Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2022.00003

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 20. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1987, ist seit Oktober 2021 bei der Y.___ GmbH tätig und bezieht Sozialhilfe (Urk. 7/1 Ziff. 8, Urk. 7/1/2). Am 30. März 2022 stellte er bei der Kantonalen Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle) ein Opferhilfegesuch (Ersatz für Erwerbsausfall und medizinische Kosten; Genugtuung, Urk. 7/1 Ziff. 6), unter Hinweis darauf, dass er am 11. März 2022 vor dem Nachtclub Z.___ in Zürich von diversen Personen grundlos attackiert und verletzt worden sei (Urk. 7/1 Ziff. 14). Die Opferhilfestelle holte Akten der Stadtpolizei Zürich (Urk. 7/3) ein. Mit unbegründeter Verfügung vom 17. Mai 2022 (Urk. 7/4) wies sie das Gesuch um finanzielle Leistungen der Opferhilfe ab. Nach dem Schreiben des Geschädigten vom 23. Mai 2022 (Urk. 7/5) erliess die Opferhilfestelle die begründete Verfügung vom 17. Mai 2022 (Urk. 7/6 = Urk. 2).

2.

2.1 Der Geschädigte erhob mit Poststempel vom 27. Juni 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2022 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, er sei bezüglich des Ereignisses vom 11. März 2022 als Opfer anzuerkennen, und es seien ihm Leistungen nach dem Opferhilfegesetz auszurichten (Urk. 1).

Die Opferhilfestelle verzichtete am 15. Juli 2022 auf eine Stellungnahme (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). In der Folge überbrachte er persönlich (Urk. 12, Urk. 17, Urk. 21) weitere Eingaben (Urk. 10, Urk. 16, Urk. 20, Urk. 22) und Akten (Urk. 11/1-2, Urk. 18/1-2, Urk. 19/1-3).

2.2 Eine telefonische Anfrage bei der Stadtpolizei Zürich ergab, dass zum Ereignis vom 11. März 2022 keine Untersuchung der Staatsanwaltschaft eröffnet worden ist (vgl. Urk. 23). Das hiesige Gericht forderte zudem die Akten (Urk. 25) zur polizeilichen Einvernahme eines am Ereignis beteiligten Türstehers an.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fährlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art.  1 Abs. 1 und 3 OHG).

1.2 Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).

1.3 Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt.

1.4 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es grundsätzlich, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der Beweisgrad, der zu erfüllen ist, ist das «Glaubhaftmachen» (Zehntner, Kommentar Opferhilferecht, 4. A. Bern 2020 Rz 43 zu Art. 1 OHG mit Verweis auf die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) 2010 S. 14 Ziff. 2.8.1). Für den Bereich der Entschädigung und Genugtuung setzt das Bundesgericht höhere Ansprüche an den Nachweis des Vorliegens einer massgeblichen Straftat (Zehntner a.a.O. Rz 45 zu Art. 1 OHG). Dabei ist in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720; BGE 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit, die für die Bejahung der Opfereigenschaft spricht, muss demnach so hoch sein, dass für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt. Eine andere Sachverhaltsversion ist mit anderen Worten zwar möglich, darf aber nicht massgeblich in Betracht fallen. In Zahlen ausgedrückt muss mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 75 % von der Opfereigenschaft ausgegangen werden können (Empfehlungen SVK-OHG S. 15 Ziff. 2.8.1 oben).

1.5 Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 97 E. 2e). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach den Angaben des Beschwerdeführers sei er am 11. März 2022 in Zürich von diversen Personen grundlos attackiert worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit der Security des Nachtclubs Z.___ gekommen, wobei Reizstoffsprühgas eingesetzt worden sei. Nach dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals A.___ vom 12. März 2022 sei bei der Notfalluntersuchung die rechte Unterlippe des Beschwerdeführers stark eingerissen gewesen. Der Rettungsdienst habe berichtet, dass sich der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung vom Club entfernt habe und dann mit einer verletzten Unterlippe zum Club zurückgekommen sei. Beim Eintreffen im Notfall sei er agitiert und offensichtlich alkoholisiert gewesen. Weiter habe er berichtet, dass er zur Behandlung einer Schizophrenie Psychopharmaka einnehme. Das Spital B.___ habe sodann gleichentags multiple Schädelkontusionen durch Faustschläge und Gegenstände bei Rauferei festgestellt (S. 2 E. 2.a). Nach dem Bericht der Stadtpolizei Zürich habe sich der am Boden liegende, stark blutende Beschwerdeführer gegenüber einem zum Tatort gerufenen Polizisten gewehrt und diesen angegriffen. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zum Geschehen machen können. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Clubs vor Ort habe angegeben, dass der Beschwerdeführer beim Eingang Probleme gemacht und die Türsteher angegriffen habe, weshalb Pfefferspray habe eingesetzt werden müssen. Die Polizei sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Verletzungen durch sein Verhalten provoziert habe. Ein Selbstunfall durch starken Alkoholkonsum und den Einsatz des Reizsprühers sei ebenfalls nicht auszuschliessen (S. 3 oben). Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er nach der Abweisung beim Club Schläge ins Gesicht und den Hinterkopf erhalten. Er wisse aber nicht, wer ihn geschlagen habe und habe dazu auch auf Nachfrage hin keine Angaben machen können (S. 3 Mitte).

Eine Opferstellung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Akten nicht mindestens glaubhaft gemacht worden. Dieser habe mit seinem Verhalten (starke Alkoholisierung, Aggression) gemäss übereinstimmenden Angaben der Personen vor Ort eine Notwehr- respektive eine Notstandssituation geschaffen, die die Rechtswidrigkeit eines Gegenverhaltens aufgehoben habe. Zudem seien andere Möglichkeiten, wie sich der Gesuchsteller die Lippenverletzung und die Kopfkontusionen zugezogen haben könnten, durchaus denkbar (S. 3 unten).

2.2 Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde zum Ereignis vom 11. März 2022 an, er habe gewartet, bis die Türe des Nachtclubs geöffnet worden sei. Er habe respektvoll mit der Person an der Türe gesprochen. Dieser habe ihm jedoch zweimal Pfefferspray in die Augen gesprüht. Als er nach etwa drei Minuten versucht habe, die Augen zu öffnen, und sich zur Türe umgedreht habe, habe ihn jemand mit einer scharfen Eisenkiste auf den Mund und den Kopf geschlagen. Danach hätten ihn mehrere Personen etwa acht Meter vom Club ferngehalten. Anschliessend sei die Polizei gekommen (Urk. 1 S. 1 unten). Er habe sich bei dem Vorfall nicht mehr als drei Meter vom Club entfernt (S. 2 oben). Dies sei anhand der Videoaufnahmen dokumentiert. Über Instagram sei über ihn alles zu erfahren, er habe auch viele Facebook-Konten (Urk. 10); auch diese sowie alle Telefone seien zu überprüfen. Er habe nicht viel Alkohol getrunken (Urk. 16). Den eingereichten Fotos sei zu entnehmen, dass der Schaden für ihn deutlich sei (Urk. 20).

2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob hinsichtlich des Ereignisses vom 11. März 2022 die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers gegeben ist und ob ein Anspruch auf finanzielle Leistungen nach OHG besteht.

3.

3.1 Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in einem Arztzeugnis vom 31. März 2022 (Urk. 3/1) an, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 14. Oktober 2020 wegen einer Depression unterschiedlichen Grades bei ihr in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Er werde zurzeit mit pflanzlichen Medikamenten behandelt. Das Medikament Olanzapin habe er letztmals am 13. Juli 2021 erhalten.

3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals A.___, Institut für Notfallmedizin, stellten im Austrittsbericht vom 12. März 2022 (Urk. 3/2 = Urk. 7/1/1/2) die Diagnose Unterlippenteilamputation am 11. März 2022 mutmasslich nach Faustschlag ins Gesicht.

Zur Anamnese wurde ausgeführt, die notfallmässige Zuweisung sei durch den Rettungsdienst in Begleitung der Stadtpolizei Zürich erfolgt. Von Seiten des Rettungsdienstes sei berichtet worden, dass der Patient eine Auseinandersetzung mit der Security des Clubs Z.___ gehabt habe, wobei es zum Einsatz eines Reizstoffsprays gekommen sei. Der Patient habe angegeben, dass er von derselben Person einen Schlag gegen das Gesicht bekommen habe. Der Rettungsdienst habe hingegen berichtet, dass sich der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung von der Ereignisstelle entfernt habe. Nach einer unbestimmten Zeit solle er sich mit einer verletzten Unterlippe zurück zum Club begeben haben. Der Patient habe sich beim Eintreffen auf der Notfallstation deutlich agitiert und offensichtlich alkoholisiert präsentiert. Er habe weiter berichtet, dass er Psychopharmaka einnehme (aktenanamnestisch Olanzapin bei Schizophrenie). Ansonsten bestünden keine relevanten Vorerkrankungen (S. 1 unten).

Als Befund zeige sich eine ausgeprägte Lazeration der rechten Unterlippe. Die Zähne seien stabil ohne Fraktur. In der Innenlippe bestehe noch eine kleine zwei Zentimeter grosse Rissquetschwunde. Es zeige sich ein deutlich agitiert-äthylisierter Patient ohne Anzeichen einer vitalen Bedrohung. Nach einer ausführlichen Wundversorgung sei der Patient in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2 oben). Dem beigefügten Bericht des Instituts für Klinische Chemie, Universitätsspital A.___, ist sodann eine berechnete Blutalkoholkonzentration von 1.2 ‰ zu entnehmen (Urk. 7/1/1/2). In Bezug auf die von ihm erfragten Möglichkeiten zur ästhetischen Korrektur der zu erwartenden Narbenbildung wurde der Beschwerdeführer im Verlauf darauf hingewiesen, dass bereits im Vorfeld eine sehr gute Rekonstruktion erreicht worden sei (Verlaufsbericht Universitätsspital A.___ vom 16. März 2022; Urk. 7/1/1/2).

3.3 Die Ärzte des Spitals B.___ stellten im Austrittsbericht vom 12. März 2022 (Urk. 7/1/1/1) die Diagnose multiple Schädelkontusion durch Faustschläge und Gegenstände bei einer Rauferei. Der Patient sei gestern Abend von diversen Personen attackiert worden. Er habe multiple Faustschläge erhalten, und es sei ihm mit Gegenständen auf den Kopf geschlagen worden. Die Rissquetschwunde der Lippe sei im Universitätsspital A.___ versorgt worden. Es bestünden ein retroaurikulärer Schmerz links und wenig Schwindel. Doppelbilder würden nicht auftreten.

3.4 Der Verantwortliche der Stadtpolizei Zürich erstattete am 13. und 14. April 2022 einen Bericht über die polizeilichen Ermittlungen in Sachen des Geschädigten (Urk. 7/3/3).

Der Beschwerdeführer sei am 11. März 2022 nach dem Vorfall um zirka 23.15 Uhr durch die Polizei zum Universitätsspital A.___ begleitet worden. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er sich wegen einer Strafanzeige zur Kantonspolizei Zürich begeben. Der Beschwerdeführer habe die Anzeige schliesslich nach telefonischer Absprache am 17. März 2022 um 9 Uhr bei der Kriminalpolizei Zürich erstattet (S. 2 oben). Beim Ereignisort handle es sich um den Club Z.___ in Zürich. Der Vorfall habe sich beim VIP-Fraueneingang, einem Nebeneingang des Clubs, ereignet (S.  2  Mitte).

Zur mit Dolmetscher geführten Einvernahme des Beschwerdeführers als Geschädigten wurde im Bericht festgehalten, dass dieser anfänglich gut habe folgen können. Nach etwa 30 Minuten seien seine Aussagen und sein Verhalten immer kurioser und unverständlicher geworden. Er sei stets von den gestellten Fragen abgewichen und habe sich auf für ihn wichtige Punkte eingeschränkt, welche jedoch keine tatrelevanten Informationen enthalten hätten. Durch sein Beharren sei er immer unruhiger geworden und die Zusammenhänge immer unklarer. Die Einvernahme sei daher im Beisein des Geschädigten und des Dolmetschers beendet worden (S. 3 Mitte).

Videoaufnahmen des Vorfalles existierten nicht. Gemäss Aussagen der Mitarbeiter des Clubs seien die Kameras seit der Pandemie inaktiv.

Ferner hielt der Bericht fest, aufgrund des durch die Polizei und den Sicherheitsdienst beschriebenen Verhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Verletzung durch sein Verhalten provoziert habe. Ein Selbstunfall durch den starken Alkoholkonsum und die Einwirkung des Reizstoffsprühgeräts sei jedoch auch nicht auszuschliessen. Hinweise auf die Täterschaft gebe es keine (S. 4).

3.5 Der als Erster vor Ort anwesende Polizist der Stadtpolizei Zürich wurde als Auskunftsperson zum Vorfall befragt. Er gab an, bei ihrer Patrouillentätigkeit seien Passanten auf ihn und einen Kollegen zugekommen. Diese hätten sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein Mann am Boden liege. Sie hätten gesehen, dass er stark geblutet habe, und versucht, mit ihm zu interagieren. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht zugelassen und sich gewehrt. Als dieser seinen Patrouillenpartner angegriffen habe, seien die Polizisten zu Boden gegangen und hätten den Beschwerdeführer gefesselt. Sie hätten versucht herauszufinden, was passiert sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Angaben machen können. Der Türsteher des Clubs habe gemeint, der Mann habe beim Eingang Probleme bereitet und die Türsteher angegriffen, wobei einer ihn mit Pfefferspray besprüht habe (S. 3 oben).

3.6 Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 2022 von der Stadtpolizei Zürich zur Sache einvernommen (Urk. 7/3/4). Er gab an, er sei an der Türe des Clubs gestanden und habe gefragt, was er bezahlen solle, um hineinzukommen. Es habe sich um drei Türsteher gehandelt. Einer der drei habe eine ablehnende Handbewegung gemacht. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass dem Türsteher sein Aussehen nicht gefallen habe. Er habe fragen wollen, was es brauche, um hineinzukommen (zum Beispiel einen Corona-Ausweis oder eine Eintrittsgebühr). Der Türsteher habe ihm daraufhin leicht Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er habe einige Schritte nach hinten gemacht und gefragt, weshalb er ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. Da habe er ein bis zwei Minuten nichts gesehen und sich auf den Boden gesetzt. Dann sei er zu ihm gekommen und habe ihm noch mehr ins Gesicht gesprüht. Es sei alles auf Video aufgezeichnet. Der Beschwerdeführer sei aufgestanden und habe geschrien. Er sei etwa vier Meter gelaufen und habe dann Schläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf erhalten. Er wisse aber nicht, wer ihn geschlagen habe. Die Person habe arabisch gesprochen und ihn beschimpft (S. 2 Ziff. 7).

Jemand habe ihn gezogen. Er könne sich nicht mehr erinnern. Seine Lippe sei offen gewesen und er habe geblutet. Eine Frau habe ihn gefragt, ob alles gut sei. Er habe nicht sehen können, um wen es sich gehandelt habe. Zwei, drei Minuten später sei die Polizei gekommen. Er habe eine abweisende Bewegung gemacht. Dann sei er mit dem Kopf zu Boden gebracht und gefesselt worden (S. 2 Ziff. 8). Der Mann mit dem Pfefferspray sei etwas kleiner als er und habe Deutsch gesprochen (S. 3 Ziff. 10). Dem Beschwerdeführer wurde die Frage gestellt, ob er die Person beschreiben könne, die ihn geschlagen habe. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er habe wegen des Sprays nichts mehr gesehen (S. 3 Ziff. 11). Das erste Mal sei er hinter dem linken Ohr und dann auf die untere Lippe geschlagen worden. Er könne nicht sagen, ob ihn die gleiche Person geschlagen habe (S. 3 Ziff. 13).

Eigentlich wolle er aber eine andere Anzeige machen. Bei der richtigen Anzeige gehe es um seinen Instagram-Account, bei dem er rund 70 % Follower aus Zürich habe, er sei bekannt. So habe er auch vom Z.___-Club eine Anfrage erhalten, wonach dieser ihm folgen wolle. Zwei Personen seien vor seinem Haus gestanden, einer davon sei irakischer Kurde und habe sich als taub gegeben und eine Zigarette verlangt. Zudem habe eine Frau, die oberhalb seiner Wohnung wohne, einen Zusammenhang mit Interpol. Er könne nicht sagen, ob das einen Zusammenhang zum geschilderten Vorfall habe (S. 3 f. Ziff. 14 ff.).

3.7 Die Einvernahme des für die Sicherheitsfirma D.___ beim Club Z.___ tätigen E.___ als Auskunftsperson durch die Stadtpolizei Zürich erfolgte am 13. April 2022 (Urk. 25). Er gab an, er habe über den Vorfall vom 11. März 2022 Protokoll geführt. Er wisse daher, was passiert sei. Er habe Pfefferspray eingesetzt. Der Geschädigte habe beim Haupteingang des Clubs Z.___ gestanden, wobei es sich eigentlich um einen VIP-Eingang handle. Der Beschwerdeführer sei der erste Gast gewesen. Er sei aber am falschen Ort gestanden, da es sich um den VIP-Fraueneingang gehandelt habe. Eine Frau der Selektion habe den Beschwerdeführer kurz vor 23 Uhr darauf aufmerksam gemacht, dass er die Seite wechseln und an einem anderen Ort anstehen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert und nicht gut Deutsch verstanden.

In der Folge sei Herr E.___ «angefunkt» worden. Er habe den Beschwerdeführer angesprochen und ihm gesagt, dass dieser weggehen müsse. In diesem Moment habe er den starken Alkoholkonsum und die falsche Kleidung des Beschwerdeführers bemerkt. Dieser sei sehr dreckig gewesen und habe die falsche Kleidung getragen. Der Beschwerdeführer habe in einer ihm unbekannten Sprache mit ihm gesprochen (S. 1 Ziff. 5 unten). Der Türsteher habe dann die Kordel der Schlange geöffnet und ihn aufgefordert herauszulaufen. Der Beschwerdeführer habe zu schreien angefangen und den Türsteher leicht weggestossen. Er habe den Beschwerdeführer daraufhin am Arm gepackt und ihn aus der Schlange rausgezogen. Dieser sei dann drei bis vier Schritte zurückgegangen und habe in einer unbekannten Sprache geflucht. Der Beschwerdeführer habe sodann etwas in seiner Jackentasche gesucht. Der Türsteher habe nicht sehen können, was dieser gemacht habe. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer mit Pfefferspray angesprüht, worauf sich dieser auf den Boden gesetzt und kurz mit sich selber beschäftigt gewesen sei. Zufällig sei eine Polizeipatrouille vorbeigekommen. Er habe der Polizei den Sachverhalt erklärt und gesagt, dass er Pfefferspray eingesetzt habe. Die Polizei sei nach einigen Minuten wieder weggegangen.

Der Beschwerdeführer sei daraufhin die Warteschlage der Leute entlanggelaufen. Der Türsteher habe gesehen, dass der Beschwerdeführer in der Hälfte der Schlange einen Konflikt mit den Gästen gehabt habe. Er vermute, dass dieser dort einen Schlag «kassiert» habe. Als der Türsteher auf den Beschwerdeführer zugegangen sei, habe er die offene Lippe gesehen. Als eine weitere Polizeipatrouille vorbeigekommen sei, habe er den Polizisten erneut den Sachverhalt erklärt. Der Beschwerdeführer habe immer herumgespuckt und sei aggressiv gegenüber den Beamten und den Gästen gewesen. Der Türsteher habe den Krankenwagen nicht informiert. Es sei jedoch ein Krankenwagen gekommen, in diesem sei der Beschwerdeführer in Begleitung der Polizisten mit (S. 2 Ziff. 5).

Herr E.___ gab auf die Frage nach dem Verhalten des Beschwerdeführers an, dieser sei von der ersten Minute an sehr aggressiv gewesen. Er habe sich gewehrt und die Anweisungen nicht befolgt. Der Türsteher habe den Beschwerdeführer nicht verstanden. Dieser sei sehr laut gewesen und habe die ganze Zeit geflucht. Das Verhalten habe gegenüber dem Türsteher, den Polizisten und den Gästen bestanden (S. 2 Ziff. 6).

Herr E.___ wurde sodann gefragt, ob der Beschwerdeführer Gewalt angewendet habe. Der Türsteher antwortete darauf, einzig als der Beschwerdeführer auf ihn zugegangen sei und etwas in seiner Tasche gesucht habe. Herr E.___ habe nicht abgewartet, was der Beschwerdeführer gesucht habe, sondern habe sich mit dem Einsatz des Pfeffersprays gewehrt (S. 2 Ziff. 7). Er habe nicht gesehen, wie der Beschwerdeführer geschlagen worden sei, da er für ihn habe Wasser holen wollen. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen. Er habe diesen dann nicht mehr gross beobachtet (S. 2 Ziff. 8).

Herr E.___ antwortete auf die Frage, ob es Videos gebe, es habe sich um einen Nebeneingang des Clubs gehandelt. Er wisse es nicht. Er hätte darauf auch keinen Zugriff (S. 2 Ziff. 10). Der Türsteher gehe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, als dieser zurückgekommen sei, davon aus, dass dieser einen Schlag erhalten habe (S. 2 Ziff. 11).

4.

4.1 Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Vorausgesetzt ist demnach ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Eine schuldhafte Tatbegehung wird nicht vorausgesetzt (BGE 125 II 268 E. 2a/bb; 122 II 215 E. 3b).

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB). Rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB kann nur dann vorliegen, wenn die sich zur Wehr setzende Person ihrerseits einen Angriff auf ihre körperliche Integrität durch das Notwehropfer erlitten hat (Art. 14 StGB; Zehntner, a.a.0., Rz 17 zu Art. 1).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Administrativbehörde bei der Beurteilung des opferhilferechtlichen Anspruchs nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen. Andererseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörde feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörde bei der Anwendung des geltenden Rechts nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen ist die Administrativbehörde nicht an die Beurteilung durch die Strafbehörde gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteile des Bundesgerichts 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000 E. 1.c und 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.1; BGE 124 II 8 E. 3d).

Die zuständige Behörde kann nicht verlangen, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. Wird von einem Strafverfahren abgesehen, besteht allerdings in den Fällen, in denen keinerlei Spuren oder andere Indizien beziehungsweise Anhaltspunkte vorhanden sind, das Risiko, dass die Straftat auch für das Opferhilfeverfahren nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Wird kein Strafverfahren durchgeführt, hat die zuständige Behörde den Sachverhalt selbst zu ermitteln (Empfehlungen SVK-OHG 2010, S. 15 Ziff. 2.8.1 unten).

Vorliegend fanden polizeiliche Ermittlungen mit Einvernahme des Geschädigten und von zwei Auskunftspersonen statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen Körperverletzung stellte (Urk. 7/3/3 S. 3 Mitte, Urk. 7/3/4 Ziff. 22). In der Folge wurde keine Untersuchung eröffnet und die Akten wurden archiviert. Angesichts des gegen unbekannt erhobenen Strafantrags und des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur Täterschaft machen konnte, sind von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, ist daher durch das Gericht anhand der vorliegenden Akten nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (vgl. E. 1.4 hiervor).

4.3 Bekannt ist, dass der Beschwerdeführer am Abend des 11. März 2022 vor der Eingangstüre des Clubs Z.___ in Zürich in den Club eingelassen werden wollte (E.  2.2, E. 3.6). In der Folge sprühte ein Türsteher dem Beschwerdeführer Pfefferspray ins Gesicht. Der betreffende Türsteher bestätigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme den Einsatz von Pfefferspray (E. 3.4 und 3.7 hiervor). Dieser Verlauf ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu erachten. Unbestritten und belegt ist sodann auch, dass der Beschwerdeführer an jenem Abend eine Verletzung an der Unterlippe erlitt.

Der Beschwerdeführer gab zum weiteren Verlauf in der polizeilichen Befragung an, dass jemand ihn in der Folge mit einem Gegenstand ins Gesicht und auf den Hinterkopf geschlagen habe, er wisse aber nicht wer, wegen des Pfeffersprays habe er nichts sehen können. Diese Person habe ihn auf Arabisch beschimpft. Der Türsteher habe jedoch Deutsch gesprochen (Urk. 1 S. 1 unten). Aus dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals A.___ vom 12. März 2022 ergeben sich davon abweichende Aussagen des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer ihnen gegenüber offenbar an, dass die gleiche Person, die Pfefferspray eingesetzt habe, ihn geschlagen habe. Durch den Rettungsdienst wurde hingegen mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Einsatz von Pfefferspray vom Club entfernt habe, und er erst nach unbestimmter Zeit mit einer verletzten Unterlippe zum Club zurückgekehrt sei. Sodann war der Beschwerdeführer beim Eintreffen in der Notfallstation des Universitätsspitals A.___ deutlich agitiert und offensichtlich alkoholisiert (E. 3.2). Der Türsteher mutmasste schliesslich, dass der Beschwerdeführer sich bei den in der Schlange stehenden Gästen einen Schlag zuzog und erwähnte ebenfalls ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers, dies auch gegenüber den Gästen (E. 3.7).

4.4 Damit liegen für die Zeit unmittelbar nach dem Einsatz des Pfeffersprays mehrere mögliche Sachverhaltsschilderungen vor. Diese umfassen noch vor dem Club vom Türsteher oder von einer Drittperson, möglicherweise anstehenden Gästen, erhaltene Schläge oder – nach Entfernung des Beschwerdeführers vom Club – an einem anderen Ort durch Drittpersonen zugefügte Schläge. In beiden Fällen ist angesichts des erwiesenermassen alkoholisierten Zustandes des Beschwerdeführers auch ein Handeln dieser Personen in Notwehr nicht ausgeschlossen (vorstehend E. 1.4). In Betracht fällt schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer sich ohne Zutun Dritter selbst verletzt haben könnte.

Zweifelhaft erscheint insbesondere, ob sich der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, gegenüber den Türstehern des Clubs ruhig und respektvoll verhalten hat. So schilderte Herr E.___ einen abweichenden Ablauf des Geschehens vor dem Nachtclub Z.___ am Abend des 11. März 2022 und ein von Beginn an aggressives Verhalten des Beschwerdeführers (E. 3.7). Nach der Aussage eines Polizisten, der den Beschwerdeführer am Boden liegend antraf, hat sich dieser zudem bei der ersten Kontaktaufnahme gewehrt und wollte den Kollegen des Polizisten angreifen (vorstehend E. 3.5). Dies spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers. Dieser konnte gemäss seinen Angaben aufgrund des Pfeffersprays in seinen Augen ausserdem gar nicht sehen, wer ihn geschlagen hat (E.  3.6). Dass ihn einer der Türsteher des Nachtclubs geschlagen hätte, lässt sich daher nicht feststellen. Weiter ist möglich, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Einsatz von Pfefferspray zunächst vom Nachtclub entfernt hat. Folglich bleibt unklar, wie er sich die Verletzungen an der Unterlippe und am Hinterkopf zugezogen hat und ob er dabei Opfer einer Straftat geworden ist. Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich alkoholisiert war, ist nicht auszuschliessen, dass er sich die Verletzungen selber zugefügt hat oder, dass er eine der beteiligten Personen in der Nähe des Nachtclubs angegriffen hat und diese ihm die Verletzungen in einer Notwehrsituation nach Art. 15 StGB zugefügt hat. Nach den polizeilichen Ermittlungen (E. 3.4) existieren sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (E. 3.5) keine Videoaufzeichnungen zum Ereignis vom 11. März 2022.

Insgesamt sind damit neben einer Körperverletzung durch Dritte auch eine Selbstverletzung oder rechtfertigende Notwehr denkbar und fallen als Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht, während nach objektiven Gesichtspunkten keine gewichtigen Gründe für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und widersprüchlich geschilderten Version sprechen. Für diese fehlt es somit am Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.4). Nachdem nicht geklärt werden konnte, wie es zu den Verletzungen gekommen ist, und da angesichts der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen auch von zusätzlichen Beweismassnahmen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, ist nicht überwiegend wahrscheinlich von einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit des Geschädigten durch einen Dritten im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung oder ein anderer Straftatbestand sind somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Vorfalles vom 11. März 2022 mangels Erfüllung eines Straftatbestandes zu Recht verneint hat. Damit besteht auch kein Anspruch auf finanzielle Leistungen nach OHG. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11, Urk. 16, Urk. 18-20, Urk. 22-23, Urk. 25

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.  46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Grieder-Martens Brugger