Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2019.00002


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 10. Juli 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago

Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, wurde am 1. Dezember 2018 anlässlich einer gegenseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit einer ehemaligen Untermieterin von dieser mit den Fäusten geschlagen und an den Kopfhaaren gezogen, worauf sie zu Boden stürzte (Urk. 7/14/1 S. 2 f.) und in der Folge unter anderem unter Nackenschmerzen, Schlafstörungen und Schwindelanfällen litt (Urk. 7/15). Am 12. Februar 2019 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung für (ungedeckte) Arzt- und Therapiekosten, Erwerbsausfall, Genugtuung sowie Soforthilfe (Urk. 9/1/1 S. 5 f.). Mit unbegründeter Verfügung vom 25. Februar 2019 (Urk. 9/9) sprach die kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten längerfristige Hilfe für ungedeckte Arzt- und Therapiekosten im Betrag von Fr. 1‘477.— zu, verneinte einen Anspruch auf einen Vorschuss auf die Entschädigung und sistierte das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens beziehungsweise des Heilungsprozesses. Diese Verfügung ist nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Beantragung einer Begründung (vgl. § 10a litb des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG) in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Am 25. Februar (Urk. 8/1) und am 6. März 2019 (Urk. 8/6) stellte die Geschädigte erneute Gesuche um Übernahme von ungedeckten Behandlungskosten. Mit unbegründeter Verfügung vom 15. März 2019 (Urk. 8/12) sprach die kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten erneut längerfristige Hilfe für ungedeckte Arzt- und Therapiekosten im Betrag von Fr. 4‘210.90 zu. Diese Verfügung ist nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Beantragung einer Begründung in Rechtskraft erwachsen.

1.3    Mit unbegründeter Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 7/17) sprach die kantonale Opferhilfestelle der Geschädigten erneut längerfristige Hilfe für ungedeckte Arzt- und Therapiekosten im Betrag von Fr. 2‘135.65 zu (Dispositiv Ziffer I) und stellte die längerfristige Hilfe für ungedeckte Arzt- und Therapiekosten per 30. April 2019 (Dispositiv Ziffer IV) ein. Am 7. Mai 2019 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 7/21), worauf die kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 7/22 = Urk. 2).

 

2.    Gegen die begründete Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 18. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, Dispositiv Ziffer IV dieser Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin längerfristige Hilfe für ungedeckte Arzt- und Therapiekosten zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte die Geschädigte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1). 

    Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (Urk. 6) verzichtete die kantonale Opferhilfestelle auf eine Stellungnahme zur Beschwerde beziehungsweise auf eine Beschwerdeantwort, wovon der Beschwerdeführerin am 12. November 2019 Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG; BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen).

1.2    Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre werden Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, das heisst zum subjektiven Tatbestand gezählt. Der Begriff der Straftat setzt deshalb neben der Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (BGE 134 II 308 E. 5.5). Für die Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen kann es nicht darauf ankommen, ob der Strafanspruch des Staats verjährt ist. Das Opfer kann von einem strafrechtlich verjährten Delikt bei späterem Erfolgseintritt in derselben Weise betroffen sein, wie wenn beispielsweise kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Es ist daher gerechtfertigt, das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG gegebenenfalls auch dann zu bejahen, wenn der Täter wegen der strafrechtlichen Verjährungsregeln vom Strafrichter nicht mehr verurteilt werden kann (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.8).

1.3    Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare Eingriffe sollen namentlich reine Vergensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und insbesondere Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2). Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist.

1.4    Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Soforthilfe ist nach der Rechtsprechung immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situation des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht. Die Abgrenzung der Sofort- von der längerfristigen Hilfe ist insofern von Bedeutung, als die Soforthilfe unentgeltlich ist und unabhängig von den Einnahmen des Opfers ausgerichtet wird. Zudem werden bei der Soforthilfe geringere Anforderungen an den Nachweis der Straftat gestellt.

1.5    Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen worden sind (längerfristige Hilfe). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die angemessene medizinische und psychologische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Art. 16 OHG bestimmt den Umfang der Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter. Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG; Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2.1).

1.6    Die Rechtsprechung hat es bisher offen gelassen, ob für die Gewährung längerfristiger Hilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG eine opferhilferechtlich relevante Straftat und damit die Opferstellung wahrscheinlicher sein muss als ihr Nichtvorliegen (so ausdrücklich die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010, Ziffer 2.8.1; www.sodk.ch/de), oder ob es bereits genügt, dass eine opferhilferechtlich relevante Straftat lediglich in Betracht fällt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2 und 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.2 und 2.3).

1.7    Im Gegensatz zu der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage kann die anspruchsberechtigte Person gemäss dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen OHG nicht mehr wählen, in welchem Sinn sie für einen Schadensposten Opferhilfe beanspruchen will. Denn sie kann für denjenigen Schaden, welcher Leistungen der Sofort- oder der längerfristigen Hilfe auslösen kann, keine Entschädigung verlangen (Art. 19 Abs. 3 OHG). Laut den Gesetzesmaterialien soll vom Zweck und der Dauer der ersuchten Leistung abhängen, ob Beratungshilfe oder Entschädigung beansprucht werden kann. Hilfeleistungen zur Stabilisierung des Gesundheitszustands und zur Beseitigung der übrigen Folgen der Straftat (Art. 13 Abs. 2 OHG) dienen der Wiederherstellung der Situation, wie sie vor dem Schadensereignis bestand. Demgegenüber sollen Hilfeleistungen während eines chronischen Zustands über die Entschädigung abgedeckt werden. Die Abgrenzung zwischen Beratungshilfe und Entschädigung spielt bei der Anspruchsberechtigung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht sowie beim Nachweis der Opferstellung eine Rolle. Zudem wird die Beratungshilfe etwas grosszügiger bemessen als die Entschädigung und ist nicht plafoniert, und ihre Geltendmachung ist an keine zeitlichen Limiten gebunden. Für die Beratungshilfe ist der Wohnsitzkanton des Opfers kostenpflichtig (vgl. Art. 18 OHG), während die Entschädigung vom Kanton zu bezahlen ist, auf dessen Territorium die Straftat begangen wurde (Art. 26 OHG; vgl. Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten OHG, AJP 2008 S. 1483 ff, S. 1491 f.).

1.8    Im Bereich der Opferhilfe wird vorausgesetzt, dass zwischen der Straftat und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dieses Kausalitätserfordernis ergibt sich gemäss der Rechtsprechung bereits aus Art. 1 Abs. 1 OHG, wonach Anspruch auf Unterstützung jede Person hat, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, was Reflexschäden (atteintes par ricochet) ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 1C_334/2017 vom 27 Juni 2018 E. 3.1). Des Weiteren ist ein Kausalitätserfordernis auch in Art. 14 OHG statuiert. Denn gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG sind ausschliesslich angemessene Leistungen, die als Folge der Straftat notwendig geworden sind, von der Opferhilfe zu übernehmen. Demnach müssen die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe notwendig sein. Insoweit befand das Bundesgericht, dass das Opfer keiner staatlichen Hilfe bedarf, wenn es sich in zumutbarer Weise selber helfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Des Weiteren muss die Hilfe angemessen und nicht offensichtlich nutzlos sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2.3). Es sind daher ausschliesslich angemessene Leistungen, die als Folge der Straftat notwendig geworden sind, von der Opferhilfe zu übernehmen. Mithin sind Leistungen nur für Kosten zu erbringen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gewaltdelikt stehen. Damit wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und der beantragten Leistung gefordert (Urteile des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2.3 und 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 3).

1.9    Vorausgesetzt wird zunächst, dass zwischen der Straftat und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass eine Straftat die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, die Straftat mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.10    Des Weiteren muss zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Auf Grund des sowohl dem Unfallversicherungs- als auch dem Opferhilferecht zu Grunde liegenden Solidaritätsgedankens ist gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Adäquanz eines Unfallereignisses beziehungsweise einer Straftat bei psychischen Unfallfolgen und bei Unfällen bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule eine Abweichung von den Grundsätzen des Haftpflichtrechts gerechtfertigt, und es ist diesbezüglich die unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur Adäquanz heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007 E. 3.4 ff.).

1.11    In Bezug auf das Beweismass gilt im Bereich des Opferhilferechts die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung, wonach das Beweismass in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang wegen der oft bestehenden Beweisschwierigkeiten auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird (BGE 128 III 271 E. 2b). Trotz einer grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil kann im Bereich der Opferhilfe daher von den darin enthaltenen Feststellungen abgewichen werden, wenn das Strafgericht bei der Beurteilung der Kausalität einen anderen Massstab ansetzt (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit), als der Zivilrichter zur Anwendung zu bringen hat (überwiegende Wahrscheinlichkeit; Urteil des Bundesgerichts 4C.327/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 3.2).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 2) davon aus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Täterin infolge der Auseinandersetzung vom 1. Dezember 2018 Strafantrag wegen Tätlichkeiten, eventuell wegen Körperverletzungen, gestellt hätten. Auf Grund der teilweise übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Täterin gegenüber der Polizei habe jedoch jedenfalls als erstellt zu gelten, dass die Täterin die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen habe. Aus diesem Grunde sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Wahrscheinlichkeit ihrer Opferstellung auszugehen (Urk. 1 S. 3). Gestützt auf die Beurteilung des die Unfallfolgen behandelnden Arztes vom 15. April 2019 sei sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Straftat vom 1. Dezember 2018 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe. Während der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Straftat zu bejahen sei (Urk. 1 S. 4), gelte es bei der Prüfung der Frage nach einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin die unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur Adäquanz bei einem Schleudertrauma der HWS zu berücksichtigen. Da es sich bei der Straftat um ein leichtes Unfallereignis gehandelt habe, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den nach dem 30. April 2019 weiterbestehenden Beschwerden zu verneinen, weshalb die Leistungen der längerfristigen Hilfe auf diesen Zeitpunkt einzustellen seien (S. 7 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass die Behandlung des Schleudertraumas noch nicht abgeschlossen sei, und dass von einer Fortsetzung der Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Der Beschwerdegegner habe die Adäquanzprüfung daher verfrüht vorgenommen (Urk. 1 S. 2 f. und S. 4). Selbst wenn er indes die Adäquanz hätte prüfen dürfen, sei der Beschwerdegegner zu Unrecht von einem leichten und nicht von einem mittelschweren Unfallereignis ausgegangen (Urk. 1 S. 5). Bei Annahme eines mittelschweren Unfalls sei die Adäquanz und ein weitergehender Anspruch auf längerfristige Hilfe zu bejahen (Urk. 1 S. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist im Folgenden daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf längerfristige Hilfe für die Zeit ab 1. Mai 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob die ab diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zur Straftat vom 1. Dezember 2018 stehen. Dabei ist die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.10), anhand der diesbezüglichen unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu prüfen ist.


3.    

3.1    Nach Gesetz und Rechtsprechung im Bereich der Unfallversicherung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

3.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

3.4    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, bei denen die Unfalladäquanz praktisch keine Rolle spielt, erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (nicht in BGE 135 V 465 publizierte E. 2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009; BGE 134 V 231 E. 5.1).

3.5    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

    Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

    Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

    Praxisgemäss kann auf weitere Beweisvorkehren zum natürlichen Kausalzusammenhang verzichtet werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 und 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3).

3.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


4.

4.1    Zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 2) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

4.2    Die Ärzte des Y.___, Radiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/13 = Urk. 3/5), dass die Beschwerdeführerin vor zwei Tagen anlässlich einer Auseinandersetzung an den Haaren gerissen und zu Boden gedrückt worden sei, und dass sie seither unter Schmerzen im Bereich Th1 und 2 leide. Sie stellten fest, dass eine gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT) der Halswirbelsäule (HWS) der Beschwerdeführerin eine Streckfehlhaltung der HWS und Osteochondrosen im Bereich C5/6 und Th1/2, jedoch keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion oder Luxation ergeben habe.

4.3    Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Zeugnis vom 4. Dezember 2018 (Urk. 22/5/1) die Arbeitsdiagnosen eines HWS-Schleudertraumas und multipler Prellungen und führte aus, dass voraussichtlich mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, am 1. Dezember 2018 von einer Untermieterin verprügelt worden zu sein, und dass sie dabei mit Fäusten traktiert und an den Haaren gezogen worden sei. Eine körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin habe keine offenen Verletzungen, keine Blutspuren und keine Hämatome gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe aber unter starken Kopfschmerzen sowie unter Schmerzen bei Bewegung im Nacken und im Bereich der Brustwirbelsäule gelitten.

4.4     Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Januar 2019 (Urk. 7/9) anhaltende Beschwerden nach einem tätlichen Angriff vom 1. Dezember 2018 (S. 1) und erwähnte, dass die neurologische Untersuchung regelrechte Ergebnisse (S. 2), insbesondere einen regelrechten Hirnnervenstatus (S. 1) und keinen Anhalt für eine Gefässdissektion (S. 2), ergeben habe. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei zwar etwas eingeschränkt gewesen (S. 1). Bei der Wiedervorstellung am 30. Januar 2019 seien die Schmerzen indes schon rückläufig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie weiterhin eine kraniosakrale Therapie durchführen werde (S. 2).

4.5    Dr. Z.___ erwähnte am 22. März 2019 (Urk. 7/3), dass er die Beschwerdeführerin wegen Unfallfolgen seit dem 1. Dezember 2018 behandle, und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2018 Opfer einer körperlichen Auseinandersetzung geworden sei und an einer Symptomatik eines Halswirbelsäulentraumas leide. Zudem sei sie sehr geräuschempfindlich geworden. Es sei eine Craniosakraltherapie indiziert, da von dieser Therapie im Vergleich zur Physiotherapie grössere Heilungschancen zu erwarten seien.

    Mit Zeugnis vom 22. März 2019 (Urk. 3/4) attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019, eine solche von 50 % vom 1. April bis 31. Mai 2019 und eine solche von 30 % vom 1. bis 30. Juni 2019. Anschliessend sei eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit angezeigt.

4.6    In seinem Bericht vom 15. April 2019 (Urk. 8/18 = Urk. 7/15) führte Dr. Z.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom 1. Dezember 2018 diverse Prellungen zugezogen habe, und dass sie anschliessend unter hartnäckigen Nackenschmerzen, Schlafstörungen, Schwindelanfällen und Hörstörungen gelitten habe. In psychischer Hinsicht leide sie zudem seit dem Ereignis vom 1. Dezember 2018 unter einer Angststörung, eventuell unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 1). Es sei eine psychiatrische Diagnostik und Therapie sinnvoll. Dabei sollte geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin unter einer Angstneurose oder unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Behandlung der Prellungen sei abgeschlossen. Zu Schürfungen sei es nicht gekommen. Es sei zu vermuten, dass es (anlässlich des Ereignisses vom 1. Dezember 2018) zu einem Schleudertrauma (der HWS) gekommen sei, wobei die hartnäckigen Schmerzen im Nacken, die Schlafstörungen, die Schwindelattacken und die Hörstörungen damit in einem Zusammenhang stünden. Die Behandlung der Folgen des Schleudertraumas (der HWS) sei noch nicht abgeschlossen. Die mehrfachen bildgebenden (Röntgen und MRI) und neurologischen Untersuchungen hätten keine eindeutigen Ursachen der Schmerzproblematik ergeben. Einzig eine Craniosakraltherapie habe eine Verbesserung der Symptomatik bewirken können (S. 2).

    Er habe der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tätigkeit als Lehrerin bis 31. März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. April 2019 eine solche von 50 % attestiert. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch das Ereignis vom 1. Dezember 2018 verursacht worden. Eine Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eine Restitutio ad integrum sei möglich. Eine Genesung werde jedoch immer schwieriger zu erreichen sein, je länger der Heilungszustand dauern werde, wobei die psychischen Beschwerden dabei eine zentrale Rolle einnehmen werden (S. 3).

4.7    Mit Bericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 3/2) führte Dr. Z.___ aus, dass ihn die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2018 regelmässig konsultiert habe, und dass sie sich den empfohlenen Therapien, insbesondere der Craniosakraltherapie, unterzogen habe. Seit Mai 2019 werde sie sodann regelmässig psychotherapeutisch behandelt.

4.8    Der Leistungszusammenstellung vom 5. April 2019 des Krankenversicherers der Beschwerdeführerin, der Helsana Versicherungen AG, zum Unfall der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2018 (Urk. 7/11) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 5. April 2019 neben physiotherapeutischen und komplementärmedizinischen Behandlungen ausschliesslich durch Arztpersonen der somatischen Medizin behandelt wurde. Die Konsultation einer psychiatrischen Facharztperson ist erstmals am 13. April 2019 (Konsultation von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) dokumentiert (Urk. 7/26).


5.

5.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass eine CT der HWS der Beschwerdeführerin eine Streckfehlhaltung der HWS und Osteochondrosen im Bereich C5/6 und Th1/2, jedoch keine Hinweise auf ossäre Läsionen, Luxation oder andere Traumafolgen ergab (vorstehend E. 4.2). Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Januar 2019 (vorstehend E. 4.4) fest, dass die neurologische Untersuchung - abgesehen von einer leichten Einschränkung der Beweglichkeit der HWS - keine pathologischen Befunde und insbesondere einen regelrechten Hirnnervenstatus und keine Hinweise auf eine Gefässdissektion ergeben habe. Demgegenüber diagnostizierte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2018 (vorstehend E. 4.3) ein HWS-Schleudertrauma und ging daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Straftat eine Distorsionsverletzung der HWS erlitten habe. Gemäss seiner Beurteilung vom 22. März 2019 (vorstehend E. 4.5) leide die Beschwerdeführerin infolgedessen unter einer Symptomatik eines Halswirbelsäulentraumas und insbesondere unter einer Geräuschempfindlichkeit. In seinem Bericht vom 15. April 2019 (vorstehend E. 4.6) ergänzte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin seit der Straftat unter Nackenschmerzen, Schlafstörungen, Schwindelanfällen und Hörstörungen leide. Sodann äusserte Dr. Z.___ die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Ereignis in psychischer Hinsicht unter einer Angststörung, eventuell einer posttraumatischen Belastungsstörung, leide und erachtete eine psychiatrische Diagnostik und Therapie als sinnvoll.

5.2    Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass die Straftat vom 1. Dezember 2018 weder zu organischen Schädigungen im Sinne von strukturellen, bildgebend nachweisbaren Verletzungen geführt, noch neurologisch objektivierbare Ausfallerscheinungen bewirkt hat. Streitig bleibt, ob die geklagten, organisch nicht nachweisbaren Restbeschwerden, insbesondere Beschwerden im Nackenbereich, Schlafstörungen, Schwindelanfälle und Hörstörungen beziehungsweise eine Geräuschempfindlichkeit auf die Straftat vom 1. Dezember 2018 zurückzuführen sind. Für die Annahme eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist nicht erforderlich, dass die meisten der dem bunten Beschwerdebild zugerechneten Symptome bereits innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden auftreten. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS manifestieren, während weitere für ein Schleudertrauma typische Beschwerden erst zeitverzögert auftreten können, um noch als unfallkausal in Betracht zu kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3    Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar innerhalb der massgeblichen Latenz von 24 bis 72 Stunden nach der Straftat über Kopf- und Nackenschmerzen, Schlafstörungen, Schwindelanfälle und Hörstörungen beziehungsweise über eine Geräuschempfindlichkeit geklagt hat. Weitere Symptome, die nach einem Schleudertrauma der HWS oder einem äquivalenten Verletzungsmechanismus üblicherweise auftreten (wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörung, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und Ähnliches; BGE 117 V 359 E. 4b; 119 V 335 E. 1), sind aber auch zu einem späteren Zeitpunkt medizinisch nicht dokumentiert, weshalb es zumindest fraglich ist, ob eine Schleudertraumaverletzung vorliegt und ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfallereignis erklärbar sind. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden und es kann von weiteren Abklärungen zur natürlichen Kausalität abgesehen werden, wenn bereits die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohnehin zu verneinen wäre (vorstehend E. 3.5), was es im Folgenden zu prüfen gilt.

6.

6.1    In psychischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 12. April 2019 nicht psychiatrisch behandelt wurde, und dass sie nach der Straftat erstmals am 13. April 2019 eine psychiatrische Fachärztin konsultierte. Berichte psychiatrischer Arztpersonen befinden sich denn auch nicht bei den Akten. Um solche handelt es sich insbesondere nicht bei den Berichten von Dr. Z.___. Denn dieser verfügt über einen medizinischen Weiterbildungstitel als praktischer Arzt (www.medregom.admin.ch). Dabei handelt es sich um Ärzte, welche am Ende ihrer Weiterbildung über die Kompetenz verfügen, eigenverantwortlich im Bereich der medizinischen Grundversorgung tätig zu sein, wobei die Weiterbildung zum praktischen Arzt beziehungsweise zur praktischen Ärztin in der Regel als Basisweiterbildung für den späteren Erwerb des Facharzttitels Allgemeine Innere Medizin gilt (www.siwf.ch/weiterbildung/praktischer-arzt.cfm). Insoweit Dr. Z.___ daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin neben den Symptomen eines Schleudertraumas der HWS infolge der Straftat unter einem verselbständigten psychiatrischen Leiden im Sinne einer Angststörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, kann auf seine Beurteilungen schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie fehlt.

6.2    Vorliegend spricht indes auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 12. April 2019 nicht einer psychiatrischen Behandlung unterzog, obwohl ihr dies von ihrem Hausarzt, Dr. Z.___, empfohlen wurde, gegen einen entsprechenden psychischen Leidensdruck und gegen ein unfallbedingtes psychisches Leiden. Insoweit Dr. Z.___ vermutungsweise in Betracht zog, dass die Beschwerdeführerin infolge der Straftat unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden könnte, gilt es sodann zu berücksichtigen, dass eine solche gemäss den massgeblichen Leitlinien zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, welches bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015). Um ein solches Ereignis von ausserordentlicher Schwere hat es sich bei der Straftat vom 1. Dezember 2018, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen wurde und zu Boden stürzte, nicht gehandelt.

6.3    Nach Gesagtem lässt sich auf Grund der Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine durch die Straftat vom 1. Dezember 2018 verursachte, behandlungsbedürftige, verselbständigte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert schliessen. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner von weiteren medizinischen Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin absah.

6.4    Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, ist von weiteren Abklärungen - insbesondere psychiatrischen Abklärungen - abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).


7.

7.1    Für den Fallabschluss beziehungsweise für die Adäquanzbeurteilung wird nach der erwähnten (vorstehend E. 3.1) unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Das Kriterium beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.3). Es bedarf dabei einer ins Gewicht fallenden Besserung durch die ärztliche Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2013 vom 5. November 2013 E. 3.5). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die versicherte Person etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 14. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3). Von der Rechtsprechung wurde beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederaufnehmen werde (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.3), wobei ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung gelten (Urteile des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 und U 395/06 vom 5. Oktober 2007 E. 5.3).

7.2    Den Beurteilungen durch Dr. Z.___ vom 15. April 2019 (vorstehend E. 4.6) und vom 31. Mai 2019 (vorstehend E. 4.7) ist zu entnehmen, dass in somatischer Hinsicht ausschliesslich die Craniosakraltherapie zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt habe, und dass diese Therapie sowie Verlaufskontrollen bei ihm selbst weiterhin regelmässig angezeigt seien. Daraus lässt sich indes nicht auf eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes schliessen. Denn gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 7.1) handelt es sich bei manualtherapeutischen Behandlungen, wozu auch die Craniosakral- und die Physiotherapie zu zählen sind, sowie bei ärztlichen Verlaufskontrollen nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung, welche rechtsprechungsgemäss für eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes vorausgesetzt wird.

7.3    Sodann erachtete Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 15. April 2019 (vorstehend E. 4.6) zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als möglich. Gleichzeitig ging er indes davon aus, dass insbesondere auf Grund der psychischen Beschwerden eine Genesung immer schwieriger zu erreichen sein werde, je länger der Heilungszustand dauern werde. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederherzustellen sei. Demzufolge vermag die Beschwerdeführerin aus den Beurteilungen durch Dr. Z.___ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In Würdigung der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 2) eine namhafte beziehungsweise eine ins Gewicht fallende Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch eine weitere ärztliche Behandlung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.


8.

8.1    Zu prüfen ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage der Hergang der Straftat vom 1. Dezember 2018 beziehungsweise die objektive Schwere dieses Ereignisses:

8.2    Im Rahmen der Adäquanzbeurteilung hat eine Einteilung der Unfälle nach Massgabe ihrer Schwere stattzufinden, wobei der Ausgangspunkt das objektiv erfassbare Unfallereignis beziehungsweise dessen objektive Schwere darstellt. Massgebend ist für die Beurteilung der Unfallschwere daher der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- oder Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (BGE 134 V 109 E. 10.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3 und 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1).

8.3    Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. Februar 2019 (Urk. 8/17/1) hat die Täterin die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2018 im Rahmen einer gegenseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mehrmals mit den Fäusten geschlagen und an den Kopfhaaren gezogen, worauf die Beschwerdeführerin zu Boden stürzte (S. 2 f.).

8.4    Gemäss der Rechtsprechung sind ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.3). Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Oberarm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 und U 7/01 vom 15. Oktober 2001). Den leichten Unfällen war auch der Sturz von einer rund einen Meter hohen Ladebrücke eines Lieferwagens auf die Füsse, mit einem Anstossen des Rückens an der Kante der Ladebrücke, zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts U 320/06 vom 30. Oktober 2007 E. 4.5). Entsprechend wurde ein Sturz mit Schenkelhalsbruch bei Eisregen (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2) oder ein solcher auf Glatteis mit einem Bizepssehnenabriss am Oberarm (Urteil 8C_218/2009 vom 19. Mai 2009) als leichter Unfall bewertet.

8.5    Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden demgegenüber angenommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit anschliessendem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004). Sodann wurden Treppenstürze in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen betrachtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2011 vom 26. Januar 2012, 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.1, 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1, U 340/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3 und U 83/05 vom 1. Juni 2006 E. 3.1). Auch Stürze beim Skifahren, teilweise verursacht durch Kollisionen mit anderen Skifahren, wurden in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.1.1). Gleich eingestuft wurden auch ein äussert wuchtiger Drehsturz eines Skifahrers mit heftigem Aufschlag des Kopfes auf der Piste (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 10) und ein Unfall, bei dem eine Skifahrerin von einem Snowboarder angefahren und in die Luft geworfen wurde und auf Rücken sowie Kopf stürzte (Urteil des Bundesgerichts U 369/05 vom 23. November 2006 E. 7.1 und 7.2.1).

8.6    Beim vorliegend streitigen Unfallereignis vom 1. Dezember 2018, bei welchem die Beschwerdeführerin anlässlich einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung an den Kopfhaaren gezogen wurde und auf ebener Unterlage, ohne Kopfanprall, zu Boden stürzte, handelt es sich auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung um ein Ereignis, das den leichten Unfällen zuzuordnen ist. Daran ändert nichts, wenn gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ von einer HWS-Distorsionsverletzung auszugehen wäre. Denn selbst wenn von einer solchen Verletzung auszugehen wäre, wäre auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs auf einen leichten Unfall im Rechtssinne zu erkennen. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne Weiteres verneint werden (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungsverlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind indes keine Anhaltspunkte auf solche Ausnahmefälle zu erkennen. Mangels besonderer Umstände ist daher bei der als leichter Unfall zu qualifizierenden Straftat vom 1. Dezember 2018 auf eine Adäquanzbeurteilung gemäss den für Unfälle im mittleren Bereich geltenden Kriterien abzusehen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge ohne Weiteres zu verneinen.


9.    Da nach Gesagtem die Leistungspflicht des Beschwerdegegners für längerfristige Hilfe an die Beschwerdeführerin auf Grund der Straftat vom 1. Dezember 2018 nach dem 30. April 2019 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den nach dem 30. April 2019 weiterbestehenden Beschwerden und der Straftat vom 1. Dezember 2018 selbst dann zu verneinen wäre, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, kann von weiteren Beweisvorkehren zum natürlichen Kausalzusammenhang abgesehen werden.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


10.    

10.1    Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2019 (Urk. 1) um unentgeltliche Rechtsvertretung.

10.2    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

10.3    Bedürftig ist eine Person, welche nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person, wobei bei Verheirateten die Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; nicht publizierte E. 3.2 des in BGE 132 V 241 teilweise veröffentlichten Urteils U 289/05 vom 20. März 2006, mit weiteren Hinweisen). Zu dieser Situation gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind (BGE 124 I 1 E. 2a).

10.4    Gemäss der Rechtsprechung besteht auch bei Bedürftigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit eine Rechtsschutzversicherung, ein Verband oder eine Gewerkschaft für die Gerichts- und Anwaltskosten tatsächlich aufkommt, wobei die entsprechenden Leistungen zugesichert sein müssen. Dies gilt gemäss der Rechtsprechung auch dann, wenn die Kostenübernahme durch den Kostenträger als nur subsidiär bezeichnet wird, andernfalls das durch den Mitgliederbeitrag versicherte Prozesskostenrisiko auf den Staat überwälzt würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2007 vom 6. März 2008 E. 6).

10.5    Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2019 (Urk. 11), dass sie über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche für ein Ereignis höchstens einen Betrag von Fr. 5'000.-- leiste, und machte geltend, dass der Betrag von Fr. 5'000.-- vollumfänglich zur Deckung der Kosten ihrer Rechtsvertretung als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschuldigte bestimmt sei.

10.6    Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme der Coop Rechtsschutzversicherung vom 23. Januar 2019 (Urk. 13/1) ist zu entnehmen, dass Letztere der Beschwerdeführerin für «den tätlichen Angriff» vorerst Kostengutsprache für Anwalts- und Expertenkosten im Betrag von 3'000.-- erteilte und darauf hinwies, dass der Höchstbetrag Fr. 5'000. betrage (S. 2).

10.7    Dem Tätigkeitsnachweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, vom 26. Mai 2020 (Urk. 29) ist zu entnehmen, dass dieser für das vorliegende Verfahren, inklusive des Aufwands für das Lesen und Besprechen des vorliegenden Urteils, einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 63.-- und insgesamt eine Entschädigung für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Betrag von insgesamt Fr. 2'318.78 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend machte.


11.

11.1    Gemäss der erwähnten Stellungnahme vom 23. Januar 2019 (vorstehend E. 10.6) ging die Coop Rechtsschutzversicherung davon aus, dass es sich beim Versicherungsereignis, für welches ein Anspruch auf Anwalts- und Expertenkosten im Betrag von höchstens Fr. 5'000.-- bestehe, um den tätlichen Angriff auf die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2018 handle. Mithin umfasst der Höchstbetrag der bei der Coop Rechtsschutzversicherung versicherten Leistungen sowohl die Anwalts- und Expertenkosten, welche in dem gegen die Täterin geführten Strafverfahren anfallen, als auch die Kosten der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass die Versicherungsleistungen der Coop Rechtsschutzversicherung ausschliesslich die Kosten der Rechtsvertretung im Strafverfahren deckten.

11.2    Nach Gesagtem erreichen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten ihrer Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren im Betrag von insgesamt Fr. 2'318.78 (inklusive Mehrwertsteuer) nicht einmal die Hälfe des Höchstbetrages für Anwalts- und Expertenkosten von Fr. 5'000.--, welcher der Beschwerdeführerin für das Ereignis vom 1. Dezember 2018 von ihrer Rechtsschutzversicherung zugesichert wurde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin für die Kosten der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren aufkommen wird, weshalb ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung nicht ausgewiesen ist.

    Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2019 um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roger Vago

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz