Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2016.00009


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 28. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, hielt sich am 8. August 2015 vor einem Fussballspiel zwischen dem Fussballclub Lugano (FC Lugano) und dem Grasshopper Club Zürich (GC) in der Nähe des Stadions Letzigrund in Zürich auf, als Gruppen rivalisierender Fans beider Lager aneinander gerieten, wobei mit Fäusten, Fusstritten und Holzstangen aufeinander eingedroschen wurde. Dabei erlitt der Geschädigte einen Schlag mit einem Holzpfahl auf den Kopf (Urk. 7/1/2 S. 3) und zog sich eine grosse Rissquetschwunde über der Schädelkalotte, ohne ossäre Läsion (Urk. 7/1/4), zu.

1.2    Mit dem in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Urk. 7/1/3 S. 2) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 11. August 2015 (Urk. 7/1/2) wurde der Täter der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), begangen zum Nachteil des Geschädigten, sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt.

1.3    Am 15. Juni 2016 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 3‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August 2015 (Urk. 7/1/1 S. 5). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 7/6) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 3‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August 2015 ab. Am 16. August 2016 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 7/7), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 7/8 = Urk. 2) erliess.


2.    Gegen die (begründete) Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 22. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 8. August 2015 zuzusprechen.

    Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Urk. 6) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Da vorliegend Ansprüche für eine am 8. August 2015 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).

1.3    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.

1.4    Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Gemäss der Gesetzesbotschaft des Bundesrates kommt der Genugtuung eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dementsprechend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Opferhilfegesetz Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR) sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG sinngemäss anwendbar, wie dies bereits nach der Praxis zum alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991, in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG), galt. Ebenso ist die Genugtuung weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.

1.5    Neu im Vergleich zur Regelung des aOHG ist insbersondere, dass die Genugtuung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt wird. Für das Opfer beträgt sie gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG höchstens Fr. 70'000.--, für Angehörige Fr. 35'000.--. Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung. Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Der Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht ist jedoch deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226).

1.6    Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG).

1.7    Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitverschulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4).

1.8    Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demonstration teilgenommen hatte und deshalb wegen Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kausal für die erlittenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berücksichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Verhalten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Verletzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat.

1.9    Bereits unter Geltung des aOHG, welches keine Bestimmung zur Herabsetzung oder zum Ausschluss der Genugtuung enthielt, hat das Bundesgericht in BGE 128 II 49 E. 4.3 erwogen, dass es grundsätzlich denkbar sei, dass ein schweres Mitverschulden des Opfers, welches nicht einen Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden zur Folge gehabt habe, zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung führen könne („On peut donc concevoir que la collectivité publique soit exonérée de son devoir d'assistance, en ce qui concerne le tort moral, envers une victime qui, par une faute lourde, a contribué à la survenance de l'atteinte, alors même que cette faute n'est pas assez intense pour entraîner la rupture du lien de causalité adéquate“). Da das Mitverschulden des Opfers jedoch im konkreten Fall nicht eine für einen Ausschluss der Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen habe, hat das Bundesgericht die Frage nach der Möglichkeit eines Ausschlusses der Genugtuung durch ein schweres, keinen Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs verursachendes Mitverschulden des Opfers offen gelassen.

    Demgegenüber führt ein überwiegendes Mitverschulden des Opfers gemäss der zivilrechtlichen Grundsätze bei der Bemessung der Genugtuung nach Art. 47 und 44 OR seit der in BGE 116 II 734 ff. E. 4f und g vorgenommenen Praxisänderung grundsätzlich nicht mehr zur Ablehnung des Genugtuungsanspruchs, sondern nur noch zu dessen Herabsetzung (vgl. BGE 121 II 373 E. 3c/aa und 369 E. 4c und BGE 128 II 49 E. 4.3).

1.10    Im Gegensatz zum alten Recht des aOHG enthält das OHG in dessen Art. 27 eine Bestimmung zur Herabsetzung und zum Ausschluss der Genugtuung wegen eines Mitverschuldens des Opfers am Schaden. Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG indes nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger als ein Zivilgericht sein dürfe. Als Herabsetzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in eine Gefahrenlage begeben habe, als er sich an den Ort einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Fangruppen begeben habe. Der Beschwerdeführer, welcher damit habe rechnen müssen, Opfer einer Körperverletzung zu werden, habe nicht die erforderliche Sorgfalt zu seinem Schutz aufgewendet. Das schwere Selbstverschulden des Beschwerdeführers an dem anlässlich der Straftat erlittenen Schaden schliesse eine Genugtuung aus (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er sich als Anhänger des GC mit weiteren Anhängern dieses Fussballclubs auf der Strasse in der Nähe des Fussballstadions Letzigrund aufgehalten habe, als Anhänger des FC Lugano aus einem Bus ausgestiegen seien und eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Fangruppen begonnen hätten. In der Folge habe er sich ungewollt plötzlich an vorderster Front der tätlichen Auseinandersetzung befunden. Als er gerade einen Anhänger des gegnerischen FC Lugano um Beendigung der Auseinandersetzung habe ersuchen wollen, sei er von einem anderen Anhänger des FC Lugano mit einer Stange angegriffen und auf den Kopf geschlagen worden. Anschliessend habe er unter starken Kopfschmerzen gelitten, weshalb ein Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3‘000.-- ausgewiesen sei (Urk. 1).



3.

3.1    Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat hat in dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 11. August 2015 (Urk. 7/1/2) erwogen, dass am 8. August 2015 im Vorfeld eines Fussballspiels zwischen dem GC und dem FC Lugano Gruppen rivalisierender Anhänger beider Lager aneinander geraten seien. Dabei hätten die Anhänger der beiden Fussballclubs mit Fäusten, Fusstritten und Holzstangen aufeinander eingeschlagen. Während der rund zehn Minuten dauernden, hin und her wogenden tätlichen Auseinandersetzung hätten die beteiligten Lager abwechselnd die Rollen als Angreifer und Gejagte eingenommen. An dieser Auseinandersetzung habe sich auch der Täter beteiligt, welcher einen ungefähr zwei Meter langen und zehn Zentimeter dicken Holzpfahl behändigt und damit mehrfach auf die Anhänger des GC eingedroschen habe. Der Täter habe anlässlich eines solchen Angriffs mit dem Holzpfahl auf den Kopf des Beschwerdeführers geschlagen, wodurch dieser zu Fall gekommen sei und eine Rissquetschwunde am Kopf erlitten habe (S. 3).

3.2    Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2015 (Urk. 7/4/4) sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mit anderen Anhängern des GC in der Nähe des Restaurants Schlachthof im Umfeld des Stadions Letzigrund befunden habe, als er Rufe beziehungsweise Beschimpfungen („Zurigo [v]af[f]anculo“; Urk. 1 S. 1) von Anhängern des FC Lugano gehört habe. Anschliessend sei er in Richtung der Anhänger des FC Lugano geeilt (S. 1). Dabei sei er einer Konfrontation mit Anhängern des FC Lugano nicht abgeneigt gewesen (S. 4).


4.

4.1    Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Strafbehörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 134 II 33). Hingegen darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3)

4.2    Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 11. August 2015 (Urk. 7/1/2) beruht auf eingehenden Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen, insbesondere auf den Protokollen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Täters (Urk. 7/4/2-3) sowie der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers (Urk. 7/4/4). Sodann berücksichtigte die Staatsanwaltschaft die Aufnahmen der Aussenkameras des Stadion Letzigrund, worin die Auseinandersetzung zwischen Anhängern des GC und des FC Lugano vom 8. August 2015 und die zum Nachteil des Beschwerdeführers verübte Straftat dokumentiert wurde (vgl. Urk. 7/4/1 S. 2, Urk. 7/4/3 S. 3). In Bezug auf die Frage nach dem Hergang und den Ablauf der Straftat vom 8. August 2015 ist vorliegend daher auf die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat im Strafbefehl vom 11. August 2015 (Urk. 7/1/2) abzustellen.

4.3    Nach Gesagtem steht gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 11. August 2015 (Urk. 7/1/2 S. 3) fest, dass im Vorfeld der Straftat vom 8. August 2015 Anhänger des GC, darunter der Beschwerdeführer, und solche des FC Lugano, darunter der Täter, mit Fäusten, Fusstritten und Holzstangen aufeinander einschlugen und abwechselnd die Rollen als Angreifer und als Gejagte einnahmen, und dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser wechselseitigen Auseinandersetzung vom Täter mit einem Holzpfahl am Kopf verletzt wurde.

4.4    Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Straftat an einer tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen hat, wobei die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers weit über eine blosse Verteidigung hinausging und insbesondere auch tätliche Angriffe gegenüber gegnerischen Anhängern des FC Lugano umfasste. Der Beschwerdeführer, welcher wissen musste, dass er infolge seiner Beteiligung an der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung Opfer einer Körperverletzung hätte werden können, hat seine Schädigung daher billigend in Kauf genommen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Täters hätte nicht an dieser tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen, sondern hätte sich in sicherem Abstand von dem Ort, wo sich diese zugetragen hat, aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht genügend Sorgfalt zu seinem eigenen Schutz aufgewendet. Darüber hinaus ist vorliegend mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht lediglich (als Unbeteiligter) am Ort der tätlichen Auseinandersetzung aufgehalten hat, sondern selbst aktiv an tätlichen Angriffshandlungen mitwirkte. Das Mitverschulden des Beschwerdeführers erscheint vorliegend daher als besonders schwer, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 2) davon ausging, dass das Mitverschulden des Beschwerdeführes eine für einen Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen habe und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung verneinte.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerVolz