Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2022.00008

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 10. Oktober 2023

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Stark Rechtsanwälte

Lutherstrasse 2, 8004 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1993, wurde am «…» Februar «…» an der Z.___-Gasse 17 in Zürich von drei jungen Männern mit Baseballschlägern mehrfach gegen das Gesicht, den Kopf, die Beine, die Knie und den Oberkörper geschlagen und zwei- bis dreimal mit dem Fuss gegen den Brustkorb getreten, worauf die Täter Sachen von ihm entwendeten. Der Geschädigte erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Oberkieferbruch mit Bruch der linken Augenhöhle, einen Keilbeinbruch, eine Augenapfelprellung, einen Bruch beim Halswirbelkörper, je eine Rissquetschwunde an der linken Wange und am linken Ellbogen, einen ausgeschlagenen Schneidezahn am Oberkiefer und diverse Schürfungen und Prellungen am ganzen Körper (vgl. Urk. 3/3 S. 34 oben in Verbindung mit der angehängten Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis S. 3 f.).

Mit Urteilen des Jugendgerichts des Bezirks Meilen vom 10. Dezember 2018 (Urk. 3/2; Urk. 3/3) und der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus als Jugendgericht vom 6. Februar 2019 (Urk. 3/4) wurden die Täter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. jeweils Dispositiv Ziff. 1 in Urk. 3/2-4) und zur Leistung einer Genugtuung von insgesamt Fr. 15'000.-- verpflichtet (vgl. Urk. 3/4 Dispositiv Ziff. 11).

1.2 Der Geschädigte stellte am 19. November 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um finanzielle Opferhilfe (Urk. 8/1).

Nach mehrfacher Sistierung des Verfahrens (Urk. 8/4; Urk. 8/6/1; Urk. 8/7/1) und diversen Abklärungen hob die Opferhilfestelle mit unbegründeter Verfügung vom 5. Oktober 2022 die Sistierung auf, wies das Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.-- gut und sprach Heilungskosten in der Höhe von Fr. 21'874.80 sowie Fr. 1'145.45 zu (Urk. 8/21). Auf Ersuchen des Geschädigten (Urk. 8/22-23) begründete die Opferhilfestelle die Verfügung vom 5. Oktober 2022 (Urk. 8/24 = Urk. 2), wobei sie erwog, grundsätzlich erscheine vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.-- als angemessen, diese sei jedoch infolge eines mittelschweren Selbstverschuldens um 50 % auf Fr. 6'000.-- zu kürzen (S. 3 f. Ziff. 2. b-c).


2. 

2.1 Der Geschädigte erhob am 24. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 12'000.-- auszurichten (S. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 (Urk. 7) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Die Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit wurde zweimal erstreckt (Urk. 9; Urk. 10), darauf letztmals und ohne nachfolgende Reaktion mit Verfügung vom 17. März 2023 (Urk. 12), dies mit der Mitteilung, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

2.2 Mit Verfügung vom 9. August 2023 (Urk. 13) wurden die Akten des Bezirksgerichts Meilen, Jugendgericht, in Sachen Jugendstaatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen A.___ (Geschäfts-Nr. «1») beigezogen, wobei die darin enthaltenen Untersuchungsakten der Jugendstaatsanwaltschaft Limmattal/Albis teilweise kopiert und als Urk. 19/1/15, Urk. 19/1/18, Urk. 19/1/19 und Urk. 19/3/1-22 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen wurden. Die Akten in Sachen Jugendstaatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen B.___ (Geschäfts-Nr. «2») wurden ebenfalls beigezogen, jedoch nicht zu den Akten genommen.

Mit Verfügung vom 24. August 2023 (Urk. 20) wurden die zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommenen Akten dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher zu diesen am 31. August 2023 aufforderungsgemäss Stellung nahm (Urk. 21). Nach erfolgter Aktenzustellung (Urk. 22) erklärte der Beschwerdegegner am 13. September 2023 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2023 (Urk. 23).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).

1.3 Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich (Absatz 2 der genannten Bestimmung).

Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt sie höchstens 70'000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35'000 Franken für Angehörige (lit. b).

1.4 Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG).

Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Diese Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 , S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG auf die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht abzustellen ist (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, N. 5 zu Art. 27 OHG).

Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stelle Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivilgericht. Als Herabsetzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.). Verschuldensloses Verhalten des Opfers darf indes nicht zu einer Herabsetzung oder gar Verweigerung der Entschädigung führen. Das Verhalten des Opfers muss zumindest das Erfordernis der Fahrlässigkeit erfüllen, die in einem kausalen Zusammenhang zum verursachten Schaden steht. Anderes wäre mit dem Sinn und Zweck des OHG nicht vereinbar (Gomm, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 OHG).

Dem Opfer muss vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteile des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 232 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Gomm, a.a.O., N.8 zu Art. 27 OHG).

Als Reduktionsgrund kann etwa ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität (Gomm, a.a.O., N. 9 zu Art. 27 OHG, BGE 132 II 210, Urteil des Bundesgerichts 1A.251/1999 vom 30. März 2000).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe sich gemäss den Erkenntnissen im Strafverfahren aktiv und bewusst in einem gefährlichen Drogenmilieu befunden und habe selbst über eine grössere Menge Drogen verfügt. Er habe dabei mindestens so viel davon auf sich getragen, dass er diese mit 7 anderen habe konsumieren können. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nur Stoff für den Eigengebrauch dabeigehabt, sei daher eine reine Schutzbehauptung. Im Zusammenhang mit den durch den Beschwerdeführer mitgeführten Drogen und dem daraus folgenden Anbieten/gemeinsamen Konsum sei es denn auch zur Straftat gekommen. Der Ort, an dem diese stattgefunden habe, sei bekannt für Drogenhandel und -konsum. Es sei dem Beschwerdeführer daher ein mittelschweres Selbstverschulden anzulasten und eine Kürzung der Genugtuung von Fr. 12'000.-- um 50 % auf Fr. 6'000.-- sei angemessen (S. 4 E. 2.c).

2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei am Tattag auf dem Heimweg gewesen und habe am Bahnhof C.___ umsteigen wollen. Nach der Bekanntschaft mit den Tätern habe man sich auf die Terrasse bei der Z.___-Gasse oberhalb des Bahnhofs C.___ begeben. Keiner dieser beiden Orte seien allgemein als Drogenmilieu beziehungsweise Ort für Drogenhandel bekannt. Diese Annahme des Beschwerdegegners sei willkürlich und unbelegt (S. 5 Ziff. 2.2).

Auch sei er nicht im Drogenhandel tätig, sondern lediglich selbst benzodiazepinabhängig gewesen und habe ein paar Pillen zum Eigenkonsum bei sich gehabt. Auch bei den Tätern handle es sich nicht um Drogenhändler. Gemäss übereinstimmenden Angaben im Strafverfahren habe der Beschwerdeführer seine Pillen den Tätern zum gemeinsamen Konsum angeboten, für Drogenhandel gebe es keinerlei Hinweise. Es sei also erstellt, dass es vorliegend um Medikamente gegangen sei, die ihm gehört hätten und die er mit seinen neuen Bekannten zu teilen bereit gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners gebe es keine Hinweise auf Drogenhandel (S. 5 Ziff. 2.3).

Die Stimmung zwischen ihm und den Tätern sei friedlich gewesen, man habe zusammen ein Bier getrunken und habe gemeinsam Pillen konsumieren wollen. Die Täter hätten die Baseballschläger heimlich behändigt, ohne dass er diese bemerkt und somit Anlass gehabt hätte, damit zu rechnen, dass er sich in irgendeine Gefahr begeben habe. Dies werde aus der Aussage des anwesenden, aber an der Straftat unbeteiligten D.___ deutlich (S. 6 Ziff. 2.4).

Zusammengefasst habe er sich im Zeitpunkt der Straftat weder an einem gefährlichen Ort befunden noch habe er sich in eine Situation begeben, in welcher eine für ihn erkennbare Gefahr gedroht habe. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, was die Täter im Schilde geführt hätten, weshalb ihm kein Mitverschulden angelastet werden könne. Die Kürzung um 50 % aufgrund eines Selbstverschuldens sei daher nicht zulässig, da sie auf haltlosen Annahmen des Beschwerdegegners beruhe (S. 6 Ziff. 2.5). So sei denn auch in keinem der drei Strafverfahren ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers beziehungsweise eine Kürzung der Genugtuung ein Thema gewesen, vielmehr habe das Kantonsgericht Glarus ein Selbstverschulden sogar ausdrücklich verneint (S. 6 Ziff. 2.6).

2.3 Der Beschwerdegegner machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) geltend, nachdem der Beschwerdeführer am Tattag am Bahnhof auf 7 junge Männer getroffen sei und man übereingekommen sei, gemeinsam auf der Terrasse Drogen/Medikamente zu konsumieren, habe er genügend Drogen/Medikamente für mindestens 8 Personen auf sich gehabt. Weshalb er diese Pillen dabeigehabt habe, wenn er am Bahnhof C.___ auf dem Heimweg nur habe umsteigen wollen, sei nicht nachvollziehbar. Wenn er doch nur habe umsteigen wollen, sei auch nicht nachvollziehbar, warum er sich dann mit den Tätern und 4 weiteren Personen auf die Terrasse begeben habe. Ein kollegiales Bier lasse sich auch am Bahnhof konsumieren. Der Beschwerdeführer habe sich somit bewusst in ein gefährliches Umfeld begeben, was ihm bei der Bemessung der Genugtuung als Selbstverschulden anzurechnen sei (S. 2 f. Ziff. 2.b).

2.4 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 5. Oktober 2022 (Urk. 2). Hinsichtlich der Übernahme der Heilungskosten ist diese somit in Teilrechtskraft erwachsen.

Unbestrittenermassen als angemessen erweist sich sodann die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung von grundsätzlich Fr. 12'000.--. Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner diesen Betrag zu Recht wegen Selbstverschuldens um 50 % auf Fr. 6'000.-- gekürzt hat.

3. 

3.1 Das Jugendgericht des Bezirksgerichts Meilen erachtete in den Urteilen vom 10. Dezember 2018 in Sachen A.___ (Urk. 3/2) und B.___ (Urk. 3/3) den Anklagesachverhalt als vollständig erstellt (Urk. 3/2 S. 9 unten und S. 20 Mitte Ziff. V.1.4.7; Urk. 3/3 S. 34 oben). Auch die Parteien des vorliegenden Verfahrens äusserten keine Zweifel am strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt.

Dieser ist somit mit dem vorliegend erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, lässt sich aus der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limattal/Albis vom 28. September 2018 in Sachen B.___ (Anhang zu Urk. 3/3; im Wesentlichen gleichlautend mit der Anklageschrift derselben Stelle in Sachen A.___ vom 18. September 2018 [Anhang zu Urk. 3/2]) entnehmen und lautet zusammengefasst wie folgt:

Am Freitag, 28. Februar 2014, vor 23.30 Uhr hielt sich B.___ mit A.___, E.___, F.___, G.___, H.___ und D.___ beim Bahnhof C.___ in Zürich auf. Dort trafen sie auf das nachmalige Opfer, den Beschwerdeführer, und fragten ihn, ob er Drogen habe. Man kam ins Gespräch und der Beschwerdeführer offerierte den Beschuldigten zwei Büchsen Bier. Im Verlauf des Gesprächs kam man überein, auf die Terrasse bei der Z.___-Gasse zu gehen, um dort gemeinsam Drogen/Medikamente zu konsumieren, welche der Beschwerdeführer auf sich trug. Unterwegs vereinbarten die Beschuldigten, den Beschwerdeführer dort auszunehmen beziehungsweise diesem unter Androhung und/oder Anwendung von Gewalt sein Bargeld und die von ihm mitgeführten Betäubungsmittel wegzunehmen. Anschliessend begab man sich zusammen über die Überführung Bahnhof C.___ zur Z.___-Gasse 17 in Zürich (S. 3 oben).

B.___, A.___ und D.___ begaben sich zunächst zu einem nahegelegenen Versteck und behändigten zwei Baseballschläger, einen aus Holz und einen aus Aluminium, welche B.___ und A.___ einige Tage zuvor für den Fall einer Schlägerei mit anderen Banden dort deponiert hatten. A.___ versteckte den Baseballschläger aus Aluminium in seiner Hose, D.___ übergab den hölzernen Baseballschläger an E.___, welcher ihn unter seiner Jacke versteckte. Die Beschuldigten hatten dabei vor, den Beschwerdeführer mit den Baseballschlägern gegen den Kopf zu schlagen, damit dieser sich nicht gegen die Wegnahme seiner Wertgegenstände wehren konnte. Anschliessend begaben sie sich wieder zum Beschwerdeführer und den weiteren Beschuldigten (S. 3 Mitte).

Der Beschwerdeführer begann dann, die von ihm mitgeführten Tabletten zu zerkleinern, und bot diese auch den Tätern zum gemeinsamen Konsum an. Während sich die weiteren Beschuldigten anschliessend vom Tatort entfernten, verblieben E.___, B.___ und A.___ beim Beschwerdeführer. Anschliessend forderten E.___ und A.___ ihn zur Herausgabe seiner Wertsachen auf. Als der Beschwerdeführer sich weigerte beziehungsweise sagte, dass er lediglich Fr. 20.-- auf sich habe, und sich entfernen wollte, schubste ihn B.___ zurück in den Kreis der Beschuldigten, welche mit näher bezeichneten Gewaltanwendungen begannen (S. 3 f.).

Anschliessend nahmen die Beschuldigten dem Beschwerdeführer sein Portemonnaie, sein Mobiltelefon und einen Sack mit Medikamenten weg und entfernten sich. Das Portemonnaie durchsuchten sie nach Wertsachen, wobei sie kein Bargeld fanden; die Tabletten verteilten sie unter sich (S. 4 oben).

3.2 Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals I.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 10. März 2014 (Urk. 19/1/15) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben):

- Schädel-Hirn-Trauma vom 1. März 2014

- Fraktur der Lamina vertebrae des zweiten Halswirbelkörpers (HWK) links

- Rissquetschwunde (RQW) Ellbogen links

- Benzodiazepin-Abusus

- Tagesdosis aktuell 35 mg Valium

Die Tagesdosis von 35 mg Valium findet sich entsprechend in der Liste der eingenommenen Medikamente (S. 2).

3.3 Gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 1. März 2014 (Urk. 19/1/18) wurden an der Z.___-Gasse 20 um 01:35 Uhr unter der Bezeichnung «Medikament» weisses Pulver und kleine Tablettenbruchstücke sichergestellt (S. 5 oben). Sodann fand sich am selben Ort um 01:44 Uhr auf dem Grasstreifen hinter dem Geländer nebst dem Krankenkassenausweis des Beschwerdeführers eine leere Blister-Packung für 4 Tabletten «Xanax Retard 0.5 mg».

3.4

3.4.1 Anlässlich seiner stadtpolizeilichen Einvernahme vom 1. März 2014 (Urk. 19/3/1) gab A.___ an, als sie bei der Terrasse angekommen seien, habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er eine Droge habe, welche besser pushe als Koks (S. 1 unten Frage 3). Nach der Tat habe man die Medikamente untereinander aufgeteilt. Wer nachher den Sack gehabt habe, wisse er nicht mehr (S. 5 Frage 43). Auf die Frage, welche Medikamente es gewesen seien, gab A.___ an, es sei Concerta und noch etwas gewesen, er wisse aber nicht mehr, wie die hiessen (S. 5 Frage 46).

3.4.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 2. März 2014 (Urk. 19/3/2) sagte A.___ aus, auf dem Weg zur Terrasse habe der Junkie ihn gefragt, ob er konsumiere. Dieser habe ihm dann Medikamente angeboten, die ihn stärker pushen würden als Kokain (S. 3 Mitte). Oben angekommen, habe der Junkie das Säcklein mit Drogen wieder in seiner mitgeführten PC-Tasche verstaut (S. 5 unten). Nach der Tat sei E.___ mit dem Säcklein von der Terrasse heruntergekommen. Es habe Medikamente im Sack gehabt. Jeder habe in den Sack gegriffen. A.___ habe am Schluss nichts gehabt (S. 10 oben).

3.4.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 29. August 2018 (Urk. 19/3/4) sagte A.___ aus, der Beschwerdeführer habe vorgehabt, ihnen Medikamente abzugeben. A.___ aber habe richtige Drogen gewollt, das sei auch ein Grund gewesen, weshalb er auf der Plattform bei der Z.___-Gasse hässig geworden sei, denn sie hätten nicht irgendwelche Medikamente gewollt, sondern Drogen (S. 8 oben).

3.5

3.5.1 E.___ gab anlässlich der stadtpolizeilichen Einvernahme vom 1. März 2014 (Urk. 19/3/6) an, der Beschwerdeführer sei alkoholisiert gewesen. E.___ habe ihn angeschaut, er habe so ausgesehen. Er habe nach Alkohol gerochen (S. 4 Frage 31).

3.5.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 2. März 2014 (Urk. 19/3/7) sagte E.___ aus, man habe dem Beschwerdeführer seine Drogen abnehmen wollen. Er habe im Rucksack einen Plastiksack wahrgenommen, den habe er dann einfach herausgenommen. Erst im Tram habe er gesehen, dass dort nur Medikamente drin gewesen seien (S. 7 unten).


3.6

3.6.1 B.___ gab in der stadtpolizeilichen Einvernahme vom 1. März 2014 (Urk. 19/3/8) an, man sei am Bahnhof C.___ Richtung Kiosk gegangen. Dort habe man einen besoffenen Mann (das Opfer) getroffen. Er habe ihnen 3 Dosen Bier spendiert (S. 2 Frage 10).

3.6.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 2. März 2014 (Urk. 19/3/9) sagte B.___ aus, der Beschwerdeführer habe gesagt «lasst uns jemanden ausnehmen». Dabei hätten sie ihn etwas hochgenommen, damit sie ihn hätten ausnehmen können. Der Beschwerdeführer sei sturzbesoffen gewesen (S. 6 oben).

3.7

3.7.1 G.___ gab anlässlich der stadtpolizeilichen Einvernahme vom 1. März 2014 (Urk. 19/3/12) an, als man den Beschwerdeführer am Bahnhofskiosk angetroffen habe, habe dieser ein Bier in der Hand gehabt und man habe einfach gelacht, weil er so besoffen gewesen sei (S. 4 Frage 36). Am Anfang hätten sie ihn beim Kiosk angesprochen und gefragt, ob er Drogen dabeihabe. Sie seien nach oben gelaufen und hätten über ihn gelacht. Alle hätten über ihn gelacht, auch die Leute, die beim Aussichtspunkt gewesen seien (S. 9 Frage 86).

3.7.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 2. März 2014 (Urk. 19/3/13) sagte G.___ aus, oben angekommen hätten sie geschwatzt und sich auch lustig gemacht über das Opfer, das mega besoffen gewesen sei (S. 4 oben).

3.8

3.8.1 D.___ gab anlässlich der stadtpolizeilichen Einvernahme vom 4. März 2014 (Urk. 19/3/14) an, nachdem man rauf auf die Terrasse am C.___ gegangen sei, habe der Beschwerdeführer dann irgendwelche Drogen oder so ausgepackt. Es seien, so glaube er, irgendwelche Medikamente gewesen, Valium etc. Der Beschwerdeführer sei schon sehr stark besoffen gewesen. Als A.___ gesagt habe, er wolle den Besoffenen jetzt zusammenschlagen, habe er (D.___) zu diesem gesagt, dass er das nicht tun solle, weil der Typ ja in Ordnung und nett zu ihnen gewesen sei. Er habe keinen Grund gesehen, jemanden, der einem ein Bier spendiert habe und grosszügig gewesen sei, zusammenzuschlagen (S. 2 Frage 9 und 10).

3.8.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 5. März 2014 (Urk. 19/3/15) sagte D.___ aus, der Beschwerdeführer habe ihnen die Betäubungsmittel nicht abgeben, sondern mit ihnen konsumieren wollen. Es sei schon komisch gewesen, sie hätten einfach einen Typen getroffen, dann habe er ihnen das angeboten (S. 2 f.). Als sie die Baseballschläger holen gegangen seien, sei die Stimmung normal, gemütlich gewesen, auch mit dem Beschwerdeführer. Die Ankündigung von A.___, dass man nun Baseballschläger anschauen gehen wolle, habe auf ihn schon etwas komisch gewirkt, er habe das nicht erwartet (S. 4 f.). Als man noch zirka 5 Minuten oben gehängt sei, hätten sie mit diesem Mann gespielt. Er sei ja recht angetrunken gewesen und habe es wieder (gemeint wohl: nicht) kapiert. Auf die Frage, ob man dem Mann vorgespielt habe, dass man gute Kollegen sei, antwortete D.___: «Ja, in so etwa» (S. 6 unten).

3.9 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der stadtpolizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. März 2014 (Urk. 19/1/19) an, er könne sich nicht mehr wirklich erinnern, was passiert sei. Er sei um zirka 23.30 Uhr beim Bahnhof C.___ oberhalb der Geleise gewesen. Dort habe er ein Bier trinken wollen. Er sei alleine gewesen. Dann seien zwei oder drei Typen gekommen. Zuerst habe er gedacht, dass diese in Ordnung seien. Doch dann hätten plötzlich zwei je einen Baseballschläger in der Hand gehalten. Von diesem Moment an wisse er absolut nichts mehr.

4. 

4.1 Wenn das Opfer eine Tätigkeit ausübt, die mit einem erheblichen Risiko verbunden ist - insbesondere illegale Tätigkeiten - und sich dieses Risiko verwirklicht, muss es auch die Folgen dieser Tätigkeit tragen. Als solche Tätigkeit gilt etwa die regelmässige und wiederholte Teilnahme an der Drogenszene, an deren illegalem Handel und an Diebstählen (BGE 121 II 369 E. 4.c; vgl. auch oben E. 1.4).

4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer regelmässig und wiederholt an der Drogenszene teilgenommen hätte oder dass es sich bei der Z.___-Gasse oberhalb des Bahnhofs C.___ um einen für Drogenhandel und -konsum bekannten Ort handelt.

Dennoch vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei am Tattag auf dem Heimweg gewesen und habe am Bahnhof C.___ bloss umsteigen wollen (E. 2.2), nicht zu überzeugen.

4.3 Gegen diese Darstellung spricht, dass der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten (E. 3.4.1; E. 3.4.2; E. 3.5.2) und entsprechend erstelltem Sachverhalt (E. 3.1) einen Sack dabeihatte, welcher mit Medikamenten gefüllt war. Zwar war der Beschwerdeführer damals benzodiazepinabhängig, hatte aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur das von ihm konsumierte Valium (E. 3.2), sondern auch weitere rezeptpflichtige Medikamente dabei. Genannt wurde etwa Concerta (E. 3.4.1), gefunden wurde Xanax (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer hatte somit entgegen seinen Angaben (E. 2.2) die Pillen wohl kaum nur zum Eigenkonsum dabei. So oder anders offerierte er den insgesamt 7 Personen, auf die er am Bahnhof C.___ traf, erstellter Weise zwei Büchsen Bier und kam mit ihnen überein, auf der Terrasse bei der Z.___-Gasse gemeinsam seine «Drogen» beziehungsweise rezeptpflichtigen Medikamente zu konsumieren (E. 3.1). Der angetrunkene, damals 20-jährige Beschwerdeführer war also offensichtlich in Feierlaune, was an einem späten Samstagabend denn auch grundsätzlich weder besonders verwunderlich noch verwerflich ist.

4.4 Indes fallen sowohl Valium (Wirkstoff Diazepam) als auch das weitere genannte Benzodiazepin Xanax (Alprazolam) und das Stimulans Concerta (Wirkstoff Methylphenidat) unter das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; vgl. Art. 2 BetmG sowie die Anhänge zur Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-ED). Somit spielt es lediglich eine untergeordnete Rolle, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten und deren Kollegen keine «Drogen» im herkömmlichen Sinn anbot, sondern – wie diese später feststellen sollten – «nur» rezeptpflichtige, Betäubungsmitteln gleichgestellte Medikamente. Jedenfalls hätte das Abgeben zum gemeinsamen Konsum sowie dieser selber eine strafbare Handlung dargestellt (Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie Art. 19a Abs. 1 BetmG) und es liegt auf der Hand, dass diese Tatsache einen Verbleib der Gruppe im Bahnhof C.___ ausschloss. Anders ausgedrückt, lag sowohl das Verlassen des Bahnhofs zugunsten einer weniger beobachteten Stelle als auch der Anreiz für die Täter, den Beschwerdeführer zu berauben, darin begründet, dass dieser ihnen Betäubungsmittel angeboten hatte.

4.5 Insofern besteht durchaus ein Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer geplanten illegalen Aktivität und der Motivation sowie Gelegenheit für die Täter, die Gewalttat an diesem zu vollziehen. Ein gewisses Selbstverschulden des Beschwerdeführers ist somit ausgewiesen. Daran ändert entgegen dem Beschwerdeführer (E. 2.2) auch nichts, dass das Kantonsgericht Glarus mit Urteil vom 6. Februar 2019 ein Selbstverschulden verneint hat (Urk. 3/4 S. 38 E. 5.1.4), ist dem genannten Urteil doch keine Begründung hierfür zu entnehmen.

Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch begibt sich nicht spätabends alleine mit mehreren unbekannten Männern an einen unbeobachteten Ort, um dort mit ihnen Betäubungsmittel zu konsumieren.

4.6 Nach der auch im Opferhilferecht massgeblichen Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht (E. 1.4) setzt Selbstverschulden wie Verschulden Urteilsfähigkeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Auch das Mass der Urteilsfähigkeit ist zu berücksichtigen. So ist eine verminderte Urteilsfähigkeit geeignet, die Folgen eines allfälligen Selbstverschuldens des Geschädigten abzuschwächen (BGE 102 II 363 E. 4).

4.7 Eine Testung der Blutalkoholkonzentration (BAK) des Beschwerdeführers in der Tatnacht erfolgte nicht. Die Beschuldigten sagten indes übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer stark angetrunken war. Er habe so ausgesehen, habe nach Alkohol gerochen (E. 3.5.1), sei besoffen (E. 3.6.1) beziehungsweise gar «sturzbesoffen» (E. 3.6.2) gewesen. Man habe über ihn gelacht, weil er so besoffen gewesen sei, ja alle hätten über ihn gelacht, auch die Leute, die beim Aussichtspunkt gewesen seien (E. 3.7.1). Er sei «mega besoffen» (E. 3.7.2) beziehungsweise sehr stark besoffen (E. 3.8.1) gewesen.

Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Abend so stark alkoholisiert war, dass er in seiner Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln – oder eben sich wie ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch zu verhalten - eingeschränkt war. Es lag also eine verminderte Urteilsfähigkeit vor.

4.8 Hinzu kommt, dass es die nachmaligen Täter verstanden, dem angetrunkenen Beschwerdeführer eine freundschaftliche Atmosphäre vorzugaukeln. Die Stimmung sei normal, gemütlich gewesen, man habe ihm vorgespielt, dass man gute Kollegen sei. Sie hätten «mit diesem Mann gespielt» (E. 3.8.2). Die behändigten Baseballschläger versteckten sie (E. 3.1).

Diese Umstände machten es für den angetrunkenen Beschwerdeführer schwieriger, aber nicht unmöglich, die Möglichkeit einer Schädigung vorauszusehen und sein Verhalten dieser Voraussicht anzupassen (E. 1.4).

4.9 Insgesamt ist das Selbstverschulden des Beschwerdeführers nicht wie verfügt als mittelschwer, sondern lediglich als leicht zu werten. Dementsprechend erscheint eine Herabsetzung des Genugtuungsanspruches von Fr. 12'000.-- um 20 % auf Fr. 9'600.-- als angemessen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5. 

5.1 Der Beschwerdeführer hat das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auch innert letztmals erstreckter Frist nicht eingereicht (vgl. Sachverhalt E. 2.1). Sein Gesuch vom 24. November 2022 um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) ist somit abzuweisen.

5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

5.3 Von der Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urk. 12).

Ermessensweise ist die vom unterliegenden Beschwerdegegner zu leistende reduzierte Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.

Die Einzelrichterin verfügt:

Das Gesuch vom 24. November 2022 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 5. Oktober 2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'600.-- hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.  1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller unter Beilage einer Kopie von Urk. 23

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Romero-Käser Boller