Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2017.00003


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 14. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, arbeitete am 8Mai 2007 mit einem Hochdruck-Reinigungsgerät, wobei sich während des Reinigungsvorganges die Düse verstopft hatte und der Motor abgewürgt wurde. Als X.___ an der Düse herumhantierte, entlud sich der Druck und durchschlug ihm die Hand (vgl. Urk. 5/23/1).

1.2    Am 4. November 2008 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Leistungen im Rahmen der Opferhilfe (Urk. 5/1).

    Mit Verfügung vom 10. November 2008 sistierte die Opferhilfestelle das Verfahren bis zum Abschluss der Versicherungsverfahren (Urk. 5/3) und wies im Begleitschreiben darauf hin, dass aus dem Gesuch nicht hervorgehe, ob und inwiefern der Gesuchsteller Opfer einer Straftat geworden sei (Urk. 5/3/1).

    Am 28. November 2011 wies die Opferhilfestelle auf das sistierte Opferhilfeverfahren hin (Urk. 5/7), woraufhin der Gesuchsteller am 9. Januar 2012 mitteilte, die Versicherungsverfahren seien noch pendent (Urk. 5/8). Dies wurde in den Jahren 2013 und 2015 wiederholt (Urk. 5/9-12).

    Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Urk. 5/13) teilte die Opferhilfestelle dem Gesuchsteller mit, dass ohne weitere Angaben zur geltend gemachten Straftat aufgrund der Akten nicht vom Vorliegen einer solchen ausgegangen werden könne beziehungsweise dass aufgrund der Leistungen der primär pflichtigen Versicherungen kein Raum für Leistungen der Opferhilfe bestehe. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Abweisung der Anträge ohne eine solche angedroht.

    Der Gesuchsteller ersuchte am 9. Mai 2017 (Urk. 5/22) um Erteilung einer Gutsprache für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'800.--. Am 15. Mai 2017 schilderte der Gesuchsteller den Sachverhalt und bezifferte seine Anträge (Urk. 5/23).

    Die Opferhilfestelle wies in der Folge nach Beizug der Strafakten (Urk. 5/26) die Gesuche um Kostengutsprache für ungedeckte Anwaltskosten sowie um Entschädigung in der Höhe von Fr. 100'000.-- und um Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 5/27 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 28. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren weiterhin sistiere (S. 2 Ziff. 1). Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).

1.2    Das Vorliegen einer Straftat ist auch im revidierten Gesetz unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des Gesetzes (Gomm/ Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 3 zu Art. 1 OHG). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 122 II 211 E. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. (Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG; BGE 134 II 33 E. 5.4 f., 122 II 315 E. 3c, 122 II 211 E. 3b).

1.3    Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

1.4    Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Parteien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E. 3d/aa; 115 Ib 164 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000, E. 2e).

1.5    In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 E. 3d/aa; 115 Ib 164 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2). Denn die rechtliche Natur der auf Grund des OHG und des Obligationenrechts (OR) geschuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 E. 3c/aa). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entschädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen (BGE 128 II 53 E. 4.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner wies das Opferhilfegesuch des Beschwerdeführers mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Straftat ab. Der Beschwerdegegner stellte sich dabei im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, gemäss den Strafakten könne nicht vom Vorliegen einer Straftat und einer Opferstellung ausgegangen werden. Dies sei dem Gesuchsteller bereits seit Erlass des Strafurteils vom 13. Juni 2012 bewusst gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar und geradezu rechtsmissbräuchlich, trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Strafurteils (und Verschweigens desselben) gegenüber der Opferhilfestelle weiterhin mit der gleichen Begründung das Vorliegen einer Straftat geltend zu machen (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, die Angelegenheit sei weder haftpflichtrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich erledigt worden. Nach den Grundsätzen der Subsidiarität sei es daher nicht möglich gewesen, die Forderung zu beziffern, weshalb die Verfügung verfrüht erfolgt sei. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3, S. 6).

2.3    Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Leistungen nach Opferhilfegesetz hat.


3.

3.1    Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/bb; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen).

3.2    Nachdem der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 Strafanzeige gegen das verantwortliche Organ der Y.___ AG wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gestellt hatte (vgl. Urk. 5/26/4), erhob die Staatsanwaltschaft nach Durchführung einer Strafuntersuchung Anklage gegen Z.___ beim Bezirksgericht Horgen (Urk. 5/26/2). Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Juni 2012 wurde der Genannte freigesprochen (Urk. 5/26/2). Da von der Staatsanwaltschaft innert Frist Berufung angemeldet (und wieder zurückgezogen) wurde (vgl. Urk. 5/26/3), erging in der Folge die schriftliche Begründung des Urteils. Es liegt somit eine Begründung des Strafgerichts vor, welche auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden kann.

3.3    Mit Urteil vom 13. Juni 2012 (Urk. 5/26/2) sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Horgen den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit der Begründung frei, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Kanalspülungen nicht um gefährliche Arbeiten im Sinne von Art. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), sondern um Routinearbeiten handle, welche zum Massengeschäft einer Kanalreinigungsunternehmung gehörten. Die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Spülbusse und Gerätschaften seien regelmässig gewartet und instand gehalten worden (S. 17 f.). Der Beschwerdeführer habe etwa im Jahre 2004 oder 2005 mit Kanalreinigungsarbeiten begonnen und auch alleine Spülungsarbeiten ausgeführt. Die Kanalreinigung sei seine Haupttätigkeit gewesen. Gemäss Aussage eines weiteren Mitarbeiters der Firma Y.___ habe dieser den Beschwerdeführer während zweier Jahre in die Kanalreinigungsarbeit eingeführt und auf dem Spülbus angelernt. Der Beschwerdeführer habe über gute fachliche Kompetenzen verfügt (S. 18). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bezüglich der Funktionsweise und Handhabung des Spülwagens scheine die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfolgte Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nicht richtig instruiert worden sei und um die Gefährlichkeit der Maschine nicht gewusst habe, als Schutzbehauptung (S. 18 f.). Dass der aus dem Schlauch austretende Wasserstrahl eine grosse Wucht besitze, habe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Arbeitstätigkeit bewusst gewesen sein müssen (S. 19). Dementsprechend sei die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers auf besondere Umstände herabgesetzt. Solche besonderen Umstände hätten sich indes im Vorfeld nicht abgezeichnet. Eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung könne dem Beschuldigten somit nicht vorgeworfen werden (S. 20).

    Dass eine Düse vollständig verstopfen und zu einer Gefährdung der physischen Integrität einer seiner Arbeitnehmer führen könnte, sei des Weiteren für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen. Schliesslich hätten weder er noch andere im Bereich der Kanalreinigung tätige Personen jemals von einem solchen Ereignis gehört. Die Unkenntnis des Beschuldigten von der Möglichkeit des Erfolgseintritts könne ihm daher auch nicht vorgeworfen werden. Vorliegend habe der Beschuldigte nach der Erfahrung gerade nicht mit einem Unfall wie dem eingetretenen rechnen müssen. Daher sei es ihm gar nicht möglich gewesen, notwendige Massnahmen zur Verhinderung einer solchen Situation zu treffen und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Instruktion zu erteilen (S. 21). Weiter bestehe derzeit noch keine Berufslehre oder Ausbildung zum Kanalreinigungsarbeiter. Gemäss Ausbildungsdachverband der Kanalunterhaltsbranche würden die für die Kanalreinigung erforderlichen Kompetenzen «on the job» erworben. Demgemäss verbleibe die direkte Ausbildung des Mitarbeiters während der Arbeit als einzige Möglichkeit. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer gewährt worden, da er während mehreren Jahren von erfahrenen Mitarbeitern begleitet und angelernt worden sei. Das eingetretene Unfallszenario sei zudem den anderen Mitarbeitern, welche eine Schulung durchgeführt hätten, nicht bekannt gewesen. Der Unfall des Beschwerdeführers wäre somit durch den Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden gewesen (S. 22 f.). Vorliegend sei der Beschuldigte nicht pflichtwidrig untätig geblieben. Doch selbst wenn er die Schulung und Instruktion des Beschwerdeführers fahrlässig unterlassen hätte, könnte der Vorwurf der fahrlässigen mangelnden Instruktion und Schulung nicht mit einer aktiven Tathandlung gleichgesetzt und damit eine strafrechtliche Verantwortung begründet werden, wiege doch das aktive, absichtliche Durchbohren einer Hand ungleich schwerer (S. 24).

3.4    Vorliegend kam die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Horgen nach eingehenden Sachverhaltsabklärungen zum Vorfall vom 8. Mai 2007 und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass den Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verursachung der Körperverletzung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen. Gestützt auf das Urteil vom 13. Juni 2012 ist vielmehr davon auszugehen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte. Das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Horgen erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung sowie der Würdigung der Einzelrichterin rechtfertigen würden. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien, in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen seien, die Beweiswürdigung der Strafrichterin klar im Widerspruch zu festgestellten Tatsachen stehe oder diese sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert habe (vgl. BGE 124 II 8).

3.5    Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um finanzielle Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.

4.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

4.2    Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtanwalt Philip Stolkin, Zürich, welcher es unterliess, eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach Ermessen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) mit Fr. 1700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 1700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach