Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2023.00001
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 30. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
Sameli Thür Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1994, war für die Y.___ AG tätig, als er am 16. Mai 2022 beim Verlassen eines Anhängers über einen Pickel stolperte und sich gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin an die Suva vom 18. Mai 2022 am linken Fussgelenk verletze (Urk. 8/3/1). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 8/3/3 f., Urk. 8/3/17). Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, wohin sich X.___, der nach dem Vorfall vom 16. Mai 2022 unter starken Schmerzen und einer Schwellung am linken oberen Sprunggelenk (OSG) litt, gleichentags in Behandlung begab, gingen von einem Distorsionstrauma des linksseitigen OSG aus und verordneten initial Kühlung und Hochlagerung, eine analgetische Therapie nach Massgabe der Beschwerden und eine Schienung mittels Vacotalus für insgesamt sechs Wochen (zwei Wochen tags- und nachtsüber, danach nach Massgabe der Beschwerden nur noch tagsüber; Urk. 8/3/6). Nachdem in der Folge die Beschwerden mit Bewegungseinschränkung persistierten (vgl. Urk. 8/3/5), unterzog sich X.___ im Oktober 2022 weiteren Abklärungen. Die Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Kantonsspitals A.___ stellten gestützt auf eine Bildgebung (natives MRI des OSG links) vom 25. Oktober 2022 (Urk. 8/3/14) die Diagnose eines Status nach OSG-Distorsion links mit Bandruptur lateral und medial und kleiner ossärer Avulsion medial und sie führten die geklagten Beschwerden auf narbige Veränderungen antero-lateral im OSG zurück (Urk. 8/3/11, Urk. 8/3/13 f., Urk. 8/3/16).
1.2 Am 28. November 2022 stellte X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Zürich, beim Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Kostengutsprache einerseits für die Abklärungskosten (Anwalt/Gutachten), einschliesslich die beabsichtigten aussergerichtlichen Verhandlungen mit den Gegenparteien respektive den Ärzten und Versicherungen bis zu einer eventuellen Begutachtung, andererseits zur vorsorglichen Fristwahrung auch bereits für die noch nicht bezifferbaren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Gleichzeitig ersuchte X.___ um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/1/3). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 erteilte die Opferhilfestelle X.___ für die anwaltliche Vertretung in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung respektive für die ersten dringlichen rechtlichen Schritte eine auf vier Stunden limitierte subsidiäre Kostengutsprache. Ferner erteilte die Opferhilfestelle Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren eine auf vier Stunden limitierte Kostengutsprache. Das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung sistierte die Opferhilfestelle bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung respektive bis zum Abschluss des haftpflichtversicherungsrechtlichen Verfahrens und der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 8/4). Mit weiterer Verfügung vom 27. Januar 2023 erteilte die Opferhilfestelle X.___ eine subsidiäre Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Strafverfahren (Urk. 8/8). Letzteres hatte X.___ mit Strafanzeige vom 24. Januar 2023 eingeleitet (Urk. 3).
1.3 Unter Hinweis auf den am 24. Januar 2023 erfolgten operativen Eingriff im Bereich des OSG links (Revision Lig. Deltoidum, Entfernung Ossikel, Rekonstruktion ATTL und PTTL links; Urk. 8/9/3) und die von der Suva in Aussicht gestellte Ablehnung der Kostenübernahme für die genannte Operation sowie die Ankündigung der Leistungseinstellung per 16. Februar 2023 (Urk. 8/9/5) ersuchte X.___ am 13. Februar 2023 ergänzend um Kostengutsprache auch für die nun nötige Intervention respektive Einsprache bei der Suva (Urk. 8/9). Mit unbegründeter Verfügung vom 16. Februar 2023 wies die Opferhilfestelle das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Unfallversicherungsverfahren ab (Urk. 8/11). Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 erneuerte X.___ sein Gesuch um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren und er beantragte die Begründung der erlassenen Verfügung (Urk. 8/12). Dem Begründungsersuchen kam die Opferhilfestelle in der Folge nach (Urk. 8/14 = Urk. 2). Am 30. März 2023 gewährte die Opferhilfestelle sodann die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Opferhilfeverfahren (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 hatte die Suva wie angekündigt die Übernahme der Kosten für die Operation vom 24. Januar 2023 abgelehnt und die Leistungen per 16. Februar 2023 eingestellt (Urk. 8/15).
2. Gegen die (nachträglich begründete) Verfügung vom 16. Februar 2023 (beim Rechtsvertreter am 27. Februar 2023 eingegangen) liess X.___ am 29. März 2023 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Leistungen der Opferhilfe abgewiesen worden seien, und es sei für die sofortige und längerfristige Hilfe (in allen Sozialversicherungs- und Haftpflichtverfahren sowie im Opferhilfeverfahren) die Kostenübernahme für sämtliche nicht bereits über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Strafverfahren abgedeckten anwaltlichen Kosten zuzusprechen. Eventualiter seien die medizinischen Vorfragen (zur Körperverletzung) im Opferhilfeverfahren abzuklären (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 11. April 2023 beantragte die Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf Ausführungen zur Sache (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).
1.2 Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe die Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), eine Entschädigung (lit. d), eine Genugtuung (lit. e) oder die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).
1.3 Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
1.4 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.
1.5 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
1.6 Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Mai 2022 einen Arbeitsunfall erlitten, indem er beim Verlassen eines Anhängers über einen Pickel gestolpert sei und sich am linken Fuss verletzt habe. Die Suva habe das Ereignis als Berufsunfall anerkannt und Leistungen ausgerichtet, diese aber per 16. Februar 2023 mit der Begründung eingestellt, die fortbestehenden Beschwerden seien zufolge Erreichens des «status quo sine vel ante» nicht mehr unfallbedingt. Der Beschwerdeführer habe nicht darzutun vermocht, inwiefern das Schadenereignis vom 16. Mai 2022 eine Straftat, namentlich eine fahrlässige Körperverletzung darstelle. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Unfallversicherungsverfahren seien daher nicht Folge einer Straftat, weswegen das Gesuch um eine entsprechende Kostengutsprache durch die Opferhilfe abzuweisen sei. Ob anlässlich der ärztlichen Behandlung im Kantonsspital Z.___ nach dem Schadensereignis oder anlässlich der späteren hausärztlichen Behandlung eine fahrlässige Körperverletzung begangen worden sei, werde strafrechtlich geklärt. Für das erstinstanzliche Strafverfahren sei bereits eine subsidiäre Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung erteilt worden (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift ausführen, hier ins Gewicht falle nicht die Frage, inwiefern das Schadenereignis vom 16. Mai 2022 strafrechtlich von Relevanz sei, sondern im Vordergrund stehe die Straftat im Anschluss an das Unfallereignis aufgrund der gestellten Fehldiagnose und der unrichtigen Aufklärung über die vorhandenen Probleme in Form einer ossären Fraktur samt Bandläsionen. Damit seien die unfallversicherungsrechtlichen Leistungspflichten trotzdem nicht nur für den unmittelbaren Unfall an sich relevant, sondern erst recht auch für diese Straftat, bei der die unmittelbar erlittenen Unfallfolgen unvollständig beurteilt und damit verlängert worden seien. Dies gelte unabhängig vom Ausgang und Inhalt der späteren materiellen Auseinandersetzung mit der Suva. Opferhilferechtlich spiele es noch nicht einmal eine Rolle, ob diese nach dem Unfall im Rahmen der Straftat diagnostisch verkannten und nicht aufgeklärten und deshalb erst zu spät operierten Schädigungen vom Unfall selber herrührten. Im Übrigen stehe die Suva mit ihrem mit Einsprache anzufechtenden Entscheid nicht nur im klaren Widerspruch zur Beurteilung des Operateurs, sondern der Entscheid sei auch sachlogisch falsch. Die Fehlbeurteilung der Suva ergebe sich unter anderem gerade auch aus einer in der Strafanzeige zusätzlich erwähnten Straftat mit falscher Aktenlage respektive Erströntgenabklärung. Opferhilferechtlich sei stets und dringend erforderlich, dass auch die aus der Straftat resultierenden sozialversicherungsrechtlichen und zivilen Ansprüche gewahrt werden könnten. Bei der aktuellen Streitigkeit mit der Suva gehe es automatisch auch um die Klärung der gegebenenfalls sogar zusätzlich zum Unfall selber erlittenen gesundheitlichen Folgen und der Fehldiagnostik, also der Straftat an sich. Ein negativer und in Rechtskraft erwachsener Fehlentscheid der Suva hätte demgegenüber sowohl für die zivilrechtlichen Ansprüche wie auch für das Strafverfahren einen massiv negativen Einfluss, der kaum mehr korrigiert werden könnte. Dies gelte umso mehr, als für das Opfer im Strafverfahren betreffend Arztfehler die durch falsche sozialversicherungsrechtliche Weichenstellungen erhöhten Kostenrisiken abzusichern seien. Selbst bei einem Erfolg resultiere aus einem solchen Strafverfahren in der Regel lediglich ein Strafbefehl mit der Folge, dass die zivilrechtlichen Ansprüche noch zusätzlich geklärt werden müssten (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner hob in der Begründung der angefochtenen Verfügung hervor, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, inwiefern das Unfallereignis, das heisst das Stolpern über einen Pickel beim Verlassen eines Anhängers am 16. Mai 2022, Folge einer Straftat gewesen sei (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). Eine solche Konstellation gilt es hier nicht zu erörtern, denn mit Bezug auf das Schadensereignis als solches fällt die Suva als mögliche Tatverantwortliche von vornherein ausser Betracht. Als Unfallversicherer kam sie überhaupt erst nach dem Schadenseintritt mit der Angelegenheit in Berührung. Entscheidend ist vielmehr, dass weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer dargetan wird - weder im Gesuch vom 22. März 2023 (Urk. 8/17) noch im Strafantrag vom 24. Januar 2023 (Urk. 3) oder in der Beschwerdeschrift vom 29. März 2023 (Urk. 1) - inwiefern der Suva ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen wäre. Der Beschwerdeführer sieht ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit der ärztlichen Diagnostik, Behandlung und Aufklärung bezüglich der Unfallfolgen als verwirklicht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1 u. S. 4 lit. b zu Ziff. 2.2, Urk. 3 S. 3 ff.). Der Suva als Organ der obligatorischen Unfallversicherung, die den für den Leistungsanspruch erheblichen Sachverhalt abzuklären hat (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), kommt mit Blick auf die medizinischen Belange jedoch keine eigene Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr ist dies Aufgabe der medizinischen Fachpersonen (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der Aussagewert der ärztlichen Expertisen im Unfallversicherungsverfahren als Folge von verkannten Umständen (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. d von Ziff. 2.2), mithin aufgrund einer ärztlichen Fehlbeurteilung beeinträchtigt war und folglich die Suva ihre Leistungen demzufolge zu Unrecht eingestellt hat, ist nicht im Strafverfahren, sondern im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren zu prüfen. In eben diesem Verfahren ist darüber hinaus gegebenenfalls auch über den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu befinden (vgl. Art. 37 Abs. 4 u. Art. 61 lit. f ATSG).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).
3.3 Bezüglich der Suva als Unfallversicherer gebricht es, worauf bereits eingegangen wurde, an der erwähnten Voraussetzung. Ebenso wenig fällt aufgrund der Umstände mit Bezug auf das Schadensereignis vom 16. Mai 2022 eine Straftat als auslösendes Element in Betracht (vgl. vorstehende E. 3.1). Hingegen steht im Raum, dass die unmittelbaren Unfallfolgen durch eine falsche Diagnosestellung und daraus folgend durch eine Fehlbehandlung und damit aufgrund eines möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhaltens verschlimmert respektive kompliziert wurden. Mit dieser Begründung erfolgte der Strafantrag vom 24. Januar 2023 (Urk. 3). Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen, mithin die vorübergehenden Leistungen - anders als die Dauerleistungen (Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten; Art. 36 Abs. 2 UVG) - nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Voraussetzung ist, dass das versicherte Ereignis (der Unfall) und das nicht versicherte Ereignis (ein krankhafter Vorzustand oder eine später hinzutretende Erkrankung) einen bestimmten Gesundheitsschaden im Sinne sich überschneidender Krankheitsbilder zusammen verursachen oder diesen verschlimmern. In welchem Ausmass der Unfall für die Gesundheitsschädigung ursächlich ist, ist grundsätzlich nicht massgebend (Doris Vollenweider/Andreas Brunner, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 12 zu Art. 36 UVG mit weiteren Hinweisen; vgl. überdies auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2). Unter diesen Blickwinkeln ist ein Zusammenhang zwischen den Folgen der hier im Raume stehenden und möglicherweise strafrechtlich relevanten Verschlimmerung der Unfallfolgen und dem Anspruch auf vorübergehende Leistungen der Suva als Unfallversicherer gegeben und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG auf Hilfe angewiesen, die als Folge der allfälligen Straftat notwendig ist. Bis feststeht, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat der Beschwerdeführer potentiell Anspruch auf vorübergehende Leistungen der Unfallversicherung, die auch beim Zusammentreffen mehrerer Schadensursachen keiner Kürzung unterliegen. Die Suva hat mit ihrer am 21. Februar 2023 erlassenen Verfügung die Leistungen mit der Begründung eingestellt, es lägen hinsichtlich der weiterhin bestehenden Beschwerden keine Unfallfolgen mehr vor (Urk. 8/15). Eine Aufhebung dieses Entscheides im Einspracheverfahren ist nach dem Gesagten, das heisst mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG, nicht als aussichtslos zu beurteilen, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Unfallversicherungsverfahren im Sinne einer längerfristigen Hilfe Dritter (Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 OHG) im Grundsatz gutzuheissen ist.
3.4 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wobei dies von der Erforderlichkeit einer Rechtsvertretung abhängt. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers im ergänzenden Gesuch vom 22. März 2023 (Urk. 8/17) und den dazu eingereichten Beilagen ist sinngemäss zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer bis anhin nur im Strafverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (Urk. 8/17/4). Rechtsprechungsgemäss wird, sofern im betreffenden Verfahren über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden wurde, von den Opferhilfestellen Kostengutsprache für die Vertretungskosten erteilt, dies aber unter der Bedingung, dass keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden (Ausfallgarantie; Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Demgemäss ist ein subsidiärer opferhilferechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf juristische Hilfe im Sinne von 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 OHG von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung verwehrt. Verfahrenskosten im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu gewärtigen (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach Gesagtem ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwaltskosten im Unfallversicherungsverfahren (Intervention/Einsprache im Zusammenhang mit der Leistungseinstellung) im Sinne einer Ausfallgarantie dem Grundsatz nach zu bejahen, wobei die Sache zur Klärung einer allfälligen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insbesondere im Einspracheverfahren und zur Festsetzung einer allfälligen Kostengutsprache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit im Übrigen mit der Beschwerde sofortige und längerfristige Hilfe in allen (übrigen) Sozialversicherungs-, Haftpflicht- und im Opferhilfeverfahren sowie zwecks Abklärung der medizinischen Vorfragen (zur Körperverletzung) im Opferhilfeverfahren beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist allein die Frage der Kostengutsprache für die Kosten der anwaltlichen Vertretung gegenüber dem Unfallversicherer (Urk. 2 S. 3 Dispositiv Ziff. I).
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG).
4.2 Der vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1’200.-- festzusetzen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 16. Februar 2023 aufgehoben und die Sache verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Leistungseinstellung im Unfallversicherungsverfahren (Intervention/Einsprache) im Sinne einer Ausfallgarantie hat, an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit dieser im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm