Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2024.00007
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 2. März 2026
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 2 und 3 vertreten durch die Mutter X.___
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte X.___, geboren 1967, für sich und ihre beiden volljährigen Kinder Y.___, geboren 2004, und Z.___, geboren 1996, beim Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle) ein Gesuch mit dem Antrag ein, die Gesuchsteller seien als Opfer häuslicher Gewalt ausgehend von B.___, von dessen Partnerin C.___ und von weiteren Fachpersonen/Behörden anzuerkennen und ihnen sei Hilfestellung in Form von juristischer Unterstützung für das Verfassen von Strafanzeigen und Hilfestellung in der Aufarbeitung sowie Bereinigung von potentiellen Datenschutzverletzungen zu gewähren (Urk. 9/1.a). Nach Einsicht in dieses Gesuch und dem Beizug von Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 9/5/1-19, Urk. 9/9/1-2) wies die Opferhilfestelle dieses mit unbegründeter Verfügung vom 18. Juli 2024 ab (Urk. 9/10/1).
2. Gegen die auf Verlangen der Gesuchsteller (vgl. Urk. 9/12) nachträglich begründete Verfügung vom 18. Juli 2024 (Urk. 9/13 = Urk. 2) erhob X.___ im eigenen sowie im Namen von Y.___ und Z.___ mit Eingabe vom 21. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, aufgrund zwischenzeitlich vorliegender neuer Beweise sei die Sache an die Opferhilfestelle zurückzuweisen, und es sei der Anspruch der Opfer von häuslicher Gewalt (psychische Gewalt, Nötigung) gutzuheissen. Ferner seien die Akten bezüglich verschiedener Verwaltungs- und Strafverfahren beizuziehen, das heisse die Verfahrensakten betreffend das Verfahren VB.2022.00382 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, die Akten aus dem Scheidungsverfahren … des Bezirksgerichts Winterthur, die Akten betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Substanzen (BetmG) in einem schweren Fall und die Unterlagen der Strafanzeige gegen D.___ von der Fachstelle E.___, E.___. Ferner sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 beantragte die Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 18. Oktober 2024 (Urk. 10) reichten die Beschwerdeführenden 2 und 3 je eine Vertretungsvollmacht für die Beschwerdeführende 1 nach (Urk. 12 u. 13). Am 28. Oktober 2024 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des Beschwerdegegners zugestellt (Urk. 14). In verschiedenen weiteren Eingaben äusserten sich die Beschwerdeführenden ergänzend zu ihrer Beschwerde und reichten weitere Unterlagen ein (Urk. 10 f., Urk. 15 f., Urk. 18 f., Urk. 21 f., Urk. 24 f., Urk. 27 f., Urk. 30 f.), wovon dem Beschwerdegegner jeweils Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17, Urk. 20, Urk. 23, Urk. 26, Urk. 29, Urk. 32). Von der weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2026 (Urk. 33, Urk. 34/1-3) ist der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem zu fällenden Endentscheid Kenntnis zu geben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).
1.2 Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe die Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), eine Entschädigung (lit. d), eine Genugtuung (lit. e) oder die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).
1.3 Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
1.4 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.
1.5 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2 u. 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.3).
1.6 Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Gesuch um Hilfestellung in Form von juristischer Unterstützung für das Verfassen von Strafanzeigen sei unter dem Titel der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter zu prüfen, da die geltend gemachten Vorfälle mehrere Jahre zurücklägen und es sich nicht mehr um die Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse nach der behaupteten Straftat handle, sondern um längerfristige Hilfe. Es sei in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären. Werde ein Strafverfahren durchgeführt, ergäben sich die Anhaltspunkte zum Vorliegen der Opfereigenschaft daraus. Um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden, weiche die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde ab (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1.4-1.6).
Die Beschwerdeführenden hätten unter dem Titel häusliche Gewalt verschiedene pauschale Vorwürfe zu Machenschaften des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 1 und Missbrauch von dessen Stellung als Arzt erhoben. Im Wesentlichen sei geltend gemacht worden, B.___ habe als behandelnder Arzt der Beschwerdeführenden über jeden eine Krankengeschichte angelegt und ab 2011 zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin, C.___, missbraucht. Durch das Einsetzen und den Missbrauch der manipulierten Krankengeschichten sei eine fast nicht überwindbare häusliche Gewalt aufgebaut worden. Sämtliche Behörden seien gezielt gegen sie, die Beschwerdeführenden, eingesetzt worden. Es seien namentlich Gefährdungsmeldungen und Strafanzeigen ergangen, falsche Zeugenaussagen gemacht worden, und es sei zu jahrelangen Demütigungen durch die involvierten Stellen, insbesondere durch die Fachstelle E.___, E.___, gekommen, damit sie (die Beschwerdeführenden) zu Schaden kämen. Nachdem B.___ seine Kinderarztpraxis samt Patientenstamm 2014 an die F.___ AG verkauft habe, habe sich herausgestellt, dass ganze Teile der Krankengeschichte verschwunden und Verlaufseinträge gefälscht worden seien (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2).
Aus den beigezogenen Strafakten gehe hervor, dass die erhobenen Vorwürfe, soweit aus den weitschweifigen Anzeigen und umfangreichen Beilagen ersichtlich sei, bereits Gegenstand zahlreicher Strafanzeigen der Beschwerdeführerin 1 betreffend Nötigung, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Betrug, falsches Zeugnis, Sachentziehung etc. gewesen seien, namentlich Vermögens- oder Urkundendelikte. Sämtliche Strafverfahren seien entweder mit einer Nichtanhandnahme- oder einer Einstellungsverfügung erledigt worden. Verschiedene der geltend gemachten Vorkommnisse seien opferhilferechtlich nicht relevant, da sie nicht gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität gerichtet seien. Hinsichtlich des opferhilferechtlich relevanten Straftatbestandes der Nötigung sei die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 30. März 2020 mangels hinreichend konkretem Anfangsverdacht nicht an die Hand genommen worden. In Bezug auf die weiteren opferhilferechtlich allenfalls relevanten Vorwürfe der Verabreichung resp. Verschreibung von psychotropen Substanzen in letalen Mengen und betreffend Entziehung von Minderjährigen sei die Strafuntersuchung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2017 eingestellt worden. Gegen die genannten Verfügungen sei seitens der Beschwerdeführenden kein Rechtsmittel ergriffen worden. Praxisgemäss sei bei dieser Ausgangslage die Opferhilfebehörde nicht zur selbständigen Prüfung des Vorliegens einer Straftat verpflichtet. Aufgrund der gesamten Umstände sei eine opferhilferechtlich relevante Straftat nicht hinreichend ausgewiesen, weswegen das Opferhilfegesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Missstände bei der Fachstelle E.___, E.___, handle es sich um aufsichtsrechtliche Belange, die nicht im Rahmen eines Opferhilfeverfahrens zur beurteilen seien (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2.1 u. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst aus, sie seien über Jahre häuslicher Gewalt in Form von Nötigung und Erpressung durch B.___ und seiner medizinischen Hilfsperson, C.___, ausgesetzt gewesen. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00382 vom 22. August 2024 (Urk. 3/2) belege dies. Auch durch den zuständigen Scheidungsrichter des Bezirksgerichts Winterthur sei die psychische Integrität von ihnen (den Beschwerdeführenden) beeinträchtigt und geschädigt worden. Mittlerweile sei eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens C3/2016/10009997 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen B.___ betreffend Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln in einem schweren Fall beantragt worden. Daraus lasse sich die Bejahung der Opfereigenschaft ableiten. Überdies sei gegen D.___ von der Fachstelle E.___, E.___, am 22. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Strafanzeige erstattet worden. Aus der Missachtung von sich aus dem Behandlungsauftrag ergebenden Sorgfalts- und Nebenpflichten und insbesondere der aktiven Offenbarung im Sinne des Verstosses gegen Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) lasse sich problemlos ein strafrechtliches Verhalten im Sinne von Erpressung mittels Nötigung durch unbefugtes Beschaffen von Personendaten ableiten. Aufgrund der neuen Beweismittel in Form von neuen Strafanzeigen und dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ergäben sich durchaus Anhaltpunkte für ein subjektiv und objektiv tatbestandsmässiges Verhalten. Wer wie B.___ als Geheimhaltungsträger selbst respektive durch sein Personal oder zusammen mit verschiedenen Amtspersonen, Behörden und Gerichten in seiner Doppelfunktion als Arzt und Kindsvater, Stiefvater, ExEhemann und Ex-Arbeitgeber die ihm anvertrauten, besonders schützenswerten Daten unbefugt, das heisse ohne Entbindung durch Behörden oder der direkt Betroffenen, abändere und einsetze, um sich finanziell und berufsmässig zu bereichern, der begehe vorsätzlich gewollte Nötigung und Erpressung, was die psychische Integrität massiv beeinträchtige. Aufgrund der neuen Beweismittel (Beschwerdebeilagen 2-8) sei neu zu beurteilen, ob die Voraussetzungen auf Anerkennung der Opfereigenschaft gegeben seien (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.3 In seiner Vernehmlassung ergänzte der Beschwerdegegner, es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise B.___ oder weitere Personen wie C.___ die Beschwerdeführenden und insbesondere die Beschwerdeführerin 1 in einem strafrechtlich relevanten Sinne genötigt hätten (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB). Die pauschalen Vorwürfe, B.___ habe seine Stellung als Arzt missbraucht, ärztliche Unterlagen rechtsmissbräuchlich verwendet und andere Personen beeinflusst, vermöchten den Anforderungen an das Vorliegen eines bestimmten nötigenden Verhaltens nicht zu erfüllen. Daran ändere auch das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 nichts. Zwar sei darin festgehalten worden, dass die Vorstellung der Beschwerdeführerin 1, wonach B.___ oder C.___ zu Unrecht belastenden Meldungen bei den Behörden gemacht hätten, zumindest nicht völlig abwegig erscheine. Konkrete Hinweise, dass diese Meldungen tatsächlich zu Unrecht erfolgt seien, fänden sich in den Akten aber nicht und schon gar nicht Hinweise darauf, dass die Meldungen in strafrechtlich relevanter Absicht erfolgt seien. Führe eine solche Meldung zu einer behördlich angeordneten Beschränkung der Handlungsfreiheit, namentlich durch eine fürsorgerische Unterbringung, falle eine Nötigung der meldenden Person ausser Betracht, da der Ausgang des behördlichen Verfahrens nicht von ihrem Willen abhängig sei. Hinzu komme, dass behördliche Entscheide mit einem Rechtmittel angefochten werden könnten. Konkret sei der Vorfall vom Oktober 2017, als eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin 1 behördlich geprüft worden sei, bereits Gegenstand von Strafanzeigen gewesen, wobei mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Nicht ersichtlich sei sodann, inwiefern der Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB erfüllt sei. Auch ein opferhilferechtlich relevantes Verhalten des Scheidungsrichters am Bezirksgericht Winterthur sei nicht ersichtlich. Gemäss dem Entscheid dieses Gerichts vom 18. Oktober 2017 sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) darum ersucht worden, Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin 1 zu prüfen, insbesondere die Errichtung einer Beistandschaft zwecks Fortführung des Scheidungsverfahrens. Grund für die Massnahme sei der Umstand gewesen, dass die Beschwerdeführerin 1 den Kontakt zu ihrer Rechtsvertreterin und auch zum Gericht verweigert habe, was Grund zur Annahme gegeben habe, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht mehr in der Lage, am Verfahren mitzuwirken. Eine widerrechtliche Ausübung behördlicher Befugnisse (Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB) falle unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Schliesslich ergäben sich auch bezüglich des von der Beschwerdeführerin 1 am 6. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gestellten Wiederaufnahmegesuchs im Strafverfahren gegen B.___ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von opferhilferechtlich relevanten Straftaten. Die Beschwerdeführerin 1 habe selber darauf hingewiesen, dass die von B.___ verordneten Medikamente von ihr (der Beschwerdeführerin 1) und ihren Kindern nicht eingenommen worden seien (Urk. 8 S. 2 ff.).
3.
3.1 In ihrem Gesuch vom 20. Juni 2024 beantragten die Beschwerdeführenden Opferhilfe wegen häuslicher Gewalt begangen resp. ausgehend von B.___ und dessen Lebenspartnerin C.___. Bei B.___ handelt es sich gemäss den Darlegungen um den Ex-Mann und ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin 1, um den Vater des Beschwerdeführers 2 und den Stiefvater der Beschwerdeführerin 3. Unter den Vorwurf der häuslichen Gewalt subsumierten die Beschwerdeführenden eine Reihe von Vorkommnissen, insbesondere die Behandlung mit letalen Dosen von Benzodiazepinen respektive von anderen psychotropen Substanzen, den Missbrauch respektive die Abänderungen von Patientendaten und damit betriebenen Rufmord, missbräuchliche Gefährdungsmeldungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und die Entfremdung zwischen der Beschwerdeführerin 1 von ihren Kindern. Ferner verwiesen die Beschwerdeführenden auch auf Missstände bei der Fachstelle E.___, E.___ (Urk. 9/1.a S. 1 ff.).
3.2
3.2.1 Am 24. Februar 2020, 3. März 2020, ergänzt am 22. März 2020, und 17. März 2020 hatte die Beschwerdeführerin 1 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen B.___ und weitere natürliche respektive juristische Personen Strafanzeige wegen Sachentziehung, Falschbeschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Betrug, falsches Zeugnis, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Nötigung und Steuerhinterziehung/Steuerbetrug gestellt (Urk. 9/5/3-6). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess in der Folge am 30. März 2020 diese Strafanzeigen betreffend eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 9/5/2). Hinsichtlich der gegen B.___ eröffneten Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. resp. wegen Entziehung von Minderjährigen hatte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 24. August 2017 je eine Einstellungsverfügung erlassen (Urk. 9/9/1-2). Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdegegners blieben diese Entscheide unangefochten (Urk. 2 S. 4).
3.2.2 Bezüglich aller B.___ vorgeworfenen Straftaten erfolgte seitens der Strafverfolgungsbehörde eine Nichtanhandnahme respektive eine Einstellung des Strafverfahrens, welche Entscheide in der Folge unangefochten geblieben sind. Dies vermag, worauf bereits der Beschwerdegegner hingewiesen hatte (Urk. 2 S. 4 f.), zum Nachweis der Opferstellung der Beschwerdeführenden nicht zu genügen. Der Beschwerdegegner wies zudem zutreffend darauf hin, die Abklärungspflicht der Opferhilfestelle erfordere es nicht, dass trotz unangefochten gebliebener Einstellung eines Strafverfahrens resp. nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung noch weitere Massnahmen zur Klärung der Opferstellung zu ergreifen seien (vgl. Urk. 2 S. 4 und dort zitierte Praxis). In keiner Weise konkretisiert ist sodann ein strafrechtlich relevantes Verhalten von C.___ zum Nachteil der Beschwerdeführenden. Von C.___ begangene Straftaten bildeten denn auch nicht Gegenstand der vorerwähnten Strafanzeigen resp. -verfahren. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, bei welchen der B.___ vorgeworfenen Straftaten es sich um solche gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität handelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG) und die mithin geeignet sind, eine Opferstellung im Sinne des OGH zu begründen.
3.3
3.3.1 Mit ihrer Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner aufgrund neuer Beweismittel, dies (1) nach Beizug der Akten im Verfahren VB.2022.00382 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, (2) der Akten im Verfahren … des Bezirksgerichts Winterthur, (3) der Akten in Bezug auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und (4) der Akten betreffend einer Strafanzeige gegen D.___ bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wegen Verletzung der psychischen Integrität (Urk. 1 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 3/2, Urk. 3/3-4, Urk. 3/5-6).
3.3.2 Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 (Verfahren VB.2022.00382; Urk. 3/2) betrifft den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Einsicht in polizeiliche Akten im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin 1. Inwiefern sich daraus hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer opferhilferechtlich relevanten Straftat zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 ergeben, kann weder dem betreffenden Urteil noch den Darlegungen in der Beschwerde entnommen werden. Zu diesem Schluss war auch der Beschwerdegegner mit zutreffender Begründung in der Beschwerdeantwort gelangt (Urk. 8 S. 3). Darauf ist zu verweisen. In ihrer Eingabe vom 7. November 2024 argumentierten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang, die über die Jahre durch B.___ und C.___ mehrfach erfolgten Gefährdungsmeldungen hätten zu einer Hinterlegung der Patientenakten bei der Kantonspolizei G.___ geführt, und B.___ sei gestützt auf Art. 314 d und e des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) auf die Entbindung vom Arztgeheimnis durch den Patienten nicht angewiesen gewesen, was auf die Legalisierung einer Straftat hinauslaufe (Urk. 15 S. 1). Diese Standpunkte überzeugen nicht, da damit die Begehung einer Straftat nicht hinreichend dargelegt wird. Vielmehr weisen die Beschwerdeführenden selber auf die gesetzliche Pflicht zur Gefährdungsmeldung durch Fachpersonen namentlich aus den Bereichen Medizin, Psychologie oder Betreuung und auf die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung von ans Berufsgeheimnis gebundenen Fachpersonen an den Verfahren betreffend Erwachsenen- respektive Kindesschutz hin. Inwiefern das Handeln entsprechend diesen Gesetzesbestimmungen aus objektiver Sicht eine Straftat darzustellen vermag, kann den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht entnommen werden.
3.3.3 Kein konkreter Anhaltpunkt für ein relevantes strafbares Verhalten lässt sich sodann aus der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Oktober 2017 (Verfahren …; Urk. 3/3) ableiten. Mit dieser Verfügung ordnete der im Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin 1 und von B.___ zuständige Einzelrichter unter anderem die Prüfung allfälliger Massnahmen des Erwachsenschutzes an. Inwiefern dies aus objektiver Sicht einen opferhilferechtlich relevanten Straftatbestand erfüllt, erschliesst sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nicht. Diese Auffassung vertritt mit überzeugender Begründung auch der Beschwerdegegner (Urk. 8 S. 3 f.). Ohne Relevanz in diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Beschwerdeführenden in deren Eingabe vom 7. November 2024, es werde eine Strafanzeige wegen unbefugter Beschaffung von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB erfolgen und darüber hinaus sei im Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör verweigert worden (Urk. 15 S. 1 f.). Es handelt sich bei der genannten Strafnorm nicht um eine solche gegen die Rechtsgüter der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität und die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt – sofern tatsächlich davon auszugehen ist - einen Verfahrensfehler dar, eine strafrechtliche Relevanz lässt sich daraus aber nicht ableiten.
3.3.4 Zum Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Wiederaufnahme in der Strafsache der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Verfahrensnummer …, vom 6. August 2024 (vgl. Urk. 3/5) ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Strafverfahren von der Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom 24. August 2017 eingestellt worden war (Urk. 9/9/1) und dieser Entscheid nicht angefochten wurde. Eine Straftat, die Anspruch auf Leistungen nach dem OHG gäbe, ist in diesem Zusammenhang, was bereits erörtert worden ist (vgl. vorstehende E. 3.2), zu verneinen. Das blosse Gesuch um Wiederaufnahme des betreffenden Verfahrens ändert daran nichts. Darüber hinaus ist auch auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort zu diesem Aspekt zu verweisen, denen beizupflichten ist (Urk. 8 S. 4). Im Übrigen wiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 darauf hin, der Stand des Wiederaufnahmeverfahrens sei ihnen nicht bekannt (Urk. 15 S. 2). Die tatsächliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist damit nicht nachgewiesen.
3.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin 1 an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 22. August 2024 verweisen (Urk. 3/6), so sind die darin aufgeführten und D.___ in seiner Funktion als Leiter und Stiftungsrat der Fachstelle E.___, E.___, vorgeworfenen Delikte des Amtsmissbrauchs, der Amtsgeheimnisverletzung, des unbefugten Beschaffens von Personendaten, der Begünstigung von Dritten zum Nachteil der Beschwerdeführenden nicht den opferhilferechtlich relevanten Straftaten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität zuordenbar und daher von vornherein nicht geeignet, einen allfälligen opferhilferechtlichen Anspruch zu begründen. Auch aus den übrigen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen erschliessen sich keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte auf opferhilferechtlich relevante Straftaten zu Lasten der Beschwerdeführenden.
3.4 In ihrer weiteren Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Urk. 10) reichten die Beschwerdeführenden eine Aktennotiz der KESB Winterthur-Andelfingen vom 27. August 2020 zu einem Telefonat zwischen der Fachmitarbeiterin der KESB, H.___, und C.___ (Urk. 11/3), den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2023 im Verfahren VB.2023.00302 in Sachen KESB Winterthur-Andelfingen gegen die Beschwerdeführerin 1 betreffend Rechtsverweigerung (Urk. 11/4) und den Entscheid der Standeskommission der I.___ vom 16. Juli 2024 in Sachen der Beschwerdeführerin 1 gegen den Ehrenrat der J.___ betreffend Anzeige gegen B.___ wegen Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses (Urk. 11/5) ein. Weder ist ersichtlich noch erschliesst sich aus den Ausführungen in der Eingabe vom 18. Oktober 2024, inwiefern durch die genannten Unterlagen eine opferhilferechtlich relevante Straftat zu Lasten der Beschwerdeführenden dargetan ist. Der Aktennotiz vom 27. August 2020 (Urk. 11/3) lässt sich nur entnehmen, dass C.___ die KESB über ihre Ansichten zum Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin 1 und B.___ äusserte. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2023 (Urk. 11/4) äussert sich zur Beschwerdelegitimation der KESB Winterthur-Andelfingen in Bezug auf einen Entscheid des Bezirksrates Winterthur, mit welchem dieser den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 betreffend Akteneinsicht gutgeheissen hatte. Das Verwaltungsgericht verneinte im erwähnten Beschluss vom 13. September 2023 die Beschwerdelegitimation der KESB Winterthur-Andelfingen und trat auf die Beschwerde nicht ein. Sodann trat die Standeskommission der I.___ in ihrem Entscheid vom 16. Juli 2024 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht ein, insbesondere mangels substantiierter Behauptung einer Verletzung des Berufsgeheimnisses durch B.___ (Urk. 11/5).
3.5 Mit ihrer Eingabe vom 26. Februar 2025 (Urk. 18) reichten die Beschwerdeführenden die Verfügung der Kantonspolizei G.___ vom 14. Februar 2025 betreffend Gewährung der Einsicht in die polizeilich bearbeiteten Daten der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 19/1) und, den nämlichen Zusammenhang betreffend, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2025 (Verfahren VB.2024.00467) in Sachen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Kantonspolizei G.___ (Urk. 19/2) ein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden belegen diese Dokumente nicht mit hinreichender Bestimmtheit eine zum Nachteil der Beschwerdeführenden begangene Straftat, die Anspruch auf Leistungen nach dem OHG gäbe. Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführenden am 6. April 2025 (Urk. 21) dem Gericht zur «gutscheinenden Verwendung» eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin 1 an die Justizdirektion des Kantons Zürich, das Obergericht des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Beschwerden bezüglich Amtsvergehen von Vertretern der Staatsanwaltschaft respektive des Obergerichts, betreffend Einsetzung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft und Löschung von Strafregistereinträgen (Urk. 22/2-3, Urk. 22/5).
3.6 Am 15. April 2025 (Urk. 24) reichten die Beschwerdeführenden insbesondere den Rapport der Kantonspolizei G.___ vom 30. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr. …) ein, welchem sich Auskünfte der Beschwerdeführerin 1 und von C.___ zu Vorkommnissen vom 6. Oktober 2017 im Zusammenhang mit dem Einwurf eines Briefes durch die Beschwerdeführerin 1 ins Brieffach am Wohnort von B.___ und C.___ entnehmen lassen (Urk. 25/8). Inwiefern durch diesen in hinreichender Weise OHG-relevante Straftaten zu Lasten der Beschwerdeführenden dargetan werden, bleibt offen. Dies erschliesst sich weder aus den Ausführungen in der Eingabe vom 15. April 2025 noch aus den weiteren zugleich eingereichten Unterlagen (Urk. 25/1-7, Urk. 25/910). Das Nämliche gilt für die mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Urk. 27) von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen betreffend die der Beschwerdeführerin 1 von der KESB Winterthur-Andelfingen auf Ersuchen zur Verfügung gestellten Verfahrensunterlagen (Urk. 28/1-5). Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für Straftaten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Beschwerdeführenden, insbesondere begangen durch B.___. Kein Zusammenhang mit einer Straftat gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Beschwerdeführenden erschliesst sich ferner aus den von der Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 4. Februar 2026 (Urk. 33) eingereichten Unterlagen (Urk. 34/1-3).
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die von den Beschwerdeführenden mit der Beschwerde noch die später ergänzend eingereichten Unterlagen eine Korrektur der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen vermögen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Blick auf die insbesondere gegen B.___ erhobenen Vorwürfe, die zur Einstellung des Strafverfahrens gemäss Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 24. August 2017 (Urk. 9/9/1-2) respektive zur Nichtanhandnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 30. März 2020 (Urk. 9/5/2) führten, mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2024 einen Leistungsanspruch verneint hat. Zwischenzeitlich orientierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe am 7. Dezember 2025 (Urk. 30) über eine erneute, von der Beschwerdeführerin 1 am 10. November 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereichte Strafanzeige gegen B.___ wegen Erpressung, Drohung, Nötigung und weiteren Delikten, begangen in den Jahren bis 2017. Diese Anzeige überwies die genannte Behörde am 19. November 2025 zur Bearbeitung zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland (Urk. 31). Insofern sich im Zusammenhang mit dieser Strafanzeige in Bezug auf das Opferhilfegesuch vom 20. Juni 2024 (Urk. 9/1.a) relevante Erkenntnisse ergeben, hat der Beschwerdegegner darüber dannzumal separat zu entscheiden. Zu diesem Zweck ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegend zu fällenden Urteils an den Beschwerdegegner zu überweisen.
4. Das Verfahren ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos. Das Gesuch der Beschwerdeführeden betreffend unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 33 und Urk. 34/1-3
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm