Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2017.00008
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 4. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, wurde am 25. Mai 2013 Opfer einer einfachen und versuchten schweren Körperverletzung sowie einer Schändung und zog sich dabei Brüche des rechten Augenhöhlenbodens, des Nasenbeins und der Nasenscheidewand, Prellungen der Niere und Leber, mehrere Brüche an Brust- und Lendenwirbelkörper sowie Rippen, eine Perforation des Darmes, Läsionen des Leer- und Enddarms sowie der Harnblase zu (Urk. 7/1/1 S. 5 f. und S. 28; Urk. 7/1/2 S. 54 ff:, Urk. 7/1/3).
Am 18. April 2017 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe, um einen Vorschuss im Betrag von Fr. 5'000.-- sowie um längerfristige Hilfe und um Genugtuung für seine Mutter in noch zu bestimmender Höhe (Urk. 7/1 S. 1).
Mit Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 7/20 = Urk. 2) wies die Opferhilfestelle das Gesuch um Kostenbeiträge, um Vorschuss auf Entschädigung für Erwerbsausfallschaden in der Höhe von Fr. 5'000.--, um Entschädigung für Erwerbsausfallschaden sowie um Genugtuung für die Mutter des Geschädigten ab und sprach diesem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'900.-- zu.
2. Dagegen erhob der Geschädigte am 26. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 25. September 2017 sei aufzuheben, insofern ihm keine Genugtuung, welche Fr. 4'900.-- übersteige, kein Schadenersatz und keine Kostenbeiträge für medizinische Abklärungen bewilligt worden seien (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihm ein Kostenbeitrag zur ärztlichen Befundung der Tatfolgen in Russland samt Übersetzung des ärztlichen Berichts ins Deutsche zu gewähren (S. 2 Ziff. 3). Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Fürsprecher Frank Goecke (S 2. Ziff. 4).
Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 22. Dezember 2017 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt angesetzt, um dem Gericht das vollständig ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie sämtliche Belege einzureichen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht die beschriebenen Angaben zu seiner Person zu machen und zu begründen sowie mit amtlichen Dokumenten zu belegen, ansonsten das Gericht die Aktivlegitimation aufgrund der vorhandenen Akten prüfe. Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.
Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Urk. 14) Angaben zu seiner Person und reichte diverse Dokumente (Urk. 16/1-8) sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 15) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 17) wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da sich die im Streite stehende Straftat im Jahre 2013 ereignete, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG).
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen).
1.3 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und insbesondere Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2). Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist.
1.4 Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).
1.5 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist indes nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1).
1.6 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch ).
1.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz (Abs. 2).
1.8 Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Die Untersuchungsmaxime enthebt das Opfer aber nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist.
Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Die Behörde ist auch nicht gehalten, allen erdenklichen Möglichkeiten, für welche in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, nachzugehen (Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 9 zu Art. 29 OHG).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) davon aus, dass Angaben zu einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit sowie zum Umfang und zur Dauer einer straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit fehlen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem erst im April 2017, also fast 4 Jahre nach der Straftat, für Opferhilfeleistungen angemeldet, obwohl er von der Polizei bereits im Juni 2013 auf die Opferhilfe aufmerksam gemacht worden sei. Diese lange Zeit des Untätigbleibens spreche auch gegen eine Behandlungsbedürftigkeit. Es sei aufgrund der vorhandenen Akten davon auszugehen, dass die körperlichen und psychischen Straftatfolgen abgeheilt seien und keine straftatkausale Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Das Gesuch um Kostenbeiträge sei deshalb abzuweisen (S. 3 f.). Obwohl der Beschwerdeführer eingeladen worden sei, seine Anträge zum geltend gemachten Vorschuss und zur beantragen Entschädigung zu substantiieren und zu belegen, habe er keine Angaben zu seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit und zu seinem Einkommen in Russland vor dem Ereignis vom 25. Mai 2013 gemacht. Auch befänden sich keine Angaben zur straftatkausalen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und zu derjenigen in einer angepassten Tätigkeit in den Akten. Die Folgen der Beweislosigkeit seien vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund der vorhandenen Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Schaden aus Erwerbsausfall erlitten habe (S. 4). Bezüglich der Genugtuung führte der Beschwerdegegner aus, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Tathandlung 1 ein schweres Mitverschulden anzurechnen sei, was den Anspruch auf eine Genugtuung ausschliesse. Es erscheine im konkreten Fall eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- als angemessen (S. 5). Der Beschwerdeführer lebe in Moskau. In Russland seien die Lebenshaltungskosten wesentlich tiefer als in der Schweiz. Eine Kürzung der Genugtuung um 30 % erscheine angezeigt und den Umständen angemessen. Dem Beschwerdeführer sei somit eine opferhilferechtliche Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'900.-- zuzusprechen (S. 6). Aus den medizinischen Akten ergebe sich ohne weiteres, dass die Mutter des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf eine Genugtuung habe. Eine Invalidität oder das Erfordernis der Dauerpflege mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leben der Mutter seien vorliegend weder nachgewiesen noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (S. 6 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), er sei nach dem traumatischen Erlebnis vom 25. Mai 2013 und der Wiederherstellung der Reisefähigkeit in sein Heimatland Russland zurückgekehrt, wo er seither in prekären Verhältnissen in der Wohnung seiner Mutter lebe, welche auch seinen Lebensunterhalt mitfinanziere. Er könne seinen angestammten Beruf als Automechaniker ereignisbedingt nicht mehr ausüben, eine Anstellung in angepasster Tätigkeit habe er nicht. Die staatliche monatliche Unterstützung betrage umgerechnet Fr. 12.-- (S. 4). Eine adäquate Behandlung der Tatfolgen sei in Russland nicht möglich (gewesen). Das öffentliche Gesundheitswesen in Russland sei in einem desolaten Zustand. Für eine einigermassen tragbare Behandlung müssten «Extrazahlungen» geleistet werden. Aus diesem Grund könnten keine neueren Arztberichte vorgelegt werden, er sei aber nach wie vor behandlungsbedürftig. Es sei glaubhaft, dass ein derart verletzter Mensch auch vier Jahre nach der Tat körperlich und seelisch unter den Tatfolgen leide (S. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall sowie auf Genugtuung von mehr als Fr. 4'900.--. Demgegenüber ist ein allfälliger Anspruch der Mutter des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung nicht länger strittig.
3.
3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG Anspruch auf Übernahme der Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Übersetzung der Arztberichte hat.
3.2 Dem Austrittsbericht Chirurgie des Y.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 7/1/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 25. Mai bis 4. Juni 2013 hospitalisiert gewesen sei. Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Polytrauma am 25. Mai 2013 mit/bei
- transanalem Pfählungstrauma mit Jejunum-, Rektum- und Blasenperforation
- Orbitabodenfraktur rechts
- offener Nasenbeintrümmerfraktur mit Nasenseptumfraktur
- Verdacht auf Nierenkontusion
- Kreatinin bei Eintritt 199
- Verdacht auf Leberkontusion
- Fraktur Processus trans. LWK 1-3 links, LWK 2 rechts
- Rippenfraktur 10-12 dorsolateral links, Rippenfraktur rechts
- Rhabdomyolyse
Die Ärzte führten aus, eine Laparotomie, eine Jejunumsegmentresektion, eine Naht des Rektums und der Blase, ein suprapubischer Blasenkatheter sowie ein Ileostoma hätten komplikationslos durchgeführt werden können. Eine postoperative sonographische Kontrolle des Abdomens habe keine Hinweise auf eine Leber- oder Milzruptur sowie kein Anhalt für eine Harnwegs- oder Nierenverletzung gezeigt.
3.3 In den Akten befinden sich weiter Fotos des Beschwerdeführers (Urk. 7/1/4), welche eine Narbe am rechten Unterbauch zeigen. Verletzungsfolgen im Gesicht sind auf den Fotos keine zu erkennen.
3.4 Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 (Urk. 7/6) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Antrag auf Untersuchungen durch Fachärzte zu konkretisieren und zu begründen. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2017 (Urk. 7/7) machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht möglich, dies zu tun. Aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen sei es jedoch glaubhaft, dass er auch vier Jahre nach der Tat körperlich und seelisch unter den Tatfolgen leide. Die medizinische Versorgung in seinem Heimatland Russland sei in einem desolaten Zustand, die Behandlung in einem öffentlichen Spital eine Gefahr für Leib und Leben und das System korrupt. Auch brauchbare Arztberichte seien nur mit Extrazahlungen möglich. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um eine Behandlung oder ärztliche Berichte finanzieren zu können (S. 2).
3.5 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Straftat in Moskau wohnhaft und hielt sich lediglich vorübergehend in Zürich auf (vgl. Urk. 7/1/1). Er kehrte – gemäss eigener Aussage - nach der Wiederherstellung seiner Reisefähigkeit in sein Heimatland Russland zurück (vgl. Urk. 7/1 S. 4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in Russland ein weniger gut ausgebautes Gesundheitssystem bestehe als in der Schweiz, erscheinen zwar nachvollziehbar und glaubhaft, doch hielt der Beschwerdegegner zutreffenderweise fest, dass einem «bezahlten» und somit möglicherweise inhaltlich beeinflussten Arztbericht kein Beweiswert zukomme. Obwohl die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellt, enthebt dies den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. So muss der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die es ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Den Beschwerdeführer trifft somit eine Mitwirkungspflicht (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 8 f. zu Art. 29 OHG). Vorliegend sind den Akten keine Angaben zu einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Umfang und der Dauer der straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist seiner Substantiierungspflicht trotz Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach der Straftat für Opferhilfeleistungen anmeldete, obwohl er bereits im Mai 2013 auf die Opferhilfe aufmerksam gemacht wurde (Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/4), spricht gegen eine weitere Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorhandenen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die körperlichen und seelischen Straftatfolgen abgeheilt sind und keine straftatkausale Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung die Übernahme der Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Übersetzung der Arztberichte im Rahmen der längerfristigen Hilfe Dritter verneinte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Vorschuss sowie Entschädigung für den erlittenen Schaden im Sinne von Art. 19 ff. OHG hat.
4.2 Gemäss Art. 21 OHG wird ein Vorschuss auf Entschädigung gewährt, wenn die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Das Gesuch muss alle Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, die materielle Anspruchsberechtigung summarisch zu überprüfen. Dazu gehört unter anderem die vorläufige Bestimmung des Schadens und die Festlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 3 zu Art. 21 OHG).
4.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000, 1A.252/2000, E. 2a und e). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist für den Schadensbegriff nach OHG auf Art. 45 des Obligationenrechtes (OR; Schadenersatz bei Tötung), respektive auf Art. 46 OR (Schadenersatz bei Körperverletzung).
4.4 Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auffassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer unfreiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im entgangenen Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 S. 76 mit Hinweisen) beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a).
4.5 Der Schaden aus (temporärem) Einkommensverlust ist konkret zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 13. Juni 2008, 4A_116/2008, E. 3.2.1; BGE 117 II 624 E. 9). Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem Geschädigten eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 132 III 323 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ausgeschlossen ist sodann, den Vermögensschaden ausschliesslich nach den durch ein schädigendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädigung wirtschaftlich genutzt worden wären. Vielmehr gilt es zu beachten, dass die Körperverletzung an sich noch kein Schaden im Rechtssinne ist, und dass alleine die wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen sind, welche die Verletzung für den Geschädigten zur Folge hat. Der Entzug allein der persönlichen Möglichkeiten zu Produktion (oder Genuss) kann indes unter Umständen als immaterieller Schaden berücksichtigt werden (Art. 47 und 49 OR); als Vermögensschaden fällt er ausser Betracht (BGE 127 III 405 E. 4a).
4.6 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Straftat vom 25. Mai 2013 wieder bei seiner Mutter in Russland lebt. Er macht geltend, dass er als Folge der Straftat seinen Beruf als Automechaniker nicht mehr ausüben könne und er keine Anstellung in einer angepassten Tätigkeit habe, weshalb er von der geringen staatlichen Unterstützung von umgerechnet Fr. 12.-- pro Monat lebe (Urk. 1 S. 4).
4.7 Obwohl der Beschwerdeführer auch diesbezüglich aufgefordert wurde, seine Anträge zu substantiieren und zu belegen (Urk. 7/6), machte er keine Angaben zu seiner Ausbildung, zu seiner Erwerbstätigkeit und zu seinem Einkommen in Russland vor der Straftat vom Mai 2013 (vgl. Urk. 7/7). Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sein angestammter Beruf derjenige eines Automechanikers gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 4). Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, befinden sich in den Akten auch keine Arztberichte, welche sich zur straftatkausalen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit äussern. Um den Anspruch des Beschwerdeführers zu prüfen ist es jedoch unabdingbar, eine straftatkausale Arbeitsunfähigkeit und ein daraus folgender Schaden nachzuweisen. Dies ist vorliegend in keiner Weise geschehen, wobei die Folgen der Beweislosigkeit vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Allfällige kausale Folgen der Straftat wären heute, rund vier Jahre später, durchaus feststellbar und vom Beschwerdeführer geltend zu machen beziehungsweise zu belegen. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass heute noch von einer Dringlichkeit für sofortige finanzielle Unterstützung gesprochen werden kann. Gestützt auf die Ausführungen unter E. 3 ist davon auszugehen, dass die erwähnten Verletzungen heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt sind und keine straftatkausale Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass der Erwerbsausfall nach der Rechtsprechung und Literatur konkret zu bemessen ist und es ausgeschlossen ist, den Vermögensschaden ausschliesslich nach den durch ein schädigendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädigung wirtschaftlich genutzt worden wären (vgl. E. 4.5).
Nach Gesagtem ist ein durch die Straftat vom 25. Mai 2013 adäquat kausal verursachter Schaden des Beschwerdeführers im Sinne eines Erwerbsausfalls nicht erstellt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Vorschuss sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall verneinte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung hat, welche den Betrag von Fr. 4'900.-- übersteigt.
5.2 Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Gemäss der Gesetzesbotschaft des Bundesrates kommt der Genugtuung eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dementsprechend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Opferhilfegesetz Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Art. 47 und 49 OR sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG sinngemäss anwendbar, wie dies bereits nach der Praxis zum alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991, in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG), galt. Ebenso ist die Genugtuung weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person. Die Genugtuung beträgt für Opfer maximal 70'000 Franken (Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG).
5.3 Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG).
Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger als ein Zivilgericht sein dürfe, weil Opferhilfeleistungen subsidiär seien (BBl 2005 7231).
Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a).
5.4 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtuung die Lebenshaltungskosten der berechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo die verletzte Person lebt und was sie mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252 E. 2b S. 255 f.; 125 II 554 E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung der berechtigten Person zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 4a S. 559 mit Hinweis; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b). Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der berechtigten Person um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (z.B. BGE 125 II 554 E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina: 18-facher Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzegowina: 6 bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten).
Neu regelt Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG diesen Sachverhalt ausdrücklich: Er sieht vor, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre.
5.5 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Strafbehörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 134 II 33). Hingegen darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3).
5.6 Der Beschwerdegegner erachtete vorliegend grundsätzlich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- als angemessen, kürzte diese aber um 30 % auf Fr. 4'900.--, da die Lebenshaltungskosten in Moskau rund halb so hoch seien wie in Zürich.
Der Beschwerdeführer habe durch die Straftat (zweite Tathandlung) eine Perforation des Dünndarms, des Rektums und der Blase erlitten. Rupturen der Organe oder Verletzungen des Harnwegs seien nicht gefunden worden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei nicht von einer Beweislosigkeit ausgegangen worden, sondern von den vorhandenen medizinischen Berichten, obwohl diese – mit Ausnahme der fotografierten Narbe am rechten Unterbauch – eine Darstellung unmittelbar nach der Straftat seien und keine Aussagen zu den bleibenden Beeinträchtigungen machen könnten. Auch sei eine vorübergehende psychische Beeinträchtigung als notorische Folge der Straftat berücksichtigt worden. Die durch die erste Tathandlung (Faustschläge) erlittenen Verletzungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen, da diese gemäss den Feststellungen im Strafverfahren im Notwehrexzess als Reaktion auf eine durch den Beschwerdeführer erfolgte strafbare Handlung begangen worden seien. Dem Beschwerdeführer sei daher diesbezüglich ein schweres Mitverschulden anzurechnen, was den Anspruch auf eine Genugtuung ausschliesse (Urk. 2 S. 5).
5.7 Gestützt auf die im Recht liegenden Strafurteile des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2016 (Urk. 7/1/1) und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2016 (Urk. 7/1/2), die auf eingehenden Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen beruhen, steht fest, dass im Vorfeld der Tathandlung 1 der Täter mit dem Beschwerdeführer eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hatte und in der Folge eingeschlafen war. Als er aufwachte, bemerkte er, dass der Beschwerdeführer an ihm Oralverkehr ausübte, woraufhin er diesen mehrfach mit den Fäusten vornehmlich ins Gesicht und gegen den Oberkörper schlug, wodurch der Beschwerdeführer diverse Brüche, Rippenfrakturen und Prellungen erlitt.
Vorliegend erscheint das Mitverschulden des Beschwerdeführers als besonders schwer, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass das Mitverschulden des Beschwerdeführers bezüglich der Folgen der ersten Tathandlung eine für einen Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer bringt denn hiergegen auch nichts Gegenteiliges vor. Seine Ausführungen, dass die erlittenen inneren Verletzungen gar nichts mit dem Notwehrexzess zu tun hätten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19), betreffen denn auch die Folgen der zweiten Tathandlung (Pfählung).
5.8 Der Beschwerdeführer erlitt als Folge der zweiten Tathandlung, wonach der Täter ihm eine mit Butter versetzte Metallstange anal ein- und ausführte, wofür dieser wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Schändung verurteilt wurde (Urk. 7/1/1 und Urk. 7/1/2), erhebliche innere Verletzungen in Form einer Perforation des Dünndarms, des Rektums und der Blase. Nach einer Öffnung der Bauchhöhle wurde ein Teil des Dünndarms entfernt, der Enddarm und die Blase wurden genäht. Die Behandlung verlief komplikationslos. Hinweise auf eine Leber- oder Milzruptur oder auf eine Harnwegs- oder Nierenverletzung fanden sich keine (Urk. 7/1/3). Fotografisch wurde eine Operationsnarbe am rechten Unterbauch festgehalten, wobei das Datum der Aufnahme unklar ist (14/02/20..; Urk. 7/1/4). Weitere rechtsgenügende Dokumente betreffend allfälliger weiterer bleibender Beeinträchtigungen fehlen in den Akten.
Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 7 zu Art. 23 OHG).
Mit dem Beschwerdegegner erscheint nach Gesagtem in Anbetracht der Art und Schwere der Verletzungen und unter Berücksichtigung einer vorübergehenden psychischen Beeinträchtigung als notorische Folge der Straftat vor dem Hintergrund vergleichbarer Präjudizien (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 13 zu Art. 23 OHG, sowie die vom Beschwerdegegner genannten Präjudizien in Urk. 2 S. 5) eine Genugtuungssumme von Fr. 7'000.-- als eher grosszügig. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell bestritten (vgl. Urk. 1).
5.9 Der Beschwerdeführer reiste nach dem Vorfall vom Mai 2013 in sein Heimatland Russland zurück. Im Verfügungszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer somit unbestrittenermassen Wohnsitz in Moskau, womit durchaus Raum bleibt für eine Kürzung der Genugtuung infolge tiefer Lebenshaltungskosten im Ausland (vgl. vorstehend E. 5.4). Da die Lebenshaltungskosten in Moskau massiv tiefer sind als in der Schweiz (47.8 % im Vergleich mit 100 % Zürich; vgl. Urk. 7/1/5), erscheint eine Herabsetzung der Genugtuungssumme von Fr. 7‘000.-- um 30 % als gerechtfertigt. Daraus resultiert eine opferhilferechtliche Genugtuung in Höhe von Fr. 4‘900.-- (Fr. 7‘000.-- x 0.7). Damit ist die Zusprache einer Genugtuung im Betrag von Fr. 4‘900.-- nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach