Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
OH.2021.00003
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller
in Sachen
1. X.___ , geb. 2014
2. Y.___
3. Z.___
4. A.___ , geb. 2014
5. B.___ , geb. 2007
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren im Mai 2014, wurde am 12. November 2016 im Gemeinschaftszentrum Affoltern (GZ), Zürich, im Oberkörperbereich durch eine Holzrampe eingeklemmt und erlitt dabei schwere Gehirnschäden (vgl. Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 8/4/1 S. 3 unten sowie S. 7 Mitte). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 8/1/3) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das betreffende Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein, da keine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen erkennbar und betreffend die allenfalls gefährliche Montage der Holzrampe die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verfügung vom 2. Mai 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 X.___, ihre Zwillingsschwester A.___, ihre Schwester B.___, geboren 2007, sowie ihre Eltern Y.___ und Z.___ ersuchten am 17. September 2021 den Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), unter Hinweis auf ein pendentes Gerichtsverfahren gegen die Eigentümerin des GZ um finanzielle Leistungen (Urk. 8/1, Urk. 8/1/4).
Die Opferhilfestelle zog die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 8/4/1-6) bei und wies das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 ab (Urk. 8/6, Urk. 2).
2. X.___ sowie ihre genannten Familienmitglieder (vgl. Sachverhalt E. 1.2) erhoben am 12. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragten, diese sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Sistierung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, eventuell sei der Sachverhalt zur weiteren Abklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdegegner teilte am 23. November 2021 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 7), was den Beschwerdeführenden am 25. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1).
Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige; Abs. 2).
Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).
1.2 Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).
Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1).
1.3 Nach der Rechtsprechung schliesst der Misserfolg des Strafverfahrens nicht notwendigerweise den Anspruch auf Opferhilfe, wie sie Art. 2 OHG definiert, aus. Im Rahmen der Prüfung eines Opferhilfegesuchs um Entschädigung und Genugtuung ist der Beweis der Straftat beziehungsweise der Opfereigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (BGE 144 II 406 = Urteil des Bundesgerichts 1C_705/2017 vom 26. November 2018 = Pra 108 (2019) Nr. 54, E. 3.1-2; vgl. auch Empfehlungen SVK-OHG 2010 S. 15).
1.4 Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) stellt die schwere Körperverletzung – ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen - unter Strafe (Art. 122 und 125 StGB).
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.1).
Nach dem allgemeinen Gefahrensatz muss derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 106 IV 80 E. 4.a).
1.5 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt in strafrechtlicher Hinsicht, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGE 140 II 7 E. 3.4).
1.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Administrativbehörde bei der Beurteilung des opferhilferechtlichen Anspruchs nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen ein Strafverfahren sachnäher ist. Andererseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörde feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörde bei der Anwendung des geltenden Rechts nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen ist die Administrativbehörde nicht an die Beurteilung durch die Strafbehörde gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteile des Bundesgerichts 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000 E. 1.c und 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.1; BGE 124 II 8 E. 3d).
Bei der Prüfung eines Fahrlässigkeitsdelikts stellen Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung frei überprüfbare Rechtsfragen dar (BGE 140 II 7 E. 3.6).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hielt in der Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 8/1/3) zum Sachverhalt fest, die Beschwerdeführerin 1 sei am 12. November 2016 zirka um 20.50 Uhr von einer zirka 25 kg schweren Holzrampe, welche üblicherweise an der Wand befestigt sei und dazu diene, Rollstühlen oder ähnlichen Gefährten den Zugang zur Bühne zu ermöglichen, eingeklemmt worden, so dass die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn unterbrochen worden sei und die Beschwerdeführerin 1 schwere irreversible Gehirnschäden erlitten habe. Die Holzrampe sei nur durch einen Verschlusshebel aus Holz gesichert gewesen, welcher ohne Weiteres auch von einem Kind habe zur Seite geschoben werden können (S. 1 Ziff. 1). Dies habe sich während eines indischen Festes mit zirka 100 Teilnehmenden ereignet (S. 2 Ziff. 2). Die Tür zur Bühne, hinter welcher sich die Holzrampe befunden habe, sei mit einem Spezialzylinder ausgerüstet, sodass man die Tür von aussen nicht öffnen könne (S. 3 Ziff. 6). Unklar bleibe, ob der Durchgang zur Bühne, wo sich der Unfall ereignet habe, überhaupt habe benutzt werden dürfen (S. 3 Ziff. 8).
Das Sichern der Holzrampe mit einem einfachen Riegel stelle eine Gefahr für die Gesundheit dar. Allerdings sei ein solcher Geschehensablauf schlicht nicht vorhersehbar gewesen. Einerseits habe die Gefahr nur für Kleinkinder bestanden, andererseits sei der Durchgang kein Tummelplatz für Kinder, sondern eben nur eine Verbindung von der Bühne zur Garderobe gewesen. Dass dort ein Kleinkind unbeaufsichtigt spielen und den Hebel lösen, sich das Brett dann lösen und das Kind so einklemmen würde, dass dieses keine Luft mehr bekomme und schwere Schäden erleide, habe bei der Montage des Brettes nicht vorhergesehen werden können. Schon aus diesem Grund sei das Verfahren einzustellen (S. 3 f. Ziff. 10).
Hinzu komme, dass nicht mehr habe ermittelt werden können, wer für die Montage der Holzrampe verantwortlich gewesen sei. Aufgrund fehlender anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass sie mehr als 20 Jahre vor dem Ereignis montiert worden sei. Wer die Montage veranlasst habe, könnte zwar unter Umständen noch ermittelt werden, sei allerdings nicht relevant, da die strafrechtliche Verjährung auf jeden Fall eingetreten sei (S. 4 Ziff. 11). Auch bei weiteren Personen wie der aktuellen Leitung des GZ sei keine strafrechtliche Verantwortlichkeit erkennbar (S. 4 Ziff. 12-13).
2.2 Der Beschwerdegegner erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens erscheine nachvollziehbar und überzeugend. Der Geschehensablauf sei weder für die für die Montage verantwortliche Person noch für die Betreiber des GZ voraussehbar gewesen. Die Durchgangstüre sei von Seiten des Cafés grundsätzlich verschlossen gewesen und habe nur von Seiten der Bühne als Fluchtweg ohne Schlüssel geöffnet werden können. Auch wenn nicht habe geklärt werden können, ob der Durchgang von den Besuchern des GZ überhaupt habe benutzt werden dürfen, sei klar, dass er kein Ort gewesen sei, wo sich Kinder üblicherweise aufgehalten hätten. Hinzu komme, dass die von der Rampe ausgehende Gefahr nur für kleine Kinder bestanden habe. Sie sei seit mehr als 20 Jahren in Betrieb gewesen und habe in dieser Zeit weder Anlass für Beanstandungen gegeben, noch habe sich ein ähnlicher Unfall ereignet. Damit, dass im Durchgang ein Kleinkind im Alter der Beschwerdeführerin 1 unbeaufsichtigt spielen, den Hebel lösen und schwere Schäden erleiden könnte, habe schlechthin nicht gerechnet werden müssen (S. 3 f. Ziff. 5).
Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft rechtfertigen würden. Auch die rechtliche Würdigung erscheine als zutreffend. Dass die strafrechtliche Verjährung als zusätzlicher Grund für die Einstellung des Strafverfahrens angegeben worden sei, ändere nichts daran, dass auch die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, dass keiner Person ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Schliesslich hätten allfällige Mängel der Einstellungsverfügung im Rahmen des Strafverfahrens vorgebracht werden müssen (S. 4 Mitte Ziff. 5).
2.3 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die für die Montage der Holzrampe zuständige Person hätte sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht (S. 8 Ziff. 16). Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2018 wäre aufgrund der eingetretenen Verjährung aussichtslos gewesen. Somit habe im strafrechtlichen Verfahren keine eingehende Überprüfung erfolgen können, ob sich der nicht ermittelte Monteur der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht habe (S. 9 Ziff. 21). Bei der offensichtlich eingetretenen Verfolgungsverjährung handle es sich um das Hauptargument der Strafbehörden für die Einstellung des Strafverfahrens (S. 10 Ziff. 23), wäre doch die Verfolgung und nähere Abklärung von offensichtlich verjährten Straftaten eine klare Verschwendung von Ressourcen (S. 10 Ziff. 24).
Aus der Tatsache, dass es 20 Jahre lang glücklicherweise nicht zu einem Erfolgseintritt gekommen sei und die Rampe keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, könne nichts über die Vorhersehbarkeit abgeleitet werden. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rampe tatsächlich regelmässig einer Kontrolle unterzogen worden sei. Abklärungen bei der Feuerpolizei hätten jedoch ergeben, dass diese überhaupt nicht für die Kontrolle dieser Rampe zuständig sei, ja gar keine Kenntnisse von dieser gehabt habe (S. 12 Ziff. 30).
Wenn der Saal mit der Bühne zum Zweck einer «Tanzaufführung» vermietet werde, der Treppenaufgang als Verbindung von der Garderobe zur Bühne diene und die Tür nicht verschlossen bleibe, sei ohne weiteres vorhersehbar, dass der Treppenaufgang benutzt werde. Es sei klar vorhersehbar, dass während eines Festes Kinder im Gebäude, wo das Fest stattfinde, hin und her liefen und die offenstehenden Wege erkundeten (S. 12 Ziff. 31). Wenn eine 25 kg schwere Holzrampe lediglich mit einem einzigen schwenkbaren Sicherungshebel vor dem Umkippen bewahrt werde und dieser ohne jeden Kraftaufwand gelöst werden könne, stelle dies keine ausreichende Sicherung vor den Gefahren dar, welche mit einem Umkippen der Holzrampe verbunden seien. Ein solch versehentliches Lösen des Hebels könne auch einem älteren Kind oder einem Erwachsenen passieren (S. 12 f. Ziff. 32). Nebst der Voraussehbarkeit (S. 13 Ziff. 34) sei auch das Element der Vermeidbarkeit klar gegeben. So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Rampe mit mehreren Sicherungshebeln und/oder mit einem abschliessbaren Sicherungshebel, der nur von berechtigten Personen geöffnet werden könne, zu sichern, oder sie an einem sicheren Ort aufzubewahren und nur auszulegen, wenn ein tatsächlicher Bedarf hierfür gegeben sei (S. 13 Ziff. 35).
Der Monteur beziehungsweise die für die Montage verantwortliche Person wäre damit der schweren fahrlässigen Körperverletzung strafbar gewesen, weshalb den Beschwerdeführenden eine Entschädigung sowie Genugtuung auszurichten sei (S. 14 Ziff. 37).
Es sei offenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche Anspruch auf eine Genugtuung gebe. Auch bei den anderen Beschwerdeführenden erscheine ein Anspruch auf Genugtuung offensichtlich (S. 14 Ziff. 39). Erst nach Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens gegen die Eigentümerin des GZ werde eine konkrete Bezifferung der Ansprüche möglich sein (S. 14 Ziff. 40). Daher sei nach Feststellung, dass den Beschwerdeführenden eine Entschädigung sowie eine Genugtuung auszurichten sei, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren beim Beschwerdegegner bis zum Abschluss des hängigen Klageverfahrens zu sistieren. Eventuell seien weitere Untersuchungen zum Monteur durch den Beschwerdegegner vorzunehmen (S. 14 Ziff. 38).
2.4 Strittig ist demnach die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin 1. Zu prüfen ist entsprechend, ob die durch das Ereignis vom 12. November 2016 eingetretenen Gesundheitsschäden auf ein Fahrlässigkeitsdelikt, konkret auf eine fahrlässige Körperverletzung, begangen durch die für die Montage der fraglichen Holzrampe verantwortliche Person, zurückzuführen sind.
3.
3.1 Der von der Staatsanwaltschaft festgestellte Sachverhalt (vgl. E. 2.1) ist grundsätzlich unbestritten und massgeblich (vgl. E. 1.6). Nachfolgend werden die im Recht liegenden Strafakten (Urk. 8/4) daher nur insofern wiedergegeben, als sich daraus weitere entscheidwesentliche Details ergeben.
3.2 Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 18. November 2016 (Urk. 8/4/1) ist zu entnehmen, die Auskunftsperson E.___ habe sich anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 12. November 2016 vor Ort sinngemäss dahingehend geäussert, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Zwillingsschwester etwa 10 Minuten vor dem Unfall von draussen wieder ins Gebäude gekommen seien, weil sie kalt gehabt hätten. Man habe ein indisches Lichtfest gefeiert und Wunderlampions steigen lassen. Man habe dann ein lautes Geschrei von der Treppe her gehört, welche zur Bühne gehe. E.___ sei sofort dorthin gegangen. Die Beschwerdeführerin 1 habe ausgesehen, als ob sie einen Schock gehabt habe. E.___ habe sie am Hals angefasst und einen Puls gespürt, ob sie geatmet habe, wisse er nicht. Zusammen hätten sie das Brett angehoben, worauf die Beschwerdeführerin 1 sofort leblos zusammengesackt sei. Die Eltern seien dann mit der Sanität mitgefahren. Zur Zeit des Vorfalls seien noch zirka 100 Personen inklusive Kinder anwesend gewesen (S. 5 unten).
Der juristische Vertreter des GZ, F.___, habe sich am 16. November 2016 sinngemäss dahingehend geäussert, dass er äusserst schockiert sei über den Vorfall, ein solches Ereignis sei völlig unabsehbar gewesen. Das Brett sei noch von seinem Vorgänger montiert worden oder dieser habe es veranlasst, es sei also seit über 20 Jahren in dieser Form an dieser Stelle. Niemand habe sich vorstellen könne, dass davon eine Gefahr hätte ausgehen können. Die Feuerpolizei sei in den letzten 20 Jahren mehrmals da gewesen, um Sachen abzunehmen, das Brett sei nie ein Thema gewesen. Die Türe beim Brett sei ein Fluchtweg von der Bühne, von Seite Bühne her könne man also immer durchgehen. Sei die Türe dann erst einmal offen, so gelange man auch von der Seite des Cafés dazu (S. 5 Mitte).
Der rapportierende Stadtpolizist hielt abschliessend beziehungsweise ergänzend unter anderem fest, anlässlich eines indischen Festanlasses im GZ mit zirka 100 erwachsenen Personen und zirka 60 Kindern hätten die Kinder auf einer Bühne in einem separaten Raum gespielt. Plötzlich seien die Festteilnehmer durch Schreie aus dem Bereich der Bühnentreppe aufgeschreckt worden und hätten Nachschau gehalten. Den eigentlichen Unfallhergang habe niemand gesehen. Das besagte Brett sei lediglich mit einem Sicherungshebel gesichert, welcher von der Kraft und der Höhe her durchaus von einem zweieinhalbjährigen Kind entsichert werden könne. Wenn der Sicherungshebel gelöst sei, klappe das Brett mehr oder weniger automatisch auf die Treppe hinunter, da es nur an die Wand gelehnt sei und lose auf der Treppe stehe (S. 6 Mitte). Die Masse des Brettes betrugen 301 x 95 cm bei einem Gewicht von etwa 25 kg (S. 4 Mitte).
3.3 Dem Vorermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2017 (Urk. 8/4/2) ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Befragung vom 23. Mai 2017 als Auskunftsperson angegeben, dass am 12. November 2016 Diwali, das Fest des Lichts, gefeiert worden sei. Es seien zirka 35 bis 40 Familien mit ungefähr 40 bis 50 Kindern anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 sei etwa 40 Sekunden bis 1 Minute vor dem Unfall noch bei ihr gewesen, sie habe gerade der anderen Zwillingstochter die Windeln gewechselt, die Beschwerdeführerin 1 sei nach vorne gelaufen und um die Ecke gegangen. Die Beschwerdeführerin 2 habe einem anderen Mädchen gesagt, dass dieses die Beschwerdeführerin 1 holen solle. Dieses andere Mädchen habe, kaum sei auch es um die Ecke gewesen, nach der Beschwerdeführerin 2 gerufen und ihr gesagt, dass die Beschwerdeführerin 1 eingeklemmt sei. Die Distanz von der Beschwerdeführerin 2 zum Unfallort habe zirka 5 Meter betragen (S. 4 Mitte).
Der Beschwerdeführer 3 bestätigte anlässlich seiner gleichentags durchgeführten Befragung als Auskunftsperson im Wesentlichen die Angaben der Beschwerdeführerin 2 (S. 4 f.).
Der gleichentags nochmals befragte E.___ (vgl. E. 3.2) gab an, es seien zirka 150 Personen, davon zirka 30 Kinder, anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 sei immer mit der Beschwerdeführerin 2 zusammen gewesen. Überhaupt seien die Kinder nie einfach «frei» gelassen worden (S. 5 Mitte).
G.___, Leiter Operatives und Finanzen des GZ, gab am 2. Juni 2017 telefonisch darüber Auskunft, dass der Abgang, bei welchem sich das Brett befinde, als Fluchtweg für Personen auf der Bühne diene. Es sei keine Instruktion der Gäste erfolgt, da der Zugang zur Bühne nicht über diesen Fluchtweg, sondern über die Zugänge beidseits der Bühne erfolge (S. 6 Mitte). Bei Übergabe des Mietobjektes sei die besagte Türe vom Gang her geschlossen gewesen. Da es sich um eine Fluchttüre handle, könne diese jedoch von der Bühne aus ohne Schlüssel geöffnet werden (S. 6 unten).
H.___, für das GZ Affoltern zuständiger Sachbearbeiter bei der Feuerpolizei der I.___, habe sich am 26. Juni 2017 telefonisch dahingehend geäussert, dass das Brett bei der Feuerpolizei nie ein Thema gewesen sei, er habe auch keine Kenntnisse von diesem. Es sei wohl auf Eigenverantwortung durch das GZ montiert worden. Nach Schilderung und Beschreibung des Brettes kam er zum Schluss, dass dieses offensichtlich der besseren Fluchtmöglichkeit, unter anderem für Rollstuhlfahrer, gedient habe. Die Feuerpolizei sei für das Objekt als Ganzes zuständig und nicht für fluchtwegoptimierende Details (S. 6 f.).
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 2 befinde sich die Beschwerdeführerin 1 noch immer im Wachkoma, in einem minimalen Bewusstseinszustand. Der Hauptteil ihres Gehirns sei beschädigt, sie könne weder sprechen noch laufen und werde mit Sonde ernährt. Sie befinde sich derzeit in einem Reha-Zentrum in J.___ (S. 7 Mitte).
4.
4.1 Die Feuerpolizei verhütet durch geeignete Massnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen und stellt die Fluchtwege sicher. Sie vollzieht sämtliche Vorschriften, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, FFG).
Daraus, dass die in Frage stehende Holzrampe seitens der Feuerpolizei nie beanstandet wurde beziehungsweise nie ein Thema gewesen war (vorstehend E. 3.3), lässt sich somit nur – aber immerhin – die unbestrittene Schlussfolgerung ziehen, dass diese unter dem isolierten Blickwinkel des Brandschutzes grundsätzlich eine geeignete Vorkehr darstellte. Es sei offensichtlich – so die Schlussfolgerung des zuständigen Feuerpolizisten auf die Beschreibung des Brettes hin -, dass die Holzrampe der besseren Fluchtmöglichkeit, unter anderem für Rollstuhlfahrer, gedient habe (E. 3.3). Das erscheint plausibel, auch wenn der sich unterhalb der fünf Treppenstufen befindliche Hebel zum Öffnen der Rampe für sich auf der Bühne befindende Rollstuhlfahrende selber nicht zugänglich ist (Urk. 8/4/4 Blatt 4-5). Ob die Rampe auch der Beförderung eines Klaviers auf die Bühne diente, wie dies die Beschwerdeführenden ausführten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11), kann offen bleiben.
In jedem Fall ist vorliegend die eigentliche Funktion des Durchgangs zwischen Bühne und Café als Fluchtweg nicht aus den Augen zu verlieren.
4.2 Die Brandschutzvorschriften (BSV) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sind seit 1. Januar 2005 in Kraft. Diese wurden durch das damals neu geschaffene Organ der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IOTH) genehmigt und für die ganze Schweiz als verbindlich erklärt, weil alle Kantone dem Konkordat beigetreten waren. Damit gelten seit 2005 in der Schweiz für alle Kantone die gleichen Vorschriften. Das IOTH hat am 18. September 2014 die revidierten Schweizerischen Brandschutzvorschriften „BSV 2015“ für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 BSV gilt als Fluchtweg der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude zu gelangen. Fluchtwege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützbar sind (Art. 36 Abs. 1 BSV). Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten (Art. 37 Abs. 1 BSV). Wo aus der Bundesgesetzgebung für behindertengerechtes Bauen bezüglich Brandschutz zusätzliche Sicherheitsstandards gewährleistet sein müssen, sind sie im Einzelfall mit der zuständigen Behörde festzulegen (Art. 9 Abs. 2 BSV).
Die Bundesgesetzgebung und insbesondere das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) enthalten keine spezifischen Sicherheits- oder Brandschutzsstandards für Menschen mit Behinderung. Es gilt jedoch das Benachteiligungsverbot der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und des BehiG (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1-2).
4.3 Die von den Beschwerdeführenden angeführte Sicherung der Rampe mit einem abschliessbaren Sicherungshebel, der nur von berechtigten Personen geöffnet werden kann, oder deren Aufbewahrung an einem anderen Ort (vgl. E. 2.3), lässt sich mit der im Brandfall erforderlichen Möglichkeit der raschen und freien Benutzung der Rampe durch Rollstuhlfahrende oder andere Gehbehinderte (vgl. E. 4.2) kaum vereinbaren. Diese Vorkehr wäre somit zwar möglich, aber nicht sachgerecht sowie brandschutzrechtlich problematisch gewesen und scheidet daher als Argument hinsichtlich Vermeidbarkeit des am 12. November 2016 eingetretenen Ereignisses aus.
Zu prüfen bleibt indes die dritte von den Beschwerdeführenden erwähnte Vorkehr des Anbringens mehrerer Sicherheitshebel. Zu denken ist sodann an eine Sicherheitseinrichtung, welche zwar von Erwachsenen oder grösseren Kindern, nicht aber von kleineren Kindern beseitigt werden kann, sei dies wegen der aufzuwendenden Kraft oder der anzuwendenden Geschicklichkeit. Derartige Systeme sind allenthalben anzutreffen wie etwa bei kleinen Gittertürchen, Flaschen mit flüssigen Medikamenten, Autosicherheitsgurten et cetera.
Mit einer solchen Vorkehr wäre der am 12. November 2016 eingetretene Kausalverlauf ohne weiteres vermeidbar gewesen. Es bleibt frei (vgl. E. 1.6) zu prüfen, ob er auch vorhersehbar war (vgl. E. 1.5).
4.4 In wesentlichen Aspekten vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, der dem Leitentscheid BGE 121 IV 10 zugrunde lag, in welchem die Strafbarkeit des Verkäufers einer fahrbaren Hebebühne wegen fahrlässiger Tötung bejaht wurde. Der dortige Geschädigte und ein weiterer, aushilfsweise angestellter Mann waren damit beschäftigt, mit der Hebebühne Corian-Platten von einem Kiesplatz über einen Warenlift in den Produktionsraum zu bringen. Nachdem drei Fuhren ohne Probleme verlaufen waren, entschlossen sie sich, die Hebebühne im Lift stehen zu lassen und dort zu beladen. Nachdem sie 16 Platten mit einem Gesamtgewicht von 1030 kg aufgeladen hatten, glitt die Ladung plötzlich über die Hebebühne hinaus und stürzte gegen die noch offene Lifttüre. Dabei geriet die Hebebühne ihrerseits in Bewegung. Sie wurde leicht angehoben und gegen die hintere, geschlossene Liftwand gedrückt. Der dort zwischen Hebebühne und Liftrückwand stehende Geschädigte wurde eingeklemmt und starb noch auf der Unfallstelle an den erlittenen inneren Verletzungen (BGE 121 IV 10 Sachverhalt lit. A).
Das Bundesgericht verzichtete auf die Prüfung einer allfälligen Garantenstellung, da eine solche nur beim unechten Unterlassungsdelikt erforderlich sei. Dem Verkäufer werde vorgeworfen, eine Hebebühne zu einem Zweck geliefert zu haben, für welchen sie ungeeignet und gefährlich gewesen sei. Damit werde ihm ein aktives Tun in Form eines fahrlässigen Begehungsdelikts angelastet (BGE 121 IV 10 E. 2.b).
Der Verkäufer sei insbesondere verpflichtet gewesen, eine Hebebühne zu liefern, bei der bis zu 800 kg schwere Plattenpakete bei der Be- und Entladung und bei der Verschiebung der Hebebühne wirkungsvoll gegen ein Abrutschen gesichert waren. Gemäss Gutachten sei die in der Hebebühne eingebaute Abrollsicherung beim Transport von Corian-Platten der Länge 3680 mm absolut wirkungslos und absolut ungenügend gewesen (BGE 121 IV 10 E. 3.a).
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens stelle eine Hebebühne, die der Beladung und Verschiebung von bis zu 800 kg schweren Plattenpaketen diene, eine schwere Gefahr für Leib und Leben dar, wenn die Ladung nicht genügend gesichert sei. Der Verkäufer habe deshalb bei der Lieferung der Hebebühne einen Erfolg, wie er eingetreten sei, voraussehen können, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg – trotz Überladung mit 1030 kg an Stelle der zugelassenen 800 kg (vgl. BGE 121 IV 10 E. 1.a in fine) - zu bejahen sei. Der zweijährige unfallfreie Betrieb der Hebebühne ändere nichts am Umstand, dass diese für den Gebrauch zum Zweck, dem sie dienen sollte, einen grundlegenden Konstruktionsfehler aufgewiesen habe, den der Beschwerdeführer durch sein pflichtwidriges Verhalten nicht bemerkt und nicht behoben habe. Dass ein Unfall nicht schon früher geschehen sei, sei einer glücklichen Fügung zu verdanken, die am adäquaten Kausalzusammenhang nichts zu ändern vermöge (BGE 121 IV 10 E. 3.b).
4.5 Das GZ Affoltern wurde vor über 40 Jahren, mithin im Jahr 1981 eröffnet (vgl. https://gz-zh.ch/ -> Stiftung -> Portrait -> Meilensteine der Geschichte -> Geschichte der ZGZ; Stand 18. Oktober 2022), somit hatte das Gebäude vor rund 20 Jahren - im Zeitpunkt der Montage der Holzrampe - bereits dieselbe Funktion wie im November 2016 und heute. Entsprechend wurde von der aktuellen Betriebsleitung denn auch angegeben, die Rampe sei «vom Vorgänger» montiert worden (E. 3.2).
Eine 25 kg schwere Holzrampe, welche von Kindern ohne weiteres gelöst werden kann, stellt eine Gefahr für deren Gesundheit dar, was denn auch die Staatsanwaltschaft anerkannte (vgl. E. 2.1). Die für die Montage der Rampe – ein aktives Tun (vgl. E. 4.4) - verantwortliche Person handelte somit sorgfaltspflichtwidrig.
Die mit der mangelhaften Sicherung der Rampe gesetzte Gefahr (allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gefahrensatzes, vgl. E. 1.4) entschärfte sie nicht, obschon sie diese hätten erkennen müssen. So entspricht es einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass die Zürcher Gemeinschaftszentren gerade von Familien mit Kindern stark frequentiert werden. Gemäss der Betreiberin, der Stiftung Zürcher Gemeinschaftszentren, handelt es sich um Orte, die Menschen aller Generationen verbinden, das Zusammenleben stärken und zu Integration und Chancengleichheit beitragen (vgl. https://gz-zh.ch/stiftung/portrait/#wer-wir-sind; Stand 18. Oktober 2022).
Zu Recht wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, es sei klar vorhersehbar, dass während eines Festes Kinder im Gebäude, wo das Fest stattfinde, hin und her liefen und die offenstehenden Wege erkundeten (E. 2.3). Nachdem der Durchgang offenbar eine Abkürzung von der Bühne zur Garderobe und zum Café darstellt (E. 2.1-3; E. 3.2; vgl. auch Urk. 4/4 [Fotodokumentation]), war auch voraussehbar, dass die betreffende, von Seiten der Bühne ohne Schlüssel zu öffnende Türe (Urk. 8/4/7) an Anlässen nicht lange geschlossen bleibt und in der Folge auch vom Café her ohne Weiteres begehbar ist. Entsprechend gab denn die Co-Organisatorin des Festes vom 12. November 2016, L.___, auch an, die Tür vom Café zur Bühne sei von Personen geöffnet worden, welche den Saal dekoriert hätten (Urk. 8/1/3 S. 2 Mitte Ziff. 2). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich beim fraglichen Durchgang nicht um einen Tummelplatz für Kinder handle (Urk. 8/1/3 S. 3 Ziff. 10 unten), greift damit zu kurz.
4.6 Unabhängig von ihren kognitiven Fähigkeiten sind Kinder in ihrem Verhalten sprunghaft und in besonderem Masse unberechenbar; sie beherrschen ihren Körper nur beschränkt und neigen zu unvorhersehbaren Spontanreaktionen auf innere und äussere Reize (BGE 129 IV 282 E. 2.2.2). Entsprechend wurden etwa im Strassenverkehr erhöhte Sorgfaltspflichten im Gesetz verankert. So darf gemäss dem so genannten Vertrauensgrundsatz jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten, in Art. 26 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. So gebietet Art. 26 Abs. 2 SVG eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden («Misstrauensgrundsatz», BGE 129 IV 282 E. 2.2.1).
4.7 In einem Gemeinschaftszentrum, das – auch an jenem Abend des 12. November 2016 - von Kindern jeglichen Alters stark frequentiert wird, galt es bei der Einrichtung der Fluchtwege nach dem Gesagten ein erhöhtes Mass an Sorgfalt zu beachten, um die Kinder vor Verletzungen zu schützen. Daran ändert nichts, dass der fragliche Durchgang nicht zum Spielen vorgesehen war (E. 2.1). Im Gegenteil erhöhte die etwas versteckte Lage der Holzrampe vielmehr die Gefahr, dass sich Kinder hier in einem unbeobachteten Moment auf verhängnisvolle Weise verhielten, und dauere dieser Moment auch nur ganz kurz (vgl. dazu die Aussagen der Eltern in E. 3.3 vorstehend). Mit den Beschwerdeführenden bestand diese Gefahr nicht nur für Kleinkinder, sondern auch für ältere Kinder. Nachdem sich der Hebel derart leicht lösen liess, hätte nur schon eine spielerische Manipulation durch ein älteres Kind ohne Weiteres schwere Folgen zeitigen können. Dass ein Unfall nicht schon früher geschah, ist nur einer glücklichen Fügung zu verdanken und insofern irrelevant (vgl. E. 4.4).
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ist eine unzureichend gesicherte, 25 kg schwere Holzrampe, die in einem Gemeinschaftszentrum an einem für Kinder zugänglichen Ort angebracht ist, geeignet, ein Kleinkind einzuklemmen und bei diesem schwere Verletzungen hervorzurufen. Es liegen entgegen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner (E. 2.1-2) keine ganz aussergewöhnlichen Umstände als Mitursachen vor, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Der adäquate Kausalzusammenhang und mit diesem die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ist daher zu bejahen (E. 1.5).
4.8 Eine tatbestandsmässige fahrlässige Körperverletzung setzt schliesslich die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses voraus (BSK StGB-Niggli/Maeder, N. 117 f. zu Art. 12 StGB). Das Erfordernis des Risikozusammenhangs beziehungsweise der Vermeidbarkeit wurde vorliegend bereits bejaht (E. 4.3). Zu fragen ist schliesslich danach, ob der Erfolg, so wie er sich verwirklicht hat, dem spezifischen Schutzzweck der Norm widerspricht (Niggli/Maeder, a.a.O. N.126). Dies steht ausser Frage, nachdem die verletzte Norm vorliegend im allgemeinen Gefahrensatz besteht (E. 1.4; E. 4.5). Anhaltspunkte für allfällige Rechtfertigungsgründe liegen schliesslich nicht vor, eine schuldhafte Begehung ist für die Gewährung von Opferhilfe nicht erforderlich (E. 1.1).
4.9 Die für die Montage der Holzrampe verantwortliche Person hat nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige fahrlässige Körperverletzung an der Beschwerdeführerin 1 begangen.
Dass es sich dabei um eine schwere Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB handelt, ist offenkundig und unbestritten.
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist, in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
Es ist somit nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafverfahren einstellte und dass die Beschwerdeführenden dies akzeptierten, weshalb daraus entgegen dem Beschwerdegegner (E. 2.2) nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden kann.
4.10 Die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 ist somit zu bejahen.
Den übrigen Beschwerdeführenden steht ebenfalls ein grundsätzlicher Anspruch auf Opferhilfe zu (E. 1.1).
Die Bezifferung der Ansprüche ist gemäss den Beschwerdeführenden erst nach Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens gegen die Eigentümerin des GZ Affoltern möglich, weshalb sie die Rückweisung des Verfahrens an den Beschwerdegegner zur Sistierung bis zum Abschluss des hängigen Klageverfahrens beantragte (E. 2.3).
Dem Rückweisungsantrag ist zu entsprechen, wobei eine Sistierung des Verfahrens mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 OHG (vgl. E. 1.2) als sinnvoll, jedoch nicht als zwingend erscheint.
Es wird daher ins Ermessen des Beschwerdegegners gestellt, ob er das Verwaltungsverfahren sistiert oder eigene Abklärungen tätigt, die ihm die Festlegung einer angemessenen Entschädigung beziehungsweise Genugtuung erlauben.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben.
5.2 Ermessensweise ist die vom unterliegenden Beschwerdegegner zu leistende Prozessentschädigung auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 1 die Opfereigenschaft erfüllt und die Beschwerdeführenden einen grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung haben, an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführ enden eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Grieder-Martens Boller