Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2017.00006


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. Mai 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, war am 4. Oktober 2014 an einem Raufhandel beteiligt, anlässlich welchem er mit einer Eisenstange am Kopf getroffen wurde und sich ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Rissquetschwunde am Kopf frontal sowie eine Contusio am rechten Knie und am V. linken Finger (vgl. Urk. 7/17/4 = Urk. 13/7) zuzog. Er sowie die Mitbeteiligten wurden mit in Rechtskraft erwachsenem (vgl. Urk. 7/20/15) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Oktober 2014 unter anderem des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen (Urk. 7/20/14).

1.2    Am 7. September 2016 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 4. Oktober 2014 (Urk. 7/1 und Urk. 7/1/1). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 18. Juli 2017 (Urk. 7/37) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung für Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 25'000. ab (Ziff. II), sprach dem Geschädigten eine Entschädigung für Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 43'635. (Ziff. III) sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000. (Urk. IV) zu und wies das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten ab (Ziff. V). Am 24. Juli 2017 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 7/39), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 7/40 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2017 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 12. September 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei Ziff. III der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Opferhilfeleistungen, namentlich Erwerbsausfallentschädigung, auch über den 30. April 2017 hinaus zu gewähren.

2.Es sei Ziff. IV der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine den Betrag von Fr. 3'000. übersteigende Genugtuung auszurichten.

3.Eventualiter seien die Ziffern I bis IV der angefochtenen Vergung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren bis auf Weiteres zu sistieren.

4.Es sei Ziffer V der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung, insbesondere im nicht streitigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, Kostengutsprache zu erteilen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.».

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2017 schloss die Kantonale Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 zugestellt und es wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8).

    Auf Aufforderung des Gerichts vom 29. Januar 2019 hin (Urk. 10) reichte die Suva am 4. Februar 2019 die aktualisierten Unfallakten (Urk. 13/1-359) ein (Urk. 12).


3.    Mit Urteil des heutigen Datums wurde das unfallversicherungsrechtliche Verfahren betreffend den Beschwerdeführer entschieden (Prozess Nr. UV.2019.00035).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige), gleichgestellt.

1.2    Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen nebst Soforthilfe soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe), und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte (Art. 12 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfasst die Opferhilfe unter anderem die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.

1.3    Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Der Schaden wird nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben Abs3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG).

1.4    Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und 49 OR sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 OHG).

1.5    Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG).

    Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitverschulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 14831497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Erwerbsausfall sei längstens bis Ende April 2017 gegeben gewesen (Ziff. 2.5) und ermittelte für diese Periode einen Erwerbsschaden von Fr. 87'270.15 (Ziff. 2.6), welchen sie zufolge Mitverschuldens des Beschwerdeführers auf die Hälfte und somit auf (gerundet) Fr. 43'635. kürzte (E. 2.7-2.8). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis erachtete sie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 6'000. als angemessen (E. 3.3), welchen Betrag sie zufolge Mitverschuldens auf die Hälfte, mithin auf Fr. 3'000., reduzierte (E. 3.4). Eine anwaltliche Vertretung im nichtstreitigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren erachtete sie als nicht notwendig (E. 4.3).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), sowohl die Kniebeschwerden als auch die kognitiven und neurologischen Beeinträchtigungen seien auf das Ereignis vom 4. Oktober 2014 zurückzuführen (Ziff. 16). Bezüglich der Kniebeschwerden sei der Fallabschluss zu früh erfolgt (Ziff. 20) und bezüglich des Schädel-Hirntraumas sei der adäquate Kausalzusammenhang weiterhin zu bejahen (Ziff. 28). Er befinde sich weiterhin im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren mit der Unfallversicherung, welches derzeit nicht streitig sei, weshalb kein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt werden könne. Jedoch bedürfe er der Beratung bezüglich des weiteren Verfahrensverlaufs und möglicher Leistungsansprüche (Ziff. 33).

2.3    Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung über den 30. April 2017 hinaus, eine höhere Genugtuung sowie auf einen Kostenbeitrag an die anwaltliche Vertretung.


3.

3.1    Die erstbehandelnden Ärzte der Y.___ am Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 6. Oktober 2014 (Urk. 7/17/4 = Urk. 13/7) ein leichtes Schädel-Hirntrauma (SHT), eine Contusio Knie rechts, eine Contusio Finger V links sowie eine Rissquetschwunde am Kopf frontal, versorgt mittel primärem Verschluss mit Einknopfnaht. Fremdanamnestisch habe weder eine Bewusstlosigkeit noch ein Krampfgeschehen vorgelegen (S. 1). Das Computertomogramm (CT) des Schädels zeige keine intrakraniellen Traumafolgen, keine Blutungen und keine Frakturen (vgl. auch Urk. 13/30). Das Röntgen des rechten Knies und des V. Finger links habe keinen Hinweis auf frische ossäre Läsionen oder Fehlstellungen ergeben. Das neurochirurgische Konsilium habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Bei der Visite sei der Beschwerdeführer neurologisch unauffällig gewesen, es hätten weder Schwindel, Übelkeit, Erbrechen noch eine Sehstörung vorgelegen (S. 2).

3.2    Die von der Hausärztin (vgl. E. 3.4) in Auftrag gegebene Magnetresonanz-Tomographie (MRI) des Schädels transversal, koronar und sagittal vom 4. Oktober 2014 war gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, B.___, vom 24. Oktober 2014 (Urk. 7/17/3 = Urk. 13/6) unauffällig und ergab keinen Nachweis einer traumatischen Läsion.

3.3    Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, diagnostizierten im Bericht des E.___ am Z.___ vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/17/13 = Urk. 13/42) Folgendes (S. 1):

- Verdacht auf Canalolithiasis des linken posterioren Bogengangs

- anamnestisch: rezidivierende, sekundenlang anhaltende, bewegungsabhängige Drehschwindelattacken, begleitet von Übelkeit

- klinisch: bei Dix-Hallpike nach rechts Angabe von starkem Schwindel. Die Augen würden zugekniffen, Nystagmus daher nicht beurteilbar. Bei Dix-Hallpike nach links Angabe von sehr starkem Schwindel (links > rechts), es zeige sich ein rotatorischer geotroper Nystagmus. Beim Aufrichten erneut Angabe von starkem Schwindel.

- ätiologisch: am ehesten bei Status nach leichtem SHT am 4. Oktober 2014

- MRI vom 24. Oktober 2014 (B.___): eigenanamnestisch unauffälliger Befund

- leichtes postcommotionelles Syndrom

- bei Status nach SHT am 4. Oktober 2014

- anamnestisch: leichte kognitive Defizite (Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit)

- Migräne ohne Aura

    Am ehesten liege eine Canalolithiasis des linken posterioren Bogengangs vor. Das entsprechende Epley-Befreiungsmanöver sei durchgeführt worden (S. 2).

3.4    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2015 (Urk. 17/10 = Urk. 13/32) persistierende Schwindel nach SHT. Als Befunde gab sie progredienten Schwindel und progrediente Kopfschmerzen an.

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 6. März 2015 (Urk. 7/17/22 = Urk. 13/66/2) eine Meniskusläsion medial rechts sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) rechts. Klinisch sei die mediale Meniskusläsion aufgefallen, das MRI ergebe die Diagnose (vgl. auch Urk. 7/17/25 = Urk. 13/72). Er habe dem Beschwerdeführer die mediale Meniskusresektion und die VKB-Plastik vorgeschlagen.

3.6    Am 11. Mai 2015 (Urk. 7/17/16 = Urk. 13/49) diagnostizierten Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. D.___ (E. 3.3) anstelle des Verdachts auf Canalolithiasis des linken posterioren Bogengangs einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (S. 1). Der Beschwerdeführer berichte, seit der letzten Konsultation sei es zu einer deutlichen Besserung der Schwindelsymptomatik gekommen (S. 1). Auch die Konzentrationsstörungen hätten sich bereits gebessert, es fielen ihm jedoch weiterhin kognitive Defizite auf. Klinisch hätten in den Lagerungsmanövern kein Schwindel und kein Nystagmus mehr provoziert werden können (S. 2).

    Als Dachdecker sollte der Beschwerdeführer erst wieder arbeiten, wenn keine Schwindelattacken mehr aufträten (S. 2).

3.7    Dr. med. I.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Suva, Arbeitsmedizin, gab am 22. Juni 2015 (Urk. 7/17/17 = Urk. 13/52) folgende Beurteilung ab: Die geltend gemachten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. Oktober 2014 zurückzuführen (S. 1).

    Gemäss Verlaufsuntersuchung des E.___ vom 9. Februar (richtig: 11. Mai) 2015 seien aus neurootologischer Sicht keine strukturellen organischen Läsionen mehr vorhanden. Aus ORL-ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. So lange jedoch subjektiv Schwindel bestehe, sollten Arbeiten mit Absturzgefahr (auf Gerüsten, Leitern, Podesten und Dächern) und Arbeiten, bei denen Körperteile durch rotierende Maschinenelemente erfasst werden könnten, unterbleiben. Nachdem eine Knieoperation geplant und ein postcommotionelles Syndrom bei Status nach Schädel-Hirntrauma erwähnt worden sei, empfehle sich, das Dossier zusätzlich den Kollegen der Orthopädie und Neurologie vorzulegen (S. 2).

3.8    Mit Bericht vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/17/20 = Urk. 13/64) stellte Dr. F.___ (E. 3.4) fest, dass der Schwindel aktuell im Vordergrund stehe. Dieser sei zwar mit Medikamenten besser, trete jedoch unverhofft auf. Bei einem Anfall drehe sich alles und der Beschwerdeführer werde schwach und müsse sich sofort hinlegen. Die Schwindelanfälle kämen sowohl beim Laufen als auch im Liegen vor.

3.9    Am 21. September 2015 wurde durch Dr. G.___ (vgl. E. 3.5) eine subtotale Meniskektomie medial rechts sowie eine VKB-Plastik (Quadrizepssehne) rechts durchgeführt (Urk. 7/17/31 = Urk. 13/88). Der postoperative Verlauf habe sich afebril und komplikationslos gestaltet (Urk. 7/17/32 = Urk. 13/90).

3.10    Im Austrittsbericht vom 12. Oktober 2015 stellten PD Dr. med. J.___, Oberärztin, und med. pract. K.___, L.___ (Urk. 7/17/54 = Urk. 13/125), folgende Diagnosen (S. 1):

- Migräne ohne Aura

- aktuell Schmerzexazerbation

- 2.10.15 MRI-Schädel: unauffällig

- benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

- am ehesten bei Status nach SHT Oktober 2014, Verlaufskontrolle «Schwindel-Sprechstunde Z.___»

- Besserung nach Epley

- Schellongtest: bland

- Sonographie Halsgefäss: unauffällig

- DD im Rahmen Commotio, DD im Rahmen Migräne, DD psychosomatisch

- postcommotionelles Syndrom bei Sturz am 28. September 2015

- Status nach SHT am 4. Oktober 2014 bei Fremdgewalt

- anamnestisch: leichte kognitive Defizite (Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit) regredient

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.20)

- am ehesten nach SHT am 4. Oktober 2014 bei Fremdgewalt

- Status nach VKB-Ruptur und Meniskuskorbhenkelriss rechts

- Status nach Operation mit VKB-Plastik am 21. September 2015

- Verdacht auf Pethidinallergie

- Status nach anaphylaktischer Reaktion Grad 1 nach intravenöser Pethidingabe

    Die Zuweisung sei notfallmässig aufgrund von Schwindel und Kopfschmerzen erfolgt (S. 1). In der aktuellen Episode habe sich der Beschwerdeführer aufgrund des Schwindels den Kopf im Badezimmer angeschlagen, was zu einer Aggravierung der Symptomatik geführt habe. Andere Commotiozeichen wie Bewusstlosigkeit, Übelkeit oder Erbrechen seien verneint worden. Aufgrund der ungewohnt hohen Frequenz der Migräneanfälle und der Verstärkung der Schmerzen nach erneutem Trauma sei am 2. Oktober 2015 ein MRI des Schädels gemacht worden, welches unauffällig gewesen sei. Ein Schellong sei bland gewesen. Laborchemisch seien Blutzucker, TSH und Elektrolyten im Normbereich. Im Ruhe-EKG sei ein normokarder Sinsusrhytmus ohne De- oder Repolarisationsstörung zu sehen. Eine Sonographie der Halsgefässe habe eine regelrechte Darstellung der Karotiden und der Arteria vertebralis im zervikalen Bereich beidseits gezeigt. Eine psychiatrische Konsil-Visite habe eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Schädel-Hirntrauma bei Fremdgewalt ergeben. Eine stationäre oder medikamentöse Therapie sei aktuell nicht empfohlen worden, hingegen seien die Kontaktdaten der Psychiatrie zur ambulanten Betreuung abgegeben worden. Bei vermehrten Schmerzen am Knie rechts nach Sturz sei am 6. Oktober 2015 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden, welche eine ossäre Läsion habe ausschliessen können (S. 2).

3.11    Vom 14. bis 27. Oktober 2015 weilte der Beschwerdeführer in der M.___. Im Austrittsbericht vom 12. November 2015 (Urk. 7/17/56 = Urk. 13/129) wurden die bekannten Diagnosen genannt (S. 1). Bei Eintreffen sei der Beschwerdeführer ängstlich, verunsichert und im Rollstuhl mobil gewesen. Er habe Angst gehabt, das rechte Bein zu belasten und habe immer wieder Episoden mit Schwankschwindel angegeben. Die Schwankschwindelattacken seien teilweise so stark ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer stocksteif im Rollstuhl oder im Bett gesessen sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, an den Therapien teilzunehmen (S. 2).

    Im weiteren Verlauf sei es zu mehreren Konfliktsituationen mit den Therapeuten und der Pflege gekommen, worauf der Beschwerdeführer die sofortige Entlassung gewünscht habe. Er habe angegeben, die diversen Medikamente gegen Schwindel und Kopfschmerzen und Schmerzen im rechten Knie täten ihm nicht gut, weshalb er eine weitere Medikamenteneinnahme verweigert habe (S. 2).

3.12    Dr. G.___ (E. 3.5) berichtete am 2. März 2016 (Urk. 7/17/58 = Urk. 13/133/1), es sei am 29. Februar 2016 ein Verlaufs-MRI durchgeführt worden (vgl. auch Urk. 7/17/59 = Urk. 13/133/2), welches die intakte VKBRekonstruktion und den Status nach Teilmeniskektomie medial zeige. Es sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nun in der Physiotherapie zum Muskelaufbau und zur Flexion/Extension, welche immer noch nicht vollständig vorhanden sei, selbst am meisten beitragen könne.

3.13    Dr. phil. N.___, O.___, konstatierte im Untersuchungsbericht vom 19./29. März 2016 (Urk. 7/17/67 = Urk. 13/152/2-52), es sei schwierig, aufgrund einer kurzen Untersuchung eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Es könne nur gesagt werden, dass die neurobiologischen Funktionen im sensorischen Bereich gut funktionierten (unbewusste Wahrnehmung von Objekten), jedoch im bewussten Wahrnehmungsbereich/bewusste kognitive Verarbeitung keine elektrophysiologischen Impulse gemessen werden könnten. Ob es sich dabei um ein bewusstes oder unbewusstes mangelndes Engagement handle, könne nicht beantwortet werden (S. 3 oben).

3.14    Dr. G.___ (vgl. E. 3.5) berichtete am 29. Juni 2016 (Urk. 7/17/70 = Urk. 13/163), der Beschwerdeführer leide weiterhin an Schmerzen und Muskelschwäche. Es bestehe ein Extensionsdefizit von 15°. Die forcierte Extension schmerze. Der Beschwerdeführer sehe sich nicht arbeitsfähig.

    Am 22. August 2016 (Urk. 7/17/72 = Urk. 13/169) berichtete Dr. G.___, es bestünden unveränderte Restbeschwerden am rechten Knie. Der Verlauf sei subjektiv schlecht, objektiv aber zufriedenstellend.

    Am 21. November 2016 führte Dr. G.___ ein arthroskopisches Narben-Débridement, eine Notch-Plastik und eine Entfernung des Osteosynthesematerials (OSME) Tibia durch (Urk. 7/17/80-81 = Urk. 13/201-202).

    Am 1. Februar 2017 berichtete Dr. G.___ (Urk. 7/17/86 = Urk. 13/218), nach Schraubenentfernung und Narbenlösung sei doch eigentlich ein erfreulicher Verlauf eingetreten. Das rechte Knie werde fast ganz gestreckt. Die gesamte Schmerzhaftigkeit sei deutlich besser geworden.

    Am 13. April 2017 teilte Dr. G.___ mit (Urk. 7/17/90 = Urk. 13/232 S. 3), der Verlauf sei unverändert. Der Beschwerdeführer sei subjektiv nicht ganz zufrieden, objektiv sei es nach der letzten Operation viel besser. Aus orthopädischen Gründen wäre eine Arbeit möglich. Der schwierige Verlauf werde durch das neurologische Grundleiden bestimmt.

    Am 8. Mai 2017 berichtete Dr. G.___ (Urk. 7/17/95 = Urk. 13/243), der Beschwerdeführer sei vor gut 10 Tagen die Treppe heruntergefallen und könne seither das Knie nicht mehr richtig beugen.

3.15    Auf Zuweisung von Dr. G.___ hin (vgl. Urk. 13/259) wurde der Beschwerdeführer in der P.___, Kniechirurgie, untersucht. Dr. med. Q.___, Oberarzt Orthopädie, stellte im Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 13/263) folgende Diagnose (S. 1):

- muskuläre Dekonditionierung mit/bei

- Verdacht auf algodystrophe Reaktion mit/bei

- Status nach arthroskopischer VKB-Rekonstruktion (mit Quadrizepssehne) und subtotaler Teilmeniskektomie medialseitig im September 2015 bei VKB-Ruptur und medialer Korbhenkelläsion mit/bei

- Status nach arthroskopischer Narbendébridement, Notch-Plastik und Pollerschraubenentfernung im November 2016

    Beim Beschwerdeführer finde sich aktuell eine ausgeprägte Dekonditionierung und Schmerzen bei «Belastungen in Ruhe des Kniegelenks» bereits bei kleinen Bewegungsausmassen, so dass letztendlich auch eine algodystrophe Reaktion nicht ausgeschlossen werden könne (S. 2).

3.16    Dr. med. R.___, stellvertretender Chefarzt Rheumatologie an der P.___, stellte im Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 13/267) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte rechtsseitige Knieschmerzen mit Rehabilitationsdefizit

- Atrophie Quadrizepsmuskulatur

- Vermeidungs- und Schonverhalten

- Röntgen Juli 2017: beginnende mediale und patello-femorale Gonarthrose

- MRI Mai 2017: im Vergleich zu August 2016 neu breitflächig Knorpeldelamination Trochlea femoris mit angrenzendem Knochenmarködem, vollständig regredientes Knochenmarködem medialer Femurcondylus, neu wenig Knochenödem antero-medialer Tibiakopfrand

- Status nach arthroskopischer VKB-Rekonstruktion (mit Quadrizepssehne) und subtotaler Teilmeniskektomie medialseitig im September 2015 bei VKB-Ruptur und medialer Korbhenkelläsion mit/bei

- Status nach arthroskopischer Narbendébridement, Notch-Plastik und Pollerschraubenentfernung im November 2016

- kognitive Verlangsamung, DD: psychiatrisch (posttraumatische Belastungsstörung), medikamentös

- chronisches cervicocephales Syndrom mit Schwindel und Konzentrationsstörung nach Kontusion im Sinne eines Übergriffs im Oktober 2014

    Obwohl eine grosse Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen respektive den funktionellen Einschränkungen und den strukturellen Befunden (MRI und Röntgen) bestehe, lasse sich die Diagnose eines CRPS I nicht stellen. Des Weiteren lasse sich auch kein rheumatologisches Grundleiden, insbesondere keine periphere Spondylarthritis, oder ein Infekt fassen. Eine Schmerzchronifizierung im Sinne einer peripheren und zentralen Sensibilisierung stehe im Vordergrund, welche begünstigt werden könne durch eine zu vermutende posttraumatische Belastungsstörung, den Migrationshintergrund und die nun schwierigen psychosozialen Verhältnisse. Ob zusätzlich ein Medikamentenübergebrauch vorliege, könne nicht beurteilt werden (S. 2 unten f.).

3.17    Vom 25. bis 26. September 2017 weilte der Beschwerdeführer erneut in der M.___. Laut Austrittsbericht vom 29. September 2017 (Urk. 13/288) bestehe aus somatischer Sicht und angesichts der völligen Non-Compliance keine Indikation zu einer Fortführung der stationären Rehabilitation. Nach Mitteilung dieses Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer angekündigt, sich aus dem Fenster stürzen zu wollen, wenn man ihm nicht weiterhelfe. Da die Klinik kein Setting zur Überwachung von suizidalen Patienten anbieten könne, sei die notfallmässige Verlegung des Beschwerdeführers in die S.___ (E. 3.18) zur Krisenintervention erfolgt. Mit objektivierbaren Unfallfolgen könne man das Verhalten des Beschwerdeführers nicht erklären (S. 3 unten).

3.18    Laut Bericht der S.___ vom 2. Oktober 2017 (Urk. 13/294) imponierte der Beschwerdeführer mit einem grossen subjektiven Leidensdruck bei diffusen Schmerzen und veränderlichen Angaben über die belastende Symptomatik. Es bestünden hinsichtlich der Alltagsbewältigung ausgeprägte Befürchtungen. Dabei wirke der Beschwerdeführer leicht grübelnd und ratlos. Ansonsten zeige er sich formalgedanklich kohärent und schwingungs- und absprachefähig im Kontakt. In den weiteren Gesprächen habe er sich glaubhaft von Suizidgedanken und absichten distanziert. Hinweise auf eine schwere depressive Episode oder eine psychotische Symptomatik lägen zurzeit nicht vor (S. 2 oben).

    Im Zwischenbericht vom 20. November 2017 (Urk. 13/298) wurde ausgeführt, der Krankheitsverlauf gestalte sich unklar und teilweise zeigten sich gegensätzliche Einschätzungen. Einerseits seien laut Bericht der M.___ keine ossären/parenchymatösen Defekte in der Bildgebung erkennbar, was zusammen mit dem teilweise als bizarr beschriebenen Verhalten und der Fluktuation der Symptomatik als Grund für die Annahme der artifiziellen Störung herangezogen werden dürfte. Andererseits seien durch die Untersuchungen des Instituts O.___ pathologische Hirnströme aufgezeigt worden, welche Einflüsse auf Planungen und Exekutivfunktionen hätten. Der Beschwerdeführer werde primärpersönlich durch Freunde und Familienangehörige als lebendig, interessiert und dynamisch beschrieben, im therapeutischen Setting imponiere er fluktuierend in Konzentration und Aufmerksamkeit, vermeidend, schreckhaft und teilweise nicht nachvollziehbar im Handeln (S. 2).

3.19    Kreisärztin Dr. med. T.___, Fachärztin für Chirurgie, gab im Bericht vom 3. November 2017 folgende Beurteilung ab (Urk. 13/289): Bezüglich Schädel seien gemäss CT vom 4. Oktober 2014 und MRI vom 24. Oktober 2014 keine frischen traumatischen strukturellen Läsionen nachweisbar. In somatischer Hinsicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Eine Arbeitsfähigkeit als Dachdecker sollte wiedergegeben sein. Es seien keine Unfallfolgen nachweisbar.

3.20    Kreisarzt med. pract. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schätzte die medizinische Situation im Bericht vom 1. Dezember 2017 (Urk. 13/301) dahingehend ein, dass aufgrund der vorliegenden Berichte und aufgrund des Verlaufs, in welchem bis zum Aufenthalt in der M.___ nie von einer psychischen Auffälligkeit, geschweige denn von einer psychischen Störung mit Krankheitswert die Rede gewesen sei, eine Teilkausalität zum Unfallereignis als solchem nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Zwar seien die Schwindelbeschwerden, gewisse subjektiv kognitive Beschwerden und anhaltende Kopfschmerzen im Bericht des E.___ vom 11. Mai 2015 einem leichten postcommotionellen Syndrom zugewiesen worden, allerdings ohne dass dieses näher und im Sinne eines organischen Psychosyndroms (F07.2) psychiatrisch bestätigt worden sei. Zudem sei in jener Zeit bezüglich der Schwindelsymptomatik und der Kopfschmerzen von einer deutlichen Aufwärtsbewegung die Rede gewesen (S. 2).

3.21    Kreisärztin Dr. T.___ (E. 3.19) ging im Bericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 8/308) davon aus, dass die Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar sei. Bei der muskulären Atrophie/Dysbalance sei nachvollziehbar, dass Einschränkungen bezüglich Gehen auf schrägem Untergrund und Besteigen von Leitern und Gerüsten bestünden. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, ohne Zwangshaltung für das rechte Kniegelenk, mit gelegentlichem Treppensteigen, nur selten auf unebenem Gelände gehend und selten kauernd oder kniend sei ganztags möglich (S. 1 unten).

    Bezüglich Integritätsentschädigung stellte sich Dr. T.___ am 11. Januar 2018 (Urk. 8/313) auf den Standpunkt, die Erheblichkeitsgrenze sei nicht erreicht. Gemäss MRI vom 5. Mai 2017 bestünden leichte Knorpelveränderungen ohne mässige Arthrose und gemäss Bericht der P.___ vom 11. Juli 2017 seien die Kniegelenksbeweglichkeit und die Stabilität gut.


4.

4.1    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts legt der dem Unfallversicherungs- und dem Opferhilferecht gemeinsame Zweck der angemessenen kollektiven und solidarischen Unterstützung der von einem Schadensereignis betroffenen Personen nahe, im Opferhilferecht zur Beurteilung der Adäquanz eines Unfallereignisses (Straftat) bei psychischen Unfallfolgen auf die differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückzugreifen, welche durch die Kategorisierung der Unfälle und die Standardisierung der Adäquanzkriterien der staatlichen Leistungspflicht vernünftige Grenzen setzt (Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2008 vom 5. Juni 2007 E. 3.4).

4.2    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfallereignis bezüglich einer psychischen Gesundheitsstörung ins Gewicht fällt, ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von einer Kategorisierung der Unfälle in leichte, mittlere und schwere Unfälle auszugehen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht aufgrund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

    Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs neben dem Unfall ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen ist. Andererseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Aquanz (BGE 115 V 133 E. 6c/bb; Urteil des Bundesgerichts U 248/98 vom 31. Mai 2000 E. 3-5, publ. in Pra 2001 Nr. 74 S. 430 ff.).

4.3    Eine Besonderheit gilt bezüglich Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und äquivalenten Verletzungen. Zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines HWS-Schleudertraumas auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, wird zwar ebenfalls nach der Methode von BGE 115 V 133 ff. vorgegangen. Jedoch wird, im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa, aufgrund des komplexen, sowohl organische wie psychische Komponenten aufweisenden Beschwerdebildes des HWS-Schleudertraumas (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (grundlegend BGE 117 V 359 ff.; für Schädel-Hirntrauma BGE 117 V 369 ff.).

4.4    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Prüfung der Adäquanz in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 137 V 199 E. 2.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin nahm die Adäquanzprüfung per Ende April 2017 vor und konstatierte, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 13. April 2017 (E. 3.14) bezogen auf die Knieverletzung die vollständige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe.

5.2    Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des Raufhandels unbestrittenermassen eine Knieverletzung, welche zweimal operativ versorgt werden musste. Nach der zweiten Operation vom November 2016 (E. 3.14) - arthroskopisches Narben-Débridement, Notch-Plastik und Entfernung des Osteosynthesematerials - berichtete Dr. G.___ im Februar 2017, nach der Schraubenentfernung und Narbenlösung sei doch eigentlich ein erfreulicher Verlauf eingetreten. Das rechte Knie werde fast ganz gestreckt und die gesamte Schmerzhaftigkeit sei deutlich besser geworden. Am 13. April 2017 berichtete er, der Beschwerdeführer sei subjektiv nicht ganz zufrieden, objektiv sei es nach der letzten Operation viel besser. Aus orthopädischen Gründen wäre eine Arbeit möglich, der schwierige Verlauf werde durch das neurologische Grundleiden bestimmt.

    In der Folge fanden keine Behandlungen mehr statt, aber auf Wunsch des Beschwerdeführers wurden weitere Untersuchungen in der P.___ vorgenommen. Der vom Orthopäden (E. 3.15) geäusserte Verdacht auf eine algodystrophe Reaktion wurde vom Rheumatologen (E. 3.16) nicht erhärtet, ebenso wenig konnte dieser ein rheumatologisches Grundleiden eruieren. Bei einer grossen Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen respektive den funktionellen Einschränkungen und den strukturellen Befunden diagnostizierte er chronifizierte rechtsseitige Knieschmerzen mit Rehabilitationsdefizit. Angesichts der völligen Non-Compliance bestand aus somatischer Sicht keine Indikation zur Fortführung der im September 2017 begonnen stationären Rehabilitation, weshalb diese nach zwei Tagen abgebrochen wurde (E. 3.17).

5.3    Aus den Arztberichten kann wohl geschlossen werden, dass sich die Kniefunktion mit geeigneten Rehabilitationsmassnahmen noch verbessern liesse, diese aber an den psychogenen Einschränkungen des Beschwerdeführers scheitern. Damit sind die Kniebeschwerden, auch wenn in orthopädischer Hinsicht durchaus noch Verbesserungspotential vorhanden wäre, im April 2017 keiner Verbesserung mehr zugänglich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt die Beurteilung der Adäquanz vornahm.

    Im Übrigen ist angesichts der nur geringen objektivierbaren Beeinträchtigungen fraglich, ob durch weitere medizinische Massnahmen eine namhafte Verbesserung der Situation eingetreten wäre, selbst wenn diese vom Beschwerdeführer toleriert worden wären.


6.

6.1    Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (sogenannte Psychorechtsprechung) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze (BGE 115 V 133 E. 6c/aa) massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a).

6.2    Eine analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung nur dann, wenn eine erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio und einer Contusio cerebri liegt. Leichte Hirnerschütterungen reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 E. 2.1).

    In den echtzeitlichen Akten nach dem Unfall finden sich keine Hinweise für eine entsprechende Schädigung mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, konnte doch mittels bildgebender Verfahren keine posttraumatische Hirnschädigung objektiviert werden. Auch klinisch imponierte der Beschwerdeführer unauffällig und er klagte unmittelbar nach dem Unfall lediglich über Kopfschmerzen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Übelkeit, Brechreiz oder Erbrechen im Anschluss an den Unfall. Andere zum typischen Beschwerdebild nach Schädel-Hirntraumen gehörende Symptome, wie rasche Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, vorübergehende Sprech-, Seh- und Schreibstörungen, depressive Entwicklung (vgl. BGE 117 V 382 E. 4b) traten nicht auf. Die Adäquanz ist folglich - entgegen der Ansicht der Parteien - gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien zu prüfen.

6.3    Unbestritten ist, dass es sich beim Schadensereignis um ein Ereignis im mittelschweren Bereich handelt. Zur Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien gegeben sind.

6.4    Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist weder das Kriterium eines besonders schwierigen somatischen Heilungsverlaufs noch dasjenige einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Unfallfolgen gegeben. Zwar musste der Beschwerdeführer zweimal am Knie operiert werden, der Heilverlauf gestaltete sich indessen auch deshalb als schwierig, weil sich der Beschwerdeführer den therapeutischen Massahmen wiedersetzte. Zudem wurde die Behandlung der Kniebeschwerden erst fast ein Jahr nach dem Schadensereignis aufgenommen, da diese anfänglich in den Hintergrund getreten waren. Überdies sind die geltend gemachten Kniebeschwerden nicht mit objektiven Befunden erklärbar und stellen daher kein Adäquanzkriterium dar.

    Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer darin, dass es sich beim Schadensereignis um ein besonders eindrückliches gehandelt haben soll, ist doch bei diesem Kriterium zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Bei dem vom Beschwerdeführer erlittenen Schlag mit einer Eisenstange auf den Kopf sind keine entsprechenden Umstände gegeben, welche zu einer Bejahung des Kriteriums führen. Der Beschwerdeführer machte denn solche Umstände auch nicht substanziiert geltend.

6.5    Damit sind keine Zusatzkriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang der geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zur Straftat vom 4. Oktober 2014 nicht gegeben ist.


7.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht das Vorliegen eines Erwerbsschadens bis zum 30. April 2017 beschränkt.


8.

8.1    Die Beschwerdegegnerin errechnete ausgehend von einem Nettojahreseinkommen von Fr. 62'875.50 einen Verdienstausfall für die Zeit vom 4. Oktober 2014 bis 30. April 2017 von Fr. 161'926., welchem sie die gekürzten Unfalltaggelder für diesen Zeitraum von Fr. 74'655.85 gegenüberstellte. Sie ermittelte folglich einen Erwerbsschaden von Fr. 87'270.15, welchen sie aufgrund der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung um 50 % auf Fr. 43'635. kürzte (Urk. 2 Ziff. 2.6-2.8 S. 6).

8.2    Die Berechnung des Erwerbsschadens und dessen Kürzung um 50 % wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Schaden ist aufgrund der Akten (vgl. Urk. 17/23/1, Urk. 7/24) ausgewiesen und die Kürzung erscheint aufgrund der Umstände, die zum Schadensereignis führten, als gerechtfertigt.


9.

9.1    Gestützt auf die Kasuistik und unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen erachtete die Beschwerdegegnerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 6'000. als angemessen. Diese kürzte sie aufgrund des Mitverschuldens des Beschwerdeführers um 50 % auf Fr. 3'000. (Urk. 2 Ziff. 3 S. 6 ff.).

9.2    Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb ihm eine höhere Genugtuung zugesprochen werden sollte. Die Leistung einer Genugtuung von Fr. 3'000. erscheint unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände als angemessen.


10.    Nachdem dem Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren mit der Unfallversicherung als auch im Gerichtsverfahren gegen die Unfallversicherung die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden ist (vgl. Prozess Nr. UV. 2019.00035), kann der Antrag auf anwaltliche Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren mit der Unfallversicherung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.


11.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 Ziff. 3), keinen Gebrauch gemacht, weshalb seine Entschädigung nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzulegen ist. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er mit Fr. 2'100. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher