Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

des Kantons Zürich

SR.2016.00009


Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als leitendes Mitglied
Gerichtsschreiber Volz

Verfügung vom 12. Februar 2018

in Sachen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

Hauptsitz, Rechtsdienst

Bundesplatz 15, 6002 Luzern

Klägerin


gegen


X.___


Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich







1.

1.1    Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Urk. 1) erhob die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Klage gegen die X.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 4‘040.40 zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Pfannenstiel zu beseitigen (S. 2). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 3) wurde der X.___ vom Eingang der Klage Kenntnis gegeben und Frist für eine freiwillige schriftliche Stellungnahme angesetzt.

1.2    Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (Urk. 5) ersuchte die X.___ um Sistierung des Verfahrens vorerst um drei Monate, da sie mit der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG aussergerichtlich Vergleichsgespräche führen wolle, und reichte eine Stellungnahme der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG vom 19. Januar 2017 (Urk. 6) ein, worin sich diese mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärte. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde der Prozess sistiert, bis eine der Parteien schriftlich die Fortsetzung des Verfahrens verlangt, längstens jedoch bis zum 30. April 2017.

1.3    Mit Eingabe vom 28. April 2017 (Urk. 10) ersuchte die X.___ um eine Verlängerung der Sistierung des Verfahrens bis 31. Mai 2017, worauf die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 11) verlängert wurde, bis eine der Parteien schriftlich die Fortsetzung des Verfahrens verlangt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2017.

1.4    Mit freiwilliger schriftlicher Stellungnahme und Widerklage vom 31. Mai 2017 (Urk. 13) verlangte die Beklagte, die Rechtsbegehren der Klägerin seien abzuweisen und die Klägerin sei zu verpflichten, die Löschung der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Pfannenstiel zu veranlassen. Widerklageweise beantragte sie, die Klägerin sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 4‘011., zuzüglich Zins ab 31. Mai 2017, zu bezahlen (S. 2).

1.5    Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 17) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und es wurde der Klägerin durch Zustellung der Stellungnahme der Beklagten und Widerklageschrift vom 31. Mai 2017 (Urk. 13) vom Eingang der Widerklage Kenntnis gegeben sowie Frist für eine freiwillige schriftliche Stellungnahme angesetzt. Zugleich wurden die Parteien aufgefordert, je verschiedene Unterlagen einzureichen.

1.6    Mit Eingabe vom 14. September 2017 (Urk. 18) nahm die Klägerin und Widerbeklagte zur Stellungnahme der Beklagten und Widerklageschrift vom 31. Mai 2017 (Urk. 13) Stellung. Die Parteien reichten sodann verschiedene Unterlagen (Urk. 19/1-31, Urk. 22/1-36) ein.


2.

2.1    Anlässlich der Sühnverhandlung vom 22. Januar 2018 (Protokoll S. 6) schlossen die Parteien den folgenden Vergleich mit Widerrufsvorbehalt betreffend für Z.___ sel. erbrachte Spitexleistungen (Urk. 30):

1.    Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG verzichtet auf eine Rückforderung für im Monat Mai 2015 erbrachte Leistungen und die X.___ verzichtet auf eine Restforderung für im Monat Juni 2015 erbrachte Leistungen.

2.    Die Parteien erklären sich vollständig auseinandergesetzt, wenn A.___ namens der Erbengemeinschaft betreffend den Nachlass von Z.___ auf weitere Forderungen für in den Monaten Mai und Juni 2015 erbrachte Spitexleistungen gegenüber der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG verzichtet hat.

3.    Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG zieht die gegen die X.___ erhobene Betreibung zehn Tage nach Erhalt der Bestätigung gemäss Ziffer 2 zurück.

4.    Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung.

5.    Die Parteien vereinbaren, die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.

6.    Die Parteien beantragen dem Gericht, das Verfahren Nr. SR.2016.0009 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

7.    Dieser Vergleich tritt in Kraft, wenn er nicht von einer der Parteien bis 31. Januar 2018 (Datum des Poststempels) widerrufen wird.

2.2    Innerhalb der vergleichsweise vereinbarten, vom 22. bis 31. Januar 2018 laufenden Frist zum Widerruf, wurde der Vergleich von keiner der Parteien widerrufen. Demzufolge ist der Vergleich vom 22. Januar 2018 nach Ablauf der Widerrufsfrist zustande gekommen. Der Vergleich trägt den Interessen der Parteien angemessen Rechnung und steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage.


3.    Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 241 Abs. 2-3 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren ab.


4.    Mit dem Vergleich vom 22. Januar 2018 wurden die zwischen den Parteien strittigen Fragen betreffend die Vergütung der von der Beklagten und Widerklägerin für Z.___ sel. geleisteten Spitexleistungen abschliessend geregelt. Die Parteien haben sich diesbezüglich gegenseitig als auseinandergesetzt erklärt und das hiesige Schiedsgericht um Abschreibung des Verfahrens ersucht (vgl. auch Schreiben der Beklagten an das Betreibungsamt Pfannenstiel betreffend Rückzug der Betreibung Nr. Y.___, Urk. 32). Da der Vergleich den Streitgegenstand vollumfänglich umfasst und bezüglich der Beendigung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung enthält, ist das vorliegende Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.


5.    Gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit § 3 der Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten wird bei einer Prozesserledigung im Sühnverfahren eine Gerichtskostenpauschale im Betrag zwischen Fr. 500.—und Fr. 5'000.-- erhoben. Diese wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts unabhängig vom Streitwert nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwandes für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und –richter festgesetzt.

    In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwandes für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie insbesondere des Umstandes, dass das leitende Mitglied des Schiedsgerichts von einem Beizug weiterer Mitglieder des Schiedsgerichts zur Sühnverhandlung absah (vgl. § 45 Abs. 2 GSVGer), ist die Gerichtskostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen. Da die Parteien vereinbarten, die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen, sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.


6.    Da die Parteien vergleichsweise gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichteten, sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

Das leitende Mitglied verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Bundesamt für Gesundheit

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Volz