Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2016.00007


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 17. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder

walder anwaltskanzlei

Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, lebte seit dem 27. März 2009 von ihrem tunesischen Ehegatten, Y.___, getrennt, als sie sich mit diesem im Rahmen eines eheschutzrechtlichen Verfahrens über die Folgen des Getrenntlebens einigte. Gestützt auf diese Vereinbarung wurden ihre gemeinsamen Kinder, Z.___, geboren 2004, und A.___, geboren 2006, mit Vergung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 26. März 2009 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem Wochenende sowie ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen im Jahr eingeräumt. Dieses wurde mit dem Zusatz verbunden, dass der Vater mit den Kindern - abgesehen von Reisen nach Frankreich, Italien und Deutschland - nicht ins Ausland und insbesondere nicht nach Tunesien reisen dürfe. In der Folge besorgte der Vater für seine beiden Kinder tunesische Reisepässe und verbrachte die Kinder anlässlich des Besuchswochenendes vom 19. August 2010 ohne Wissen und Einverständnis der Mutter nach Tunesien. Anschliessend erwirkte der Vater in Tunesien am Bezirksgericht E.___ ein Urteil, wonach die elterliche Obhut über die Kinder dem Vater beziehungsweise dem Grossvater väterlicherseits zugesprochen wurde. Sodann erwirkte er in Tunesien ein behördliches Ausreiseverbot für die Kinder (vgl. Urk. 10/80 S. 9 und Urk. 14/12/1 S. 2).

1.2    Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2012 (Urk. 10/80) wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Januar 2012 (Urk. 10/53) insofern in Rechtskraft erwachsen sei, als dass darin Y.___ der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB), des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil der Geschädigten schuldig gesprochen wurde (Dispositiv Ziffer 1). Das Obergericht verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 30‘000.-- an die Geschädigte (Dispositiv Ziffer 2) und stellte dem Grundsatz nach eine Verpflichtung des Täters zur Bezahlung von Schadenersatz an diese fest. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wurde die Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv Ziffer 3). Auch ihre beiden Kinder wurden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv Ziffer 4).

1.3    Am 29. September 2010 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Leistungen der Opferhilfe. Am 8. Mai 2012 ersuchte die Geschädigte die Kantonale Opferhilfestelle um Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Betrag von Fr. 9‘000.-- (Urk. 10/57/1). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 10/60) hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien durch Rechtsanwalt Gaza Anis im Umfang von Fr. 5‘000.-- gut und wies das Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung in Tunesien im Mehrbetrag ab. In Gutheissung der von der Geschädigten dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das hiesige Gericht mit Urteil OH.2012.00007 vom 1. November 2012 die Kantonale Opferhilfestelle zur Übernahme der Anwaltskosten in Tunesien im gesamten Umfang von Fr. 9‘000.--. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 14/12/1 S. 3).

1.4    Am 28. Juni 2013 ersuchte die Geschädigte die Kantonale Opferhilfestelle um Übernahme von Kosten einer Reise nach Tunesien und um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Chokki Ahmed vor dem Kassationsgericht in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500.--. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Reisekosten für eine Reise nach Tunesien im Umfang von Fr. 1‘759.15 gut und wies das Gesuch im übersteigenden Umfang ab. Das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Anwaltskosten in Tunesien im Betrag von Fr. 9‘500. wies die Kantonale Opferhilfestelle ab. Die gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 am 2. September 2013 erhobene Beschwerde der Geschädigten wies das hiesige Gericht mit Urteil OH.2013.00012 vom 29. August 2014 (Prozess Nr. OH.2013.00012) ab (Urk. 15/3/1).

1.5    Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 10/77) wurde der Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Urk. 10/83) wies die Kantonale Opferhilfestelle die Geschädigte darauf hin, dass in Bezug auf die Genugtuung im Opferhilfegesetz die Gewährung eines Vorschusses nicht vorgesehen sei, weshalb in Bezug auf die Genugtuung ihrer beiden Kinder die Ausrichtung eines Vorschusses nicht möglich sei (S. 1), und teilte ihr mit, dass es in Bezug auf die Ausrichtung einer Genugtuung an ihre beiden Söhne zwei Möglichkeiten gebe: Einerseits könnte diesen ohne weitere Abklärungen je eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zugesprochen werden, andererseits könnte der Entscheid aufgeschoben werden bis Klarheit bestehe, ob und in welchem Ausmass eine psychische Beeinträchtigung bestehe (S. 1 f.), worauf die Geschädigte die Kantonale Opferhilfestelle am 13. Februar 2013 (Urk. 10/84) ersuchte, ihren Söhnen eine Genugtuung im Betrag von je Fr. 5‘000.-- als Akontozahlungen zuzusprechen und die Abklärungen, ob und in welchem Ausmasse bei diesen psychische Beeinträchtigungen vorliege, zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

1.6    Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 10/85) trat die Kantonale Opferhilfestelle auf das Gesuch der Geschädigten auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- nicht ein (Dispositiv Ziffer V), stellte fest, dass über die Gesuche ihrer beiden Söhne für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und um Entschädigung nach Eingang entsprechender substantiierter Gesuche mit separaten Verfügungen entschieden werde und sprach ihren beiden Söhnen je eine Genugtuung im Betrag von je Fr. 5‘000. zu (Dispositiv Ziffer IV), wobei sie deren Gesuche auf Gewährung von Vorschüssen abwies. Bezüglich des Nichteintretens auf das Gesuch der Geschädigten auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- (Dispositiv Ziffer V) ist die Verfügung vom 19. Februar 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

    In Gutheissung der gegen die Verfügung vom 19. Februar 2013 erhobenen Beschwerde der beiden Söhne der Geschädigten hob das hiesige Gericht mit Urteil OH.2013.00001 vom 9. September 2014 (Urk. 14/12/1) deren Dispositiv Ziffer IV auf und wies die Sache mit der Feststellung, dass die beiden Söhne der Geschädigten Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von mindestens je Fr. 5‘000.-- haben, an die die Kantonale Opferhilfestelle zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und erneuter Verfügung über den Anspruch der Söhne der Geschädigten je auf eine Fr. 5‘000.-- übersteigende Genugtuung zurück.

    Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 10/100) sistierte die Kantonale Opferhilfestelle die Verfahren Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung an die beiden Kinder der Geschädigten bis zu deren Rückkehr in die Schweiz.

1.7    Nachdem die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Täter beschuldigt hatte, nichts für die Rückführung seiner beiden Söhne in die Schweiz unternommen und sich deshalb erneut der mehrfachen Entführung und des mehrfachen Entziehens von Unmündigen schuldig gemacht zu haben (vgl. Urk. 9/1/2 S. 3 f.), sprach das Bezirksgericht Dielsdorf den Täter mit Urteil vom 28. August 2015 (Urk. 9/1/2) der qualifizierten Entführung und des Entziehens von Unmündigen schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und verpflichtete ihn, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen und verpflichtete ihn, dem Grundsatz nach der Geschädigten Schadenersatz zu leisten, wobei die Geschädigte für die Festsetzung der Höhe auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde, ebenso ihre beiden Söhne mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Urk. 9/1/2 S. 41 f.). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB160062 vom 15. Dezember 2016 (www.gerichte-zh.ch) das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt, wobei es die Freiheitsstrafe teilweise als Zusatzstrafe zur früheren obergerichtlichen Verurteilung ausfällte. Ebenso bestätigte das Obergericht die Höhe der Genugtuung und die Verweise (Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen) auf den Weg des Zivilprozesses. Die vom Täter gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

    Am 17. März 2016 (Urk. 9/1, Urk. 9/1/1) ersuchte die Geschädigte die Kantonale Opferhilfestelle um Zusprache einer Genugtuung von Fr. 10‘000.-- (Urk. 9/1/1 S. 6). Mit (begründeter) Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 9/4 = Urk. 2) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Geschädigten um Ausrichtung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- (Dispositiv Ziffer 1) ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 18. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- zuzusprechen; eventuell sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung aufzuheben es sei ihr eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; subeventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Kantonale Opferhilfestelle zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte die Geschädigte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (S. 2).

    Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 (Urk. 8) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2016 (Urk. 11) ihr Gesuch vom 18. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsvertretung zurückzog und mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Urk. 20) auf eine Replik verzichtete, wovon dem Beschwerdegegner am 27. Oktober 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 21). Der Beschwerdegegner liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2016 (Urk. 1) unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), namentlich der Begründungspflicht und des Willkürverbots (Art. 9 BV und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK). Sie bemängelt insbesondere, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 2) seine Rechtsauffassung, wonach bei einer wiederholten strafrechtlichen Verurteilung des Täters wegen eines Dauerdelikts nur eine opferhilferechtliche Genugtuung zuzusprechen sei, nicht in rechtsgenügender Weise begründet habe und damit der Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen sei (S. 5). Im Folgendein ist daher vorerst die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.

1.2    Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. auch § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Das rechtliche Gehör verlangt indes, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls, in voller Kenntnis der Gründe, ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2).

1.3    Das rechtliche Gehör beinhaltet ein Recht auf Anhörung vor Erlass einer Verfügung. Die Parteien müssen sich zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können, wobei der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist, wenn der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen beruht (Patrick Sutter, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, St. Gallen 2008, Art. 29 VwVG N 14).

1.4    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis), soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a).

1.5    Mit Eingabe vom 17. März 2016 (Urk. 9/1) ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner um die Zusprache einer Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- und stützte sich dabei auf das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2015 (Urk. 9/1/2), worin der Täter der qualifizierten Entführung und des Entziehens von Unmündigen während der Zeit seit Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. August 2015 (Urk. 9/1/2 S. 34) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde. In der Folge erliess der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung vom am 15. April 2016 (Urk. 2). Der Beschwerdegegner sah davon ab, ein Beweisverfahren durchzuführen und verzichtete auf die Einholung weiterer Unterlagen vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Da die angefochtene Verfügung somit weder auf nachträglich eingetretenen, weder auf der Beschwerdeführerin unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen beruhte, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs im Sinne einer mangelnder Anhörung vor Verfügungserlass vorliegend nicht erstellt.

1.6    Der Beschwerdegegner nahm in der angefochtenen 15. April 2016 (Urk. 2) zu der von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. März 2016 (Urk. 9/1) vertretenen Rechtsauffassung, wonach gestützt auf das strafrechtliche Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2015 ein Anspruch auf eine zusätzliche opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- ausgewiesen sei, Stellung und begründete die Verneinung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin damit, dass bei mehreren strafrechtlichen Verurteilungen wegen eines Dauerdelikts nur eine opferhilferechtliche Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 2 S. 3), dass die Weisungen des Bundesamtes für Justiz für Eltern beim Tod eines Kindes eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- vorsehe, weshalb die der Beschwerdeführerin bis anhin bereits zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- angemessen erscheine und ein Anspruch auf eine zusätzliche Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4).

1.7    In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in genügender Weise auseinander setzte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht ist darin nicht zu erblicken. Die Begründungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (vorstehend E. 1.2).


2.

2.1    Da vorliegend Ansprüche für Straftaten, welche im Zeitraum seit Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Januar 2012 bis zum Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2015 (Urteil B160062 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2016 S. 21; www.gerichte-zh.ch) beziehungsweise bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. August 2015 (Urk. 9/1/2 S. 34) verübt wurden, im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung.

2.2    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.

2.3    Bereits unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG) galt gemäss konstanter Rechtsprechung, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb die Opferhilfebehörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden ist (Urteil 1C_286/2008 vom 1. April 2009 E. 4 mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung hat die opferhilferechtliche Genugtuung nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein. Sie darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern - als Akt der Solidarität - von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies konnte namentlich dann zu einer Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung führen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen). Das Bundesgericht bezeichnete es indes als sinnvoll, wenn sich die Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht zu weit von den zivilrechtlichen Grundsätzen, wie sie die Strafgerichte im Adhäsionsverfahren (vgl. Art. 9 aOHG) anwenden, entferne (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

2.4    Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Gemäss der Gesetzesbotschaft des Bundesrates komme der Genugtuung eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dementsprechend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Opferhilfegesetz Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR) sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG sinngemäss anwendbar, wie dies bereits nach der Praxis zum aOHG galt. Ebenso ist die Genugtuung weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.

2.5    Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Beziehung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthaltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswirkungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter anderem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Freiheitsberaubungen, Entführungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6).

2.6    Neu ist im Vergleich zur Regelung des aOHG ist insbersondere, dass die Genugtuung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt wird. Für das Opfer beträgt sie gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG höchstens Fr. 70'000.--, für Angehörige Fr. 35'000.--. Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 4). Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Der Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht ist jedoch deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226).

2.7    Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005 7165) sind die Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG für die schwersten Verletzungen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutrifft. Ausgehend von diesen Überlegungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Bandbreiten zu bewegen haben (BBl 2005 7227):

- Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie)

- Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)

- Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wichtigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung)

- bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (beispielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)

2.8    Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung sämtlicher Genugtuungsbeträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbetracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- solle der Median der opferhilferechtlichen Genugtuungen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226). Der Betrag von Fr. 70'000.-- entspreche ungefähr zwei Dritteln des üblichen haftpflichtrechtlichen Grundbetrags bei dauernder Invalidität, der bei Fr. 100'000.-- angesetzt werde (BBl 2005 7225 Ziff. 2.3.2). Ein zwingender Automatismus im Sinne einer „Zwei-Drittel-Regel" ergibt sich daraus nicht. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Praxis überlassen werden solle, einen Tarif zu entwickeln (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 4.2).

2.9    Für die Beeinträchtigungen der psychischen Integrität haben der Bundesrat (BBl 2005 7227) und das Bundesamt für Justiz (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 11; www.bj . admin.ch) auf Vorschläge für Bandbreiten für die im Vergleich zum Haftpflichtrecht tieferen Genugtuungen nach OHG verzichtet. Der Bundesrat begründet dies damit, dass einerseits psychische Beeinträchtigungen mit einer Beeinträchtigung der physischen oder der sexuellen Integrität einhergehen, weshalb in diesen Fällen die Bandbreiten für diese Beeinträchtigung massgebend seien. Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, seien sehr selten und sehr unterschiedlich. Möglich sei dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Drohung. Zudem lägen die im Haftpflichtrecht dafür zugesprochenen Genugtuungen weit auseinander.

    Da insbesondere bei den Delikten gegen die Freiheit die Dauer und Intensität der Verletzung der Freiheitsrechte sehr unterschiedlich sein kann, liegen die haftpflichtrechtlichen Genugtuungen bei diesen Delikten in der Höhe weit auseinander. Eine kurze Freiheitsberaubung ohne Gewalteinwirkung führt in der Regel zu einer tiefen, eine lange Geiselnahme mit Gewalteinwirkung zu einer sehr hohen Genugtuung. Bei einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität auf Grund von Delikten gegen die Freiheit können mangels einer Festlegung von Bandbreiten durch den Bundesrat daher Genugtuungen im gesamten Bemessungsrahmen von Fr. 0.-- bis Fr. 70‘000.-- zugesprochen werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 26).

2.10    Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 2) davon aus, dass das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach einem ersten Strafurteil zwar als selbständige Tat zu werten sei, dass bei der Strafzumessung indes die Summe der wegen des Dauerdelikts zugesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen zu sein habe und die tatbestandsmässige Höchststrafe insgesamt nicht überschreiten dürfe. Gleiches gelte auch für die opferhilferechtliche Genugtuung. Es könne für das Dauerdelikt gesamthaft nur eine Genugtuung zugesprochen werden. Vorliegend gelte es zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf deren ausdrücklichen Wunsch bereits vor Beendigung des Dauerdelikts eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- zugesprochen worden sei (Urk. 2 S. 3). In Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere der Praxis gemäss dem Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung gemäss OHG, wonach für Eltern bei Tötung eines Kindes eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- vorgesehen sei, erweise sich die der Beschwerdeführerin bereits zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- dem gesamten Dauerdelikt als angemessen, weshalb ein Anspruch auf eine zusätzliche Genugtuung nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S.  4).

3.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass der Beschwerdegegner die Zusprache der ursprünglichen Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht unter der Bedingung beziehungsweise dem Vorbehalt erfolgt sei, dass damit auch Ansprüche auf Genugtuungen infolge allfällige weiterer strafrechtlicher Verurteilungen des Täters wegen der gleichen Dauerdelikte bereits enthalten gewesen seien. Vielmehr stehe mit der erneuten strafrechtlichen Verurteilung des Täters ein ganz anderer Tatzeitraum zur Debatte (Urk. 1 S. 6).

4.

4.1    Das Bezirksgericht Winterthur stellte im Urteil vom 19. Juli 2012 (Urk. 10/70) bei der Bemessung der Genugtuung der Beschwerdeführerin fest, dass diese im Zusammenhang mit der Entführung ihrer Kinder durch ihren eigenen Mann seelische Höllenqualen und damit seelisches Unbill erlitten habe, und dass in Würdigung aller Umstände eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30‘000.-- angemessen erscheine (E. 3).

4.2    Der Beschwerdegegner ging in der ursprünglichen Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 10/77) davon aus, dass nicht bekannt sei, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Straftat konkret beeinträchtigt werde, dass eine starke psychischen Beeinträchtigung mit wesentlichen Auswirkungen auf das gesamte Leben der Beschwerdeführerin jedoch notorisch sei. Es gelte indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltsort ihrer Kinder kenne und zu diesen regelmässig in telefonischem und persönlichem Kontakt stehe. Sodann hielten sich die Kinder bei Verwandten in Tunesien auf und führten ein geregeltes Leben mit Schulbesuch, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin durch die Freiheitsberaubung und Entführung ihrer Kinder als Angehörige gleich stark oder stärker betroffen sei, wie beim Tod der Kinder. Durch eine versuchte Erpressung durch den Täter sei sie zwar zusätzlich belastet worden (S. 4). Da sich die die Kinder zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Tunesien aufgehalten hätten, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dadurch zusätzlich schwer traumatisiert worden sei. In Berücksichtigung des Leitfadens des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung, der konkreten Umstände sowie der Praxis des Beschwerdegegners erscheine daher eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.- als angemessen (S. 5).

4.3    Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB160062 vom 15. Dezember 2016 (www.gerichte-zh.ch) das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Höhe der Genugtuung. Das Obergericht erwog, dass der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Juli 2012 eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- und mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2015 zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen worden sei, weshalb die Gesamtsumme von Fr. 40'000.-- sich im oberen Bereich der Spanne bei der zugesprochenen Genugtuungen, welche für den Verlust eines Kindes infolge fahrlässiger Tötung gerichtsüblich ist, bewege. Das Obergericht erwog, dass einerseits das Verschulden des Täters vorliegend weit höher zu gewichten sei als bei einer fahrlässigen Tötung, dass andererseits die beiden Kinder der Beschwerdeführerin am Leben seien. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass das seelische Leiden eines Elternteils, dessen Kinder, welche er ab Geburt betreut und ihm ab dem Alter von vier beziehungsweise sechs Jahren fast vollständig entzogen worden seien, sehr gross sei, und dass ein solches Ereignis lebensprägend sei. Zusätzlich gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute nicht mehr nach Tunesien reisen könne, um ihre Kinder zu besuchen. Eine zusätzliche Genugtuung von Fr. 10'000.-- erscheine deshalb als angemessen und keinesfalls als zu tief (S. 29).

4.4    Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 6B_248/2017 das obergerichtliche Urteil in Bezug auf die Höhe der Genugtuung und erwog diesbezüglich, dass im ersten bundesgerichtlichen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 3.1-3.3) berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin seit Ende August 2010 von ihren Kindern getrennt gewesen sei, dass sie diese nur unter schwierigen Umständen in Tunesien habe besuchen können, und dass sie in Tunesien eine grundlose Verhaftung hätte befürchten müssen. In der Zwischenzeit sei die Entfremdung von ihren Kindern nach einer weiteren Trennungsphase von rund dreieinhalb Jahren fortgeschritten und der Kontakt mit ihren Kindern sei nahezu abgebrochen. Die Beschwerdeführerin wage sich nicht mehr nach Tunesien und habe ihre Kinder letztmals im Sommer 2013 gesehen. Indem die Vorinstanz für den andauernden Entzug und die damit verbundenen psychischen Folgen eine zusätzliche Genugtuung von insgesamt Fr. 10'000.-- festgesetzt habe, habe sie ihr Ermessen nicht verletzt (E. 6.3).

4.5    In der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 2) erwog der Beschwerdegegner, dass das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem ersten Urteil des Täters zwar als selbständige Tat zu werten sei, dass der Beschwerdeführerin indes nur gesamthaft eine opferhilferechtliche Genugtuung, entsprechend der Schwere der als Folge des Dauerdelikts erlittenen Beeinträchtigung zuzusprechen sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- vor Beendigung des Delikts auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt sei, weshalb schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf eine zusätzliche Genugtuung zu verneinen sei (S. 3). Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine die zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- übersteigende zusätzliche Genugtuung wäre jedoch selbst dann zu verneinen, wenn bis zur Beendigung des Delikts hätte zugewartet werden können. Denn einerseits habe das Bundesamt für Justiz eine Bandbreite für die Höhe der Genugtuung beim Verlust eines Kindes zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- festgesetzt. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass sich die beiden heute 12 und 10 Jahre alten Söhne der Beschwerdeführerin seit ihre Entführung am 19. August 2010 in Tunesien bei der Familie ihres Vaters aufhielten, wo es ihnen grundsätzlich gut gehe. Notorisch sei zudem, dass nach dem Verlust eines Kindes von einer grösseren Beeinträchtigung auszugeben sei als bei einer Entführung. Somit erscheine vorliegend insgesamt höchstens eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- als angemessen, weshalb ein Anspruch auf eine zusätzliche Genugtuung zu verneinen sei (S. 4).


5.

5.1    Der Beschwerdegegner berücksichtigte in der ursprünglichen Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 10/77) lediglich die durch die Straftat bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eingetretenen psychischen Beeinträchtigung und Auswirkungen auf das Leben der Beschwerdeführerin. Sodann ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin regelmässigen telefonischen und persönlichen Kontakt mit ihren Kindern pflege. Dem Wortlaut der Verfügung lassen sich jedoch keine Ausführungen entnehmen, dass mit der zugesprochenen Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- auch eine Entschädigung für zukünftige seelische Unbill durch eine allfällige Aufrechterhaltung des Dauerdelikts in der Zukunft beabsichtigt worden wäre. Demnach ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 10/77), womit der Beschwerdeführerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- zugesprochen wurde, lediglich die Entschädigung seelischer Unbill durch eine vor dem Verfügungszeitpunkt vom 26. Juli 2012 verübte Straftat darstellte. Die Verfügung vom 26. Juli 2012 umfasst indes nicht die Entschädigung seelischer Unbill, durch welcher eine nach diesem Zeitpunkt verübte Straftat beziehungsweise durch ein nach diesem Zeitpunkt anhaltendes Dauerdelikt verursacht wurde. Dem Beschwerdegegner ist daher nicht zu folgen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2012 zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.-- eine Entschädigung für seelische Unbill, welche durch eine nach diesem Zeitpunkt verübte Straftat verursacht wurde, mitumfasse.

5.2    Dem Beschwerdegegner ist jedoch insofern zu folgen, als er in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 2) die Ansicht vertrat, dass bei der Frage nach der Angemessenheit einer Genugtuung für die Folgen eines Dauerdelikts nicht einzelne Zeiträume separat zu prüfen sind, sondern dass gesamthaft eine Genugtuung zu ermitteln, welche den Folgen der gesamten Dauer der Straftat angemessen zu sein hat. Damit übereinstimmend hat Bundesgericht in seinem Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 in Sachen der Beschwerdeführerin erwogen, dass die Zusprache einer zivilrechtlichen Genugtuung an die Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 40‘000.-- nicht zu beanstanden sei.

5.3    Dem Beschwerdegegner ist hingegen nicht zu folgen, wenn er gestützt auf den Anhang des Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundamtes für Justiz vom Oktober 2008, wonach Angehörigen beim Tod eines Kindes worin eine Genugtuung innerhalb einer Bandbreite von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- zuzusprechen sei. Denn einerseits handelt es sich hierbei nicht um einen zwingenden Automatismus, sondern lediglich um Anhaltspunkte, wobei die Behörde bei der Bemessung der Genugtuung die Schwere der Beeinträchtigung und die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Den Rechtsanwendenden steht daher zu, auf Grund von Besonderheiten des Einzelfalls von diesen Bandbreiten nach oben wie nach unten abzuweichen. Andererseits gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Dauerdelikts im Sinne einer qualifizierten Entführung und eines Entziehens von Unmündigen während eines ausserordentlich langen Zeitraums von mehreren Jahren ist. Nach Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Juli 2012 bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin als Mutter somit erneut Opfer einer Straftat. Im Unterschied zum Zeitraum vor dem 19. Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt ihre Kinder seit dem Sommer 2013 nicht mehr gesehen und wagt sich seither nicht mehr nach Tunesien. Der Kontakt zu ihren Kindern ist seither nahezu abgebrochen. Sodann ist davon auszugehen, dass nach einer weiteren Trennungsphase von mehr als drei Jahren die Entfremdung von ihren Kindern gegenwärtig weit fortgeschritten ist und es ist nicht absehbar, ob sie ihre Kinder je wieder wird sehen können. Das seelische Leiden der Beschwerdeführerin, welcher ihre beiden Kinder mithin fast vollständig entzogen wurden, erscheint daher als sehr gross.

5.4    Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verpflichtete in einem Fall aus dem Jahre 2000 den Täter, welcher ein achtjähriges Kind zwecks Erpressung einer Lösegeldforderung entführte und dieses während fünf Tagen gefangen hielt, wobei das Opfer äusserst schwer beeinträchtigt wurde, eine Genugtuung von Fr. 60‘000.-- zu entrichten (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, S. 386).

5.5    In einem Fall aus dem Jahre 2008 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Waadt den Täter, welcher ein Kind nach einem Mordversuch an der Mutter des Kindes nach Spanien entführte, zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.-- (Landolt, a.a.O., S. 411).

5.6    In einem Entscheid aus dem Jahre 2002 hat das Bundesgericht erwogen, dass die Zusprache einer Genugtuung an die Eltern eines Opfers, welches zwecks Erpressung eines Lösegeldes entführt worden und während rund drei Tagen von den Entführern festgehalten wurde, im Betrag Fr. 30‘000.-- an jedes Elternteil angemessen sei (BGE 129 IV 22 E. 7.4).


6.

6.1    In Würdigung der gesamten Umstände sowie in Anbetracht der Art und Schwere der immateriellen Unbill, welche die Beschwerdeführerin infolge der im Zeitraum vom 19. Juli 2012 bis 28. August 2015 andauernden Straftat erlitt, erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten Präjudizien die der Beschwerdeführerin für die Straftat insgesamt zugesprochene zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 40‘000.-- beziehungsweise die ihr zusätzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 10‘000.-- für die Folgen der im Zeitraum vom 19. Juli 2012 bis 28. August 2015 begangenen Straftat nicht als zu hoch sondern vielmehr als angemessen.

6.2    Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es vorliegend, jedoch die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG zu beachten. Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen der Genugtuung entspricht, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung die in den zivilrechtlichen Präjudizien zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen lediglich im Umfang von 60 % zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise ist gemäss der Rechtsprechung nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 4.3).

6.3    Nach Gesagtem ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine zusätzliche opferhilferechtliche Genugtuung für die Folgen der im Zeitraum vom 19. Juli 2012 bis 28. August 2015 begangenen Straftat im Umfang von 60 % der Genugtuung, welche der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2015 (Urk. 9/1/2) zugesprochen wurde, und mithin im Betrag von Fr. 6‘000.-- (Fr. 10‘000.-- x 0.6) ausgewiesen,.

    Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 15. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 6‘000.-- hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz