Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
OH.2020.00006
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
in Sachen
X.___
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1994, wurde am 27. Juni 2018 in einer Parkanlage in Zürich mit einem Holzbrett heftig gegen den Kopf geschlagen (Urk. 9/4/4) und erlitt dadurch eine Rissquetschwunde links am Kopf, eine Kontusion des oberen rechten Sprunggelenks sowie des rechten Unterschenkels distal und eine Unterarmkontusion links (Urk. 9/4/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/12/1, Urk. 9/24/1) wurde der Täter vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) freigesprochen, und es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wurde dieser freigesprochen. Ferner wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB angeordnet. Das Bezirksgericht Zürich verwies die Geschädigte mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 9/12/1 Dispositiv Ziffer 5).
1.2 Am 19. Mai 2020 erklärte die Geschädigte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2020 und beantragte unter anderem die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Drohung und die adhäsionsweise Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 5/4). Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2020 wurde der Geschädigten Frist angesetzt, um sich zur Frage der Aussichtslosigkeit ihrer Anträge zum Schuldpunkt und zu ihren Zivilforderungen zu äussern, welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 nachkam. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde der Geschädigten per Datum der Eröffnung des Entscheids die per 15. August 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege entzogen und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin widerrufen, da sämtliche Anträge nach summarischer Prüfung im jetzigen Zeitpunkt aussichtslos erscheinen würden (vgl. Urk. 21/1). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2020 erklärte die Geschädigte den Rückzug der Berufung, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 als erledigt abgeschrieben wurde (vgl. Urk. 21/2).
1.3 Am 8. März 2019 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, das Gesuch um Zusprechung von Schadenersatz für Arztkosten, Anwaltskosten, Therapiekosten und Erwerbsausfall, einer Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe sowie einer Soforthilfe im Betrag von Fr. 5'000.-- (Urk. 9/1, Urk. 9/1/2). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 9/9) wurde Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Opferhilfeverfahren bestellt und der Geschädigten eine subsidiäre Kostengutsprache für die anwaltliche Erstabklärung betreffend Unfallversicherung im Umfang von 5 Stunden sowie eine subsidiäre Kostengutsprache für die ungedeckten Kosten der Psychotherapie bei Dr. med. Y.___ für die Dauer eines Jahres ab Therapiebeginn erteilt. Das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall und Genugtuung wurde bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
1.4 Am 5. April 2020 stellte die Geschädigte weitere Anträge im Opferhilfeverfahren (Urk. 9/12). Mit summarisch begründeter Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 9/26) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Berufungsverfahren, das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Zivilverfahren, das Gesuch um Kostengutsprache für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung sowie das Gesuch um Kostengutsprache für einen Arztbericht von Dr. Z.___ ab. Am 29. Mai 2020 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 9/30), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 9/31 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 20. August 2020 Beschwerde und beantragte, es seien sämtliche Rechtsvertretungs- sowie Gerichtskosten im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht im Sinne einer Ausfallgarantie zu übernehmen, sollte die unentgeltliche Prozessführung/Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden und/oder sie im Berufungsverfahren gegen den Täter unterliegen und ihr Gerichtskosten sowie Rechtsvertretungskosten auferlegt werden (S. 2 Ziff. 1), es seien die bisherigen und zukünftigen Rechtsvertretungskosten im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung Allianz sowie dem Sozialamt zu übernehmen (S. 2 Ziff. 2), es sei die Opferhilfe zu verpflichten, die Kosten einer allfälligen zukünftigen Zivilklage gegen den Schädiger beziehungsweise seiner Haftpflichtversicherung im Sinne einer Ausfallgarantie zu übernehmen, sollte die unentgeltliche Prozessführung/Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden und /oder sie im Zivilprozess gegen den Täter und seiner Haftpflichtversicherung unterliegen und ihr dabei Kosten auferlegt werden (S. 2 Ziff. 3), es sei ihr ein Kostenvorschuss zu leisten für vorprozessuale Abklärungen sowie notwendige verjährungsunterbrechende Massnahmen gegen den Täter beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung (S. 3 Ziff. 4), es seien die bisher entstandenen Kosten von PD Dr. Z.___ für seine vergangenen und zusätzlichen Berichte zu übernehmen sowie eine weitere Kostengutsprache zu erteilen für seine weiteren Folgeberichte (S. 3 Ziff. 5) und es seien dem Neurologen Dr. A.___ sowie Prof. B.___, Klinik C.___, eine Kostengutsprache für ihre detaillierten Folgeberichte zu erteilen (S. 3 Ziff. 6). Gleichzeitig stellte die Geschädigte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2020 (Urk. 8) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. November 2020 wurde antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 29. November 2020 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (Urk. 20) zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag Ziff. 1 zurück, was dem Beschwerdegegner am 15. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).
Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).
Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen. Der Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktritt. Werden im Falle langwieriger Abklärungen keine Leistungen ausgerichtet, läuft dies indessen der Absicht des Gesetzgebers einer möglichst raschen Befriedigung der Ansprüche des Opfers zuwider. Daher ist die Möglichkeit der Ausrichtung von Vorschüssen von Entschädigungsleistungen beziehungsweise die Subrogation des Kantons in die Rechtsstellung des Opfers im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen vorgesehen (Art. 7 Abs. 1 und Art. 21 OHG; Kommentar zum Opferhilferecht, Peter Gomm/Dominik Zehntner (Hrsg.), 4. Auflage, Bern 2020, N 3 zu Art. 4).
1.2 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht.
Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2; vgl. Ziff. 3.3.3 der Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch/de/dokumentation/empfehlungen/ ; abgerufen am 17. August 2022 ).
Die Soforthilfe setzt mithin unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme mit dem Opfer ein und unterscheidet sich von der längerfristigen Hilfe lediglich durch ihre Dringlichkeit (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 13). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3).
1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.
Wird anwaltliche Hilfe benötigt, besteht ein Anspruch auf Kostenvergütung gegenüber der Beratungsstelle, welche unabhängig von anderen Leistungsverpflichteten Kostengutsprache zu leisten hat. Diese wird im Sinne einer Ausfallgarantie erteilt und ist nur so lange zu übernehmen, als kein anderer Leistungsträger gefunden ist. Im Haftpflichtrecht hat die beauftragte Rechtsvertretung stets auch zu prüfen, ob und in welchem Mass die durch ihre Intervention verursachten Kosten vom Haftpflichtigen oder von dessen Versicherer zu decken sind. Zu den Anwaltskosten zählen auch die vorprozessualen Kosten, welche als Kosten der eigenen Rechtsvertretung zu den Beratungsleistungen zählen und im Unterschied zum Haftpflichtrecht keiner Herabsetzung unterliegen (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 27-29 Art. 14).
Zur Vereinheitlichung der kantonalen Praxis trägt die Konferenz der schweizerischen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und deren Verbindungsstellen-Konferenz (SVK-OHG) bei (vgl. Fachtechnische Empfehlung SVK-OHG zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten juristischer Hilfe Dritter vom 22. Oktober 2019).
1.4 Gemäss Art. 5 der der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) können Anwaltskosten entweder als Soforthilfe (Art. 13 Abs. 1 OHG) oder als Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 OHG) übernommen werden. Kein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten besteht, wenn die zu unternehmenden rechtlichen Schritte von vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos erscheinen (BGE 122 II 315 E. 4c/bb, BGE 121 II 209 E. 3b). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf ein Obsiegen derart viel geringer erscheinen als jene auf ein Unterliegen, dass sie kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 2) davon aus, es könne den Feststellungen des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich gefolgt werden und die vorgenommene Abgrenzung zwischen Vorsatz und Schuldunfähigkeit sei nicht in Zweifel zu ziehen. Schuldunfähigkeit bedeute deshalb nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz habe bilden können, vielmehr könne auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Der Nachweis des Eventualvorsatzes könne mit den Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich als erbracht gelten (S. 4). Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen schuldunfähig gewesen sei, stelle sich die Frage, ob eine Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) in Frage komme. Angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten komme eine Billigkeitshaftung nur dann in Frage, wenn der Beschuldigte über eine Haftpflichtversicherung verfüge, welche für den entstandenen Schaden aufzukommen habe. Gemäss den anwendbaren Versicherungsbedingungen der Allianz seien von der Versicherung Schäden, die versicherte Klientinnen und Klienten (unabhängig ob urteilsfähig oder urteilsunfähig) anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen verursacht hätten, ausgeschlossen (S. 5). Da es sich bei einer versuchten schweren Körperverletzung zweifelsohne um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB handle, könne sich die Allianz auf die erwähnte Bestimmung berufen und ihre Haftpflicht ablehnen und eine Billigkeitshaftung komme nicht in Betracht. Die Zusprechung von Zivilforderungen im Berufungs- oder Zivilverfahren erscheine deshalb als aussichtslos. Die Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Berufungs- und Zivilverfahren und um Kostengutsprache für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung seien deshalb abzuweisen. Ebenso das Gesuch um Kostengutsprache für einen Arztbericht, da die Zusprechung von Zivilforderungen im Strafverfahren als aussichtslos erscheine. Daran würde auch ein Arztbericht, welcher zum Kausalzusammenhang zwischen den heutigen Beschwerden und der Straftat Auskunft gebe, nichts ändern. Über eine Kostenübernahme bereits angefallener ungedeckter Anwaltskosten könne aufgrund der Subsidiarität opferhilferechtlicher Leistungen erst nach Abschluss der Straf- und haftpflichtrechtlichen Verfahren entschieden werden (S. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2020 (Urk. 8) ergänzte der Beschwerdegegner, dass das Opferhilfeverfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung nach wie vor sistiert sei und erst bei Wiederaufnahme des Verfahrens geprüft werden könne, ob das Einholen eines Arztberichtes für die Beurteilung der opferhilferechtlichen Ansprüche notwendig sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor (Urk. 1), der Beschwerdegegner habe bislang den Kausalzusammenhang zwischen der Tat und den Beschwerden nicht anerkannt, weshalb befürchtet werde, dass sie auch keine Opferhilfe erhalte, wenn es bei der falschen Sachdarstellung des Bezirksgerichts bleibe. Die Vorinstanz habe sich schlichtweg und ohne nähere Begründung über die Berichte des Spezialisten Dr. Z.___ hinweggesetzt und auch die Opferhilfe habe seine Berichte nicht übernehmen wollen, was es ihr schwierig mache, den Kausalzusammenhang zu beweisen (S. 6 f.). Da dieser Kausalzusammenhang gemäss Vorinstanz fraglich erscheine, aber auch im Zusammenhang mit der Opferhilfe sowie der Haftpflichtversicherung des Täters sehr wichtig sei, wäre es wichtig, die Berichte zu übernehmen, sollten diese nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden können (S. 8). Die Opferhilfe habe hinsichtlich der Schuldunfähigkeit des Täters vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz abgestellt. Diese habe jedoch eine merkwürdige Begründung des Vorsatzes einer offenbar vollständig schuldunfähigen Person geliefert, weshalb es sehr zweifelhaft erscheine, dass der Täter vorsätzlich ein Verbrechen begangen habe (S. 9). Weiter seien die Ausführungen der Opferhilfe falsch, wonach die Allianz ihre Haftung aufgrund der vagen Versicherungsbedingungen habe ablehnen dürfen, obschon derartige Versicherungsdeckungen gerade für den Fall der Urteilsunfähigkeit abgeschlossen würden. Zu bezweifeln sei auch, dass er versucht habe, vorsätzlich ein Verbrechen zu begehen; vielmehr habe der Täter eine einfache Körperverletzung verursacht (S. 9 f.). Da die Frage der Schuldfähigkeit des Täters, die begangenen Straftaten und vor allem auch der Kausalzusammenhang der Taten und der Beschwerden sowie die Frage der Versicherungsdeckung nicht überzeugend begründet worden seien von der Vorinstanz, könne entgegen der Opferhilfe nicht die Rede davon sein, dass ein Verfahren an das Obergericht aussichtslos sei (S. 10).
Die Billigkeitshaftung könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen seien gemäss Police und den besonderen Bedingungen nur Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen verursacht würden. Gedeckt seien e contrario jedoch Vergehen sowie Schäden, die durch urteilsunfähige Klienten verursacht würden oder durch urteilsfähige Klienten, bei denen die Ursache jedoch im Schwächezustand liege, der zur Anordnung der zivilrechtlichen Massnahme geführt habe. Gerade für solche Schäden, welche durch verbeiständete, an einer Geistesschwäche leidende Personen verursacht würden, hätten die Sozialen Dienste eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen (Urk. 17 S. 5 f.). Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (Urk. 20) zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens (Ziff. 1) unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Dezember 2020 zurück.
2.3 Strittig und zu prüfen ist die subsidiäre Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten im Zivilverfahren im Sinne einer Ausfallgarantie, während das Gesuch um Kostenübernahme im Berufungsverfahren zurückgezogen wurde. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Prozessaussichten im Zivilverfahren beziehungsweise im Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung des Täters zu prüfen. Zu prüfen ist sodann die Übernahme von Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung und die Übernahme der Kosten für Arztberichte.
3.
3.1 Für die Bindungswirkung zwischen den Urteilen von Straf- und Zivilgerichten einerseits und den Entscheidungen der kantonalen Entschädigungsbehörden andererseits gilt die Rechtsprechung zur Massgeblichkeit von Urteilen der Straf- für die Administrativbehörden. Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 143 V 393 E. 7.2, 125 V 237 E. 6a, je mit Hinweisen). Ohne Not ist von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde insbesondere dann nicht abzuweichen, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Parteien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E. 3d/aa).
Die Entschädigungsbehörde kann damit unter gewissen Voraussetzungen von den tatsächlichen Feststellungen des Straf- oder Zivilgerichtes abweichen, während sie in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung der Zivil- oder Strafbehörde gebunden ist. Keine Bindung besteht demnach an die Erwägungen des Strafgerichts zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. In Fällen, in denen die sowohl nach haftpflicht- als auch opferhilferechtlichen Kriterien übereinstimmende Bemessungsgrundsätze anzuwenden sind, sollte jedoch faktisch nicht ohne Not von einem vorangegangenen Urteil über haftpflichtrechtliche Ansprüche abgewichen werden (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 29).
3.2 Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Eine schuldhafte Tatbegehung wird nicht vorausgesetzt (BGE 125 II 268 E. 2a/bb; 122 II 215 E. 3b).
Aus dem - nach Rückzug (Urk. 21/2) der gegen das Urteil erhobenen Berufung (Urk. 5/4) – in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/12/1, Urk. 9/24/1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer versuchten schweren Körperverletzung und damit einer strafbaren Handlung im Sinne des Gesetzes wurde. Aufgrund der dadurch erlittenen Beeinträchtigungen ist ihre Opferstellung ausgewiesen und vorliegend unbestritten.
3.3 Das Bezirksgericht Zürich ging im Urteil vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/24/1) davon aus, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe. Er habe ein Holzbrett mit voller Wucht auf den Kopf der Beschwerdeführerin geschlagen. Dabei habe er, um genug Schwung respektive Wucht zu haben, das Holzbrett mit beiden Händen festgehalten und über seinen Kopf zum Schlag ausgeholt. Wer so gezielt und heftig mit einem Gegenstand auf den Kopf einer anderen Person schlage, der nehme in Kauf, dass das Opfer lebensbedrohliche Verletzungen davontragen könne. Es gehöre zum Allgemeinwissen, dass solche Schläge unter Umständen lebensgefährlich sein könnten. Da der Beschuldigte bei seinem Handeln nicht mehr habe steuern können, zu was für einer Verletzung sein Schlag mit dem Holzbrett gegen den Kopf führen würde, habe er in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin lebensbedrohlich verletzt werden könnte. Das Bezirksgericht Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt habe (Urk. 9/24/1 S. 13 f.).
Betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kam das Bezirksgericht Zürich zum Schluss, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 9. Oktober 2019 davon auszugehen sei, dass die zum Tatzeitpunkt vorliegenden psychischen Störungen des Beschuldigten in Form einer hirnorganischen psychotischen Störung aufgrund langjährigen Drogenkonsums sowie möglicherweise auch die kombinierte Persönlichkeitsstörung in kausalem Zusammenhang zu den zur Last gelegten Tathandlungen gestanden hätten. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat sei als mit hoher Wahrscheinlichkeit in schwerem Grad vermindert oder gar aufgehoben gewesen. In der Folge sei auch die Steuerungsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat gänzlich aufgehoben gewesen sei. Da er die Tat somit im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe, sei er freizusprechen (Urk. 9/24/1 S. 15 ff.).
3.4 Die vom Bezirksgericht Zürich vorgenommene Abgrenzung zwischen Vorsatz und Schuldunfähigkeit ist nicht in Zweifel zu ziehen. Den Feststellungen des Bezirksgerichts Zürich kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen. Schuldunfähigkeit bedeutet demnach nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte, vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1, Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2015 6B_366/2014 E. 1.3.2). Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2020 ist davon auszugehen, dass der Nachweis des Eventualvorsatzes erbracht wurde (Urk. 9/24/1 S. 13 f.). Das Urteil erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung sowie der Würdigung rechtfertigen würden. Nach dem Gesagten kann auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10), wonach der Beschuldigte aufgrund seiner Schuldunfähigkeit nicht eventualvorsätzlich habe handeln können, nicht gefolgt werden.
Nach summarischer Prüfung der Akten kam sodann auch das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 zum Schluss, aufgrund der allgemeinen und klaren Umschreibung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat sei sehr wahrscheinlich, dass dieser auch im Berufungsverfahren infolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der Körperverletzung freizusprechen sein würde (Urk. 21/1 S. 7).
Damit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Täter eventualvorsätzlich handelte, indessen schuldunfähig war.
3.5 Zu prüfen ist, wie es sich mit den Prozessaussichten im Zivilverfahren gegen den Täter beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung verhält.
Das Bezirksgericht Zürich verwies in seinem Urteil vom 19. Februar 2020 die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg. Es kam zum Schluss, dass hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung (Heilungskosten, Erwerbs- und Haushaltsschaden) weder der für eine Billigkeitshaftung notwendige Kausalzusammenhang abschliessend bejaht werden könne, noch beurteilt werden könne, in welchem Umfang die Haftpflichtversicherung für die geltend gemachten Zivilansprüche beansprucht werden könne (Urk. 9/24/1 S. 24 ff.). Insofern entfällt eine Bindungswirkung von vornherein.
3.6 Aufgrund der festgestellten und ohne sein Verschulden eingetretenen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 3.3-4) richtet sich eine allfällige Haftpflicht des Beschuldigten nach der Haftung für urteilsunfähige Personen von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR). Auch die Kostenauflage im Strafprozess an eine schuldunfähige Person nach Billigkeitserwägungen (Art. 419 der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO) orientiert sich an den zivilrechtlichen Grundsätzen von Art. 54 Abs. 1 OR, wonach auch nicht urteilsfähige Personen aus Billigkeit zu teilweisem oder vollständigem Schadenersatz verurteilt werden können. Neben den allgemeinen Voraussetzungen einer Haftpflicht (Art. 41 OR) darf eine Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 OR nur bejaht werden, wenn zusätzlich die finanziellen Verhältnisse der beteiligten Parteien eine Verpflichtung des Urteilsunfähigen zur Bezahlung des verursachten Schadens billig erscheinen lassen. Auf jeden Fall darf die Bejahung einer Billigkeitshaftung nicht den wirtschaftlichen Ruin des urteilsunfähigen Verpflichteten herbeiführen. Vorliegend kommt angesichts der unbestrittenen schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 9/24/1 S. 27 f.) eine Billigkeitshaftung nur dann in Frage, wenn der Beschuldigte über eine Haftpflichtversicherung verfügt, welche für den entstandenen Schaden aufzukommen hat (vgl. dazu BGE 103 II 330 E. 4.b.dd; OR-BSK N 8 zu Art. 54).
3.7 Aus den Akten geht hervor, dass die Beiständin des Beschuldigten für den Beschuldigten eine Haftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherungs-Gesellschaft AG abgeschlossen hat (vgl. Urk. 9/24/2). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 (Urk. 18/1) teilte die Allianz der Beschwerdeführerin mit, dass Schäden, welche die Versicherten anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen verursachten, von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen seien. Es werde dabei vertraglich explizit festgehalten, dass es dabei keine Rolle spiele, ob die Tat im Zustand der Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit verursacht worden sei. Aufgrund der vorliegenden Versicherungspolice vom 25. Januar 2017 (Gültigkeitsdauer der Police vom 1. Januar 2017 bis 1. Januar 2020; Urk. 9/24/2, Urk. 18/2) sowie den dazugehörigen Bestimmungen ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Versicherungsdeckung für deliktisch verursachten Schaden beanspruchen könnte.
Art. 1 der Besonderen Bedingungen (BB) hält fest, dass die Allgemeinen Bedingungen (AB) CombiRisk Business A Gemeinsame Bestimmungen (AB-A) und CombiRisk Business E Haftpflicht E (AB-E) weiterhin massgebend sind, soweit die BB nichts Abweichendes enthalten (Urk. 18/2). Gemäss Art. 2 der BB geht hervor, dass Art. E. 1.2. der AB-E insofern abgeändert wurde, als dass auch der von Klientinnen und Klienten (gemäss Art. 3 der BB) als Privatperson verursachte Personenschaden von besagter Police gedeckt werden soll. Somit erscheint die vorliegend zu beurteilende Schadenart grundsätzlich als von der Versicherungspolice gedeckt. Klientinnen und Klienten gemäss Art. 3.1 der BB sind sodann Personen, für welche Mitarbeitende der Sozialen Dienste Zürich im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme nach ZGB führen, und welche das 4. Altersjahr vollendet haben. Gemäss Art. 3.2 der BB bezieht sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus Schäden, welche durch urteilsunfähige Klientinnen und Klienten verursacht werden, sofern die Sorgfaltspflicht in der Beaufsichtigung nicht verletzt wurde. Voraussetzung ist, dass bei Urteilsfähigkeit nach Gesetz eine Schadenersatzpflicht bestünde. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte eine versicherte Person im Sinne von Art. 3 der BB ist und eine Sorgfaltspflichtverletzung wurde von keiner Seite behauptet.
Umstritten ist vorliegend, wie es sich mit dem Deckungsausschluss in Bezug auf die (eventual-)vorsätzliche Begehung von Straftaten verhält (vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Ausschluss auch Vergehen, versuchte Verbrechen und die eventualvorsätzliche Tatbegehung umfasst.
3.8 Gemäss Art. E7.3 der AB-E (Urk. 18/3) sind Ansprüche aus der Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen beziehungsweise dem Versuch dazu verursacht werden, nicht versichert. Mit Vertragsänderung per Januar 2017 wurde Art. 5.1 betreffend Generelle Einschränkungen in die BB aufgenommen (Urk. 18/2; Vertragsänderung S. 2), wonach in Ergänzung von Art. E7 der AB unter anderem Schäden, die versicherte Klientinnen und Klienten (unabhängig ob urteilsfähig oder urteilsunfähig) anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen verursacht haben (lit. c) und Schäden, deren Eintritt erwartet werden musste oder die in Kauf genommen wurden (lit. e), von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Ausschluss gemäss lit. e kommt nicht zum Tragen, wenn urteilsunfähige Klientinnen und Klienten solche Schäden verursacht haben oder wenn der Schaden durch urteilsfähige Klientinnen und Klienten verursacht wird, die Ursache aber in dem Schwächezustand liegt, weshalb eine zivilrechtliche Massnahme verfügt wurde.
3.9 Entscheidend erscheint vorliegend, wie der Ausdruck «in Ergänzung» zu verstehen ist, zumal in Art. 5.1 BB im Unterschied zu Art. E7.3 der AB-E weder Vergehen noch die versuchte Tatbegehung als Fälle des Haftungsausschlusses genannt werden.
Die Beschwerdeführerin stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, Art. E7 der AB-E sei durch Art. 5.1 der BB ersetzt worden beziehungsweise widerspreche diesem, weshalb der Deckungsausschluss einzig nach dem Wortlaut von Art. 5.1 der BB zu sehen sei. Da dort lediglich von der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen die Rede sei, sei eine Haftpflicht des Beschuldigten bei Erfüllung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung oder der Drohung, welche keine Verbrechen darstellten, ohnehin gedeckt (Urk. 17, E. 2.2). Der Beschwerdegegner ging diesbezüglich davon aus, die Zusprechung von Zivilforderungen im Zivilverfahren erscheine als aussichtslos, zumal es sich bei einer versuchten schweren Körperverletzung zweifelsohne um ein Verbrechen handle und die Allianz gestützt auf die erwähnte Bestimmung (Art. 5.1 lit. c der BB) ihre Haftpflicht ablehnen könne (Urk. 2 S. 5 f.).
Wenn, was unter den Parteien unbestritten scheint, die Regelung von Art. 5.1 BB jener von Art. E7 der AB-E vorgeht (vgl. Art. 1 BB), so besteht durchaus Raum für die Auffassung, dass das nur versuchte (und nicht vollendete) Verbrechen – vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung - von der Haftung nicht ausgeschlossen sind. Zumindest möglich erscheint auch, dass ein Vergehen gedeckt ist, wobei dies die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte einfache Körperverletzung oder Drohung voraussetzen würde.
3.10 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/24/1) wurde der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als erfüllt erachtet, während der Vorwurf der Drohung nicht erstellt werden konnte. In Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung hielt das Gericht fest, dass keine lebensbedrohliche Verletzung eingetreten sei, weshalb der Tatbestand der schweren Körperverletzung objektiv nicht erfüllt sei (S. 12 unten E. 2.4). Hingegen sei die Tat objektiv als versuchte schwere Körperverletzung zu würdigen, da es nicht in der Hand des Beschuldigten gelegen habe, diese abzuwenden und sein Handeln «lediglich» nicht zum erforderlichen Erfolg von Art. 122 StGB geführt habe (S. 13 oben E. 2.5). Ein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, besteht nicht (vorstehend E. 3.2-3.4). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Urk. 21/1) hielt das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass es nach summarischer Prüfung der Akten und aufgrund der allgemeinen und klaren Umschreibung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat sehr wahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren infolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der (einfachen oder schweren) Körperverletzung freizusprechen sein würde. Ob dem Beschuldigten sodann eine Drohung – entgegen der Vorinstanz – nachgewiesen werden könne, sei nach summarischer Prüfung der Beweismittel fraglich.
Nach dem Gesagten fällt eine Haftpflicht des Beschuldigten infolge Erfüllung des Tatbestandes der Drohung, welche kein Verbrechen darstellt, sehr wahrscheinlich ausser Betracht. Was das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung angeht, so verneinte das Bezirksgericht den (vollendeten) Tatbestand einer schweren Körperverletzung ausdrücklich und ging von einem Versuch aus. Das Obergericht befasste sich in erster Linie mit der Frage der Schuldfähigkeit und liess die Frage, ob von einer einfachen oder schweren Körperverletzung auszugehen ist, offen. Wenn auch aus strafrechtlicher Sicht mit dem Rückzug der Berufung ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, so ist mangels Bindungswirkung (E. 3.1) eine abweichende Auslegung der Vertragsbestimmungen und die Annahme einer Deckung unter diesen Umständen nicht völlig ausgeschlossen.
3.11 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sowohl der blosse Versuch oder – unter der Annahme einer einfachen Körperverletzung – auch ein Vergehen vom Ausschluss umfasst wären, erschiene ein Zivilverfahren nicht als völlig aussichtlos. Denn in diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch bei einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung aufgrund der vorliegenden versicherungsrechtlichen Bestimmungen von einem Deckungsausschluss auszugehen ist, oder ob – wie die Beschwerdeführerin ausführte - der Ausschluss nur für mit direktem Vorsatz verübte Verbrechen gilt.
Aufgrund der vorliegenden Versicherungsbestimmungen erscheint nicht klar, ob mit «vorsätzlich» auch eventualvorsätzlich begangene Verbrechen umfasst und von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen worden sind. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 17), gemäss den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sei bei Begehung eines (versuchten) eventualvorsätzlichen Verbrechens von einer Versicherungsdeckung auszugehen. Diese Argumentation kann nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. So ist gemäss Art. 5.1 lit. e der BB explizit die Deckung von Schäden, welche in Kauf genommen worden sind, ausgeschlossen, davon ausgenommen sind jedoch urteilsunfähige Versicherte (vgl. vorstehend E. 3.7). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der schädigenden Handlung unbestrittenermassen urteilsunfähig gewesen und der Nachweis des Eventualvorsatzes wurde erbracht (vgl. vorstehend E. 3.3), weshalb der Standpunkt, dass der verursachte Schaden in diesem Fall von der Versicherungspolice gedeckt sein könnte, nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Urk. 21/1 S. 12) führte sodann auch das Obergericht des Kantons Zürich aus, dass für die Interpretation der Beschwerdeführerin betreffend die vertraglichen Grundlagen durchaus Raum bestehe.
3.12 Zusammenfassend erscheint die Zusprechung von Zivilforderungen im Zivilverfahren beziehungsweise im Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung gestützt auf Art. 54 Abs. 1 OR vorliegend nicht als aussichtslos, weshalb die Gesuche der Beschwerdeführerin um subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Zivilverfahren sowie für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung im Sinne einer längerfristigen Hilfe Dritter (Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 OHG) im Grundsatz gutzuheissen sind.
Eine subsidiäre Kostengutsprache für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung ist allerdings von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass sich die Haftpflichtversicherung weigert, eine Akontozahlung für Anwaltskosten zu leisten. Im Falle der Einleitung einer Zivilklage wird zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu stellen sein, welches der Kostenübernahme durch die Opferhilfe vorgeht. Auch erscheint es seitens der kantonalen Stelle grundsätzlich legitim, limitierte Kostengutsprachen zu erteilen, damit sie den Stand der Verhandlungen beziehungsweise die Leistungsvoraussetzungen zeitnah überprüfen kann (Fachtechnische Empfehlung der SVK-OHG zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter 2019, Ziff. 5.2; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 3 zu Art. 5 OHG).
Ob die Haftpflichtversicherung sich geweigert hat, Akontozahlungen zu leisten, geht aus den Akten nicht hervor, ein entsprechender Nachweis wird von der Beschwerdeführerin beizubringen sein. Zur Klärung dieser Frage, zur Festsetzung der Entschädigung für vorprozessuale Aufwendungen mit der Haftpflichtversicherung und zur Festsetzung von - allenfalls limitierten - Kostengutsprachen ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
3.13 Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für Arztberichte im Hinblick auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren abzuweisen ist, nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2020 den Rückzug der Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich erklärte und das Verfahren in der Folge als erledigt abgeschrieben wurde (vgl. Urk. 21/2). Soweit sich das Gesuch auf das angestrebte Zivilverfahren bezieht, erscheint die Einholung von Arztberichten zumindest solange nicht als erforderlich, als sich das Verfahren um die Vertragsauslegung (Versicherungsdeckung) dreht, wovon im jetzigen Stadium auszugehen ist (vorstehend E. 3.10-12). Sollten im späteren Verlauf des Verfahrens Arztberichte erforderlich werden, wird gegebenenfalls ein neues Gesuch zu stellen und zu prüfen sein. Es bleibt anzumerken, dass das Opferhilfeverfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung nach wie vor sistiert ist und der Beschwerdegegner bei Wiederaufnahme des Verfahrens zur Beurteilung der opferhilferechtlichen Ansprüche die Notwendigkeit des Einholens entsprechender Arztberichte zu prüfen hat.
3.14 Nach Gesagtem ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Zivilverfahren sowie für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung im Sinne einer Ausfallgarantie dem Grundsatz nach zu bejahen, wobei die Sache zur Klärung allfälliger Akontozahlungen der Haftpflichtversicherung und zur Festsetzung von Entschädigungen für vorprozessuale Aufwendungen sowie allfälliger Kostengutsprachen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die Übernahme von Kosten für Arztberichte ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV SVGer).
4.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin reichte trotz entsprechendem Hinweis (Urk. 14) keine Honorarnote für das vorliegende Verfahren ein, was androhungsgemäss zur ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung führt. Die mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (Urk. 20) eingereichte Aufstellung (Urk. 23) wurde der Opferhilfe und dem Sozialversicherungsgericht eingereicht «im Zusammenhang mit der Opferhilfe, der Allianz inkl. Beschwerdeverfahren vor dem SVG für die Leistungsperiode 06.04.2020-11.02.2021» (Urk. 20 S. 2) und beschränkt sich demnach nicht auf das vorliegende Verfahren. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Instruktion und das Aktenstudium sowie der aus der eingereichten Zusammenstellung ab 18. August 2020 ersichtlichen Positionen für die im vorliegenden Verfahren erfolgten Eingaben (Urk. 1, Urk. 17, Urk. 20) erscheint unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner der anwaltlich vertretenen teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- zu bezahlen. Im Betrag von Fr. 2'000.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Ziffer II und Ziffer III der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 aufgehoben werden, und die Sache verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlichen Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige juristische Hilfe Dritter (Anspruch auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Zivilverfahren sowie für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung im Sinne einer Ausfallgarantie) hat, an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, mit Fr. 2’000 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Forrer
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens Schüpbach