Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2020.00007
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, wurde am 21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motorrades in einem Verkehrskreisel von einem Personenwagen angefahren und zog sich Verletzungen zu (Urk. 7/4/1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte den Täter mit Strafbefehl vom 13. Juli 2016 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 500. entsprechend Fr. 15'000.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 20 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die restlichen Tagessätze waren zu bezahlen (Urk. 7/4/1 S. 1 Dispositiv Ziff. 1-2).
1.2 Die Geschädigte stellte am 20. Juli 2020 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen der Opferhilfe. Sie beantragte, er sei ihr eine Genugtuung von Fr. 150'000.-- zuzusprechen und eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe zu gewähren (Urk. 7/1 S. 1 Ziff. 1-2).
Mit unbegründeter Verfügung vom 27. Juli 2020 (Urk. 7/5) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch ab, worauf die Geschädigte am 13. August 2020 (Urk. 7/6) um eine Begründung der Verfügung ersuchte. Am 15. September 2020 (Urk. 7/10 = Urk. 2) erliess die Kantonale Opferhilfestelle die begründete Verfügung.
2. Die Geschädigte erhob am 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Kantonale Opferhilfestelle anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und das Verfahren bis zum Abschluss der haftpflicht- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Verfahrensrechtlich sei ihr die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiter sei ihr eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen und es sei jedenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).
Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete am 30. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 29. Januar 2021 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdegegner am 12. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).
1.2 Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.
Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung an den Schaden angerechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Haftpflichtansprüche sind immer anrechenbar, und zwar Ansprüche gegen den Straftäter selber oder gegen eine Haftpflichtversicherung (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., N 5 zu Art. 20 OHG).
1.3 Das Opfer und seine Angehörige haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Urk. 22 Abs. 1 OHG).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete, der Beschwerdegegner habe ihr bislang keine Akteneinsicht gewährt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Zusammen mit der Beschwerdeantwort wurden ihr im vorliegenden Verfahren sämtliche Akten (Urk. 7/1-10) zur Einsicht überlassen (vgl. Urk. 10). Ein allfälliger Verfahrensmangel ist damit als geheilt anzusehen.
3.
3.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motorrades von einem Personenwagen angefahren worden und habe mehrere Verletzungen erlitten (S. 2 E. 2a). Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen sei Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert sei. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger bestehe, der für sämtliche adäquat kausalen Schäden aufkomme. Die finanzielle Opferhilfe decke zudem keine über die zivilrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Schäden. Solche Leistungen würden zudem nur gewährt, wenn der Straftäter respektive dessen Haftpflichtversicherer oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügenden Leistungen erbringen würden. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherer die Leistungen verweigern sollte oder könnte. Es liege eine Straftat vor und Herabsetzungsgründe seien nicht ersichtlich (S. 2 E 2b).
Die Beschwerdeführerin habe es trotz Aufforderung unterlassen, eine Haftungsanerkennung des Haftpflichtversicherers einzureichen. Aus einer telefonischen Besprechung vom 10. September 2020 gehe jedoch hervor, dass der Versicherer bereits einen Teil der Kosten übernommen habe. Dass die Haftung abgelehnt würde, werde nicht geltend gemacht (S. 3 E. 2b). Da keine Leistungspflicht der Opferhilfe auszumachen sei, liege auch kein Grund für eine Sistierung vor (S. 3 E. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, es seien weder das haftpflicht- noch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren abgeschlossen. Infolge Subsidiarität sei die Verfügung des Beschwerdegegners nicht spruchreif, wenngleich die Verwirkungsfrist abzulaufen drohe. Folgerichtig sei das Opferhilfeverfahren zu sistieren und es sei dem Beschwerdegegner eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
Ihr Gesundheitszustand sei noch nicht stabil im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Es fänden Eingliederungsmassnahmen statt. Damit könne im Hinblick auf den Haftpflichtversicherer noch nicht einmal ein Schadenersatzanspruch bestimmt werden. Der Rechtsvertreter sei gehalten, einen Opferhilfeanspruch rechtzeitig anzumelden und das Verfahren sistieren zu lassen, bis die Ansprüche gegenüber der Sozial- und der Haftpflichtversicherung beendet seien. Just dies verhindere der Beschwerdegegner, indem er vorschnell eine Verfügung erlasse. Weiter habe die Beschwerdeführerin ein Anrecht darauf, Opferhilfeansprüche anzumelden, auch wenn noch nicht feststehe, ob das Subsidiaritätsprinzip greife (S. 3 Ziff. 6).
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 29. Januar 2021 an den Rechtspositionen gemäss der Beschwerde vom 15. Oktober 2020 fest (Urk. 12).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden hat.
4.
4.1 Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/4/1) wurde zum Tathergang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. Juli 2015 um zirka 20.10 Uhr als Lenkerin eines Motorrades in einem Verkehrskreisel in Y.___ befunden. Der Täter habe als Lenker eines Personenwagens bei der Einfahrt in den Verkehrskreisel die Beschwerdeführerin übersehen, worauf es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei dabei zu Fall gekommen und habe sich eine mehrfragmentäre Fraktur der linken Speiche mit Gelenksbeteiligung sowie Schmerzen an der linken Körperseite mit Hämatomen zugezogen. Sie sei nach wie vor, bis auf einen kurzen Unterbruch, zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter drohe eine Versteifung des betroffenen Handgelenks (S. 3).
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte den Täter der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 500.-- entsprechend Fr. 15'000.--. Im Umfang von 20 Tagessätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (S. 1 Dispositiv Ziff. 1-2).
4.2 Gemäss einem Schreiben der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA) an die Kantonspolizei Zürich vom 16. August 2015 (Urk. 7/4/4) handelt es sich bei der AXA um die zuständige Motorfahrzeugversicherung des fehlbaren Lenkers.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motorrades von einem Personenwagen angefahren. Beim Sturz zog sie sich im Wesentlichen eine distale dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links zu und war vom 23. bis 26. Juli 2016 in der Klinik für Unfallchirurgie, Spital Z.___, hospitalisiert (vgl. Urk. 3). Zudem bestand eine längere Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1 hiervor).
5.2 Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen ist Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger vorhanden ist, der für sämtliche adäquat kausal auf die Straftat zurückzuführenden Schäden aufkommt.
Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme. Die finanzielle Opferhilfe deckt keine über die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter hinausgehenden Schäden ab (BGE 133 II 361 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe wird finanzielle Opferhilfe nur gewährt, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Zum Kreis der primär Leistungspflichtigen gehören neben dem Straftäter die Sozial- und Privatversicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).
5.3 Vorliegend sind primär die AXA als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und der Unfallversicherer für die Deckung der der Beschwerdeführerin entstandenen finanziellen Folgen des Ereignisses vom 21. Juli 2015 zuständig.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es lasse sich noch nicht beurteilen, inwieweit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Opferhilfe geschuldet seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Nachdem die Opferhilfe ohnehin keine über die zivilrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Schäden abdeckt, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Fall abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Frage, ob eine Haftungsanerkennung des Haftpflichtversicherers vorliegt. Es wurde jedoch auch nicht geltend gemacht, dass dieser eine Haftung abgelehnt hätte. Ferner wurden offensichtlich bereits Versicherungsleistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 7/9). Nach Art. 63 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) ist daher grundsätzlich von der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers auszugehen. Der Beschwerdegegner durfte den Fall bei dieser Ausgangslage abschliessen und war nicht gehalten, diesen über Jahre zu sistieren. Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor.
5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner eine Leistungspflicht nach OHG zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger