Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2016.00003




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 27. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich







Sachverhalt:

1.    Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, stellte am 29. Januar 2016 bei der Kann-tonalen Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle) namens und im Auftrag seiner Klientin X.___ ein Opferhilfegesuch. Er beantragte, es seien ihr eine Entschädigung im Umfang von Fr. 100‘000.-- und eine Genugtuung im Umfang von Fr. 50‘000.-- zu gewähren (Urk. 8/1 S. 1). Zudem gab er an, sie sei am 29. Januar 2011 Opfer eines Verkehrsunfalles geworden (Urk. 8/1 S. 2 Ziff. 1).

    Die Opferhilfestelle wies den Rechtsvertreter in einem Schreiben vom 1. Februar 2016 (Urk. 8/2) darauf hin, dass die Eingabe vom 29. Januar 2016 zur Wahrung der Frist nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Opferhilfe (OHG) nicht genüge. Der Rechtsvertreter nahm hierzu am 5. Februar 2016 Stellung (Urk. 8/3).

    Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (Urk. 8/4 = Urk. 2) wies die Opferhilfestelle das Gesuch ab.


2.    Die Geschädigte erhob am 10. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2016 und beantragte, die Opferhilfestelle sei anzuweisen, auf das rechtzeitig gestellte Gesuch um Entschädigung und Genugtuung einzutreten und das Verfahren alsdann sistiert zu lassen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 oben). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

    Am 4. Mai 2016 reichte sie eine Stellungnahme ein (Urk. 14), die dem Beschwerdegegner am 10. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG).

1.2    Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG).

    Das Opfer und seine Angehörigen müssen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche (Art. 25 OHG).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner wies das Opferhilfegesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihr Rechtsvertreter habe dieses am letzten Tag der Frist von Art. 25 Abs. 1 OHG der Post übergeben. Das Gesuch enthalte keine Personalien der gesuchstellenden Person. Lediglich der Nachname der Klientin werde darin erwähnt. Die beigelegte Vollmacht laute jedoch auf einen anderen Namen, ohne dass dieser Umstand erläutert worden wäre, so dass von einem Versehen habe ausgegangen werden müssen. Weiter enthalte die Eingabe keinerlei Informationen zum Tatort oder zum Täter, die es dem Beschwerdegegner ermöglicht hätten, die örtliche Zuständigkeit oder den rechtsgenüglichen Nachweis einer Straftat zu prüfen. Aus dem Umstand, dass jemand bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sei, könne nicht einfach darauf geschlossen werden, dass diese Person Opfer einer Straftat geworden sei. Es seien auch keine Angaben dazu gemacht worden, wo weitere Auskünfte eingeholt werden könnten.

    Dem Rechtsvertreter sei es zumutbar gewesen, die Angaben (insbesondere zu den Personalien und zum Tatort) abzugeben. Es habe kein Grund bestanden, eine Nachfrist anzusetzen. Der Rechtsvertreter sei in einem anderen Rechtsstreit am 13. November 2015 unter Ansetzung einer Nachfrist mit Androhung von Säumnisfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch ein lediglich vorsorgliches und fristwahrendes Gesuch bestimmte minimale Angaben enthalten müsse (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2).

    Dem Beschwerdegegner sei es gestützt auf die Eingabe vom 29. Januar 2016 schlicht nicht möglich gewesen, ein Verfahren zu eröffnen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege eine Verletzung des Prinzips des überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor, da es ein Einfaches gewesen wäre, nachzufragen. Die Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdegegner seit dem Jahr 2002 bestens bekannt, inklusive ihrer Personendaten. Bekannt seien auch ihre Herkunft und das Unfallereignis aus dem Jahr 2002/2003. Am 29. Februar 2011 sei sie Opfer eines Verkehrsunfalles geworden. Seither habe sie zusätzlich die Folgen einer fahrlässigen Körperverletzung zu gewärtigen, da es sich um einen Auffahrunfall gehandelt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3-5).

    Vorliegend stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdegegner am 29. Januar 2016 fristwahrend ersucht worden sei, das Verfahren anhand zu nehmen, um es zu sistieren, da die sozialversicherungsrechtlichen Verfahren noch nicht durchgeführt worden seien. Gestützt auf die in Art. 29 OHG normierte Untersuchungsmaxime sei es alsdann an der Behörde, weitere Fragen zu stellen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2016 zur Wahrung der Frist nach Art. 25 Abs. 1 OHG genügte und ob der Beschwerdeführerin gegebenenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs hätte angesetzt werden müssen.


3.

3.1    Rechtsanwalt Stolkin reichte dem Beschwerdegegner namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2016 ein Opferhilfegesuch (Urk. 8/1) ein. Im Gesuch führte er lediglich den Nachnamen der Beschwerdeführerin auf. Das Gesuch enthält das Rechtsbegehren, es seien ihr eine Entschädigung von Fr. 100‘000.-- und eine Genugtuung von Fr. 50‘000.-- zu gewähren. Verfahrensrechtlich sei das Opferhilfeverfahren bis zum Abschluss sämtlicher sozialversicherungs- und haftpflichtrechtlicher Verfahren zu sistieren (S. 1 Ziff. 1-3). Das Gesuch enthält zusätzlich die Angaben, die Beschwerdeführerin sei am
29. Januar 2011 Opfer eines Verkehrsunfalls geworden. Seither leide sie an einem chronischen Cervicocephalsyndrom, migräneartigen Kopfschmerzen und zeitweise depressiven Zuständen. Der Unfallverursacher habe sich damit einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Sie sei Opfer eben dieses Unfalles im Sinne des Opferhilfegesetzes (S. 2 Ziff. 1).

    Dem Gesuch um Opferhilfe beigelegt war sodann eine von O.___ am 4. März 2011 zugunsten von Rechtsanwalt Stolkin erteilte Vollmacht betreffend Haftpflichtrecht (Urk. 8/1/1).

3.2    Der Beschwerdegegner machte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 1. Februar 2016 (Urk. 8/2) darauf aufmerksam, dass die Eingabe vom 29. Januar 2016 zur Wahrung der Frist von Art. 25 Abs. 1 OHG nicht genüge. Sie enthalte keine Personalien des potentiellen Opfers. Somit sei bereits unklar, für wen ein Gesuch eingereicht worden sei.

    Nachdem man den Rechtsvertreter bereits mehrfach auf die Anforderungen an ein Opferhilfegesuch aufmerksam gemacht habe, sei keine Nachfrist zu gewähren.

3.3    Rechtsanwalt Stolkin nahm am 5. Februar 2016 (Urk. 8/3) zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 1. Februar 2016 Stellung. Unter anderem teilte er dem Beschwerdegegner mit, dass es sich bei X.___, geboren am
26. Juli 1958, und O.___ um dieselbe Person handle (S. 1).

3.4    Der Beschwerdegegner reichte im vorliegenden Verfahren anonymisierte Akten über frühere Verfahren ein, in denen Rechtsanwalt Stolkin gegenüber dem Beschwerdegegner als Rechtsvertreter aufgetreten war (Urk. 9/1-4).

    So wies der Beschwerdegegner den Rechtsvertreter in einem Schreiben vom 29. März 2010 (Urk. 9/2) darauf hin, dass aus seiner Eingabe vom 23. März 2010 nicht hervorgehe, wann sich der Unfall ereignet habe.

3.5    In einem Schreiben vom 28. Oktober 2013 (Urk. 9/3) betreffend ein Gesuch vom 22. Oktober 2013 wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass man zur Beurteilung des Opferhilfegesuches noch die Adresse sowie das Geburtsdatum der Gesuchstellerin benötige. Aus dem Schreiben des Rechtsvertreters gehe sodann nicht hervor, wann sich die Straftat ereignet habe. Der Rechtsvertreter werde gebeten, dem Beschwerdegegner die Angaben bis am 18. November 2013 zukommen zu lassen, andernfalls werde das Gesuch infolge Verwirkung der Ansprüche abgewiesen.

3.6    In einem Schreiben vom 13. November 2015 (Urk. 9/4) nahm der Beschwer-degegner Bezug auf ein Gesuch vom 11. November 2015. Er führte aus, dieses genüge in keiner Weise den Anforderungen an ein Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen. Nachdem darin weder die genauen Tatorte noch die Tatzeitpunkte genannt würden, sei es nicht möglich zu prüfen, ob der Beschwerdegegner für das Gesuch zuständig sei beziehungsweise ob die Verwirkungsfrist von Art. 25 OHG eingehalten worden sei.

    Der Beschwerdegegner setzte dem Rechtsvertreter sodann eine Nachfrist bis am 23. November 2015 zur Verbesserung des Gesuches.




4.

4.1    Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, ein Gesuch um finanzielle Opfer-hilfeleistungen zur Fristwahrung vorsorglich zu stellen (BGE 123 II 1 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.226/1999 vom 15. Februar 2000, E. 2c). An die Substanziierung eines Gesuchs können keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist ein unbeziffertes Begehren eingereicht wird. Hingegen kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die es der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären.

    Art. 29 Abs. 2 OHG sieht zwar vor, dass die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Das schliesst aber eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb, 123 III 329
E. 3, 120 Ia 170 E. 3a). Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Anders als die Bezifferung und Substanziierung eines Schadens sind diese Angaben auch bereits bei einem vorsorglichen, fristwahrenden Gesuch beizubringen (BGE 126 II 97 E. 2e-f; Urteil des hiesigen Gerichts OH.2011.00006 vom 30. Oktober 2012, E. 4.2).

4.2    Vorliegend erwähnte der Rechtsvertreter im Gesuch vom 29. Januar 2016 lediglich den Nachnamen seiner Mandantin und gab an, dass sie am 29. Januar 2011 Opfer eines Verkehrsunfalles geworden sei und welche Verletzungen sie sich dabei zugezogen habe. Hingegen fehlten die vollständigen Personalien der Geschädigten mit Geburtsdatum und Adresse sowie die Daten des mutmasslichen Täters, Angaben zum Tatort und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes. Hinzu kommt, dass die beigelegte Vollmacht auf einen anderen Namen lautete und dieser Wiederspruch im Gesuch mit keinem Wort erwähnt wurde. Das Gesuch vom 29. Januar 2016 genügt den Mindestanforderungen an ein Gesuch daher nicht.

    Soweit die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter geltend machte, dem Beschwerdegegner sei der Name der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2002 bestens bekannt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Es kann nicht vom Beschwerdegegner verlangt werden, er müsse gleichsam nachforschen, ob ihm der oder die Geschädigte bereits aus einem früheren Opferhilfeverfahren bekannt ist. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durfte erwartet werden, dass er dem Beschwerdegegner die massgeblichen Daten des Ereignisses vom 29. Januar 2011 wie die Personalien der Geschädigten und des mutmasslichen Täters sowie den Tatort angibt.

4.3    Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter rügte eine Verletzung des überspitzten Formalismus.

    Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde oder ein Gericht aufgrund überspitzt formalistischer Überlegungen auf ein Rechtsbegehren nicht eintritt. Das Verbot des überspitzten Formalismus wird von der Garantie nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sowie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet. Tragender Gedanke des Verbots überspitzten Formalismus ist die Unterordnung des formellen (Prozess-)Rechts unter das materielle Recht. Prozessuale Formvorschriften sind für die Durchführung eines geordneten Verfahrens unerlässlich; sie dürfen jedoch keine rigorosen, sachlich nicht begründeten Anforderungen an formelle Rechtsakte des Bürgers stellen, oder mit übertriebener Schärfe gehandhabt werden (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 832 f.).

    Das Vorgehen des Beschwerdegegners hält vor dem Verbot des überspitzten Formalismus stand. Zwar hätte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs angesetzt werden können. Die Beschwerdeführerin war jedoch anwaltlich vertreten und ihr Rechtsvertreter war vom Beschwerdegegner in früheren Verfahren mehrfach auf die (bescheidenen) Mindestanforderungen hingewiesen worden, denen ein Opferhilfegesuch zu genügen hat. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wäre es daher zumutbar gewesen, ein korrektes Opferhilfegesuch einzureichen. Demzufolge kann auch nicht mehr von einem blossen Versehen ausgegangen werden. Nachdem der Beschwerdegegner den Rechtsvertreter bereits wiederholt auf die Anforderungen hingewiesen hatte, durfte ausnahmsweise auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin muss sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters nach den Regeln des Stellvertretungsrechts entgegenhalten lassen.

4.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner das Opferhilfegesuch zu Recht abgewiesen hat.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger