Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

des Kantons Zürich

SR.2023.00003


Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, leitendes Mitglied
Schiedsrichter Dietschi
Schiedsrichter Müller
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 26. November 2024

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann

Locher Kobler Stadelmann, Rechtsanwälte und öffentliche Notare

Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen


gegen


Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN

Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato

Bratschi AG

Vadianstrasse 44, 9001 St. Gallen


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Florian Hartmann

Bratschi AG

Vadianstrasse 44, 9001 St. Gallen






Sachverhalt:

1.    Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 machte der Verein «X.___» eine Forderungsklage gegen die «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» (Firmennummer: CHE-101.306.531) anhängig (Urk. 1, 2/3). Beim Anlegen des Falles hat das Gericht irrtümlicherweise die «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» als Beklagte im Rubrum erfasst; entsprechend wurde dieser mit Verfügung vom 11. April 2023 Frist zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahme angesetzt (Urk. 4). Die «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» teilte in der Folge mit Eingabe vom 19. April 2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde das Instruktionsverfahren eröffnet und der Klägerin Frist angesetzt, um die Klagebegründung zu ergänzen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 erklärte die Klägerin in formeller Hinsicht unter anderem, sie habe in der Klageschrift vom 20. Februar 2023 versehentlich die «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» als Beklagte bezeichnet; Schuldnerin der von ihr geltend gemachten Forderung für Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sei richtigerweise die «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» (Firmennummer: CHE-107.298.953), weshalb um formelle Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten ersucht werde (Urk. 10 S. 2, 11/16).


2.    Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wurde die im Rubrum als Beklagte bezeichnete «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» aufgefordert, die Klageantwort zu erstatten (Urk. 12). Mit Eingabe vom 14. September 2023 erklärte diese, die Klage vom 20. Februar 2023 habe sich gegen die mit ihr nicht identische «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» gerichtet; die erforderliche Zustimmung zu einem Parteiwechsel liege weder vor noch werde eine solche erteilt (Urk. 15). In der Folge wurde mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 das Rubrum von Amtes wegen insofern angepasst, als dass die ursprünglich eingeklagte «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» als Beklagte aufgenommen wurde (Urk. 18). Gleichzeitig wurde dieser Frist zur Klageantwort angesetzt. Mit auf die Frage der Zuständigkeit beschränkter Klageantwort vom 2. November 2023 beantragte die Beklagte unter anderem, auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren vorab auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich zu beschränken (Urk. 22 S. 2).


3.    Mit Verfügung vom 20. November 2023 setzte das hiesige Gericht der Klägerin Frist an zur Stellungnahme zur Eintretensfrage (Urk. 24). Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts je eine Person als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter vorzuschlagen. Die Beklagte schlug am 22. Dezember 2023 Y.___ als Schiedsrichterin aus der Untergruppe «Krankenversicherung» vor (Urk. 30). Die Klägerin hielt mit ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
Als Schiedsrichter aus der Untergruppe «nichtärztliche Dienstleistungen» schlug sie André Müller vor (Urk. 31). Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde
André Müller als Schiedsrichter in Aussicht genommen. Da die von der Beklagten vorgeschlagene Fürsprecherin lic. iur. Y.___ aufgrund ihrer Position bei der Z.___-Gruppe und in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unbefangen betrachtet wurde, wurde vom hiesigen Gericht lic. iur.
Reto Dietschi als Schiedsrichter aus der Untergruppe «Krankenversicherung» in Aussicht genommen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um gegen die in Aussicht genommenen Schiedsrichter Einwände zu erheben. (Urk. 32). Die Klägerin liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen, die Beklagte erhob keine Einwände (Eingabe vom 18. April 2024, Urk. 37).

    Mit Eingabe vom 17. April 2024 (Urk. 35) reichte die Klägerin das am 22. März 2024 ergangene Urteil des Schiedsgerichts des Kantons Graubünden SVR 22 1 in Sachen der Klägerin betreffend eine Forderung aus erbrachten Pflegeleistungen (Urk. 36) zu den Akten, was der Beklagten am 23. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Ebenso ernannte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts mit Verfügung vom 23. Mai 2024 (Urk. 38) lic. iur. Reto Dietschi aus der Untergruppe «Krankenversicherung» und André Müller aus der Untergruppe «nichtärztliche Dienstleistungen» als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess. Schliesslich legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2024 (Urk. 41) das Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 betreffend die Einstellung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens in Sachen der Klägerin (Urk. 42) ins Recht.




Das Schiedsgericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Dabei ist im Hinblick auf Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht unterbreitet werden können, von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen. Voraussetzung ist, dass es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die sich aus dem KVG ergeben oder aufgrund dieses Gesetzes eingegangen worden sind. Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherungsträgern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist anhand der von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche und deren Grundlage zu bestimmen (BGE 141 V 557 E. 2.1, 132 V 352 E. 4.1).

    Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG). Im Kanton Zürich werden Streitigkeiten nach Art. 89 KVG vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, welches dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angegliedert ist, als einziger kantonaler Instanz beurteilt (§ 35 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit (Art. 89 Abs. 2 KVG) des Schiedsgerichts ist gegeben, da die Klägerin ein Verein mit Sitz in Zürich ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 2/2). Auch sachlich ist das Schiedsgericht zuständig, da es nach Auffassung beider Parteien nicht um die Beurteilung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) geht, sondern gemäss den klägerischen Ausführungen im Schiedsbegehren und in der Klageergänzung um krankenversicherungspflichtige Leistungen gemäss Art. 25a KVG, Art. 32 KVG und im Besonderen im Bereich der ambulanten Krankenpflege nach Art. 7 f. der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 3 f. und im Besonderen Urk. 31 S. 3 f.; Urk. 22 S. 3-4) und damit um die Frage der Tarifvertragsanwendung geht.

    Auf die Klage ist somit entgegen der Ansicht der Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN (Urk. 22 S. 3) einzutreten.


2.

2.1    Die Klägerin beantragte in ihrer Klageergänzung vom 3. Juli 2023 (Urk. 10) die formelle Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten. Aufgrund eines redaktionellen Versehens sei das Schiedsbegehren vom 20. Februar 2023 irrtümlicherweise gegen die «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» eingereicht worden. Diese Gesellschaft sei jedoch eine Versicherungsgesellschaft nach dem VVG und biete offenbar Krankenzusatzversicherungen sowie Vorsorgelösungen an. Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen nach KVG würden von der «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» erbracht werden (S. 4).

2.2    Im Rahmen der Eingabe vom 14. September 2023 (Urk. 15) verwies die «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» darauf, dass es sich bei ihr und der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» um zwei verschiedene Rechtseinheiten handle. Dass es sich vorliegend nicht um eine blosse «formelle Berichtigung» handle, zeige sich daran, dass die Klägerin ausdrücklich und eindeutig die Beklagte und eben nicht die «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» eingeklagt habe. So habe sie denn auch den Handelsregisterauszug der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» ins Recht gelegt und damit die Beklagte bezeichnet. Im vorliegenden Verfahren sei damit die «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» die Beklagte; sie stimme einem Parteiwechsel nicht zu (S. 3 f.). Die Beklagte präzisierte mit Eingabe vom 2. November 2023 (Urk. 22), sie erbringe einzig Leistungen unter dem VVG, nicht aber unter dem KVG. Dies ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug (S. 3-4).

2.3    Dagegen bringt die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 (Urk. 31) mit Blick auf die ins Recht gefasste bzw. zu Fassende Beklagte vor, die materielle Grundlage für den geltend gemachten Anspruch, nämlich die Vergütung von krankenversicherungspflichtigen Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV bzw. Pflichtleistungen nach KVG, sei klar dem KVG zuzuordnen. Die konkreten Rechtwirkungen des Rechtsverhältnisses würden sich auf die Klägerin als Leistungserbringerin und auf den Versicherer als Schuldner der Vergütung erstrecken. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei somit eine Streitigkeit über einen Anspruch von Leistungserbringer gegenüber Versicherer auf der Basis des KVG.

    Eine Berichtigung der Parteibezeichnung sei zulässig, wenn jede Gefahr der Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Sowohl aus der Begründung des Schlichtungsbegehrens als auch aus der Klageergänzung ergebe sich, dass die Identität der eingeklagten Partei die «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» betreffe, da von der «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» zu vergütende krankenversicherungspflichtige Leistungen Gegenstand des Verfahrens sind. Es handle sich bei der ursprünglichen Parteibezeichnung im Schiedsbegehren offensichtlich um ein blosses Versehen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte durch eine entsprechende Berichtigung der Parteibezeichnung in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt würde. Im Sinne der Verfahrensökonomie ersucht die Klägerin darum, die Parteibezeichnung der Beklagten hin zu «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» zu berichtigen.


3.

3.1    Von den Prozessvoraussetzungen zu unterscheiden ist die materiellrechtliche Frage der Sachlegitimation der Parteien. Liegt ein zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern aus einem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründenden Sozialversicherungsgesetz abgeleiteter Anspruch im Streit, hat das Schiedsgericht auf die Klage einzutreten und sie gegebenenfalls abzuweisen, wenn sich die behauptete sozialversicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage als nicht existent erweist (Anja Stadler in: Robert Hurst/Brigitte Pfiffner/Christian Zünd [Hrsg.], GSVGer Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2024, N. 13 zu § 35 GSVGer; vgl. auch Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 236 Rz. 16 und BGE 142 III 782 E. 3.1.4 = Pra 107 (2018) Nr. 46, wonach eine Klage, welche gegen eine nicht passivlegitimierte Person erhoben wurde, abzuweisen ist.).

3.2    Gemäss § 37 i.V.m. § 28 lit. a GSVGer sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) im Schiedsverfahren ergänzend sinngemäss anwendbar, sofern – wie für die vorliegend zu klärende Frage der Passivlegitimation – keine Bestimmungen im GSVGer enthalten sind. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch ihrer Legitimation. Parteien und Vertreter sind daher so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings darf die unrichtige Parteibezeichnung nicht mit dem Fehlen der Aktiv- oder Passivlegitimation verwechselt werden. Insbesondere dürfen Irrtümer über die Passivlegitimation nicht auf dem Wege der Berichtigung korrigiert werden (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.2.2 = Pra 107 (2018) Nr. 46; Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Zürich/St. Gallen 2022, S. 190 ff. Rz. 374 ff. mit Hinweisen). Ist der Mangel in der Parteibezeichnung derart gravierend, dass die Identität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder klagt eine nicht existierende Partei, ist auf die Klage nicht einzutreten. Die blosse Berichtigung einer Parteibezeichnung ist abzugrenzen von einem eigentlichen Parteiwechsel, der (ohne Veräusserung des Streitobjekts) nach Art. 83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3    Bei der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» und der «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» handelt es sich um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften (Urk. 2/3, Urk. 11/16). Die «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» ist eine dem VVG unterstehende Versicherungsgesellschaft, die ihre Mitglieder gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichert sowie weitere Versicherungszweige und Rückversicherungsgeschäfte anbietet (vgl. Urk. 2/3). Vorliegend in Frage steht unstreitig die Vergütung von nach dem KVG erbrachten Pflegeleistungen (vgl. vorstehend E. 2.1-2.3). Es ist unbestritten, dass die eingeklagte «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» nicht passivlegitimiert ist, da sie weder über eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 4 KVG verfügt (vgl. Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer des Bundesamtes für Gesundheit, unter www.bag.admin.ch abrufbar) noch Vertragspartnerin des Administrativ-Vertrages Spitex (vgl. Urk. 2/5) ist, gestützt auf welche die Klägerin ihre Forderungen begründet (Urk. 1).

    Eine formelle Berichtigung der Parteibezeichnung dient dazu, rein formelle, von einem blossen redaktionellen Versehen herrührende Ungenauigkeiten zu beseitigen, und kommt nur in Frage, sofern auf Seiten des Gerichts sowie der Parteien kein Zweifel über die Identität der betroffenen Partei besteht (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135; E. 3.2 hiervor). Angesichts dessen, dass die Klägerin von der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» offene Leistungsabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 2022 in der Höhe von total Fr. 40'140.70 einforderte und zur Bezeichnung der Beklagten explizit den Handelsregisterauszug der «Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN» zu den Akten reichte (vgl. Urk. 2/3), kann im Rahmen der Klageerhebung nicht von einer blossen Unachtsamkeit bzw. einem Verschrieb im Sinne eines redaktionellen Versehens ausgegangen werden. Da gemäss den allgemeinen Grundsätzen selbst geringfügige Zweifel eine rein redaktionelle Berichtigung ausschliessen, kommt vorliegend eine formelle Berichtigung der Parteibezeichnung nicht in Frage. Für einen Parteiwechsel gemäss Art. 8 Abs. 4 ZPO fehlt ausserdem die Zustimmung der Beklagten (vgl. Urk. 15). Dies gilt umso mehr, als verschiedene Gesellschaften mit «SLKK» in der Firma im Handelsregister eingetragen und in nicht komplett unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig sind, was der Klägerin aufgrund ihrer Ausführungen auch nicht unbekannt war (Urk. 10 S. 2). Daher war eine besonders sorgfältige Parteibezeichnung unabdingbar, um eine zweifelsfreie Zuordnung zu gewährleisten und die nicht unerhebliche Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte ist daher mangels Passivlegitimation abzuweisen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, gegen die «Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK» eine gleichlautende Klage zu erheben.


4.

4.1    § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozesskosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) anzuwenden. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren sind grundsätzlich streitwertabhängig (§ 199 Abs. 3 GOG, § 4 Abs. 1 GebV OG, § 4 Abs. 1 AnwGebV); unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls kann die Grundgebühr ermässigt oder um bis zu einem Drittel beziehungsweise bis auf das Doppelte (§ 4 Abs. 2 GebV OG, § 4 Abs. 2 AnwGebV) erhöht werden. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 4 Abs. 2 und § 10 GebV OG).

4.2    In Berücksichtigung des Streitwertes von rund Fr. 40'170.-- (vgl. dazu Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Zeitaufwandes des Gerichts, und der Schwierigkeit des Falls ist eine um einen Drittel ermässigte Gerichtsgebühr von Fr. 3’200.-- zu erheben (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen.

4.3    Gemäss Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung festzusetzen, welche gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand der Vertretung oder der Schwierigkeit des Falls ebenfalls um etwa einen Drittel auf Fr. 4'100.-- zu ermässigen ist. Die unterliegende Klägerin ist somit zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'100.-- zu bezahlen.


Das Schiedsgericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 3’200.-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Stadelmann

- Rechtsanwalt Florian Hartmann, unter Beilage der Doppel von Urk. 41 und Urk. 42

- Bundesamt für Gesundheit

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich


Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin




FehrStadler