Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2025.00002


II. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 4. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spörli

Ringhof Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, hielt sich am 2. September 2023 im Y.___ (Z.___), Stadt A.___, auf, als es zu einer gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen mehreren Hundert B.___ kam. Dabei schlug eine unbekannte Täterschaft mit einem Gegenstand auf seinen Kopf ein (Urk. 8/1/6 S. 1, Urk. 1 S. 3), wobei er sich unter anderem ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer nicht dislozierten Kalottenfraktur frontal rechts, mit einer gering dislozierten Kalottenfraktur parietal rechts bis temporal, mit einer nicht dislozierten Kalottenfraktur temporal rechts, mit einer Impressionstrümmerfraktur links mit Absprengung der Sultura sagittalis und mit Verdacht auf Verletzung des Sinus sagittalis superior mit venös-epiduralem Hämatom parietooccipital beidseits (Urk. 8/1/8 S. 1) zugezogen hat.

1.2    Mit der (rechtskräftigen) Einstellungsverfügung vom 16. September 2024 (Urk. 8/1/6) hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das gegen X.___ geführte Strafverfahren wegen Raufhandels und Landfriedensbruch eingestellt. Mit der Sistierungsverfügung gleichen Datums (Urk. 8/1/5) sistierte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das gegen eine unbekannte Täterschaft unter anderem wegen der am 2. September 2023 zu Lasten von X.___ begangenen Körperverletzung geführte Strafverfahren bis zum Eintritt der Verjährung der Strafverfolgung am 2. September 2033.

1.3    Am 30. Oktober 2024 stellte X.___ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 2. September 2023 (Urk. 8/1/3 S. 6). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 8/6) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 2. September 2023 ab. Am 20. Dezember 2024 verlangte X.___ eine Begründung der Verfügung (Urk. 8/7), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 8/8 = Urk. 2) erliess.


2.    Gegen die (begründete) Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 2) erhob X.___ am 14. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er für die Folgen der Straftat vom 2. September 2023 Anspruch auf eine angemessene Genugtuung habe, und es sei die Kantonale Opferhilfestelle anzuweisen, die Genugtuung zu bemessen und zuzusprechen.

    Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (Urk. 7) beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurde ihm die Eingabe des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung beziehungsweise Genugtuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen im Sinne von Art. 2 lit. a und b OHG ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es daher, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der zu erfüllende Beweisgrad ist jener des Glaubhaftmachens (BGE 150 II 465 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3).

1.2    Das Opfer und seine Angehörigen haben gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG einen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sind sinngemäss anwendbar. Bei Eingriffen in die körperliche Integrität wird die erforderliche Schwere der Beeinträchtigung in der Regel verneint, wenn die Verletzungen ohne grosse Komplikationen und dauernde Folgen verheilen. Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen setzt ihre genügende Schwere besondere Umstände voraus, die etwa durch lange beziehungsweise mehrmonatige Spitalaufenthalte oder lange Arbeitsunfähigkeiten oder Leidenszeiten mit besonders heftigen Schmerzen begründet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 und 1A.20/2002 vom 4. Juli 2002 E. 4.1). Die für eine Genugtuung erforderliche Schwere einer heilbaren körperlichen Verletzung kann sich auch durch die damit bewirkten erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, wie posttraumatische Störungen mit Persönlichkeitsveränderungen, ergeben (Urteile des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; 1A.20/2002 vom 4. Juli 2002 E. 4.1 und 4C.283/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.1.1).

1.3    Die Höhe der Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG), die namentlich von der Intensität und Dauer der körperlichen und psychischen Folgen und ihren Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben des Opfers abhängen. Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen (Art. 23 Abs. 3 OHG). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Zuständig ist der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist (Art. 26 Abs. 1 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung beruht demnach auf der Idee, dass das Gemeinwesen anstelle des unbekannten oder zahlungsunfähigen Täters bezahlt, um das Wohlbefinden des Opfers zu steigern bzw. die erlittene Beeinträchtigung erträglicher zu machen und die schwierige Situation des Opfers anzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; BGE 132 II 117 E. 3.3.3). Da die opferhilferechtliche Genugtuung - anders als die zivil- beziehungsweise haftpflichtrechtliche Genugtuung - nicht auf der Verantwortlichkeit der Täterschaft beruht, ist ihr Verschulden nicht zu berücksichtigen (BGE 132 II 117 E. 2.4.3). Die Genugtuung beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken (ab 1. Januar 2025 38'000 Franken) für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 lit. a und b OHG). Mit der Einführung dieser Höchstbeträge brachte der Gesetzgeber den Willen zum Ausdruck, dass die opferhilferechtliche Genugtuungen klar tiefer bemessen werden sollen als die zivilrechtlichen Genugtuungen, womit insoweit eine Abkoppelung vorgesehen wurde (Urteile des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2017 vom 28. November 2017 E. 2 und 1C_583/2016 vom 11. April 2017 E. 4.3).

1.4    Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG).

1.5    Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitverschulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, N. 5 zu Art. 27 OHG).

1.6    Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Gleich wie das Verschulden ist auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten.

1.7    In BGE 123 II 210 E. 3b-c wurde bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demonstration teilgenommen hatte und deshalb wegen Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kausal für die erlittenen Verletzungen war. Da das Opfer an einer unerlaubten Demonstration, welche den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllte, teilgenommen hat, und da sich das Opfer selbst der Sachbeschädigung strafbar machte, musste es mit gewissen Risiken im Sinne eines Polizeieinsatzes mit Tränengas, Wasserwerfer oder Ähnlichem und mit Gegendemonstrationen rechnen. Es musste indes nicht mit dem Einsatz von Schusswaffen (durch einen Botschaftsmitarbeiter) rechnen. Das Bundesgericht ging davon aus, dass dies jedenfalls dann gelte, solange sich die Demonstration nur gegen Sachen (Gebäude) richtete und keine Personen gefährdete. Da es sich um ein Missverhältnis zwischen dem Anlass und der Reaktion (mit einer Schusswaffe) gehandelt habe, sei dem Opfer, wenn überhaupt, nur ein leichtes Mitverschulden vorzuwerfen (BGE 123 II 210 E. 3c).

1.8    Das Bundesgericht erwog in BGE 121 II 369 E. 3c/aa, dass gemäss Art. 8 des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (SR.0.312.5) die Herabsetzung oder Aufhebung der – materiellen – Entschädigung auf Grund des Verhaltens des Opfers vor, während oder nach der Straftat oder im Zusammenhang mit dem Schaden (Abs. 1) zulässig sei, wenn das Opfer in das organisierte Verbrechen verwickelt sei oder einer Organisation angehöre, die Gewaltdelikte begeht (Abs. 2). Gemäss dem erläuternden Bericht des Europarates zu diesem Übereinkommen sei damit insbesondere provokatives oder aggressives Verhalten des Opfers oder Verhaltensweisen, bei denen das Opfer zur Eskalation der Gewalt beiträgt, indem es seinerseits Straftaten begeht, gemeint. Darüber hinaus verliere ein Opfer, das dem organisierten Verbrechen (zum Beispiel dem Drogenhandel) oder Organisationen angehöre, die Gewalttaten begehen (zum Beispiel terroristische Organisationen), die Sympathie und Solidarität der Gesellschaft und könne somit ganz oder teilweise von der Entschädigung ausgeschlossen werden. Dies gelte es auch bei der Anwendung des OHG zu berücksichtigen (BGE 121 II 369 E. 3c/aa). Die freiwillige Beteiligung an einer illegalen Aktivität, die mit der eindeutigen Gefahr von Gewalttaten und Selbstjustiz verbunden ist, stelle daher ein Umstand dar, der dem Opfer als Mitverschulden oder Risikoakzeptanz entgegenhalten werden könne. Diese Situation trete insbesondere bei Personen auf, die mit Drogen handeln und diese konsumieren (BGE 121 II 369 E. 4a). Beim Verhalten des Opfers, welches sich regelmässig und wiederholt am Drogenhandel, an illegalen Geschäften und Diebstählen beteiligt habe, handle es sich um eine risikoreiche Tätigkeit, die als Mitverschulden zu berücksichtigen sei. Beim Verhalten des Opfers, welches sich regelmässig in der offenen Drogenszene aufgehalten und am Drogenmilieu beteiligt habe, habe es sich zwar nicht um die hauptsächliche Ursache der Verletzungen gehandelt. Dieses Verhalten habe indes massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen. Da das Opfer den erlittenen Angriff, welcher zum Verlust eines Auges geführt habe, nicht provoziert hat, da es zudem auch nicht einer Organisation angehörte, die mit Betäubungsmitteln handelte, und da es in keiner Weise konkret zum Angriff beigetragen hat, war es indes nicht zulässig, das Opfer von einer Entschädigung gänzlich auszuschliessen (BGE 121 II 369 E. 4c). Gerechtfertigt war eine Kürzung der Entschädigung und Genugtuung wegen Mitverschuldens (BGE 121 II 369 E. 6).

1.9    Im Urteil 1A.251/1999 vom 30. März 2000 hat das Bundesgericht erwogen, dass sich das Opfer, welches illegal in die Schweiz eingereist war und sich regelmässig auf einem Drogenumschlagplatz (offene Drogenszene) aufhielt und dort getötet wurde, und welches sich zum Tatzeitpunkt als angeblich unbeteiligter und zufällig anwesender Passant am Tatort aufhielt, trotz der erkennbar aggressiven und gewaltbereiten Stimmung unter den rivalisierenden libanesischen Clans nicht aus dem gefährlichen Areal entfernt und sich sogar noch im Kreise einer der verfeindeten Gruppen aufgehalten habe (E. 3c/cc), weshalb ein Mitverschulden zu bejahen sei. Obwohl grundsätzlich auch ein untergeordnetes Mitverschulden des Opfers zu einer gewissen Reduktion der opferhilferechtlichen Genugtuung führen könne, sei eine Herabsetzung wegen Selbstverschuldens um 80 % im konkreten Fall indes nicht angemessen. Vielmehr sei von einem zwar untergeordneten aber für die Bemessung der Genugtuung dennoch wesentlichen Mitverschulden im Sinne einer leichten bis mittelschweren Fahrlässigkeit des Opfers auszugehen. Dieses Mitverschulden rechtfertige eine Reduktion der Genugtuung um 50 % (E. 3d).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bewusst nach A.___ an den Tatort begeben habe, dass er dort als Aggressor gegen andere Personen aufgetreten sei, und dass ihm die dort erlittenen Verletzungen von der von ihm vorher angegriffenen Täterschaft in Notwehr zugefügt worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass es ohne eine massgebliche aktive Beteiligung des Beschwerdeführers an einer tätlichen Auseinandersetzung zu den von ihm erlittenen schweren Verletzungen gekommen wäre. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er zu einem Grillfest eingeladen worden sei, und dass die Angreifer plötzlich erschienen seien und ihn angegriffen hätten, handle es sich lediglich um eine Schutzbehauptung. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass es an diesem Tag, ein Tag nach dem Jahrestag der Machtübernahme in B.___ durch den derzeitigen Machtinhaber, zu Ausschreitungen kommen werde. Der Beschwerdeführer hätte sich daher einfach vom Tatort entfernen und an einem anderen Tag feiern können. Aus diesem Grunde komme dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zu und sein Gesuch um Genugtuung sei abzuweisen. Im Übrigen sei das Gesuch um Genugtuung auch gemäss Art. 27 Abs. 1 OHG abzuweisen, da sich der Beschwerdeführer, dem bewusst gewesen sei, dass es an diesem Datum zu Ausschreitungen zwischen Anhängern und Gegnern des Regimes kommen würde, in diese gefährliche Situation begeben bzw. sich dort aufgehalten und sich nicht entfernt habe, weshalb er zur Entstehung der körperlichen und potentiell psychischen Beeinträchtigungen beigetragen habe (S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er zu einem Grillfest nach A.___ eingeladen worden sei, und dass er dann plötzlich von sieben bis acht Personen attackiert, mit Stöcken geschlagen und mit Steinen beworfen worden sei. Dabei habe er versucht, sich zu verteidigen und die Schläge abzuwehren, ohne dass er selbst seine Angreifer geschlagen oder verletzt hätte (Urk. 1 S. 4). Diese Aussagen würden mit dem von den Strafbehörden ermittelten Sachverhalt übereinstimmen, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 1 S. 5). Demzufolge sei seine Opferstellung zu bejahen und ein Ausschluss von der Genugtuung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 6). Es sei sodann zu berücksichtigen, dass die B.___ Bevölkerung die Tage rund um den 1. September seit Jahrzehnten, insbesondere auch auf der Z.___, genutzt habe, um sich zu treffen, zusammen zu essen und zu feiern. Das plötzliche Auftreten einer gewaltbereiten Oppositionsgruppe (zur B.___ Regierung) auf der Z.___ habe daher sowohl die dort anwesenden B.___, als auch die Kantonspolizei Zürich überrascht. Grund für die Ausschreitungen sei wohl die Absage eines B.___ Festivals in C.___ und eine spontane Verschiebung der organisierten und gewaltbereiten Oppositionsgruppe, welche sich dort bereits zur Demonstration und Störung des B.___ Festivals aufgehalten habe, gewesen (Urk. 1 S. 7). Da der Beschwerdeführer am Tatort gänzlich unerwartet angegriffen worden sei, habe er sich nicht mehr rechtzeitig vom Tatort entfernen können. Da er weder habe wissen können, noch damit habe rechnen müssen, dass er am Tatort Opfer einer (schweren) Körperverletzung werden könnte, sei von einer Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens abzusehen (Urk. 1 S. 8).


3.

3.1    Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hielt in der Einstellungsverfügung vom 16. September 2024 (Urk. 8/1/6) fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung ausgesagt habe, dass er zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen sei, da er zu einem Fest eingeladen worden sei. Als er sich dort aufgehalten habe, sei eine Gruppe von B.___ oder D.___ erschienen, und er sei von diesen geschlagen worden. Dabei habe er versucht, sich zu wehren und habe seinen Kopf mit der linken Hand geschützt. Er glaube, dass er mit Stöcken geschlagen worden sei, wobei er selbst niemanden geschlagen habe. Da er seine Augen geschlossen habe, als er getroffen worden sei, wisse er nicht, ob ihn die Angreifer mit den Händen oder mit einem Stock geschlagen hätten. Er kenne die Täter nicht (S. 1). Die strafrechtliche Untersuchung habe keine Hinweise ergeben, welche die Sachdarstellung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen vermöchten; insbesondere fehlten jegliche Belastungen durch die anderen Beschuldigten beziehungsweise durch die Geschädigten, dass er sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hätte. Da dem Beschuldigten bei dieser Beweis- und Sachlage nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben, lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer sich in strafbarer Weise an einem Raufhandel beteiligt hätte, oder dass er einen Landfriedensbruch begangen hätte. Das gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandels und Landfriedensbruchs geführte Strafverfahren sei daher einzustellen (S. 2).

3.2    Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2023 (Urk. 8/3/14) führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: «Ich wurde von Bekannten aus E.___ zu einem Fest eingeladen. Den Ort weiss ich nicht mehr genau, aber es war an dem Ort, wo ich auch verletzt wurde. Ich wurde von diversen Leuten, die ich nicht kenne, verletzt. Diese Leute machen immer Probleme, wenn wir ein Fest haben oder organisieren. Dies sind entweder B.___ oder D.___ aus der F.___-Region. Ich kann mich nur noch erinnern, wie die mich geschlagen haben. Dies war eine Gruppe und sie haben mich geschlagen. Ich habe versucht mich zu wehren. Ich habe mit meiner linken Hand den Kopf geschützt; an mehr kann ich mich nicht erinnern. Wie es weiter ging, weiss ich nicht mehr. Ich glaube sie hatten Stöcke und haben mich damit geschlagen. An alles Weitere kann ich mich nicht erinnern. (…) Gesehen, ob sie mit den Stöcken geschlagen haben, habe ich nicht. Ich habe die Augen zugemacht, als ich getroffen wurde und deshalb weiss ich nicht, ob sie mich mit einem Stock schlugen oder mit den Händen. Ich selber habe mich nur verteidigt, mehr nicht. (…) Das weiss ich nicht. Sie waren einfach plötzlich da und haben uns geschlagen. (…) Diese Gruppen kommen immer an unsere Feste und stören die Feste oder verletzen uns. Ich möchte wissen, wieso diese das machen» (S. 2 f.).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 2) eine hinreichende Beeinträchtigung der körperlichen beziehungsweise psychischen Integrität des Beschwerdeführers durch die Straftat zu Recht nicht in Frage. Denn gemäss der Rechtsprechung ist dafür nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person entscheidend, weshalb auch eine blosse Tätlichkeit die Opferstellung begründen kann, wenn sie zu einer nicht unerheblichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung führt (BGE 150 II 465 E. 4.2; BGE 131 I 455 E. 1.2.2; BGE 128 I 218 E. 1.2; BGE 125 II 265 E. 2a/aa). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen), wobei massgebend ist, ob die Beeinträchtigung der geschädigten Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 150 II 465 E. 4.2; BGE 134 II 308 E. 5.5; BGE 131 I 455 E. 1.2.2; BGE 128 I 218 E. 1.2; je mit Hinweisen).

4.2    Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Strafbehörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3, nicht publiziert in: BGE 134 II 33). Hingegen darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Die Opferhilfebehörde ist daher an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts gebunden, wenn die Beurteilung des Strafgerichts sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die es besser kennt (BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 106 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.4.3 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3, nicht publ. in BGE 134 II 33).

4.3    Liegt ein Urteil eines Zivil- oder Strafgerichts über einen Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR vor, in welchem dem Opfer nach umfassenden Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Erwägungen eine Genugtuung in bestimmter Höhe zugesprochen worden ist, sollten die Opferhilfeinstanzen nach der Rechtsprechung nicht ohne sachliche Gründe davon abweichen. Eine Abweichung rechtfertigt sich, wenn die Opferhilfebehörden auf Grund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellen, die dem Zivil- oder Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt; wenn die Beweiswürdigung des Zivil- oder Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht; oder wenn dieser bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen sind die Opferhilfeinstanzen nicht an die Beurteilung durch den Zivil- oder Strafrichter gebunden (BGE 124 II 8 E. 3d), wobei es sich bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine solche Rechtsfrage handelt (Urteile des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 2.4; 1C_286/2008 vom 1. April 2009 E. 4; 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 3b).


5.

5.1    Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. September 2024 (Urk. 8/1/6) beruht auf eingehenden Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte dabei insbesondere die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers (Urk. 8/3/14) und weiterer Personen, welche als Täter in Betracht fielen (Urk. 8/4 und Urk. 8/4/1-5). Sodann berücksichtigte sie die Ergebnisse der Personenspurensicherung (Urk. 8/4/7), der labortechnischen Untersuchung der Asservate (Urk. 8/4/8) und der DNA-Auswertungen (Urk. 8/4/10-11). Die Staatsanwaltschaft kam infolgedessen zum Ergebnis, dass die Strafuntersuchung keine Hinweise ergeben habe, welche die Sachdarstellung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen vermöchten; insbesondere fehlten jegliche Belastungen durch die anderen Beschuldigten beziehungsweise durch die Geschädigten, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hätte. Da dem Beschwerdeführer bei dieser Beweis- und Sachlage nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, sich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben, lägen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschwerdeführer in strafbarer Weise an einem Raufhandel beteiligt oder einen Landfriedensbruch begangen hätte, weshalb das gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandels und Landfriedensbruchs geführte Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 8/1/6 S. 2).

5.2    Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft klar feststehenden Tatsachen widersprechen würde, oder dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Einstellungsentscheid relevante Tatsachen nicht berücksichtigt hätte. Sodann sind keine Hinweise auf neue Tatsachen ersichtlich. Auf Grund der von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Kantonspolizei durchgeführten umfassenden Abklärungen und Untersuchungen sowie auf Grund der eingehenden Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft I in ihrem Einstellungsentscheid vom 16. September 2024 (Urk. 8/1/6) besteht vorliegend daher keine Veranlassung, um von den tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft I in der Einstellungsverfügung vom 16. September 2024 (Urk. 8/1/6) abzuweichen. In Bezug auf die Frage nach dem Hergang und dem Ablauf der Straftat vom 2. September 2023 sowie insbesondere im Hinblick auf die Frage nach einer aktiven Beteiligung des Beschwerdeführers an den Ausschreitungen am Tatort und zur Tatzeit ist vorliegend daher auf die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. September 2024 (Urk. 8/1/6) abzustellen.

5.3    Nach Gesagtem steht gestützt auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 16. September 2024 (Urk. 8/1/6) fest, dass die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Abklärungen beziehungsweise die strafrechtliche Untersuchung keine Hinweise ergeben haben, welche die Sachdarstellung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen vermöchten, und dass insbesondere jegliche Belastungen durch andere Personen fehlten. Mithin ist vorliegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme abzustellen. Danach wurde der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort von einer Gruppe von Personen angegriffen und geschlagen, ohne dass er sich - abgesehen von der blossen Verteidigung - aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hätte.

5.4    Dem Beschwerdegegner ist daher nicht zu folgen, wenn er in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 2) davon ausging, dass «ernsthafte Hinweise» darauf bestünden, dass sich der Sachverhalt anders als vom Beschwerdeführer geschildert präsentiert habe, und dass insbesondere auffalle, dass sämtliche Personen, welche als Beschuldigte polizeilich einvernommen worden seien, im Wesentlichen gleich ausgesagt und keine Angaben zur Täterschaft gemacht hätten (S. 3). Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst an den Tatort begeben habe, um als Aggressor gegen andere Personen aufzutreten, und dass ihm die erlittenen Verletzungen von einer Person, welche er vorher tätlich angegriffen habe, in Notwehr zugefügt worden seien (S. 4).

5.5    Die erwähnte Beweiswürdigung durch den Beschwerdegegner beziehungsweise die tatsächlichen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer an den Tatort begeben habe, um andere Personen tätlich anzugreifen, und wonach ihm die erlittenen Verletzungen in Notwehr zugefügt worden seien, ergibt bzw. ergeben sich indes weder aus den Tatsachen, welche die Strafbehörden erhoben hatten, noch lässt sich darauf aus allfälligen Ergebnissen von Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin selbst durchgeführt hätte, schliessen. Letzteres fällt vorliegend zudem ausser Betracht, weil der Beschwerdegegner zur Frage, ob der Beschwerdeführer sich aktiv an der streitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hat oder nicht, keine eigenen Abklärungen durchgeführt hat. Der Beschwerdegegner hat dazu vielmehr von eigenen Beweiserhebungen abgesehen und diesbezüglich ausschliesslich auf die Erkenntnisse aus dem strafprozessualen Verfahren abgestellt. Die Strafbehörden haben die erheblichen Tatsachen zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat oder nicht, vorliegend denn auch hinreichend abgeklärt. Soweit die tatsächlichen Feststellungen und Annahmen des Beschwerdegegners, welcher selbst keine eigenen Beweise erhoben hat, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus dem strafprozessualen Verfahren gestützt hat, von denjenigen der Strafbehörden abweichen, bleiben sie folglich unbelegt. Demnach bleibt die Annahme des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hätte, wonach er andere Personen angegriffen und sich die erlittenen Verletzungen in Notwehr zugezogen hätte, unbewiesen. Der Beschwerdegegner hat zudem nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft I klar den Tatsachen widersprechen soll. Den von den Strafbehörden erstellten Sachverhalt, wonach sich der Beschwerdeführer, abgesehen von der Verteidigung, nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat, vermag der Beschwerdegegner daher nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde sind vielmehr verbindlich.

5.6    Nach Gesagtem steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 2. September 2023 am Tatort, abgesehen von der Verteidigung, nicht aktiv an tätlichen Auseinandersetzungen beteiligt hat. Es ist vorliegend insbesondere nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Täterschaft, welche ihm die erlittenen Verletzungen zugefügt hat, vorher tätlich angegriffen hätte, und es ist folglich nicht erstellt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen um solche handelte, welche ihm in Notwehr zugefügt worden wären.

5.7    Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass das von ihm besuchte, aus Anlass des Beginns des B.___ Unabhängigkeitskrieges veranstaltete Fest, sowie gleichartige, in der Vergangenheit aus dem gleichen Anlass veranstaltete Feste und Feierlichkeiten regelmässig von Gruppen von Personen aus B.___ und D.___, welche zur B.___ Regierung in Opposition standen, gestört wurden, wobei es dabei auch regelmässig zu tätlichen Angriffen auf Festbesucher gekommen ist (vorstehend E. 3.2). Aus diesem Grunde ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich beim Tatort selbst für unbeteiligte Festbesucher um einen gefährlichen Ort handelte, und dass dabei insbesondere auch mit Gewalt und tätlichen Auseinandersetzungen zu rechnen war, wobei auch für unbeteiligte Anwesende die Gefahr bestand, Opfer eines tätlichen Angriffs zu werden. Der Beschwerdeführer hätte somit wissen müssen, dass er auch als an den Auseinandersetzungen unbeteiligter Festbesucher selbst durch einen blossen Aufenthalt am Tatort Opfer einer Körperverletzung hätte werden können. Da dem Beschwerdeführer folglich die grosse Gefahr eines tätlichen Angriffs am Tatort bekannt war, hat er seine Schädigung billigend in Kauf genommen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Täters hätte sich in dieser Lage anders verhalten und hätte den gefährlichen Tatort verlassen beziehungsweise sich gar nicht erst dorthin begeben. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht genügend Sorgfalt zu seinem eigenen Schutz aufgewendet. Da er wusste, dass es in der Vergangenheit an vergleichbaren Anlässen regelmässig zu Störungen des Anlasses durch zur B.___ Regierung in Opposition stehende Personen sowie zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, hat er sich unangemessen und nicht pflichtgemäss verhalten. Der freiwillige Aufenthalt an einem Ort, der mit der eindeutigen Gefahr von Gewalttaten und Selbstjustiz verbunden war, stellt daher ein Umstand dar, der dem Beschwerdeführer als Risikoakzeptanz und mithin als Mitverschulden entgegenzuhalten ist. Da dieses Verhalten des Beschwerdeführers zudem für die von ihm erlittenen Verletzungen kausal war, handelt es sich dabei um ein relevantes Mitverschulden.

5.8    Der Beschwerdeführer war indes an den fraglichen tätlichen Auseinandersetzungen nicht aktiv beteiligt und hat den Angriff, welcher zu den erlittenen Verletzungen geführt hat, auch nicht provoziert. Das Mitverschulden des Beschwerdeführers erscheint vorliegend daher nicht als besonders schwer und weist insbesondere nicht eine für einen Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung hinreichende Schwere auf. Da zudem auch sonst kein deliktischer Tatbeitrag des Beschwerdeführers vorlag, ist es nicht gerechtfertigt, den Beschwerdeführer von einer Genugtuung gänzlich auszuschliessen (vgl. vorstehend E. 1.8). Die Genugtuung ist indes wegen Mitverschuldens zu kürzen.

5.9    In Würdigung der gesamten Umstände sowie in Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.9) ist vorliegend von einem zwar untergeordneten, aber für die Bemessung der Genugtuung dennoch wesentlichen Mitverschulden im Sinne einer leichten bis mittelschweren Fahrlässigkeit auszugehen. Dieses Mitverschulden rechtfertigt eine Reduktion der Genugtuung um 50 %.

    Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung in quantitativer Hinsicht ergänzend abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine um 50 % gekürzte Genugtuung erneut verfüge.     


6.

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

6.2    Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (Urk. 13) wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Möglichkeit hat, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Davon hat der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abgesehen, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist.

6.3    Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher die Zusprache einer ungekürzten Genugtuung beantragt hat (Urk. 1 S. 2), nur teilweise obsiegt. Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt eine «Überklagung», wenn das Quantitativ einer Leistung streitig ist, eine Reduktion der Parteientschädigung indes nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1; 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1).

6.4    Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» vorliegend den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, weshalb von einer Kürzung der Prozessentschädigung abzusehen ist (vgl. vorstehend E. 6.3). Diese ist in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- mit Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 13. Dezember 2024 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine um 50 % reduzierte Genugtuung hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Genugtuungsanspruch in quantitativer Hinsicht ergänzend abkläre und anschliessend erneut darüber verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Spörli, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwerteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Spörli

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz