Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2022.00006
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 22. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Zürcher Fausch
Rüesch Rechtsanwälte
Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2000, sowie ihre beiden Geschwister, geboren 2001 und 2003, wurden im Mai 2009 von ihrem Vater gegen den Willen der obhutsberechtigten Mutter nach Y.___ (Land) verbracht und in der Folge dortbehalten (Urk. 2 S. 3 E. 1.2). Das in der Folge gegen den Vater eingeleitete Strafverfahren wurde aufgrund dessen Auslandaufenthalts bis heute sistiert. Am 13. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin von X.___ beim Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ein (Urk. 11/1/2), worauf das Opferhilfeverfahren mit Verfügung vom 27. Februar 2014 antragsgemäss bis auf Weiteres sistiert wurde (Urk. 11/3).
1.2 In den Jahren 2018 und 2019 erlaubte der Vater den Kindern, in die Schweiz zurückzukehren, wo sie von nun an lebten (Urk. 2 S. 2 lit. C). Am 17. Mai 2022 forderte die Opferhilfestelle aufgrund der Rückkehr in die Schweiz und dem Erreichen der Volljährigkeit aller Kinder diese zur Bezifferung ihrer Anträge auf (Urk. 11/7). Diese ersuchten am 29. Juni 2022 darum, die Opferhilfeverfahren betreffend die Geschwister sistiert zu belassen und die schwierigen juristischen Fragen im Rahmen eines ersten Opferhilfeverfahrens betreffend X.___ grundsätzlich klären zu lassen (Urk. 11/10/3). Diese reichte am 15. August 2022 ihr begründetes und beziffertes Gesuch um eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 120'000.-- und eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 15'000.-- ein (Urk. 11/13).
1.3 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 beliess die Opferhilfestelle die Verfahren betreffend die Geschwister sistiert, nahm das X.___ betreffende Opferhilfeverfahren wieder auf, wies ihr Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall ab (Dispositiv-Ziff. IV) und sprach ihr wegen schwerer Beeinträchtigung der psychischen Integrität eine Genugtuung im Betrag von Fr. 15'000.-- zu (Urk. 11/18 = Urk. 2).
2. Am 2. November 2022 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, deren Dispositiv-Ziff. IV sei aufzuheben, und es sei ihr gestützt auf Art. 19 ff. des Opferhilfegesetzes (OHG) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 120'000.-- auszurichten (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2023 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1).
Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).
1.2 Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).
1.3 Nach Art. 19 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Abs. 1). Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Abs. 2). Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann (Abs. 3). Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Abs. 4).
1.4 Nach Art. 46 OR gibt Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Abs. 1).
Körperverletzung im Sinne des Schadenersatzrechts ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität (BSK OR I-Kessler, N. 2 zu Art. 46, Fischer/Böhme/Gähwiler in OR-OFK, 4. Aufl., Zürich 2023, N. 6 zu Art. 46).
Unter einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens ist die Beeinträchtigung des Verletzten auf dem Arbeitsmarkt oder in der wirtschaftlichen Konkurrenz über die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit hinaus zu verstehen. Gemeint sind Beeinträchtigungen der Arbeits-, Aufstiegs- und Verdienstchancen, die sich etwa aus Konzentrations-, Gedächtnis- oder Sprachstörungen sowie aus kosmetischen Beeinträchtigungen (zum Beispiel einem entstellten Gesicht) ergeben können. Die Benachteiligung kann sich zum Beispiel folgendermassen konkretisieren: Grössere Schwierigkeiten als eine gesunde Person, eine Stelle mit gleichem Lohn zu finden und zu behalten; grösseres Risiko einer Stellenlosigkeit; geringere Aussichten auf eine Beförderung; frühere Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgrund grösserer Anstrengung, um das Lohnniveau halten zu können, oder wegen des Verlusts eines paarigen Organs und der damit einhergehenden Risiken; Beeinträchtigung der Heiratsmöglichkeit. Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens ist in der Regel mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden, setzt sie aber nicht notwendigerweise voraus (Kessler, a.a.O., N. 10 zu Art. 46 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
1.5 Ob die Opferhilfe neben den gemäss Art. 46 OR zu entschädigenden Personenschäden auch sogenannte reine Vermögensschäden, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Verletzung der physischen oder psychischen Integrität stehen, übernehmen soll, hat das Bundesgericht unter Anwendung des alten Opferhilfegesetzes, welches bis am 31. Dezember 2008 in Kraft war, offengelassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2000 vom 8. November 2000 E. 2.d sowie 1A.168/2002 vom 4. Januar 2003 E. 2.5.1; Gomm/Zehntner, SHK-Opferhilfe-recht, 4. Aufl., Bern 2020, N. 15 zu Art. 19).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Entführung in ihrer psychischen Integrität verletzt worden. Dennoch sei es ihr gelungen, sich in Y.___ zu integrieren und eine Ausbildung zu absolvieren. Sie habe das Baccalauréat gemacht und sich für das Chemiestudium an der Universität in Z.___ (Ortschaft) eingeschrieben. Die durch die Entführung erlittene psychische Beeinträchtigung beziehungsweise die Körperverletzung habe die Beschwerdeführerin demnach nicht an der Absolvierung einer Ausbildung gehindert und auch zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt. Die geltend gemachten finanziellen Einbussen seien somit nicht auf die Verletzung der physischen oder psychischen Integrität zurückzuführen, sondern vielmehr darauf, dass sie während gut 9 Jahren in Y.___ gelebt habe und die dort genossene Ausbildung mit dem schweizerischen Bildungssystem nicht eins zu eins kompatibel sei. Auch die sprachlichen Probleme hätten dazu geführt, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Schweiz Umwege und Verzögerungen hinsichtlich der Ausbildung bis zum Erreichen des Berufsziels eines Studienabschlusses in Kauf nehmen müsse. Bei diesen finanziellen Einbussen handle es sich nicht um einen von Art. 46 OR erfassten Personenschaden oder Erschwerungsschaden, denn auch letzterer setze eine gesundheitliche Störung voraus, welche zu einem finanziellen Nachteil bei der Geschädigten führe (S. 4 E. 2.3).
Im Rahmen der Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005 habe man mit der expliziten Verweisung auf das Obligationenrecht an den Schadensbegriff der Art. 45-46 OR anknüpfen und klarstellen wollen, dass lediglich Personenschäden, nicht aber Sach- und reine Vermögensschäden ersetzt werden sollten (S. 5 oben E. 2.4). Nach der heute geltenden Bestimmung von Art. 19 OHG und dem Verweis auf Art. 45-46 OR sei die opferhilferechtliche Entschädigung demnach klar auf Personenschäden begrenzt. In diesem Sinne hätten auch näher genannte kantonale Gerichte die Entschädigung von reinen Vermögensschäden durch die Opferhilfe verneint (S. 5 Mitte E. 2.4).
Die Tatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung seien nur deshalb opferhilferechtlich relevant, weil sie den Schutz der psychischen Integrität (mit-)bezweckten. Daraus folge, dass lediglich Beeinträchtigungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung der psychischen Integrität stünden, Ansprüche aus Opferhilferecht auslösen könnten (S. 6 E. 2.5). Da der Erwerbsausfall der Beschwerdeführerin nicht unmittelbare Folge der erlittenen psychischen Beeinträchtigung sei, bestehe kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG. Die Übernahme von finanziellen Nachteilen durch den Staat, welche nicht auf die die Opfereigenschaft begründende Integritätsbeeinträchtigung zurückzuführen seien, würde erheblich über Sinn und Zweck des OHG hinausgehen. Das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall sei deshalb abzuweisen (S. 6 E. 2.5).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie hätte, wenn die Entführung nicht erfolgt wäre, in der Schweiz eine gymnasiale Mittelschule im Sommer 2018 mit der Matura abgeschlossen, danach in der Schweiz Chemie studiert und das Studium im Februar 2023 abgeschlossen. Wegen der Entführung werde sie ihren Studienabschluss aber nun frühestens im Februar 2031 erreichen. Der Einstieg ins Erwerbsleben als Studienabgängerin verzögere sich folglich um mindestens 8 Jahre. Durch die Entführung sei also ihr wirtschaftliches Fortkommen erschwert, sie erleide einen Erschwerungsschaden von weit mehr als Fr. 120'000.-- (S. 6 Ziff. 12). Konkret ergebe sich eine Einbusse in der Höhe von mindestens Fr. 641'994.-- per Ende 2030 (S. 6 f. Ziff. 13).
Die Bewegungsfreiheit gehöre zur körperlichen Unversehrtheit, die zum Beispiel durch Freiheitsberaubung verletzt werden könne. Für einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit müsse keine Körperschädigung vorliegen. Es greife daher zu kurz, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit einer Gesundheitsschädigung gleichgesetzt werde. Dies wäre eine unzulässige Einschränkung respektive Verschärfung der in Art. 1 OHG definierten Voraussetzungen. Denn der Gesetzgeber habe die Formulierung «Beeinträchtigung der körperlichen Integrität» gewählt und nicht «Körperverletzung» oder «Gesundheitsschädigung». Ihre Bewegungsfreiheit sei während rund 9 Jahren eingeschränkt und ihre körperliche Unversehrtheit folglich verletzt gewesen. Es handle sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, weil die Straftat als Dauerdelikt bewirkt habe, dass sie von ihrem rechtmässigen Aufenthaltsort widerrechtlich durch Verletzung ihrer Bewegungsfreiheit für rund 9 Jahre an einen anderen Ort verbracht worden sei. Unmittelbar sei eine Beeinträchtigung, wenn der in Frage stehende Straftatbestand den Schutz der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität (mit-)bezwecke, was auf die Entführung in Bezug auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zutreffe (S. 8 Ziff. 16). Wenn sie den Schaden geltend mache, den sie durch den verspäteten Berufseinstieg erleide, handle es sich um einen Personenschaden (S. 11 Ziff. 23).
Im Übrigen seien die in Art. 46 OR genannten Schadensposten auch nicht abschliessend, denn vor dem Hintergrund der Differenztheorie gelte der Grundsatz der Totalreparation: Es werde für den ganzen Schaden gehaftet, sofern die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 ff. OR erfüllt seien. Denn die Art. 45 und 46 OR bezweckten nicht, die Haftung einzuschränken, sondern beispielhaft festzustellen, wofür bei gegebener Haftung Schadenersatz verlangt werden könne. Wenn das OHG für die Bestimmung der Schadenspositionen auf Art. 46 OR verweise, sei auch auf die Auslegung von Art. 46 OR abzustellen, wonach die dort erwähnten Schadenspositionen nicht abschliessend seien (S. 12 Ziff. 26).
Selbst wenn es sich aber um einen (gemeint wohl: reinen) Vermögensschaden handeln würde, wäre eine Entschädigung nach OHG geschuldet (S. 12 Ziff. 27). Hätte der Gesetzgeber Vermögensschäden generell ausschliessen wollen, so hätte er dies wie bei den Sachschäden explizit ins Gesetz geschrieben (S. 13 Ziff. 28).
Auch aufgrund der besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihrer Person wäre es nicht sachgerecht, das Entführungsopfer leer ausgehen zu lassen, dessen wirtschaftlichen Nachteile aus der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens direkt aus der Verletzung seiner Bewegungsfreiheit als Teil der körperlichen Integrität entstünden und nicht aus einem damit verbundenen Gesundheitsschaden (S. 14 Ziff. 31).
2.3 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung vom 3. Oktober 2022 (Urk. 2). Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung von Fr. 15'000.-- ist diese somit in Teilrechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die strittige und zu prüfende Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge Erschwerung ihres beruflichen Fortkommens Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 19 ff. OHG hat.
3.
3.1 Unbestrittenerweise wurde die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat, welche zu Recht als qualifizierte Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) eingeordnet wurde. Geschütztes Rechtsgut ist hier die körperliche Bewegungsfreiheit des Kindes (BGE 141 IV 10 E. 4.5.4-6). Dabei handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGE 141 IV 205 E. 6.3).
Umstritten ist unter den Parteien, ob ein Erwerbsschaden infolge Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 19 ff. OHG begründen kann.
3.2 Die Expertenkommission für die Revision des OHG erliess am 25. Juni 2002 ihren erläuternden Bericht. Dabei hielt sie fest, es werde gegenüber dem geltenden Recht eine Klärung der für die Entschädigung massgeblichen Schadensarten vorgenommen. Bis anhin sei der Wortlaut des Gesetzes bezüglich der Möglichkeit einer Entschädigung von Sachschäden und reinen Vermögensschäden nicht restlos klar gewesen. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung werde an den Schadensbegriff der Artikel 45 und 46 OR angeknüpft. Damit sei die Kohärenz des Schadensbegriffs mit dem Privatrecht gewährleistet. Gleichzeitig werde mit der Bezugnahme auf die erwähnten Bestimmungen klargestellt, dass nur Personenschäden, nicht aber Sach- und reine Vermögensschäden entschädigt würden. Dadurch sollten Ungleichbehandlungen vermieden werden: Eine Person, der etwas gestohlen werde, solle für den Wert des gestohlenen Gutes nicht deshalb eine Entschädigung erhalten, weil sie bei dem Diebstahl auch verletzt worden sei, während bei einem Diebstahl ohne Verletzungsfolge das OHG nicht anwendbar sei. Die Kommission habe auch geprüft, ob die Schadensarten, für die eine Entschädigung nach OHG möglich sein sollten, allenfalls im Gesetz einzeln aufgelistet werden könnten. Dieser Ansatz sei jedoch fallen gelassen worden, um Auslegungsprobleme gegenüber den privatrechtlichen Regeln zu vermeiden und der Rechtsentwicklung grösseren Spielraum zu lassen (S. 35).
3.3 In der Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005 (BBl 2005 7165) wurde festgehalten, für die Bestimmung des Schadens seien grundsätzlich die Prinzipien des Haftpflichtrechts anwendbar. Gewisse Schadensposten würden aber ausgeschlossen. Es handle sich einerseits um Schadensposten, deren Entschädigung über die Ziele der Opferhilfe hinausgehen würde, und andererseits um solche, die vom Gesetz auf andere Weise berücksichtigt würden. Absatz 1 von Art. 19 OHG lege fest, wer Anspruch auf Entschädigung habe. Die folgenden Absätze bestimmten, welche Schadensposten bei einer opferhilferechtlichen Entschädigung berücksichtigt würden. Absatz 2 halte fest, dass für die Bestimmung der anrechenbaren Schadensposten grundsätzlich das Zivilrecht massgebend sei. Das in seiner Integrität beeinträchtigte Opfer habe demnach Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung an Kosten, die infolge der Beeinträchtigung entstanden seien, sowie für Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 OR; S. 7216 Ziff. 2.3.1).
3.4 Gemäss Art. 19 Abs. 2 OHG wird der Schaden – unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Abs. 3 und 4 derselben Bestimmung – nach den Artikeln 45 OR (Schadenersatz bei Tötung) und 46 OR (Schadenersatz bei Körperverletzung) festgelegt. Diese Formulierung im Gesetz ist eindeutig: Es sollen diejenigen Schadensposten ersetzt werden, welche unter Art. 45 und 46 OR subsumiert werden können. Dass der Gesetzgeber die entschädigungsberechtigten Positionen am Personenschaden gemäss OR ausrichten wollte, ergibt sich denn auch klar aus den oben wiedergegebenen Materialien: Die Absätze 2 bis 4 bestimmen, welche Schadensposten bei einer opferhilferechtlichen Entschädigung berücksichtigt werden. Mit Absatz 2 wurde an den Schadensbegriff der Artikel 45 und 46 OR angeknüpft und damit klargestellt, dass nur Personenschäden, nicht aber reine Vermögensschäden entschädigt werden.
Zwar trifft zu, dass die Art. 45 und 46 OR bei ihrer direkten Anwendung innerhalb des Privatrechts keine Haftungsbeschränkung bezwecken, gilt dort doch der Grundsatz der Totalreparation sämtlicher Schadensposten (Kessler, a.a.O., N. 1 zu Art. 46). Dass dieser Grundsatz im OHG nicht gilt, zeigt sich mit dem Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 5 unten E. 2.4) indes bereits an der gesetzlich festgelegten Obergrenze von Fr. 120'000.-- (Art. 20 Abs. 3 OHG) sowie der Abhängigkeit der Höhe der Entschädigung von den Einnahmen des Opfers (Art. 20 Abs. 2 OHG).
Im Anwendungsbereich des Opferhilferechts bezweckt der Verweis auf Art. 45 und 46 OR somit klarerweise eine Haftungsbeschränkung. Entgegen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) gelten daher die in Art. 46 OR erwähnten Schadenspositionen für das Opfer einer Straftat abschliessend.
3.5 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen (E. 2.2), dass das OHG grundsätzlich jeder Person Unterstützung gewährt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG, vgl. E. 1.1), den Begriff der «Körperverletzung» mithin nicht verwendet. Dies ändert indes nichts daran, dass der Gesetzgeber durch den Verweis auf Art. 46 OR klargestellt hat, dass Unterstützung in Form einer Entschädigung nach Art. 19 Abs. 1 OHG nur bei «Körperverletzung» gewährt wird. Indem sich die Körperverletzung wiederum auch im Privatrecht als Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität definiert (E. 1.4), ist auf rein sprachlicher Ebene zunächst kein Unterschied auszumachen. Im Gesetz (Art. 46 OR) wird jedoch nur der Begriff der Körperverletzung verwendet und es verbietet sich, diesen derart weit auszulegen, wie dies die Beschwerdeführerin gerne täte. Der Gesetzestext eröffnet diesbezüglich keinen weiteren Auslegungsspielraum. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb bereits eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit als Körperverletzung im Sinne von Art. 46 OR qualifiziert werden sollte. Entsprechende Hinweise finden sich weder in Literatur und Rechtsprechung noch werden sie von der Beschwerdeführerin eingebracht.
Daraus etwa, dass die Bewegungsfreiheit gemäss einer Lehrmeinung zu einem anderen Artikel des Zivilrechts (Art. 28 ZGB) zur körperlichen Unversehrtheit gehöre (vgl. Urk. 1 S. 8 oben Ziff. 16), lässt sich vorliegend nichts ableiten. Dies umso weniger, als Art. 28 ZGB Persönlichkeitsverletzungen regelt, wobei der entsprechende Schadenersatz nach Art. 49 OR – und eben nicht nach Art. 45 beziehungsweise 46 OR – berechnet wird.
Entsprechend finden sich auch in der in der Literatur zu Art. 46 OR wiedergegebenen Kasuistik lediglich Beispiele, in welchen Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens führten (vgl. E. 1.4). Die Rechtsauffassung des Beschwerdegegners ist mithin zutreffend, dass ein von Art. 46 OR erfasster Erschwerungsschaden eine gesundheitliche Störung voraussetzt, welche zu einem finanziellen Nachteil bei der Geschädigten führt (E. 2.1).
So wird denn auch die körperliche und psychische Integritätsschädigung im Sinne von Art. 1 OHG als Gesundheitsschädigung verstanden. Mit der körperlichen und psychischen Integrität im Sinne von Art. 1 OHG ist der körperliche und seelische Zustand des Opfers vor der Straftat gemeint (Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 31 zu Art. 1).
3.6 Eine Gesundheitsschädigung macht die Beschwerdeführerin aber gerade nicht geltend. Vielmehr beschreibt sie mit dem angegebenen Bildungsrückstand einen wirtschaftlichen Schaden, welcher direkt durch die Straftat der Entführung bewirkt wurde und nicht durch eine Körperverletzung im Sinne von Art. 46 OR. Ob es sich dabei um einen sogenannten «reinen Vermögensschaden» handelt, mag dogmatisch interessant sein, braucht aber vorliegend nicht geklärt zu werden. Denn auch die Argumentation, die Straftat habe nicht direkt zum Vermögensschaden geführt, sondern zunächst zu einer verpönten Einschränkung der Bewegungsfreiheit, weshalb es sich nicht um einen «reinen Vermögensschaden» handle, hülfe der Beschwerdeführerin nicht. Entscheidend ist, dass eine solche Einschränkung vom Begriff der Körperverletzung im Sinne von Art. 46 OR klarer Weise nicht erfasst ist und deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 19 ff. OHG vermittelt (vgl. E. 3.5).
3.7 Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Oktober 2022 (Urk. 2) erweist sich somit insoweit, als sie zu beurteilen war (vgl. E. 2.3), als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3/35-36 sowie Urk. 12-13), weshalb Rechtsanwältin Nicole Zürcher Fausch, St. Gallen, antragsgemäss (Urk. 1) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen ist.
4.2 Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Dies gilt auch im Bereich der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 8 GebV SVGer).
4.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 16. Januar 2023 (Urk. 17) einen Aufwand von 16.49 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 76.90 geltend. Dies erscheint als überhöht. So sind 14.08 Stunden für das Verfassen der 19-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht angemessen, nachdem diese sowohl betreffend Inhalt als auch Wortlaut stark an das ursprüngliche, 38-seitige Gesuch vom 15. August 2022 im Verwaltungsverfahren (Urk. 11/13) angelehnt ist und Rechtsanwältin Zürcher Fausch für dessen Erarbeitung bereits im Verwaltungsverfahren einen Aufwand von 21.07 Stunden geltend gemacht (Urk. 11/16) und voll vergütet erhalten hatte (Urk. 2). Angemessen erscheint für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift ein Aufwand von 6 Stunden.
Die Kürzung beträgt somit 8.08 Stunden. Sie ist vom insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand von 16.49 Stunden in Abzug zu bringen, womit ein zu vergütender Zeitaufwand von 8.41 Stunden verbleibt.
Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf rund Fr. 2'100.-- (inklusive geltend gemachte Barauslagen von Fr. 76.90 und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. November 2022 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Nicole Zürcher Fausch, St. Gallen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nicole Zürcher Fausch, St. Gallen, wird mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Zürcher Fausch
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller