Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2016.00001




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 27. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, wurde am 13. Februar und am 15. September 2007 als Angestellte in einem Tankstellen-Shop Opfer von Raubüberfällen (Urk. 7/7/2, Beilage Anklage der Jugendanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2009 S. 6 unten, Urk. 7/21 S. 37 oben).

    Der Überfall vom 15. September 2007 wurde der Suva am 29. September 2007 als Unfall gemeldet (Urk. 7/24/3 Ziff. 4-7).

1.2    Am 28. März 2008 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Opferhilfegesuch (Urk. 7/1, Urk. 7/1/1). Mit Verfügung vom 15. April 2008 erteilte die Kantonale Opferhilfestelle eine auf Fr. 2‘000.-- limitierte subsidiäre Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung der Geschädigten im UV-Verfahren. Sodann sistierte sie das Opferhilfeverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Straf- und des UV-Verfahrens (Urk. 7/5 Dispositiv Ziff. 1 und 5).

    Mit Urteil vom 25. März 2010 verpflichtete das Jugendgericht O.___ den Täter des Überfalls vom 13. Februar 2007, der Geschädigten eine Teil-Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen (Urk. 7/7/2 S. 21 Dispositiv Ziff. 7). Mit Urteil vom 7. April 2011 verpflichtete das Bezirksgericht P.___ den Täter des Überfalls vom 15. September 2007, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen (Urk. 7/10/1 S. 5 Dispositiv Ziff. 11).

1.3    Mit Verfügung vom 15. März 2012 sprach die Suva der Geschädigten ab dem 1. Januar 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu (Urk. 7/22/7 S. 1). Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 sprach sie der Geschädigten eine Integritätsentschädigung von Fr. 26‘700.-- zu (Urk. 7/22/5 S. 1).

    Mit Verfügung vom 25. September 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Geschädigten ab dem 1. September 2008 befristet bis 28. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu. Für die Folgezeit verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/22/11, Verfügungsteil 2 S. 4).

1.4    Mit Eingabe an die Kantonale Opferhilfestelle vom 3. Juli 2015 präzisierte die Geschädigte ihre Ansprüche dahingehend, dass sie die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 13‘350.-- und einer Entschädigung von Fr. 120‘000.-- beantragte (Urk. 7/22 S. 4 unten, S. 9 Ziff. 3).

    Die Kantonale Opferhilfestelle nahm das sistierte Verfahren wieder auf und wies die Gesuche um Ausrichtung einer Genugtuung und einer Entschädigung mit unbegründeter Verfügung vom 9. Oktober 2015 ab (Urk. 7/30 Dispositiv Ziff. 1-2).


2.    Die Geschädigte erhob am 15. Januar 2016 Beschwerde gegen die am 24. November 2015 versandte begründete Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 2 S. 8) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr gemäss den Erwägungen voller Schadenersatz zu gewähren und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Opferhilfestelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die Opferhilfestelle beantragte am 26. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 bestellte das Gericht in Bewilligung des Gesuchs vom 15. Januar 2016 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2) Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1-2).

    Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht am 2. März 2017 (Urk. 17) die Honorarnote (Urk. 18) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Nachdem vorliegend Ansprüche für am 13. Februar und am 15. September 2007 verübte Straftaten im Streit stehen, gelangen die materiellen Vorschriften der bis Ende 2008 in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung. Sie werden - soweit nicht anders vermerkt - in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

1.2    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).

    Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 13. Februar und am 15. September 2007 Opfer von Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG wurde. Sie ist daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert.

1.3    Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100‘000.-- (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHV). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBI 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 E. 2; BGE 128 II 49 E. 3.2).

    Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 E. 6.5).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, die Raubüberfälle stellten eine teilkausale Ursache für die psychische Störung der Beschwerdeführerin dar. Aufgrund der medizinischen Akten sei jedoch klar, dass bereits zuvor und mit den Gehirnblutungen auch danach massgebliche zusätzliche Gründe für die weitere psychische Entwicklung gesetzt worden seien (Urk. 2 S. 4 E. 4b).

    Von ärztlicher Seite sei festgestellt worden, dass die posttraumatische Belastungsstörung durch die beiden Überfälle ausgelöst worden sei. Die nachträglich erlittenen unfallfremden Apoplexien hätten jedoch zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik geführt. Als vorbestehend sei eine Vulnerabilität beziehungsweise eine Persönlichkeitsauffälligkeit bei multiplen traumatischen Vorerfahrungen vermutet worden. Insgesamt sei nur die Hälfte der psychischen Beeinträchtigungen als unfallbedingt zu betrachten, weshalb der Integritätsschaden mit 25 % beziffert worden sei. Der Unfallversicherer habe damit die dauerhafte unfall- respektive straftatkausale Verletzung der psychischen Integrität vollumfänglich entschädigt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu genugtuungserhöhenden Faktoren der opferhilferechtlichen Genugtuung werde die Höhe der anrechenbaren Integritätsentschädigung im konkreten Fall nicht erreicht. Nach Anrechnung der vom Unfallversicherer zugesprochenen Integritätsentschädigung von total Fr. 26‘700.-- bestehe daher kein Raum für eine darüber hinaus gehende opferhilferechtliche Genugtuung (S. 5 E. 4c).

    Die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen ergebe sodann keinen Schaden, der von der Opferhilfe zu entschädigen sei. Die Beschwerdeführerin werde zudem noch heute von der Sozialhilfe unterstützt. Die Unfalltaggelder seien denn auch an das Sozialamt überwiesen worden. Auch aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin keinen Schaden erlitten (S. 7 E. 5b).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, mit der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sei den besonderen genugtuungserhöhenden Faktoren noch nicht Rechnung getragen worden. Zu beachten sei, dass sie innerhalb weniger Monate zwei Mal Opfer eines Raubüberfalles geworden sei. Als Folge der Vorfälle sei sie auch nicht mehr in der Lage, sich um ihren Sohn zu kümmern (Urk. 1 S. 6 Mitte).

    Nach dem Schadensberechnungsprogramm „Leonardo“ resultiere unter dem Titel „Erwerbsausfall“ ein Direktschaden von Fr. 145‘232.--. Damit werde bereits die maximale Höhe der Entschädigung nach Art. 20 Abs. 3 nOHG des revidierten Opferhilfegesetzes von Fr. 120‘000.-- überschritten (Urk. 1 S. 11 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Genugtuung und auf eine Entschädigung hat.


3.

3.1    Gemäss der dem Urteil des Jugendgerichts O.___ vom 25. März 2010 beigelegten Anklageschrift der Jugendanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2009 wurde dem Täter des Raubüberfalles vom 13. Februar 2007 zur Last gelegt, er habe die Beschwerdeführerin und die Filialleiterin einer Y.___ Tankstelle kurz vor Arbeitsbeginn von hinten überrascht und ihnen eine nicht geladene Schrottflinte vorgehalten. Er habe die Frauen aufgefordert, den Tankstellen-Shop zu öffnen, ihn zum Tresor zu führen und ihm das darin befindliche Geld auszuhändigen. Die Filialleiterin habe dem Täter dann die Einnahmen des Vortages ausgehändigt (Urk. 7/7/2 Beilage Anklage der Jugendanwaltschaft S. 6 act. 6).

    Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass der Täter des zweiten Überfalles vom 15. September 2007 mit einem Küchenmesser bewaffnet war (Urk. 7/21 Beilage Anklageschrift vom 15. Dezember 2010 S. 2 oben).

3.2    Die Beschwerdeführerin war nach dem zweiten Überfall vom 5. bis 15. Februar 2008 in der Z.___ in stationärer Behandlung (Urk. 7/1/4 S. 1).

    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, Leitender Arzt, Z.___, nannten in einem Bericht vom 14. Februar 2008 (Urk. 7/1/4) als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Ärzte führten weiter aus, der Eintritt in die Klinik sei erfolgt wegen eines Zustandsbildes mit körperlicher Unruhe, aggressiver Gereiztheit, Schlafproblemen, Appetitstörung, Überforderung mit dem Alltag, Angstzuständen und Intrusionen. Als Vorerkrankungen nannten sie eine Appendektomie im Jahr 1999, eine Trommelfellperforation mit operativer Versorgung im Jahr 2000 und eine Pyelonephritis im Jahr 2004 (S. 1).

    Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei 2007 zwei Mal Opfer bewaffneter Raubüberfälle geworden. Nach dem ersten Ereignis sei sie nicht therapiert worden. Dies scheine in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der aktuellen Symptomatik zu stehen. Am 8. Februar 2008 habe sie eine passagere Hemiparese links unklarer Ätiologie erlitten, welche umfassend abgeklärt worden sei (S. 3 oben).

3.3    Die Beschwerdeführerin begab sich im Mai 2009 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, in psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/24/8 S. 19). Dr. D.___ nannte im Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 7/24/8) als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung, einen Status nach zweimaligem apoplektischem Insult im Februar 2008 und im Februar 2009 sowie ein kongenitales Herzvitium bei einem Status nach einer Schirm-Operation im März 2009 (S. 4 unten).

    Anamnestisch sei nach dem zweiten Raubüberfall erstmals eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend unter den Folgen der erheblichen Traumen mit Todesdrohung gelitten. Während der stationären Behandlung in der Z.___ sei es am 8. Februar 2008 zu einem ischämischen Insult unklarer Genese gekommen. Am 22. Februar 2009 sei es erneut zu einem ischämischen Insult gekommen. Im E.___ sei ein offener Vorhofseptumdefekt als Ursache für die Insulte verifiziert worden (S. 3 f.).

    Eine psychische Erkrankung habe Dr. D.___ bis Januar 2007 nicht feststellen können (S. 17 oben). Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, die durch zwei lebensbedrohliche Traumen ausgelöst und durch zwei weitere in direktem Zusammenhang stehende Ereignisse massiv verstärkt worden sei (Katastrophisierung). Die Symptome hätten sich zwar gebessert. Eine Heilung sei aber nicht eingetreten (S. 18 oben).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 20. November 2009 im Auftrag der Invalidenversicherung ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/24/9) über die Beschwerdeführerin.

    Dr. F.___ führte zur Anamnese aus, im Anschluss an den zweiten Überfall seien Angstsymptome, Schlafstörungen und Albträume aufgetreten. Sie sei von den ambulant behandelnden Ärzten krankgeschrieben worden (S. 7 unten).

    Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 eine Fehlgeburt und 2003 eine Eileiterschwangerschaft gehabt. Im gleichen Jahr sei es zur Geburt des Sohnes gekommen. Bereits während der Schwangerschaft habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt und sei in die Wohnung der Mutter gezogen. Ihr Mann habe sie in der Folge belästigt und bedroht (S. 11 unten). Trotz multipler psychosozialer Belastungen sei die Explorandin nach eigenen Angaben bis zum ersten Überfall im Februar 2007 psychisch weitgehend beschwerdefrei gewesen. Nach den beiden Überfällen habe sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt mit vegetativer Übererregbarkeit, Schlafstörungen, Angstträumen und Vermeidungsverhalten sowie ausgeprägter emotionaler Labilisierung mit depressiven Einbrüchen und phasenweiser Suizidalität. Die beiden im Februar 2008 und im Februar 2009 aufgetretenen apoplektischen Ereignisse mit passageren Hemiparesen hätten die Ängste der Explorandin zusätzlich verstärkt (S. 12 oben).

    Dr. F.___ bestätigte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 12 unten). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellte er fest, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellen-Shop der Explorandin aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung bei Status nach zweimaligem Überfall nicht mehr möglich sei. Diesbezüglich bestehe seit September 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bei der Tätigkeit als Hausfrau bestehe aufgrund des aktuellen psychopathologischen Befundes keine Einschränkung (S. 12 Ziff. 2). In einer angepassten Tätigkeit sei ihr ein Pensum von 50 % zumutbar. Beispielsweise sei an stressarme Routinetätigkeiten zu denken ohne intensive interpersonelle Kontakte, tagsüber in gesicherten Räumen und mit möglichst gleichbleibenden, wohlwollenden Bezugspersonen (S. 13 Ziff. 3). Die beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (posttraumatische Belastungsstörung) zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren überwiegten nicht, hätten den Verlauf aber möglicherweise negativ beeinflusst. Die Explorandin habe sich zum Zeitpunkt der Überfälle in einer schwierigen Lebenssituation befunden (alleinerziehende Mutter, Belästigungen und Bedrohungen durch den früheren Partner und Vater des Sohnes, S. 14 Ziff. 9).

    Die nach den Überfällen erlittenen zweimaligen Apoplexien mit passageren Hemispheren seien von somatischer Seite als unfallfremd beurteilt worden. Diese stellten zweifellos eine zusätzliche psychische Belastung dar (S. 16 Ziff. 5.5).

3.5    Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom 20. Juni 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/24/12 S. 5).

3.6    Dr. F.___ führte in einem Schreiben vom 1. Juni 2012 (Urk. 7/22/4) aus, die nach den Überfällen erlittenen unfallfremden Apoplexien hätten zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik geführt. Aktuell stehe die multifaktoriell bedingte Angststörung mit Panikattacken und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten im Vordergrund. Als vorbestehend sei zudem eine Vulnerabilität beziehungsweise eine Persönlichkeitsauffälligkeit bei multiplen traumatischen Vorerfahrungen zu vermuten. Die verschiedenen Krankheitsstränge seien kaum trennbar miteinander verwoben. Annäherungsweise gehe Dr. F.___ davon aus, dass die aktuelle Symptomatik zur Hälfte durch die beiden Überfälle und zur anderen Hälfte durch die übrigen Belastungsfaktoren inklusive den beiden Apoplexien bedingt sei (S. 2 unten). Unter Berücksichtigung aller Komponenten schätze er die psychische Störung als mittelschwer ein. Gemäss der Tabelle der Integritätsentschädigung gemäss UVG entspreche dies einem Integritätsschaden von 50 %. Jedoch erweise sich nur etwa die Hälfte der psychischen Beeinträchtigung als unfallbedingt. Der auf die psychische auf die Unfallfolgen zurückzuführende Integritätsschaden betrage demnach 25 % (S. 3).


4.

4.1    Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist.

    Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 210 E. 3b/dd). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Zu beachten ist sodann, dass es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 169 E. 2b). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 49 E. 4.3, 125 II 169 E. 2b/bb und 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a).

4.2    Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c, 110 II 163 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, 3. Aufl., Bern 2006, Rz 28 und 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie Invalidität oder eine dauernde Beeinträchtigung eines Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm a.a.O., Rz 165 zu Art. 47).

    Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3.2).

4.3    Unter altem Opferhilferecht orientierte sich die Rechtsprechung, wenn das Opfer eine Integritätsentschädigung nach dem UVG erhalten hatte, an deren Höhe. Mit der Integritätsentschädigung nach UVG wird jedoch den besonderen, allenfalls genugtuungserhöhenden Faktoren noch nicht Rechnung getragen (Gomm, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, N2 zu Art. 23 nOHG).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin hat als Folge der beiden Raubüberfälle eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Februar 2008 und im Februar 2009 kam es jeweils zu einem apoplektischen Insult. Diese Ereignisse sind als unfallfremd zu beurteilen. Sie wirkten sich jedoch negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus und verstärkten die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zusätzlich (vgl. E. 3.3 hiervor).

5.2    In einem vergleichbaren Fall wurde eine schlafende Familie in der Nacht überfallen, dies mit Todesdrohung durch den mit einem Messer bewaffneten Täter. Der Mutter wurde ein Kissen auf das Gesicht gedrückt. Sie und ein Kind erlitten leichte Schnittwunden. Die Mutter wurde eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Zürich 2013, S. 422 Ziff. 379).

    In einem anderen Fall wurde ein Galerist mit einer ungeladenen Gaspistole bedroht, geschlagen und gewürgt sowie mit Handschellen an den Fuss- und Handgelenken gefesselt und geknebelt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 439 Ziff. 198).

5.3    Der Unfallversicherer richtete der Beschwerdeführerin für die verbleibende psychische Beeinträchtigung infolge der beiden Raubüberfälle eine Integritätsentschädigung von Fr. 26‘700.-- aus (Urk. 7/22/5).

    Die Beschwerdeführerin wurde einige Monate nach dem ersten Raubüberfall erneut Opfer eines Überfalles. Aufgrund ihrer Beschwerden konnte sie zudem nicht mehr für ihren Sohn aufkommen (Urk. 1 S. 6 unten). Ein Vergleich mit den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ergibt indes, dass neben der Integritätsentschädigung auch unter Berücksichtigung der genannten genugtuungserhöhenden Faktoren kein Raum besteht für die Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung.

5.4    Mit den Urteilen des Jugendgerichts O.___ vom 25. März 2010 und des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2011 wurde der Beschwerdeführerin für beide Straftaten eine Genugtuung von total Fr. 10‘000.-- zugesprochen (Urk. 7/7/2 S. 21 Dispositiv Ziff. 7, Urk. 7/10/1 S. 5 Dispositiv Ziff. 11), die von den Tätern nicht erhältlich zu machen war. Orientiert man sich an der von den Strafgerichten zugesprochenen Genugtuung, scheidet die Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung nach Opferhilferecht ebenfalls aus. Zudem ist zu beachten, dass die andauernden Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung nur zum Teil auf die beiden Raubüberfälle von 2007 zurückzuführen sind. Die im Februar 2008 und im Februar 2009 erlittenen Apoplexien wirkten sich ebenfalls auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin aus. Offenbleiben kann, ob bereits vor den Überfällen eine vorbestehende Beeinträchtigung bestand, wie dies Dr. F.___ vermutete (E. 3.6). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin körperlich keine Verletzungen erlitten hat. Unter Berücksichtigung aller Faktoren besteht daher kein Anspruch auf eine höhere Genugtuung als die ihr bereits zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 26‘700.--.


6.

6.1    Der Beschwerdegegner stellte für die Ermittlung eines Entschädigungsanspruches dem Validen- das Invalideneinkommen gegenüber (Urk. 2 S. 5 ff. E. 5). Dies ist nicht zu beanstanden.

    Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

6.2    Der Beschwerdegegner stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin ohne die Raubüberfälle weiterhin ihren Sohn betreut hätte. In der Vergangenheit habe sie nicht mehr als ein Pensum von 30 % ausgeübt (Urk. 2 S. 6 E. 5b).

    Anlässlich der von der Invalidenversicherung veranlassten Haushaltabklärung vom 13. Mai 2009 (vgl. den Abklärungsbericht vom 27. Mai 2009, Urk. 7/25/79) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie von Februar bis September 2006 als Reinigungsangestellte mit einem Arbeitspensum von 12 Stunden pro Woche (= 28 %) gearbeitet habe. Ab Februar 2007 habe sie in einem Tankstellen-Shop zu arbeiten begonnen. Angeblich habe sie dort einen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 80 % gehabt (S. 3 Ziff. 2.5). Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, bezeichnete die Abklärungsperson der IV-Stelle im Abklärungsbericht als nicht nachvollziehbar (S. 4 unten).

Die Suva wies im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 ausgehend von einem Vollzeitpensum einen Verdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 49‘211.-- aus (Urk. 7/24/15 S. 5 E. 2). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Raubüberfälle längerfristig weiterhin nur ein Pensum von rund 30 % ausgeübt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00963 (Urk. 7/22/8) höhere mutmassliche Erwerbspensen genannt wurden, denn dort war lediglich zu entscheiden, ob dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, zu folgen sei oder den Annahmen der Invalidenversicherung, die ihr 50 % und sodann 70 % zugestanden hatte (S. 6 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund befand das Gericht, die Annahmen der Invalidenversicherung seien nicht zu beanstanden (S. 7 f. E. 3.2.3). So bestand für die Beschwerdeführerin trotz ihrer Sozialhilfeabhängigkeit vor den Überfällen keine Veranlassung, mit einem höheren Erwerbspensum von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Zudem hätte sie mit einem tieferen Arbeitspensum ihren Sohn betreuen können, was ihr nach den Raubüberfällen nicht mehr möglich war. Es ist daher von einem mutmasslich erzielten Einkommen von Fr. 14‘763.-- (Fr. 49‘211.-- x 0.3) auszugehen. Als Valideneinkommen sind daher Fr. 14‘763.-- zu veranschlagen.

6.3    Die IV-Stelle richtete der Beschwerdeführerin befristet vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente aus (Urk. 7/25/101 Verfügungsteil 2 S. 4). Von der Suva bezieht sie zudem eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 535.65 monatlich (Urk. 7/22/7).

    Nach übereinstimmender medizinischer Beurteilung ist der Beschwerdeführerin zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Tankstellen-Shop nicht mehr möglich. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit nicht umgesetzt hat. Die Suva ermittelte im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 einen Invalidenlohn von Fr. 25'661.- (Urk. 7/24/15 S. 4 E. 2 unten).

    Dem Valideneinkommen von Fr. 14‘763.-- ist daher ein höheres Invalideneinkommen von Fr. 25‘661.-- gegenüberzustellen, womit ein Erwerbsausfall ausscheidet. Der Beschwerdegegner wies im angefochtenen Entscheid zudem auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin weiterhin wie bereits vor den Raubüberfällen von der Sozialhilfe unterstützt werde (Urk. 2 S. 7 E. 5b). Nachdem sie unverändert wirtschaftliche Hilfe erhält, ist ihr auch aus diesem Grund kein Schaden aus Erwerbsausfall entstanden.

    Der Unterschied zur Berechnung der Beschwerdeführerin resultiert daraus, dass sie in der Beschwerde ein höheres Valideneinkommen ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 50 % und ab dem 13. August 2014 (richtig: 2013) von 70 % berücksichtigte, wofür sie ein Valideneinkommen von Fr. 37‘738.-- veranschlagte (Urk. 1 S. 8 unten). Als weiterer Unterschied ist ihr ein Invalideneinkommen entsprechend der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit anzurechnen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbrachte, führt zu keinem anderen Ergebnis.

6.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass nebst den bereits ausgerichteten Leistungen des Unfallversicherers und der Invalidenversicherung kein zusätzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung oder auf eine Entschädigung besteht.

    Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2015 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 2. März 2017 (Urk. 17) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1‘253.90 (Urk. 18) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 5.1 Stunden erweist sich als angemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist daher mit Fr. 1‘253.90 von der Gerichtskasse zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘253.90 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger