Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
OH.2021.00002
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
Sameli Thür Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, erlitt am 20. Februar 2018 - nachdem auf der Baustelle, auf welcher er beruflich tätig war, durch eine andere Person ein Hochspannungsleistungsschalter betätigt worden und dadurch ein lauter Knall erschallt war - ein akutes akustisches Trauma (Urk. 8/1/1, Urk. 8/1/2 und Urk. 14/1). Vom 9. bis 20. April 2018 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 14/13).
1.2 Am 17. Mai 2019 ersuchte der Geschädigte den Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), um Schadenersatz und Genugtuungsleistungen, primär um Kostengutsprache für notwendige Abklärungs- beziehungsweise Anwaltskosten (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 wies die Opferhilfestelle das Gesuch um Kostengutsprache für die ungedeckten Anwaltskosten im Zusammenhang mit notwendigen Abklärungen ab und trat auf das Gesuch um Genugtuung nicht ein (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wies sie das Gesuch um Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren ab (Urk. 8/8). Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde des Geschädigten vom 3. September 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2020 im Prozess Nr. OH.2019.00004 (Urk. 8/14) in dem Sinne gut, als es die Verfügungen vom 28. Mai und 2. Juli 2019 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Neuentscheidung des Leistungsanspruchs des Geschädigten an die Opferhilfestelle zurückwies. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1).
1.3 In der Folge tätigte die Opferhilfestelle weitere Abklärungen (Urk. 8/20, Urk. 8/22) und wies mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 (Urk. 8/32 = Urk. 2) das Gesuch um Kostenbeiträge für ungedeckte Anwaltskosten im Haftpflichtversicherungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1) sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Dispositiv-Ziff. 2) ab, erteilte Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren im Umfang von 87.5 % der anzuerkennenden Kosten (Dispositiv-Ziff. 3) und trat auf das Gesuch um Entschädigung und um Genugtuung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 4).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2020 (Urk. 2) erhob X.___ am 25. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als die Kostenübernahmegesuche abgewiesen worden seien, und es sei sowohl die Übernahme der anwaltlichen Kosten für die aussergerichtliche Geltendmachung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche als auch für die unentgeltliche Verbeiständung im Opferhilfeverfahren zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2021 schloss die Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Sozialversicherungsgericht zog am 3. März 2021 (Urk. 9) die Akten des Unfallversicherers betreffend das Ereignis vom 28. Februar 2018 (Urk. 14/1-66) sowie die Personalakten betreffend den Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin (Urk. 19) bei und bestellte dem Beschwerdeführer am 5. November 2021 antragsgemäss Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren (Urk. 28). Am 16. Februar 2022 fand eine Parteibefragung statt (Protokoll S. 5 ff.). Am 31. März 2022 (Urk. 35) holte das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 36/1-122) und am 12. Juli 2022 (Urk. 39) einen Bericht beim behandelnden Facharzt (Urk. 44) ein. Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2022 einen Arztbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (Urk. 47) ein. Die Parteien nahmen 16. November 2022 (Urk. 52) respektive am 3. Januar 2023 (Urk. 55) zum Beweisergebnis Stellung. Zur Stellungnahme des Beschwerdegegners äusserte sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 (Urk. 58). Darüber wurde der Beschwerdegegner am 9. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 61).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (OHG; Opferhilfe; Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst namentlich Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (Art. 2 lit. a und b OHG). Die entsprechenden Leistungen werden im 2. Kapitel des OHG näher geregelt (vgl. insb. Art. 12 [Beratung], Art. 13 [Soforthilfe und längerfristige Hilfe] und Art. 14 [Umfang der Leistungen]).
1.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist somit das Vorliegen einer Straftat. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden rechtsprechungsgemäss nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt. Der Begriff der Straftat setzt deshalb neben der Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; 122 II 211 E. 3b; Urteil 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2). Für die Bejahung der Opferqualität wird hingegen nicht verlangt, dass ein Täter ermittelt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). Nicht erforderlich ist demnach auch, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2).
1.3 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt.
Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Der Beweisgrad, der zu erfüllen ist, ist das «Glaubhaftmachen» (Zehntner in SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N. 43-45 zu Art. 1 OHG, mit Verweis auf die Empfehlungen SVK-OHG 2010, S. 14 Ziff. 2.8.1).
Bei fehlendem Strafverfahren ist für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (Peter Gomm in: Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Auflage, N 17 zu Art. 29 OHG).
1.4 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 29 Abs. 2 OHG).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im opferhilferechtlichen Prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Nach Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern u.s.w.). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinweisen).
2.2 Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden. Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB; BGE 117 IV 130 E. 2a; 113 IV 68 E. 5a; 108 IV 3 E. 1b). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 120 IV 98 E. 2c, je mit Hinweisen). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 129 IV 119 nicht publ. E. 3; 113 IV 68 E. 5b). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB).
2.3 Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beziehungsweise mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; 130 IV 7 E. 3.2). An der Vorhersehbarkeit und am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es hingegen, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, beziehungsweise wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner verneinte den Anspruch auf ungedeckte Anwaltskosten im Haftpflichtversicherungsverfahren mit der Begründung (Urk. 2), es könne auch nach weiteren Abklärungen nicht geklärt werden, ob sich am 20. Februar 2018 auf der Baustelle etwas Ausserordentliches ereignet habe. Es sei auch nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen zur rechtsgenügenden Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Bei dieser Ausgangslage habe der Gesuchsteller die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten sei daher mangels rechtsgenügenden Nachweises einer Straftat abzuweisen. Selbst wenn jedoch vollumfänglich auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt würde, wäre davon auszugehen, dass seine Arbeitgeberin die notwendigen und zumutbaren Anordnungen und Schutzmassnahmen getroffen habe. Indem der Beschwerdeführer den Gehörschutz nicht ständig getragen habe, würde ihn, selbst wenn seiner eigenen Darstellung gefolgt würde, ein erhebliches Mitverschulden treffen, welches den adäquaten Verlauf unterbrochen hätte (S. 7 f. lit. e).
Weiter brachte er zusammengefasst vor (Urk. 55), der Beschwerdeführer leide seit Jahrzenten an einer schweren Einschränkung der Hörfähigkeit und mache einen Tinnitus geltend. Eine audiometrische Untersuchung nach dem 20. Februar 2018 habe nur eine geringe Verschlechterung seit 2009 festgehalten, womit kein Körperschaden als direkte Folge des Knalles bestehe, der zu entschädigen wäre (S. 3 Mitte). Während der rechtlichen Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer nie erwähnt, dass er Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung geworden und dadurch in seiner körperlichen Integrität verletzt worden sei. Dies lasse ohne Weiteres darauf schliessen, dass er nicht Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung geworden sei (S. 3 unten).
3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), eine unvermittelt und ohne vorgängige Warnung erfolgte Umlage des Schalters habe eine Knalltraumatisierung/Körperverletzung nicht vorgewarnter/ungeschützter Personen bewirkt und sei klar vorhersehbar und damit für den Täter auch subjektiv vorwerfbar im Sinne einer strafbaren Körperverletzung gewesen. Die Person, die diese Schalter bedient habe, habe sehr gut gewusst, dass diese vorgängigen Warnungen jeweils unbedingt erforderlich gewesen seien, um Verletzungen zu vermeiden, da dort niemand einen Gehörschutz getragen und auch das Opfer selber sogar auf seine zusätzliche Verletzlichkeit hingewiesen habe (S. 2 unten). Es gehe nicht darum, dass das Opfer von sich aus hätte ständig einen Gehörschutz tragen können. Eine solche Weisung sei nie erteilt worden und sei auch aus den Akten nicht erstellt. Die Arbeiten auf der Baustelle hätten mit Gehörschutz gar nicht ausgeführt werden können, da man sich sonst gar nicht ausreichend hätte verständigen können (S. 3 lit. a). Der Beschwerdegegner versuche sich in unzulässiger Weise um die Täterfrage herumzumogeln, denn konkreter Täter sei grundsätzlich weiterhin derjenige, der den Knall ohne Warnung verursacht habe und nicht primär der Arbeitgeber. Die Frage des Arbeitgebers beziehungsweise des für die Sicherheit vor Ort verantwortlichen Baustellenleiters stelle sich erst sekundär, als dieser für einen sicheren Ablauf auf der Baustelle zu sorgen gehabt habe. Genau solche Weisungen zur Vermeidung einer Knalltraumatisierung auf dieser konkreten Baustelle an den Täter seien bis heute weder vom Beschwerdegegner noch von der Arbeitgeberin dargelegt worden (S. 4 lit. d). Der Beschwerdegegner verkenne, dass die Darstellungen des Opfers selber durchaus als verwaltungsrechtlich zulässige Beweismittel zuzulassen und zu beachten seien (S. 7 oben).
In seiner Stellungnahme brachte er weiter vor (Urk. 58), die Bestreitung des erlittenen Hörschadens sei klar aktenwidrig. So hätten sogar der Unfallversicherer und die Ärzte den zusätzlich angerichteten Hörschaden/Tinnitus klar anerkannt (S. 3 unten). Er habe nach dem Vorfall keineswegs bis zur Freistellung weitergearbeitet, sondern er habe schon kurz nach dem Unfall bei der Arbeit gefehlt (S. 4 unten f.). Auch gehe es eine gewisse Zeit, in welcher eine gesundheitliche Veränderung als bleibend eingeschätzt werden könne, und man hoffe im Normalfall, dass diese von alleine wieder verschwinde, dies gerade auch, weil schon früher die leidvolle Erfahrung gemacht worden sei, dass Ärzte und jede Behandlung gar nichts zur Heilung beitragen könnten (S. 5 lit. b).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass kein Strafverfahren durchgeführt worden ist.
4.
4.1 Zum Geschehensablauf brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
4.1.1 Mit Schadenmeldung zu Händen der Suva vom 30. März 2018 (Urk. 8/4/2 = Urk. 14/1) führte der Beschwerdeführer aus, am Vormittag des 20. Februar 2018 um zirka 9 Uhr sei der Leistungsschalter der Hochspannungsanlage durch einen Kollegen betätigt worden, «ohne und/oder zu kurze Ankündigung», um die Ohren ordnungsgemäss schützen zu können. Dabei sei es zu einem lauten Knall gekommen (Ziff. 6).
4.1.2 Im Fragebogen zur Hörschädigung zu Händen der Suva vom 18. August 2018 (Urk. 14/15) beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie es zur Hörschädigung kam, damit (S. 1 Ziff. 2), ein Kollege habe ohne Vorwarnung einen Hochspannungsleistungsschalter betätigt. Der Raum sei nicht abgesperrt gewesen. «1m».
4.1.3 Mit Gesuch um finanzielle Leistungen vom 14. April 2019 (Urk. 8/1/2 = Urk. 8/10/2) beschrieb der Beschwerdeführer den Tathergang dahingehend, dass ohne Vorankündigung, Absperrungen etc. ein Hochspannungsleistungsschalter betätigt worden sei (S. 5 oben).
4.1.4 Laut der undatierten, dem dem Beschwerdegegner eingereichten Gesuch um finanzielle Leistungen vom 14. April 2019 (Urk. 8/1/2 = Urk. 8/10) beigelegten, wahrscheinlich vom Rechtsvertreter verfassten Notiz (Urk. 8/1/1 = Urk. 8/6/1) seien die zu installierenden Anlagen (Schaltanlagen) sehr laut (wie Gewehrschüsse), wenn der Leistungsschalter umgelegt werde. Das heisse, wenn diese Anlagen geschaltet werden, sei ein Gehörschutz erforderlich. Zu diesem Zweck habe er auch einen Gehörschutz erhalten. Allerdings sei dieser natürlich nicht immer getragen worden, da es sehr selten gewesen sei, dass dieser Schalter umgelegt worden sei. Es habe deshalb jeweils eines besonderen Warnrufs bedurft, worauf sich die Leute dann jeweils zumindest die Ohren zugehalten hätten (Ziff. 2 lit. a). Offenbar habe es bei der Installation der Anlage schon mehrfach einen entsprechenden Knall gegeben. Er habe deshalb mehrfach darauf hingewiesen, dass er aufgrund des bereits bestehenden Gehörschadens unbedingt vorgewarnt werden müsse, da er dann den Raum verlassen müsse. Anscheinend sei die Warnung deshalb früher jeweils mit einem kurzen Ruf gemacht worden (Ziff. 2 lit. b).
Am besagten Tag habe der Beschwerdeführer in einem anderen Raum gearbeitet. Als er im Raum mit der Anlage habe Werkzeug holen müssen, sei es dort (nach bereits drei oder vier Schritten) zum schutzlos erlittenen Knalltrauma gekommen, da der Schalter ohne Warnung umgelegt worden sei. Anschliessend sei er zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen und habe in der Folge auch den Job verloren. Anscheinend habe er jetzt einen Gehörsschaden von etwa 99 % (nachdem er zuvor - wegen eines Vorschadens eine etwa 95%-Schädigung gehabt habe -), was in der Praxis aber ein sehr grosser Unterschied sei (Ziff. 3).
4.1.5 Anlässlich der persönlichen Befragung vom 16. Februar 2022 (Protokoll S. 5 ff.) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am Tag der Tat habe er nicht im Raum mit der Anlage gearbeitet, sondern er sei allein weiter unten beziehungsweise im Aussenbereich mit Vorbereitungsarbeiten beschäftigt gewesen (S. 8 oben). Die Türen zum Raum mit der Anlage seien immer offen und das Werkzeug befinde sich in diesem Raum. Um zu Werkzeugen zu gelangen, habe er den Raum mit der Anlage betreten müssen, da die Werkzeuge und auch die persönliche Schutzausrüstung im hinteren Teil desselben aufbewahrt worden seien. Dies sei der einzige Raum der Anlage, der abschliessbar sei (S. 8 Mitte). Er habe im Raum mit der Anlage Werkzeug geholt, als der Knall neben seinem Ohr erschallt sei (S. 8). Er sei zwischen einem Drittel und der Hälfte im Raum drin gewesen, als der Knall ausgelöst worden sei (S. 9 Mitte). Im Anlagenraum sei auch Z.___, Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin gewesen, aber wo dieser genau gestanden habe, wisse er nicht mehr. Ob dieser den Vorgang beobachtet habe, wisse er nicht, könne sich das aber nicht vorstellen, weil man bei der Anlage nicht hindurchsehen könne (S. 11).
Schon früher habe sein Kollege nur zwei Sekunden vor der Schalterumlage eine Warnung ausgerufen, was nicht reichte, um den Ohrschutz anzuziehen. Ob er am 22. Februar gerufen habe, wisse er nicht, er gehe aber davon aus, dass er nicht gerufen habe. Dieser habe schon bei früheren Schaltertestungen nur kurz nach dem Warnruf den Schalter betätigt, so dass keine Zeit war, den Gehörschutz anzuziehen (S. 12). In solchen Situationen hab er einfach den Raum verlassen. Er habe diesen darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht reiche, wenn er die Warnung nur zwei Sekunden vor der Schalterbetätigung ausspreche. Normalerweise sei es nicht möglich, dass man in diese Anlagen reinkomme, weil die Türen abgeschlossen oder mit Warnschildern versehen seien, oder Schalter dürften nur während festgelegten Zeiten durchgeführt werden (S. 15).
In der Regel habe er den Gehörschutz nicht getragen, denn wenn er oben auf der Anlage gestanden sei und habe hören müssen, was der Kollege unten bezüglich Tests rufe, habe er nicht mit einem Gehörschutz arbeiten können. Von den Temporärmitarbeitern in der Anlage habe niemand einen Gehörschutz getragen (S. 9). Wenn ein Austausch mit Kollegen stattfinden müsse, könne man den Gehörschutz nicht immer tragen (S. 19). Der Baustellenleiter habe Situationen gesehen, anlässlich welchen er keinen Gehörschutz getragen habe und habe nichts gesagt. Selber habe dieser auch keinen Gehörschutz getragen (S. 23). Bei anderen Schaltertests habe er es so eingerichtet, dass er nicht im Raum war. Man könne sogar erwarten, dass derjenige, der den Schalter betätige, einen rausschicke (S. 20). Normalerweise habe der Baustellenleiter vor der Tür gestanden und habe gesagt, es werde geschaltet, aber an diesem Tag sei er nirgends gewesen (S. 28).
4.2
4.2.1 Laut Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Oto-, Rhino-, Laryngologie (ORL), vom 7. Mai 2018 (Urk. 14/8), suchte der Beschwerdeführer diesen am 8. März 2018 auf, weil zwei Wochen zuvor bei der Arbeit zweimal eine starke akustische akute Hörbelastung aufgetreten sei (Knall bei elektrischer Schaltung). Der Beschwerdeführer leide an einer hochgradigen Schwerhörigkeit beidseits und sei mit Hörgeräten versorgt.
4.2.2 Laut ärztlicher Beurteilung durch Dr. med. B.___, ORL-Fachärztin, Suva, vom 11. Oktober 2018 (Urk. 14/23) seien die von der Suva geforderten Impulskriterien laut technischer Beurteilung zur Anerkennung eines Knalltraumas erfüllt.
4.2.3 Dr. A.___ berichtete am 7. Februar 2019 (Urk. 14/28 = Urk. 14/40/2), es liege ein Status nach rezidivierenden Knalltraumata in früheren Jahren vor. Durch das Knalltrauma vom Februar 2018 sei es zu einer starken, belastenden Zunahme des Ohrrauschens, vor allem auf dem rechten Ohr gekommen.
4.2.4 Dr. med. C.___, ORL-Facharzt und Nachfolger von Dr. A.___ (vgl. E. 4.2.1), beantwortete unter Hinweis, dass er den Beschwerdeführer nie gesehen und untersucht habe, und unter Zuhilfenahme der Krankengeschichte Fragen des Gerichts. Der Beschwerdeführer habe sich nach der behaupteten Straftat vom 20. Februar 2018 erstmals am 8. März 2018 zu Dr. A.___ in Behandlung gegeben (Ziff. 2) und berichtet, dass bei der Arbeit zweimal eine starke akustische Belastung aufgetreten sei, verursacht durch einen Knall bei elektrischer Schaltung (Ziff. 3). Bereits 2004 sei es bei einer Zivilschutzübung zu einem Knalltrauma gekommen (Ziff. 4; vgl. Urk. 45). Gemäss den vorliegenden Akten sei es nach dem Ereignis von 2018 zu keinem erneuten Trauma gekommen (Ziff. 5). Bei bereits an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit habe sich audiologisch nur eine geringgradige Zunahme der Hochtonschwerhörigkeit im Vergleich zu einer Audiometrie vom 30. November 2009 feststellen lassen. Hauptsymptomatik sei jedoch ein deutlich verstärkter Tinnitus (Ziff. 6). Es sei in den Berichten schon vor dem Ereignis vom 20. Februar 2018 ein Tinnitus beschrieben worden, dieser sei durch das Ereignis deutlich verstärkt. Ein Tinnitus sei jedoch ein subjektives Empfinden und könne nicht objektiv gemessen werden (Ziff. 7). Durch die medikamentöse Behandlung habe sich keine Verbesserung ergeben. Die letzte Vorstellung in der Praxis habe im Juli 2019 stattgefunden (Ziff. 9). Es sei vom 9. bis 20. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, wobei die Begründung nicht sicher nachvollziehbar sei, Dr. C.___ gehe von einer psychosozialen Überlastung aus (Ziff. 11). Da die ausgeprägte Schwerhörigkeit bereits vorbestehend gewesen sei, sei nicht mit einer Verbesserung der Hörleistung zu rechnen. Bezüglich des Tinnitus sei die Prognose sehr schwierig einzuschätzen, diese hänge von individuellen Kompensationsstrategien ab (Ziff. 12).
4.2.5 Gemäss Bericht von Prof. D.___, Facharzt für ORL, Universitätsspital Y.___, vom 15. Juni 2022 (Urk. 47) zeige die Reintonaudiometrie eine hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits mit einem Resthörvermögen im tieffrequenten Bereich. Es liege ein Hörverlust von 97 % auf der rechten und von 93 % auf der linken Seite vor. Im Tinnitus-Functional-Index habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 92 von maximal möglichen 100 Punkten erreicht, was für eine sehr grosse Tinnitusbelastung spreche.
4.3 Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers liess den Fragekatalog des Beschwerdegegners zum Vorfall (Urk. 8/20) unbeantwortet und berief sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht vor den Strafuntersuchungsbehörden (Urk. 8/21).
5.
5.1 Nach Lage der Akten kommen als Täter primär der Inbetriebsetzer, E.___, (vgl. Protokoll S. 10 Mitte), der den Schalter umgelegt hat, sowie die Arbeitgeberin respektive der Baustellenleiter Z.___ (vgl. Protokoll S. 11 Mitte) in Frage.
Den Tätern ist nicht vorzuwerfen, eine Widerhandlung begangen zu haben, indem sie den Knall durch die Umlage des Schalters verursacht haben. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie in Missachtung einer Rechtspflicht keine Schutzvorkehrungen getroffen haben, um die Gesundheit des im Werk mitbeschäftigten Beschwerdeführers zu schützen.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte am 17. Mai 2019 das Gesuch unter anderem um Kostengutsprache für die notwendigen Abklärungen beziehungsweise Anwaltskosten infolge der behaupteten Straftat vom 20. Februar 2018 (Urk. 8/1). Nachdem eine Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 20. April 2018 ausgewiesen ist (vgl. Urk. 14/13), ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend nicht mehr um Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse nach der behaupteten Straftat handelt, sondern um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter nach Art. 2 lit. c i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 OHG. Mangels Anzeige durch den Beschwerdeführer hat kein Strafverfahren stattgefunden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, ist demnach nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten (vgl. E. 1.3).
5.3 Der Beschwerdeführer wirft E.___ und Z.___ im Wesentlichen vor, ihn vor der Schaltung nicht vorgewarnt beziehungsweise nicht dafür gesorgt zu haben, dass er den Arbeitsbereich, in welchem die Schaltung durchgeführt wurde, nicht betrat. Ob es dem Beschwerdegegner - wie von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers behauptet - verwehrt war, Sachverhaltsabklärungen bei jemand anderem als dem Opfer zu treffen, kann vorliegend offen bleiben. In strafprozessualer Hinsicht können sich die in Frage kommenden Täter (Beschuldigten) jederzeit auf das Aussageverweigerungsrecht berufen (vgl. Art. 113 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO), was auch im opferhilferechtlichen Prozess seine Gültigkeit haben muss. Von Abklärungen zum Sachverhalt bei den Beschuldigten ist daher abzusehen. Zu welchen Erkenntnissen die Befragung der medizinischen Fachpersonen (Apothekerin, behandelnder Arzt) in Bezug auf den Tathergang führen könnten, ist nicht ersichtlich, können doch diese lediglich Angaben zum Tathergang gestützt auf Aussagen des Beschwerdeführers machen, da sie selber zur Tatzeit nicht am Tatort waren.
Damit ist bei der Frage, ob eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen von Sicherheitsvorkehrungen seitens der Beschuldigten allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen.
5.4 Laut den Aussagen des Beschwerdeführers fanden die von ihm auszuführenden Tätigkeiten teilweise im Raum mit der Mittelspannungsanlage, an welcher unter anderem Schaltungen getestet wurden, aber auch ausserhalb dieses Raumes, wo sich keine Anlagen befinden, statt. Am Tag der behaupteten Straftat war er allein ausserhalb des Raumes mit der Anlage mit Vorbereitungsarbeiten beschäftigt. Kurz vor der Schaltung durch E.___ betrat er den Anlagenraum, in der Absicht, dort gelagerte Werkzeuge zu holen. Angeblich ohne Vorwarnung und ohne dass die Tür zum Anlagenraum abgesperrt oder ein Hinweis vor der Türe angebracht war, betätigte E.___ den Leistungsschalter, wodurch der laute Knall entstand. Mangels Vorwarnung hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich genügend gegen den Knall schützen, und er machte geltend, deswegen ein Hörtrauma erlitten zu haben.
Dass der Knall ohne Vorwarnung erschallte oder kein Sicherheitshinweis vor dem Raum angebracht war, sodass sich der Beschwerdeführer ahnungslos in den Raum begab, ist durch nichts belegt. Ausserdem informierte der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin nicht zeitnah über das bei der Arbeit erlittene Hörtrauma – beziehungsweise über die laut Arztbericht zweimaligen, nicht näher datierten Hörtraumata (E. 4.2.1) – und über die sich bereits vor dem schädigenden Ereignis zugetragenen Schaltertests ohne notwendige Vorwarnung und Absperrung, obwohl er dazu aufgefordert worden war, nachdem er um das Suva-Formular betreffend Bagatellunfälle gebeten hatte (vgl. Urk. 19/5/11 = Urk. 59/2 S. 2). Dass er dies unterliess, weil er das ohnehin belastete Arbeitsverhältnis nicht weiter strapazieren wollte, ist nicht glaubhaft. Das Knalltrauma ereignete sich nach seinen Angaben am 20. Februar 2018, zwei Wochen später erfolgte die Kündigung durch die Arbeitgeberin mit sofortiger Freistellung (Urk. 19/6/1). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Meldung über die erlittene Schädigung aufgrund unsachgemässer Arbeitsplatzsicherung, aber auch das Stellen eines Strafantrags wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht mehr negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken können. Obwohl er nach der Kündigung weiterhin mit seiner Arbeitgeberin Korrespondenz führte, blieb die behauptete Straftat im Schreiben vom 20. April 2018, in welchem sich der Beschwerdeführer gegen die Kündigung wehrte und Lohnforderungen sowie Schadenersatz für eine missbräuchliche Kündigung stellte, unerwähnt (Urk. 19/6/3). Während er am 21. September 2018 gegen die Arbeitgeberin Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung (vgl. Urk. 19/9/1) erstattete, unternahm er bezüglich des angeblich widerrechtlich zugefügten Hörtraumas nichts.
5.5 Laut dem von ihm am 9. Februar 2018 unterzeichneten Auftrag (Urk. 19/14/1) war der Beschwerdeführer verpflichtet, vor Arbeitsbeginn unter anderem zu überprüfen, ob Arbeitsschutzmittel vorhanden waren und diese auch angewendet wurden. Diese Pflicht war im Wortlaut im vom Beschwerdeführer selber unterschriebenen Dokument enthalten, sodass unerheblich ist, ob allfällige (weitere) mitgeltende Unterlagen dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden waren oder nicht (vgl. Protokoll S. 17 auf Vorhalt von Urk. 19/14/1). Zwar wurde Z.___ als Kontaktperson auf dem Auftrag erwähnt, den Auftrag empfangen und auch quittiert hat ihn indessen der Beschwerdeführer als zuständiger Mitarbeiter, womit davon auszugehen ist, dass nicht wie behauptet Z.___, sondern er selber für die Sicherheit auf der Anlage verantwortlich war, wozu er gemäss seinen beruflichen Fachkenntnissen (vgl. Urk. 19/2/1-2) sowie nach den Schulungen in Arbeitssicherheit durch die Arbeitgeberin (vgl. Urk. 19/13) durchaus fähig war. Nichts an dieser Verantwortlichkeit zu ändern vermag seine Haltung, wonach es sich lediglich um standardmässige Sicherheitsregeln und Papiere gehandelt habe, die man in die Hand gedrückt erhalte, aber nicht lese (Protokoll S. 17 oben). Seit dem 12. Februar 2018 war der Beschwerdeführer mit der Anlage beschäftigt, und es soll gemäss seinen Angaben schon vor dem Ereignis vom 20. Februar 2018 vorgekommen sein, dass E.___ den Schalter ohne genügende vorgängige Sicherheitsvorkehrungen umgelegt hatte. Dagegen unternahm der Beschwerdeführer als für die Sicherheit verantwortlicher Mitarbeiter nach Lage der Akten keine über eine mündliche Aufforderung, Schaltertests frühzeitig anzukünden, hinausgehende Massnahmen. Ob es angesichts der angeblich nur selten vorgenommenen Schaltungen erforderlich oder gar gefährlich gewesen wäre, jederzeit einen Gehörschutz zu tragen, kann dahingestellt bleiben. Als verantwortlicher Mitarbeiter hätte er jedenfalls - allenfalls unter Mithilfe seiner Arbeitgeberin - die Sicherheitsvorkehren durchsetzen und dafür sorgen müssen, dass bei einer Schaltung niemand zu Schaden kam.
Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin nicht über das erlittene Knalltrauma informiert hat, ist wohl eher dem Umstand geschuldet, dass er selber die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigte.
5.6 Nach dem Dargelegten ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat wurde. Nichts zu seinen Gunsten kann er daraus ableiten, dass die Suva davon ausgegangen ist, dass die geforderten Impulskriterien zur Anerkennung eines Knalltraumas erfüllt sind (vgl. Urk. 14/23). Damit kann die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine bleibende Schädigung erlitten hat (vgl. Urk. 55 S. 2 Ziff. 2), offen bleiben.
Der Beschwerdegegner hat damit den Anspruch auf Kostengutsprache für anwaltliche Kosten im Zusammenhang mit der aussergerichtlichen Geltendmachung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu Recht verneint.
6.
6.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sind die Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
6.2 Der Beschwerdegegner nahm an (Urk. 2), der Beschwerdeführer verfüge über Einnahmen aus Zwischenverdienst und Taggeldern der Arbeitslosenversicherung von monatlich Fr. 6'155. - - . Er bezahle Unterhaltsbeiträge an die Söhne von Fr. 2'000. - - . Die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Frau seien gemäss Scheidungsurteil per April 2020 weggefallen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Liegenschaft, die er selbst bewohne, wofür ein Aufwand von Fr. 974. - - sowie Heizkosten von Fr. 200. - - anzunehmen sei. Zu berücksichtigen seien ausserdem Krankenversicherungsprämien und Steuern in Höhe von Fr. 450. - - und die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 200. - - . Weitere Ausgaben, insbesondere für die Rückzahlung von weiteren Schulden, seien nicht bekannt (S. 8 unten).
6.3 Das Gericht bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2021 die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 28), mithin nahm das Gericht im November 2021 an, dass dem Beschwerdeführer die nötigen Mittel zur Bestreitung des Verfahrens fehlten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation im Mai 2019, im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellte (vgl. Urk. 8/1), wesentlich besser dargestellt hätte. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren noch verpflichtet, Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau im Betrag von Fr. 1'300. - - zu bezahlen, und es betrugen die Kinderunterhaltsbeiträge Fr. 1'200. - - je Kind beziehungsweise Fr. 2'400. - - für beide. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung finanziell nicht in der Lage war, seinen Rechtsvertreter selber zu bezahlen.
6.4 Angesichts dessen, dass die Sache mit Urteil vom 24. Januar 2020 zu ergänzenden Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wurde und das Gericht im vorliegenden Verfahren zusätzliche Beweise erheben musste, erscheint die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers trotz der im opferhilferechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime als geboten. Das Verwaltungsverfahren erscheint auch nicht als offensichtlich aussichtslos. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdegegner wird die Entschädigung festzusetzen haben.
6.5 Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren, entfällt die Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren, sind doch dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine weiteren Kosten für die Rechtsvertretung im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren entstanden.
7.
7.1 Da der Beschwerdeführer nur in einem kleinen Teil obsiegt, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
7.2 Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Dies gilt auch im Bereich der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 8 GebV SVGer).
7.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 8. Februar 2023 (Urk. 60) einen Aufwand von 29 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 341.40 geltend. Dieser erscheint als überhöht. Insbesondere ist der geltend gemachte Aufwand für die Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung von 4 Stunden und 30 Minuten zu hoch, dauerte die Verhandlung selber doch lediglich 1 Stunde und 30 Minuten. Unter Berücksichtigung des Weges von Zürich nach Winterthur sind dafür höchstens 3 Stunden einzusetzen. Auch der zwecks Aktenstudiums geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden und 50 Minuten erscheint trotz des Umfangs der Akten zu hoch, ist doch davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter diese im Zusammenhang mit dem Vorverfahren und den aussergerichtlichen zivilrechtlichen Bemühungen bestens kennen dürfte. Ausserdem erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der geltend gemachte Aufwand für Besprechungen, Telefonate und Schreiben von insgesamt 9 Stunden und 40 Minuten derart hoch ausgefallen ist, wiederholten doch sowohl Beschwerdeführer als auch Beschwerdegegner im Wesentlichen ihre bereits im Verfahren Nr. OH.2019.00004 in Sachen der Parteien gefassten Standpunkte. Überdies ist kaum Zweck des Opferhilferechts, bei Abweisung eines Leistungsanspruchs auf längerfristige juristische Hilfe Dritter diese indirekt über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Rechtsmittelverfahren betreffend Opferhilfeverfahren zu vergüten. Einzusetzen für das Aktenstudium sowie für Besprechungen, Telefonate und Schreiben sind nicht mehr als je 3 Stunden. Dementsprechend sind auch die Barauslagen zu kürzen. Der Einfachheit halber sind sie auf pauschal 3 % des Honorars festzusetzen. Zusammen mit dem Aufwand für Rechtsschriften von 8 Stunden und 30 Minuten erscheint ein zu entschädigender Aufwand von 17 Stunden und 30 Minuten angemessen.
Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. - - zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) ist die Entschädigung somit auf rund Fr. 4'300. - - (inklusive Barauslagen von 3 % auf dem Aufwand und MWSt) festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als Ziff. II-III des Dispositivs der Verfügung vom 8. Dezember 2020 aufzuheben sind mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschwerdegegner überwiesen, damit sie die Höhe der unentgeltlichen Rechtsvertretung festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Zürich, wird mit Fr. 4’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens Tiefenbacher