Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2017.00005
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 24. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1931, wurde am 21. März 2011 Opfer eines Raubüberfalls (Urk. 5/22/1 und Urk. 5/22/3/1). Dabei zog sie sich ein Schädelhirntrauma Kategorie 2 mit einer kleinen Subarachnoidalblutung temporal links und Contrecoupherd temporal rechts, einer Pyramidenlängsfraktur links und einer Jochbeinkontusion links sowie eine Hüftkontusion links (Urk. 5/22/3/3) zu. Da die Täterschaft von der Polizei nicht ermittelt werden konnte, wurde von der Einleitung eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens abgesehen (Urk. 5/22/3/1).
1.2 Am 25. September 2013 (Urk. 5/1) stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 50‘000.-- und einer Entschädigung im Betrag von mindestens Fr. 100'000.-- beziehungsweise von Fr. 120'000.-- (Urk. 5/22 S. 3) für die Folgen der Straftat vom 21. März 2011. Nach Erlass eines Vorbescheids vom 9. Mai 2017 (Urk. 5/24) holte die Kantonale Opferhilfestelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 5/33) ein und ersuchte die Geschädigte mit Schreiben vom 11. Juli 2017 (Urk. 5/36) ihr bis spätestens 18. Juli 2017 den Namen des Arztes oder der Ärztin, welcher oder welche ihr ein Hörgerät verschrieben habe, bekannt zu geben und eine entsprechende Entbindungserklärung von der beruflichen Schweigepflicht einzureichen, worauf die Versicherte die Kantonale Opferhilfestelle mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (Urk. 5/37) um Fristerstreckung bis 20. August 2017 ersuchte (Urk. 5/37). Mit (begründeter) Verfügung vom 20. Juli 2017 (Urk. 5/38) sprach die Kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten für die Folgen der Straftat vom 21. März 2011 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- (Dispositiv Ziffer II) zu und verneinte einen Anspruch der Geschädigten auf eine Entschädigung (Dispositiv Ziffer III).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2017 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 12. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, deren Dispositiv Ziffern II und III seien aufzuheben und es seien ihr für die Folgen der Straftat vom 21. März 2011 eine Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 50'000.-- sowie eine Entschädigung im Betrag von Fr. 120'000.-- zuzusprechen (S. 2).
Mit Eingabe vom 28. September 2017 (Urk. 4) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 6) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens, worauf mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (Urk. 13) das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 15. März 2018 (Urk. 17) nahm die Beschwerdeführerin ergänzend zum Verfahren Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 18) ein. Mit Eingabe vom 26. März 2018 (Urk. 20) verzichtete der Beschwerdegegner auf eine weitere Stellungnahme. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da sich das streitige Ereignis am 21. März 2011 ereignete, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken.
1.3 Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers, wobei der Schaden laut Abs. 2 dieser Bestimmung, vorbehältlich von Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG, nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt wird. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, nicht zu berücksichtigen ist. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung werden ein Haushaltschaden und ein Betreuungsschaden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen.
1.4.2 Leistungen, welche das Opfer von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120‘000.--; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als Fr. 500.-- betragen würde (Art. 20 Abs. 3 OHG).
Laut Art. 20 Abs. 2 lit. a OHG deckt die Entschädigung den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen. Laut lit. b dieser Bestimmung deckt die Entschädigung den Schaden lediglich anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet (Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHV):
Kostenbeitrag = Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten
2 x Betrag ELG
1.4.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht im Prinzip der gleiche wie im Privatrecht (BGE 133 II 361 E. 4; 131 II 217 E. 4.2). Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E. 8.1.1; 132 III 186 E. 8.1) beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a).
1.4.4 Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 3.6.2). Bestehen Hinweise auf Schadenspositionen, die im Gesuch nicht hinreichend substanziiert worden sind, ist dem Opfer Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu vervollständigten (Urteile des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.4.3). Auf der anderen Seite kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er, soweit zumutbar, diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, schliesst eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung ist gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.
1.5.2 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Beziehung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthaltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswirkungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter anderem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Freiheitsberaubungen, Entführungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6).
1.5.3 Bereits unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG) galt gemäss konstanter Rechtsprechung, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb die Opferhilfebehörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden ist (Urteil 1C_286/2008 vom 1. April 2009 E. 4 mit Hinweisen). Neu ist im Vergleich zur Regelung des aOHG insbesondere, dass die Genugtuung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt wird. Für das Opfer beträgt sie gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG höchstens Fr. 70'000.--, für Angehörige Fr. 35'000.--. Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 4). Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Der Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht ist jedoch deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226).
1.5.4 Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005 7165) sind die Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG für die schwersten Verletzungen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutrifft. Ausgehend von diesen Überlegungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Bandbreiten zu bewegen haben (BBl 2005 7227):
- Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie)
- Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)
- Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wichtigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung)
- bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen (beispielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)
1.5.5 Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung sämtlicher Genugtuungsbeträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbetracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- solle der Median der opferhilferechtlichen Genugtuungen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226). Der Betrag von Fr. 70'000.-- entspreche ungefähr zwei Dritteln des üblichen haftpflichtrechtlichen Grundbetrags bei dauernder Invalidität, der bei Fr. 100'000. angesetzt werde (BBl 2005 7225 Ziff. 2.3.2). Ein zwingender Automatismus im Sinne einer «Zwei-Drittel-Regel» ergebe sich daraus nicht. Vielmehr soll es der Praxis überlassen werden, einen Tarif zu entwickeln (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 4.2 und 1C_583/2016, 1C_585/2016, 1C_586/2016 vom 11. April 2017 E. 4.4).
1.5.6 Für die Beeinträchtigungen der psychischen Integrität haben der Bundesrat (BBl 2005 7227) und das Bundesamt für Justiz (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 11; www.bj . admin.ch) auf Vorschläge für Bandbreiten für die im Vergleich zum Haftpflichtrecht tieferen Genugtuungen nach OHG verzichtet. Der Bundesrat begründet dies damit, dass einerseits psychische Beeinträchtigungen mit einer Beeinträchtigung der physischen oder der sexuellen Integrität einhergehen, weshalb in diesen Fällen die Bandbreiten für diese Beeinträchtigung massgebend seien. Fälle, in denen eine Straftat ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, seien sehr selten und sehr unterschiedlich. Möglich sei dies etwa bei Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, Drohung. Zudem lägen die im Haftpflichtrecht dafür zugesprochenen Genugtuungen weit auseinander.
1.5.7 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, Belege für durch die Straftat entstandene Kosten in der Haushaltsführung und Betreuung einzureichen (Urk. 2 S. 3), weshalb ein Haushalt- und Betreuungsschaden nicht erstellt und ein Anspruch auf eine Entschädigung zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4). Bei der Bemessung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat ein Schädelhirntrauma mit Schädelbruch und eine Jochbeinkontusion erlitten habe, und dass sie in der Folge auf Grund der Straftat unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Demgegenüber sei ein durch die Straftat verursachter Hörschaden nicht erstellt (Urk. 2 S. 6). Unter Berücksichtigung entsprechender opferhilferechtlicher Präjudizien erscheine eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- als angemessen (Urk. 2 S. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass eine Auslegung von Art. 19 Abs. 4 OHG, wonach der Haushaltschaden nicht nach normativen Kriterien zu bemessen sei, dem Gleichstellungsgebot von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) widerspreche (Urk. 1 S. 5), und dass im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung der Haushaltschaden nicht nur die infolge einer Anstellung einer Haushalthilfe entstandenen tatsächlichen Kosten der Haushaltsführung, sondern der wirtschaftliche Wertverlust der Beeinträchtigung in der Haushaltführung zu entschädigen sei (Urk. 1 S. 5). Aus diesem Grunde sei ihr eine Entschädigung im Betrag von Fr. 120'000.-- und eine der erlittenen Unbill entsprechende Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 50'000.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 7). Sodann habe der Beschwerdegegner bei Erlass der angefochtenen Verfügung ein von ihr gestelltes Gesuch um Fristerstreckung nicht beachtet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 8), weshalb die angefochtene Verfügung schon aus diesem Grunde aufzuheben sei (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Vorerst gilt es, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (Urk. 1 S. 8).
3.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
3.3 Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).
3.4 Das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteils des Bundesgerichts 5P.256/2002 vom 4. September 2002, E. 2.1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 OHG gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dies schliesst aber eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (BGE 126 II 97 E. 2e mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Rechtsmittelinstanz zusätzliche Abklärungen nur vornimmt, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass dazu besteht (BGE 110 V 48 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2006 vom 19. September 2006 E. 2.4.2). Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt dann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn eine Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, sodass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; 134 I 140 E. 5.3).
3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Urk. 5/27) ersuchte, ihm eine Entbindungserklärung für Dr. med. Y.___ zukommen zu lassen. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 (Urk. 30-31) nachgekommen, worauf der Beschwerdegegner bei Dr. Y.___ einen Bericht (Bericht vom 14. Juni 2017; Urk. 5/33) einholte. Mit Mail vom 4. Juli 2017 (Urk. 5/35) und mit Schreiben vom 11. Juli 2017 (Urk. 5/36) teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, dass ihm Dr. Y.___ keine Auskunft über den straftatbedingten Hörverlust habe geben können, und ersuchte sie, eine erneute Entbindungserklärung desjenigen Arztes oder derjenigen Ärztin, welcher oder welche ihr ein Hörgerät verschrieben hätten, bis spätestens am 18. Juli 2017 einzureichen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (Urk. 5/37) ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner um Fristerstreckung der ihr mit Schreiben vom 11. Juli 2017 angesetzten Frist bis zum 20. August 2017. Dieses Schreiben traf am 20. Juli 2017 beim Beschwerdegegner ein (vgl. Urk. 5/37), welcher gleichentags die angefochtene Verfügung erliess (Urk. 2). Beschwerdeweise bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr das nicht als eingeschriebene Postsendung versandte Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. Juli 2017 erst am 19. Juli 2017 von der Post übergeben worden sei (Urk. 1 S. 8).
3.6 Die Frage, ob der Beschwerdegegner, indem er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorgängig über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung befunden hatte, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzte, kann vorliegend offenbleiben. Denn jedenfalls steht fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gelegenheit hatte, vor dem hiesigen Gericht, welches den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen konnte, umfassend Akteneinsicht zu nehmen und sich zu den diversen Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegegners und insbesondere auch zur Frage nach einem straftatbedingten Hörschaden zu äussern. Unter diesen Umständen ist, selbst wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststünde, von einer Heilung des Gehörsmangels im Rechtsmittelverfahren auszugehen.
4.
4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten unrichtigen beziehungsweise nicht verfassungskonformen Auslegung von Art. 19 Abs. 4 OHG gilt es zu beachten, dass nach Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, weshalb Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden kann. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot, und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz indes dennoch angewandt werden. Das Gericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 140 I 305 E. 5; 139 I 180 E. 2.2).
4.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 140 I 305 E. 6.1). Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.3 Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt (BGE 128 I 34 E. 3b). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Die verfassungskonforme Auslegung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen (BGE 138 II 217 E. 4.1 mit Hinweisen) ein (neuer) sozialversicherungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde (BGE 140 I 305 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.4 Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 OHG, wonach «Haushaltschaden und Betreuungsschaden (..) nur berücksichtigt» werden, «wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen», ist klar und unmissverständlich. Anspruch auf eine Entschädigung für einen Haushaltschaden hat ein Opfer demnach nur, wenn die Folgen der Straftat zu zusätzlichen Kosten oder zu einer Reduktion der Erwerbstätigkeit geführt haben. Zu prüfen ist, ob triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 I 305 E. 7.1; 128 V 20 E. 3a).
4.5 Die Gesetzesmaterialien zum revidierten OHG stellen den leistungsbeschränkenden Aspekt des Solidaritätsgedankens in den Vordergrund, weshalb inskünftig nur der effektiv eingetretene Schaden relevant sein soll. Der Bundesrat führte in der Botschaft zum OHG (BBl 2005 7271) aus, dass es in der Opferhilfe anders als im Haftpflichtrecht nicht darum gehe, das Opfer finanziell gleich zu stellen wie vor der Straftat, weshalb Schäden ohne Vermögenseinbusse bei der Bestimmung des anrechenbaren Schadens nicht zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grunde sollen Haushaltschaden und Betreuungsschaden nur berücksichtigt werden, wenn eine Vermögenseinbusse entsteht, sei es durch den Aufwand für die Anstellung einer Haushalthilfe oder durch die Einkommenseinbusse bedingt durch eine Reduktion der Erwerbstätigkeit, weshalb es in Zukunft nicht mehr möglich sei, Haushaltschaden zu entschädigen, wenn das Opfer es vorziehe, Qualitätseinbussen oder Mehraufwand in Kauf zu nehmen, oder wenn die Angehörigen die zusätzliche Arbeit ohne externe Hilfe oder ohne Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit übernehmen würden.
In der Bundesversammlung gingen Befürworter wie Gegner der Vorlage davon aus, dass die Entschädigung eines normativen Haushaltschadens in Zukunft nicht mehr möglich sein werde, dass «der Haushaltschaden nur mehr dann berücksichtigt werden» könne, «wenn für die Betreuung zu Hause zum Beispiel konkret jemand eingestellt» werde, was zur Folge habe, «dass vor allem Frauen, die die Leistungen zum Beispiel im Haushalt selber erbringen, oder Leute mit tiefem Einkommen, die eben diese Vorschussleistungen, zum Beispiel für eine Haushalthilfe, nicht zahlen können, benachteiligt werden» (Votum Leutenegger Oberholzer; Amtl. Bull. NR 2006 1096), dass es bei der Leistung des Staates gemäss dem OHG «um die Unterstützung des Opfers bei der Bewältigung der Folgen einer Straftat» gehe, dass der Grundgedanke «der Solidarität» zu beachten sei, und dass die «Abgeltung einer rein potenziellen Vermögensverminderung» «diesem Grundgedanken widersprechen» würde (Votum Amherd; Amtl. Bull. NR 2006 1096). Die parlamentarische Debatte zeigt daher klar, dass der Gesetzgeber auf Grund des Solidariätsgedankens vom Haftpflichtrecht abweichen wollte und einen normativen Haushaltschaden im Bereich des OHG nicht mehr entschädigen wollte.
4.6 Es steht somit fest, dass nicht nur der Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 4 OHG, sondern ebenso der Gesetzeszweck eindeutig auf eine Beschränkung der Entschädigung auf zusätzliche Kosten, wie zum Beispiel bei der Anstellung einer Haushalthilfe, oder auf eine Reduktion der Erwerbstätigkeit abzielt. Art. 19 Abs. 4 OHG kann daher nicht in dem Sinne (verfassungskonform) ausgelegt werden, dass gestützt auf diese Bestimmung auch ein normativer Haushaltschaden zu entschädigen ist.
4.7 Die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 OHG allenfalls das Gleichstellungsgebot von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV verletzt, kann vorliegend indes offenbleiben. Denn auf Grund der Botschaft des Bundesrates und der parlamentarischen Debatten steht fest, dass sich der Gesetzgeber dieser Problematik bewusst war, jedoch auf Grund des Solidaritätsgedankens unter anderem bei der Entschädigung des Haushaltschadens bewusst von der Regelung im Haftpflichtrecht abweichen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine allfällige Verfassungswidrigkeit bewusst in Kauf nahm. Da gemäss Art. 190 BV die Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 OHG jedoch selbst dann anzuwenden wäre, wenn erstellt wäre, dass sie verfassungswidrig wäre, kann auf eine vorfragweise Prüfung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vorliegend verzichtet werden.
5.
5.1 Die am 15. Januar 1931 geborene Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Straftat vom 21. März 2011 das 80. Altersjahr bereits angetreten (Urk. 5/22/1). Gemäss ihren Angaben bezog sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig (Urk. 5/22 S. 3). Aus diesem Grunde fällt bei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Haushaltschaden infolge einer durch die Straftat verursachten Reduktion der Erwerbstätigkeit ausser Betracht.
5.2
5.2.1 In ihrem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 13. April 2017 (Urk. 5/22) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor der Straftat vom 21. März 2011 ihren Haushalt nur knapp alleine habe besorgen können, dass sie seither dauerhaft auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sei, und dass mit diesbezüglichen Kosten zu rechnen sei (S. 3).
5.2.2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 (Urk. 5/24 S. 2) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf, Belege für die Auslagen einer straftatkausalen Haushalthilfe und Betreuung einzureichen, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei einem Unterlassen der Einreichung solcher Belege ein Anspruch auf eine Entschädigung nicht ausgewiesen sei.
In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2017 (Urk. 2 S. 3 f.) führte der Beschwerdegegner aus, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, Belege einzureichen, welche zusätzliche straftatkausale Kosten für die Haushalttätigkeit oder Betreuung belegten, weshalb ein Haushalt- beziehungsweise Betreuungsschaden nicht rechtsgenügend erstellt sei.
5.2.3 Beschwerdeweise führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit dem Raubüberfall nicht mehr in der Lage sei, ihren Haushalt selbständig zu besorgen und deshalb eine Haushalthilfe beschäftige. Sie stellte in Aussicht, dass sie Belege für die Ausgaben der Haushalthilfe nachreichen werde (Urk. 1 S. 7). Solche Belege wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht eingereicht. Insbesondere reichte die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Stellungnahme vom 15. März 2018 keine Belege für die Kosten einer Haushalthilfe (Urk. 17) ein.
5.3 In Würdigung der gesamten Umstände sind durch die Straftat vom 21. März 2011 adäquat kausal verursachte zusätzliche Kosten in der Haushaltführung und Betreuung, insbesondere solche durch die Anstellung einer Haushalthilfe, nicht mit hoher beziehungsweise überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für einen Haushaltschaden im Sinne von Art. 19 Abs. 4 OHG verneinte.
6.
6.1 Zu prüfen gilt es im Folgenden die für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 21. März 2011 massgebenden medizinischen Akten.
6.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte in seinem Bericht vom 25. März 2011 (Urk. 5/22/3/2) die folgenden Diagnosen:
- Pyramidenlängsfraktur links
- Jochbeinkontusion links
- psychische Stressreaktion
Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin nach der Straftat aus dem linken Ohr geblutet und unter einem Hörverlust im linken Ohr gelitten habe, dass indes keine grössere Perforation des Trommefells sichtbar sei. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter starken Schmerzen im linken Oberkiefer und im Bereich des Kiefergelenks beim Kauen und sei stark verunsichert. Es sei eine psychologische Betreuung angezeigt.
6.3 Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals A.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 30. März 2011 (Urk. 5/22/3/3), dass die Beschwerdeführerin vom 21. bis 30. März 2011 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Schädelhirntrauma Kategorie 2 mit/bei:
- kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und Contrecoupherd temporal rechts
- Pyramidenlängsfraktur links
- Quetschwunde parietal links
- Jochbeinkontusion links
- Hüftkontusion links
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II
- Osteoporose
Die Ärzte erwähnten, dass eine Bewusstlosigkeit nach der Straftat vom 21. März 2011 nicht ausgeschlossen werden könne. Die durchgeführte Otoskopie habe frisches Blut im äusseren Gehörgang gezeigt. Es sei sodann von einer Perforation des Trommelfells auszugehen (S. 1). Die durchgeführte Computertomographie (CT) habe eine kleine Subarachnoidalblutung temporal links und einen Contrecoupherd temporal rechts ergeben. Die Verlaufs-CT am Folgetag habe eine Regredienz der Subarachnoidalblutung, eine Felsenbeinlängsfraktur, ein Hämatotympanon und Blut in den Cellulae mastoideae ergeben. Ein Pneumencephalon habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei am 30. März 2011 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2).
6.4 Die Ärzte des Instituts B.___ stellen im Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 5/22/8) fest, dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokraniums der Beschwerdeführerin eine rechts temporobasale gliale Läsion, welche am ehesten posttraumatisch sei und einem Contrecoup entspreche, ergebe. Weitere Traumafolgen bestünden nicht, insbesondere auch keine Anhaltspunkte für Scherverletzungen.
6.5 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 (Urk. 5/22/7), dass die Beschwerdeführerin infolge des Überfalls vom März 2011 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken erkrankt sei, und dass sie deswegen während einer längeren Zeit in psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Gegenwärtig leide sei unter Angstzuständen, wenn sie am Abend ausser Haus gehen müsse. Sie könne nach Einbruch der Dunkelheit nur noch mit dem Personenwagen und nicht mehr alleine ihr Haus verlassen. Seit dem Ereignis vom März 2011, bei welchem sie ein Schädelhirntrauma mit Schädelbruch, Verletzung des Hörnervs und Trommefellperforation erlitten habe, sei sie linksseitig dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen. Zudem benötige sie auf Grund des erlittenen Kopfschwartenrisses mit Haarverlust einen Haarersatz. Da sie die Behandlung der Beschwerdeführerin erst nach dem Ereignis vom März 2011 aufgenommen habe, könne sie zur Frage nach einer dadurch verursachten Persönlichkeitsverletzung indes nicht Stellung nehmen.
Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2017 (Urk. 5/33) führte Dr. Y.___ aus, dass sie zur Frage nach einem straftatbedingen Hörverlust nicht Stellung nehmen könne, da sie die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht behandelt habe. Anlässlich der Erstkonsultation vom 10. Juli 2013 habe die Beschwerdeführerin angegeben, zwei Jahre zuvor Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein und dabei eine Schädelbasisfraktur und eine Trommelfellruptur erlitten zu haben. Dr. Y.___ empfahl, diesbezüglich einen Bericht beim Stadtspital A.___ einzuholen.
6.6 Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 26. Februar 2018 (Urk. 18) eine posttraumatische Belastungsreaktion und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 21. März 2013 (richtig: 2011) unter Ängsten leide, tagsüber weniger als in der Dunkelheit. Sie empfinde Angst, wenn jemand im Dunkeln hinter ihr gehe. Aus diesem Grunde vermeide sie, abends im Tram zu fahren und versuche alles mit dem Personenwagen zu erreichen (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unter Gefühlen von Ängsten, innerer Unruhe, Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten und emotionaler und vegetativer Aktivierung. Somit seien die drei Hauptsymptome der posttraumatischen Belastungsstörung, nämlich Intrusionen (Flashbacks), Konstriktionen (Vermeidungsverhalten, sozialer Rückzug) und Hyperarousal (Schreckhaftigkeit) erfüllt (S. 2 f.). Besonders traumatisierend sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin absichtlich durch einen anderen Menschen verletzt worden sei. Ein Risikofaktor für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung habe sodann das hohe Lebensalter der Beschwerdeführerin dargestellt (S. 3).
7.
7.1 Dem erwähnten Austrittsbericht der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 30. März 2011 (vorstehend E. 6.3) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Straftat vom 21. März 2011 unter anderem ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und einem Contrecoupherd temporal rechts, mit einer Pyramidenlängsfraktur links und mit einer Jochbeinkontusion links zuzog und in der Folge unter einem Hämatotympanon, Bluten aus dem linken Ohr, Blutansammlung in den Cellulae mastoideae sowie unter einem Hörverlust im linken Ohr litt. Gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 25. März 2011 (vorstehend E. 6.2) habe die durchgeführte oto, rhino-, laryngologische Untersuchung keine grössere Perforation des Trommelfells ergeben. Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 25. März 2011 sodann keinen Hörschaden fest. Obwohl die Ärzte des Stadtspitals A.___ einen Hörverlust im linken Ohr feststellten, stellten sie im Austrittsbericht vom 30. März 2011 keinen dauerhaften beziehungsweise bleibenden Hörschaden fest und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2011 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei.
7.2 Demgegenüber erwähnte Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 (vorstehend E. 6.5), dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom März 2011 dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen sei. Diese Beurteilung relativierte sie indes in ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 14. Juni 2017 (Urk. 5/33). Darin führte sie aus, dass sie die Frage nach einem straftatbedingten Hörverlust nicht beantworten könne, da sie die Behandlung der Beschwerdeführerin erst am 10. Juli 2013 aufgenommen habe. Demzufolge handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr. Y.___ vom 4. April 2017, wonach die Beschwerdegegnerin seit dem Ereignis vom März 2011 dauerhaft auf ein Hörgerät angewiesen sei, lediglich um eine Wiedergabe entsprechender Angaben durch die Beschwerdeführerin und nicht um eine Beurteilung auf der Grundlage von Ergebnissen wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr. Y.___ vom 4. April 2017 daher nicht zu überzeugen, sodass vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann.
7.3 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte des Stadtspitals A.___ und durch Dr. Z.___ steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Straftat vom 21. März 2011 in somatischer Hinsicht ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung, Contrecoupherd, einer Pyramidenlängsfraktur und einer Jochbeinkontusion zuzog, dass sie deswegen unter einem vorübergehenden Hörverlust im linken Ohr litt, dass sie durch die Straftat indes keinen dauerhaften Hörschaden erlitten hat.
In psychischer Hinsicht ist gestützt auf die Beurteilung durch med. pract. C.___ vom 26. Februar 2018 (vorstehend E. 6.6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Straftat vom 21. März 2011 unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt.
8.
8.1 Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Genugtuungssumme zu gewinnen. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5.3-5), die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und den Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen. Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen der Genugtuung entspricht, sind die im Folgenden erwähnten zivilrechtlichen Genugtuungssummen jeweils um 40 % zu reduzieren. Nur in diesem reduzierten Umfang können die zivilrechtlichen Präjudizien bei der Bemessung der vorliegenden opferhilferechtlichen Genugtuung berücksichtigt werden.
8.2 In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spitalreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei einer Ablösung der Netzhaut. Das Bezirksgericht Zürich hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’800.-- (Fr. 8‘000.-- x 0.6).
8.3 In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Autofahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippenbruch. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 276 Nr. 725). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 3’000.-- (Fr. 5‘000.-- x 0.6).
8.4 In einem Fall aus dem Jahr 2008 wurde dem Opfer, welches mit der Faust geschlagen wurde, mit dem Kopf gegen eine Wand geprallt ist, zu Boden fiel und in bewusstlosem Zustand mit Füssen getreten wurde und dabei einen Nasenbeinbruch erlitt und unter anhaltendem posttraumatischen Stress litt, wobei die Gefahr des Verlustes der Sehfähigkeit und neurologischer Schäden bestand, eine Genugtuung von Fr. 7‘000.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 292 Nr. 632). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’200.-- (Fr. 7‘000.-- x 0.6).
8.5 Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall aus dem Jahre 2009 dem Opfer, welches im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung von vorne zweimal mit der rechten Faust auf den Mund geschlagen wurde, welchem Fusstritte zugefügt wurden und welches dabei eine Hirnerschütterung, den Verlust von zwei Zähnen, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Prellung des rechten Ellenbogens erlitt, eine Genugtuung von Fr. 4’000.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 289 Nr. 349). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 2’400.-- (Fr. 4‘000.-- x 0.6).
8.6 In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirnerschütterung, mit Fraktur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlenhinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierter Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt, a.a.O., S. 291 Nr. 529). Dies entspricht einer opferhilferechtlichen Genugtuung im Betrag von Fr. 4’800.-- (Fr. 8‘000.-- x 0.6).
9.
9.1 Des Weiteren können auch Präjudizien der kantonalen Opferhilfebehörden zur Genugtuung nach dem revidierten OHG (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1. Juni 2015) berücksichtigt werden.
9.2 In einem Fall aus dem Jahre 2009 wurde dem Opfer eines Handtaschenraubs mit Schlag und Sturz auf den Kopf, bei welchem das Opfer eine Hirnerschütterung, eine Hirnprellung beziehungsweise -quetschung, einen wahrscheinlich anhaltenden vollständigen Verlust des Geruchssinns (Anosmie), Schwindel, eine Hörverschlechterung, Gleichgewichtsstörungen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie psychische Beschwerden erlitt, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 23 Nr. 37).
9.3 In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2009 wurde das alkoholisierte Opfer nach einem Fussballspiel von einem oder mehreren Unbekannten niedergeschlagen. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Kontusionsblutung vorne, hinten und links und mit einer Blutung an der Hirnoberfläche, eine Fraktur des Hinterhauptbeins, ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) Grad I, eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) und litt in der Folge unter einer Anfälligkeit für Kopfschmerzen, unter einer eventuell bleibenden Geschmacks- und Geruchsstörung und unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dem Opfer wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 6'000. zugesprochen (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 23 Nr. 42).
9.4 In einem Fall aus dem Jahre 2011 versuchten zwei Jugendliche dem betagten Opfer die Handtasche zu entreissen. Dabei stürzte das Opfer und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu, welche stationär und anschliessend mittels Ergotherapie behandelt wurde. Das Opfer benötigte in der Folge eine Betreuung durch die Spitex sowie eine Gehhilfe und litt voraussichtlich dauernd unter einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit auf Grund eines abgebrochenen Knochensplitters. Dem Opfer wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von
Fr. 2'500.-- zugesprochen (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 22 Nr. 25).
10.
10.1 In Würdigung der gesamten Umstände gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche am 21. März 2011 Opfer eines Raubes (im Sinne von Art. 140 des Strafgesetzbuches; StGB) wurde, anlässlich der Straftat ein Schädelhirntrauma sowie eine Pyramidenlängsfraktur mit einer Jochbeinkontusion erlitt und in der Folge unter einem vorübergehenden Hörverlust im linken Ohr und unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt.
10.2 In Anbetracht dieser Umstände sowie in Berücksichtigung der erwähnten vergleichbaren zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Präjudizien erscheint die für die Folgen der Straftat vom 21. März 2011 zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- als angemessen beziehungsweise im Vergleich zu anderen Fällen eher als grosszügig.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz