Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

des Kantons Zürich

SR.2026.00007




Sozialversicherungsrichterin Fehr als leitendes Mitglied
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Verfügung vom 9. Juli 2026

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Mirina Grosz

Privatdozentin, grosz poledna rc ag

Niederdorfstrasse 18, Postfach, 8024 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Katja Gfeller

grosz poledna rc ag

Niederdorfstrasse 18, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN

Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich

Beklagte




1.    Mit Eingabe vom 27. April 2026 (Urk. 1) gelangte die Klägerin an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und formulierte folgende Anträge:

«1.    Es sei die Beklagte für die Behandlung des bei ihr Versicherten Y.___ zwischen dem 15. und 30. Oktober 2024 zur Bezahlung von Fr. 8'002.80 zuzüglich Zins zu 5 % vom 8. Dezember 2024 bis 18. August 2025 sowie ab dem 4. Februar 2026 an die Klägerin zu verpflichten;

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten.»

    Innert mit Verfügung vom 5. Mai 2026 (Urk. 4) angesetzter Frist teilte die Krankenkasse SLKK mit, sie sei bereit, die offenen Rechnungen gegenüber der Klägerin zu begleichen, und bat diese, die offenen Rechnungen über Fr. 8'002.80 sowie Fr. 7'300.-- erneut elektronisch zuzustellen (Urk. 6). Dies wurde der Klägerin mit Verfügung vom 20. Mai 2026 mitgeteilt und ihr gleichzeitig Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie an der Klage festhalte (Urk. 7). Daraufhin zog die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2026 die Klage vom 27. April 2026 zurück (Urk. 9).


2.    Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 241 Abs. 2-3 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und das Gericht schreibt das Verfahren ab. Bei einem Klagerückzug fällt der Erlass der Erledigungsverfügung in die Zuständigkeit des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts (§ 42 lit. c GSVGer).

    Das vorliegende Verfahren ist zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben.


3.

3.1    In Bezug auf die Kosten und Entschädigungen sind die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind (§ 52 GSVGer). Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozesskosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) anzuwenden. Die Gerichtskostenpauschale bei Prozesserledigung im Sühnverfahren gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer beträgt zwischen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- der Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo).

    Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden im Zivilprozess der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen nicht hinzugerechnet werden (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).     

Die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Zudem sieht die GebV OG eine Herabsetzung der gemäss §§ 4-8 GebV OG bestimmten Gebühr bis auf die Hälfte vor, wenn das Verfahren ohne Anspruchsprüfung, d.h. ohne Prüfung des eingeklagten Anspruchs, erledigt wird (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr betreffend das mit Fr. 8'002.80 bezifferte Rechtsbegehren beträgt Fr. 1’470.-- (§ 4 Abs. 1 GebV OG).

    In Berücksichtigung der Erledigung der Streitsache noch vor der Sühnverhand-lung, der Bedeutung der Streitsache und des durch die Klageerhebung verur-sachten administrativen Aufwandes sind die Gerichtskosten daher auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nachdem der Klagerückzug letztlich darauf beruhte, dass die Beklagte die Klage anerkannt hat, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen.

3.2    Gemäss Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie berufsmässig (anwaltlich) vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). In Anwendung von Art. 96 Abs. 1 ZPO sowie von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) beträgt bei einem Streitwert von Fr. 8'002.80 die Grundgebühr Fr. 1'941.--. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV).

    Unter Berücksichtigung des eher geringen klägerischen Aufwands ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.-- zu bezahlen.



Das leitende Mitglied verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. iur. Katja Gfeller

- Genossenschaft SLKK VERSICHERUNGEN unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Gesundheit

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Kübler-Zillig