Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2020.00005
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 21. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, stürzte am 20. Januar 2019 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung und schlug sich den Kopf an einem Eisentor an. Dabei zog er sich im Wesentlichen eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung und eine Jochbogenfraktur links zu mit anschliessender operativer Versorgung der Verletzungen (Urk. 11/1/3 S. 3). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2019 wurde der Täter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, entsprechend Fr. 2'000.--, bestraft (Urk. 11/1/3 S. 1).
Der Geschädigte stellte am 8. Juli 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Urk. 11/1/1). Mit Verfügung vom 12. September 2019 (Urk. 11/6 S. 2 Dispositiv Ziff. 1 und 5) erteilte die Kantonale Opferhilfestellte eine auf Fr. 1'000.- limitierte subsidiäre Kostengutsprache für eine anwaltliche Vertretung im Zivilverfahren. Das Verfahren betreffend Genugtuung im Opferhilfeverfahren sistierte sie bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens.
1.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 11/12 = Urk. 2) nahm die Kantonale Opferhilfestellte das sistierte Verfahren wieder auf. Das Gesuch um Gewährung einer Genugtuung des Geschädigten in Höhe von Fr. 70'000.-- hiess sie im Umfang von Fr. 2'500.-- gut, im übersteigenden Betrag wurde es abgewiesen (S. 4 Dispositiv Ziff. 1-2).
2. Der Geschädigte erhob am 15. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 2). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 70'000.-- für ihn und einer Genugtuung von Fr. 35'000.-- für seine Angehörigen (Urk. 1 S. 2). Der Beistand des Geschädigten gab in einer Stellungnahme vom 23. Juni 2020 auf Anfrage des Gerichts (vgl. Urk. 5) an, dass er den Entscheid der Opferhilfestelle am 9. Juni 2020 vollständig erhalten habe (Urk. 7).
Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte am 19. August 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige), gleichgestellt.
1.2 Im Opferhilferecht ist analog dem Unfallversicherungsrecht zu prüfen, ob zwischen noch bestehenden Beschwerden und dem Ereignis ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N 8 f. zu Art. 21 OHG). Die Leistungspflicht setzt dabei zunächst voraus, dass zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Die Leistungspflicht des Versicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und ein Ereignis seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Ereignisses zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht darauf nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Ereignis für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Ereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Ereignisse einerseits, schwere Ereignisse anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 OHG).
Bei der Bemessung der Genugtuung ist in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Gomm, a.a.O., N 5 zu Art. 23 OHG). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen und seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a).
Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.
Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung und Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c, 110 II 163 E. 2c; Roland Brem, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998 N 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N 165 zu Art. 47 OR).
1.5 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Rechtsprechung (BGE 125 II 169 E. 2b, 123 II 216 E. 3b/dd, 121 II 369 E. 3c/aa) im Bereich der Opferhilfe aber sinngemäss heranzuziehen. Ihre Ausrichtung unterliegt des Weiteren den gleichen Zweckbestimmungen wie Genugtuungen nach Art. 47 beziehungsweise Art. 49 OR. Sie soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und dessen Folgen erwächst (Gomm, a.a.O. N 7 zu Art. 22 OHG, BGE 125 II 554 E. 2a). Die Opferhilfe gewährt sodann nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Täter habe den Beschwerdeführer am 20. Januar 2019 nach einer zuerst verbalen Auseinandersetzung mit der linken Hand weggestossen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin hingefallen und habe sich den Kopf an einem Eisentor in der Nähe angestossen. Das Ereignis sei nach der Rechtsprechung als leicht zu bewerten. Die heute noch attestierte Arbeitsunfähigkeit stehe aus rechtlicher Sicht daher nicht mehr im Zusammenhang mit der Straftat. Bei der Bemessung der Genugtuung könne deshalb nur eine kurze, vorübergehende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden. Der Unfallversicherer habe seine Versicherungsleistungen im April 2019 zudem mit der gleichen Begründung eingestellt (S. 3 E. 2c).
Der Beschwerdeführer sei als Folge der Straftat operiert und hospitalisiert worden und sei vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Es habe jedoch keine Lebensgefahr bestanden und es sei daraus auch keine Pflegebedürftigkeit oder eine Invalidität resultiert. In einem vergleichbaren Fall sei einem Opfer, das eine Stichverletzung am Körper erlitten habe und operativ versorgt worden sei, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- ausgerichtet worden (S. 3 E. 2d). Eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- werde Opfern zugesprochen, die als Folge der Straftat schwerste, bleibende körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) erlitten hätten (S. 4 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe erhebliche Verletzungen erlitten und es bestünden dauerhafte gesundheitliche Folgen der Straftat. Er habe sich knapp zwei Monate in psychiatrischer Behandlung befunden. Zudem seien weitere ärztliche Untersuchungen und Behandlungen geplant. Weiter sei er zu 100 % arbeitsunfähig, was durch seine Ärztin bescheinigt werde, und er habe durch die Straftat seine Arbeit verloren. Er solle dauerhaft begleitet und betreut werden. Schliesslich habe er Narben und Implantate im Gesicht, wodurch er auch psychisch labil geworden sei (Urk. 1 S. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung.
Ein Anspruch der Angehörigen des Beschwerdeführers auf Genugtuung, wie in der Beschwerde beantragt (Urk. 1 S. 2), wäre von diesen selber geltend zu machen. Bezüglich eines Genugtuungsanspruches von Angehörigen des Beschwerdeführers fehlt es zudem an einem anfechtbaren vorinstanzlichen Entscheid, da der Beschwerdegegner hierüber nicht verfügt hat. Auf den Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung an die Angehörigen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Im am 28. Mai 2019 ergangenen Strafbefehl wurde zum Tathergang angegeben, am 20. Januar 2019 sei es um zirka 16 Uhr zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung betreffend die Begleichung einer behaupteten Forderung gekommen. Der Täter habe den Geschädigten daraufhin mit der linken Hand von sich weggestossen, so dass der Geschädigte hingefallen und sich den Kopf an dem sich am Deliktsort befindlichen Eisentor angestossen habe. Der Geschädigte habe sich dabei eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung, eine Jochbogenfraktur links sowie eine Rissquetschwunde periorbital rechts mit einem Monokelhämatom zugezogen. Er habe sich in spezialärztliche Behandlung begeben müssen und sei anschliessend für mindestens sieben Tage zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/1/3 S. 3).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erkannte den Täter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, entsprechend Fr. 2'000.-- (Urk. 11/1/3 S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2).
3.2 Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Spital Z.___, gaben im Bericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 11/1/5) an, der Patient sei vom 24. bis 28. Januar 2019 im Spital Z.___ hospitalisiert gewesen. Sie nannten als Diagnosen eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung und eine Jochbogenfraktur links. Am 24. Januar 2019 seien eine offene Reposition und eine Osteosynthese am Jochbein rechts sowie eine offene Reposition am Jochbogen links durchgeführt worden (S. 1).
3.3 Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom 5. April bis 7. Mai 2019 im Psychiatriezentrum A.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 11/1/6 S. 1 oben).
Die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ nannten im Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 11/1/6) als behandlungsrelevante psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2, S. 1). Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Begleitung seines Bruders aufgrund anhaltender Suizidgedanken in die Klinik eingetreten. Er habe berichtet, dass er im Januar 2019 von zwei Männern an seinem Arbeitsplatz zusammengeschlagen worden sei. In Folge der Schlägerei habe er sich mehrere Gesichtsfrakturen zugezogen, die operativ versorgt worden seien. Seit dem Ereignis leide er unter starkem Stress, innerer Unruhe sowie Anspannung. Er könne nicht gut schlafen und habe Albträume betreffend das Ereignis. Manchmal sehe er Schatten. Er habe grosse Angst und ein Gefühl, als habe er einen Angriff von einer Gruppe von Verbrechern zu erwarten (S. 1 unten). Nach seiner Einreise in die Schweiz hätten diverse kurzfristige Anstellungen als Hilfskoch und als Tellerwäscher bestanden (S. 2 oben). Die Verfolgungsideen erfüllten die Kriterien wahnhafter Symptome nicht. Weiter habe sich kein ausreichender Beleg für eine schizophreniforme Störung ergeben (S. 2 unten).
3.4 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete am 20. Juni 2019 (Urk. 3/2 = Urk. 11/5/2) auf Fragen des Unfallversicherers. Sie gab an, die Erstuntersuchung sei am 21. Mai 2019 erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Zur Anamnese führte sie aus, ein Bekannter, mit dem der Beschwerdeführer früher zusammengewohnt habe, habe ihn am 20. Januar 2019 an seinem Arbeitsort ins Gesicht geschlagen. Er sei dabei hingefallen und habe sich eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung, eine Jochbogenfraktur links und eine Rissquetschwunde periorbital rechts mit Monokelhämatom zugezogen. Die Frakturen seien im Spital Z.___ operativ versorgt worden. Eine weitere Operation stehe noch bevor. Der Beschwerdeführer habe sich sodann vom 5. April bis 7. Mai 2019 in stationärer Behandlung befunden.
Er sei angespannt, nervös, gereizt und könne nachts kaum schlafen. Tagsüber habe er sich aufdrängende, belastende Erinnerungen an das Trauma. Er gehe nur noch zum Einkaufen hinaus. Termine nehme er nur zusammen mit seinem Bruder wahr. Er sehe sich immer um, weil er Angst vor einem Übergriff habe. Der Beschwerdeführer habe später erfahren, dass der Angreifer kriminell sei. Dieser und dessen Kollegen wüssten, wo der Beschwerdeführer wohne (S. 1 Ziff. 2). Es seien Vermeidungssymptome vorhanden in Form von emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit der Umgebung und anderen Menschen gegenüber. Weiter bestehe eine aktive Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Manchmal könnten wichtige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr vollständig erinnert werden. Weiter bestehe eine vegetative Übererregtheit in Form von Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhter Wachsamkeit und übermässiger Schreckhaftigkeit (S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es stehe ihm noch mindestens eine Operation bevor. Bis jetzt sei noch keine Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt (S. 2 Ziff.6-7).
Der Unfallversicherer stellte sodann die Frage, welche medizinischen Befunde eine teilweise oder vollständige Arbeitsaufnahme verunmöglichten. Dr. B.___ verwies auf eine Beurteilung nach dem Mini-ICF-APP. Das Instrument basiere auf einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Klassifikation betreffend die Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Die Anpassung an Regeln und Routine sei mittelgradig beeinträchtigt. Regeln und Routine könnten nur eingeschränkt eingehalten und durchgeführt werden. Die Strukturierung von Aufgaben sei mittelgradig beeinträchtigt. Tätigkeiten mit solchen Anforderungen seien nicht geeignet. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien schwergradig beeinträchtigt. Arbeiten mit Anforderungen an diese Fähigkeiten seien nicht geeignet. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei leicht beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien ebenfalls schwergradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt (S. 2 Ziff. 8).
3.5 Dr. B.___ gab in einem ärztlichen Zeugnis vom 9. Juli 2019 (Urk. 11/5/3) an, aufgrund eines Unfalles bestehe vom 1. bis 31. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.6 Die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ bestätigten im Bericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 11/5/4) zuhanden des Unfallversicherers die Diagnose einer Anpassungsstörung (S. 2 Ziff. 4). Sie führten weiter aus, der Patient leide unter der Angst, der Widersacher könnte ihn erneut misshandeln (S. 1 Ziff. 1). Der Patient habe initial psychisch schwer angespannt und im Kontakt verunsichert gewirkt. Körperliche Einschränkungen liessen sich nicht objektivieren. Die Gesichtsverletzungen seien abgeheilt (S. 1 Ziff. 2).
Soweit zu eruieren, sei es im Frühjahr 2019 zu einer graduellen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Befürchtungen des Patienten hätten einen überwertigen Charakter angenommen, ohne dass die Kriterien für eine wahnhafte Störung erfüllt gewesen seien (S. 1 f. Ziff. 3). Für die Dauer des stationären Aufenthaltes sei wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden (S. 2 Ziff. 5). Soweit zu eruieren, habe der Patient als Tagelöhner auf einer Baustelle und zuvor als Küchenhilfe gearbeitet. Einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Detailhandelsassistent stehe aus psychiatrischer Sicht nichts im Wege (S. 2 Ziff. 6). Medikamentös sei Aripiprazol/Abilify verordnet worden (S. 2 Ziff. 8).
Die Ärzte gaben zum bisherigen Heilverlauf an, es sei zu einer Entaktualisierung der psychischen Beschwerden gekommen. Misstrauen und Anspannung hätten in abgeschwächter Form zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik fortbestanden. Eine Pflegebedürftigkeit habe keine bestanden (S. 2 Ziff. 10). Bis zum vollständigen Abklingen der Beschwerden sei mit einem Intervall von zirka vier Monaten zu rechnen (S. 2 Ziff. 11).
4.
4.1 Gemäss Strafbefehl vom 28. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer am 20. Januar 2019 im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung vom Täter weggestossen, worauf er stürzte und sich an einer Eisenstange anschlug. Er zog sich im Wesentlichen eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung und eine Jochbogenfraktur links zu. Die Verletzungen erforderten eine operative Versorgung inklusive einer mehrtägigen Spitalbehandlung im Spital Z.___ (vorstehend E. 3.1 und 3.2). Weiter bestand nach dem Ereignis für mindestens sieben Tage eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.1). Der Beschwerdeführer begab sich schliesslich vom 5. April bis 7. Mai 2019 in stationäre psychiatrische Behandlung (E. 3.3 hiervor).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Mitwirkungsrechte bei der Einvernahme des Täters nicht geltend machen können (Urk. 1 S. 2), ist zu sagen, dass er gegen den Strafbefehl vom 28. Mai 2019 (Urk. 11/1/3) ein Rechtsmittel hätte ergreifen können, was zu weiteren Untersuchungen durch die Ermittlungsbehörden geführt hätte. In besagtem Strafbefehl wurde die Einvernahme des Täters vom gleichen Tag (Urk. 11/3/1) berücksichtigt. In der Folge wurde nicht länger davon ausgegangen, dass es am 20. Januar 2019 zwischen den Beteiligten zu einer Schlägerei gekommen wäre. Der in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl vom 28. Mai 2019 kann im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung des Tatherganges herangezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten eine Schlägerei beschrieben hatte, kann ihm nicht gefolgt werden.
4.2 Der Beschwerdegegner qualifizierte das Ereignis vom 20. Januar 2019 zu Recht als leicht, da dem Täter gemäss Strafbefehl vom 28. Mai 2019 lediglich ein Wegstossen mit der linken Hand vorgeworfen werden kann, wodurch der Beschwerdeführer gegen eine sich in der Nähe befindende Eisenstange fiel. Die Staatsanwalt Winterthur/Unterland erkannte den Täter im Strafbefehl vom 28. Mai 2019 daraufhin nur noch der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig. Das Ereignis ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht geeignet, länger dauernde psychische Beschwerden und eine längere Arbeitsunfähigkeit als von sieben Tagen, wie im Strafbefehl angegeben, hervorzurufen. Die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden, wonach er unter anderem dauerhaft auf Begleitung und Betreuung angewiesen sein werde und er bis heute von den Sozialdiensten unterstützt und von diesen abhängig bleiben werde (Urk. 1 S. 1 unten), können nicht als Folge des Ereignisses vom 20. Januar 2019 berücksichtigt werden.
4.3 Anhaltspunkte dafür, ob die zugesprochene Genugtuung als angemessen erscheint, ergeben sich insbesondere durch den Vergleich mit Fällen, die in der massgebenden Literatur (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, 2013) angeführt sind.
In einem vergleichbaren Fall kam es in einem Klub zwischen zwei Männern zu einer Schlägerei. Der Täter schlug dem Opfer eine Bierflasche ins Gesicht und an die Brust, wodurch es zu dauerhaft sichtbaren Verletzungen, ohne psychische Beeinträchtigung kam. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 281 N 640).
In einem weiteren Fall erhielt das Opfer einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Er erlitt einen doppelten Kieferbruch, was vier operative Eingriffe, einen erhöhten Speichelfluss, eine Beeinträchtigung der Essfähigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit des Opfers von vier Wochen zur Folge hatte. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2011 wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zugesprochen (Hütte/Landolt, a.a.O. S. 281 N 74).
4.4 Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge erweist sich die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- durch die Vorinstanz als angemessen. Für die Zusprache des höchst möglichen Genugtuungsbetrages von Fr. 70'000.--, wie beantragt (Urk. 1 S. 2), besteht keine Grundlage.
Der angefochtene Entscheid erweist sich zusammenfassend als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger