerräumlichkeiten begeben habe, habe er sich willentlich und wissentlich sowie frei verantwortlich einer Selbstgefährdung ausgesetzt. Er habe über dieselben Risikokenntnisse wie auch die Beschuldigten verfügt, weshalb sich die Straflosigkeit der Beschuldigten auch aufgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergebe (S. 14).
Da die Beschuldigten zur Sicherung des Abwasserschachts aufgrund ihrer Rechtstellung nicht verpflichtet gewesen seien, könne ihnen keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden, weshalb sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen seien. Überdies würde sich die Straflosigkeit der Beschuldigten auch aufgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergeben (S. 14).
3.4 Vorliegend kam das Bezirksgericht D.___ nach eingehenden Sachverhaltsabklärungen zum Vorfall vom 8. Juni 2012 und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass den Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verursachung der einfachen Körperverletzung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen. Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 29. Oktober 2014 ist vielmehr davon auszugehen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte. Das Urteil des Bezirksgerichts D.___ erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung sowie der Würdigung der Einzelrichterin rechtfertigen würden. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien, in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen seien, die Beweiswürdigung der Strafrichterin klar im Widerspruch zu festgestellten Tatsachen stehe oder diese sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert habe (vgl. BGE 124 II 8).
3.5 Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um finanzielle Leistungen mit Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach