Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: SR.2002.00004
SR.2002.00004

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
des Kantons Zürich

Sozialversicherungsrichter Engler als leitendes Mitglied

Schiedsrichter Dr. Bänninger, Dr. Rentsch, Stähli und von Steiger

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 29. Januar 2004
in Sachen
1. Aerosana Krankenkasse
Ewiges Wegli 10, 8302 Kloten

2. Krankenkasse Agrisano
Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG

3. Allgemeine Krankenkasse Brugg
Bahnhofstrasse 1, Postfach 5, 5201 Brugg AG

4. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung
avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully

5. AVENIR Assurances
rue du Nord 5, 1920 Martigny

6. Krankenkasse Aquilana
Bruggerstrasse 46, Postfach, 5401 Baden

7. Bodensee-Krankenkasse
St. Gallerstrasse 16, 9320 Arbon

8. CSS-Versicherung
Zentralsitz
Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern

9. EGK-Gesundheitskasse
Direktion
Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen

10. Bezirkskrankenkasse Einsiedeln
Postfach 57, 8840 Einsiedeln

11. Engi Dorfkrankenkasse
8765 Engi

12. Flaachtal Krankenkasse
Postfach, 8416 Flaach

13. Fricktalische Kranken- und Unfallkasse
5262 Frick

14. Galenos Kranken- und Unfallversicherung
Militärstrasse 36, Postfach, 8023 Zürich

15. Graphische Gewerkschaft Krankenkasse
Postfach 4241, 6002 Luzern

16. Groupe Mutuel Assurances
Av. De la Gare 20, 1951 Sion

17. Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich

18. Krankenkasse Hermes
Avenue de la Gare 20, 1951 Sion

19. Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins SHV
Abteilung Krankenkasse
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux

20. Intras Krankenkasse
Rue Blavignac 10, case postale 1256, 1227 Carouge GE

21. Krankenkasse KBV
Direktion
Badgasse 3, 8402 Winterthur

22. KGW Krankenkasse der Gewerbetreibenden Winterthur
Schaffhauserstrasse 61, Postfach 1, 8410 Winterthur

23. Klug Krankenkasse Landis & Gyr
Gubelstrasse 22, 6300 Zug

24. Kolping-Krankenkasse
Ringstrasse 16, Postfach 198, 8601 Dübendorf

25. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern

26. Krankenkasse KPT
Direktion
Tellstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 22

27. Kuhn Heinrich Betriebskrankenkasse
Postfach, 8486 Rikon im Tösstal

28. Krankenkasse Kuko
Bollstrasse 61, 3076 Worb

29. Leica AG Betriebskrankenkasse
9435 Heerbrugg

30. Lindt & Sprüngli Betriebskranken kasse
Seestrasse, 8802 Kilchberg ZH

31. MKK die moderne Krankenkasse
Gartenstrasse 14, 8562 Märstetten Dorf

32. Öffentliche Krankenkasse Winterthur
Lagerhausstrasse 5, Postfach, 8402 Winterthur

33. Oerlikon-Contraves Krankenkasse
Langwiesstrasse 4, 8050 Zürich

34. Panorama Kranken- und Unfallversicherung
Widdergasse 1, Postfach, 8022 Zürich

35. Philos Caisse maladie-accident
Case postale 50, 1001 Lausanne

36. SANITAS Krankenversicherung
Lagerstrasse 107, 8021 Zürich

37. Krankenkasse Atupri
vormals: Krankenkasse SBB
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65

38. Schleitheim Krankenkasse
8226 Schleitheim

39. SLKK Schweizerische Lehrerkrankenkasse
Hotzestrasse 53, 8042 Zürich

40. Krankenkasse (SMUV)
Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15

41. Steffisburg Krankenkasse
Unterdorfstrasse 6, 3613 Steffisburg

42. Sulzer Krankenkasse
Brühlgartenstrasse 1, 8401 Winterthur

43. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald

44. SUPRA Krankenkasse
Chemin de Primerose 35, Postfach, 1000 Lausanne 3 Cour

45. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

46. Krankenkasse Turbenthal
Tösstalstrasse 147, 8488 Turbenthal

47. UNITAS Schweizerische Kranken- und Unfallkasse
Weidengasse 3, 5012 Schönenwerd
48. Krankenkasse UNIVERSA
Avenue de la Gare 20, 1951 Sion

49. Vaudoise la Caisse
Rue Caroline 11, Case postale, 1001 Lausanne

50. Visana
Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 15

51. Krankenkasse Wädenswil
Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil

52. Krankenkasse Wängi & Umgebung
9545 Wängi

53. Welti Furrer Krankenkasse
Postfach 205, 8037 Zürich

54. Wincare Versicherungen
Konradstrasse 14, 8401 Winterthur

55. Krankenkasse Zurzach
Promenadenstrasse 6, Postfach 132, 5330 Zurzach

Klägerinnen

alle vertreten durch santésuisse Zürich-Schaffhausen
vormals: Verband Zürcher Krankenversicherer
Löwenstrasse 29, Postfach 2018, 8021 Zürich,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich

gegen

Dr. med. S.___
 
Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


Sachverhalt:


1.
1.1     Mit Regierungsratsbeschlüssen vom 18. Oktober 1995 (RRB Nr. 3061/1995) und 10. Januar 1996 (RRB Nr. 88/1996) wurden unter anderen Dr. Josef Hoppler, Dr. Rudolf Graf, Dr. Ernst Sturzenegger und Hans Gisler für die Amtsdauer 1995 bis 2001 als Fachrichter des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten gewählt. Am 8. Januar 2002 erfolgte die Wahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter für die Amtsdauer 2001 bis 2007 (RRB Nr. 13/2002). Mit diesem Wahlbeschluss wurden unter anderen die am vorliegenden Entscheid mitwirkenden sowie die Schiedsrichter Dr. Graf, Dr. Sturzenegger und Gisler neu- (der am vorliegenden Entscheid mitwirkende Dr. Bänninger) bzw. wiedergewählt (alle übrigen Genannten). Dr. Hoppler stellte sich für eine weitere Amtsdauer nicht mehr zur Verfügung.
1.2     Mit Urteil vom 29. November 2001 (Prozessnummer SR.1997.00013; Akten dieses Prozesses tragen im vorliegenden Prozess die Nummern 2/3/0-62) verpflichtete das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich den Beklagten, den Klägerinnen bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen gemeinsam per Zahlstelle des Verbandes Zürcher Krankenversicherer Fr. 97'627.05 zu bezahlen (Urk. 2/3/50 S. 35 Dispositiv-Ziffer 1). Ferner legte es dem Beklagten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'824.-- auf (Urk. 2/3/50 S. 35 Dispositiv-Ziffer 2). An der Entscheidfindung wirkten die Schiedsrichter Dr. Hoppler, Dr. Graf, Dr. Sturzenegger und Gisler mit (vgl. Urk. 2/3/50, Rubrum; Urk. 2/3/0, Protokoll S. 12).
2.
2.1     Am 4. Februar 2002 gelangte der Beklagte an das Schiedsgericht (Prozessnummer SR.2002.00002; Akten dieses Prozesses tragen im vorliegenden Prozess die Nummern 2/0-25) und beantragte vorsorglich für den Fall, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die von ihm gegen das Urteil vom 29. November 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten könne, Revision des Urteils vom 29. November 2001. Als Revisionsgrund machte er geltend, das Schiedsgericht sei bei seinem Entscheid vom 29. November 2001 nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen, da die Amtszeit der mitwirkenden Schiedsrichter am 30. Juni 2001 abgelaufen und erst am 8. Januar 2002 eine Neuwahl der Fachrichter Gisler, Dr. Graf und Dr. Sturzenegger erfolgt sei (Urk. 2/1). Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. März 2002 ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beklagten abgewiesen hatte und auf dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten war (Urk. 2/3/61), ersuchte der Beklagte das Schiedsgericht am 27. März 2002 unter Hinweis auf die nunmehr eingetretene Rechtskraft des Urteils vom 29. November 2001, dessen Revision an die Hand zu nehmen (Urk. 2/2).
2.2.    Am 7. Mai 2002 wies das Schiedsgericht das Revisionsgesuch ab. An der Entscheidfindung wirkten wiederum die Schiedsrichter Gisler, Dr. Graf und Dr. Sturzenegger mit sowie Dr. Ludwig Bapst aus der Gruppe ‚Unfallversicherer’ als Ersatz für den in der Amtsperiode 2001-2007 nicht mehr amtierenden Schiedsrichter Dr. Hoppler aus der Gruppe ‚Krankenkassen’ (vgl. Urk. 2/11, Urk. 2/12, Rubrum; Urk. 2/0, Protokoll S. 5). Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2002 aufgehoben, und es wurde die Sache an das Schiedsgericht zurückgewiesen, damit es nach Einholen einer Stellungnahme des Regierungsrates des Kantons Zürich sowie Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels in neuer Besetzung, welcher die Schiedsrichter Gisler, Dr. Graf und Dr. Sturzenegger nicht angehören dürften, neu über das Revisionsbegehren entscheide (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer I in Verbindung mit Erw. 5).
3.
3.1     Nach dem Eingang des Rückweisungsurteils verpflichtete das leitende Mitglied des Schiedsgerichts den Beklagten mit Verfügung vom 29. August 2002, eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.-- zu leisten (Urk. 3 Dispositiv-Ziffer 1).
Ferner legte das leitende Mitglied den Parteien erwägungsweise dar (vgl. Urk. 3 S. 5 f.):
- dass das Schiedsgericht gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVO) für den Entscheid über das Revisionsgesuch mit je zwei Schiedsrichtern aus den Gruppen ‚Ärzte’ und ‚Krankenkasse’ zu besetzen sei,
- dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Januar 2002 insgesamt sieben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter in die Gruppe ‚Krankenkasse’ gewählt habe,
- dass von diesen sieben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern vier Organe oder leitende Angestellte einer der klagenden Krankenkassen oder des sie vertretenden Verbandes seien oder dies gewesen seien, als der den Klägerinnen mit dem gegebenenfalls zu revidierenden Urteil vom 29. November 2001 zugesprochene Rückerstattungsanspruch entstanden war, weshalb sie als befangen erscheinen könnten und deshalb für die neue Besetzung des Schiedsgerichts nicht in Frage kämen,
- dass zwei weitere der sieben gewählten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter Beratungsmandate für eine der Klägerinnen ausübten (in einem Fall befristet bis Ende 2002), weshalb sie ebenfalls als befangen erscheinen könnten und deshalb für die neue Besetzung des Schiedsgerichts nicht in Frage kämen,
- dass der gemäss dem Rückweisungsentscheid nicht mehr einsetzbare Schiedsrichter Hans Gisler der einzige wäre, bei dem - soweit ersichtlich - keine Umstände vorlägen, die ihn als befangen erscheinen lassen könnten,
- dass somit das Schiedsgericht für einen neuen Entscheid nicht ordentlich mit zwei Schiedsrichtern aus der Gruppe ‚Krankenkasse’ besetzt werden könne, weshalb das Schiedsgericht - wie teilweise bereits für den aufgehobenen Revisionsentscheid vom 7. Mai 2002 - in analoger Anwendung von § 103 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) durch den Beizug von Schiedsrichtern aus einer anderen Gruppe zu besetzen sei,
- dass der Beizug von Schiedsrichtern aus einer anderen Gruppe in die Kompetenz des leitenden Mitglieds falle, weil es sich um einen gerichtsinternen Beizug von Ersatzrichtern handle,
- dass, um eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu gewährleisten, nichtärztliche Schiedsrichter aus einer anderen Versicherungsträgergruppe zu bestimmen seien,
- dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid die Frage offen gelassen habe, ob diese Vorgehensweise zur Notbesetzung des Schiedsgerichts zulässig sei,
- dass das Eidgenössische Versicherungsgericht aber das Problem, das Schiedsgericht in sogenannten Pauschalbeanstandungsverfahren wie dem vorliegenden ordnungsgemäss zu besetzen, aus den früheren Rechtsgängen in dieser Streitsache kenne und in Kenntnis des Problems dem leitenden Mitglied den Auftrag gegeben habe, das Schiedsgericht neu zu besetzen.
Gestützt auf diese Erwägungen setzte das leitende Mitglied den Parteien mit der Verfügung vom 29. August 2002 Frist an, um je zwei Schiedsrichter vorzuschlagen. Für den Fall des Verzichts auf das Vorschlagsrecht erklärte es die Schiedsrichter Franz Stähli und Reto von Steiger aus der Gruppe ‚Invalidenversicherung’ sowie Dr. Peter Bänninger und Dr. René Rentsch aus der Gruppe ‚Ärzte’ als zur Mitwirkung am Revisionsentscheid ernannt, sofern keine der Parteien innert der ihnen für die Ausübung des Vorschlagsrechts eingeräumten Frist gesetzliche Ablehnungsgründe nennt und keiner dieser Richter in den Ausstand treten werde (Urk. 3 Dispositiv-Ziffer 2).
Diese Verfügung erging an die Parteien und an die darin erwähnten Richter, an Letztere mit dem Ersuchen, allfällige Ausstandsgründe dem Schiedsgericht innert zehn Tagen mitzuteilen (Urk. 3 Dispositiv-Ziffer 3).
3.2     Innert der den Verfügungsadressaten angesetzten Fristen gelangte der Beklagte mit Eingabe vom 5. September 2002 (Urk. 5) an das Schiedsgericht. Darin erklärte er einerseits den Verzicht auf sein Vorschlagsrecht und auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen die zur Mitwirkung an der Entscheidfindung vorgesehenen Schiedsrichter, wies andererseits aber darauf hin, dass die Rückweisung das Schiedsgericht nicht von der Pflicht zur Sicherstellung der „justizgarantierenden Rechte“ entbinde. Ferner teilte der designierte Schiedsrichter Stähli dem Gericht mit Schreiben vom 16. September 2002 mit, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, bei welcher sowohl er als auch Schiedsrichter von Steiger als leitende Angestellte tätig seien, geschäftliche Beziehungen mit dem Beklagten unterhalte und dass er nicht beurteilen könne, ob damit ein Ausstandsgrund vorliege (Urk. 9).
3.3     Daraufhin setzte das leitende Mitglied den Parteien mit Verfügung vom 24. September 2002 (Urk. 10) Frist an, um zur Eingabe des Schiedsrichters Stähli vom 16. September 2002 Stellung zu nehmen, wobei angedroht wurde, im Säumnisfall werde davon ausgegangen, dass die Schiedsrichter Stähli und von Steiger wegen des von Schiedsrichter Stähli genannten Umstandes von den Parteien nicht abgelehnt würden (Dispositiv-Ziffer 1). Dem Beklagten wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um sich auch dazu zu äussern, ob seiner Ansicht nach durch die Vorgehensweise des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts zur Bestellung des Schiedsgerichts gemäss Verfügung vom 29. August 2002 irgendwelche „justizgarantierenden Rechte“ des Beklagten tangiert wurden, und wenn ja, welche inwiefern.
3.4     Am 27. September 2002 liess der Beklagte vortragen, die Interpretation der gesetzlichen Vorschriften für die Besetzung des Schiedsgerichts im konkreten Fall, welche der Verfügung vom 29. August 2002 zugrunde liege, sei sehr eigenwillig und durch das Gesetz sicher nicht gedeckt. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die Justizgarantie nichtdisponibles Recht darstelle, insbesondere nicht der einvernehmlichen Gestaltung durch Vereinbarung zwischen Gericht und Partei zugänglich sei (Urk. 12). Die Klägerinnen stellten mit Eingabe vom 27. September 2002 ein Ablehnungsbegehren gegen die Schiedsrichter Stähli und von Steiger (Urk. 13).
3.5     Daraufhin setzte das leitende Mitglied den Parteien mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 14) Frist an, um zur jeweiligen Eingabe der Gegenpartei vom 27. September 2002 Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner nahm es davon Vormerk, dass innert der mit Verfügung vom 29. August 2002 angesetzten Frist keine Ablehnungsbegehren gegen die beiden aus der Gruppe ‚Ärzte’ vorgeschlagenen Schiedsrichter Dr. Bänninger und Dr. Rentsch erhoben worden seien und diese auch nicht selbst ihren Ausstand beantragt hätten, weshalb sie als zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren ernannt gälten (Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurden den Parteien aus der Gruppe ‚Krankenkasse’ die Schiedsrichter Dr. Jürg Baumberger und Daniel Domeisen zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren vorgeschlagen (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1). Dieser Vorschlag war mit der Androhung verbunden, falls die Parteien innert dieser Frist erneut darauf verzichteten, Schiedsrichter vorzuschlagen, und die in Abs. 1 genannten Schiedsrichter nicht selbst innert dieser Frist ihren Ausstand beantragten, so würden diese als zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren ernannt gelten. Falls die vorgeschlagenen Schiedsrichter abgelehnt werden sollten und keine Vorschläge der Parteien vorlägen, würden die Akten zur Prüfung des Ablehnungsbegehrens an das Sozialversicherungsgericht überwiesen (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2).
3.6     Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 lehnte der Beklagte die Schiedsrichter Dr. Baumberger und Domeisen als befangen ab und beantragte, es seien die Ablehnungsbegehren der Klägerschaft dem Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung zu überweisen (Urk. 16).
3.7     Mit Verfügung vom 7. November 2002 wurden die Akten zum Entscheid über die Ausstandsbegehren an das Sozialversicherungsgericht überwiesen (Urk. 17).
3.8     In dem nach der Überweisung angelegten Prozess (Prozessnummer SV.2002.00001) überprüfte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren der Klägerinnen gegen die Schiedsrichter Stähli und von Steiger und wies dieses mit Urteil vom 20. März 2003 ab (Urk. 32).
3.9     Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 ernannte das leitende Mitglied die Schiedsrichter Stähli und von Steiger zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren (Urk. 35 Dispositiv-Ziffer 1).
4.       Am 6. (Urk. 19) und 21. Januar 2003 (Urk. 21) gelangte der Beklagte unaufgefordert mit Eingaben an das Schiedsgericht, in welchen er sich zur Frage der Amtszeit der Schiedsrichter äusserte und seinen Rechtsstandpunkt belegte (Urk. 20/1-2 und Urk. 22).
5.
5.1     In dem von 35 Krankenkassen gegen einen anderen ärztlichen Leistungserbringer durch Klage vom 9. Juli 2001 eingeleiteten Prozess SR.2001.00002 hatte das leitende Mitglied am 13. Dezember 2001 eine Sühneverhandlung durchgeführt, und zwar auf Antrag des eingeklagten Arztes unter Mitwirkung von zwei Schiedsrichtern (vgl. Urk. 33/1). In jenem Verfahren hatte der Beklagte (jenes Verfahrens) am 26. März 2002 geltend gemacht, das Schiedsgericht sei an der Sühneverhandlung mit Fachrichtern besetzt gewesen, welche damals nicht gewählt gewesen seien. Das Verfahren SR.2001.00002 wurde in der Folge bis zum Abschluss des Schriftenwechsels weitergeführt und anschliessend informell sistiert, um den - für jenes Verfahren als präjudiziell angesehenen - Entscheid in vorliegender Sache abzuwarten. Nachdem der Beklagte des Verfahrens SR.2001.00002 diese Sistierung mit Eingabe vom 20. Januar 2003 als ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung gerügt hatte, ordnete das leitende Mitglied mit Verfügung vom 22. Januar 2003 im Prozess SR.2001.00002 an, dass beim Regierungsrat als Wahlbehörde der Schiedsrichter eine Stellungnahme zur Frage, bis wann die mit Regierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 1995 für die Amtsdauer 1995 - 2001 gewählten Schiedsrichter im Amt standen, sowie zur Frage, in wessen Zuständigkeit die Beantwortung der ersteren Frage fällt, eingeholt werde (Urk. 33/1). Gleichentags wurde die entsprechende Anfrage unter Beilage der für die Abfassung der Stellungnahme erforderlichen Akten an den Regierungsrat gerichtet (Urk. 33/2).
5.2     Da der Beklagte nach Vorliegen des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts betreffend das Ausstandsbegehren der Klägerinnen gegen die Schiedsrichter Stähli und von Steiger zunächst zweimal am 9. April 2003 (Urk. 28) und am 13. Juni 2003 (Urk. 29) um Verfahrensbeschleunigung ersuchte und anschliessend - nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass die regierungsrätliche Stellungnahme zur Frage der Amtsdauer noch ausstehend sei (Urk. 30) - eine inakzeptable Verfahrensverzögerung durch das Schiedsgericht rügte (Urk. 31), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2003 formell bis zum Vorliegen des regierungsrätlichen Berichts sistiert (Urk. 35 Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfahrenssistierung wurde vom rechtskundig vertretenen Beklagten mit Eingabe vom 7. Juli 2003 als rechtswidrig bezeichnet (Urk. 36), aber nicht mit der ihm als Rechtsmittel angebotenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Urk. 35 Dispositiv-Ziffer 4) angefochten.
5.3     Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1462/2003 vom 1. Oktober 2003 äusserte sich der Regierungsrat zur Frage der Amtsdauer der Schiedsrichter des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten (Urk. 37). Am 7. Oktober 2003 wurde die am 3. Juli 2003 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben (Urk. 38 Dispositiv-Ziffer 1) und den Parteien Frist angesetzt, um zum genannten Regierungsratsbeschluss Stellung zu nehmen (Urk. 38 Dispositiv-Ziffer 2). Diese Stellungnahmen erfolgten am 13. Oktober 2003 (Urk. 40 und Urk. 41). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur jeweiligen Eingabe der Gegenpartei zu äussern (Urk. 43). Am 23. Oktober 2003 erklärten beide Parteien, die Rechtsschrift der Gegenpartei vom 13. Oktober 2003 gebe keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen (vgl. Urk. 45 und Urk. 46). Der Beklagte verlangte jedoch einen „vollen Schriftenwechsel, in welchem zu den Standpunkten umfassend repliziert, bzw. dupliziert werden kann“ (Urk. 46 S. 2).


Das Schiedsgericht zieht in Erwägung:

1.       Der verfahrensleitende Antrag des Beklagten, es sei ein voller Schriftenwechsel anzuordnen, in welchem zu den Standpunkten umfassend repliziert, bzw. dupliziert werden könne, ist nicht nachvollziehbar.
         Das vorliegende Verfahren wurde durch das Revisionsbegehren des Beklagten vom 4. Februar 2002 in Gang gesetzt, in welchem er vorsorglich geltend machte, das am 29. November 2001 gegen ihn ergangene Urteil des Schiedsgerichts sei, falls es in Rechtskraft erwachse, zu revidieren, weil es unter Mitwirkung von Schiedsrichtern zustande gekommen sei, welche im Zeitpunkt der Urteilsfällung gar nicht im Amt waren (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 27. März 2002 ersuchte der Beklagte um Anhandnahme seines Revisionsbegehrens, da das Eidgenössische Versicherungsgericht auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts vom 29. November 2001 nicht eingetreten war und dieses daher rechtskräftig geworden sei (Urk. 2/2). In der Folge wies das Schiedsgericht das Revisionsgesuch in Anwendung von § 297 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit Urteil vom 7. Mai 2002 im Verfahren SR.2002.00002 ab (Urk. 2/12), ohne den Klägerinnen vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, sich zum Revisionsgesuch zu äussern. Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2002 ohne materielle Prüfung der Streitfrage aufgehoben, und es wurde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückgewiesen (Urk. 1). Nach dem Eingang des Rückweisungsurteils konnten sich die Parteien verschiedentlich zur Frage der Neubesetzung des Schiedsgerichts äussern (vgl. Urk. 3, Urk. 10 und Urk. 14). Anschliessend wurde das Schiedsgericht mit Verfügung des leitenden Mitglieds vom 3. Juli 2003 dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2003 (Urk. 32) entsprechend besetzt (Urk. 35). Diese Verfügung wurde von keiner Seite angefochten, und es wurden keine weiteren Ausstandsbegehren mehr gestellt. Schliesslich äusserten sich die Klägerinnen in einer kurzen Eingabe zu dem vom leitenden Mitglied eingeholten Bericht des Regierungsrats über die Amtsdauer der Schiedsrichter (Urk. 40). Sie enthält nach der Beurteilung des Beklagten nichts, zu dem er Stellung nehmen müsste (Urk. 46). Ebenso erklärten die Klägerinnen, die diesbezügliche Stellungnahme des Beklagten gebe keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen (Urk. 45).
         Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, auf was der Beklagte umfassend replizieren will. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die im Revisionsgesuch des Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Schiedsrichter, welche das Urteil vom 29. November 2001 gefällt haben, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Amt waren. Es gibt weder dazu noch darüber hinaus irgend etwas von den Klägerinnen in diesem oder dem ihm vorangegangenen (SR.2002.00002) Verfahren Vorgebrachtes, zu dem der Beklagte bisher noch nicht hätte Stellung nehmen können.
2.
2.1     Sowohl gegenüber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (vgl. Urk. 2/24, Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil vom 7. Mai 2002) als auch gegenüber dem Regierungsrat (vgl. Urk. 33/2, Begleitschreiben zur Einholung des Berichts beim Regierungsrat) wies das leitende Mitglied des Schiedsgerichts darauf hin, dass sich im Zusammenhang mit der Überprüfung des vom Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der fehlenden formellen Richtereigenschaft die Frage stelle, ob bzw. inwieweit das Schiedsgericht überhaupt die Kompetenz habe, die formelle Richtereigenschaft seiner eigenen Mitglieder zu überprüfen.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt dazu in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 fest, es sei nicht geltend gemacht worden, die Tatsache, dass das Schiedsgericht selber darüber entschieden habe, ob bei seinem Entscheid vom 29. November 2001 nicht amtierende, d.h. nicht gültig (wieder-)gewählte Fachrichter mitgewirkt hatten, sei nicht mit dem Anspruch des Beklagten auf den verfassungsmässigen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar (Urk. 1, Erw. 4b).
         Der Regierungsrat wies in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2003 darauf hin, dass jedes Gericht vor dem Eintreten nicht nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit, sondern auch die Frage, ob das Entscheidgremium richtig bestellt bzw. zusammengesetzt ist, zu überprüfen habe. Das Revisionsbegehren sei deshalb seines Erachtens auch mit Bezug auf die Frage der formellen Richtereigenschaft durch das Schiedsgericht zu beurteilen. Anders würde es sich möglicherweise dann verhalten, wenn die Wahlbeschlüsse nicht längst in Rechtskraft erwachsen wären (Urk. 37 S. 3 f.).
         Sowohl das Eidgenössische Versicherungsgericht als auch der Regierungsrat stellen sich somit auf den Standpunkt, dass das Schiedsgericht selber über die Kompetenz verfügt, über die formelle Richtereigenschaft seiner eigenen Mitglieder zu entscheiden.
2.2     Hingegen erachtete es das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich als unzulässig, wenn einzelne Mitglieder des Schiedsgerichts selber über ihre eigene Richtereigenschaft befinden. Die gegenteilige Auffassung würde dem Grundsatz widersprechen, dass niemand über ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsbegehren befinden soll. Ein Abweichen von dieser Regel rechtfertige sich nur, wenn das Begehren von vornherein unzulässig sei. Dies treffe namentlich für missbräuchliche Ausstandsgesuche zu, welche vorwiegend die Funktionsfähigkeit der entscheidenden Behörde beeinträchtigen sollen (Urk. 1, Erw. 4c mit Hinweisen).
         Mit dem Regierungsrat des Kantons Zürich ist davon auszugehen, dass der RRB Nr. 13/2002 vom 8. Januar 2002 rechtskräftig ist. Es sei verwiesen auf das Schreiben der Justizdirektion vom 15. April 2002 an Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa (Urk. 42/4), in welchem - in Beantwortung einer Eingabe Rechtsanwalt Brusas in eigener Sache vom 23. Januar 2002 (Urk. 42/2) - festgehalten wird, dass gegen Wahlen des Regierungsrats kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist. Der Beklagte hat denn auch gegen den Wahlbeschluss vom 8. Januar 2002 kein kantonales Rechtsmittel eingereicht. Ein Rechtsmittel auf Bundesebene - zu denken wäre vorab an eine staatsrechtliche Beschwerde - wurde vom Beklagten ebenfalls nicht erhoben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht für gar kein Verfahren rechtmässig besetzt werden könnte, wollte man die Rechtskraft dieses Wahlbeschlusses ernsthaft bezweifeln. Damit wäre aber die Funktionsfähigkeit des Schiedsgerichts nicht nur beeinträchtigt, sondern vereitelt. Die vom Beklagten gegen die Rechtskraft des Wahlbeschlusses angeführten Argumente (Urk. 41 Ziff. 2.2.3.10 in Verbindung mit Urk. 42/2-5) sind somit nicht nur substanzlos, sie dienen auch einzig der Verfahrensverzögerung bzw. -verhinderung. Im Lichte der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die im vorliegenden Fall erkennenden Richter daher (selber) davon ausgehen, dass sie vom Regierungsrat rechtskräftig für die Amtsdauer 2001 bis 2007 gewählt worden sind.
2.3     Strittig ist, ob der rechtskräftige Entscheid des Schiedsgerichts unter Mitwirkung von nicht (mehr) amtierenden Fachrichtern zustande gekommen war.
Dabei ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten trotz seiner Bezeichnung als ‚Schiedsgericht’ kein vertragliches Schiedsgericht ist, dessen Mitglieder durch die Vertragsparteien bestimmt werden. Ebensowenig ist es eine autonome Institution, welche die ihr angehörenden Mitglieder durch Kooptation selbst bestimmen kann und in der die Mitglieder ihren Status - gegebenenfalls - selber regeln können. Vielmehr handelt es sich um ein staatliches Gericht, dessen Mitglieder durch einen Wahlakt der zuständigen Wahlbehörde ernannt werden. Wahlbehörde für die Fachrichterinnen und Fachrichter des Schiedsgericht ist der Regierungsrat (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, SGVO). Der Regierungsrat hat demnach die Kompetenz, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch einen Hoheitsakt den Status bzw. die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu begründen, zu ändern oder aufzuheben, das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang ihrer Rechte und Pflichten festzustellen sowie diesbezügliche Begehren abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Er hat daher auch die Befugnis, den Beginn und die Dauer der Amtszeit in Ergänzung diesbezüglich allenfalls ungenauer gesetzlicher Vorschriften festzulegen bzw. den Beginn und die Dauer der Amtszeit in Auslegung der gesetzlichen Vorschriften festzustellen. Dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts kommt demgegenüber von Gesetzes wegen nur die Kompetenz zu, die Fachrichterinnen und Fachrichter zu bestimmen, welche im Einzelfall an der Entscheidfindung mitzuwirken haben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGVO). Dabei ist seine Auswahlmöglichkeit - vorbehältlich § 103 GVG - auf diejenigen Personen beschränkt, welche der Regierungsrat in die Gruppen gewählt hat, die für die jeweiligen Parteien bestimmt sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGVO); er ist also an den Statusentscheid und - in der Regel - die Gruppenzuordnung der Wahlbehörde gebunden. Auch die Fachrichterinnen und Fachrichter haben von Gesetzes wegen keine Befugnis, selbst über ihren Status und ihre Gruppenzugehörigkeit zu befinden. Ebensowenig haben sie die Möglichkeit, frei darüber zu befinden, ob sie im Einzelfall an der Entscheidfindung mitwirken wollen oder nicht. Werden sie vom leitenden Mitglied zur Mitwirkung bestellt, haben sie das Amt auszuüben, es sei denn, es liege ein gesetzlicher Ausstandsgrund vor, welcher sie verpflichtet (§ 95 GVG) oder berechtigt (§ 96 GVG), in den Ausstand zu treten.
Im Lichte dieser gesetzlichen Vorschriften ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht, wenn in seinem Verfahren die formelle Richtereigenschaft eines Fachrichters oder einer Fachrichterin strittig ist, eine nicht originär in seine Spruchkompetenz fallende Vorfrage aus dem Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats zu entscheiden hat. Aus diesem Grund kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, das Schiedsgericht hätte in Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom Regierungsrat nur Auskünfte tatsächlicher Natur einholen müssen und könne in der vorliegenden Besetzung ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Regierungsrats frei über die formelle Richtereigenschaft der Schiedsrichter, welche am Entscheid vom 29. November 2001 mitgewirkt haben, entscheiden (Urk. 41 Ziff. 2.2.1).
Vielmehr hat sich mit dem Regierungsratsbeschluss vom 1. Oktober 2003 (Urk. 37, RRB Nr. 1462/2003) die Sach- und Rechtslage gegenüber derjenigen bei Fällung des Urteils vom 7. Mai 2002 insofern verändert, als nunmehr über die Amtsdauer der Schiedsrichter ein formeller Entscheid derjenigen Behörde vorliegt, welche die Kompetenz hat, die Schiedsrichter zu wählen und deren Amtsdauer in Präzisierung der gesetzlichen Vorschriften genau festlegen, mithin auch feststellungsweise eine authentische Interpretation der RRB Nr. 3061/1995 und RRB Nr. 88/1996 vorzunehmen. Diese ist ausführlich begründet und besagt explizit, dass die für die Amtsdauer 1995 bis 2001 gewählten Fachrichter des Schiedsgerichts gestützt auf die kantonalen Wahlvorschriften bis zur Wieder- bzw. Neuwahl am 8. Januar 2002 im Amt blieben, sich somit im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 29. November 2001 noch im Amt befanden (Urk. 37 S. 3).
Da der Feststellungsbeschluss des Regierungsrats vom 1. Oktober 2003 - wie im Übrigen auch dessen Wahlbeschlüsse vom 18. Oktober 1995 und 10. Januar 1996 - mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht anfechtbar ist (§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes), ist er mit seiner Eröffnung am 10. Oktober 2003 (vgl. Urk. 38 in Verbindung mit Urk. 39/1-2) auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen.
Der rechtskräftige Entscheid der hauptfrageweise entscheidenden Behörde ist für die vorfrageweise überprüfende Behörde bindend (Imboden/Rhynow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 142 II; Rhynow/Koller/Kiss öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, N 920).
3.       Ist aber die regierungsrätliche Feststellung, dass die für die Amtsdauer 1995 bis 2001 gewählten Fachrichter des Schiedsgerichts gestützt auf die kantonalen Wahlvorschriften bis zur Wieder- bzw. Neuwahl am 8. Januar 2002 im Amt blieben, sich somit im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 29. November 2001 noch im Amt befanden, für das Schiedsgericht bei der vorfrageweisen Prüfung der formellen Richtereigenschaft jener Schiedsrichter, welche am Entscheid vom 29. November 2001 mitwirkten, bindend, so kann auch der (einzige) vom Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der fehlenden formellen Richtereigenschaft der Fachrichter, welche an jenem Entscheid mitwirkten, zufolge Ablaufs ihrer Amtszeit nicht vorliegen.
         Das Revisionsbegehren ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage daher ohne weiteres abzuweisen.
4.       Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass das Schiedsgericht an die in Beschlussform ergangene Stellungnahme des Regierungsrats nicht gebunden sei, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Der Regierungsrat legt in überzeugender Weise dar, dass und weshalb die für die Amtsdauer 1995 bis 2001 gewählten Schiedsrichter bis zur Wieder- bzw. Neuwahl am 8. Januar 2002 im Amt blieben (Urk. 37). Darauf kann verwiesen werden. Die vom Beklagten mit dem Revisionsbegehren (Urk. 2/1) und in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 (Urk. 41) vorgebrachten Argumente vermöchten dagegen selbst bei umfassender Kognition des Schiedsgerichts nicht durchzudringen.
5.       Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzulegen.  In Anwendung von § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren ist die Spruchgebühr auf Fr. 2'700.-- festzusetzen.


Das Schiedsgericht erkennt:
1.         Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:             Fr.        2’700.--
Schreibgebühren:        Fr.        1'387.--
Zustellungsgebühren:  Fr.           570.--
Total:                           Fr.        4'657.--
werden dem Beklagten aufgelegt und mit der von ihm geleisteten Prozesskaution verrechnet. Der Restbetrag wird dem Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 46
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa unter Beilage einer Kopie von Urk. 45
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).