Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2020.00002
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 5. Januar 2021
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
4. A.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Am 19. Dezember 2019 stellten die Angehörigen des am 29. Juni 2019 verstorbenen Z.___ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Übernahme der ungedeckten Anwaltskosten für die Aufwendungen im Zivil- und im Strafverfahren (Urk. 6/1).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 (Urk. 6/4) wies die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch der Angehörigen von Z.___ um Übernahme der ungedeckten Kosten der anwaltlichen Vertretung im zivil- und strafrechtlichen Verfahren ab. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 wurde die Begründung der Verfügung vom 10. Januar 2020 verlangt (Urk. 6/5), welche sodann erlassen wurde (Urk. 6/6 = Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Angehörigen des Z.___ am 12. Februar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einstweilen Gutsprache für die Übernahme von ungedeckten Kosten der anwaltlichen Vertretung im zivil- und im strafrechtlichen Verfahren zu erteilen (Urk. 1). Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittelbare Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erfuhr.
1.2 Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).
1.3 Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 97 E. 2e). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e).
1.4 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Parteien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E. 3d/aa; 115 Ib 164 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000, E. 2e).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2020 (Urk. 2) davon aus, Z.___ habe ehrenamtlich für das B.___ gearbeitet und gesammelte Gegenstände für einen allfälligen Verkauf gesichtet und repariert. Dazu habe er die Gegenstände mit nach Hause genommen. Gemäss den Strafakten habe er sich am 27. Juni 2019 (versehentlich) mit einem «Hasentöter» in den Kopf geschossen und sei an den Folgen verstorben. Er habe die Herrschaft über das zum Tod führende Geschehen innegehabt. Er hätte jederzeit von der Prüfung/Reparatur der Waffe Abstand nehmen können. Die Organe des B.___ seien nicht unmittelbar beteiligt gewesen und hätten den Verstorbenen nicht gefährdet. Sie hätten die gesammelten Gegenstände zwar zur Verfügung gestellt, jedoch habe keinerlei Verpflichtung bestanden, diese zu prüfen oder zu reparieren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Z.___ die Reparaturen in seiner Freizeit und freiwillig ausgeführt habe. Zudem könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in diesen Fällen auch ein gefährliches Vorverhalten (Ingerenz) nicht zu einer Unterlassungshaftung des Mitwirkenden führen (BGE 134 IV 149). Der Verstorbene habe bereits seit Jahren an Gegenständen des B.___ gebastelt und sei sich zweifelsfrei bewusst gewesen, dass von einer solchen Waffe eine (Schuss-)Gefahr ausgehe. Es sei nicht dargetan, inwieweit er das Risiko nicht überschaut hätte oder er in seiner Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre. Er habe sich somit in freier Verantwortung einer Selbstgefährdung ausgesetzt. Vorliegend könne nach Prüfung der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene Opfer einer Straftat geworden sei (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführenden brachten hingegen vor (Urk. 1), es bestehe eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne einer Haftpflicht des Auftraggebers. Der zivilrechtlich zu bejahenden Haftung liege die Pflicht des Auftraggebers inne, dafür besorgt zu sein, dass auch ein Volontär sich risikogerecht verhalte (S. 3). Es ergebe sich eine Art Anfangsverdacht zulasten des B.___ aus der Tatsache, dass man einen bereits pensionierten und damit schon älteren Volontär ohne jede Schulung und Überprüfung Tätigkeiten vornehmen lasse, welche auch ein Risikopotential innehätten. Es bestehe diesbezüglich eine Pflicht des Arbeitgebers wie auch des Auftraggebers, sicherzustellen, dass sich aus den eingesammelten Gegenständen keine Gefährdung insbesondere von Mitarbeitenden ergeben könne. Seien nun aber derartige sichernde Massnahmen unterlassen worden, ergebe sich der Verdacht, dass der Eintritt des Erfolgs schlichtweg in Kauf genommen worden sei (S. 4). Bei entsprechender Schulung über den Umgang insbesondere mit bewilligungspflichtigen Waffen hätte sich dieser Todesfall nicht ereignet. Jedenfalls könne nicht von einer einverständlichen Fremdgefährdung ausgegangen werden, weil der Verstorbene offensichtlich nicht gewusst habe, welche Gefahr sich im vermeintlich angenommenen Schraubenzieher versteckt habe. Aufgrund des bislang erstellten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht falle (S. 5).
2.3 Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der verstorbene Z.___ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er beziehungsweise seine Angehörigen Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Leistungen haben.
3.
3.1 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/bb; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Polizeibericht vom 22. Juli 2019 (Urk. 6/1/2) wurde am Abend des 27. Juni 2019 um 22.25 Uhr durch die Beschwerdeführende 1 der Notruf der Sanität gewählt. Die Beschwerdeführende 1 gab an, aus dem Keller ein «Rumpeln» gehört und anschliessend dort ihren Ehemann Z.___ aus der Nase blutend und verwirrt vor dem Schreibtisch sitzend vorgefunden zu haben. Der ausgerückte Sanitätsdienst sei von einem krankheitsbedingten Zustand ausgegangen, weshalb sie Z.___ zunächst ohne die Polizei zu informieren ins Spital transportiert hätten. Z.___ sei danach einem CT-Untersuch unterzogen worden, wobei man einen Schusskanal und ein Projektil ähnliches Fragment in seinem Kopf entdeckt habe, weshalb die Einsatzzentrale alarmiert worden sei (S. 2 f.).
Aufgrund der erwähnten Ermittlungen sei anzunehmen gewesen, dass am Ereignisort, im Keller des Reiheneinfamilienhauses, weiterführende Hinweise über das Geschehen zu finden wären. Bei der Durchsuchung des Kellers habe ein Kaninchentöter in einer nicht verschlossenen Kartonschachtel hinter dem Schreibtisch gesichtet werden können. Dieser habe wie ein Schraubenzieher ausgesehen. Der Schussapparat sei anschliessend sichergestellt worden (S. 5 f.). Am Wohnort hätten keine Abschiedszeilen oder Derartiges gesichtet werden können. Z.___ sei am 29. Juni 2019 im C.___ seinen Verletzungen erlegen (S. 6).
Das Tatvorgehen scheine nicht für einen Suizid oder eine Dritteinwirkung zu sprechen, zumal ein Kaninchentöter nicht in jedem Fall hierfür geeignet wäre und die Eintrittswunde im Nasenbereich hierfür untypisch erscheine. Es seien keine Abschiedszeilen gefunden worden. Zum Rapportierungszeitpunkt stehe daher als Todesart ein Schiessunfall mit dem erwähnten Schussapparat im Vordergrund. Es sei davon auszugehen, dass zum Ereigniszeitpunkt Z.___ an dem Kaninchentöter hantiert habe und es dabei zu einer Schussabgabe gekommen sei, durch welche er am Kopf getroffen worden sei, an wessen Folgen er letztlich verstorben sei. Weitere Informationen zum fraglichen Kaninchentöter lägen nicht vor (S. 6).
3.3 Die Beschwerdeführende 1 gab anlässlich der polizeilichen Befragung an, sie und ihr Ehemann seien am 27. Juni 2019 um zirka 13.00 Uhr in die B.___ gegangen. Ihr Mann habe dort seit 20 Jahren für die B.___ an alten Gegenständen herumgebastelt, habe diese gereinigt und erneuert. Um zirka 18.00 Uhr seien sie wieder zu Hause angekommen. Ihr Mann habe noch Arbeit nach Hause genommen. Um zirka 20.30 Uhr sei er noch in den Keller gegangen, um zu arbeiten. Dies sei nichts Ungewöhnliches gewesen. Um zirka 21.30 Uhr habe sie einen Knall gehört und sei in den Keller gegangen. Sie habe ihren Mann neben dem Bürostuhl angetroffen. Er habe an der linken Nasenseite geblutet. Ihr Mann sei ansprechbar gewesen und habe aufstehen wollen. Was passiert sei, habe er nicht gesagt. Ihr Mann habe etwas wirr gesprochen, daher habe sie gedacht, er hätte einen Hirnschlag erlitten. Sie habe dann ihre Tochter alarmiert, damit sie ihr helfe. Da ihr Mann immer schwächer geworden sei, habe sie anschliessend die 144 alarmiert. Neben ihrem Mann sei ein Schraubenzieher gelegen. Sie sei völlig überrascht gewesen, als der Arzt gesagt habe, es handle sich um eine Schussverletzung. Ihr Mann habe keine Waffe und sie habe auch nie eine Waffe gesehen. Ihr Mann habe viel Lebenswillen gehabt. Er habe nie gesagt, dass er nicht mehr leben möchte. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sich ihr Mann habe umbringen wollen. Es müsse ein dummer Unfall geschehen sein (Urk. 6/1/2 S. 4).
3.4 Die Beschwerdeführende 4 gab anlässlich der polizeilichen Befragung an, nach ihrem Wissen besitze ihr Vater keine Waffe. Er habe auch keinen Waffenschrank. Es sei denn, er habe noch eine Militärwaffe, von welcher sie allerdings nichts wisse. Sie habe ihn noch nie an einer Waffe rumhantieren sehen. Ihr Vater habe mal Probleme mit dem Herzen gehabt, was aber operiert worden sei. Seither sei er gesund und lebensfroh gewesen. Er würde ihre Mutter nie alleine lassen, deshalb würde er sich nie selber etwas antun. Ihre Mutter habe sie nach dem Ereignis um 22.20 Uhr angerufen und verlautet, dass ihr Vater im Keller umgefallen sei. Er sitze am Boden und blute fest. Er wolle nicht ins Spital. Er rede komisch und das Auge sei ebenfalls komisch. Er wolle nicht aufstehen. Sie habe dann gesagt, sie sollten ins Spital gehen. Um 00.29 Uhr habe ihre Mutter sie wieder angerufen und angegeben, dass ihr Vater tot sei. Sie habe offenbar geglaubt, er sei bereits verstorben. Im Keller habe ihr Vater Sachen von der B.___ sortiert, angeschaut und gereinigt. Das sei mehrheitlich sein Reich gewesen dort. Der Raum sei nebst ihrer Mutter niemandem frei zugänglich beziehungsweise untervermietet. Sie könne sich nicht erklären, was passiert sei. Suizidieren würde sich ihr Vater garantiert nicht (Urk. 6/1/2 S. 4 f.).
3.5 Mit Einstellungsverfügung vom 6. August 2019 (Urk. 6/3/3) stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Untersuchung in Sachen Z.___ betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein. Sie führten aus, dem Bericht vom 18. Juli 2019 über die am 28. Juni 2019 durchgeführte körperliche Untersuchung von Z.___ sei zu entnehmen, dass sich keine Hinweise auf eine körperliche Auseinandersetzung ergeben hätten. Ob die Verletzungen Folgen einer Schussabgabe gewesen seien oder eine andersartige Gewalteinwirkung stattgefunden habe, habe sich anhand der Befunde der körperlichen Untersuchung nicht restlos klären lassen. Die in Auftrag gegebene Obduktion habe gezeigt, dass Z.___ an einer zentralen Atemlähmung bei schussbedingtem Schädelhirntrauma verstorben sei (S. 1). Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine todesursächlich relevante Fremdeinwirkung ergeben. Der Schussverlauf des kleinkalibrigen Projektils des Kaninchentöters durch den linken Nasenflügel in das Gehirn sei aus rekonstruktiver Sicht durchaus damit vereinbar, dass Z.___ in den Lauf des Kaninchentöters geschaut habe, als sich der Schuss gelöst habe. Aus rechtsmedizinischer Sicht spreche dieser Schussverlauf am ehesten für eine unfallmässige und nicht eine suizidale Schussabgabe. Die Untersuchung habe somit keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von Z.___ ergeben. Das Verfahren sei daher einzustellen (S. 2).
4.
4.1 Vorliegend forderte der Beschwerdegegner die Strafakten ein (vgl. Urk. 6/3). Aus diesen geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Untersuchung zum Todesfall von Z.___ durchführte, welche mit Verfügung vom 6. August 2019 mangels eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eingestellt wurde (Urk. 6/3/3). Der Beschwerdegegner bemühte sich demnach um die Abklärung des Sachverhaltes und kam der in Art. 29 Abs. 2 OHG vorgesehenen Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen nach. Ob den Beschwerdeführenden Leistungen nach OHG zugesprochen werden können, ist daher gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass einer Verwaltungsstelle wie dem Beschwerdegegner rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e).
4.2 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich einer Verantwortlichkeit der Organe des B.___ bleibt anzumerken, dass der Täter bei einer fahrlässigen Tatbegehung mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben muss. Sein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt.
Es ist deshalb zu prüfen, ob für die Organe des B.___ mit Bezug auf den verstorbenen Z.___ eine Garantenstellung bestanden hat. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht.
Eine Garantenstellung kann sich insbesondere aus dem Gesetz ergeben. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Organe des B.___ von Gesetzes wegen für die Sicherung des Hasentöters (Sicherungspflicht) oder für Leib und Leben von Z.___ (Obhutspflicht) verantwortlich gewesen sind. Der verstorbene Z.___ war gemäss Aussagen seiner Ehefrau sowie seiner Tochter seit 20 Jahren freiwillig und ehrenamtlich für das B.___ tätig, indem er für dieses Gegenstände sichtete, reparierte und reinigte und die Gegenstände diesem danach wieder aushändigte zum Verkauf in der B.___. Das B.___ war somit bekanntlich nicht Arbeitgeber von Z.___ beziehungsweise dieser nicht deren Arbeitnehmer. Es war folglich nicht an den Verantwortlichen des B.___ gelegen, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der von Z.___ für die B.___ aufbereiteten Gegenstände zu treffen. Zumal Z.___ diese Arbeiten freiwillig und von sich aus selbständig tätigte, kann zur Anbringung von allfälligen Schutzvorrichtungen einzig verpflichtet sein, wer die entsprechende Gefahr selbst geschaffen hat. Den Verantwortlichen des B.___ wird indes nicht vorgeworfen, Z.___ den besagten Hasentöter ausgehändigt und somit die Gefahr selbst geschaffen zu haben, weshalb sich weder eine Obhuts- noch eine Sicherungspflicht ableiten lässt.
Mangels Vertragsverhältnis zwischen dem B.___ und Z.___ fällt vorliegend eine vertraglich begründete Garantenstellung ausser Betracht. Eine Obhutspflicht aus Gefahrengemeinschaft, eine Garantenstellung aus Ingerenz sowie eine Garantenstellung aufgrund einer Herrschaft über eine Gefahrenquelle fallen vorliegend ebenfalls ausser Betracht, geht doch aus den Akten hervor, dass sich ausser Z.___ zum Zeitpunkt des tragischen Ereignisses keine weitere Person im Keller befand.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Verantwortlichen des B.___ keine Garantenstellung innegehabt haben, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wären, Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf den Hasentöter zu treffen. Folglich kann ihnen keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden, welche zur Tötung von Z.___ geführt hat.
Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, hatte Z.___ die Herrschaft über das zum Tode führende Geschehen inne. Er hätte jederzeit von der Reparatur oder Sichtung des Hasentöters Abstand nehmen können. Aus dem Umstand, dass er den besagten Gegenstand eventuell nicht als Waffe erkannt hat und es deshalb zum tragischen Ereignis kam, kann dennoch nichts anderes abgeleitet werden. Er hat sich in freier Verantwortung einer Selbstgefährdung ausgesetzt. Die Organe des B.___ waren jedenfalls nicht unmittelbar beteiligt und haben Z.___ nicht gefährdet.
4.3 Vorliegend kam die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nach getroffenen Sachverhaltsabklärungen zum Vorfall vom 27. Juni 2019 und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, die Untersuchung mangels Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten einzustellen. Sie sah davon ab, weitere Personen zum Vorfall zu befragen und auch von Seiten der Polizei wurde von Verzeigungen jeglicher Art abgesehen. Dies lässt darauf schliessen, dass sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft nicht von einem strafbaren Verhalten von weiteren Personen ausging, ansonsten weitere Untersuchungen veranlasst worden wären.
Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen. Gestützt auf die Strafakten war vielmehr davon auszugehen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte. Da auf die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1-6) abgestellt werden kann, sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse in der Sache zu erwarten.
4.4 Nach dem Gesagten kommt dem verstorbenen Z.___ keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Gutsprache für die Übernahme der ungedeckten Kosten der anwaltlichen Vertretung im zivil- und im strafrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2020 (Urk. 2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach