Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
OH.2016.00006
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 10. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, fuhr am 23. Juni 2014 mit dem Fahrrad auf dem Radstreifen an einer Kolonne wartender Personenwagen vorbei, als er, um eine Kollision mit einem Fahrradlenker, welcher auf dem Fussgängerstreifen fuhr, zu verhindern, eine Vollbremsung vornahm und dadurch zu Fall kam (Urk. 8/4/1 S. 7). Dabei zog er sich unter anderem eine Luxation des linken Schultergelenks (Urk. 8/1/3) zu, welche mittels Osteosynthese behandelt wurde (Urk. 8/1/4), und litt in der Folge unter chronifizierenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter (Urk. 8/1/5).
Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. November 2014 (Urk. 8/4/2) stellte die Jugendanwaltschaft Unterland fest, dass es sich beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung um ein Antragsdelikt handle, dass der Geschädigte am 28. Juni 2014 auf die Frist von drei Monaten zur Stellung eines Strafantrages hingewiesen worden sei, dass er indes innerhalb dieser Frist keinen Strafantrag gestellt habe, und trat deshalb auf die Strafsache gegen den anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 über den Fussgängerstreifen fahrenden anderen Fahrradlenker, welcher zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt gewesen war, nicht ein (S. 1).
1.2 Am 23. März 2016 (Urk. 8/1) stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um eine angemessene Genugtuung und um Entschädigung im Sinne einer Übernahme der Kosten der psychiatrischen und psychologischen Behandlung der Unfallfolgen, der Kosten allfälliger Arztkonsultationen und der Kosten der Rechtsvertretung (S. 2). Mit (begründeter) Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 4/6) wies die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung ab (S. 4).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 12. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und sein Gesuch sei entgegenzunehmen; eventuell sei das Verfahren hinsichtlich der noch nicht bezifferbaren Positionen zu sistieren; subenventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die kantonale Opferhilfestelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 (Urk. 7) beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Eingabe vom 21. September 2016 (Urk. 11) teilte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht mit, dass er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Unterlagen und Belege zur Begründung und Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht einreichen könne, worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 12) eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da sich das streitige Ereignis im Jahre 2014 ereignete, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken.
1.3 Der Begriff der Straftat muss im Bereich des Opferhilferechts nicht alle konstitutiven Elemente der Strafbarkeit umfassen. Erforderlich ist ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird jedoch nur vom Strafrecht vorausgesetzt und spielt als täterbezogenes Kriterium im Opferhilferecht keine Rolle (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG; BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Unerheblich ist auch, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG). Es fallen daher auch fahrlässige Straftaten mit den entsprechenden Folgen, wie beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (BGE 122 IV 71 E. 3a). Die Erfüllung allein des objektiven Straftatbestandes reicht zur Begründung der Opferstellung indes nicht aus, sondern es muss auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein, das heisst der Täter oder die Täterin muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (BGE 134 II 33; vgl. BBl 2005 7203 f.; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1485).
1.4 Zur Opferstellung führt nur eine Straftat, durch die eine Person eine un-mittelbare Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erfuhr. Da Gefährdungsdelikte in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verursachen, führen sie grundsätzlich nicht zur Opferstellung. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art. 129 Strafgesetzbuches (StGB; Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2). Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung (BGE 122 IV 71 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.2) kommt einem bei einem Verkehrsunfall Verletzten lediglich in Bezug auf die vom anderen Verkehrsteilnehmer allenfalls begangene Straftat der fahrlässigen Körperverletzung Opferstellung zu. Hinsichtlich der von Letzterem allenfalls zusätzlich begangenen Straftaten der Verletzung von Verkehrsregeln oder des Fahrens in angetrunkenem Zustand ist eine Opferstellung des Verletzten indes zu verneinen.
1.6 Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die Straftat eine gewisse Intensität aufweist. Bagatelldelikte, durch welche die Opfer nur eine geringfügige Beeinträchtigung erfahren, fallen grundsätzlich nicht unter das OHG (BGE 129 IV 216 E. 1, BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Entscheidend ist dabei nicht die Qualifikation und Schwere der Straftat im Sinne des Strafrechts, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Es kommt darauf an, ob die Beeinträchtigung das legitime Bedürfnis begründet, die Angebote der Opferhilfe in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweisen). So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2).
1.7 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, die gesuchstellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
1.8 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013, 1C_410/2010 vom 7. März 2011 und 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007; vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b) und Lehre (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 29 OHG N 17) ist in den Fällen, in denen keine Strafverfahren durchgeführt wurden, für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) davon aus, dass der mutmassliche Täter beziehungsweise der Beschuldigte den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt habe, da er nicht damit habe rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer rechts neben einer Kolonne stehender Personenwagen vorbeifahren werde (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 10. November 2014 nicht klar sei, ob der Beschuldigte eine einfache oder schwere Körperverletzung begangen habe, weshalb nicht erstellt sei, ob es sich dabei um ein Offizial- oder Antragsdelikt handle (S. 5).
3.
3.1 Zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat wurde.
3.2 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung von Amtes wegen verfolgt. Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (BGE 121 IV 286; Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar. 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 125 StGB).
3.3 Der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Die schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
3.4 Der Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff. Unter Gebrechlichkeit (Abs. 2) wird ein Zustand dauernden Krankseins oder anderer dauernder Beeinträchtigungen der Gesundheit verstanden. Mit der Generalklausel (Abs. 3) werden Fälle erfasst, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Soweit schwerwiegende und andauernde krankhafte psychische Störungen durch Handlungen gegen die sexuelle Integrität verursacht oder gesteigert werden, ist eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2).
4.
4.1 Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. November 2014 (Urk. 8/4/2) stellte die Jugendanwaltschaft Unterland die gegen Y.___ wegen des Verdachts auf Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB angehobene Strafuntersuchung ein, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Frist von drei Monaten zur Stellung eines Strafantrages keinen solchen gestellt hatte. Demnach steht fest, dass die Jungendanwaltschaft auf Grund der von ihr durchgeführten Sachverhaltsabklärungen zum Ergebnis kam, dass die Straftat vom 23. Juni 2014 nicht als ein Offizialdelikt und insbesondere nicht als eine fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sei, und dass die Frage, ob Y.___ allenfalls den Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt habe, offen gelassen werden könne, da auf die Strafsache gegen Y.___ mangels eines Strafantrages nicht einzutreten sei.
4.2 Demzufolge steht fest, dass die zuständige Strafbehörde, welche in Bezug auf Offizialdelikte bei genügenden, auf Straftaten hinweisenden Verdachtsgründen verpflichtet gewesen wäre, gegen Y.___ ein Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen (Art. 7 Abs. 1 StPO), weder wegen einer schweren fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB noch wegen anderer Offizialdelikte ein Strafverfahren gegen diesen eingeleitet hat. Da Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen von der Beurteilung der Strafbehörden rechtfertigen würden, vorliegend nicht zu erkennen sind, kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend machen will, dass aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 10. November 2014 nicht klar hervorgehe, ob diese die Straftat als einfache oder schwere fahrlässige Körperverletzung qualifiziert habe (Urk. 1 S. 4), nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 10. November 2014 steht vielmehr fest, dass keine genügenden Verdachtsgründe auf eine schwere fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB oder auf ein anderes Offizialdelikt vorlagen. Der Beschwerdegegner war daher nicht gehalten, noch einmal selbstständig zu prüfen, ob Y.___ anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 den Tatbestand der schweren fahrlässigen Körperverletzung oder Tatbestände anderer Offizialdelikte erfüllte, sondern durfte sich darauf beschränken zu prüfen, ob Y.___ den Tatbestand der (einfachen) fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllte.
5.
5.1 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht wurde. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17
E. 2b, BGE 127 IV 34 E. 2a). Erkennbar beziehungsweise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte (BGE 121 IV 10 E. 3; BGE 121 IV 286 E. 3). Die Vorhersehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 121 IV 286 E. 3). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3).
Vorliegend richtet sich der Umfang der Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; nachfolgend E. 7.1 ff.).
5.2 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt es nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 121 IV 286 E. 3, BGE 118 IV 130 E. 6a mit Hinweisen).
6.
6.1 Dem Rapport der Kantonspolizei des Kantons Zürich vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/4/1 S. 7) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Fahrradlenker mit seinem Fahrrad auf dem Radstreifen fuhr, und dass er, als mehrere Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielten, um einem zu diesem Zeitpunkt dreizehn Jahre alt gewesenen Fahrradlenker zu ermöglichen, die Strasse mit dem Fahrrad auf dem Fussgängerstreifen zu überqueren, diesen Umstand nicht realisierte und an den anhaltenden Personenwagen rechts vorbeifuhr. In der Folge war er gezwungen, eine Vollbremsung durchzuführen, um eine Kollision mit dem anderen Fahrradlenker zu verhindern.
6.2 Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer, als mehrere vor ihm fahrende Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielten, nicht sah, dass ein anderer Fahrradlenker im Begriffe war, die Strasse auf dem Fussgängerstreifen fahrend zu überqueren, und dass er, ohne seine Fahrgeschwindigkeit massgeblich zu reduzieren, an den wartenden Personenwagen rechts auf dem Radstreifen vorbeifuhr und, als er den anderen Fahrzeuglenker schliesslich doch noch erblickte, gezwungen war, um eine Kollision mit diesem zu verhindern, eine Vollbremsung einzuleiten, worauf er zu Fall kam und sich verletzte.
7.
7.1 Art. 1 Abs. 2 SVG bestimmt, dass die in Art. 26-57a SVG genannten Ver-kehrsregeln für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und für die übrigen Strassen-benützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder be-schränkt offenen Strassen gelten.
7.2 Laut Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.
Art. 6 Abs. 1 VRV präzisiert, dass der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss, und dass er die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten muss, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
Bei fahrzeugähnlichen Geräten handelt es sich gemäss Art. 1 Abs. 10 VRV um mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder, wobei Fahrräder und Rollstühle nicht als fahrzeugähnliche Geräte gelten.
7.3 Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG haben Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV konkretisieren diese Verhaltensregeln in dem Sinne, dass die Fussgänger besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten müssen, und dass sie die Strasse ungesäumt zu überschreiten haben. Demzufolge unterliegen Fussgänger, wenn sie einen Fussgängerstreifen benützen wollen, zunächst einer Pflicht zur Beobachtung des Verkehrs. Sie sind verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob das Verkehrsgeschehen auf der Fahrbahn ein Betreten des Fussgängerstreifens beziehungsweise ein Überqueren der Strasse gefahrlos erlaubt.
7.4 Der Fahrzeugführer hat das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG muss er die Geschwindigkeit stets den Umständen anpassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Er hat seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) und darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Überdies hat er nach Art. 33 Abs. 1 SVG den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen, und muss vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren und nötigenfalls anhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder davor warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen (Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV).
7.5 Nach der Grundregel von Art. 26 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Ansonsten aber darf sich der Fahrzeugführer auf die Wahrscheinlichkeit normalen Verhaltens der übrigen Strassenbenützer verlassen, insbesondere auf normale Reaktionen, und darauf, dass jene die gesetzlichen Verkehrsregeln einhalten (sogenannter Vertrauensgrundsatz). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil des Bundesgericht 6B_272/2011 vom 9. August 2011, E. 2.2).
8.
8.1 In Würdigung des Rapports der Kantonspolizei vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/4/1) ist davon auszugehen, dass Y.___ auf einem (Erwachsenen-)Fahrrad und nicht auf einem Kinderrad den fraglichen Fussgängerstreifen überquerte. Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des Y.___ nicht verletzte, da dieser den Fussgängerstreifen nicht vorschriftsgemäss als Fussgänger oder als Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, sondern als Fahrradlenker überquerte. Demzufolge oblagen Y.___, welcher die Strasse auf einem Fussgängerstreifen nicht vorschriftsgemäss als Fahrradlenker überquerte, die gleichen Pflichten zur Beobachtung des Verkehrs, wie sie einem Fussgänger vor Betreten des Fussgängerstreifens obliegen.
8.2 Dem Rapport der Kantonspolizei (Urk. 8/4/1 S. 3) ist zu entnehmen, dass Y.___ gemäss seinen Aussagen, vor dem Fussgängerstreifen mit seinem Fahrrad anhielt, den Fuss auf den Boden setzte und wartete, bis die Personenwagen anhielten, und dass er erst dann begann, über den Fussgängerstreifen zu fahren, als die Personenwagen angehalten hatten. Sodann ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass er sehr langsam über den Fussgängerstreifen fuhr, und, als er den an der Kolonne rechts vorbeifahrende Beschwerdeführer erblickt hatte, sofort bremste und anhielt. Gemäss seinen Angaben hätte der Beschwerdeführer zudem genügend Platz gehabt, um an ihm vorbeizufahren.
Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei aus, dass er nicht gesehen habe, weshalb die vor ihm fahrenden Motorfahrzeuge angehalten hätten, dass er diese rechts habe überholen wollen, und dass er, nachdem er Y.___ erblickt gehabt habe, eine Vollbremsung eingeleitet habe.
8.3 Auf Grund der unbestrittenen (vgl. Urk. 1) Aussagen des Beschwerdeführers und von Y.___ gemäss dem Rapport der Kantonspolizei ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Y.___ vor dem Überqueren des Fussgängerstreifens mit seinem Fahrrad anhielt und wartete bis die Motorfahrzeuge anhielten. Es ist deshalb davon auszugehen ist, dass Y.___ damit der einem Fussgänger obliegenden Pflicht zur Beobachtung des Verkehrs vor Überschreitung eines Fussgängerstreifens nachkam, und dass er den Fussgängerstreifen anschliessend ungefähr in Schrittgeschwindigkeit und damit in einer den eingeschränkten Sichtverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit befuhr.
8.4 Demgegenüber ist auf Grund der im Rapport der Kantonspolizei enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser nicht erkannte, dass die vor ihm fahrenden Motorfahrzeuge vor einem Fussgängerstreifen anhielten, dass er diese rechts überholen wollte, und dass er auf Grund der durch die anhaltenden Personenwagen eingeschränkten Sicht vorerst nicht erkannte, dass Y.___ mit seinem Fahrrad den Fussgängerstreifen überquerte. Gestützt darauf ist infolgedessen daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit nicht massgeblich reduzierte, als er trotz eingeschränkter Sicht vor dem Fussgängerstreifen an den anhaltenden Fahrzeugen rechts vorbeifuhr.
8.5 Der Beschwerdeführer hätte auf Grund des Umstandes, dass die vor ihm fahrenden Motorfahrzeuge vor einem Fussgängerstreifen angehalten haben, damit rechnen müssen, dass Fussgänger die Strasse überqueren und wäre daher in Anbetracht der eingeschränkten Sicht auf den Fussgängerstreifen verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Denn als Fahrzeugführer war er gemäss auf Art. 32 Abs. 1 SVG (vorstehend E. 7.4) verpflichtet, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. In dieser Situation wäre er daher gehalten gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren und hätte nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke noch hätte anhalten können, ohne dabei zu Fall zu kommen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 - insbesondere auf Grund der eingeschränkten Sichtverhältnisse - nicht mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit unterwegs war.
8.6 Y.___, welcher vor Befahren des Fussgängerstreifens anhielt und wartete, bis die Motorfahrzeuge anhielten, und damit insofern der ihm obliegenden Pflicht zur Verkehrsbeobachtung nachkam, und den Fussgängerstreifen anschliessend in Schrittgeschwindigkeit befuhr, musste nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens nicht damit rechnen, dass ein anderer Fahrradlenker mit unangemessener Geschwindigkeit bei eingeschränkter Sicht rechts neben den anhaltenden Motorfahrzeugen vorbei fahren und auf Grund einer Vollbremsung zu Fall kommen und sich dabei verletzen könnte. In Würdigung der gesamten Umstände war das Verhalten von Y.___ anlässlich des streitigen Ereignisses mangels Vorhersehbarkeit des eingetreten Erfolges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens demzufolge nicht geeignet, den beim Beschwerdeführer eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder zu begünstigen.
8.7 Sodann wären die vom Beschwerdeführer auf Grund der Vollbremsung und des anschliessenden Sturzes vom Fahrrad erlittenen Verletzungen selbst dann, wenn sich Y.___ insofern pflichtgemäss verhalten hätte, als er vor der Überquerung der Strasse vom Fahrrad abgestiegen wäre und den Fussgängerstreifen als Fussgänger, das Fahrrad stossend überquert hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeblieben. Denn es ist davon auszugehen, dass Y.___, welcher den Fussgängerstreifen mit seinem Fahrrad in Schrittgeschwindigkeit überquerte, als Fussgänger den Fussgängerstreifen in einer damit vergleichbaren Geschwindigkeit überquert hätte, weshalb der Erfolg selbst bei pflichtgemässem Verhalten von Y.___ nicht ausgeblieben wäre.
9.
9.1 Nach Gesagtem ist eine ursächliche Beziehung zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten von Y.___ anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 und den beim Beschwerdeführer eingetreten Erfolg im Sinne von Verletzungsfolgen zu verneinen. Das Verhalten von Y.___ erfüllte den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB daher nicht.
9.2 Da der Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt wurde, fehlt es insoweit an einer Straftat und damit an einer Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG des Beschwerdeführes. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren.
10.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im opferhilferechtlichen Beschwerdeverfahren in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1, 120 Ia 14 E. 3d). Art. 29 Abs. 3 BV will sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann. Der verfassungsmässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben, nicht jedoch allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen (BGE 122 I 203 E. 2e).
10.3 Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
10.4 Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer stellt das hiesige Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. In Abs. 2 dieser Bestimmung ist geregelt, dass den Parteien die Rechtsnachteile, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern, förmlich angedroht werden.
Praxisgemäss hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person daher ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, wobei umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darlegung der finanziellen Situation verlangt werden dürfen, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse sind. Kommt die versicherte Person dieser Obliegenheit nicht nach, ist ihr Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2.2).
10.5 Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine finanzielle Situation zu substantiieren und entsprechend zu belegen, mit der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation von einer fehlenden prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen und das Gesuch abgewiesen werde. In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer, seine finanziellen Verhältnisse zu substantiieren und zu belegen sowie insbesondere, dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen (vgl. Urk. 11 S. 2), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) androhungsgemäss mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist.
11. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Prozessführung erweist sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (Art. 30 Abs. 1 OHG) als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz