Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
OH.2023.00002
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Kaech
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sinan Stäheli
Felchlin Harb Schenkel, Rechtsanwälte AG
Hohlstrasse 216, 8004 Zürich
gegen
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, stellte am 12. Juni 2023 beim Kanton Zürich, Direktion für Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), ein Gesuch um finanzielle Opferhilfe (Urk. 8/1/1) und beantragte die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung (S. 5 f.) aufgrund dessen, dass er Opfer mehrerer durch Y.___ verübter Straftaten geworden sei (S. 4 und S. 11). Zuvor wurde der Gesuchsteller mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2023 (Urk. 8/5/1) mehrerer Delikte gegen Y.___ schuldig gesprochen (S. 25, S. 81 Dispositiv Ziff. 1) und es wurde ihm ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt (S. 75, S. 81 Dispositiv Ziff. 5). Mit (nachträglich begründeter) Verfügung vom 18. September 2023 sistierte die Opferhilfestelle das Verwaltungsverfahren betreffend Opferhilfe (Kostenbeiträge, Entschädigung, Genugtuung) bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller als Beschuldigter und des Strafverfahrens mit dem Gesuchsteller als Privatkläger (Urk. 8/13 = Urk. 2).
2. Am 21. November 2023 erhob der Gesuchsteller Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, das Verfahren betreffend Kostenbeiträge, Entschädigung und Genugtuung sei wieder aufzunehmen und sein Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen vom 24. Juli 2023 sei zu bewilligen (S. 2 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch seinen Rechtsvertreter (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 schloss die Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
1.2 Die Beschwerdegegnerin sistierte das Verwaltungsverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigter und Abschluss des Strafverfahrens mit dem Gesuchsteller als Privatkläger. Bezüglich des Anspruchs auf Übernahme der Anwaltskosten sowie des Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung hat sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Dementsprechend kann vorliegend nur die Frage, ob das Verfahren zu Recht sistiert worden ist, Anfechtungsgegenstand sein. Insoweit der Beschwerdeführer die Zusprache finanzieller Opferhilfeleistungen beantragte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Beim Verfahren vor den Behörden, die über Entschädigung und Genugtuung zu entscheiden haben, handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (Peter Gomm, SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Art. 29 OHG N. 22). Gemäss § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) gelten die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen. Weder das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) noch das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) oder die kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) sehen die Verfahrenssistierung betreffend besondere Vorschriften vor. Art. 29 OHG hält jedoch fest, dass ein einfaches und rasches Verfahren durchzuführen und ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung (Art. 21 OHG) aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs zu beurteilen ist (Abs. 1). In Konkretisierung des Erfordernisses eines raschen Verfahrens sieht § 10 EG OHG sodann vor, dass die Opferhilfestelle in Fällen, in denen das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses entscheidet.
2.2 Das VRG enthält keine Regelung der Verfahrenssistierung. Gemäss Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein nicht streitiges Verfahren sistiert werden, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Einer Verfahrenssistierung wohnt das Risiko inne, das Verfahren unnötig zu verzögern. Deshalb ist die Sistierung mit Blick auf den in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verankerten Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nur ausnahmsweise, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt, zulässig. Nach der Rechtsprechung werden etwa die Vornahme zweckmässiger zusätzlicher Abklärungen oder die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichende Gründe für eine Verfahrenssistierung anerkannt ( BGE 127 V 228 E. 2a S. 231).
2.3 Die Pflicht, das Opferhilfeverfahren einfach und rasch durchzuführen, schliesst eine Sistierung rechtsprechungsgemäss nicht grundsätzlich aus. Eine solche kann sich auch in diesen Verfahren etwa rechtfertigen, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, und das Verfahren nach Art. 11 ff. OHG nicht rascher und einfacher zum Ziele führen würde. So hat das Bundesgericht die Sistierung des Opferhilfeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in einem Fall zugelassen, in welchem zunächst durch Gutachten abgeklärt werden musste, ob überhaupt eine Straftat (schwere fahrlässige Körperverletzung durch ärztlichen Kunstfehler) vorlag, was die Opferhilfestelle nicht schneller hätte tun können, als dies im Strafverfahren erfolgte (BGE 123 II 1 E. 2.b, BGE 122 II 211 E. 3e). Insgesamt ist damit eine Sistierung im Bereich des OHG unter anderem dann zu rechtfertigen, wenn die ordentliche Abwicklung des Verfahrens zur Festlegung einer Entschädigung nicht rascher zum Ziel führt als die parallel dazu laufenden Verfahren oder Abklärungen anderer Behörden (Gomm, a.a.O., Art. 21 OHG N. 7 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin sistierte das Verwaltungsverfahren mit der Begründung (Urk. 2), dass unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufs der Ereignisse und der Führung verschiedener paralleler Strafverfahren mit wechselseitigen Rollen der Beteiligten im Rahmen einer toxischen Beziehung zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer Opfer von Straftaten geworden sei oder ob er nicht vielmehr Strafanzeigen als Reaktion auf das gegen ihn gestellte Strafverfahren gestellt habe. Es könne folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Opfereigenschaft ausgegangen werden, solange die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sistierung des Strafverfahrens gegen die ehemalige Partnerin nicht aufgehoben und weitere Ermittlungen vorgenommen würden. Dies rechtfertige die Sistierung des Opferhilfeverfahrens bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller als Beschuldigter und des Strafverfahrens mit dem Gesuchsteller als Privatkläger (S. 3 E. 4). Chronologisch gesehen seien die Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 22. August 2022 und vom 1. November 2022 erst nach Erstattung der Strafanzeige seiner Ex-Freundin beziehungsweise nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn erfolgt (Urk. 7 Ziff. 1).
3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), nicht das Strafverfahren, welches im Zuge seiner Strafanzeige vom 1. November 2022 aufgenommen worden sei, sei von der Staatsanwaltschaft sistiert worden, sondern ein früheres aufgrund einer früheren Strafanzeige anhand genommene Strafverfahren sei sistiert worden. In Bezug auf die Strafanzeige vom 1. November 2022 liefen entsprechende Ermittlungen und es habe eine Einvernahme stattgefunden. Dieses Verfahren sei nicht sistiert worden und aus der hängigen Strafuntersuchung gehe hervor, dass sehr wohl davon ausgegangen werden müsse, dass er überwiegend wahrscheinlich Opfer einer Straftat geworden sei (S. 4 ff.).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren betreffend Opferhilfe (Kostenbeiträge, Entschädigung, Genugtuung) zu Recht sistiert hat.
4.
4.1 Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist das Vorliegen einer Straftat. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden rechtsprechungsgemäss nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt. Der Begriff der Straftat setzt deshalb neben der Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; 122 II 211 E. 3b; Urteil 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2). Für die Bejahung der Opferqualität wird hingegen nicht verlangt, dass ein Täter oder eine Täterin ermittelt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). Nicht erforderlich ist demnach auch, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2).
4.2 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen (Art. 13 Abs. 1 OHG), welche die Erfüllung des Beweisgrades des Glaubhaftmachens voraussetzen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters oder der Täterin zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von längerfristiger Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) unter Umständen - wenn dies unter dem Aspekt der Wirksamkeit der Hilfe möglich ist - von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden, wenn Zweifel am Vorliegen einer Straftat bestehen. Hier ist der Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» anzuwenden, mithin ist zu fragen, ob mehr Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Straftat gegeben sind als solche, die dagegen sprechen. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265; Gomm a.a.O., Art. 1 N. 43).
5.
5.1 Am 1. November 2022 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl Anzeige gegen seine Ex-Freundin wegen versuchten Mordes, (subsidiär) versuchter vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens (Urk. 8/1/6). Schon davor hat der Beschwerdeführer laut der Stellungnahme des Staatsanwalts vom 6. Januar 2023 an das Obergericht (Urk. 8/1/10) gegen seine Ex-Freundin wegen falscher Anschuldigung und zahlreicher weiterer Delikte Strafanzeige eingereicht (S. 1 unten). Vier der deswegen angehobenen Strafverfahren sind am 22. August 2022 sistiert und ein weiteres nicht anhand genommen worden (Urk. 8/1/7), nicht jedoch das Strafverfahren wegen versuchten Mordes etc.; in diesem Verfahren wurde ausweislich der Akten ein Ausstandsbegehren gegen den untersuchenden Staatsanwalt anhängig gemacht (Urk. 8/1/10). Allerdings stellte der Beschwerdeführer das Opferhilfegesuch unter Hinweis auf sämtliche seiner Ex-Partnerin vorgeworfenen Straftaten und es darf das opfer-hilferechtliche Verfahren unabhängig davon, ob das diesem zugrunde liegende Strafverfahren sistiert worden ist, sistiert werden, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen (vgl. vorstehende E. 2.2-2.3). Das Argument des Beschwerdeführers, das Strafverfahren bezüglich versuchten Mordes etc., sei nicht sistiert worden, verfängt deshalb nicht.
5.2 Nach der im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug entwickelten Rechtsprechung sind aufgrund des Gewaltentrennungsprinzips zwar Verwaltungs- und Strafbehörde nicht gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden. So kann die Entschädigungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen, während sie in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden ist (Gomm, a.a.O., Art. 29 OHG N. 23-24). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollte die Verwaltungsbehörde aber nicht ohne sachlichen Grund vom Entscheid der Strafbehörde abweichen (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Entscheid der Strafverfolgungsbehörde vorgreifen sollte, legte der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Die Pflicht, das Verfahren einfach und rasch durchzuführen (vorstehend E. 2.1), schliesst eine Verfahrenssistierung dann nicht aus, wenn das Verfahren von einem anderen Verfahren von präjudizieller Bedeutung abhängig ist und das Verfahren nach OHG nicht rascher und einfacher zum Ziele führen würde (BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e).
Bezüglich der beantragten Entschädigung und Genugtuung, für welche die Opfereigenschaft überwiegend wahrscheinlich feststehen muss (vgl. vorstehende E. 4.1), ist das vom Beschwerdeführer mittels Strafanzeige eingeleitete Verfahren wegen versuchten Mordes, in welchem er als Geschädigter beziehungsweise als Privatkläger auftritt (Urk. 8/1/4, Urk. 8/1/6), von Bedeutung. Inwieweit unter Umständen auch das Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, in welchem der Beschwerdeführer erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde (Urk. 8/5/1), relevant ist, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin wurde seitens Staatsanwaltschaft von «mehreren Gegenanzeigen» des Beschwerdeführers gesprochen, sodass ein Zusammenhang zwischen den verschiedenen Strafverfahren nicht auszuschliessen ist. Zur Ermittlung und Beurteilung insbesondere der der Ex - Partnerin vorgeworfenen Straftat ist das Strafgericht als Sachgericht kompetenter als die Beschwerdegegnerin; unter anderem stehen den Straf-verfolgungsbehörden im Unterschied zur Beschwerdegegnerin die Mittel der formellen Beweiserhebung zur Verfügung. Daher rechtfertigt sich die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers und des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens.
Ein Gesuch um Ausrichtung eines Kostenvorschusses stellte der Beschwerdeführer nicht, im Gegenteil liess er im Formular «Gesuch um finanzielle Leistungen» (Anträge im Opferhilfeverfahren) die Frage, ob er dringend auf Soforthilfe/Vorschuss angewiesen sei, unbeantwortet (Urk. 8/1/1 S. 5 Ziff. 6), weshalb sich auch unter dem Aspekt von § 10 EG OHG kein Anspruch auf einen sofortigen Entscheid ergibt (vorstehend E. 2.1).
5.3 Was den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten im Strafverfahren betrifft, ist unabhängig vom anzuwendenden Beweismass festzustellen, dass im März 2023 jedenfalls erste Ermittlungen in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung stattgefunden haben (Einvernahme als Auskunftsperson, Urk. 8/12/6) und sich ein weiteres Zuwarten unter diesen Umständen nicht rechtfertigt (vorstehend E. 4.2). Mit der Beantwortung der Frage nach der Opfereigenschaft darf nicht zugewartet werden, bis die Strafverfolgungsbehörden auf eine Straftat erkannt haben, dient doch im opferhilferechtlichen Kontext gerade das Strafverfahren dazu, die Opfereigenschaft zu eruieren. Eine Sistierung des Verfahrens würde den Verfahrensrechten des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen die Ex - Partnerin zuwiderlaufen, weshalb diese nicht zulässig ist. Ob eine Straftat ernsthaft in Betracht fällt, hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den der Ex - Freundin vorgeworfenen versuchten Mord anhand der vorhandenen Akten zu beurteilen. Sollte eine Opfereigenschaft in Betracht fallen, wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Strafverfolgungsbehörden das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren betreffend versuchten Mord etc., in welchem der Beschwerdeführer als Privatkläger auftritt, abgewiesen haben (Urk. 8/1/4).
6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, das Verfahren betreffend das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten im Strafverfahren gegen Y.___ wegen versuchten Mordes etc. (vgl. Urk. 8/1/1 S. 5) weiterzuführen und diesbezüglich die Sistierung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
7.2 Angesichts des Streitgegenstands und des Umstands, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Jurist ist (Urk. 8/1/1 S. 2) und unter Berücksichtigung, dass im opferhilferechtlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, erscheint die anwaltliche Vertretung im vorliegend lediglich die Frage der Sistierung beschlagenden Verfahren weder notwendig noch geboten, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
7.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer und in Anbetracht des nur geringen Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 in Bezug auf die Sistierung des Verfahrens betreffend das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten im Strafverfahren aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, das Verfahren weiterzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sinan Stäheli
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens Tiefenbacher