Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2024.00002


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 14. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür

Ringhof Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich






Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 23. Dezember 2019 ersuchte X.___, geboren 1987, den Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), um Kostengutsprache für die Kosten der anwaltlichen Bemühungen. Beantragt werde grundsätzlich auch Schadenersatz und Genugtuung, wobei deren Höhe noch nicht zu beziffern sei (Urk. 11/1 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (Urk. 11/6) wies die Opferhilfestelle das Gesuch um Kostenbeiträge, Entschädigung und Genugtuung ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil OH.2020.00004 vom 27. Januar 2021 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 21. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Opferhilfestelle zurückgewiesen wurde (Urk. 11/8).

1.2    Die Opferhilfestelle holte darauf beim Gesuchsteller sowie beim Stadtspital Y.___ (Y.___) diverse Akten ein (Urk. 11/16/1-28; Urk. 11/21/1-16; Urk. 11/23/1-26) und erteilte zwischenzeitlich mit Verfügung vom 10. Juni 2021 eine auf 10 Stunden limitierte subsidiäre Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren (Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 23. November 2021 wies die Opferhilfestelle das Gesuch um finanzielle Leistungen der Opferhilfe ab (Urk. 11/25). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil OH.2022.00001 vom 9. September 2022 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2021 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Gesuchsteller die Opfereigenschaft erfüllt und einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige juristische Hilfe Dritter hat, zur genauen Festlegung der Höhe der Kostenvergütungen beziehungsweise zur Leistung von angemessenen Akontozahlungen an die Opferhilfestelle zurückgewiesen wurde (Urk. 11/30 Dispositivziffer 1 sowie E. 4.10).

1.3    Am 5. Dezember 2022 ersuchte die Opferhilfestelle den Gesuchsteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. September 2022 darzutun, dass er erfolglos Akontozahlungen bei der Haftpflichtversicherung beantragt habe. Gleichzeitig forderte sie die aktuelle Steuererklärung respektive eine aktuelle Bestätigung über einen allfälligen Sozialhilfebezug an (Urk. 11/32). Am 6. Januar 2023 teilte der Gesuchsteller mit, eine Bitte um Akontozahlungen sei bei bestrittener Haftung sinnlos (Urk. 11/33), dies unter Beilage eines Schreibens an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Zürich) vom 6. September 2022, in welchem er diese um eine aussergerichtliche Erledigung oder andernfalls um eine gemeinsame gutachterliche Abklärung bat (Urk. 11/33/2). Die Opferhilfestelle teilte am 2. Februar 2023 mit, es könne einstweilen auf das Beantragen von Akontozahlungen verzichtet werden (Urk. 11/46). Am 11. Juli 2023 informierte der Gesuchsteller unter Beilage eines Schreibens der Zürich vom 16. Mai 2023 (Urk. 11/48/1) darüber, dass diese keine Hand zu einer aussergerichtlichen Einigung oder einem gemeinsamen Gutachten biete. Gleichzeitig beantragte er eine Gutsprache für die Kosten eines Parteigutachtens (Urk. 11/48).

    Am 2. November 2023 teilte die Opferhilfestelle dem Gesuchsteller mit, sie sei bereit, eine Kostengutsprache für die Aufwendungen zur Erstellung eines Gutachtens bei der Z.___ (Z.___) zu erteilen. Darin seien die eigentlichen Kosten des Gutachtens und eine Gutsprache für die Aufwendungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Umfang von 5 Stunden zuzüglich Auslagen enthalten (Urk. 11/50). Am 10. November 2023 teilte der Gesuchsteller mit, er halte an seinem Antrag auf Kostengutsprache für ein Parteigutachten fest, welches durch den pensionierten Orthopäden Prof. A.___ vorzunehmen sei (Urk. 11/51). Am 17. November 2023 teilte die Opferhilfestelle mit, die Kosten für ein Parteigutachten seien zum jetzigen Zeitpunkt als nicht angemessen zu beurteilen (Urk. 11/52). Der Gesuchsteller reagierte am 11. Dezember 2023 darauf (Urk. 11/53). Am 22. Dezember 2023 informierte der Gesuchsteller über einen ablehnenden Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 20. Dezember 2023 betreffend ein Revisionsgesuch (vgl. Urk. 11/54/1) und beantragte die Ermöglichung einer Begutachtung noch vor Ablauf der Beschwerdefrist (Urk. 11/54). Am 11. Januar 2024 stellte die Opferhilfestelle in Aussicht, das sinngemässe Gesuch um Gutsprache der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 20. Dezember 2023 abzuweisen und an der Durchführung einer Z.___-Beurteilung festzuhalten (Urk. 11/55). Am 12. Januar 2024 bat die Opferhilfestelle den Gesuchsteller um dessen grundsätzliches Einverständnis mit einer medizinischen Vorabklärung durch die Z.___. Diese werde eine erste Einschätzung zum Vorliegen einer Straftat im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung (ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung) geben. Zusätzliche Fragen könnten keine gestellt werden (Urk. 11/56). Am 18. Januar 2024 verlangte der Gesuchsteller sinngemäss eine anfechtbare Verfügung (Urk. 11/57).

    Mit unbegründeter Verfügung vom 19. Januar 2024 (Urk. 11/58) wies die Opferhilfestelle die Gesuche um Gutsprache für die Kosten eines Parteigutachtens im haftpflichtrechtlichen Verfahren (Dispositivziffer I) und für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 20. Dezember 2023 (Dispositivziffer II) ab. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Januar 2024 um eine begründete Verfügung (Urk. 11/59). Diese (Urk. 11/60 = Urk. 2) wurde am 23. Februar 2024 versandt und am 26. Februar 2024 zugestellt (vgl. Urk. 11/61).


2.     Der Gesuchsteller erhob am 11. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2024 (Urk. 2) und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2)

    «Die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Leistungen der Opferhilfe abgewiesen wurden, und es sei sowohl die Übernahme der Gutachtenkosten im Haftpflichtverfahren sowie erneut auch die anwaltlichen Kosten für die weitere Hilfe in den Sozialversicherungsverfahren zuzusprechen.

    Eventualiter seien die medizinischen Vorfragen (zur Körperverletzung) im Opferhilfeverfahren gutachterlich abzuklären.

    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Dem Geschädigten sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.»

    Nach entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer am 24. April 2024 (Urk. 7) eine unterzeichnete Version der Beschwerdeschrift (Urk. 8) nach. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 beantragte der Beschwerdegegner unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 10. Mai 2024 (Urk. 13) reichte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).

1.2    Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).

1.3    Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Subsidiarität der Opferhilfe; Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.

1.4    Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.

    Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung besteht nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG).

1.5    In vielen Fällen bedürfen Opfer von Straftaten der Unterstützung durch juristische Fachleute, welche sie entweder beraten oder vertreten. Da Straftaten, durch welche die betroffene Person in ihrer Integrität beeinträchtigt wird, sehr oft zu Ansprüchen gegenüber Sozialversicherern führen, gegenüber welchen die finanziellen Ansprüche aus dem OHG subsidiär sind, ist das Opfer auf Hilfe durch juristisch ausgebildete Fachleute angewiesen. Betroffen sind indes regelmässig auch weitere Rechtsbereiche wie das Strafrecht, das Privatversicherungsrecht, das Haftpflichtrecht und das Opferhilferecht, die eine konsequente Unterstützung durch eine erfahrene Fachperson, in aller Regel ein Anwalt, erforderlich machen können (vgl. Zehntner, in: SHK Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N. 23–25 zu Art. 14 OHG).

    Muss das Opfer einen Prozess einleiten, wird sein Rechtsvertreter die unentgeltliche Prozessführung beim Richter beantragen, sofern die entsprechenden finanziellen Gegebenheiten vorliegen und der Rechtsbehelf nicht als aussichtslos erscheint. Dazu ist er im Hinblick auf die Subsidiarität der opferhilferechtlichen Leistung auch verpflichtet. Das Opfer ist jedoch darauf angewiesen, schon vor Einleitung eines Prozesses möglichst bald anwaltliche Hilfe zu erhalten. Auch dort, wo die Haftpflicht grundsätzlich anerkannt ist und nur über Detailfragen Diskussionen entstehen, muss man dem Geschädigten zubilligen, von Anfang an anwaltliche Hilfe beizuziehen (Zehntner, a.a.O., N. 33 zu Art. 14 OHG).

1.6    Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Gewährung der Soforthilfen, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe beispielsweise von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 125 II 265 E. 2.c/aa mit Hinweisen).

1.7    Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) stellt die einfache und die schwere Körperverletzung – ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen - unter Strafe (Art. 122, 123 und 125 StGB). Das Bundesgericht kam in BGE 99 IV 208 zum Schluss, dass jede ärztliche, die körperliche Integrität berührende Massnahme den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Daran hielt es mit BGE 124 IV 258 fest: Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2). Voraussetzung dazu, dass die Einwilligung als gültig und beachtlich anerkannt werden kann, ist in jedem Fall die ordentliche Aufklärung des Patienten. Das ist Sache des behandelnden Arztes. Er hat den Patienten eingehend über die Art des Eingriffs, dessen Zweck und Folgen, vor allem aber auch über mögliche Komplikationen zu informieren. Bei fehlender Aufklärung beziehungsweise Einwilligung obliegt es dem Arzt zu beweisen, der Patient hätte auch bei hinreichender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt (hypothetische Einwilligung; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2022.00001 vom 9. September 2022, E. 1.7-9).

2.    

2.1    Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil OH.2022.00001 vom 9. September 2022 (Urk. 11/30) zu beurteilen, ob es sich bei der Biopsieentnahme am Y.___ vom 22. August 2019 um eine Straftat im Sinn einer Körperverletzung gemäss Art. 122, 123 oder 125 StGB handelte (vgl. dortige E. 1.7, E. 2.6). Anlässlich dieser Exzisionsbiopsie wurde ein Tumor in der Tibia des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) in der Grösse von rund 9 x 6 x 29 mm entfernt (dortige E. 3.3, E. 4.4). In der Folge ergaben sich Schmerzen und Komplikationen, insbesondere wurde im Dezember 2019 eine Insuffizienzfraktur der distalen Tibia diagnostiziert (dortige E. 3.17).

    Das Sozialversicherungsgericht erwog, es sei bei der Gewährung von Langzeithilfe der Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» anzuwenden: Es sollen mehr Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Straftat gegeben sein als solche, die dagegensprächen (dortige E. 1.5). Es lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass zunächst eine Inzisionsbiopsie geplant gewesen sein dürfte, dann jedoch intraoperativ der Entscheid zur Exzisionsbiopsie gefällt worden sei, der Beschwerdeführer mithin seitens der Ärzte des Y.___ nicht genügend über die Art des Eingriffs, dessen Folgen und Komplikationen informiert worden sei. Anhaltspunkte, die gegen seine Darstellung sprächen, seien hingegen bei der vorliegenden Aktenlage kaum ersichtlich. Mit dem erforderlichen Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit sei somit davon auszugehen, dass die Einwilligung des Beschwerdeführers in den Eingriff vom 22. August 2019 mangels genügender Aufklärung nicht gültig und beachtlich sei (dortige E. 4.3–5). Nach dem Aktenstand entfalle auch der Rechtfertigungsgrund der hypothetischen Einwilligung, weshalb die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen sei (dortige E. 4.7). Ob der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte, konnte das Sozialversicherungsgericht daher offenlassen (vgl. dortige E. 2.6). Die Kausalität zwischen der Insuffizienzfraktur der distalen Tibia und der Resektion erachtete es als derzeit wahrscheinlich, wobei weitere zeitraubende medizinische Abklärungen nicht angezeigt seien, nachdem die Haftungsfrage derzeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Y.___ beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung geklärt werde (dortige E. 4.8).

    Der Antrag auf längerfristige juristische Hilfe sei daher grundsätzlich gutzuheissen (dortige E. 4.9). Diese umfasse grundsätzlich nicht nur die Vertretung im Staatshaftungsverfahren und in den Sozialversicherungsverfahren, sondern auch diejenige im Opferhilfeverfahren (dortige E. 4.13). Ein konkreter Entscheid darüber, Anwaltskosten in welcher Höhe für die jeweils angestrengten Verfahren zu vergüten seien, sei nicht möglich. Detaillierte Aufstellungen darüber, in welchem Verfahren der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers welche Aufwendungen getätigt habe, und weshalb diese notwendig und angemessen gewesen seien, lägen ebenso wenig vor wie betragsmässig einigermassen spezifizierte Angaben dazu, mit welchen weiteren Aufwendungen in absehbarer Zeit zu rechnen sei (dortige E. 4.10). Entsprechend erfolgte die Rückweisung an den Beschwerdegegner zur genauen Festlegung der Höhe der Kostenvergütungen beziehungsweise zur Leistung von angemessenen Akontozahlungen (dortige E. 4.13).

2.2    Die Ablehnung der Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 20. Dezember 2023 begründete der Beschwerdegegner mit der Aussichtslosigkeit dieses Rechtsmittels, weshalb der betreffende anwaltliche Aufwand nicht als notwendig und angemessen zu beurteilen sei (Urk. 2 E. 4). Der genannte Einspracheentscheid betraf ein Revisionsverfahren, nachdem die Suva dem Beschwerdeführer im – offenbar unangefochten gebliebenen – Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 gesetzliche Heilkostenleistungen bis zum 6. Dezember 2019 zugesprochen, die Kausalität zwischen der Tibia-Operation vom 9. Juli 2020 und dem Unfallereignis vom 11. Mai 2019 hingegen verneint hatte (Urk. 11/44), dies gestützt auf eine 23-seitige Beurteilung vom 3. Dezember 2021 durch den versicherungsinternen Mediziner Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 11/43).

    Weshalb im Revisionsverfahren eine Anfechtung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2023, welcher sich erneut auf eine aktuelle Beurteilung durch Prof. B.___ (vgl. Urk. 54/1 hinten) stützte, erfolgsversprechend – beziehungsweise nicht aussichtslos – gewesen sein soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Eine diesbezügliche Beschwerde scheint nicht erhoben worden zu sein, und der Beschwerdeführer stellt betreffend eine Kostenübernahme im Unfallversicherungsverfahren keine konkreten Anträge, auch ein diesbezügliches Feststellungsbegehren lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Vielmehr verlangt der Beschwerdeführer, es seien «erneut auch die anwaltlichen Kosten für die weitere Hilfe in den Sozialversicherungsverfahren zuzusprechen» (vgl. vorstehend Sachverhalt E.2). Auf diesen Antrag ist infolge bereits abgeurteilter Sache nicht einzutreten, nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf längerfristige juristische Hilfe unter Einschluss der Vertretung in den Sozialversicherungsverfahren bereits im rechtskräftigen Urteil vom 9. September 2022 gutgeheissen worden war, dies im Grundsatz und somit unter dem expliziten – obschon selbstverständlichen –, sich aus dem Gesetz ergebenden Vorbehalt, dass die Aufwendungen notwendig und angemessen seien (vgl. vorstehend E. 2.1).

2.3    Die Ablehnung der Gutsprache der Kosten für ein Parteigutachten im Haftpflichtverfahren begründete der Beschwerdegegner ebenfalls mit deren fehlenden Notwendigkeit und Angemessenheit. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 9. September 2022 eine Opferstellung und den Kausalzusammenhang zwischen den Beeinträchtigungen und dem Ereignis vom 22. August 2019 für wahrscheinlich gehalten, jedoch sei mit Verweis auf Erwägung 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 im Bereich der längerfristigen Hilfe der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend, da die zeitliche Dringlichkeit entfalle. Mit einer medizinischen Abklärung bei der Z.___ auf Aktenbasis habe der Beschwerdegegner seiner Untersuchungspflicht und dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Genüge getan. Es sei unangemessen, zum jetzigen Zeitpunkt ein teures Parteigutachten zu finanzieren, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Akten den Anforderungen an eine Haftungsbegründung nicht nachgekommen sei. Die Opferhilfe als Leistung der Steuerzahler habe dies nicht über ein Parteigutachten zu kompensieren (Urk. 2 E. 3.b).

2.4    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der materielle Grund für den Antrag auf ein Parteigutachten liege darin, dass die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung einzig auf Basis der in der Haftungsbegründung vom 20. August 2021 (vgl. Urk. 3/4) aufgezeigten Vorwürfe gescheitert seien, weshalb nun gegenüber der Gegenpartei genau dieses Beweismittel zur Haftung benötigt werde (S. 4 Ziff. II.1.1). Aus der Haftungsbegründung sei ersichtlich, dass es zu gravierenden Versäumnissen bei der Nachbehandlung nach der Operation gekommen sei. Andererseits gehe es aber auch um die unter zwei Aspekten vorgeworfenen Aufklärungspflichtverletzungen (Operation selber und postoperativer Verlauf). Der Beschwerdegegner versuche, die Aufklärungsfrage unter den Tisch zu kehren, obwohl spätestens seit dem Urteil des Sozialversicherungsgericht die Frage der zu erbringenden Opferhilfe auf Basis einer Aufklärungspflichtverletzung bereits rechtskräftig entschieden sei (S. 6 Mitte).

    Ergänzend zur völlig ungeeigneten Alternativ-«Begutachtung» durch die Z.___ verkenne der Beschwerdegegner auch die generelle Natur einer solchen Z.___«Vorabklärung», die für die hier benötigten Zwecke – zumal nach dem letzten Urteil – gar nicht geeignet sei. Aus dem Merkblatt zur Z.___-Abklärung (vgl. Urk. 3/5) ergebe sich, dass diese explizit kein Gutachten sei, sondern nur eine vorläufige Einschätzung zur Wahrscheinlichkeit der Haftung. Das Killerargument zu ihrer Untauglichkeit sei die sogar explizit verbotene Weitergabe an die Gegenpartei. Gerade als benötigtes Beweismittel im Haftpflichtrecht wäre ja aber jede weitere Abklärung gedacht (S. 7 unten). Nach einer Z.___-Beurteilung würden jegliche haftpflichtrechtlich zentralen Anschlussfragen – zum Beispiel zur Kausalität und zum Schaden – offenbleiben (S. 8 oben). Zu guter Letzt habe der Beschwerdegegner noch nicht einmal die eventuellen Kosten einer sachgerechten und verwertbaren Alternative zur Z.___ abgeklärt, obwohl gerade in diesem konkreten Fall wahrscheinlich kaum eine viel teurere, aber jedenfalls verwertbare und richtige «offizielle» Begutachtung möglich gewesen wäre. So habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. November 2023 eigens auf einen ihm bekannten, als Parteigutachter bewährten Arzt verwiesen. Diesen hätte er sehr gerne zu seiner Bereitschaft und den eventuellen Kosten angefragt, falls der Beschwerdegegner einverstanden gewesen wäre. So sei dieser Arzt durchaus zu einem sozialen Engagement bereit und sei auch schon in anderen Fällen von finanziell hoffnungslosen Patienten für ein Butterbrot gutachterlich tätig gewesen (S. 8 Ziff. 1.3.a).

2.5    Bei der Beurteilung einer Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG ist das Beweismass für die Straftat beziehungsweise die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG dasjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3). Das in diesem Leitentscheid bezüglich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung Erwogene ist auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe durch Dritte einschlägig, entfällt hier doch anders als bei Leistungen im Bereich der Beratung und Soforthilfe nach Art. 2 lit. a und b OHG das Element der zeitlichen Dringlichkeit, das eine (zusätzliche) Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.3). Das letztgenannte Bundesgerichtsurteil erging nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. September 2022, wo dieses davon ausging, es sei bei der Gewährung von Langzeithilfe der Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» anzuwenden (vorstehend E. 2.1). Daraus lässt sich allerdings nicht schliessen, dass das Sozialversicherungsgericht das Vorliegen einer Straftat in Form einer Körperverletzung mangels genügender Aufklärung nicht auch mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet hätte. So oder anders ist der damalige Entscheid in Rechtskraft erwachsen. An der grundsätzlichen Leistungspflicht des Beschwerdegegners hinsichtlich längerfristiger (juristischer) Hilfe hat sich demnach nichts geändert.

    Es erhellt daher nicht, weshalb der Beschwerdegegner nun bei der Z.___ erneut eine «erste Einschätzung» zum Vorliegen einer Straftat im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung einholen möchte, um die «Wahrscheinlichkeit» der Haftung zu prüfen (vgl. Sachverhalt E. 1.3 und E. 2.4 sowie Urk. 3/5). Diese erste Einschätzung wurde im September 2022 bereits durch das Sozialversicherungsgericht vorgenommen, dies mit einlässlicher Begründung (vgl. vorstehend E. 2.1 sowie Urk. 11/30). Zu Recht machte der Beschwerdeführer sodann geltend, die Z.___-Abklärung tauge nicht als Beweismittel im Haftpflichtrecht, nachdem die Weitergabe an die Gegenpartei verboten sei (E. 2.4). Konkret lässt sich dem Merkblatt zur medizinischen Kurzbeurteilung Z.___ entnehmen, dass dieser Bericht regelmässig Ausführungen über eigene Schwachpunkte im Sinne von potentiellen Gegenargumenten und zu gewärtigenden Risiken enthalte. Er richte sich daher ausschliesslich an den Auftraggeber und sei der Gegenpartei (Haftpflichtversicherung des Arztes oder Spitals) nicht (Anmerkung des Gerichts: in Grossbuchstaben) zugänglich zu machen (Urk. 3/5). Schliesslich liesse eine Z.___-Abklärung mit dem Beschwerdeführer (E. 2.4) die wesentlichen Anschlussfragen der Kausalität – hierzu äusserte sich das Sozialversicherungsgericht nicht ausführlich (vgl. vorstehend E. 2.1 sowie Urk. 11/30 E. 4.8) – und des Schadens unbeantwortet.

2.6    Die vom Beschwerdegegner gegenüber einem Parteigutachten favorisierte Z.___Abklärung erweist sich demnach als keine zielführende Hilfe für den Beschwerdeführer. Vielmehr würde sie zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen.

    Unbestrittenermassen erfüllt sind die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 OHG (vorstehend E. 1.4), nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem 20. Februar 2020 mit Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. März 2024 [Urk. 3/3a] sowie Sozialhilfebestätigung der Stadt C.___ vom 31. Januar 2024 [Urk. 3/3b]).

    Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner den Antrag des Beschwerdeführers auf die Zusprache der Kosten für ein Parteigutachten im Haftpflichtverfahren hätte gutheissen müssen.


3. 

3.1    Durch das Opferhilferecht soll dem Opfer ermöglicht werden, vollen Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten. Es soll ihm also geholfen werden, seine Ansprüche gegen den Täter (auf Schadenersatz und Genugtuung) oder gegen eine Sozial- oder Privatversicherung geltend zu machen, sei dies nun in Verhandlungen oder auf dem Rechtsweg. Andererseits soll der Staat das Opfer mindestens vorläufig entschädigen, wenn der Täter aus irgendeinem Grund nicht dazu imstande ist und wenn keine andere Person oder Institution hierfür in Frage kommt. Die staatliche Entschädigung soll dem Opfer rasch, ohne kompliziertes Verfahren und in ausreichendem Mass zukommen (Botschaft zum OHG vom 25. April 1990, BBl S. 964).

3.2    Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG sind ausschliesslich angemessene Leistungen, die als Folge der Straftat notwendig geworden sind, von der Opferhilfe zu übernehmen. Damit wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und der beantragten Leistung gefordert. Die juristische Hilfe muss zudem notwendig sein. Insoweit befand das Bundesgericht, dass das Opfer keiner staatlichen Hilfe bedarf, wenn es sich in zumutbarer Weise selber helfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Opfer eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von einem Dritten beanspruchen kann, was dem Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 4 OHG entspricht (Zehntner, a.a.O., N. 5 zu Art. 14 OHG).

    Des Weiteren muss die Hilfe angemessen sein. Die Opferhilfestelle kann die Übernahme von Anwaltskosten verweigern, wenn diese offensichtlich nutzlos aufgewendet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Unnötige oder überflüssige Aufwendungen können nicht entschädigt werden, sondern nur jene Aufwendungen, die für die Opfervertretung unbedingt notwendig sind. Es ist nicht die Aufgabe des Staates, Kosten zu übernehmen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Ansprüchen stehen, die das Opfer geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_52/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2).

3.3    Die Opferhilfestelle erliess im Juni 2015 ein Merkblatt zur Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern (https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/opferhilfe/merkbl%C3%A4tter/Merkblatt_Arztfehler.pdf; zuletzt abgerufen am 23. Juli 2025). Diesem ist Folgendes zu entnehmen: Wolle die gesuchstellende Person (noch) keine Strafanzeige einreichen, sondern beschränke sie sich auf die Geltendmachung der Zivilansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung oder der Täterschaft und erfolge auch keine Strafuntersuchung von Amtes wegen, müsse von der Kantonalen Opferhilfestelle festgestellt werden, ob eine Straftat vorliege. Auch wenn das Opfer gemäss OHG nicht verpflichtet sei, eine Strafanzeige einzureichen und Kostengutsprache oder Kostenersatz für juristische Hilfe grundsätzlich auch für die Durchsetzung der Zivilansprüche bei aussergerichtlichen Verfahren geleistet werden könne, entspreche es nicht Sinn und Zweck der Opferhilfe, kostenintensive anwaltliche Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen und Privatgutachten durch den Staat zu finanzieren (S. 2 Ziff. 4).

    Sei das Vorliegen einer Straftat mindestens glaubhaft, erteile die Kantonale Opferhilfestelle – in Ausübung ihrer Abklärungspflicht – der gesuchstellenden Person im Rahmen der Soforthilfe eine subsidiäre Kostengutsprache im Betrag von maximal Fr. 3‘000.-- für rechtliche und/oder medizinische Abklärungen. Ob die Opferhilfestelle darüber hinaus im Rahmen von Kostenbeiträgen weitere subsidiäre Hilfe zu leisten habe, sei im Einzelfall zu prüfen. Die Massnahme müsse sinnvoll, notwendig und angemessen sein (S. 3).

3.4    Das genannte Merkblatt (E. 3.3) ist für das Sozialversicherungsgericht nicht bindend. Im Grunde werden darin die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 OHG wiederholt (vgl. E. 3.2) und dahingehend konkretisiert, dass die Opferhilfestelle (sprich der Beschwerdegegner) kostenintensive anwaltliche Verhandlungen und Privatgutachten generell als nicht angemessen erachtet. Diese Auffassung scheint der Beschwerdegegner auch vorliegend zu vertreten, indem er ein Parteigutachten nicht zum Vornherein ausschliesst, es aber als unangemessen erachtet, zum jetzigen Zeitpunkt ein «teures Parteigutachten» zu finanzieren (E. 2.3).

    Zu prüfen ist demnach, ob die Kostenübernahme eines Parteigutachtens eine notwendige und angemessene Massnahme der längerfristigen (juristischen) Hilfe darstellt.

3.5    Die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadenersatz ist aufwändig und mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten verbunden. Der Grossteil der geltend gemachten Haftpflichtansprüche wird vom Haftpflichtversicherer in direkten Verhandlungen erledigt, ohne dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Eine Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, besteht darin, gemeinsam ein Gutachten einzuholen. Solche Gutachten können als Grundlage für eine aussergerichtliche Schadensregulierung dienen (Vischer, Arzthaftpflicht – ein juristischer Leitfaden, 2017, S. 15–18; https://www.vischer.com/fileadmin/uploads/vischer/Documents/VISCHER_Brosch%C3%BCren/WEB_VISCHER_Broschuere_Arzthaftpflicht_2017.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Juli 2025).

3.6    Die Zürich als zuständige Haftpflichtversicherung teilte dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 mit, sie sehe keine Veranlassung, Hand zu einer aussergerichtlichen Einigung oder einem gemeinsamen Gutachten zu bieten. Selbstverständlich bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein Parteigutachten einzuholen, um auf diesem Weg die von ihm vorgebrachten nicht belegten Vorwürfe zu belegen (Urk. 11/48/1).

    Es erscheint daher als plausibel, wenn der Beschwerdeführer anführt, es werde nun genau dieses Beweismittel – eben ein Parteigutachten – benötigt, und dabei auf seine Eingabe im Vorverfahren vom 10. November 2023 verweist (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.1). Dort hatte er ausgeführt, es gehe primär um beweisrechtliche Vorbereitungen für den Prozess, damit die Gegenpartei die Prozessrisiken ebenfalls erkenne und allenfalls doch noch Hand biete zur aussergerichtlichen Erledigung. Die Gesamtzusammenhänge (Mix Unfall und Krankheit, Folgebehandlungen samt [Teil-]kausalität etc.) seien hochkomplex. Die Kostengutsprache sei beantragt worden, um eine wirklich prozessual verwertbare Expertise bei einem schon früher für die Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers tätigen Orthopäden einzuholen (Urk. 11/51 S. 2).

    Nach der klaren Haltung der Zürich (vgl. oben, E. 3.6) wäre die einzige Alternative für den Beschwerdeführer der direkte Gang vor die Zivilgerichte, wo er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen und als Beweismittel ein gerichtliches Gutachten offerieren müsste. Es liegt indes auf der Hand, dass ein solches Verfahren die Staatskasse weit stärker belasten würde als die Finanzierung eines Parteigutachtens zuhanden von aussergerichtlichen Verhandlungen. Die Notwendigkeit der Einholung eines Parteigutachtens ist somit gegeben. Dem steht auch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 4 OHG) nicht entgegen.

3.7    Was die Angemessenheit dieser Massnahme betrifft, so betont der Beschwerdeführer, der von ihm ins Auge gefasste Privatgutachter sei durchaus zu einem sozialen Engagement bereit und sei auch schon «für ein Butterbrot» gutachterlich tätig gewesen (vorstehend E. 2.4). Dies bestätigt sich in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellten Notiz betreffend einen Telefonanruf von Prof. A.___ vom 30. März 2021, wonach der Kostenrahmen einer groben Vorbesprechung bei Fr. 500.-- bis 1'000.-- liegen würde (Urk. 3/6).

    Auch wenn mit dem genannten Betrag die Erstellung eines ganzen Parteigutachtens noch nicht abgedeckt sein dürfte, so ist doch zu berücksichtigen, dass mittlerweile das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. September 2022 ergangen ist, welches sich einlässlich mit dem Vorliegen einer Körperverletzung mangels genügender Aufklärung auseinandersetzte, und dies mit dem Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit bejahte (vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer scheint dieses Urteil gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht erwähnt zu haben, was erstaunt. Er wird dies nachzuholen haben, wenn er seine anwaltlichen Bemühungen im Verkehr mit der Haftpflichtversicherung weiterhin als angemessen und notwendig abgegolten haben möchte. Jedenfalls dürfte dieses Urteil die Arbeit des Parteigutachters weiter erleichtern und die entsprechenden Kosten ebenso reduzieren wie die bereits vorliegende ausführliche Beurteilung durch den Suva-Mediziner Prof. B.___, welcher die zur Operation vom 9. Juli 2020 führenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Fehlstellung und die Vernarbung infolge der Exzisionsbiopsie zurückführte (vgl. Urk. 11/43 S. 22 Frage 3).

    Im Rahmen der Soforthilfe beschränkt die Opferhilfestelle die Kostengutsprache für medizinische Abklärungen grundsätzlich auf maximal Fr. 3'000.- (E. 3.3). Es erscheint im vorliegendenbesonders gelagerten Einzelfall als angemessen, diesen Betrag auch als Obergrenze für die Kosten des einzuholenden Parteigutachtens festzulegen, zumal sich eine erneute Rückweisung an den Beschwerdegegner zur Festlegung eines Betrags aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) verbietet. Es ist dabei in das Ermessen des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Rechtsvertreter gestellt, welche Fragen er dem Parteigutachter im Einzelnen unterbreitet.

3.8    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Haftpflichtverfahren im Sinne einer längerfristigen Hilfe Anspruch auf die Vergütung der Kosten eines Parteigutachtens im Betrag von maximal Fr. 3'000.-- hat. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vorstehend E. 2.2).

    Bei diesem Ausgang erübrigt sich der vom Beschwerdeführer geforderte Beizug der früheren Prozessakten (vgl. Urk. 1 S. 3), welche mit Blick auf die ohnehin vorliegenden Akten aus dem gesamten Verwaltungsverfahren seit dem Jahr 2019 (Urk. 11/1-62) einschliesslich der früheren Urteile (Urk. 11/8; Urk. 11/30) im Übrigen kaum zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprochen hätten.


4. 

4.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Das Nichteintreten betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, erneut auch die anwaltlichen Kosten für die weitere Hilfe in den Sozialversicherungsverfahren zuzusprechen (vorstehend E. 2.2), erging betreffend einen Nebenpunkt, dem auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kaum Platz einräumte. Es rechtfertigt sich daher, für die Verlegung der Parteikosten von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.

4.2    Mit Honorarnote vom 10. Mai 2024 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8 Stunden 35 Minuten geltend (Urk. 14). Dies erscheint als angemessen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) bei Obsiegen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'637.-- (inklusive die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 35.80 und 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4.3    Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Haftpflichtverfahren im Sinne einer längerfristigen Hilfe Anspruch auf die Vergütung der Kosten eines Parteigutachtens im Betrag von maximal Fr. 3'000.-- hat.

    Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’637.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit996016087300001543tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller