Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: SV.2002.00001
SV.2002.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
Gesamtgericht
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Präsident, Sozialversicherungsrichterinnen und Sozialversicherungsrichter Annaheim, Bürker-Pagani, Daubenmeyer Müller, Faesi, Grünig, Meyer, Pfiffner Rauber, Spitz, Walser, Weibel-Fuchs, Zünd,

Gerichtssekretärin Fehr

im Ausstand: Sozialversicherungsrichter Engler als leitendes Mitglied des Schiedsgerichts


Urteil vom 20. März 2003
in Sachen
55. K.___
 

Antragstellende

alle vertreten durch die santésuisse Zürich-Schaffhausen
Löwenstrasse 29, Postfach 2018, 8021 Zürich,

diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich

gegen

Dr. med. A.___

Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich setzte im Verfahren SR.2002.00004 (im vorliegenden Verfahren: Urk. 2/1-17) in Sachen von 55 Krankenkassen (nachstehend: Klagende beziehungsweise Antragstellende), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Zürich, gegen Dr. med. A.___ (nachstehend: Beklagter), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Zürich, mit Verfügung vom 29. August 2002 den Parteien Frist an zum Vorschlagen von Schiedsrichtern, wobei bei Säumnis in Aussicht genommen wurde, aus der Gruppe "Invalidenversicherung" B.___, Zürich, und C.___, Zürich, sowie aus der Gruppe "Ärzte" Dr. D.___, ___, und Dr. H.___, ___, zur Mitwirkung vorzusehen. Diese gälten bei unbenütztem Ablauf der Frist als ernannt, sofern keiner dieser Richter in den Ausstand trete (Urk. 2/3).
1.2     Der Beklagte verzichtete am 5. September 2002 auf sein Vorschlagsrecht wie auch auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen die vom Schiedsgericht in Aussicht genommenen Mitwirkenden (Urk. 2/8).
Am 16. September 2002 liess sich der Schiedsrichter B.___ vernehmen (Urk. 2/9).
1.3     Die Klagenden stellten am 27. September 2002 ein Ausstandsbegehren gegen die Schiedsrichter B.___ und C.___, beide von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 2/13).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 14 aus dem Prozess SR.2002.00004) gab das leitende Mitglied des Schiedsgerichts den Parteien Gelegenheit, um zur  nach der Ablehnung der Schiedsrichter B.___ und C.___ durch die Klagenden in Aussicht gestellten Einsetzung von Schiedsrichter Dr. F.___, ___, und G.___, ___, aus der Gruppe „Krankenkassen“ Stellung zu nehmen (Urk. 2/14 S. 6 Dispositiv-Ziff. 3).
1.4     Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 ersuchte der Beklagte um Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, damit es über das Ablehnungsbegehren der Klägerschaft entscheide (Urk. 2/16).

2.       Mit Verfügung vom 7. November 2002 überwies das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich die Akten des Prozesses SR.2002.00004 dem Sozialversicherungsgericht zum Entscheid über die Ausstandsbegehren (Urk. 2/17 = Urk. 1).
Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 3) nahmen die Schiedsrichter B.___ und C.___ mit Eingaben vom 31. Januar 2003 zum Ablehnungsbegehren Stellung („gewissenhafte Erklärung“; Urk. 6, Urk. 7). Die Parteien äusserten sich dazu mit Eingaben vom 14. Februar 2003 (Urk. 10, Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist das Schiedsgericht angegliedert (§ 35 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), das als einzige kantonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beurteilt (§ 36 GSVGer). Das Schiedsgericht setzt sich aus dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts, das vom Sozialversicherungsgericht aus seiner Mitte gewählt wird, und aus den übrigen Mitgliedern zusammen, die vom Regierungsrat  gewählt werden (§ 38 GSVGer), unter anderem auf Vorschlag der Krankenkassen und der Berufsverbände (vgl. § 3 Abs. 2 der vom Regierungsrat gestützt auf § 37 GSVGer erlassenen Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten).
Nach § 24 der Verordnung zieht das leitende Mitglied des Schiedsgerichts bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2’000.-- zwei Schiedsrichter, bei Streitigkeiten, die einen höheren Streitwert aufweisen, ihrer Natur nach einer vermögensrechtlichen Schätzung nicht unterliegen oder den Ausschluss von der Kassenpraxis betreffen, vier Schiedsrichter bei. Soweit die Verordnung über das Schiedsgericht nichts Abweichendes ordnet, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das ordentliche Prozessverfahren ergänzend anwendbar (§ 4 der Verordnung).
1.2     In § 96 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) werden die nach kantonalem Recht zu beachtenden Ablehnungsgründe für Justizbeamte im Einzelnen aufgezählt. Danach kann ein Richter abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist (dies gilt nicht für die Zugehörigkeit zum Staat oder zur Gemeinde; Ziff. 1), wenn er Rat gegeben, als Vermittler, Sachverständiger oder Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat (Ziff. 2), wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht (Ziff. 3) oder wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen (Ziff. 4). Ausstandsbegehren sind zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden und schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird auf Grund einer gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten entschieden (§ 100 Abs. 1 GVG). 
Über Ausstandsbegehren entscheidet das Sozialversicherungsgericht (§ 39 GSVGer in Verbindung mit § 21 lit. a der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts, LS 212.811).
1.3     Unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geben Art. 30 der Bundesverfassung (BV) - wie schon Art. 58 Ziff. 1 (erster Teilsatz) aBV - und Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den Prozessparteien Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 119 Ia 226 Erw. 3). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters oder in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten liegen. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit erwecken können. Bei der Beurteilung und Gewichtung solcher Umstände ist indessen nicht auf das subjektive Empfinden einer Prozesspartei abzustellen; das Misstrauen hinsichtlich der Unvoreingenommenheit muss vielmehr objektiv begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 Erw. 3d; RKUV 1997 KV Nr. 16 S. 313).
1.4     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat mit Bezug auf den bis 31. Dezember 1995 in Kraft gewesenen Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KUVG) entschieden, dass in dieser Bestimmung ein bundesrechtlicher Anspruch auf eine richtige Besetzung des Gerichts beziehungsweise einen unbefangenen Richter enthalten ist (BGE 115 V 261 Erw. 2b). Das Schiedsgericht hat dieselbe Gewähr für Unparteilichkeit zu bieten wie andere staatliche Gerichte. Das Gebot der Unparteilichkeit gilt für den Vorsitzenden und die übrigen Richter in gleichem Masse. Diese haben deshalb in den Ausstand zu treten, wenn sie mit einer Partei in einer Weise verbunden sind, welche die Besorgnis der Befangenheit begründet (BGE 115 V 261 Erw. 2b). Aus Art. 89 KVG ergibt sich in dieser Hinsicht keine Änderung.

2.
2.1     In seiner Stellungnahme vom 16. September 2002 (Urk. 2/9) führte der als Schiedsrichter vorgesehene B.___, Direktor der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Folgendes aus: „Die IV-Stelle Zürich und der Beklagte (...) haben geschäftlichen Kontakt. Konkret erstellt der Arzt zuhanden der IV-Stelle ärztliche Berichte. Inwiefern diese Tatsache an der Unabhängigkeit des Unterzeichneten Abbruch tun könnte, lässt sich aufgrund des mir nicht bekannten Sachverhalts nicht schlüssig beurteilen. Ich muss Ihnen deshalb die Beurteilung überlassen, ob ein Ausstandsgrund vorliegt.“
         Ferner wies er darauf hin, dass der ebenfalls angefragte C.___nicht innert Frist Stellung nehmen könne. Für ihn würden indessen die gleichen Feststellungen gelten. Weitere allfällige Ausstandsgründe würde dieser erst bis Ende September 2002 nennen können (Urk. 2/9 Abs. 2). In der Folge äusserte sich C.___nicht weiter.
2.2     Mit Eingabe vom 27. September 2002 (Urk. 2/13) führten die Antragstellenden aus, nach Einsicht in die Eingabe des Schiedsrichters B.___ stellten sie ein Ablehnungsbegehren, denn die „Tatsache, dass der Beklagte für die Amtstelle der beiden Schiedsrichter (offenbar regelmässig) ärztliche Berichte und somit Entscheidgrundlagen erstellt, ist geeignet, den Anschein von Befangenheit bei den beiden Schiedsrichtern, welche bei der Arbeit ihrer Amtsstelle auf solche Beurteilungen angewiesen sind, zu erwecken“ (Urk. 2/13 S. 1).
         Die Tatsache, dass es sich um eine auch in der Zukunft fortzusetzende Zusammenarbeit handle, lasse auf eine positive Einstellung und ein Vertrauensverhältnis schliessen, was eine gewisse Rücksichtnahme gegenüber dieser anderen Person als wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 2/13 S. 2 oben).
         Dass der Schiedsrichter seine Unbefangenheit von der Art der zu beantwortenden Frage, d. h. vom Sachverhalt abhängig machen wolle, sei nicht sachgerecht und deute darauf hin, dass der Schiedsrichter selbst unter gewissen Umständen eine Befangenheit als möglich erachte (Urk. 2/13 S. 2 Mitte).
2.3     Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 (Urk. 2/16) führte der Beklagte aus, die Invalidenversicherung sei auf medizinische Beurteilung der Leistungsgesuche angewiesen, die einerseits durch angestellte beratende Ärzte, andererseits durch zahlreiche frei praktizierende Ärzte der Region erfolge. Der Beklagte sei einer dieser Ärzte, welcher gelegentlich zu einer solchen Beurteilung bereit sei. Dass das dadurch geschaffene Auftragsverhältnis zwischen Beklagtem und Invalidenversicherung jede irgendwie am Vollzug der Invalidenversicherung beteiligte Person mit Befangenheit schlagen würde, sei undenkbar (Urk. 2/16 S. 1). Auch personenbezogen sei keine Befangenheit gegeben: Schiedsrichter C.___ trage zwar als Leiter der IV-Stelle formelle Verantwortung auch für jene Beschlüsse, welche auf medizinischer Beurteilung des Beklagten beruhten; die entsprechende Auftragserteilung und allfällige Diskussion werde aber völlig unabhängig vom Stellenleiter durch den ärztlichen Dienst geführt. Noch weiter sei Schiedsrichter B.___ vom entsprechenden Auftragsverhältnis entfernt; formell habe er als Direktor der SVA gar nichts mit den IV-Beschlüssen zu tun (Urk. 2/16 S. 2).
2.4     In ihren gewissenhaften Erklärungen gemäss § 100 Abs. 1 GVG vom 31. Januar 2003 (Urk. 6, Urk. 7) führten die Schiedsrichter B.___ und C.___ je aus: „Eine persönliche Beziehung zum Beklagten besteht nicht. Ich fühle mich deshalb als Schiedsrichter nicht befangen. Der Beklagte steht - wie den Parteien bekannt - in Geschäftskontakt mit der SVA, deren Direktor [beziehungsweise Bereichsleiter IV-Stelle] der Unterzeichnete ist. Inwiefern daraus eine rechtsgenügliche Anscheinsbefangenheit abzuleiten ist, muss als Rechtsfrage vom Gericht beurteilt werden.“
2.5     Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 (Urk. 10) hielten die Klagenden an ihrem Ablehnungsbegehren fest. Die Integrität der beiden abgelehnten Schiedsrichter werde nicht in Zweifel gezogen, doch sei der geltend gemachte Anschein einer Befangenheit ernst zu nehmen, zumal die Gegenpartei von der Institution, bei welcher die beiden Schiedsrichter leitend tätig seien, regelmässig beigezogen werde  und der Geschäftskontakt ganz offensichtlich weiter andauere. Diese Vertrauensbeziehung beeinträchtige die notwendige Unvoreingenommenheit; zumindest der Anschein der Befangenheit könne nicht ausgeräumt werden.

3.       Nach dem Ablehnungsbegehren der Antragstellenden gegen die vorgeschlagenen Schiedsrichter B.___ und C.___ hat das leitende Mitglied des Schiedsgerichts zwei andere Schiedsrichter vorgeschlagen (Urk. 2/14). Dies ist angesichts der Funktionsweise des Schiedsgerichts - fallweise Bestellung des Spruchkörpers aus einem grösseren Kreis gewählter Schiedsrichter (vgl. vorstehend Erw. 1.1) - nicht zu beanstanden und hätte der beförderlichen materiellen Behandlung, auf welche der Beklagte besonderen Wert legt (vgl. Urk. 2/12, Urk. 5), dienen können, wenn der Beklagte nicht die Überweisung an das Sozialversicherungsgericht verlangt hätte (Urk. 2/16).
         Auf die vorliegende Beurteilung des gestellten Ablehnungsbegehrens bleibt dieser Umstand jedoch ohne Einfluss.

4.
4.1     Von den gesetzlich genannten Ablehnungsgründen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) werden von den Antragstellenden ein mögliches Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis (§ 96 Ziff. 3 GVG) beziehungsweise weitere, den Anschein der Befangenheit begründende Umstände (§ 96 Ziff. 4 GVG) geltend gemacht.
         Dabei gilt es festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss zur Ablehnung ein noch so schwaches Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht genügt, sondern nur ein besonderes Verhältnis dieser Art von einer solchen Stärke, dass die Befürchtung gerechtfertigt erscheint, der Justizbeamte könnte sich der Partei gegenüber im Hinblick auf seine persönlichen Interessen nicht mehr frei fühlen. Für die Annahme eines Ablehnungsgrundes im Sinne dieser Bestimmung bedarf es eines konkreten Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses (ZR 81 Nr. 76 Erw. I.3), wobei bei geschäftlichen Beziehungen kein zur Ablehnung führendes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Rz 26 f. zu § 96 mit Hinweisen).
4.2     Insbesondere wird vorgebracht, der Beklagte erstelle für die Amtsstelle der beiden Schiedsrichter regelmässig Berichte und somit Entscheidungsgrundlagen, auf welche diese bei der Arbeit ihrer Amtsstelle angewiesen seien (Urk. 2/13 S. 1). Dass diese Zusammenarbeit auch in Zukunft vorgesehen sei, lasse auf ein Vertrauensverhältnis schliessen, was eine gewisse Rücksichtnahme als wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 2/13 S. 2 oben). Dass der Schiedsrichter seine Unbefangenheit vom zu beurteilenden Sachverhalt abhängig machen wolle, sei nicht sachgerecht (Urk. 2/13 S. 2 Mitte).
         In der Stellungnahme zur gewissenhaften Erklärung der beiden Schiedsrichter führen die Antragstellenden ferner aus, der Beklagte werde von der Institution, bei welcher die beiden Schiedsrichter leitend tätig seien, regelmässig beigezogen, und der Geschäftskontakt dauere ganz offensichtlich weiter an. Diese Vertrauensbeziehung beeinträchtige die notwendige Unvoreingenommenheit; zumindest der Anschein der Befangenheit könne nicht ausgeräumt werden (Urk. 10).
4.3     Vorerst ist auf den Umstand einzugehen, dass Schiedsrichter B.___ in seiner ersten Stellungnahme (Urk. 2/9) darauf hinwies, die IV-Stelle Zürich und der Beklagte hätten geschäftlichen Kontakt; dieser erstelle ärztliche Berichte zuhanden der IV-Stelle. Weiter führte Schiedsrichter B.___ aus, inwiefern diese Tatsache seiner Unabhängigkeit Abbruch tun könnte, lasse sich aufgrund des ihm nicht bekannten Sachverhalts nicht schlüssig beurteilen.
         Die Antragstellenden interpretieren diese Äusserungen dahingehend, dass der Schiedsrichter selber unter Umständen eine Befangenheit als möglich erachte (Urk. 2/13 S. 2 Mitte).
         Der Hinweis von Schiedsrichter B.___, der Beklagte erstelle ärztliche Berichte zuhanden der IV-Stelle, ist eine rein sachliche, korrekte und unbedenkliche Feststellung, die keines weiteren Kommentars bedarf. Vor ihrem Hintergrund versteht sich auch die darauf folgende Aussage von Schiedsrichter B.___, der über keinerlei Informationen über den im Schiedsgerichtsverfahren zu beurteilenden Sachverhalt verfügte: Wenn etwa in diesem Verfahren auch Tätigkeiten des Beklagten im Auftrag der oder mit einem sonstigen Bezug zur IV-Stelle zu beurteilen wären, so müsste Schiedsrichter B.___ als Direktor der SVA, zu welcher die IV-Stelle gehört, wohl von einer Mitwirkung absehen. In Unkenntnis darüber, ob ein solcher oder ein vergleichbarer Umstand gegeben sei, konnte Schiedsrichter B.___ keine andere als die verwendete abstrakte Formulierung gebrauchen.
Dass Schiedsrichter B.___ diese Eventualität überhaupt zur Sprache gebracht hat, erscheint nicht als Umstand, der zu Zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit Anlass geben könnte. Es ist im Gegenteil ein Hinweis darauf, welche Aufmerksamkeit der nominierte Schiedsrichter der Frage einer allfälligen Befangenheit geschenkt und wie gewissenhaft er die Frage seiner Unbefangenheit erwogen hat. Es darf im Übrigen von einem Schiedsrichter erwartet werden, dass er zwischen seiner richterlichen Funktion im schiedsgerichtlichen Verfahren und seiner üblichen Berufstätigkeit unterscheiden kann. Darauf lässt denn auch die Erklärung der Schiedsrichter schliessen, sie stünden lediglich in geschäftlichem Kontakt mit dem Beklagten, fühlten sich allein dadurch jedoch nicht befangen (Urk. 2/16).
4.4     Zu prüfen ist sodann, inwiefern die beiden Schiedsrichter mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und der IV-Stelle befasst sind.
Die SVA des Kantons Zürich umfasst die Bereiche IV-Stelle, Ausgleichskasse, Familienausgleichskasse und Prämienverbilligung, beschäftigt über 400 Personen und hat Verwaltungskosten von rund 80 Millionen Franken pro Jahr (vgl. www.svazurich.ch, Unternehmen, Jahresbericht 2001, S. 19 und 28). Die IV-Stelle spricht jährlich rund 5'000 Neurenten zu; insgesamt ergehen jährlich rund 33'000 Entscheide über erstmalige Leistungsbegehren (Jahresbericht 2001, S. 26). Dazu kommen rund 20'000 weitere Entscheide (Revisionen,  Leistungen für AHV-Berechtigte, Diverses; Jahresbericht 2001, S. 27).
Die beiden Schiedsrichter gehören der Geschäftsleitung der SVA an, Schiedsrichter B.___ als Direktor der SVA, Schiedsrichter C.___ als Leiter der IV-Stelle. Die Geschäftsleitung besteht aus fünf Personen und ist das oberste operative Organ der SVA (Jahresbericht 2001, S. 11).
Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass das Einholen und Verwerten von Arztberichten durch die IV-Stelle in aller Regel auf der Stufe der Sachbearbeitung, gegebenenfalls in Absprache mit dem medizinischen Dienst, erfolgt. Auch der Entscheid über beantragte Leistungen erfolgt weitestgehend delegiert und dezentralisiert, was angesichts des erwähnten Geschäftsvolumens auch ohne weiteres einzuleuchten vermag.
Dass die beiden Schiedsrichter als Mitglieder des obersten Führungsgremiums der SVA mit dem Tagesgeschäft der Sachbearbeitung, das unter anderem das Einholen und Würdigen von Arztberichten umfasst, befasst wären, wird auch von den Antragstellenden nicht behauptet. Angesichts des Unternehmensumfangs und der oben dargelegten Umstände wäre eine solche Behauptung als offensichtlich unzutreffend zu verwerfen.
Soweit eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und der SVA beziehungsweise deren IV-Stelle besteht, kann als erstellt gelten, dass die beiden Schiedsrichter nicht persönlich darin involviert sind.
4.5     Zu prüfen bleibt, ob die beiden Schiedsrichter gerade als Führungsverantwortliche der SVA ein Interesse haben könnten, sich mit dem Beklagten gut zu stellen beziehungsweise ihn im fraglichen Schiedsgerichtsverfahren zu bevorteilen. Dies hängt davon ab, ob die IV-Stelle und damit die SVA bei einem bestimmten Ausgang des Schiedsgerichtsverfahrens mit irgendwelchen, im Einflussbereich des Beklagten liegenden Nachteilen rechnen muss.
         Rein theoretisch bestehen für den Beklagten im Bereich des Erstellens ärztlicher Berichte zwei Möglichkeiten, der IV-Stelle einen Nachteil zuzufügen. Er könnte - erstens - seine fachliche Beurteilung vermehrt zugunsten der versicherten Personen und damit zum Nachteil der Versicherung ausfallen lassen. Abgesehen davon, dass dies nur unter Verletzung berufsethischer (und auftragsrechtlicher) Pflichten möglich wäre, wäre es diesfalls für die IV-Stelle ein Leichtes, den Nachteil zu vermeiden, indem sie den Beklagten nicht mehr beauftragte. Dies führt zur zweiten Möglichkeit, nämlich dass der Beklagte von sich aus seine Dienste der IV-Stelle nicht mehr zur Verfügung stellen könnte, was für diese ein Nachteil wäre, wenn sie auf diese Dienste in gewissem Masse angewiesen wäre. Es stellt sich somit die Frage, ob die IV-Stelle möglicherweise im Vergleich zur benötigten Kapazität an medizinischem Sachverstand einem Angebotsengpass gegenüber stünde. Der Beklagte ist Facharzt FMH für Innere Medizin. Allein in der Stadt Zürich sind rund hundert Fachärztinnen und -ärzte FMH für Innere Medizin im Telefonbuch eingetragen; in der ganzen Agglomeration ist es ein Mehrfaches. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die IV-Stelle auf die Bereitschaft gerade des Beklagten, gelegentlich einen Arztbericht zu erstellen, besonders angewiesen wäre.
         Somit steht fest, dass auch kein Interesse der beiden Schiedsrichter als Verantwortliche der SVA zu erkennen ist, die Parteien im Schiedsgerichtsverfahren anders als unvoreingenommen zu behandeln.
4.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis der beiden Schiedsrichter zu einer der Parteien im Schiedsgerichtsverfahren noch sonstige, den Anschein der Befangenheit erweckenden Umstände gegeben sind.
         Dies führt zur Abweisung des Ablehnungsantrags der Antragstellenden.

5.       Bei Entscheiden über Ausstands- und Ablehnungsbegehren handelt es sich der Sache nach um Rechtsprechung und nicht um Justizverwaltung (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage Zürich 1997, GVG § 95 f. N 20). Das für den vorliegenden Fall vorgeschriebene Verfahren (Überweisung des Ablehnungsbegehrens an das Sozialversicherungsgericht; vgl. vorstehend Erw. 1.2) hat zur Folge, dass über das Ablehnungsbegehren im Rahmen eines eigens dafür angelegten Verfahrens entschieden wird. Der vorliegende Entscheid, der dieses Verfahren abschliesst, ergeht daher als Urteil.

6.       Ausstandsverfahren im Bereich des Schiedsgerichts unterliegen nach § 42 GSVGer und nach § 4 der Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Verbindung mit den §§ 64 ff. der Zivilprozessordnung der Kostenpflicht.
Die Spruchgebühr wird nach den §§ 1 und 15 der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren (LS 211.11) auf Fr. 1'600.-- festgesetzt. Für die verfahrensleitenden Verfügungen vom 13. Dezember 2002 (Urk. 3) und vom 11. Februar 2003 (Urk. 8) und für den vorliegenden Entscheid sind nach der vom Obergericht des Kantons Zürich erlassenen Verordnung betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren (LS 211.111) Schreib- und Zustellungsgebühren von Fr. 700.-- und von Fr. 171.-- geschuldet. Ausgangsgemäss werden die gesamten Prozesskosten den Antragstellenden, welche das Ablehnungsbegehren gestellt haben, auferlegt.
Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beklagten, dem aus dem Verfahren lediglich ein sehr geringer Aufwand erwachsen ist, wird abgesehen.


Das Gericht erkennt:
1.         Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
           Spruchgebühr                                                Fr.   1'600.--
           Schreibgebühr                                               Fr.     700.--
           Zustellungsgebühren                                     Fr.     171.--
           Total                                                              Fr.   2'471.--
           werden den Antragstellenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Schiedsrichter B.___, unter Beilage von Kopien der Urk. 10-11
- Schiedsrichter C.___, unter Beilage von Kopien der Urk. 10-11
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).