Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2019.00003
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 22. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
Sameli Thür Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Bei X.___, geboren 1946, kam es am 4. Mai 2018 im Rahmen einer Hüftoperation zu Komplikationen (Urk. 8/1/1, Urk. 8/1/2, Urk. 8/1/3).
Am 3. November 2018 ersuchte er den Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, (im Folgenden: Opferhilfestelle), um Kostengutsprache für die notwendigen Abklärungs- beziehungsweise Anwaltskosten sowie um Soforthilfe (Urk. 8/1/1). Am 15. November 2018 (Urk. 8/3) machte er ergänzend vorsorglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Mit Verfügung vom 20. November 2018 (Urk. 8/5) erteilte die Opferhilfestelle eine auf Fr. 3'000.-- limitierte subsidiäre Kostengutsprache im Rahmen der Soforthilfe für die anwaltliche Vertretung in den haftpflichtrechtlichen Verhandlungen sowie eine auf Fr. 1'000.-- begrenzte subsidiäre Kostengutsprache im Rahmen der Soforthilfe für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren. Auf das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung trat die Opferhilfestelle nicht ein.
Am 11. März 2019 ersuchte X.___ um angemessene Erhöhung der Kostengutsprache im Hinblick auf die nun nötigen aussergerichtlichen Verhandlungen (Urk. 8/8/1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 8/8/12 = Urk. 2/1) wies die Opferhilfestelle das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für anwaltliche Aufwendungen in den aussergerichtlichen Verhandlungen im haftpflichtrechtlichen Verfahren ab. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (Urk. 8/8/13) wies sie das Gesuch um Erstellung eines (medizinischen) Gutachtens zur Abklärung einer Straftat ab und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren (begründete Verfügung in Urk. 8/8/15 = Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 21. Mai 2019 (Urk. 2/1) und vom 21. Juni 2019 (Urk. 2/2) erhob X.___ am 26. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als darin die Gesuche (Kostengutsprache für anwaltliche Aufwendungen in den aussergerichtlichen Verhandlungen sowie Begutachtung zur Abklärung der Straftat im Opferhilfeverfahren) abgewiesen worden seien (S. 1).
In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2019 schloss die Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 20. September 2019 (Urk. 9) wurde antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 6. November 2019 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Dokumente (Urk. 18/1-5) zu den Akten. Mit Schreiben vom 15. November 2019 (Urk. 23) hielt der Beschwerdegegner an seinem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2019 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).
1.2 Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).
1.3 Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
1.4 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.
1.5 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
1.6 Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 97 E. 2e). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Verfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 2/1) im Wesentlichen damit, im Zeitpunkt der Verfügung der Soforthilfe vom 20. November 2018 sei eine Straftat im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung als glaubhaft erschienen (S. 3 unten). Dem Folgegesuch seien keine Akten zu entnehmen, die eine objektive Beurteilung des Sachverhaltes beziehungsweise des Vorliegens einer Straftat ermöglichen würden (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer habe vorliegend eine subjektive Beurteilung der offenbar nur spärlich vorhandenen medizinischen Akten vorgenommen. Verweise auf ein Lehrbuch vermöchten nicht darzutun, inwieweit im konkreten Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung beziehungsweise eine Straftat vorliege. Auch die im Rahmen einer Zweitmeinung ärztlich bestätigte Tatsache, dass Komplikationen eingetreten seien, vermöge keine Straftat zu begründen. Die subjektiven Beurteilungen in der Eingabe seien insgesamt nicht geeignet, eine Straftat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer freigestanden, im Rahmen der Soforthilfe ein Gutachten erstellen zu lassen. Dies hätte objektivierte Aussagen zu einer allenfalls sorgfaltswidrigen Operation im konkreten Fall geliefert und damit auch eine Beurteilung des Vorliegens einer Straftat ermöglicht (S. 5).
In der Verfügung vom 21. Juni 2019 (Urk. 2/2) begründete der Beschwerdegegner, in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen sei ein Merkblatt zur Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern erlassen worden. Der Beschwerdeführer hätte demnach die im Rahmen der Soforthilfe gesprochene Kostengutsprache für das Einholen eines medizinischen Gutachtens verwenden können (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, bei der erlittenen Schädigung sei von einem Arztfehler und damit per se auch von einer Körperverletzung beziehungsweise Straftat auszugehen. In der Eingabe an den Beschwerdegegner seien alle einzelnen Sorgfaltspflichtverletzungen mit medizinischen und rechtlichen Fakten detailliert aufgezeigt worden (S. 3). Der Beschwerdegegner stelle sich unter Missachtung des Gesetzes und der Gerichtspraxis auf den Standpunkt, die sorgfältige Abklärung obliege dem Opfer. Dies sei nichts anderes, als die klar als unzulässig verurteilte Praxis, vom Opfer zu verlangen, zunächst einen zivilen Schadenersatzprozess zum abschliessenden Nachweis all dieser Opferhilfevoraussetzungen zu führen (S. 4). Korrekterweise hätte die Frage der Straftat im Rahmen der Offizialmaxime zwangsläufig durch den Beschwerdegegner selber weiter abgeklärt werden müssen, wobei er auf konkretes Ersuchen hin sämtliche hierfür als nötig angeforderten Unterlagen und Zusatzinformationen hätte liefern können. Er sei immer bereit gewesen, alle benötigten Angaben und Unterlagen zu liefern (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob überwiegend wahrscheinlich vom Vorliegen einer Straftat auszugehen ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 2019 um angemessene Erhöhung der Kostengutsprache (vgl. Urk. 8/8/1), da aufgrund der Sofortabklärungen von einem medizinischen Haftungsfall auszugehen sei und die entsprechende Kostengutsprache (Soforthilfe von Fr. 3'000.--) demnächst ausgeschöpft sei. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend nicht mehr um Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse nach der behaupteten Straftat handelt, sondern um längerfristige juristische Hilfe durch einen Dritten nach Art. 13 Abs. 2 f. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG.
3.2 Es steht fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Straftat nicht Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen ist.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, ist demnach nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten (BGE II 406 E. 3.1). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720; BGE 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Der Beschwerdegegner ging zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs des Beschwerdeführers vom 3. November 2018 (vgl. Urk. 8/1/1) gestützt auf den eingereichten Sprechstundenbericht von Dr. med. Y.___ (Urk. 8/1/2), Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie das Zeugnis von Dr. med. Z.___ (Urk. 8/1/3), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, davon aus, eine Straftat im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung erscheine als glaubhaft und verfügte eine limitierte Kostengutsprache (vgl. Urk. 8/5 und Urk. 2/1 S. 3 unten).
Das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers wies der Beschwerdegegner sodann mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 8/8/6) mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer fahrlässigen Körperverletzung ab. In der begründeten Verfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 2/1) nahm der Beschwerdegegner Bezug auf das «Merkblatt zur Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern» der Kantonalen Opferhilfestelle von Juni 2015 (vgl. Urk. 8/8/9).
3.4 In Ziffer 4 des «Merkblatts zur Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern» (Urk. 8/8/9) wird ausgeführt, dass, wenn die gesuchstellende Person (noch) keine Strafanzeige einreichen will, sondern sich auf die Geltendmachung der Zivilansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung oder der Täterschaft beschränkt und auch keine Strafuntersuchung von Amtes wegen erfolgt, von der Kantonalen Opferhilfestelle festgestellt werden muss, ob eine Straftat vorliegt (Art. 29 Abs. 2 OHG).
Weiter wird in Ziffer 4 des Merkblatts ausgeführt, dass der Sachverhalt bei Behandlungsfehlern von Ärztinnen und Ärzten nicht schwergewichtig juristische, sondern oftmals komplexe medizinische Fragen betrifft. Das Einholen eines medizinischen Berichts ist häufig die einzige Möglichkeit zur Klärung der Sach- und Rechtslage.
Schliesslich wird festgehalten, dass, wenn das Vorliegen einer Straftat mindestens glaubhaft ist, die Kantonale Opferhilfestelle – in Ausübung ihrer Abklärungspflicht - der gesuchstellenden Person im Rahmen der Soforthilfe eine subsidiäre Kostengutsprache im Betrag von maximal Fr. 3'000.-- für rechtliche und/oder medizinische Abklärungen erteilt. Ob die Kantonale Opferhilfestelle darüber hinaus im Rahmen von Kostenbeiträgen weitere subsidiäre Hilfe zu leisten hat, ist im Einzelfall zu prüfen. Das Vorliegen einer Straftat muss aufgrund der Abklärungen überwiegend wahrscheinlich und die Massnahme sinnvoll, notwendig und angemessen sein.
3.5 Den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 21. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass die zuständige Behörde nicht verlangen kann, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. Wird von einem Strafverfahren abgesehen, besteht allerdings in den Fällen, in denen keinerlei Spuren oder andere Indizien beziehungsweise Anhaltspunkte vorhanden sind, das Risiko, dass die Straftat auch für das Opferhilfeverfahren nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Wird kein Strafverfahren durchgeführt, hat die zuständige Behörde den Sachverhalt selbst zu ermitteln (S. 15 Ziff. 2.8.1).
3.6 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 29 Abs. 2 OHG). Sie muss dafür so weit als nötig Akten aus anderen Verfahren beiziehen, Gutachten einholen und Auskunftspersonen befragen.
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Opferhilfestelle aber nur, den Sachverhalt im Rahmen der vom Opfer gestellten Begehren von Amtes wegen abzuklären. Die Untersuchungspflicht der Behörden wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (SVK-OHG S. 30 Ziff. 4.3.2).
3.7 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht muss die gesuchstellende Person diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihr bekannt sind oder von ihr mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können. Sie kann dazu angehalten werden, Unterlagen beizubringen oder die zuständige Behörde zur Akteneinsicht zu ermächtigen. Die Schilderungen der gesuchstellenden Person sind mittels Arztberichten oder Akten der Sozialversicherungen so gut wie möglich zu überprüfen.
Die Behörde muss das Opfer auf seine Mitwirkungspflicht ausdrücklich hinweisen. Kommt das Opfer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann die Behörde beim Entscheid auf die Akten abstellen.
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 3. November 2018 (Urk. 8/1/1) zwei Arztberichte einreichte (vgl. Urk. 8/1/2 und Urk. 8/1/3). Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 12. Juli 2018 (Urk. 8/1/2) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von rezidivierenden Beschwerden im Bereich der linken Hüfte nach einem Hüftprothesenwechsel für eine Zweitmeinung vorstelle. Er gebe an, es sei ein Hüftprothesenwechsel durchgeführt worden, jedoch seien intraoperativ Komplikationen mit einem Trochanter major-Abriss aufgetreten. Der Trochanter major sei jedoch nicht wieder refixiert worden und die Hüfte mit einem kürzeren Schaft als geplant wieder verschlossen worden (S. 1). Die Situation sei unglücklich, da der Trochanter major nicht refixiert worden sei und die entsprechende Hüftprothese einen deutlichen Offset zur Normalstellung aufweise (S. 2).
Dr. Z.___ bestätigte mit Zeugnis vom 3. Oktober 2018 (Urk. 8/1/3), dass der Beschwerdeführer nach einer Hüftgelenksoperation links am 4. Mai 2018 stark gehbehindert sei. Die Operation habe zu Komplikationen geführt, so dass im November 2018 eine erneute operative Behandlung notwendig sei. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt und es bestehe auch eine Hilflosigkeit.
4.2 In seinem Schreiben vom 15. November 2018 (Urk. 8/3) machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner ausdrücklich darauf aufmerksam, unbedingt keinerlei Auskünfte und Berichte bei der Täterschaft einzuholen, dies aufgrund von dringlichen und komplexen Beweissicherungsmassnahmen. Am 20. November 2018 verfügte der Beschwerdegegner sodann die auf Fr. 3'000.-- limitierte Kostengutsprache als Soforthilfe für die anwaltliche Vertretung in den haftpflichtrechtlichen Verhandlungen (Urk. 8/5).
Dem Erhöhungsgesuch vom 11. März 2019 (Urk. 8/8/1) des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweissicherung eine sogenannte Vollständigkeitserklärung nach Datenschutzgesetz vom entsprechenden Arzt explizit verweigert worden sei. Trotz erneuter Mahnung seien jegliche ergänzenden Daten definitiv verweigert worden, obwohl sehr relevante Aufzeichnungen wie das Anästhesieprotokoll und die Implantatmaterialbestellung fehlten (vgl. Schreiben an das Spital A.___ vom 5. März 2019, Urk. 8/8/1/2).
Gemäss Schreiben vom 15. Mai 2019 (Urk. 8/8/5) des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner habe die Vollständigkeitserklärung der Daten noch nicht abschliessend geklärt werden können.
4.3 Wie sich die Vorbereitung und Aufklärung des Patienten, der genaue Hergang beziehungsweise die aufgetretenen Komplikationen der am 4. Mai 2018 beim Beschwerdeführer durchgeführten Operation gestaltet haben, ist vorliegend unbekannt. Aus den Akten geht nicht hervor, welche Vorkehrungen von den verantwortlichen Personen getroffen worden sind, um eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ausschliessen zu können.
Der Beschwerdegegner stützte seine Erkenntnisse alleine auf die zwei mit dem Gesuch eingereichten Arztberichte sowie die Aussagen des Beschwerdeführers im (wenigen) Schriftenwechsel. Auf die Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach auf das Einholen von Auskünften und Berichten bei der mutmasslichen Täterschaft aufgrund von Beweissicherungsmassnahmen zu verzichten sei, ging der Beschwerdegegner ebenso wenig ein wie auf die Angaben in den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, wonach im Verlauf des Verfahrens offensichtlich diverse Schriftstücke bezüglich der Operation sowie des Spitalaufenthaltes erhältlich gemacht werden konnten. Mit der blossen Annahme, dem Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers seien lediglich die Forderungseingabe an das Spital und somit zivilrechtliche Argumente angeführt worden, womit Akten, welche eine objektive Beurteilung des Sachverhalts ermöglichten, fehlten, hat der Beschwerdegegner ohne Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts entschieden, es liege überwiegend wahrscheinlich keine Straftat vor. Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners trägt dem Grundsatz der Untersuchungspflicht (Art. 29 Abs. 2 OHG) - auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers – nicht genügend Rechnung. So hat der Beschwerdegegner zwar seinem Merkblatt entsprechend (vgl. vorstehend E. 3.4) in Ausübung seiner Abklärungspflicht dem Beschwerdeführer im Rahmen der Soforthilfe eine subsidiäre Kostengutsprache im Betrag von maximal Fr. 3'000.-- erteilt. In der Verfügung vom 20. November 2018 (Urk. 8/5) wird denn diese limitierte subsidiäre Kostengutsprache ausdrücklich für die anwaltliche Vertretung in den haftpflichtrechtlichen Verhandlungen gewährt (S. 2 Ziff. I). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kostengutsprache in erster Linie versuchte, im Rahmen der haftpflichtrechtlichen Verhandlungen an sämtliche ihn betreffenden Akten des Spitals zu gelangen und vorerst keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen in Auftrag gab beziehungsweise ein medizinisches Gutachten erstellen liess, kann ihm hingegen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenn sich der Beschwerdegegner somit auf den Standpunkt stellt, er sei seiner Untersuchungspflicht genügend nachgekommen, indem er im Rahmen der Soforthilfe eine Kostengutsprache erteilt habe, und die übrigen Unterlagen wären im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Beschwerdeführer selbst beizubringen gewesen (vgl. Verfügung vom 21. Juni 2019, S. 3 in Urk. 8/8/15), kann ihm nicht gefolgt werden. So hat er den Beschwerdeführer insbesondere auch nie aufgefordert, die im Rahmen des Haftpflichtprozesses erhältlich gemachten Akten einzureichen, um damit die Schilderungen des Beschwerdeführers zu überprüfen beziehungsweise sich gestützt darauf ein Bild über den Sachverhalt machen zu können. Der Beschwerdeführer hat ausserdem in seinen weiteren Eingaben (vgl. Urk. 8/8/1 und Urk. 8/8/5) denn auch nicht mehr erwähnt, es seien keine Auskünfte und Berichte bei der Täterschaft einzuholen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom November 2018 (vgl. vorstehend E. 4.2, Urk. 8/3) als absolutes und dauerhaftes Untersagen eines Beizugs der Spitalakten zu werten, ohne sich jemals nach den Akten zu erkundigen, erscheint vorliegend nicht mit der Untersuchungspflicht des Beschwerdegegners vereinbar. Der Beschwerdegegner wäre verpflichtet gewesen, zur Klärung des Sachverhalts die Unterlagen des Beschwerdeführers bei diesem einzufordern, gegebenenfalls Akten aus anderen Verfahren beizuziehen, Auskunftspersonen zu befragen oder falls nötig eine medizinische Abklärung des Beschwerdeführers zu veranlassen (vgl. vorstehend E. 3.6).
Der Beschwerdegegner ist daher zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen. Es liegt dabei in seinem Ermessen, ob dies gestützt auf die bereits existierenden medizinischen Berichte möglich ist, oder ob zur Klärung der Sach- und Rechtslage ein Gutachten zu veranlassen ist. Der Beschwerdeführer ist auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
5. Nach dem Dargelegten ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er ergänzende Abklärungen vornehme und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Opferhilfe neu entscheide.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 7. November 2019 (Urk. 21) einen Aufwand von 20 Stunden 15 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 92.15 geltend. Dieser erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der Akten, der etwa siebzehnseitigen Beschwerdeschrift und der etwa achtseitigen Eingabe vom 6. November 2019 sowie der Eingabe vom 7. November 2019 betreffend Honorarrechnung (Urk. 19 und Urk. 21) erscheint – auch im Vergleich mit in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen – beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 21. Mai 2019 (Urk. 2/1) und 21. Juni 2019 (Urk. 2/2) aufgehoben werden und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach