Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2019.00001


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 22. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, wurde am 24. Dezember 2013 mit einem Baseballschläger niedergeschlagen (vgl. Urk. 5/4/7-8). Das Bezirksgericht Z.___ sprach den Täter mit Urteil vom 22. Januar 2016 (Urk. 5/4/9) unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (S. 51 7 1) und verpflichtete ihn, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen (S. 52 Ziff. 6).

    Der Geschädigte stellte am 11. April 2017 (Urk. 5/1) bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 24. Dezember 2013 (Urk. 5/1/1 6 oben). Die Kantonale Opferhilfestelle sprach ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2019 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- zu (Urk. 5/21 = Urk. 2).


2.    Am 28. April 2019 erhob der Geschädigte Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

    Der Kanton Zürich (Opferhilfestelle) verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 auf eine Stellungnahme (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Da vorliegend Ansprüche für eine am 24. Dezember 2013 verübte Straftat im Streite stehen, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG).

1.3    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleichgestellt.

1.4    Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.

1.5    Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere
Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder
Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47).

    Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47).

    Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b/aa).

    Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

1.6    Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Rechtsprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Genugtuung im Opferhilferecht, gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spielen dabei keine Rolle (Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhilferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen (BBl 2005 7224).

1.7    Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung im
Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117
E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes (seit 1. Januar 2008 Fr. 126'000.--, seit 1. Januar 2016 Fr. 148’200; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 und vom 12. November 2014). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicherten Verdienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere einzelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genugtuungsbemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdienstes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausgegangen werden (Charlotte Schoder, a.a.O. S. 1495).

1.8    Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Beziehung zum Opfer. Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthaltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, Auswirkungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter anderem auch längerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Freiheitsberaubungen, Entführungen und Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6).

1.9    Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005 7165) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rechnung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzungen vorbehalten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung sämtlicher Genugtuungsbeträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht führen (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den im
Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Die im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zugesprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbetracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuungen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).

1.10    Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überlegungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Bandbreiten zu bewegen haben (BBl 2005 7227):

- Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie)

- Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)

- Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähigkeit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wichtigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung)

- bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (beispielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)

1.11    Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der
Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7).

1.12    Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG).

    Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitverschulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, a.a.O., S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, a.a.O., Art. 27 OHG N 4).

    Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1999 (aOHG) die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unterbrochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivilgericht. Als Herabsetzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.).

    Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (vgl. BGE 123 II 210 E. 3bb/ff, 121 II 369 E. 4c).


2.

2.1    Gemäss Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie, A.___, vom 25. Dezember 2013 (Urk. 5/4/4 = Urk. 5/8/51) war der Beschwerdeführer vom 24. bis 25. Dezember 2013 zur neurologischen Überwachung, Wundversorgung und Analgesie hospitalisiert, und es wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1 Mitte):

Schädelhirntrauma (SHT) vom 24. Dezember 2013

- subgaleales Hämatom parietal und frontal links

- Rissquetschwunde (RQW) frontal links und parietal

    Er sei am 25. Dezember 2013 bei subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Weiterbehandlung und das häusliche Umfeld entlassen worden (S. 2 oben).

2.2    Die Ärztinnen des B.___ führten im Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 5/4/5) über die am 25. Dezember 2013 erfolgte Untersuchung (S. 1 unten) aus, bei Eintritt in die Notfallstation habe der Patient eine Quetsch-Risswunde am Scheitel und an der Stirn sowie subgaleale Hämatome am Scheitel und stirnseitig aufgewiesen, jedoch ohne Hinweise für eine Blutung im Schädelinneren (S. 3 f.). Bei schmerzhafter Schwellung des linken Unterarmes hätten sich im konventionellen Röntgenbild keine Hinweise für einen frischen Knochenbruch ergeben (S. 4 oben). Sämtliche Verletzungen würden voraussichtlich, teilweise unter Narbenbildung, ohne bleibende Schäden abheilen (S. 4 f.).

2.3    Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2014 (Urk. 5/8/49) aus, der Beschwerdeführer habe sie erstmals am 27. Dezember 2013 für einen Hausbesuch konsultiert, und nannte als Diagnose ein mittelschweres Schädelhirntrauma vom 24. Dezember 2013 mit Verdacht auf Commotio cerebri und milde Gehirnverletzung frontal (S. 1 Mitte). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % - seit 24. Dezember 2013 (Urk. 5/8/48) - bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 4a).

    Am 20. Februar 2015 (Urk. 5/8/47) berichtete sie über wöchentliche Konsultationen (Ziff. 3c) und attestierte - wie auch am 4. Mai 2015 (Urk. 5/8/46) - weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 4).

2.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 23. März 2015 (Urk. 5/8/45) aus, er habe den Patienten seit dem 3. Dezember 2014 zu fünf Abklärungs- und Behandlungssitzungen gesehen, und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten):

- posttraumatische Belastungsstörung infolge Überfalls am 24. Dezember 2013 (ICD-10 F43.1)

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- somatische Diagnose: arterielle Hypertonie Typ 2 (Erstdiagnose Februar 2014: schlecht eingestellt)

    Er führte aus, er empfehle eine baldmögliche psychiatrische Hospitalisierung
(S. 3 oben).

2.5    Gemäss Austrittbericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 5/8/39) weilte der Beschwerdeführer vom 26. Mai bis 18. Juni 2015 zusammen mit seiner - geschiedenen (S. 1 unten) - Frau stationär im E.___, und es wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):

- Erschöpfungssyndrom

- posttraumatische Belastungsstörung

- infolge Überfall am 24. Dezember 2013

- Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

- Diabetes Mellitus, Typ II (Erstdiagnose Februar 2013)

- arterielle Hypertonie

    Er habe regelmässig an den Physiotherapien teilgenommen und auch alle Aktivitäten genossen. Ausserdem sei er sehr viel spazieren gegangen. Vorgeschlagene Übungen und Bewegungs- und Sportaktivitäten habe er zwar ausprobiert, sei aber nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung zu bewegen gewesen (S. 2 unten). Mit ihm psychotherapeutisch zu arbeiten, sei unmöglich gewesen (S. 3 oben).

2.6    Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 14. September 2015 (Urk. 5/8/37) die gleichen Diagnosen wie im März 2015 (vorstehend E. 2.4) und attestierte eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der (seit Dezember 2013 nicht mehr ausgeübten) angestammten Tätigkeit (S. 3 unten). Behandlungen fänden im Abstand von 3-4 Wochen statt (S. 4 Mitte).

    Am 27. Januar 2016 erstattete er einen weitgehend gleichlautenden Bericht (Urk. 5/8/33).

    Am 7. Oktober 2015 (Urk. 5/8/34) und am 9. März 2016 (Urk. 5/8/32) führte Dr. C.___ aus, Behandlungen erfolgten 1-2 Mal pro Monat (Ziff. 3c), und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 4a).

    

3.

3.1    Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Juni 2016 (Urk. 5/9/3) der falschen Anschuldigung und der Drohung für schuldig (S. 37 Ziff. 1). Es führte unter anderem aus, auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin (der Mutter des Täters) zum Kerngeschehen sei aus näher dargelegten Gründen abzustellen (S. 16 Mitte). Ihr zufolge hatte sie der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2013 angerufen, beschimpft und ihr gedroht, sie zu töten (S. 7 f. Ziff. 1.2). Aufgrund der von ihm ausgesprochenen Drohung habe er gewusst, dass das Motiv für den Angriff in einer Art Abstrafung für die Drohung gelegen habe (S. 30 f.).

3.2    Die Ersatzkasse UVG erbrachte vom 24. Dezember 2013 bis 31. Oktober 2015 Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 5/8/52).

    Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (Urk. 5/8/4) bestätigte die Ersatzkasse die mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 erfolgte Kürzung sämtlicher Geldleistungen um 75 % (S. 2 Ziff. 1.2), dies mit der Begründung, der Versicherte habe den auf ihn verübten Angriff durch sein vorangegangenes Verhalten massgeblich provoziert (S. 4 Ziff. 3.2).

3.3    Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 (Urk. 5/15/1) hielt die Ersatzkasse UVG unter anderem fest, gemäss den Arztberichten und dem in ihrem Auftrag am 8. Februar 2018 erstatteten Gutachten seien die erlittenen körperlichen Verletzungen folgenlos ausgeheilt (S. 3 Mitte) und spätestens seit 14. Juli 2014 hätten nur noch psychische Beschwerden bestanden (S. 3 Mitte), deren Adäquanz aus näher dargelegten Gründen zu verneinen sei (S. 4 oben).


4.    Strittig ist die Höhe der Genugtuung.

    Der Beschwerdegegner bezifferte sie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) mit Fr. 2'000.-- (S. 5 Ziff. IV), dies ausgehend von Fr. 4'000.-- (S. 4 Ziff. 2c) und unter Berücksichtigung einer Kürzung um 50 % (S. 5 oben).

    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe rund 3 Wochen stationär in einer Rehaklinik behandelt werden müssen, er habe nach dem Ereignis keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen können, und die psychischen Folgen würden noch immer behandelt (Urk. 1 S. 1).


5.    

5.1    Bezüglich der Höhe der Genugtuung kommt ein Vergleich mit folgenden Fällen in Frage:

5.2    In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei
18-jährige Gymnasiasten spitalreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei Ablösung der Netzhaut. Das Bezirksgericht Z.___ hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694).

5.3    In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Autofahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippenbruch. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 276 Nr. 725).

5.4    In einem Fall aus dem Jahr 2011 wurde dem Opfer, welchem mehrere gezielte Faustschläge ins Gesicht zugefügt wurde, und das dabei multiple Verletzungen erlitt, eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 281 Nr. 76).

5.5    Das Bezirksgericht F.___ hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2011 dem Opfer, welches von ihrem ehemaligen Freund spitalreif geschlagen, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen wurde, eine Genugtuung von Fr. 800.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 285 Nr. 676).

5.6    In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirnerschütterung, mit Fraktur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlenhinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierter Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt, a.a.O., S. 291 Nr. 529).

5.7    Das hiesige Gericht erachtete im Urteil vom 24. April 2019 im Verfahren
Nr. OH.2017.00005 die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- als angemessen beziehungsweise im Vergleich zu anderen Fällen eher als grosszügig (S. 21 E. 10.2) für das Opfer eines Raubes, das unter anderem ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung temporal links und einem Contrecoupherd temporal rechts, eine Pyramidenlängsfraktur links und eine Jochbeinkontusion links erlitt und in der Folge unter einem Hämatotympanon, Bluten aus dem linken Ohr, Blutansammlung in den Cellulae mastoideae sowie unter einem Hörverlust im linken Ohr litt (S. 17 E. 7.1).


6.

6.1    Vorliegend hat der Beschwerdeführer initial ein Schädelhirntrauma mit zwei subgalealen Hämatomen und zwei Rissquetschwunden frontal und parietal erlitten (vorstehend E. 2.1). Diese heilten - was bereits tags darauf gemäss ärztlicher Beurteilung erwartet wurde (vorstehend E. 2.2) - folgenlos ab und jedenfalls ab Juni 2014 verblieben psychische Beschwerden, die (jedenfalls 2015) im Abstand von 3-4 Wochen behandelt wurden (vorstehend E. 2.6).

6.2    Im Vergleich zu anderen Fällen mit teilweise ähnlich lokalisierten, aber deutlich schwereren Verletzungen (insbesondere vorstehend E. 5.7) ist der Betrag von Fr. 4'000.--, von welchem der Beschwerdegegner ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Den beschwerdeweise vorgetragenen Aspekten (vorstehend E. 4) ist damit vollumfänglich Rechnung getragen.

6.3    Der Beschwerdegegner hat den Ausgangsbetrag von Fr. 4'000.-- um 50 % gekürzt. Damit hat sie dem Verschulden des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat selber den Grund für den auf ihn erfolgten Angriff gesetzt, indem er die Mutter des nachmaligen Täters am Telefon beschimpfte und damit drohte, sie zu töten. Dies hat das Obergericht rechtskräftig festgestellt und es hat den Beschwerdeführer für das damit begangene Delikt der Drohung strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (vorstehend E. 3.1). Ein solches Verhalten vorliegend mit einer Kürzung um 50 % zu sanktionieren, ist als angemessen zu beurteilen und dementsprechend nicht zu beanstanden.

6.4    Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher