Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich |
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SR.2019.00023
Sozialversicherungsrichterin Fehr als leitendes Mitglied
Schiedsrichter Dietschi
Schiedsrichter Gilgen
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 18. August 2025
in Sachen
1. CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
2. Aquilana Versicherungen
Bruggerstrasse 46, 5401 Baden
3. Moove Sympany AG
fusioniert mit Vivao Sympany AG, gelöscht im HR am 2.1.2024
4. Einsiedler Krankenkasse
Kronenstrasse 19, 8840 Einsiedeln
5. Sumiswalder Krankenkasse
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald
6. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
7. Atupri Gesundheitsversicherung AG
Zieglerstrasse 29, 3001 Bern
8. Avenir Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
9. Krankenkasse Luzerner Hinterland
Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU
10. KPT Krankenkasse AG
Wankdorfallee 3, 3014 Bern
11. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
12. Vivao Sympany AG
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
13. KVF Krankenversicherung AG
fusioniert mit ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, gelöscht im HR am 3.1.2022
14. Kolping Krankenkasse AG
fusioniert mit Vivao Sympany AG, gelöscht im HR am 3.1.2025
15. Easy Sana Krankenversicherung AG
fusioniert mit Avenir Assurance, gelöscht im HR am 30.1.2025
16. EGK Grundversicherungen AG
Birspark 1, 4242 Laufen
17. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK
Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich
18. sodalis gesundheitsgruppe
Balfrinstrasse 15, 3930 Visp
19. Stiftung Krankenkasse Wädenswil
Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil
20. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
21. Mutuel Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
22. INTRAS Kranken-Versicherung AG
fusioniert mit Arcosana AG; gelöscht im HR am 3.1.2022
23. Philos Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
24. Assura-Basis SA
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully
25. Visana AG
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
26. sana24 AG
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
27. Arcosana AG
fusioniert mit CSS Kranken-Versicherung AG; gelöscht im HR am 6.1.2023
28. vivacare AG
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
29. Sanagate AG
fusioniert mit Arcosana AG; gelöscht im HR am 3.1. 2022
Klägerinnen
alle vertreten durch tarifsuisse ag
gegen
X.___ AG
c/o Spital Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Schellenberg
MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG
Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Hässig
MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG
Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 (Urk. 1) erhoben die CSS Kranken-Versicherung AG et al. beim hiesigen Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten Klage gegen die X.___ AG und beantragten, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 zu Unrecht vergütete Kosten mikrobiologischer Analysen im - auf die einzelnen Klägerinnen aufgeschlüsselten - Betrag von insgesamt Fr. 432'162.95 zurückzuerstatten (S. 3).
2. Mit freiwilliger vorläufiger Stellungnahme vom 22. Januar 2020 (Urk. 7) beantragte die X.___ AG, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, (S. 4) und beantragte die Durchführung einer Sühnverhandlung (S. 5).
3. Am 14. Januar 2021 fand eine ergebnislos verlaufene Sühnverhandlung in Anwesenheit der Parteien statt (Protokoll S. 2).
4. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (Urk. 13) wurde den Klägerinnen die Gelegenheit eingeräumt, die Klagebegründung zu ergänzen und weitere Beweis-mittel einzureichen, insbesondere um die Rückforderung im eingeklagten Umfang genügend zu substantiieren und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen.
5. Mit Eingabe vom 14. April 2021 (Urk. 17) hielten die Klägerinnen an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren vom 4. Dezember 2019 fest (S. 1) und reichten verschiedene Unterlagen (Urk. 18/8-10) ein.
6. Mit Klageantwort vom 21. Juni 2021 (Urk. 22) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (S. 4), fest und reichte weitere Unterlagen (Urk. 23/1-2) ein.
7. Mit Replik vom 3. Dezember 2021 (Urk. 28) erneuerten die Klägerinnen ihr klageweise gestelltes Rechtsbegehren und beantragten im Sinne von neuen Verfahrensanträgen, dass der Beklagten Frist anzusetzen sei, an der richterlichen Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und namentlich die Höhe der vergüteten Summen pro Versicherer, pro Analyse und pro Jahr detailliert zu bestreiten beziehungsweise anzuerkennen; subsidiär sei den Klägerinnen Frist anzusetzen, nach Darlegung des Abgleichs der Fakturierungsdaten mit den geltend gemachten Summen durch die Beklagte, individuelle Belege (Rechnungen) hinsichtlich allfälliger Differenzen zu edieren (S. 1).
8. Mit Duplik vom 5. Mai 2022 (Urk. 32) brachte die Beklagte vor, dass die behaupteten Tatsachen nicht genügend substanziiert worden und daher nicht zu beweisen seien (S. 2).
9. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (Urk. 33) wurden die von den Klägerinnen mit Replik vom 3. Dezember 2021 gestellten Verfahrensanträge abgewiesen und es wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, aus der ihre Seite betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leistungserbringer und dort aus den sie betreffenden Untergruppen der Liste der vom Kantonsrat gewählten beisitzenden Mitglieder des Schiedsgerichts je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen.
10. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Urk. 36) schlugen die Klägerinnen lic. iur. Dietschi aus der Untergruppe «Krankenversicherung» der Liste der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts als Schiedsrichter vor (Urk. 36).
11. Die Beklagte schlug am 15. Juni 2022 A.___ als Schiedsrichter aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» der Liste der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts vor (Urk. 37).
12. Mit Verfügung vom 20. April 2023 (Urk. 40) wurden auf Grund der Vorschläge der Parteien Dietschi und A.___ als Schiedsrichter zur Mitwirkung in vorliegendem Verfahren in Aussicht genommen und es wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern.
13. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 (Urk. 43) ersuchte die Beklagte das hiesige Schiedsgericht, Dietschi in vorliegendem Verfahren mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht als Schiedsrichter einzusetzen, und einen anderen Schiedsrichter zu bestimmen.
14. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Juni 2023 (Urk. 45) wurden aus der Untergruppe «Krankenversicherung» unter Verneinung seiner Befangenheit und Voreingenommenheit lic. iur. Dietschi und aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» A.___ als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess ernannt.
15. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Urk. 46) nahmen die Klägerinnen ergänzend zur Eingabe der Beklagten vom 15. Mai 2023 Stellung, wovon der Beklagten am 24. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 49).
16. Am 5. März 2025 teilte Schiedsrichter A.___ dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts mit, dass er mindestens bis zum Ablauf der per Ende Juni 2025 endenden Amtsdauer im Ausland verweilen und demnach das Amt als Schiedsrichter nicht werde ausüben können, weshalb der Beklagten mit Verfügung vom 17. März 2025 (Urk. 51) Frist angesetzt wurde, um aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» der vom Kantonsrat für die Amtsdauer 2019-2025 gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts eine (vorzugsweise für die Amtsdauer 2025-2031 erneut kandidierende) Person als Schiedsrichter beziehungsweise Schiedsrichterin als Ersatz für A.___ vorzuschlagen.
17. Mit Eingabe vom 15. April 2025 (Urk. 53) ersuchte die Beklagte unter Hinweis auf die ihr gewährte definitive Nachlassstundung (Urk. 54/1-2) um Sistierung des vorliegenden Verfahrens gemäss Art. 297 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und um Abnahme der ihr mit Verfügung vom 17. März 2025 (Urk. 51) angesetzten Frist, um einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin als Ersatz für A.___ vorzuschlagen (S. 2).
18. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk. 57) wurde das Gesuch der Beklagten vom 15. April 2025 um Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 297 Abs. 5 SchKG abgewiesen und es wurde ihr erneut Frist angesetzt, um aus der sie betreffenden Untergruppe eine Person als Schiedsrichter beziehungsweise Schiedsrichterin als Ersatz für A.___ vorzuschlagen.
19. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Urk. 59) schlug die Beklagte Gilgen vor.
20. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 (Urk. 60) wurde Gilgen als Schiedsrichter in Aussicht genommen und es wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der in Aussicht genommene Schiedsrichter als ernannt gilt, sofern nicht fristgemäss Einwände erhoben oder gesetzliche Ablehnungsgründe schriftlich genannt werden. Die Parteien liessen die Frist unbenutzt verstreichen.
21. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 (Urk. 63) wurde aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» Gilgen als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess ernannt.
Das Schiedsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Gemäss § 35 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beurteilt das hiesige Schiedsgericht als einzige kantonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 89 KVG.
1.2 Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen einem Leistungserbringer und verschiedenen Versicherern zu beurteilen, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Da sich die ständige Einrichtung der Beklagten im Kanton Zürich befindet, ist das hiesige Schiedsgericht örtlich zuständig (Art. 89 Abs. 2 KVG), weshalb unbestrittenermassen auf die Klage einzutreten ist.
1.3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finden gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem GSVGer (§ 35 - § 52) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; § 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer).
1.4 Bei Namensänderungen und Fusionen von Krankenversicherern gehen die Ansprüche der allenfalls rückforderungsberechtigten Versicherungsträger nicht einfach unter, sondern auf ihre Rechtsnachfolger über (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1 m.w.H.).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da Leistungen, welche in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 vergütet wurden, im Streite stehen, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
2.2 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAG) und die zugelassenen privaten Versicherungseinrichtungen (Art. 3 KVAG) als obligatorische Krankenpflegeversicherer (Art. 4 KVAG) unter anderem im Falle der Krankheit (Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG) nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 2531 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. Die Leistungen nach Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG). Rechtstechnisch sieht das KVG zur Verwirklichung der für das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fundamentalen Prinzipien der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ein Listensystem mit Positiv- und Negativlisten vor.
2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für jene Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Darunter fallen nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG die von Ärzten durchgeführten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen; sie gelten vermutungsweise als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (Art. 32 Abs. 1 KVG) und sind kostenvergütungspflichtig, sofern sie nicht in der vom Bundesrat respektive vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten, abschliessenden Negativliste von der Leistungspflicht ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 1 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] und Art. 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV] sowie Anhang 1 zur KLV; BGE 136 V 84 E. 2.1 und 129 V 167 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1).
2.4 Die Übernahmepflicht umfasst sodann gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG die ärztlich verordneten Analysen, Arzneimittel und die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände. Hinsichtlich der Analysen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG ist nebst den allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 KVG verlangt, dass sie auf der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Analysenliste aufgeführt sind, andernfalls keine obligatorische Leistungspflicht besteht. Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KVG erlässt das EDI nach Anhören der zuständigen Kommission und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG) sowie des allgemein gültigen Ziels einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG) eine Liste der im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Analysen mit Tarif. Diese Liste gehört unter dem Titel Analysenliste (AL) als Anhang 3 zur KLV (Art. 28 Abs. 1 KLV) und wird in der Regel jährlich herausgegeben (Art. 60 KVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 KLV). Bei der Analysenliste handelt es sich um eine Positivliste. Gemeinsames Merkmal der im krankenversicherungsrechtlichen Listensystem vorgesehenen Positivlisten ist, dass ihnen verbindlicher und abschliessender Charakter zukommt, weil die Krankenversicherer gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG keine anderen Kosten als diejenigen für Leistungen nach den Art. 25 33 KVG übernehmen dürfen. Diese gesetzliche Ordnung schliesst die Übernahme der Kosten von nicht auf einer Positivliste aufgeführten Leistungen grundsätzlich aus (Urteil des Bundesgerichts K 55/05 vom 24. Oktober 2005 E. 1.3).
Als Positivliste hat die AL gleichzeitig abschliessenden und verbindlichen Charakter. Auf Grund des in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerten Listenprinzips können die Krankenversicherer grundsätzlich nur die darin vorgesehenen Arzneimittel übernehmen (BGE 144 V 333 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG müssen sich die Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach KVG keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz).
2.5 Die AL wird nur bei ambulanter Behandlung angewendet, bei stationärer Behandlung sind gem. Art. 49 KVG die Analysen grundsätzlich in der Pauschale inbegriffen (vgl. Andreas Wildi, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, N. 138 zu Art. 52/52a KVG). Die AL, die in der Regel jährlich durch eine entsprechende Änderung der KLV revidiert wird, enthält nebst der Bezeichnung der Analysen auch die dazugehörigen Einzelleistungstarife, die betriebswirtschaftlich zu bemessen sind sowie sachgerecht sein müssen (Art. 43 KVG) und dem Tarifschutz unterliegen (Art. 44 Abs. 1 KVG; vgl. Einleitende Bemerkungen zu Anhang 3 KLV, Analysenliste).
2.6 Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. f KVG handelt es sich bei Laboratorien um Leistungserbringer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Art. 36a Abs. 1 KVG räumt dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz ein, die Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, welche die Laboratorien im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. f KVG erfüllen müssen.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet nur Leistungen, welche von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Werden Vergütungen an nicht zugelassene Leistungserbringer ausgerichtet, sind sie unrechtmässig erbracht und deshalb gemäss Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG zurückzuerstatten (BGE 133 V 579 E. 3.2).
2.7
2.7.1 Gemäss Art. 53 lit. e KVV, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, wurden als Laboratorien Einrichtungen zugelassen, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannt waren, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführten. Laut Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV, in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung, waren Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführten, zugelassen, wenn die leitende Person nach lit. a über eine Weiterbildung in der Laboranalytik verfügte, deren Inhalt vom EDI geregelt wurde.
2.7.2 In Art. 42 Abs. 3 KLV, in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung, war geregelt, dass als Weiterbildung im Sinne von Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV die vom Schweizerischen Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie galt, wobei das EDI über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung entschied, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.
2.7.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970), welches im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2015 in Kraft gewesen war, anerkannte das BAG unter den vom Bundesrat festzulegenden Bedingungen und auf Vorschlag des zuständigen Kantons Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführten, wobei die Anerkennung durch das BAG eine Voraussetzung der Vergütung der Leistungen durch die Krankenversicherer darstellte (vgl. BBl 2011 374).
2.7.4 In Art. 2 der Verordnung über mikrobiologische und serologische Laboratorien vom 26. Juni 1996 (SR 818.123.1), gültig gewesen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015, waren die Voraussetzungen der Anerkennungen von Laboratorien durch das BAG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung musste die Laborleiterin oder der Laborleiter eines anerkannten Laboratoriums über ein Zertifikat als «Spezialistin/Spezialist für labormedizinische Analytik FAMH» der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (lit. a) oder eine gleichartige Ausbildung (lit. b) verfügen.
2.8
2.8.1 Gemäss Art. 53 lit. e KVV, in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, wurden als Laboratorien Einrichtungen zugelassen, die über eine entsprechende Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic (swissmedic) verfügten, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführten. Laut Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV, in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung, sind Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, zugelassen, wenn die leitende Person nach lit. a über einen Weiterbildungstitel in Labormedizin verfügt, der durch den Schweizerischen Verband «Die medizinischen Laboratorien der Schweiz» (FAMH) erteilt wurde oder als mit einem solchen Weiterbildungstitel gleichwertig anerkannt wurde.
2.8.2 In Art. 42 Abs. 3 KLV, in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung, ist geregelt, dass als Weiterbildungstitel im Sinne von Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV ein Weiterbildungstitel in Labormedizin in den Fachgebieten Hämatologie, klinische Chemie, klinische Immunologie und medizinische Mikrobiologie gilt.
2.8.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG), in Kraft getreten am 1. Januar 2016, benötigen Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, eine Bewilligung der zuständigen Bundesbehörde, wobei der Bundesrat gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung die zuständige Bundesbehörde bestimmt.
2.8.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien vom 29. April 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2016, regelt diese Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für mikrobiologische Laboratorien, die diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen im Bereich der übertragbaren Krankheiten des Menschen durchführen (lit. a); für mikrobiologische Laboratorien, die Blut, Blutprodukte oder Transplantate untersuchen, um übertragbare Krankheiten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung auszuschliessen (lit. b) und für Laboratorien, die Untersuchungen zum Nachweis eines Krankheitserregers in Proben aus der Umwelt im Zusammenhang mit B-Ereignissen durchführen, wobei Laboratorien, die ausschliesslich Lebensmittel-, Futtermittel- und Trinkwasserproben, andere Proben im Bereich Verbraucherschutz sowie Umgebungsproben bei der Abklärung lebensmittelassoziierter Gruppenerkrankungen untersuchen, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind (lit. c).
2.8.5 Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien fallen Laboratorien, die ausschliesslich Analysen der Grundversorgung nach Art. 62 KVV durchführen, nur unter diese Verordnung, wenn sie Untersuchungen nach Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien (mikrobiologische Laboratorien, die Blut, Blutprodukte oder Transplantate untersuchen, um übertragbare Krankheiten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung auszuschliessen) durchführen. Bei den Analysen der Grundversorgung im Sinne von Art. 62 KVV handelt es sich für Spitäler um die Analysen gemäss Ziff. 5.1.2.3.1 der Analysenliste. Bei den übrigen mikrobiologischen Analysen handelt sich gemäss der AL um die Analysen des 3. Kapitels der AL (Virologie, Bakteriologie/Mykologie) der Pos.-Nr. 3000.00 bis Pos.-Nr. 3564.00.
Gemäss Art. 2 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien ist das Schweizerische Heilmittelinstitut als zuständige Bundesbehörde für die Erteilung der Bewilligung zuständig.
2.8.6 In Art. 5 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien ist geregelt, dass die Laborleiterin oder der Laborleiter eines Laboratoriums für diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen sich über einen Titel des Verbands der medizinischen Laboratorien (FAMH) als Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH oder eine gleichwertige Qualifikation ausweisen können muss (Abs. 1). Zudem darf die Laborleiterin oder der Laborleiter nur Analysen, die das EDI gestützt auf Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KVG erlässt, durchführen, sofern diese der Fachrichtung ihres oder seines FAMH-Titels entsprechen (Abs. 2). In Abs. 3 dieser Bestimmung ist sodann geregelt, dass für Analysen, die nicht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KVG geregelt sind, das Schweizerische Heilmittelinstitut die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters festlegen und weitere Anforderungen verlangen kann.
2.8.7 Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 28 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien bleiben die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig (Abs. 1).
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bleiben Anerkennungen nach Art. 5 Abs. 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 bis zum Ablauf der Anerkennungsdauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.
Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung überführt sodann das Schweizerische Heilmittelinstitut nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und Anerkennungen in Bewilligungen nach dieser Verordnung, sobald ihm eine Änderung gemeldet wird.
In Abs. 4 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Laboratorien, die bisher weder bewilligungspflichtig waren noch über eine gültige Anerkennung verfügten und die neu eine Bewilligung benötigen, das Bewilligungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen haben, wobei sie in der Zeit, bis das Schweizerische Heilmittelinstitut über das Gesuch entschieden hat, weiterhin Analysen durchführen dürfen.
Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung kann das Schweizerische Heilmittelinstitut, wenn die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters nicht den Anforderungen nach dieser Verordnung entspricht, für deren Erfüllung eine Frist von höchstens drei Jahren gewähren.
3.
3.1 Die Klägerinnen erhoben gegen die Beklagte eine Leistungsklage auf Rückerstattung eines - auf die einzelnen Klägerinnen aufgeschlüsselten (Urk. 1 S. 3) - Betrags von insgesamt Fr. 432‘162.95 für mikrobiologische Analyseleistungen, welche dieser für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 vergütet worden seien, obwohl sie in diesem Zeitraum als Leistungserbringerin nicht über die erforderliche Zulassung und somit nicht über eine der Voraussetzungen für eine Entschädigung dieser Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügt habe (Urk. 1 S. 3).
3.2 Die Beklagte bestritt nicht, dass sie im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 mikrobiologische Analyseleistungen erbracht habe, ohne dass sie über eine Bewilligung der swissmedic beziehungsweise über eine Anerkennung des BAG als mikrobiologisches Laboratorium verfügt habe. Sie machte jedoch geltend, dass sie sich der Notwendigkeit einer solchen Bewilligung beziehungsweise Anerkennung nicht bewusst gewesen sei (Urk. 7 S. 9). Sodann hätten die Klägerinnen die klagweise geltend gemachten Rückerstattungen nicht genügend substanziiert (Urk. 7 S. 11). Den Klägerinnen sei es zudem bereits bei Eingang der Rechnungen möglich und zumutbar gewesen, eine von der swissmedic im Internet veröffentlichte Liste betreffend die bewilligten mikrobiologischen Laboratorien von Spitälern zu konsultieren (Urk. 22 S. 8), weshalb von einem Beginn der relativen Verwirkungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung auszugehen und demgemäss die Rückforderung verwirkt sei (Urk. 22 S. 15 f.). Zudem stehe vorliegend der Vertrauensschutz einer Rückforderung entgegen (Urk. 7 S. 14).
4.
4.1 Den von den Klägerinnen ins Recht gelegten Auszügen aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 13. November 2019 betreffend die von der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 für versicherte Personen der Klägerinnen erbrachten ambulanten mikrobiologischen Analyseleistungen (Urk. 18/8) ist zu entnehmen, dass es sich dabei ausschliesslich um Analysen der Positionen Nr. 3000.00 bis 3564.00 der AL und mithin ausschliesslich um mikrobiologische Analysen des dritten Kapitels der AL und folglich nicht um Analysen, die nach dem vorstehend Gesagten unbestrittenermassen einer besonderen Bewilligung bedürfen.
4.2 Von der Beklagten wird nicht bestritten, dass sie im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 mikrobiologische Analyseleistungen für Versicherte der Klägerinnen erbracht und dass sie dafür über keine Zulassung der swissmedic oder des BAG verfügt hat (vorstehend E. 3.2). Sie machte jedoch geltend, dass die Klägerinnen die Rückerstattungsforderung nicht genügend substanziiert hätten und dass es sich bei den von den Klägerinnen eingereichten Auszügen aus dem Tarifpool der SASIS AG lediglich um eine unzulässige pauschale Aufstellung von Rückforderungen handle (Urk. 22 S. 11). Es sei indes den Klägerinnen obliegen, die von der Beklagten verfassten Rechnungen einzureichen (Urk. 22 S. 10.). Davon abgesehen seien nicht die gesamten streitigen Vergütungen zurückzuerstatten. Vielmehr sei bei der Bemessung einer allfälligen Rückerstattung von den ausgerichteten Vergütungen die den versicherten Personen in Rechnung gestellten Selbstbehalte und Franchisen in Abzug zu bringen (Urk. 22 S. 12).
5.
5.1 Den streitigen mikrobiologischen Analysen gemäss den von den Klägerinnen eingereichten Auszügen aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 13. November 2019 (Urk. 18/8) ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.1), zu entnehmen, dass es sich hierbei ausschliesslich um speziell bewilligungspflichtige mikrobiologische Analysen des 3. Kapitels der AL der Pos.-Nr. 3000.00 bis Pos.-Nr. 3564.00 im Sinne von Art. 62 KVV beziehungsweise um solche gemäss der Ziff. 5.1.2.3.1 der Analysenliste handelte.
5.2 Von der Beklagten wird nicht bestritten, dass sie für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 weder über eine Bewilligung der swissmedic (für die Zeit ab 1. Januar 2016) noch über eine Anerkennung des BAG (für die Zeit bis 31. Dezember 2015) als mikrobiologisches Laboratorium verfügte. Vielmehr brachte sie vor, dass sie im streitigen Zeitraum weder über eine solche Zulassung verfügt, noch eine solche beantragt habe, weil sie nicht gewusst habe, dass sie über eine solche Zulassung für den Betrieb eines mikrobiologischen Laboratoriums und für die Vergütung von mikrobiologischen Analyseleistungen durch die obligatorische Krankenversicherung hätte verfügen müsse (vorstehend E. 3.2). Davon ist vorliegend auszugehen.
5.3 Der Beklagten ist indes nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass sie über eine Bewilligung der swissmedic erst Ende des Jahres 2018 habe verfügen müssen (Urk. 7 S. 9). Denn gemäss den erwähnten Übergangsbestimmungen von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien vom 29. April 2015 hatten Laboratorien, die bisher weder bewilligungspflichtig waren noch über eine gültige Anerkennung (des BAG) verfügten und die neu eine Bewilligung benötigten, das Bewilligungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Januar 2016 und mithin spätestens bis 1. Januar 2017 einzureichen hatten, wobei sie in der Zeit, bis das Schweizerische Heilmittelinstitut über das Gesuch entschieden haben sollte, weiterhin hätten Analysen durchführen dürfen. In Art. 28 Abs. 5 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien ist sodann geregelt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut, wenn die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters nicht den Anforderungen der Verordnung entsprach, für deren Erfüllung auf Antrag eine Frist von höchstens drei Jahren und mithin längstens bis 31. Dezember 2018 hätte gewähren können (vorstehend E. 2.9.7 und Urk. 2/5 S. 9). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beklagte erstmals am 31. Juli 2019 bei der swissmedic ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die Durchführung mikrobiologiescher Untersuchungen zur Erkennung oder zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten des Menschen stellte (Urk. 8/7). Zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs durch die Beklagte war indes eine Fristerstreckung gestützt auf Art. 28 Abs. 5 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien bereits nicht mehr möglich. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die swissmedic der Beklagten schliesslich mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 eine Betriebsbewilligung als mikrobiologisches Laboratorium für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2024 erteilte (Urk. 8/7).
5.4 Nach Gesagtem ist erstellt, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 über keine Anerkennung des BAG als mikrobiologisches Laboratorium verfügt hat. Demzufolge fehlte es der Beklagten während dieses Zeitraums, abgesehen von den Analysen der Grundversorgung gemäss Ziff. 5.1.2.3.1 der AL, an einer Zulassung als mikrobiologisches Laboratorium für die Vergütung von mikrobiologischen Analyseleistungen durch die obligatorisches Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 lit. f KVG und Art. 36a Abs. 1 KVG und Art. 53 lit. e KVV, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, und Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV, in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 beziehungsweise in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung gültig gewesenen Fassung, und Art. 42 Abs. 3 KLV, in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung, und Art. 5 Abs. 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970, sowie Art. 2 der Verordnung über mikrobiologische und serologische Laboratorien vom 26. Juni 1996 beziehungsweise von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EpG sowie Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 und Art. 5 der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien vom 29. April 2015.
Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2019 verfügte die Beklagte über keine Bewilligung der swissmedic beziehungsweise des Schweizerischen Heilmittelinstituts als mikrobiologisches Laboratorium. Demzufolge fehlte es der Beklagten während dieses Zeitraums, abgesehen von den hier nicht streitgegenständlichen Analysen der Grundversorgung gemäss Ziff. 5.1.2.3.1 der AL, an einer Zulassung als mikrobiologisches Laboratorium für die Vergütung von mikrobiologischen Analyseleistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so dass für die von der Beklagten im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 durchgeführten mikrobiologischen Analyseleistungen kein Anspruch auf Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bestand. Die entsprechenden Leistungen wurden folglich zu Unrecht erbracht, weshalb im Folgenden die Frage der Rückerstattung zu prüfen ist.
6.
6.1 Obwohl das ATSG gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG auf die Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht grundsätzlich nicht anwendbar ist, ist Art. 25 Abs. 1 ATSG gemäss der Rechtsprechung auf den Rückforderungsanspruch eines Krankenversicherers gegenüber der Beklagten heranzuziehen. Insbesondere sind gemäss der Rechtsprechung sowohl die Regelung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach eine verfahrensrechtliche Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Ausrichtung der fraglichen Leistungen vorausgesetzt werden (BGE 130 V 318 E. 5.2), als auch die Regelung beziehungsweise die Bemessung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Rückerstattung von der Beklagten zu viel erbrachter Leistungen anzuwenden (BGE 133 V 579 E. 4.2 f. und 138 V 426 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 9.1, zur Publikation vorgesehen).
6.2 Der Beklagten ist sodann nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht vertreten sollte, dass die Bestimmung von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 KVG, wonach eine nach dem KVG dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden kann, ausschliesslich auf Rückforderungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung anzuwenden sei (Urk. 7 S. 13). Denn gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2010 vom 30. November 2011 E. 5.4) gilt die Bestimmung von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 KVG auch für andere Fälle, in denen Leistungen ungerechtfertigt bezogen wurden.
Gestützt auf Art. 25 ATSG ist daher die von der Beklagten geltend gemachte Verwirkung zu prüfen.
6.3 Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (in der bis Ende 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung; vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und 129 V 354 E. 1) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Dabei handelt es sich um (relative oder absolute) Verwirkungs- und nicht um Verjährungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 und 133 V 579 E. 4.1). Diese Fristen können nicht unterbrochen werden (vgl. BGE 136 II 187 E. 6).
6.4 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
6.5 Die der Beklagten von den Klägerinnen im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 vergüteten mikrobiologischen Analyseleistungen waren - wie gesagt - mangels einer Zulassung der Beklagten als mikrobiologisches Laboratorium zweifellos unrichtig. Die Rückkommensvoraussetzung der Wiedererwägung ist daher erfüllt.
6.6 Gemäss der Rechtsprechung ist unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1). Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind gemäss der Rechtsprechung die jeweiligen Umstände im Einzelfall. Von einem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, ist frühestens zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Verwaltung um das definitive Ergebnis der Abklärungen betreffend die Rückforderung weiss (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2). Die Verwaltung muss über alle Elemente verfügen, die im konkreten Fall entscheidend sind und deren Kenntnis den Rückforderungsanspruch gegen die rückerstattungspflichtige Person dem Grunde und dem Umfang nach begründet (BGE 146 V 217 E. 2.1). Verfügt die Verwaltung über Anhaltspunkte, die auf das Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs hindeuten, reichen die verfügbaren Elemente aber noch nicht aus, um diesen zu begründen, muss sie indes innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Abklärungen vornehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2022 vom 15. Mai 2023 E. 6.2 und 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht veröffentlicht in BGE 139 V 106).
6.7 Rechtsprechungsgemäss beginnt die relative einjährige Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen).
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern erst beim sogenannten «zweiten Anlass». Es ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.2, 146 V 217 E. 2.2, 139 V 570 E. 3.1 und 124 V 380 E. 1). Bereits die zumutbare Kenntnisnahme ist fristauslösend, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergibt, mithin hinsichtlich des Rückforderungstatbestandes kein Abklärungsbedarf (mehr) besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen).
6.8 Die Klägerinnen bringen vor, dass sie die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2019 ersucht hätten, ihr die Diplome der Laborleitung beziehungsweise des Supervisors zwecks Überprüfung der Kriterien zum Betreiben von medizinischen Laboratorien einzureichen. Diese Unterlagen habe die Beklagte alsdann mit Schreiben vom 29. Januar 2019 eingereicht (Urk. 1 S. 4). Diese tatsächlichen Behauptungen der Klägerinnen wurden von der Beklagten nicht bestritten (Urk. 7 S. 6). Demzufolge ist davon auszugehen, dass es sich bei den unrechtmässigen Vergütungen der streitigen Analyseleistungen um ein erstes Fehlverhalten der Klägerinnen handelte, welches rechtsprechungsgemäss noch nicht fristauslösend war. Insbesondere hatten die Klägerinnen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das Labor bezüglich der streitgegenständlichen Leistungen nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Krankenversicherer im Rahmen ihrer Massenverwaltung bis zu einem bestimmten Mass darauf vertrauen dürfen und müssen, dass von den über ZAS-Nummern verfügenden Leistungserbringern eingereichten Abrechnungen grundsätzlich korrekt erstellt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2023 vom 24. Juni 2024 E. 5.2.4, BGE 135 V 237 E. 2, 132 V 303 E. 4.3.2) und sie bei allfälligen Unklarheiten Rücksprache mit den Krankenversicherern halten. Dies gilt umso mehr, wenn -wie im vorliegenden Fall - erst zusätzliche, nicht ohne Weiteres aus den Rechnungen ersichtliche Informationen (hier die spezifische Bewilligung) die Tarifwidrigkeit einer einzelnen Abrechnung offenlegen.
Beim fristauslösenden Ereignis, ab welchem die einjährige relative Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hatte, handelte es sich vielmehr um den Erhalt der unbestrittenermassen mit Schreiben vom 29. Januar 2019 von der Beklagten eingereichten Diplome der Laborleitung beziehungsweise des Supervisors. Von diesem Zeitpunkt an hätten die Klägerinnen unter Anwendung einer zumutbaren Aufmerksamkeit ihre Fehler erkennen müssen. Es ist daher von einem Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG am 31. Januar 2019 auszugehen. Bei Klageerhebung am 4. Dezember 2019 (Urk. 1) war diese Frist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist begann bei der Entrichtung der einzelnen Leistungen und für die im Streite stehenden Leistungen daher frühestens am 1. Januar 2015. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung vom 4. Dezember 2019 war daher auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist für die im Streite stehende Rückerstattung noch nicht abgelaufen.
7.
7.1 Art. 42 KVG regelt die Modalitäten der Rechnungsstellung und definiert den Schuldner der Leistung. Sofern zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Versicherte der Schuldner der Vergütung gegenüber dem Leistungserbringer. Der Versicherte hat in diesem Fall das Recht, die Kosten von seinem Versicherer erstattet zu bekommen (System des Tiers garant). In Abweichung von Art. 22 Abs. 1 ATSG kann dieser Anspruch an den Leistungserbringer abgetreten werden (Abs. 1). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer der Schuldner der Vergütung ist (System des Tiers payant; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2015 vom 29. September 2015 E. 4.2).
7.2 Im System des Tiers garant ist die versicherte Person gegenüber dem Leistungserbringer der Schuldner der Vergütung (Art. 42 Abs. 1 KVG). Hat der Leistungserbringer zu viel verrechnet, kann die versicherte Person die zu Unrecht erhaltenen Beträge von ihm zurückfordern (Art. 56 Abs. 2 lit. a KVG). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 127 V 281) verleiht Art. 56 KVG den Versicherern ein eigenes Recht, von einem Leistungserbringer die Rückerstattung aller Beträge zu verlangen, die er zu Unrecht erhalten hat, selbst wenn der Versicherte der Schuldner der Vergütung ist (System des Tiers garant). Im System des Tiers garant sind folglich sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer Gläubiger der vom Leistungserbringer zu viel erhobenen Beträge (Urteile des Bundesgerichts 9C_256/2010 vom 30. November 2011 E. 12.2 und 9C_258/2010 vom 30. November 2011 E. 5.4).
7.3 Gemäss der Rechtsprechung kann der Leistungserbringer zwar einredeweise die Tatsache einwenden, dass die Rechnung, die Gegenstand des Rückforderungsanspruchs ist, nicht beglichen wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2010 vom 3. November 2011 E. 10.3). Der Leistungserbringer darf sich jedoch nicht damit begnügen, zu behaupten, dass die versicherte Person ihre Schuld nicht beglichen habe, sondern muss nachweisen, dass er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um die Forderung des Versicherten auf legalem Weg einzutreiben (laufende Betreibungen oder Verlustscheine; Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2010 vom 3. November 2011 E. 10.4).
7.4 Vorliegend hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die versicherten Personen ihre Schuld ihr gegenüber nicht beglichen hätten. Sie machte jedoch geltend, dass die den versicherten Personen in Rechnung gestellten Franchisen und Selbstbehalte von der Rückerstattung auszunehmen seien. Damit ist die Beklagte indes nicht zu hören. Denn nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 7.2) steht dem Krankenversicherung auch im System des Tiers garant ein eigenes Recht zu, von einem Leistungserbringer eine Rückerstattung für den gesamten Umfang der diesem zu Unrecht entrichteten Vergütungen zu verlangen, ohne dass er von diesem Betrag die Franchisen und Selbstbehalte in Abzug zu bringen hätte.
8.
8.1 Hinsichtlich des Umfangs der streitigen Rückerstattungspflicht beziehungsweise der Höhe der Rückerstattung haben die Klägerinnen mit der Einreichung der erwähnten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 13. November 2019 (Urk. 18/8) in tatsächlicher Hinsicht den Umfang der dem Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 vergüteten mikrobiologischen Analysen im Sinne eines vollständigen und schlüssigen Tatsachenvortrags plausibel dargelegt. Der Beklagten, welche den schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerinnen bestritt, traf für ihre Behauptungen daher eine Substanziierungslast. Der Beklagten oblag es daher, die gegen die Rückerstattungspflicht sprechenden Beweismittel vorzulegen beziehungsweise entsprechende Umstände vorzubringen. In Bezug auf die für Versicherte der Klägerinnen ausgestellten Rechnungen für mikrobiologische Analysen im streitigen Zeitraum kommt der Beklagten zudem eine Mitwirkungspflicht zu, weil sie diese Rechnungen selbst verfasst hat und deswegen in besonderer Weise in der Lage war, diesbezüglich zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.
8.2 In ihrer Eingaben vom 21. Juni 2021 (Urk. 22) und in der Duplik vom 5. Mai 2022 (Urk. 32) machte die Beklagte geltend, dass die von den Klägerinnen eingereichten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG eine Rückerstattungspflicht nicht hinreichend zu begründen vermöchten (Urk. 22 S. 10) und dass die Klägerinnen die behauptete Rückerstattungspflicht mit entsprechenden Rechnungen der Beklagten hätten belegen müssen (Urk. 32 S. 2).
8.3 Art. 89 Abs. 5 KVG bestimmt, dass der Kanton das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt und dass dieses einfach und rasch zu sein hat. Gemäss dieser Bestimmung stellt das Schiedsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Gemäss Art. 89 Abs. 5 Satz 2 KVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht daher im Rahmen des Streitgegenstandes beziehungsweise des zu überprüfenden Rechtsverhältnisses (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3 und 125 V 413 E. 1a und 1b) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Urteile des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 21. März 2022 E. 4.1.2 und K 124/03 vom 16. Juni 2004 E. 6.2.2). Dabei gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2017 vom 21. November 2017 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 143 V 451). Sodann kommt auch im Verfahren nach Art. 89 KVG anlässlich der freien Beweiswürdigung grundsätzlich der im gesamten Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Tragen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 21. März 2022 E. 4.1.2 und 9C_656/2020 vom 22. September 2021 E. 4.5.1). Die den Untersuchungsgrundsatz einschränkende Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Parteien zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In dem als Klageverfahren ausgestalteten Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG kommt der Mitwirkungspflicht - nicht nur der Versicherer, sondern auch des Leistungserbringers - eine weitgehende Bedeutung zu, weil die Parteien am ehesten in der Lage sind, zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts beizutragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 21. März 2022 E. 4.1.2; K 150/03 vom 18. Mai 2004 E. 5.1, nicht publiziert in BGE 130 V 377; und 9C_567/2007 vom 25. September 2008 E. 1.3). Obwohl die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach Art. 89 KVG weniger weit geht als der in Art. 55 Abs. 1 ZPO statuierte Verhandlungsgrundsatz, obliegt es dem Leistungserbringer, wenn der eine Rückerstattungspflicht behauptende Krankenversicherer Unterlagen zur Untermauerung seiner Auffassung eingereicht hat, gegen die Rückerstattungspflicht sprechende Beweismittel vorzulegen beziehungsweise die entsprechenden Umstände vorzubringen (Urteile des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen, 9C_16/2022 vom 21. März 2022 E. 4.1.24.1.3).
8.4 Der Mitwirkungspflicht kommt namentlich dann eine grössere Bedeutung zu, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Urteile des Bundesgerichts 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.1 und 9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1). Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Im dargelegten Sinne tragen die Parteien lediglich insofern eine Beweislast, als sich Beweislosigkeit in der Regel zu Ungunsten jener Partei auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; BGE 139 V 176 E. 5.2).
8.5 Gemäss Art. 89 Abs. 5 Satz 1 KVG in Verbindung mit § 37 und § 28 GSVGer sowie Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (vgl. Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteile des Bundesgerichts 4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; 4A_195/2014, 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3, nicht publ. in: BGE 140 III 602).
8.6 Der Gegenstand der Behauptungs- und Substanziierungslast richtet sich nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Dasselbe gilt für die Substanziierungslast, welche die behauptungsbelastete Partei trifft, falls der Prozessgegner deren schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). Wenn eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast greift, sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 und 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (Urteile des Bundesgerichts 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1, 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1 und 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2).
8.7 Der Krankenversicherer ist für die von ihm aufgrund einer Rechnungskontrolle geltend gemachte Rückforderung (nicht anders als im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen) beweisbelastet, zumal was die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit betrifft (sog. materielle Beweislast). Allerdings gilt dies mit der Einschränkung, dass der Leistungserbringer zur Mitwirkung verpflichtet ist, soweit er über die für die Überprüfung der Rechnungsstellung erforderlichen Daten verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen).
8.8 Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Klägerinnen klageweise ausführlich dargelegt haben, wie sich ihre Forderungen hinsichtlich der einzelnen Klägerinnen und die Jahre zusammensetzen (Urk. 1 S. 10 f.). Mit der ergänzenden Klagebegründung vom 14. April 2021 (Urk. 17) reichten sie zudem Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 13. November 2019 betreffend die der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 vergüteten mikrobiologischen Analysen (Urk. 18/8) einreichte.
Bei der SASIS AG handelt es sich um ein Unternehmen der Santésuisse-Gruppe, welches für die Krankenversicherer statistische Daten erhebt. Insbesondere erfolgt bei der Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter ärztlicher Leistungen mit statistischen Methoden die Berechnung der Indizes auf Grund der von der SASIS AG erhobenen Daten der Versicherer (Daten- und Tarifpool der SASIS AG; Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 4.4.1, zur Publikation vorgesehen).
Vorliegend hat die SASIS AG im Auftrag der tarifsuisse AG am 13. November 2019 eine Auswertung der von den Klägerinnen ab dem 1. Januar 2015 vergüteten mikrobiologischen Analysen der Beklagten erstellt (Urk. 18/8). Gemäss den Erläuterungen zur Aufbereitung der aggregierten Datensätze aus dem Datenpool und Tarifpool der SASIS AG verfügt die SASIS AG über statistisch relevante Daten der Krankenversicherer gemäss dem KVG, indem sie die Rechnungsdaten der Krankenversicherer konsolidiert, wobei sie die angelieferten Daten auf ihre Schemenkonformität und Plausibilität hin überprüft Urk. 18/9 S. 1).
8.9 Die Klägerinnen haben mit der Einreichung der erwähnten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 13. November 2019 (Urk. 18/8) in tatsächlicher Hinsicht den Umfang der der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 vergüteten mikrobiologische Analysen im Detail spezifiziert und damit ihren substantiierten Tatsachenvortrag schlüssig untermauert. Die Beklagte traf daher für ihre Behauptungen zur Bestreitung der Forderung eine Substanziierungslast. Der Beklagten oblag es, die gegen die Rückerstattungspflicht sprechenden Beweismittel vorzulegen beziehungsweise entsprechende Umstände vorzubringen. In diesem Zusammenhang trifft sie schon deshalb eine Mitwirkungspflicht in besonderem Masse, weil sie die aufgelisteten Rechnungen selbst erstellt hat und daher durchaus in der Lage war, diesbezüglich zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, soweit sie beabsichtigte, Zweifel an der Korrektheit der Auswertung der SASIS AG zu erwecken.
8.10 In ihrer Eingaben vom 21. Juni 2021 (Urk. 22) und in der Duplik vom 5. Mai 2022 (Urk. 32) machte die Beklagte geltend, dass die von den Klägerinnen eingereichten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG eine Rückerstattungspflicht nicht hinreichend zu begründen vermöchten (Urk. 22 S. 10) und dass die Klägerinnen die behauptete Rückerstattungspflicht mit entsprechenden, von der Beklagten ausgestellten Rechnungen hätten belegen müssen (Urk. 32 S. 2). Die eingereichten Auszüge aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 13. November 2019 (Urk. 18/8) enthalten indes eine hinreichende und nachvollziehbare Aufstellung sämtlicher einzelnen vergüteten mikrobiologischen Analysen im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019, wobei darin erwähnt wurde, für welches Jahr und von welcher Klägerin die einzelnen mikrobiologischen Analysen der Beklagten vergütet wurden.
Der Beklagten ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass damit lediglich Pauschalen beziehungsweise globale Forderungen geltend gemacht worden seien (Urk 22 S. 9). Vielmehr handelte es sich gerade nicht um blosse Pauschalen, sondern um eine spezifizierte Aufstellung der einzelnen vergüteten mikrobiologischen Analysen. Es ist daraus insbesondere in genügender Klarheit zu entnehmen, welche einzelnen Analysen für welchen Zeitraum von den einzelnen Klägerinnen der Beklagten vergütet wurden. Damit sind die Klägerinnen der ihnen obliegenden Behauptungslast in hinreichendem Umfang nachgekommen.
Infolgedessen griff für die Beklagte eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Sie hatte die erhöhten Anforderungen an die Substanziierungslast zu erfüllen. Dabei hätte sie die behaupteten Tatsachen nicht nur im Allgemeinen, sondern in Einzeltatsachen gegliedert so umfassend und klar und mittels Beweisanträgen versehen darzulegen gehabt, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden konnte. Dieser Obliegenheit ist die Beklagte indes nicht hinreichend substantiiert nachgekommen. Das Vorbringen, bei den von den Klägerinnen eingereichten Auszügen aus dem Tarifpool der SASIS AG handle es sich um eine unzulässige globale Forderung (Urk. 22 S. 9), bleibt dafür zu allgemein und zu pauschal. Es fehlen sodann konkrete Bestreitungen der von den Klägerinnen eingereichten Auszüge beziehungsweise Auswertungen aus dem Tarifpool der SASIS AG. Die Beklagte unterliess es zudem insbesondere, die von ihr für die Versicherten der Klägerinnen ausgestellten Rechnungen für die streitigen mikrobiologischen Analysen zur Untermauerung ihrer Auffassung einzureichen und darzulegen, inwiefern gestützt darauf eine Rückerstattungspflicht im klageweise geltend gemachten Umfang nicht bestehe. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht sowie in Nachachtung der ihr obliegenden Substanziierungspflicht wäre die Beklagte jedenfalls gehalten gewesen, die von ihr ausgestellten Rechnungen betreffend die streitigen mikrobiologischen Analysen, über welche sie verfügte, zur Untermauerung ihrer Auffassung einzureichen oder allenfalls andere geeignete Beweismittel anzurufen.
8.11 Die Ausführungen der Beklagten (Urk. 22 und Urk. 32) genügen den erhöhten Anforderungen an ihre Substanziierungspflicht daher nicht. Es sind demnach auch keine weiteren Beweise abzunehmen, denn gemäss der dargelegten Rechtsprechung (vorstehend E. 8.6) gilt bei einem nicht hinreichend substanziierten Sachvortrag einer Partei der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, ohne dass ein Beweisverfahren durchzuführen wäre. Daran vermöchten selbst prozesskonform gestellte Beweisanträge nichts zu ändern.
An der unzureichenden Substanziierung des Sachvortrags der Beklagten ändert daher nichts, dass das hiesige Schiedsgericht nach Eingang der Duplik vom 5. Mai 2022 (Urk. 32) und mithin erst nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Zwischenentscheid vom 10. Mai 2022 (Urk. 33) die von den Klägerinnen gestellten Beweisanträge abwies. Denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen. Es wäre vielmehr der Beklagten oblegen, gegen die Rückerstattungspflicht sprechende Beweismittel vorzulegen beziehungsweise entsprechende Umstände vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 21. März 2022 E. 4.1.3).
8.12 Nach Gesagtem ist mangels einer hinreichend substanziierten Bestreitung des Umfangs der streitigen Rückerstattungspflicht beziehungsweise der Höhe der streitigen Forderung durch die Beklagte der Umfang der im streitigen Zeitraum vergüteten unrechtmässigen Leistungen anhand der aktenkundigen Unterlagen zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 21. März 2022 E. 4.1.3).
8.13 Der Umfang der vergüteten Leistungen im Betrag von Fr. 432‘162.95 (Urk. 1 S. 3) wurde auf Grundlage der von den Klägerinnen eingereichten Auszügen beziehungsweise Auswertungen aus dem Tarifpool der SASIS AG vom 13. November 2019 (Urk. 18/8) bemessen, welche der ZSR-Nummer der Beklagten entsprechen und ausschliesslich mikrobiologische Analysen des 3. Kapitels der AL beziehungsweise der Pos.-Nr. 3000.00 bis Pos.-Nr. 3564.00 - mithin keine Analysen der Grundversorgung im Sinne von Art. 62 KVV - umfasste. Anhaltspunkte dafür, dass in den erwähnten Auszügen aus dem Tarifpool der SASIS AG andere Leistungen beziehungsweise die Leistungen anderer Leistungserbringer berücksichtigt sein sollten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Demzufolge sind die von den Klägerinnen der Beklagten im streitigen Zeitraum vergüteten Kosten für mikrobiologischer Analysen im Betrag von insgesamt Fr. 432‘192.95 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Mangels einer Zulassung der Beklagten als mikrobiologisches Laboratorium erweisen sich die Vergütungen als unrechtmässig, sodass dafür eine Rückerstattungspflicht der Beklagten besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2022 vom 21. März 2022 E. 4.5).
9.
9.1 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob sich die Beklagte auf dem Vertrauensgrundsatz berufen und daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.
9.2 Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2 und 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_306/2015 vom 25. August 2015 E. 3.2, 8D_2/2021 vom 15. März 2022 E. 6.2 und 9C_252/2022 vom 15. Mai 2023 E. 7.2).
Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 111 Ib 116 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.3). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert insbesondere, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6.1 und 129 I 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E. 2.3.1).
9.3 Nach der Rechtsprechung kann ein Krankenversicherer, welcher irrtümlich für einen bestimmten Zeitraum, wobei drei Monate bereits als ausreichend erachtet wurden, Leistungen vergütet, ohne dazu verpflichtet zu sein, bei der versicherten Person die Erwartung auslösen, dass ihr diese Leistungen auch in Zukunft gewährt werden. In diesem Fall darf der Krankenversicherer die Übernahme der irrtümlich bereits gewährten Leistungen nicht rückwirkend einstellen, wenn der Versicherungsnehmer, der den Irrtum weder kannte noch kennen musste, auf Grund des Verhaltens des Krankenversicherers Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können (Urteile des Bundesgerichts K 107/05 vom 25. Oktober 2005 E. 3.4.1 und K 25/02 vom 23. September 2002 E. 5.2.1 und 5.2.2). In einem solchen Fall muss der gute Glaube des Versicherten geschützt werden, und es muss ihm die erforderliche Zeit eingeräumt werden, um seine Dispositionen anzupassen und zu ändern. Dies bedeutet, dass der Krankenversicherer in einem solchen Fall seine Leistungspraxis so lange nicht ändern darf, als die versicherte Person, welche den Fehler nicht kannte und ihn auch nicht kennen musste, ihre Dispositionen nicht entsprechend anpassen konnte (Urteil des Bundesgerichts K 141/01 vom 18. Juni 2003 E. 6.1). Eine Praxisänderung durch den Krankenversicherer darf in diesem Fall daher nur pro futuro (ex nunc) und nicht rückwirkend erfolgen (Urteile des Bundesversicherungsgerichts 9C_918/2007 vom 14. Januar 2009 E. 3.3 und K 107/05 vom 25. Oktober 2005 E. 3.4.1). Der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes bei unrichtigen behördlichen Auskünften kann sodann gebieten, dass ein Arzt vor der Geltendmachung einer Rückforderung wegen Überarztung auf die Unwirtschaftlichkeit seiner Behandlungsweise aufmerksam gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 9 mit Hinweis).
9.4 Keinen Vertrauensschutz kann beanspruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten. Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht gutgläubig und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz berufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Februar 2011 E. 6.1).
9.5 Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie für mikrobiologische Analysen eine Zulassung beziehungsweise eine Bewilligung benötige und dass sie darauf vertraut habe, dass die Klägerinnen im Rahmen der Rechnungskontrolle allenfalls weitere erforderliche Unterlagen einholen würden (Urk. 7 S. 14). Die Klägerinnen vertraten demgegenüber die Ansicht, dass sich gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EpG selbst im Falle einer Fahrlässigkeit strafbar mache, wer ohne Bewilligung mikrobiologische Untersuchungen durchführe, und dass eine Berufung auf Vertrauensschutz bereits aus diesem Grunde nicht erfolgreich sein könne (Urk. 17 S. 6).
9.6 Vorliegend haben die Klägerinnen während des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 und somit während eines Zeitraums von weit mehr als drei Monaten der Beklagten mikrobiologische Analyseleistungen zu Unrecht vergütet. Die Ausrichtung der zu Unrecht vergüteten Leistungen kann daher als vorbehaltlose Auskunft einer Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gesehen werden. In Bezug auf die Voraussetzung des Schutzes von Treu und Glauben (vorstehend E. 9.2 lit. c), wonach die Behörde für die Erteilung der Information, auf die sich die betroffene Person stützt, zuständig sein muss, machten die Klägerinnen geltend, dass sie jährlich Millionen von Rechnungen zu bearbeiten hätten und dass es ihnen deshalb nicht zuzumuten sei, vor jeder Vergütung vom Leistungserbringer stets sämtliche Bewilligungen einzufordern (Urk. 17 S. 6). Dieses Vorbringen wird insofern gestützt durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine umfassende Prüfung aller Tarifposten in sämtlichen Abrechnungen von den Krankenversicherern nicht unbesehen gefordert werden kann (vgl. auch vorstehend E. 6.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2023 vom 24. Juni 2024 E. 5.2.4).9.10
9.7
9.7.1 Bei der Prüfung der Voraussetzung des Vertrauensschutzes (vorstehend E. 9.2 lit. d), wonach die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen sein durfte, gilt es zu prüfen, ob die Beklagte die Vergütungen in gutem Glauben empfangen hat.
9.7.2 Der gute Glaube ergibt sich aus einem Defekt in der Rechtsposition, worüber die betreffende Person keine Kenntnis oder keine fahrlässige Unkenntnis hat. Im Sozialversicherungsrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufung auf den guten Glauben regelmässig nicht möglich, wenn sich die betroffene Person der böswilligen Absicht oder der groben Nachlässigkeit, wie beispielsweise der arglistigen oder grobfahrlässigen Verletzung von Melde- oder Auskunftspflichten, schuldig gemacht hat. Fehlerhaftes Verhalten, das nur leicht fahrlässig war, steht der Berufung auf den guten Glauben demgegenüber nicht grundsätzlich entgegen. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (zum Beispiel die Urteilsfähigkeit, der Gesundheitszustand oder der Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2; BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). An die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
9.7.3 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Leistungserbringerin der Krankenversicherung, welche ein Spital betreibt, und mithin nicht um eine unerfahrene Person. Die zu beachtende Sorgfaltspflicht richtet sich jedoch nach den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Spitals und nicht nach denjenigen eines Juristen (BGE 137 I 69 E. 2.5.2). Dabei kann bereits Fahrlässigkeit den guten Glauben ausschliessen, namentlich wenn sich Zweifel aufdrängen, die eine Auskunft bei der zuständigen Behörde nahelegten (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.1 und 8.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_508/2023 vom 2. Februar 2024 E. 3.4 und 1C_489/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.1).
Vorliegend hätte die Beklagte in Beachtung der einem Spital obliegenden zumutbaren Sorgfaltspflicht erkennen müssen, dass für den Betrieb eines mikrobiologischen Laboratoriums und für eine entsprechende Zulassung als Leistungserbringer der Krankenversicherung eine Bewilligung erforderlich sein könnte. Insofern wäre sie daher gehalten gewesen, die Bewilligungspflicht bei den zuständigen Behörden vorgängig zu klären. Denn sie hätte erkennen müssen, dass der Betrieb eines mikrobiologischen Laboratoriums und der dabei erforderliche Umgang mit pathogenen Erregern und insbesondere solchen ansteckender Krankheiten mit grossen Gefahren verbunden war und besondere Sicherheitsmassnahmen erforderte (vgl. Botschaft zur Revision des EpG; BBl 2011 320). Aus diesem Grund wurden vom Gesetzgeber die Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, einer Bewilligungspflicht unterstellt (BBl 2011 339). Diese Bewilligungspflicht dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gesundheitsgefährdungen und stellt eine gesundheitspolizeiliche Massnahme dar, welche dem Schutz des Polizeiguts der öffentlichen Gesundheit dient (BBl 2011 357 und 445). Die Beklagte hätte als Spital daher von den potentiellen Gesundheitsgefährdungen, welche mit dem Betrieb eines mikrobiologischen Laboratoriums einhergehen, wissen und erkennen müssen, dass eine solche Tätigkeit aus gesundheitspolizeilichen Gründen einer Bewilligungspflicht unterstellt ist. In Anwendung der zumutbaren Sorgfalt wäre sie daher verpflichtet gewesen, sich bei den zuständigen Behörden des Bundes (BAG, swissmedic) beziehungsweise des Kantons (kantonale Gesundheitsdirektion) vorgängig über eine Bewilligungspflicht zu erkundigen. Beim Verhalten der Beklagten, welche gänzlich davon absah, die Frage der Bewilligungspflicht bei den zuständigen Behörden rechtzeitig zu klären, handelt es sich um Fahrlässigkeit, welche den guten Glauben ausschliesst.
9.7.4 Die Beklagte hat demnach mangels Gutgläubigkeit die Voraussetzung des Vertrauensschutzes, wonach die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen sein müsste (lit. d), jedenfalls nicht erfüllt. Mangels Gutgläubigkeit kann sich die Beklagte von vornherein nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben beziehungsweise auf den daraus fliessenden Vertrauensschutz berufen.
9.8
9.8.1 Zu bemerken bleibt des Weiteren, dass die Beklagte auch die Voraussetzung, wonach sie Dispositionen getroffen haben müsste, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (vorstehend E. 9.2 lit. e), nicht erfüllt. Die Beklagte brachte diesbezüglich lediglich vor, dass eine Rückerstattung für sie eine grosse Härte darstellen würde (Urk. 7 S. 14). Sie machte indes nicht geltend, dass sie nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getätigt hätte. Gemäss der Rechtsprechung kann insbesondere der blosse Verbrauch von unrechtmässig bezogenen Geldmitteln im Anschluss an eine fehlerhafte Zusicherung nicht als Disposition im Sinne der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gelten (Urteile des Bundesgerichts U 88/03 vom 12. Mai 2004 E. 6.2.2 und I 133/01 vom 9. September 2002 E. 2.3.2). Beim blossen Verbrauch von Geldmitteln handelt es sich nicht um schützenswerte Dispositionen, welche die gesetzliche Rückerstattungsverpflichtung unter dem Titel des Vertrauensschutzes aufzuheben vermöchten. Vorliegen deuten die Angaben der Beklagten auf keine rechtserheblichen Dispositionen hin. Solche sind sodann auch den Akten nicht zu entnehmen. Demzufolge hat die Beklagte so oder andere die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt.
Demzufolge hat es vorliegend bei der Pflicht der Beklagten zur Rückerstattung sein Bewenden.
10. Nach Gesagtem ist die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen den Betrag von insgesamt Fr. 432‘162.95, welcher dem Umfang der von den Klägerinnen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 zu Unrecht vergüteten mikrobiologische Analysen entspricht, zurückzuerstatten.
Demzufolge ist die Klage gutzuheissen.
11.
11.1 § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozesskosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) anzuwenden. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren sind grundsätzlich streitwertabhängig (§ 199 Abs. 3 GOG, § 4 Abs. 1 GebV OG, § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]; unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls kann die Grundgebühr ermässigt oder um bis zu einem Drittel beziehungsweise bis auf das Doppelte (§ 4 Abs. 2 GebV OG, § 4 Abs. 2 AnwGebV) erhöht werden. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 4 Abs. 2 und § 10 GebV OG).
11.2 In Anwendung von § 37 in Verbindung mit § 28 lit. b GSVGer, Art. 96 ZPO und § 199 GOG sowie § 4 GebV OG rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr beim Streitwert von Fr. 432‘162.95 auf Fr. 19’400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen.
11.3 Gemäss Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Parteien eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie berufsmässig (anwaltlich) vertreten ist. In begründeten Fällen wird eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO).
Da die Klägerinnen in einem verhältnismassig späten Verfahrensstadium, nämlich nach Abschluss des Schriftenwechsels und lediglich vom 9. Januar 2023 (Urk. 38) bis zur Mandatsniederlegung am 2. April 2024 (Urk. 50) anwaltlich vertreten wurden, derweil keine aufwändigen Rechtsschriften mehr angefallen bzw. erforderlich waren, erscheint die Zusprache einer gekürzten Parteientschädigung als gerechtfertigt. Unter weiterer Berücksichtigung, dass es sich bei der tarifsuisse AG zudem um eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation handelt, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis als Vertreterin tätig war (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1 und 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8), ist den Klägerinnen ausgehend vom besagten Streitwert eine auf einen Zehntel der Grundgebühr gekürzte Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Schiedsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage vom 4. Dezember 2018 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 zu Unrecht ausgerichtete Vergütungen für mikrobiologische Analysen Fr. 432‘162.95 zurückzuerstatten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 19'400.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- tarifsuisse ag
- Rechtsanwalt Yannik Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich
Das leitende MitgliedDer Gerichtsschreiber
FehrVolz