Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2015.00004


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 24. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits

Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1992, Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Urk 32/2), stellte am 19. August 2012 ein Gesuch um Asyl in der Schweiz (Urk. 13/1-7). Mit Entscheid vom 14. Januar 2013 (Urk. 13/158-162) hat das Bundesamt für Migration (BFM) festgestellt, dass der Geschädigte zu spät zu einer Anhörung in den Räumlichkeiten des BFM erschienen sei (Urk. 13/159), und trat deshalb auf sein Asylgesuch nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Geschädigten auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids vom 14. Januar 2013 zu verlassen (Urk. 13/161). In der Folge war der Geschädigte vom 8. Dezember 2012 bis 11. Februar 2013 in Haft (Urk. 13/185), worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädigten mit Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/184) aufforderte, die Schweiz nach der Haftentlassung in Nachachtung des Entscheids des BFM vom 14. Januar 2013 unverzüglich selbstständig zu verlassen. Nachdem der Geschädigte erneut in Haft gewesen war, forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädigten am 23. April 2013 (Urk. 13/229) erneut dazu auf, die Schweiz nach der Haftentlassung unverzüglich selbstständig zu verlassen. Nachdem sich der Versicherte vom 7. Juni bis 15. September 2013 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefängnis aufgehalten hatte (Urk. 13/339-340), forderte des Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädigten am 29. August 2013 (Urk. 13/356) erneut auf, die Schweiz nach der am 15. September 2013 vorgesehenen Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

1.2    Am 19. September 2013 wurde der Geschädigte im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung Opfer eines Angriffs mit einem Taschenmesser (Urk. 36 S. 2). Dabei zog er sich unter anderem eine tiefreichende Schnittverletzung am distalen linken Unterarm mit vollständiger Durchtrennung der langen und kurzen Handwurzelstrecksehnen und mit vollständiger Durchtrennung der Daumen-Abspreizsehne und der kurzen Daumenstrecksehne zu (Urk. 8/5/14-15). Diese Verletzungen wurden mittels Strecksehnennaht in den Bereichen der Extensoren carpi radialis longus (ECRL) und brevis (ECRB), mittels Naht im Bereich des Extensor pollicis longus (EPL) sowie mittels Inzision und Rekonstruktion des Retinaculum Extensorum (Urk. 8/5/9) behandelt.

    Am 27. September 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage gegen den Täter und beschuldigte diesen, zum Nachteil des Geschädigten eine einfache Körperverletzung begangen zu haben (Urk. 36).

1.3Der Geschädigte war seit 1November 2013 erneut in Haft (Urk. 13/409), als ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 2013 (Urk. 13/414) aufforderte, die Schweiz nach der Haftentlassung unverzüglich selbstständig zu verlassen. Der Geschädigte hielt sich seit 6. Dezember 2013 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefängnis auf (Urk. 13/450, vgl. Urk. 13/478-479), als ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (Urk. 13/493) aufforderte, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 28. Mai 2015 unverzüglich selbstständig zu verlassen.

1.4Am 9. April 2015 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 50‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. September 2013, und einer Entschädigung im Betrag von Fr. 500‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 19. September 2013 (Urk. 8/1). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 11. Mai 2015 (Urk. 8/9) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von 3‘000.-- zu und ordnete an, dass über das Gesuch um Entschädigung für Schaden aus Erwerbsausfall in einer separaten Verfügung entschieden werde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit (begründeter) Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/14 = Urk. 2) verneinte die Kantonale Opferhilfestelle Ansprüche des Geschädigten auf eine Entschädigung sowie auf Übernahme von ungedeckten Heilungskosten für die Folgen der Straftat vom 19. September 2013. 

2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 12. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für Lohnausfall im Betrag von Fr. 120‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. September 2013, zuzusprechen. Gleichzeitig stellte der Geschädigte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 (Urk. 7) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Verfügung vom 25. September 2015 (Urk. 12) wurden bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten betreffend das Strafverfahren gegen den Täter der Straftat vom 19. September 2013 (Urk. 16/4) sowie Akten betreffend Strafverfahren, welche gegen den Beschwerdeführer geführt wurden (Urk. 16/1-3 und Urk. 16/5-16), beigezogen. Beim Migrationsamt des Kantons Zürich wurden sodann die den Beschwerdeführer betreffenden Akten (Urk. 13/1-170) beigezogen. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 16. Oktober (Urk. 18) und am 2. November 2015 (Poststempel; Urk. 27) Stellung. Mit Eingabe vom 27. September 2016 (Urk. 31) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 25. August 2016 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet habe, und dass er seit dem 6. September 2016 über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B verfüge, und reichte unter anderem einen Auszug aus dem Eheregister (Urk. 32/1-4) sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 32/5) ein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (Urk. 34) wurde bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Anklageschrift betreffend die gegen den Täter erhobene Anklage vom 27. September 2016 (Urk. 36) beigezogen und es wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine finanzielle Situation seit der Eheschliessung zu substantiieren und entsprechend zu belegen. Dazu nahm der Beschwerdegegner am 17. November 2016 (Urk. 37) Stellung, worauf der Beschwerdeführer am 24. April 2017 zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. November 2016 Stellung nahm (Urk. 45). Je eine Kopie dieser Eingabe und der Beilagen (Urk. 46/6-10) wurden am 26. April 2017 dem Beschwerdegegner zugestellt (Urk. 47).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da sich das streitige Ereignis am 19. September 2013 ereignete, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).

1.2    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken.

1.3    Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

1.4    Gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers, wobei der Schaden laut Abs. 2 dieser Bestimmung, vorbehältlich von Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG, nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt wird. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, nicht zu berücksichtigen ist. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung werden ein Haushaltschaden und ein Betreuungsschaden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen.

1.5    Leistungen, welche das Opfer von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120‘000.--; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als Fr. 500.betragen würde (Art. 20 Abs. 3 OHG).

    Laut Art. 20 Abs. 2 lit. a OHG deckt die Entschädigung den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen. Laut lit. b dieser Bestimmung deckt die Entschädigung den Schaden lediglich anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.

    Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet (Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHV):

    Kostenbeitrag = Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten

                    2 x Betrag ELG

1.6    Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht im Prinzip der gleiche wie im Privatrecht (BGE 131 II 217 E. 4.2). Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E. 8.1.1; 132 III 186 E. 8.1) beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a). In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit besteht er somit in der Differenz zwischen dem infolge des schädigenden Ereignisses reduzierten Einkommen des Geschädigten und dem (hypothetischen) Einkommen, das der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis hätte erzielen können.

    Bei dieser Schadensberechnung ist ausschliesslich auf eine erlaubte Tätigkeit abzustellen, die der Geschädigte hätte ausüben können. Verdienste aus deliktischen oder aus illegalen Tätigkeiten beziehungsweise aus Tätigkeiten, welche ohne eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Schweiz ausgeübt wurden, sind nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3).

1.7    Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 3.6.2). Bestehen Hinweise auf Schadenspositionen, die im Gesuch nicht hinreichend substanziiert worden sind, ist dem Opfer Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu vervollständigten (Urteile des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.4.3). Auf der anderen Seite kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er, soweit zumutbar, diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, schliesst eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2) davon aus, aus dem tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers, welcher sich nach Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten habe, obwohl er die Schweiz hätte verlassen müssen, sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich ohne die Straftat weiterhin in der Schweiz aufgehalten hätte, und dass er nicht in sein Heimatland Algerien zurückgekehrt wäre. Sodann sei davon auszugehen, dass die zuständigen Zivilstandsbehörden eine Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einer schweizerischen Staatsangehörigen oder mit einer ausländischen, über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Staatsangehörigen, wegen des Verdachts auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung beziehungsweise auf eine Scheinehe verweigert hätten. Da dem Beschwerdeführer mangels einer Arbeitsbewilligung die Erzielung eines Verdienstes aus einer erlaubten Tätigkeit verwehrt gewesen sei, hätte dieser auch keinen zu entschädigenden Erwerbsausfall erleiden können (Urk. 2 S. 4). Ein Anspruch auf eine Entschädigung wäre jedoch selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer ohne die Straftat nach Algerien zurückgekehrt wäre, zu verneinen, da ein Erwerbsausfall in Algerien weder genügend substantiiert noch belegt sei (Urk. 2 S. 5). In Anbetracht der langjährigen Abstinenz des Beschwerdeführes vom Arbeitsmarkt, seines aktenkundigen deliktischen Verhaltens und seines aktenkundigen Suchmittelmissbrauchs erscheine die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit durch den Beschwerdeführer ohne die Straftat sodann selbst nach einer Eheschliessung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen nicht als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 37 S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auch ein Verdienstausfall aus einer ohne Arbeitsbewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit zu entschädigen sei. Sodann werde sein Status als abgewiesener Asylbewerber mit der Eheschliessung ausländerrechtlich überholt, weshalb jedenfalls ein Anspruch auf eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall für die Zeit nach der Eheschliessung bis zum ordentlichen Pensionsalter ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4 f.).

3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2012 in die Schweiz einreiste und ein Gesuch um Asyl stellte (Urk. 13/1-7), worauf das BFM mit Entscheid vom 14. Januar 2013 (Urk. 13/158-162) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete. In der Folge forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädigten wiederholt, nämlich am 11. Februar 2013 (Urk. 13/184), am 23. April 2013 (Urk. 13/229), am 29. August 2013 (Urk. 13/356), am 3. November 2013 (Urk. 13/414) und am 11. Mai 2015 (Urk. 13/493) auf, die Schweiz zu verlassen.

3.2    Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2016 eine schweizerische Staatsangehörige heiratete (Urk. 32/1-4) und infolgedessen seit dem 6. September 2016 über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 32/5) verfügte.

3.3    Sodann befindet sich ein Schreiben einer algerischen Bauunternehmung, wonach der Beschwerdeführer bei dieser vom 12. Februar bis 21. November 2011 als Spengler beziehungsweise Klempner gearbeitet habe, sowie Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2011 bei den Akten (Urk. 8/13/1). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFM vom 22. August 2012 (Urk. 13/3) habe er sodann bis Ende des Jahres 2008 in Algerien als Schweisser gearbeitet.

3.4

3.4.1    Des Weiteren befinden sich verschiedene medizinische Bericht bei den Akten:

    Die Ärzte des A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie (A.___), erwähnten in ihrem Bericht vom 19. September 2013 (Urk. 8/5/9), dass gleichentags eine Notfallkonsultation stattgefunden habe und diagnostizierten eine Schnittverletzung am distalen linken Unterarm mit vollständiger Durchtrennung der Daumen-Abspreizsehne und der kurzen Daumenstrecksehne infolge einer Messerstecherei. Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei, und dass die Verletzungen mittels Strecksehnennaht in den Bereichen der Extensoren carpi radialis longus (ECRL) und brevis (ECRB), mittels Naht im Bereich des Extensor pollicis longus (EPL) sowie mittels Inzision und Rekonstruktion des Retinaculum Extensorum behandelt worden seien (S. 1).


3.4.2    Mit Bericht vom 17. Juli 2014 (Urk. 8/5/14) führten die Ärzte des A.___ aus, dass die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 19. September 2013 zugezogen habe, zu einem Verlust der Fähigkeit, das linke Handgelenk zu heben, sowie zu Bewegungseinschränkungen des linken Daumens geführt habe (S. 1) und stellten eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für die Zeit vom 19. September bis 17. Oktober 2013 fest (S. 2).

3.4.3    Am 24. Juli 2014 stellten die Ärzte des A.___ fest, dass die abgeschwächte Handgelenksextension, unter welcher der Beschwerdeführer leide, durch Adhäsionen im Narbenbereich oder durch persistierende Beschwerden nach der Operation infolge einer fehlenden postoperativen Rehabilitation zu erklären seien. Die neuropathischen Beschwerden im Bereich der linken Hand seien im Rahmen eines Scar-Tethering des superfiziellen Radialisastes zu erklären. Sodann sei es im Bereich des linken Zeigefingers zu einer Nervenverletzung der radio-palmaren Digitalnerven mit persistierender Anästhesie gekommen (Urk. 8/5/15 S. 2).

3.4.4    Mit Bericht vom 29. Juli 2014 (Urk. 8/5/16) führten die Ärzte des A.___ aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht in der Lage sei, körperlich zu arbeiten, und dass er nicht einmal für kurze Zeit eine schwere Kiste tragen könne (S. 1). Der Beschwerdeführer leide unter einer Irritationsneuralgie des Ramus superficialis der Nervi radialis sowie unter einer schweren Hypästhesie der radiopalmaren Fingernerven Digitalis II links auf Höhe des PIP-Gelenks. Hinweise für eine proximale Schädigung des Nervus medianus am Handgelenk seien indes nicht zu objektivieren (S. 2).

3.4.5    In einem weiteren Bericht vom 29. Juli 2014 (Urk. 8/5/18) erwähnten die Ärzte des A.___, dass beim Beschwerdeführer ein operativer Eingriff im Sinne einer Narbenadhäsiolyse und Neurolyse des Ramus superficialis der Nervi Radialis, einer lokalen adipofaszialen Lappenplastik zur guten Einbettung des Ramus superficialis der Nervi radialis und einer Exploration des radialseitigen Digitalnervs am linken Zeigefinger sowie eine Narbenkorrektur im Bereich des distalen Vorderarmes geplant seien (S. 1).


4.

4.1    Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des BFM vom 14. Januar 2013 bis zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B am 6. September 2016 (vorstehend E. 3.2) weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügte. Der Beschwerdeführer war denn auch seit seiner Einreise in die Schweiz nie arbeitstätig. Während dieses Zeitraums fällt eine erlaubte Tätigkeit innerhalb der Schweiz daher ausser Betracht. Zudem gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wäre er nicht Opfer einer Straftat geworden, im Ausland, beispielsweise in Algerien, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend (Urk. 1).

4.2    Demgegenüber verfügte der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung B und damit über eine Erlaubnis, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben.


5.

5.1    In zeitlicher Hinsicht beurteilt das hiesige Gericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung nehmen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1).

5.2    Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2) dar. In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum 13. Juli 2015 massgebend. Zur Frage der Ausdehnung des das Prozessthema bildenden Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht liegen vorliegend zwar Prozesserklärungen der Parteien vor (Urk. 31, Urk. 37). Indes ist die für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht gemäss der Rechtsprechung (BGE 130 V 138 E. 2.1) vorausgesetzte hinreichend genaue Sachverhaltsabklärung vorliegend nicht gegeben. Denn dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 29. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4.5) ist zu entnehmen, dass ein operativer Eingriff mit einer Narbenadhäsiolyse und Neurolyse des Ramus superficialis des Nervi Radialis, einer lokalen adipofaszialen Lappenplastik und einer Exploration des radialseitigen Digitalnervs am linken Zeigefinger angezeigt und geplant war. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob dieser operative Eingriff durchgeführt wurde, und, falls er wie geplant durchgeführt worden sein sollte, ob er die Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität des Beschwerdeführers massgeblich veränderte beziehungsweise, ob er die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinflusste. Ohne aktuelle medizinische Angaben zum Gesundheitszustand und insbesondere zur Funktionsfähigkeit der linken Hand und des linken Armes des Beschwerdeführers lässt sich indes die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur hypothetischen Situation ohne die Straftat in der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B am 6. September 2016 eine entschädigungsberechtigende Erwerbseinbusse erlitt, nicht plausibel beantworten. Diesbezüglich erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

5.3    Des Weiteren erscheint der Sachverhalt vorliegend auch in erwerblicher Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Denn obwohl sich zwei monatliche Lohnabrechnungen und eine Arbeitsbestätigung für eine vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. Februar bis 21. November 2011 in Algerien als Spengler ausgeübte Erwerbstätigkeit bei den Akten befinden, sind in den Akten keine Unterlagen und Belege zu weiteren, vom Beschwerdeführer in Algerien ausgeübten Tätigkeiten vorhanden. Sodann fehlen in den Akten Belege zu vom Beschwerdeführer in Algerien absolvierten beruflichen Ausbildungen. Den Akten ist jedoch immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits am 22. August 2012 (Urk. 13/3) gegenüber dem BFM angegeben hat, dass er im Jahre 2008 in Algerien als Schweisser gearbeitet habe. Sodann befindet sich ein vom Beschwerdeführer erstellter Lebenslauf (Urk. 46/8) bei den Akten, wonach er in der Zeit von 2008 bis 2011 in Algerien eine Berufslehre als Sanitär absolviert habe.

5.4    Insgesamt erscheint der Sachverhalt für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht vorliegend nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Demnach hat es dabei zu bleiben, dass in zeitlicher Hinsicht die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2) massgebend sind, und dass die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Veränderungen des Sachverhalts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellen.


6.

6.1    In Würdigung der erwähnten Akten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, wenn sich die Straftat vom 19. September 2013 nicht ereignet hätte, im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 19. September 2013 bis 13. Juli 2015 in der Schweiz aufgehalten hätte, und dass er während dieses Zeitraums in der Schweiz jedoch über keine Arbeitserlaubnis verfügte, weshalb eine erlaubte Tätigkeit in der Schweiz während dieses Zeitraums ausser Betracht fällt. Ein Erwerbsschaden des Beschwerdeführers ist im massgebenden Zeitraum vom 19. September 2013 bis 13. Juli 2015 daher nicht erstellt.

6.2    Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für einen Schaden aus Erwerbsausfall verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    Die Sache ist indes nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an den Beschwerdegegner zu überweisen, damit er den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für einen Schaden aus Erwerbsausfall für die Zeit nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B durch den Beschwerdeführer am 6. September 2016 ergänzend prüfe und anschliessend darüber verfüge.


7.

7.1    Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers vom 12. August 2015 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

7.2    Nach seiner Eheschliessung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (Urk. 34) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit erneut zugestellt, und es wurde ihm Frist angesetzt, um dieses auszufüllen und seine finanzielle Situation seit der Eheschliessung vom 25. August 2016 zu substantiieren und entsprechend zu belegen, mit der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation von einer fehlenden prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen und das Gesuch abgewiesen werde. In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer, seine finanziellen Verhältnisse seit der Eheschliessung vom 25. August 2016 zu substantiieren und zu belegen sowie insbesondere, dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. August 2015 um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) androhungsgemäss mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist.

7.3    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. August 2015 um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (Art. 30 Abs. 1 OHG) als gegenstandslos.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Kantonale Opferhilfestelle zur Prüfung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für die Zeit ab 6. September 2016 im Sinne der Erwägungen überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Geosits

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.



    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz