Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

des Kantons Zürich

SR.2023.00011


Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als leitendes Mitglied
Gerichtsschreiberin Stadler

Verfügung vom 25. September 2024

in Sachen

1.    CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

Hauptsitz, Rechtsdienst

Bundesplatz 15, 6002 Luzern


2.    Atupri Gesundheitsversicherung AG

Zieglerstrasse 29, 3001 Bern


3.    Avenir Assurance Maladie SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel


4.    KPT Krankenkasse AG

Wankdorfallee 3, 3014 Bern


5.    ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG

Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart


6.    Vivao Sympany AG

Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel


7.    Easy Sana Krankenversicherung AG

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel


8.    EGK Grundversicherungen AG

Birspark 1, 4242 Laufen


9.    Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK

Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich


10.    SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur


11.    rhenusana

Widnauerstrasse 6, Postfach, 9435 Heerbrugg


12.    Mutuel Assurance Maladie SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny


13.    Sanitas Grundversicherungen AG

Hauptsitz

Jägergasse 3, 8004 Zürich


14.    Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully


15.    Visana AG

Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15


16.    Agrisano Krankenkasse AG

Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG


17.    Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf


18.    vivacare AG

Weltpoststrasse 19, 3015 Bern


Klägerinnen


alle vertreten durch santésuisse

Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn


gegen


Dr. med. X.___

Beklagter





1.

1.1    Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 reichten die durch den Verein santésuisse vertretenen Klägerinnen beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage ein betreffend «Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) – Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 59 Abs. 1 lit. b KVG für das Statistikjahr 2021» und beantragten, der Beklagte sei für das Jahr 2021 zur Rückzahlung von Fr. 251’199.55 zu verpflichten. Eventualiter sei der Beklagte für das Jahr 2021 infolge Leistungsabrechnung, ohne im Besitz der vorgeschriebenen Dignität zu sein, zur Rückzahlung von Fr. 291'041.60 an die Klägerinnen zu verpflichten. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerinnen eine Anpassung der Rechtsbegehren nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. In prozessualer Hinsicht stellten die Klägerinnen den Antrag, das Verfahren bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der vertraglich vereinbarten Paritätischen Vertrauenskommission (KPK) zu sistieren, längstens jedoch für ein Jahr. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens vor Schiedsgericht sei, sofern gesetzlich bzw. sachlich notwendig, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen (Urk. 1 S. 3).

1.2    Mit Verfügung vom 20. November 2023 räumte das hiesige Gericht dem Beklagten Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahme ein (Urk. 3). Der Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das schiedsgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 6. März 2024 sistiert bis eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung eines Entscheids der KPK vorliege, sich die Parteien anderweitig aussergerichtlich geeinigt hätten oder eine der Parteien die Fortführung verlange, längstens aber bis am 13. Oktober 2024 (Urk. 5).

1.3    Mit Eingabe vom 30. August 2024 (Urk. 8) reichten die Klägerinnen einen zwischen den Parteien am 15. August 2024/23. August 2024 geschlossenen Vergleich (Urk. 9) betreffend Forderung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein und beantragten, das vorliegende Verfahren sei gestützt darauf als erledigt abzuschreiben.


2.    Am 15. August 2024 beziehungsweise 23. August 2024 vereinbarten die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 9 S. 3 f.):

«1.    Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2021 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 26'000.00 (sechsundzwanzig-tausend Schweizer Franken).

2.    Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2022 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 20'000.00 (zwanzig-tausend Schweizer Franken).

3.    Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2023 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 20'000.00 (zwanzig-tausend Schweizer Franken).

4.    Die mit diesem Vergleich vereinbarte Rückzahlung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 beträgt also insgesamt CHF 66'000.00 (sechsundsechzig-tausend Schweizer Franken).

5.    Die Zahlung gemäss Ziff. 4 hat auf das Konto der O.___ Kantonalbank, mit der IBAN ..., lautend auf santésuisse, Römerstrasse 20, 4500 Solothurn, zu erfolgen. Ein Einzahlungsschein kann bei Bedarf bei santésuisse, Finance & Controlling, bezogen werden. Im Übrigen gelten für die Zahlung die nachgenannten Modalitäten:

- Ratenzahlung in 24 monatlichen Raten à je CHF 2'750.- (zweitausend-siebenhundert-fünfzig Schweizer Franken), zahlbar jeweils auf den letzten Tag jedes Monats, erstmals per 31. Juli 2026, letztmals per 30. Juni 2028 (Verfalltage, Eingang jeweils auf dem Konto von santésuisse).

6.    Gerät der Arzt mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug, wird die gesamte (Rest-) Forderung sofort zur Zahlung fällig. Diesfalls schuldet der Arzt einen Verzugszins von 5 %.

7.    Gerät der Arzt mit einer Zahlung gemäss dem für das frühere Statistikjahr 2020 mittels Kommissionsbeschluss der Kantonalen Paritätischen Kommission Zürich abgeschlossenen Vergleich vom 29. September 2022 in Verzug oder gerät er mit einer (Teil-)Zahlung gemäss dem vorliegenden Vergleich für die neuen Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 in Verzug, wird (auch) die gesamte (Rest-)Forderung gemäss Ziff. 4 des vorliegenden Vergleichs für die Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 sofort zur Zahlung fällig. Diesfalls schuldet der Arzt einen Verzugszins von 5 %.

8.    Schuldet der Arzt den Versicherern aus santésuisse-Wirtschaftlichkeitsverfahren mehrere Rückzahlungen, so ist eine Teilzahlung in Abweichung von Art. 86 f. OR auf die älteste fällige Schuld anzurechnen. Sind diesfalls mehrere Schulden gleich alt, so erfolgt die Anrechnung auf die Schuld, deren Rechtsgrund das am weitesten zurückliegende WP-Statistikjahr betrifft.

9.    Der Arzt verpflichtet sich, santésuisse innert 20 Tagen schriftlich über die Änderung seiner Privat- oder Praxisadresse zu informieren, und zwar an folgende Adresse:

        Santésuisse

        Sekretariat WP

        Römerstrasse 20

        4502 Solothurn

10.    Vorliegender Vergleich gilt als Rechtsöffnungstitel. Die Entgegennahme der vereinbarten Zahlung erfolgt durch santésuisse. Sollte ein Inkasso notwendig sein, so ist santésuisse berechtigt, die gesamte Forderung gemäss Ziff. 4 namens aller oder auch nur eines einzelnen Versicherers geltend zu machen (Solidarforderung/Solidargläubigerschaft). Zudem ist santésuisse berechtigt, für das Inkasso unter Kostenfolge zulasten des Arztes ein externes Inkassobüro zu beauftragen.

11.    Der Arzt verpflichtet sich inskünftig zu einer gesetzeskonformen Leistungsabrechnung.

12.    Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Parteientschädigungen.

13.    Die Versicherer verzichten auf die Einleitung eines Verfahrens um Festsetzung des Rückforderungsbetrages für die oberwähnten Statistikjahre. Sollte ein solches Verfahren bereits eingeleitet worden sein, beantragen die Parteien hiermit dem Gericht (sowie gegebenenfalls der Paritätischen Vertrauenskommission), das Verfahren betreffend die entsprechende Periode infolge Vergleichs abzuschreiben und den vorliegenden Vergleich in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen. santésuisse wird beauftragt, den von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich dem Schiedsgericht respektive der paritätischen Vertrauenskommission einzureichen und um Abschreibung des Klageverfahrens zu ersuchen. Allfällige Verfahrenskosten trägt der Arzt.

14.    Die Parteien erklären, dass mit Unterzeichnung und Vollzug dieses Vergleichs die Ansprüche sämtlicher KVG-Versicherer, die sich aus der Umsetzung der gemeinsam zwischen den Ärzten und den Versicherern vereinbarten Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG ergeben, für die Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 per Saldo abgegolten sind.

15.    Der Vergleich inklusive Saldoerklärung erstreckt sich nicht auf allfällige weitere Ansprüche der Versicherer, die sich auf eine andere Rechtsgrundlage als die gemeinsam zwischen Ärzten und Versicherern vereinbarte Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG stützen. Diesbezüglich bleibt eine Beanstandung durch einzelne Versicherer oder eine Gruppe von Versicherern vorbehalten.

16.    Vorliegender Vergleich wird vierfach ausgestellt und unterzeichnet.»


3.

3.1    Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 241 Abs. 2-3 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren ab.

3.2    Gemäss § 42 lit. c GSVGer fällt, abgesehen von der Ausnahme der Nichteintretensentscheide, der Erlass von Erledigungsverfügungen in die Zuständigkeit des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts.

3.3    Ein gerichtlicher Vergleich liegt vor, wenn er vor dem Gericht abgeschlossen beziehungsweise bei diesem eingereicht wird (Laurent Killias in: Heinz Hausheer/ Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 241 ZPO N. 11). Ein gerichtlicher Vergleich kann von den Parteien in jedem Verfahrensstadium geschlossen werden, insbesondere auch unter Mitwirkung des Gerichts (vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO). Damit dem Vergleich die Wirkungen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides zukommt, muss er prozessual gültig abgeschlossen und dem Gericht ordnungsgemäss mitgeteilt worden sein. Durch den Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO) bestätigt das Gericht implizit, dass die Parteidispositionen prozessual gültig und ordnungsgemäss mitgeteilt worden sind (Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 31). Wird dem Gericht ein schriftlicher Vergleich eingereicht, muss der Vergleich lediglich von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wird der Vergleich indes mündlich zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen (Art. 241 Abs. 1 ZPO; Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 23).


4.

4.1    Vorliegend haben beide Parteien mit Vergleich vom 15. August 2024 beziehungsweise 23. August 2024 (Urk. 9) eine Saldoklausel vereinbart, wonach sie sich in Bezug auf den im Streite stehenden Sachverhalt mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche gegenseitig als auseinandergesetzt erklärten (Ziff. 14 des Vergleichs). Die Parteien haben sodann vereinbart, dass das hiesige Schiedsgericht ersucht werde, den Vergleich in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen und das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben (Ziff. 13 des Vergleichs). Weiter haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte allfällige Kosten des Verfahrens beim hiesigen Schiedsgericht zu tragen habe (Ziff. 13 des Vergleichs), und dass die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Parteientschädigungen verzichten (Ziff. 12 des Vergleichs).

4.2    Der dem hiesigen Schiedsgericht eingereichte Vergleich umfasst den Streitgegenstand vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendigung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Damit kann das vorliegende Verfahren gestützt darauf als erledigt abgeschrieben werden.


5.

5.1    § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozesskosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) anzuwenden. Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis die Grundgebühr gemäss §§ 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

5.2    In Abweichung davon, ist gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer, wenn der Prozess im Sühnverfahren erledigt wird, eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo) zu erheben. § 3 SGVo bestimmt, dass die Gerichtskostenpauschale zwischen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- zu liegen hat. Wird der Prozess vor Einleitung des Sühnverfahrens erledigt, kann der Betrag von Fr. 500.-- in Anwendung des Tarifs der GebV OG indes unterschritten werden (Christian Vogel in: Robert Hurst/ Brigitte Pfiffner/Christian Zünd [Hrsg.], GSVGer Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2024, § 47 N. 3).

5.3    Gemäss § 47 Abs. 3 GSVGer sind keine Partei- beziehungsweise Prozessentschädigungen zuzusprechen, wenn der Prozess im Sühnverfahren erledigt wird, wobei abweichende Vereinbarungen der Parteien vorbehalten sind. In den übrigen Fällen richtet sich der Anspruch auf eine Prozessentschädigung gemäss § 52 GSVGer in Verbindung mit Art. 96 ZPO und der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV).

5.4    Da vorliegend noch keine Sühnverhandlung stattgefunden hat, ist von einem verhältnismässig geringen administrativen Aufwand auszugehen. In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des durch die Klageerhebung verursachten administrativen Aufwandes ist eine Gerichtskostenpauschale gemäss § 3 SGVo im Betrag von Fr. 500.-- zu erheben, welche gestützt auf die übereinstimmenden Parteianträge im Vergleich (Urk. 9) dem Beklagten aufzuerlegen ist.

5.5    Prozessentschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen.



Das leitende Mitglied verfügt:


1.    Die mit Verfügung vom 6. März 2024 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird     aufgehoben.

2.    Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- santésuisse

- Dr. med. X.___

- Bundesamt für Gesundheit

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Stadler