Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeitendes Kantons Zürich |
SR.2020.00006
Sozialversicherungsrichter Vogel, leitendes Mitglied
Schiedsrichter Manfredini
Schiedsrichter Mühlemann
Gerichtsschreiberin Lanzicher
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer
Steinbrüchel Hüssy
Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Catherine Cardinaux
Steinbrüchel Hüssy, Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 erhob die X.___ AG (vormals: Y.___ AG) Klage gegen die Suva mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2-3):
«1. Ziff. 4.4 der Weisung 8004-VL-1-Rehabiliation der Beklagten sowie die Beilagen 6 und 7 zu dieser Weisung seien aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Ziff. 4.4 ihrer Weisung 8004-VL-1-Rehabiliation sowie die Beilagen 6 und 7 zu dieser Weisung aufzuheben.
3. Es sei der Beklagten zu verbieten, Verunfallte, für die ein Kostengutsprachegesuch für eine Rehabilitationsbehandlung in der Z.___ oder in einer anderen Rehaklinik der Klägerin gestellt wurde, prioritär ihren eigenen Suva-Kliniken zuzuweisen, indem sie die Rehakliniken der Klägerin nur berücksichtigt bei Leistungen, die von den Suva-Kliniken nicht angeboten werden oder wenn lange Wartefristen bestehen.
4. Es sei der Beklagten Werbung und andere Massnahmen, die geeignet sind, Patienten, die eine Behandlung bei der Klägerin wünschen, bei ihrer Wahl zu beeinflussen, zu verbieten.
5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Kostengutsprachen, die entgegen dem formulierten Patientenwillen im Kostengutsprachegesuch nicht für eine Behandlung bei einer Klinik der Klägerin erteilt wurden, gegenüber dem Gesuchsteller zu begründen.
6. Eventualiter sei festzustellen,
6.1. dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 18. September 2019 (Referenz der Beklagten ...) Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat;
6.2. dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 14. Oktober 2019 (Referenz der Beklagten ...) Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat; und
6.3. dass die Beklagte mit ihrer telefonischen Einflussnahme auf den Patienten betreffend das Kostengutsprachegesuch vom 28. Januar 2020 Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.»
1.2. Mit freiwilliger schriftlicher Stellungnahme vom 24. August 2020 (Urk. 6) beantragte die Suva, das Schiedsgericht habe auf die Klage nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (S. 5).
1.3. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 (Urk. 11) stellte die Klägerin das ergänzte Rechtsbegehren, die mit Eingabe der Beklagten vom 24. August 2020 gestellten Anträge seien abzuweisen und auf ihre Klage sei einzutreten (S. 2).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts je eine Person als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter vorzuschlagen (Urk. 13). Die Klägerin schlug lic. iur. B.___ aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» (Urk. 16) und die Beklagte lic. iur., A.___ aus der Untergruppe «Unfall- und Militärversicherung» (Urk. 17) als Schiedsrichter vor.
2.2 Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 (Urk. 18) erwog das leitende Mitglied, lic. iur., A.___ könne in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unbefangen betrachtet werden. Es wurden lic. iur. B.___ (Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen») und lic. iur. Lorenzo Manfredini (Untergruppe «Unfall- und Militärversicherung») als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess in Aussicht genommen. Sodann wurde angekündigt, dass die in Aussicht genommenen Schiedsrichter als ernannt gälten, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben würden.
2.3 Die Klägerin liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 5. März 2021 (Urk. 21) Einwand gegen die Ernennung von lic. iur. B.___ aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen». Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 8. April 2021 Stellung (Urk. 25), wozu sich wiederum die Beklagte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Urk. 30) äusserte.
2.4 Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (Urk. 31) erwog das leitende Mitglied, lic. iur. B.___ könne in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unbefangen betrachtet werden. Es nahm stattdessen Andreas Mühlemann (Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen») als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess in Aussicht. Sodann kündigte das Schiedsgericht an, dass der in Aussicht genommene Schiedsrichter als ernannt gelte, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben würden. Weiter wies es darauf hin, dass gegen den aus der Untergruppe «Unfall- und Militärversicherung» in Aussicht genommenen Schiedsrichter lic. iur. Lorenzo Manfredini innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben wurden, weshalb er als ernannt gilt.
2.5 Die Klägerin liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (Urk. 34) mit, dass sie gegen den in Aussicht genommenen Schiedsrichter Andreas Mühlemann keine Einwände erhebe.
2.6 Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (Urk. 35) teilte das leitende Mitglied den Parteien mit, dass gegen den aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» in Aussicht genommenen Schiedsrichter Andreas Mühlemann innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben wurden, weshalb er als ernannt gilt.
Das Schiedsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Spitälern und Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Personen oder Anstalten liegt (Abs. 2). Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat (Abs. 3). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finden auf das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 UVG). Nach § 35 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beurteilt das hiesige Schiedsgericht als einzige kantonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 57 UVG. Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert und untersteht seiner administrativen Aufsicht (§ 36 Abs. 1 GSVGer). Gemäss § 37 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GSVGer hat das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem GSVGer (§ 35 - § 52) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; § 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer).
1.2 Gesetz und Verordnung umschreiben nicht näher, was unter Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern zu verstehen ist. Es ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern und Leistungserbringern zu bejahen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich unmittelbar aus dem UVG ergeben oder auf Grund des UVG eingegangen worden sind (BGE 136 V 141 E. 3.2, 132 V 303 E. 4.1).
1.3 Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (§ 37 GSVGer in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer und Art. 60 ZPO).
2.
2.1 Die Klägerin brachte dazu unter anderem vor (Urk. 1), das Schiedsgericht sei zuständig für Streitigkeiten, welche sich unmittelbar aus der Anwendung des UVG ergäben, so etwa Ansprüche aus Zusammenarbeits- und Tarifverträgen (S. 7). Die vorliegende Streitigkeit betreffe die Rechtsbeziehung zwischen ihr (Leistungserbringerin) und der Beklagten, die sich unter anderem aus Art. 10 Abs. 2 (freie Wahl des Leistungserbringers) UVG sowie aus dem Tarifvertrag vom 25. Juni 2013 ergebe. Sie sei als Streitigkeit im Sinne von Art. 57 Abs. 1 UVG zu betrachten (S. 7-8).
Ergänzend hielt sie fest (Urk. 11), entscheidend sei, welche Parteien sich tatsächlich im Streit gegenüberständen und ob die Streitigkeit eine Rechtsbeziehung zum Gegenstand habe, die sich unmittelbar aus dem UVG ergebe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klar zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57 UVG sei sehr offen formuliert (S. 5-6).
2.2 Die Beklagte machte demgegenüber diesbezüglich unter anderem geltend (Urk. 6), das Schiedsgericht beurteile individuell-konkrete Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Behandlung von unfallversicherten Personen. Davon abzugrenzen sei die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, welche für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen würden (S. 1-2). Die Klägerin fechte die generelle Zuweisungspraxis der Beklagten in Zusammenhang mit Behandlungen von bei ihr versicherten Personen in Rehabilitationskliniken an. Die Fragen, welche sich stellen würden, würden nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich eines Schiedsgerichts fallen, sondern eher in den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörden. Der Klägerin gehe es um die Zuweisungspraxis der Beklagten an sich und letztlich darum, auf Kosten der Beklagten ihre Stellung auf dem Markt zu verbessern. Insbesondere gehe es ihr nicht um die konkret zitierten Einzelfälle sowie die Behandlung dieser bei der Beklagten versicherten Personen in der Klinik der Klägerin. Vielmehr würden diese lediglich als Anschauungsbeispiele dienen (S. 3). Mangels sachlicher Zuständigkeit sei deshalb auf die Klage nicht einzutreten (S. 4).
3.
3.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin am 25. Juni 2013 mit den Versicherern gemäss UVG, mit der Invaliden- und der Militärversicherung einen Tarifvertrag für die Behandlung von stationären Patienten in Tageskliniken schloss (Urk. 2/5). Aus diesem ergibt sich weder ein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung von Patienten noch eine Verpflichtung der Versicherer, alle Leistungserbringer bei der Patientenüberweisung gleichmässig zu berücksichtigen. Indem die Klägerin gegenüber der Beklagten, also einer der Versicherer gemäss UVG, faktisch einen Anspruch auf Zuweisung von Patienten geltend macht, verlangt sie implizit eine diesbezügliche Änderung des Tarifvertrags. Die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur fällt jedoch - anders als Fragen der Tarifinterpretation - nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Schiedsgerichte, vielmehr sind dafür die Tarifvertragspartner zuständig (vgl. BGE 145 V 333, 144 V 138 ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts SR.2020.00014 vom 23. September 2021).
3.2 Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, unter anderem im Bereich der Führung von Rehabilitationskliniken tätig sein (Art. 67a Abs. 1 lit. a UVG). Die Nebentätigkeiten der Suva müssen mit ihren hoheitlichen Aufgaben beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Art. 85 Abs. 1 UVG vereinbar und finanziell selbsttragend sein (Abs. 2). Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt (Abs. 3). Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet (Abs. 4).
3.3 Vorab ist festzuhalten, dass eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates beziehungsweise der Suva nicht der in Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit widerspricht. Die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit gibt dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz. Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstellt. Auch die in Art. 94 BV festgelegte Handels- und Gewerbefreiheit wird durch eine wirtschaftliche Tätigkeit eines öffentlichen Unternehmens nicht verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit in erster Linie, dass die private Wirtschaft nicht ohne Rechtfertigung durch den Staat beschränkt wird. Dies verhindert die Zulässigkeit gewerblicher Betriebe der öffentlichen Hand aber nicht. Aus der Wirtschaftsfreiheit beziehungsweise dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist jedoch abzuleiten, dass öffentliche Unternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich unzulässig sind (BGE 138 I 378 E. 6.2.2, E. 6.3.1, E. 6.3.3 und E. 9.1).
3.4 Die Beklagte betreibt seit 1974 die Rehabilitationsklinik in C.___. In diesem Bereich tritt sie nicht hoheitlich, sondern als Leistungserbringerin und damit in direkter Konkurrenz zur Klägerin auf. Von letzterem geht im Übrigen auch die Klägerin aus (Urk. 1 S. 39). Dies ist, wie soeben dargelegt, grundsätzlich zulässig, solange keine systematische Quersubventionierung des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich erfolgt. Die Überprüfung einer korrekten Kostenverteilung ist jedoch Sache der Aufsichts- oder Wettbewerbsbehörden (vgl. BGE 138 I 378 E. 9.3.3) und nicht des Schiedsgerichts. Die Suva untersteht im Wettbewerbsbereich uneingeschränkt dem Wettbewerbsrecht und insbesondere der Kartellgesetzgebung ( Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [e contrario] des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG ). Sollte sie durch ihre Geschäftstätigkeit gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstossen, so könnte ein solches Verhalten mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Kartellgesetzes geahndet werden (vgl. BGE 138 I 378 E. 9.4), wofür jedoch die entsprechenden Behörden und Gerichte und nicht das Schiedsgericht zuständig ist. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage, wonach die Vorteilsnahme der Beklagten aus Kostengutspracheverfahren zugunsten der eigenen Suva-Klinik, die in direkter Konkurrenz zu anderen leistungserbringenden Rehabilitationseinrichtungen steht, zu eliminieren sei, letztlich darum, eine Schlechterstellung auf dem Markt zu beheben. Bei der Überprüfung allfälliger Verletzungen des Kartellgesetzes durch die Suva beziehungsweise bei der Überprüfung von Streitigkeiten zwischen zwei in direkter Konkurrenz zueinander stehender Leistungserbringer handelt es sich aber weder um eine Streitigkeit zwischen einem Versicherer und einem Leistungserbringer (Art. 57 Abs. 1 UVG), noch um eine Rechtsbeziehung, die sich unmittelbar aus dem UVG ergibt oder die auf Grund des UVG eingegangen worden ist. Solche Streitigkeiten sind nicht nach sozialversicherungsrechtlichen, sondern wie bereits dargelegt nach wettbewerbsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, mit der Folge, dass das hiesige Schiedsgericht für die vorliegende Klage sachlich nicht zuständig und aus den erwähnten Gründen auf diese nicht einzutreten ist.
4. Gemäss Art. 57 Abs. 3 UVG hat der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. § 45 Abs. 1 lit. a GSVGer bestimmt, dass das leitende Mitglied des Schiedsgerichts eine Sühnverhandlung durchführt, wenn dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist.
Da vorliegend jedoch auf die Klage nicht einzutreten und der Streitgegenstand materiell somit nicht zu prüfen ist, ist kein schiedsgerichtliches Vermittlungs- beziehungsweise Sühnverfahren im Sinne von § 45 ff. GSVGer durchzuführen.
5.
5.1 In Anwendung von Art. 96 ZPO (§ 52 GSVGer) sowie der §§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts wird die Gerichtsgebühr ermessensweise auf Fr. 2’000.-- festgesetzt und der unterliegenden Klägerin auferlegt.
5.2 Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten und davon auszugehen ist, dass ihre Bemühungen nicht das Mass dessen überschritten haben, was Versicherer üblicherweise zur Besorgung ihrer Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben, ist ihr - trotz ihres entsprechenden Antrags (Urk. 6 S. 5) - keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anne-Catherine Cardinaux
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Gerichtsschreiberin
Lanzicher