Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2024.00003
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 21. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1998, und Y.___, geboren 1999, gerieten am ... Oktober 2018 auf der Fahrt in einer S-Bahn in Fahrtrichtung Z.___ in eine zunächst verbal und in der Folge tätlich geführte Auseinandersetzung (vgl. Rapport vom 28. Januar 2019 des Kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich und Einvernahme von Y.___ vom 15. Dezember 2018 durch die genannte Behörde; Urk. 10/4, Urk. 10/4/1). Den anlässlich einer Vergleichsverhandlung zwischen den Kontrahenden am 24. April 2019 unterzeichneten Vergleich (Urk. 10/4/5) widerrief X.___ am 6. Mai 2019 (Urk. 10/4/4). Y.___ wurde in der Folge mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Dezember 2019 der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten, begangen zum Nachteil von X.___, für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen von je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahre bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 10/1/2). Gleichentags wurde das auch gegen X.___ geführte Strafverfahren wegen Beschimpfung eingestellt. Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet (Urk. 10/4/6).
1.2 Am 12. Oktober 2023 stellte X.___ ein Gesuch um Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; Urk. 10/1; vgl. auch Urk. 10/1/1). Nach durchgeführten Abklärungen, die auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhaltete (Urk. 10/7 ff.) sprach der Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), X.___ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... Oktober 2018 mit unbegründeter Verfügung vom 26. Februar 2024 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'500.-- zu (Urk. 10/13). Mit Eingabe vom 4. März 2024 ersuchte X.___ um die Zustellung einer begründeten Verfügung (Urk. 10/14). Diesem Ersuchen kam die Opferhilfestelle in der Folge nach (Urk. 10/15 = Urk. 2/2).
2. Gegen die X.___ am 25. März 2024 zugestellte begründete Verfügung vom 26. Februar 2024 (vgl. Urk. 6-7) erhob dieser am 16. April 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zuzusprechen (Urk. 1). Die Opferhilfestelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 11). Am 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Sache ein (Urk. 12), worüber das Gericht die Gegenpartei am 11. Juli 2024 in Kenntnis setzte (Urk. 13).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).
2.2 Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe die Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), eine Entschädigung (lit. d), eine Genugtuung (lit. e) oder die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).
2.3 Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
2.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird gemäss Art. 23 OHG nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Abs. 1), sie betrug höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer und Fr. 35'000.-- für Angehörige gemäss der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Gesetzesbestimmung und beträgt seit dem 1. Januar 2025 höchstens Fr. 76’000.- für das Opfer und Fr. 38'000.-- für Angehörige (Abs. 2) und die Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen (Abs. 3).
Unter Beeinträchtigung ist, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Der Richter stellt auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab. Er berücksichtigt dabei die Umstände des Einzelfalles (Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N 6 zu Art. 23 OHG). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen und seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a).
2.5 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
2.6 Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seiner Verfügung aus, am ... Oktober 2018 hätten sich Y.___ und der Beschwerdeführer im Zug befunden, als ersterer, der sich durch den Gesuchsteller provoziert gefühlt habe, diesen die Treppe hinuntergestossen und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, wodurch dem Beschwerdeführer der linke Schneidezahn herausgeschlagen worden sei. Als Folge des Schlages habe sich der Beschwerdeführer einer mehrfachen Zahn- und Wurzelbehandlung unterziehen und sich ein Zahnimplantat einsetzen lassen müssen. Durch die Straftat sei er in den Zeitspannen vom ... Oktober 2018 bis 2. November 2018, vom 5. bis 9. November 2018 und vom 26. November bis 11. Dezember 2018 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge während rund dreier Monate eine gut sichtbare Zahnlücke aufgewiesen, derentwegen er sich geschämt und sich deswegen von seinen Mitmenschen zurückgezogen habe. Das erste provisorische Implantat habe sich immer wieder gelöst, insbesondere beim Essen. Nach mehreren Monaten sei ein zweites, stabileres provisorisches Implantat eingesetzt worden. Erst im Juli 2021 sei die definitive Implantatversorgung erfolgt. Die langwierige Behandlung sei insgesamt belastend gewesen. Bis heute leide er zudem beim Verzehr kalter Speisen im Bereich des Implantates unter schmerzhaften Ausstrahlungen in den Zahnfleischbereich. Darüber hinaus habe sich der Vorfall auch auf seine Ausbildungssituation ausgewirkt. Aufgrund wiederholter Absenzen sei es zur Auflösung seines Lehrvertrages gekommen (Urk. 2/2 S. 3 f. Ziff. 3).
Als Folge der erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertige es sich, von der Bandbreite 1 der Kategorie A gemäss dem Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung vom 3. Oktober 2019 des Bundesamtes für Justiz (Beeinträchtigung der physischen Integrität) von einem Genugtuungsansatz von bis zur Fr. 5'OOO.- auszugehen (vgl. Urk. 10/7/2-3). Genugtuungserhöhend wirkten sich die lange sowie komplizierte Zahnbehandlung und die dadurch verursachten Schmerzen aus, darüber hinaus auch die psychischen Beeinträchtigungen, welche insbesondere durch die Auswirkungen der Straftat auf das Berufsleben entstanden seien und zu einer psychischen Dekompensation geführt hätten. Auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erweise sich angesichts der gesamten strafkausalen Faktoren eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- als angemessen (Urk. 2/2 S. 4 f. Ziff. 4-5).
Genugtuungsmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut dem Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 wiederholt auf den Täter zugegangen sei und diesen mit Musik, welche er auf seinem Handy habe laufen lassen, sowie mit seiner Körpersprache provoziert habe, bevor jener, der sich belästigt und bedroht gefühlt habe, den Beschwerdeführer über die Treppe vom Oberdeck des Zuges auf das Mitteldeck hinunter geschubst habe, sich dann ebenfalls auf das Mitteldeck begeben und dem Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Die Videoaufzeichnung aus dem Zug zeige, dass der Beschwerdeführer den Täter vor der Tat während rund zehn Minuten immer wieder angesprochen, auf ihn gezeigt und immer wieder zu ihm hingegangen sei. Insgesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zur Entstehung der erlittenen Beeinträchtigung beigetragen habe. Es müsse dabei von einem mittelschweren Selbstverschulden ausgegangen werden, was zu einer Herabsetzung der Genugtuung um 50 % führe (Urk. 2/2 S. 5 f. Ziff. 7a).
Der Beschwerdeführer wende ein, er könne wegen seiner psychischen Probleme, möglicherweise aufgrund eines psychotischen Schubes, für sein der Straftat vorausgegangenes Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass den Strafakten nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Straftat unter dem Einfluss von Drogen oder eines psychotischen Schubes gestanden habe. Er habe anlässlich der polizeilichen Befragung lediglich angegeben, an diesem Tag etwas verwirrt gewesen zu sein. Aus dem Bericht der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers, lic. phil. A.___, vom 12. Oktober 2023 (vgl. Urk. 10/1/3) gehe hervor, akute familiäre Belastungen, ein traumatisches Erlebnis im engen Umfeld in Verbindung mit dem Konsum von Cannabis und die Gewalterfahrung im Jahr 2018 hätten zu psychotischen Krisen geführt und kurzzeitige Klinikaufenthalte erforderlich gemacht. Damit sei der Nachweis nicht erbracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Leidens sein Verhalten am ... Oktober 2018 nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Vielmehr sei aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass psychotische Krisen erst nach der Straftat aufgetreten seien (Urk. 2/2 S. 6 f. Ziff. 7b).
In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 verzichtete der Beschwerdegegner auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 9).
3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 (Urk. 1) geltend, ihm stehe die komplette Genugtuung von Fr. 7'000.-- zu. Die Kürzung um 50 % sei nicht gerechtfertigt. Er habe sich damals in einem psychotischen Zustand befunden. Überdies habe er zu keinem Zeitpunkt beleidigend oder gefährdend agiert, sondern sein Verhalten sei vielmehr komisch und sehr ungewöhnlich gewesen. Es ergebe sich klar und deutlich aus dem Strafbefehl, dass er im vollen Zug laut Musik habe laufen lasse und mit seiner Körpersprache in Form von verwirrenden Bewegungen provoziert habe. Im Prinzip sei er einfach verwirrt durch den Zug gewandelt und habe mit Menschen auf eine sehr komische Art und Weise interagiert. Seine Mutter, die ihn damals zuvor zur Zugstation gebracht habe, könne dies bezeugen. Diese habe schon im Auto bemerkt, dass irgendwas mit ihm nicht gestimmt habe. Ein weiterer Beleg sei, dass er in den Jahren 2017 und 2018 psychiatrisch stationär habe behandelt werden müssen. Die diesbezüglichen Austrittsberichte habe er neu angefordert und auch der damalige Assistenzarzt Dr. B.___ könne Angaben zu seinem (dem Beschwerdeführer) psychotischen Zustand machen. Auch die ehemalige Psychotherapeutin lic. phil. A.___ könne Angaben dazu machen. Drogen, insbesondere Cannabis, habe er am ... Oktober 2018 keine konsumiert. Er sei vormittags bei der Arbeit gewesen und anschliessend habe er dann direkt nach Z.___ in den Stützunterricht für Mathe gehen müssen. Im Laufe des Tages habe sich die Psychose verschlimmert. Diese psychotischen Episoden seien durch Stress, durch eine schwere familiäre Situation und tendenziell vielleicht auch durch Cannabis ausgelöst worden. Erwähnenswert sei sicher auch, dass sein Thrombozyten-Spiegel sehr erhöht gewesen sei, dies bei unklarer Genese. Dies sei aber nie sauber abgeklärt worden, obwohl seine Mutter darauf hingewiesen habe, dass er als Kindergartenkind einen Schädelbruch erlitten habe. In der Zeit vor allen diesen Geschehnissen sei bei ihm auch öfters Nasenbluten aufgetreten. Vielleicht habe auch eine Wachstumsphase des Schädels dies ausgelöst. Im Großen und Ganzen liege ein Mischmasch aus vielen Dingen vor, wobei er als betroffene Person schwer darunter gelitten habe und nicht zurechnungsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 1).
4.
4.1 Die Bemessung der Genugtuung durch den Beschwerdegegner ist ausschliesslich hinsichtlich der zu ihrer Kürzung Anlass gebenden Umstände strittig. Soweit die Bemessung der Genugtuung vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde, erfolgte sie gesetzeskonform, insbesondere in Nachachtung der in vorstehender E. 2.4 genannten Grundsätze und ist daher auch nicht zu bemängeln.
4.2 Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass gemäss Art. 27 Abs. 1 OHG die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 6a). Das Selbstverschulden des Opfers wird dabei prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Täters. Dem Opfer kann insbesondere entgegengehalten werden, dass es die in seinem Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz nicht aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten allerdings nur dann, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht entsprechend nicht anpasst. Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab bewertet. Das tatsächliche Verhalten des Opfers wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Opfers (Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 8 zu Art. 27 OHG). Auch dies ist im Grundsatz unbestritten geblieben. Indessen macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Würdigung seines dem Angriff des Täters vorausgehenden Verhaltens sei zu berücksichtigen, dass er unter dem Einfluss eines psychotischen Schubes gestanden und somit nicht zurechnungsfähig gewesen sei.
4.3 Zunächst verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Y.___ betreffenden Strafbefehl, aus dem sich klar und deutlich ergebe, dass er im vollen Zug laut Musik habe laufen lassen und mit seiner Körpersprache in Form von verwirrenden Bewegungen provoziert habe. Im Prinzip sei er einfach verwirrt durch den Zug gewandelt und habe mit Menschen auf eine sehr komische Art und Weise interagiert (Urk. 1 S. 1).
Es ist zutreffend, dass gemäss dem Y.___ vorgeworfenen Sachverhalt der Beschwerdeführer zunächst wiederholt auf den Beschuldigten zuging und diesen mit Musik, die er auf seinem Mobiltelefon laufen liess und mit Körpersprache provozierte, wodurch sich der Beschuldigte belästigt und bedroht fühlte (Urk. 10/1/2 S. 3).
Auf diesen Geschehensablauf, auf den der Beschwerdeführer selber verweist, ist abzustellen. Inwiefern ausgehend davon und insbesondere auch ausgehend von der eigenen Interpretation des Beschwerdeführers, im Prinzip sei er einfach verwirrt durch den Zug gewandelt und habe mit Menschen auf eine sehr komische Art und Weise interagiert, auf eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit geschlossen werden muss, ist aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar und bleibt offen. Aus objektiver Sicht ist jedenfalls festzuhalten, dass mit einem aktiv provozierenden Verhalten der genannten Art eine Gegenreaktion, womöglich aggressiver Art, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte.
4.4 Sodann verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht seiner Psychotherapeutin lic. phil. A.___, den diese auf Anfrage von C.___ von der Opferberatung Zürich, der den Beschwerdeführer bei seinem Opferhilfegesuch unterstützte (Urk. 10/1), am 12. Oktober 2023 verfasst hat (Urk. 10/1/3).
Lic. phil. A.___ führte aus, sie habe den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem frühkindlichen psychoorganischen Syndrom (POS), einer Anpassungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung bis 2020 behandelt. Bei Beginn der Behandlung hätten sich die mit dem POS verbundenen Schwächen und traumatische Erfahrungen im familiären Umfeld behindernd auf den Schulbesuch ausgewirkt. Im Frühjahr 2018 habe der Beschwerdeführer mit Erfolg eine EBA-Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt absolviert. In einem gut strukturierten Umfeld sei der Beschwerdeführer leistungsfähig gewesen. Nach dem abrupten Abbruch der anschliessenden EFZ-Lehre und nach längerer Beschäftigungslosigkeit sei der Beschwerdeführer verunsichert, was er sich zutrauen könne. Mit dem Wegfall der Ausbildungsstelle und der Arbeitslosigkeit drohe der Rückfall in depressive Episoden. Die Gewalterfahrung des Beschwerdeführers am ... Oktober 2018 und die im Anschluss erfolgte Kündigung seiner Lehrstelle durch den Lehrmeister habe zu einem massiven Einbruch der sonst positiven Entwicklung geführt. Der Beschwerdeführer sei durch den Vorfall und die erlittene körperliche Beeinträchtigung stark verunsichert und psychisch überfordert gewesen. Insbesondere habe er Arbeits- und Schultage versäumt. Es sei für den Beschwerdeführer enttäuschend gewesen, dass er beim Lehrmeister auf kein Verständnis für seine Situation gestossen und schliesslich entlassen worden sei. Durch den ausgeschlagenen Zahn sei er überdies äusserlich markiert gewesen, was nicht nur schamvoll gewesen sei, sondern auch eine psychische und reale Hürde bei der Suche einer neuen Lehrstelle dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Kindheit mit schwierigsten familiären Umständen auseinandersetzen müssen und habe dies mit zunehmender Reife und Strukturiertheit bewältigt. Zusammenfassend habe die Gewalterfahrung am ... Oktober 2018 die positive berufliche und damit auch stabilisierende psychische Entwicklung des Beschwerdeführers gestoppt und nachhaltig beeinträchtigt (Urk. 10/1/3 S. 1 f.).
Der Bericht von lic. phil. A.___ veranschaulicht eindrücklich schwierige gesundheitliche und familiäre Belastungen des Beschwerdeführers sowie gleichwohl eine positive persönliche und berufliche Entwicklung vor dem Vorfall vom ... Oktober 2018, darüber hinaus aber auch die durch die Folgen des tätlichen Angriffs entstandenen neuen Belastungen. Zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers unmittelbar davor respektive generell am .. Oktober 2018 ergeben sich aus dem Bericht indessen keine weiterführenden Erkenntnisse, insbesondere keine Hinweise auf eine allfällige Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit oder auf einen psychischen Ausnahmezustand.
4.5 Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass er in den Jahren 2017 und 2018 psychiatrisch stationär habe behandelt werden müssen. Die diesbezüglichen Austrittsberichte habe er neu angefordert und auch der damalige Assistenzarzt Dr. B.___ könne Angaben zum psychotischen Zustand machen (Urk. 1 S. 1).
Am 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine nicht datierte schriftliche Auskunft des Spital E.___s ein (Urk. 12). F.___, Teamleitung Sekretariat Viszeralchirurgie und Bariatrie sowie Sekretariat Plastische Chirurgie, führte zum Ersuchen des Beschwerdeführers betreffend Angaben von Dr. B.___ zur Zurechnungsfähigkeit aus, sie melde sich im Auftrag von Dr. B.___. Da der Unfall beinahe sechs Jahre zurückliege, könne Dr. B.___ hierzu leider keine Stellung mehr nehmen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Spital Z.___ vorstellig geworden sei (vgl. Urk. 3/3).
Zur Frage des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom ... Oktober 2018 lassen sich der Auskunft des Spitals E.___ mithin keine Erkenntnisse im Sinne der Darstellung des Beschwerdeführers entnehmen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass von Dr. B.___ unmittelbar verwertbare Informationen erhältlich gemacht werden könnten. Gleiches gilt betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, welche der Beschwerdeführer als Zeugin offeriert hat (Urk. 1 S. 1). Als medizinische Laiin könnte sie keine verwertbaren Angaben zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers am ... Oktober 2018 machen. Überdies war sie beim Vorfall selber nicht zugegen.
4.6 Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 1), die psychotischen Episoden seien durch Stress, durch eine schwere familiäre Situation und tendenziell vielleicht auch durch Cannabis ausgelöst worden, sein Thrombozyten-Spiegel sei sehr erhöht gewesen (vgl. auch Urk. 3/1), als Kindergartenkind habe er einen Schädelbruch erlitten, vor allen diesen Geschehnissen sei bei ihm auch öfters Nasenbluten aufgetreten und vielleicht habe auch eine Wachstumsphase des Schädels dies ausgelöst, lassen den Schluss nicht zu, der Beschwerdeführer habe sich am ... Oktober 2018 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden.
Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen. Der Austrittsbericht der D.___ (D.___) vom 10. November 2017 (Urk. 3/2) betrifft eine stationäre Behandlung vom 18. bis 26. Oktober 2017, mithin ein Jahr vor dem hier relevanten Vorfall. Dass im Bericht unter anderem eine psychotische Störung vor dem Hintergrund des Konsums von Cannabinoiden Erwähnung fand und betreffend den Zeitpunkt des Klinikeintritts namentlich eine mittelgradige Bewusstseinsstörung, mittel- bis schwergradige Orientierungsstörungen zu Ort, Zeit und Person und eine schwergradige Herabsetzung von Auffassung und Konzentration festgestellt werden konnten (Urk. 3/2 S. 1 und S. 2), ändert daran nichts, zumal die seinerzeitige Behandlung zu einer raschen Besserung der beschriebenen Symptome geführt hatte und der Beschwerdeführer anschliessend in gebessertem und bezüglich der psychotischen Störung in remittiertem Zustand entlassen werden konnte (Urk. 3/2 S. 2).
Der D.___-Kurzaustrittsbericht vom 28. Dezember 2018 betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vom 12. bis 19. Dezember 2018 (Urk. 3/4) betrifft die Zeit nach dem Vorfall vom ... Oktober 2018 und ist damit im Vornherein nicht geeignet, über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers am betreffenden Tag Auskunft zu geben.
Dem Notfallbericht des Spitals Z.___ vom ... Oktober 2018 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei mit einer Commotio cerebri und einem ausgeschlagenen Zahn 21 notfallmässig eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht genau an den Vorgang erinnern können. Man habe ihm aufgrund einer Auseinandersetzung direkt ins Gesicht geschlagen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er zuvor weder Alkohol noch Drogen konsumiert. Aufgrund des sehr agitierten und dem Spitalpersonal gegenüber ablehnenden Verhaltens sei auf ein Drogenscreening verzichtet worden. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung habe jedoch ausgeschlossen werden können (Urk. 3/3). Auch hier ergeben sich keine konkreten Hinweise auf einen psychischen Ausnahmezustand oder eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit am ... Oktober 2018.
5. Zusammenfassend bleibt hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom ... Oktober 2018 einen Konsum von Alkohol oder Drogen ausdrücklich verneint hatte (Urk. 3/3 S. 1). Auf eine gesicherte Überprüfung verzichteten die Ärzte des Spitals Z.___ allerdings aufgrund des ablehnenden Verhaltes des Beschwerdeführers gegenüber dem Personal (Urk. 3/3 S. 2). Erkennbare Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum fanden im Bericht indessen keine Erwähnung. Konkrete Erkenntnisse bezüglich eines Drogenkonsums, der gemäss den Erkenntnissen der behandelnden Ärzte der D.___ ein psychotisches Verhalten beim Beschwerdeführer begünstigt (vgl. Urk. 3/2 S. 2), fehlen mithin und könnten im Nachhinein auch nicht mehr beschafft werden. Hinzu kommt, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers gemäss der seinerzeitigen Therapeutin lic. phil. A.___ bis zum Vorfall vom ... Oktober 2018 erfreulich stabil und damit unauffällig war und erst der Vorfall vom ... Oktober 2018 eine Dekompensation nach sich zog (Urk. 10/1/3). Die gesamten Umstände sprechen somit dagegen, dass sich der Beschwerdeführer während des Vorfalles vom ... Oktober 2018 in einem psychischen Ausnahmezustand oder gar in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden hat.
Ist somit für den Zeitpunkt des Vorfalls vom ... Oktober 2018 von einem unbeeinträchtigten psychischen Zustand des Beschwerdeführers auszugehen, so trifft den Beschwerdeführer in Bezug auf sein im Strafbefehl gegen Y.___ vom 18. Dezember 2019 beschriebenes Verhalten, worauf der Beschwerdeführer selber verwies (vgl. vorstehende E. 4.3), dahingehend eine Mitverantwortung, als er aufgrund seines provozierenden Verhaltens die Möglichkeit einer möglichen Schädigung hätte voraussehen können, aber gleichwohl sein Verhalten dieser Voraussicht entsprechend nicht anpasste (vgl. hierzu vorstehende E. 4.2). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die anerkanntermassen mit Fr. 7'000.-- zu bemessende Genugtuung herabgesetzt hat. Da sich der Umfang der Herabsetzung in dem dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessensspielraum bewegt (Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 OHG) und die Herabsetzung ausführlich und nachvollziehbar begründet wurde (Urk. 2/2 5 f. Ziff. 6 f., Urk. 10/8 S. 2), bedarf es hierzu keiner Ergänzungen.
Aus den genannten Gründen erweist der Entscheid des Beschwerdegegners als rechtens, was die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge hat.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm