Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2020.00001
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Jürg Tschopp
SIMONIUS & PARTNER, Anwälte und Notare
Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, stellte am 22. März 2019 beim Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern des Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), ein Opferhilfegesuch und ersuchte um Übernahme der Anwaltskosten im Strafverfahren und im Unfallversicherungsverfahren, um Entschädigung des Erwerbsausfalls sowie um Ausrichtung einer Genugtuung (Urk. 7/1/1 S. 5). Die Opferhilfestelle zog am 28. März 2019 die Strafakten des Obergerichts bei (Urk. 7/4).
Am 16. Mai 2019 (Urk. 7/7) teilte die Opferhilfestelle der Geschädigten mit, dass keine opferhilferechtliche Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet werden könne (S. 1 unten), indessen Anwaltskosten für das Strafverfahren von Fr. 6’970. (Aufwand) und Fr. 203.70 (Spesen), nicht dagegen für das Unfallversicherungsverfahren, anerkannt werden könnten (S. 2 Mitte) und setzte der Geschädigten Frist an, innert welcher diese Auskunft über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen habe (S. 2 unten). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde das Verfahren sistiert (Urk. 7/9). Am 24. September 2019 (Urk. 7/21) wurde das Verfahren wieder aufgenommen (Ziff. 1) und das Gesuch um Übernahme von Anwaltskosten im Betrag von Fr. 6'863.40 gutgeheissen sowie das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung abgewiesen (Ziff. 4).
Am 27. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Begründung der Verfügung und wies darauf hin, dass sich ihre Einkommensverhältnisse inzwischen verändert hätten (Urk. 7/23). Mit (begründeter) Wiedererwägungsverfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/43 = Urk. 2) sprach die Opferhilfestelle der Geschädigten Anwaltskosten im Betrag von Fr. 11'309. zu (Ziff. 2) und wies das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ab (Ziff. 4).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihr Anwaltskosten von mindestens Fr. 35'785.64 (Ziff. 2) sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000. zuzüglich Zins von 5 % ab 29. März 2014 zuzusprechen (Ziff. 3), die Sache sei bezüglich Ansprüche aus Erwerbsausfall zu weiteren Abklärungen an die Opferhilfestelle zurückzuweisen (Ziff. 4-5) und es sei ihr für das Verfahren vor der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 750. zuzusprechen (Ziff. 6). Der Beschwerdegegner verzichtete am 24. Februar 2020 auf Stellungnahme (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 27. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die beantragten Auslagen für die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Strafverfahren zu substantiieren (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erläuterte am 26. Oktober 2020 die geltend gemachten Auslagen für die Rechtsvertretung (Urk. 13). Hierzu nahm der Beschwerdegegner am 9. November 2020 Stellung (Urk. 16). Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 10. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Mit Eingaben vom 31. Dezember 2020 (Urk. 21) und vom 19. März 2020 (Urk. 24) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Beschwerdegegners.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).
1.2 Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).
1.3 Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
1.4 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner verneinte den Anspruch auf die Übernahme von den Betrag von Fr. 11'309. übersteigenden Anwaltskosten im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), das den Beschuldigten freisprechende Urteil des Obergerichts erscheine nachvollziehbar und überzeugend. Es seien aufgrund der Akten keine nennenswerten Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung des Gerichts rechtfertigen würden. Auch in Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit komme man zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt erscheine nicht derart glaubhaft, dass für die Verwirklichung des vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalts kein ernstzunehmender Raum verbleibe. Vielmehr erscheine die Sachverhaltsversion des Beschuldigten zumindest ebenso wahrscheinlich. Das Vorliegen einer Straftat erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb keine Entschädigung und Genugtuung geleistet werden könnten (S. 7 Ziff. 7).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk. 1), zwei Instanzen im Strafverfahren hätten unterschiedlich entschieden. In erster Instanz sei der Beschuldigte zumindest wegen eines Vorfalls vom 3./4. August 2015 (richtig: 2014) schuldig gesprochen worden, in zweiter Instanz sei ein Freispruch erfolgt. Es sei zu berücksichtigen, dass im Strafrecht dem Täter die Tat jenseits eines begründeten Zweifels nachgewiesen werden müsse. Es sei durchaus möglich, dass die erste Instanz den Vorwurf mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % gutgeheissen und die zweite Instanz trotz 70%iger Wahrscheinlichkeit abgewiesen habe (S. 7 Ziff. 2.1). Als neuer, dem Obergericht nicht bekannter Sachverhalt, sei zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten in Deutschland ein analoges Verfahren im Gange sei. Auch dort habe ihn ein weibliches Opfer wegen gewalttätiger Übergriffe angezeigt (S. 8 Ziff. 2.2). Jenes Verfahren wegen ähnlicher Vorfälle mindere die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten deutlich und festige ihre Behauptungen über die geltend gemachten körperlichen Übergriffe. Auch die im Strafverfahren nicht thematisierten nachträglichen Belästigungen widersprächen der Selbstdarstellung des Beschuldigten als fürsorglicher und korrekter Lebenspartner (S. 8 Ziff. 2.3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Opfer im opferhilferechtlichen Sinn ist.
3.
3.1 Laut Urteil des Obergerichts vom 25. Januar 2019 (Urk. 7/5/7) warf die Beschwerdeführerin ihrem damaligen Konkubinatspartner vor, ihr im Rahmen einer Auseinandersetzung in der Nacht des 29. März 2014 eine derart heftige Ohrfeige an den rechten Wangen-/Ohrenbereich verpasst zu haben, dass das Trommelfell ihres rechten Ohres gerissen sei und sie heftige Schmerzen bekommen habe (S. 11 Ziff. 1.2). In der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 soll er sie überdies mit beiden Händen an ihren Armen und schliesslich am Hals gepackt und dabei während zirka zwei Minuten fest zugedrückt haben, dass sie keine Luft mehr bekommen habe, ihr schwarz vor den Augen geworden sei und sie einen Spontanurinabgang gehabt habe. Gleichzeitig habe sie starken Druck auf die Augen und ein Brennen in der Nase bekommen. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie während längerer Zeit an massiven Halsschmerzen gelitten und auch diverse Hämatome an den Oberarmen und am Hals gehabt (S. 11 Ziff. 1.1).
3.2 Betreffend das Ereignis vom 29. März 2014 erwog das Obergericht (Urk. 7/5/7), es könne mit der Vorinstanz nicht als erstellt betrachtet werden, dass die späteren Ohrenbeschwerden der Beschwerdeführerin auf den Vorfall vom 29. März 2014 zurückzuführen seien. Hinzu kämen die Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, wo die mutmassliche Ohrfeige sie getroffen haben soll. Damit verblieben unüberwindliche Zweifel daran, dass der damalige Lebenspartner die Beschwerdeführerin tatsächlich geohrfeigt habe (S. 55 Ziff. 5.4).
3.3 Betreffend das Ereignis vom 3./4. August 2014 erwog das Obergericht (Urk. 7/5/7), im Ergebnis stehe fest, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei. Was den äusseren Ablauf dieser Auseinandersetzung betreffe, hätten sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerin und deren Schwester grundsätzlich übereinstimmende Aussagen gemacht. So sei unbestritten, dass eine anfänglich sachliche Diskussion zwischen ihnen drei mit der Zeit in eine zunächst verbale und schliesslich handgreifliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin gemündet habe. Aufgrund der ebenfalls übereinstimmenden Angaben aller drei damals Anwesenden, wonach sich zwischenzeitlich Nachbarn nach ihrem Befinden erkundigt hätten, stehe zudem auch fest, dass es sich um eine lautstarke Auseinandersetzung gehandelt habe, welche auch über die Wohnungswände hinaus zu hören gewesen sei. Schliesslich bestehe auch Einigkeit darüber, dass die Auseinandersetzung durch einen Biss der Beschwerdeführerin in die Hand des Beschuldigten beendet worden sei. Auseinander gingen die Aussagen der Beteiligten jedoch hinsichtlich der Fragen, wer die handgreifliche Auseinandersetzung initiiert habe und welche Intensität die Gewaltanwendungen des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin aufgewiesen hätten (S. 53 Ziff. 5.2).
Eine weitere Übereinstimmung in den Angaben der Beteiligten zeige sich darin, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerin erklärt hätten, dass sich der Beschuldigte eigentlich aus der Küche habe entfernen und sich der Diskussion habe entziehen wollen, die Beschwerdeführerin ihn aber sowohl mit Worten als auch durch Ziehen an seiner Kleidung zurückzuhalten versucht habe. Aufgrund dieses Verhaltens zeige sich, dass der Beschuldigte versucht habe, dem Konflikt auszuweichen beziehungsweise die aufgeflammte Diskussion zu beenden. Dies lasse eher darauf schliessen, dass die tätliche Auseinandersetzung nicht von ihm ausgegangen sei. Darauf, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, der als erster handgreiflich geworden sei und die Beschwerdeführerin angegriffen habe, weise auch die Aussage ihrer Schwester hin, welche erklärt habe, dass dieser die Beschwerdeführerin auch anders hätte abwehren können. Hätte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin angegriffen, so hätte ihre Schwester ihn kaum als jemanden beschreiben, der sich hätte (ab-) wehren müssen. Darauf, dass es sich damals um eine - was die gegenseitige Gewaltanwendung betreffe - viel ausgeglichenere Auseinandersetzung gehandelt habe, als diese von der Beschwerdeführerin beschrieben worden sei, weise sodann auch die Ausdrucksweise der Schwester hin, wonach sie sich damals wie eine Schiedsrichterin oder eine Vermittlerin gefühlt habe. Schliesslich liessen nicht nur diese nachträgliche Beschreibung der Situation durch die Schwester, sondern insbesondere auch deren Angaben zu ihrem Verhalten während des angeblichen Würgevorganges auf eine weit weniger dramatische Situation schliessen, als die Beschwerdeführerin sie umschrieben habe. So sei kaum vorstellbar, dass die Schwester der Beschwerdeführerin so lange zugewartet und den Beschuldigten nur mit Worten zum Ablassen von der Beschwerdeführerin aufgefordert hätte, wenn diese tatsächlich länger als 1 ½ Minuten gewürgt worden wäre und kaum mehr Luft bekommen hätte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits unmittelbar nach einem kurzen Zudrücken des Halses eingegriffen oder Hilfe zu holen versucht hätte (S. 54 Ziff. 5.2).
Angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin lasse sich nicht erstellen, dass sich der Vorfall vom 3./4. August 2014 so zugetragen habe, wie er in der Anklage umschrieben worden sei. Demgegenüber ergäben sich in Anbetracht der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt im Verlauf des Konflikts am Hals berührt oder gepackt habe. Nachdem der genaue Ablauf der Auseinandersetzung anhand der vorhandenen Beweismittel nicht geklärt werden könne, könne jedoch nicht mehr eruiert werden, in welchem Zusammenhang dies erfolgt sei. Welche Handgreiflichkeiten der beteiligten Personen reine Abwehrhandlungen gewesen und welche als Angriffshandlungen erfolgt seien, könne im Nachhinein nicht mehr erstellt werden. Bei dieser Sachlage dürfe sich das Gericht gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären. In Bezug auf diesen Vorfall sei der Beschuldigte demnach freizusprechen (S. 54 f. Ziff. 5.3).
4.
4.1 Nach der im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug entwickelten Rechtsprechung sind aufgrund des Gewaltentrennungsprinzips Verwaltungs- und Strafbehörde nicht gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollte die Verwaltungsbehörde aber nicht ohne sachlichen Grund vom Entscheid der Strafbehörde abweichen (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). Dazu bestehen folgende Grundsätze: Von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts darf die Verwaltungsbehörde abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa; 123 II 97 E. 3c/aa; 124 II 8 E. 3d/aa).
4.2 Bezirks- und Obergericht kamen übereinstimmend zum Schluss, das Ereignis vom 29. März 2014 (Ohrfeige) könne nicht als erstellt betrachtet werden. Bezüglich des Ereignisses vom 3./4. August 2014 (Würgen) wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht schuldig gesprochen, das Obergericht sprach den Beschuldigten dagegen frei. Beim Einwand der Beschwerdeführerin, es könne gut möglich sein, dass die erste Instanz den Beschuldigten mit einer 90%igen Wahrscheinlichkeit für schuldig und die zweite Instanz ihn diesen trotz einer Wahrscheinlichkeit von 70 % für unschuldig erachtet habe, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Verfahren von der sorgfältigen Beweiswürdigung des Obergerichts abzuweichen. Insoweit die Beschwerdeführerin neue entscheiderhebliche Tatsachen behauptet, die in Belästigungen durch den Beschuldigten und einem gegen ihn angehobenen angeblich praktisch identischen Strafverfahren in Y.___ betreffen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Urteil entnommen werden kann, dass das Obergericht an ihrer Glaubwürdigkeit zweifelte und deren Aussagen als nicht widerspruchsfrei würdigte. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in ihren Angaben, welche insbesondere das Kerngeschehen und dabei vor allem ihre von den Aussagen des Beschuldigten abweichenden Schilderungen betrafen, stellte es nicht auf ihre Aussagen ab (Urk. 5/7 S. 47 Ziff. 4.5.10.1). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Belästigungen und die gegen ihn erhobene Strafuntersuchung in einem angeblich ähnlich gelagerten Fall vermögen bestenfalls dessen Glaubwürdigkeit zu entkräften. Dennoch stünde bezüglich der vorliegenden Ereignisse immer noch Aussage gegen Aussage und die angeschlagene Glaubwürdigkeit des Beschuldigten vermöchte die widersprüchlichen Schilderungen der Tatbestände durch die Beschwerdeführerin nicht aufzulösen. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen abgesehen werden. Gestützt auf die Erkenntnisse des Obergerichts ist die Opferstellung der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.
5.1 Wird erst nach Abschluss des Strafverfahrens über die Übernahme der Kosten einer bereits geleisteten Beratungshilfe entschieden, darf nicht einfach auf den Ausgang des Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens abgestellt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beratungshilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war. Ist dies zu bejahen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Beratungshilfe, auch wenn sich zwischenzeitlich ergeben hat, dass keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat vorliegt (BGE 125 II 265 E. 2c/bb; bestätigt in BGE 134 II 33 E. 5.4). Dasselbe muss gelten, wenn das Gesuch - wie vorliegend - erst nach Abschluss des Strafprozesses eingereicht wird.
Nach der dargelegten Rechtsprechung kommt die nachträgliche Ablehnung der Kostenübernahme in einem Fall wie vorliegend in Betracht, wenn sich die Gesuchstellerin rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben hat. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. Der Freispruch des Beschuldigten nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» (Art. 10 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) genügt insoweit nicht. Der Freispruch besagt lediglich, dass das Gericht keine Klarheit darüber gewinnen konnte, was sich am 24. März 2014 und in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten genau abgespielt hat. Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gesuchstellung wäre lediglich in Betracht gekommen, wenn das Gericht den Beschuldigten wegen erwiesener Unschuld freigesprochen hätte (Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2.7).
5.2 Gemäss Art. 6 OHG besteht Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen (Abs. 1). Die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person berechnen sich nach Art. 11 ELG; massgeblich sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat (Abs. 2).
5.3 Nach Art. 16 OHG werden die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter wie folgt gedeckt: ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen (lit. a), und anteilsmässig, wenn im Sinne von Art 6 Abs. 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen (lit. b).
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet:
((anrechenbare Einnahmen - 2x Betrag ELG) x Kosten) : 2x Betrag ELG (Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHV).
In aller Regel gehen jedoch die Leistungen, die ein Opfer als längerfristige Hilfe beanspruchen kann, nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann und es wird eine Übernahme der Anwaltskosten durch den Betrag beschränkt, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (BGE 131 II 121 E. 2.5.2). Im Kanton Zürich beträgt der Stundenansatz Fr. 220.. Nicht entschädigt werden unter anderem Sekretariatsarbeiten. Die notwendigen Barauslagen werden in effektiver (nicht pauschaler) Höhe vergütet (Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene der Oberstaatsanwaltschaft in der Version vom 1. Januar 2016).
6.
6.1 Massgebend für die Berechnung der Kostenübernahme sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung (BGE 131 II 656 E. 3.2) Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin rund Fr. 45'494.-- betragen. Dies wird von ihr nicht substantiiert bestritten und ist durch die Akten ausgewiesen. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art 10 Abs. 1 lit. a ELG beträgt Fr. 19'450., womit die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf die anteilsmässige Kostenübernahme hat.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte Anwaltskosten von insgesamt Fr. 55'365.54 geltend, wovon Fr. 22'368.14 auf Aufwendungen ihres Rechtsvertreters Luchsinger, Fr. 15'629.30 ihrer Rechtsvertreterin Carstensen, Fr. 7'418.05 ihres Rechtsvertreters Rufener und Fr. 9'950.10 ihres aktuellen Rechtsvertreters fallen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.1). Diese Beträge reduzierte sie in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2021 auf Fr. 15'368.14, Fr. 11'461.50, Fr. 4'662.80 und Fr. 9'315. (Urk. 24 S. 3 Ziff. 7).
6.3 Rechtsanwalt Luchsinger stellte der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 91.4 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 350. sowie eine Auslagenpauschale von 3 % auf dem Honorar in Rechnung, wobei im Aufwand 3.5 Stunden für Sekretariatsarbeiten (Urk. 7/5/14) enthalten sind (Urk. 7/5/12-15). Eine Aufschlüsslung nach der Parteirolle konnte die Beschwerdeführerin auch nach gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 9) nicht beibringen (vgl. Urk. 24 S. 2 Ziff. 3.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Urk. 7/5/1) davon ausging, dass nur 1/3 des Honorars die Vertretung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin betrifft (vgl. Urk. 2 S. 9 Mitte). Daran ist festzuhalten, auch wenn die Beschwerdeführerin zu bedenken gab, dass der Angeschuldigte vom Obergericht möglicherweise den Entscheid der Vorinstanz geschützt hätte, wäre der ähnliche Vorwurf gegen den ehemaligen Partner in der Strafsache in Y.___ bereits bekannt gewesen (Urk. 24 S. 2 oben). Wie bereits dargelegt (vorstehend E. 4.2), zweifelte das Obergericht an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
Auch die Barauslagen konnten von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Luchsinger nicht beziffert werden. Die geltend gemachte Auslagenpauschale kann nicht berücksichtig werden.
Ausgehend von einem Gesamtaufwand von 91.4 Stunden sind 29.3 Stunden ([91.4 - 3.5] : 3) im Rahmen der Opferhilfe anzuerkennen. Unter Berücksichtigung des anrechenbaren Stundenansatzes für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich ein Honorar von Fr. 6'961.70. Die vom Beschwerdegegner berechneten Kosten von Fr. 6'977.52 sind damit nicht zu beanstanden.
6.4 Für das Verfahren vor Obergericht wurde Rechtsanwältin Carstensen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 10'900. aus der Gerichtskasse entschädigt. Für dieses Verfahren sind demnach keine Anwaltskosten anzurechnen.
Die Kosten für die Verteidigung sind von der Opferhilfe nicht zu übernehmen. Für die Geschädigtenvertretung im erstinstanzlichen Verfahren machte Rechtsvertreterin Carstensen einen Aufwand von 27 Std. und 42 Min. (1'662 Min.) geltend (Urk. 14/2). Darin enthalten sind auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verhandlung vor Bezirksgericht, welche in der Honorarnote zuhanden des Bezirksgerichts noch nicht enthalten waren (vgl. Urk. 7/5/11). Der Aufwand von 27 Std. und 42 Minuten ist zu entschädigen, was auch der Beschwerdegegner einräumte (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1). Unter Berücksichtigung des opferhilferechtlichen Stundenansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht dies einem Honorar von Fr. 6'581.50 (inklusive Mehrwertsteuer). Nicht zu berücksichtigen ist allerdings die Auslagenpauschale von 3 %.
6.5 Laut Honorarrechnung von Rechtsanwalt Rufener stellte dieser der Beschwerdeführerin für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen insgesamt 23.86 Stunden in Rechnung (Urk. 3/14 = Urk. 7).
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 ATSG auch im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass die sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden (Art. 43 ATSG), drängt sich nach der Rechtsprechung eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (BGE 132 V 200 E. 4.1). Analog zu dieser Praxis gelten für opferhilferechtliche Ansprüche grundsätzlich dieselbe zeitliche Grenze und Voraussetzungen.
Die von Rechtsanwalt Rufener in Rechnung gestellten Anwaltskosten betreffen Aufwände mit verschiedenen Versicherungen. Dass diese im Zusammenhang mit einem streitigen Verwaltungsverfahren mit den Sozialversicherungen stehen, ist nicht anzunehmen, hat doch Rechtsanwalt Tschopp der Beschwerdeführerin Aufwände für das Einspracheverfahren im Zusammenhang mit Unfallversicherungsleistungen sowie Aufwände für das Einwandverfahren im Zusammenhang mit den Invalidenversicherungsleistungen in Rechnung gestellt. Damit hat der Beschwerdegegner die Honorare an Rechtsanwalt Rufener zu Recht nicht berücksichtigt.
6.6 Grundsätzlich wird der Prozessgegenstand im Verwaltungsjustizverfahren der Sozialversicherung durch die Verwaltungsverfügung bestimmt und begrenzt. Ausnahmsweise darf das Gericht indessen das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb der Verwaltungsverfügung liegende weitere Streitfrage ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser neuen Streitfrage wenigstens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 104 V 180 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin machte erstmals vor Sozialversicherungsgericht Anwaltshonorare im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren der Unfallversicherung und dem Einwandverfahren mit der Invalidenversicherung sowie im Zusammenhang mit der Prüfung des Strafurteils des Obergerichts und dem Opferhilfeverfahren geltend. Da die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstands nicht gegeben sind, ist auf das Begehren nicht einzutreten.
6.7 Zusammenfassend sind der Beschwerdeführerin im opferhilferechtlichen Sinn Anwaltskosten von rund Fr. 13'559. zu ersetzen (Fr. 6'977.52 + Fr. 6'581.50).
7. Die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin von rund Fr. 45'494. (vorstehende E. 6.1) liegen zwischen dem doppelten (2 x Fr. 19'450. = Fr. 38'900.) und dem vierfachen (4 x Fr. 19'450 = Fr. 77'800.) massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Die vom Beschwerdegegner zu entschädigenden Anwaltskosten berechnen sich damit folgendermassen (vorstehende E. 5.3):
Fr. 13'559. - (Fr. 13'559. x [Fr. 45'493.70 - Fr. 38'900.] : 38'900.). Dies ergibt den vom Beschwerdegegner zu übernehmenden Betrag von rund Fr. 11'261.--. Dieser liegt unter dem vom Beschwerdegegner errechneten Betrag von Fr. 11'309.. Angesichts der Geringfügigkeit der Differenz zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist der Betrag nicht zu korrigieren. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Kostenentschädigung von Fr. 11'309. ist damit rechtens und die Beschwerde folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an den Beschwerdegegner überwiesen, damit er über den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten gemäss E. 6.6 entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Jürg Tschopp
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher