Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: SV.2008.00002
SV.2008.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Beschluss vom 31. Oktober 2008
in Sachen
A.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert
Anwaltsbüro Rambert Scotoni
Langstrasse 62, Postfach 2126, 8026 Zürich


gegen


Wincare Versicherungen
Konradstrasse 14, 8401 Winterthur

Beklagte

Zustelladresse: Wincare
Rechtsdienst Departement Leistungen
Postfach 2010, 8021 Zürich

Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Klage vom 13. Februar 2003 (Urk. 2/2/1) - verbessert durch die Eingaben vom 21. März 2003 (Urk. 2/2/5) sowie 30. Januar 2004 (Urk. 2/2/18) - verlangte A.___ beim Schiedsgericht für Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, es sei die Wincare Versicherungen (nachfolgend: Wincare) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihm als Vergütung für die Behandlung des Patienten B.___ Fr. 17'343.35 zu bezahlen (Urk. 2/2/18 S. 2; Verfahren SR.2003.00001). In ihrer Klageantwort vom 7. Juni 2004 (Urk. 2/2/28) beantragte die Wincare, die Klage sei unter Kostenfolge abzuweisen. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien replicando am 17. August 2004 (Urk. 2/2/33) und duplicando am 15. Februar 2005 (Urk. 2/2/38) an ihren Anträgen fest.
         Mit Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 2/2/39) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Sodann wies das leitende Mitglied des Schiedsgerichts die Parteien im Lichte einer vorläufigen summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass zunächst die vertraglichen Grundlagen der klägerischen Forderung abzuklären seien. Denn davon hänge ab, inwiefern eine in die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallende Streitigkeit vorliege (Erw. 3). Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zu den in den Erwägungen aufgeworfenen Fragen zu äussern und Unterlagen einzureichen. Eine entsprechende Verfügung erging auch im Verfahren SR.2003.00002 in Sachen des Klägers gegen die C.___ (vgl. Urk. 40 im dortigen Verfahren). Der Kläger äusserte sich mit Stellungnahmen vom 4. und 27. Mai 2005 (Urk. 2/2/43 und 2/2/53) und die Wincare mit Eingabe vom 3. Juni 2005 (Urk. 2/2/51). Der frühere Rechtsvertreter des Klägers erkundigte sich mit Schreiben vom 16. Januar 2006 nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin ihm unter Zustellung an den neuen Rechtsvertreter mitgeteilt wurde, dass gemäss entsprechender Orientierung des Gerichts das Mandatsverhältnis erloschen sei und ihm keine Auskunft erteilt werden könne (Urk. 2/2/54, 2/2/55).
1.2     Mit Eingabe vom 20. November 2006 reichte der Kläger für die Verfahren SR.2003.00001 und SR.2003.00002 beim Kantonsrat des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde ein (Urk. 2 im Verfahren SV.2007.00001) sowie mit Eingaben vom 26. Januar 2007 und vom 10. Februar 2007 zusätzlich beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 8/2 und 8/4 im Verfahren SV.2007.00001). Der Kantonsrat überwies die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2006 dem Sozialversicherungsgericht am 6. Februar 2007 zur Behandlung (Urk. 1 im Verfahren SV.2007.00001). Dieses gab dem Schiedsgericht am 9. Februar 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme und nahm die Koordination mit den die gleichen Fragen betreffenden bundesgerichtlichen Verfahren an die Hand (Urk. 3, 5 und 9 im Verfahren SV.2007.00001).
1.3         Aufgrund der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2006 fragte das Schiedsgericht den Rechtsvertreter des Klägers am 15. Februar 2007 an, ob nicht nur das Parallelverfahren SR.2003.00002, in welchem sich die gleiche Zuständigkeitsfrage stelle, sondern auch das vorliegende Verfahren aktiviert werden solle, womit bis anhin zugewartet worden sei, um unnötige Kosten zu vermeiden. Gegebenenfalls würde das Schiedsgericht gleich wie im Verfahren SR.2003.00002 besetzt und der dort aufgrund seiner Anfrage vom 11. November 2006 in Aussicht gestellte Entscheid gleichzeitig in beiden Verfahren gefällt (Urk. 2/2/58). Nach der daraufhin vorgenommenen Besetzung des Schiedsgerichts (Urk. 2/2/63-65) trat das Schiedsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2007 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit mit der Begründung nicht ein, im Sozialversicherungsrecht finde die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung seines Vergütungsanspruches keine Grundlage und zur Prüfung eines allfälligen zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs aus den D.___-Verträgen sei das Schiedsgericht nicht zuständig (Urk. 2/2/67). Auch im Verfahren SR.2003.00002 erging ein entsprechender Nichteintretensentscheid (Urk. 65 im Verfahren SR.2003.00002).
1.4         Zwischenzeitlich war das Bundesgericht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerden mit Urteilen vom 21. Mai 2007 nicht eingetreten, weil der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war (Urk. 15 und 16 im Verfahren SV.2007.00001). Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 gab das Sozialversicherungsgericht dem Kläger daraufhin Gelegenheit, sich zur eingegangenen Stellungnahme des Schiedsgerichtes vom 28. Februar 2007 zu äussern (Urk. 17 im Verfahren SV.2007.00001). Am 4. September 2007 schrieb das Sozialversicherungsgericht das Rechtsverzögerungsverfahren aufgrund der am 26. Juni 2007 erledigten Hauptverfahren als gegenstandslos geworden ab (Urk. 22 im Verfahren SV.2007.00001). Auf die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2007 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2007 nicht ein (Urk. 24 und 25 im Verfahren SV.2007.00001).
1.5     Mit Eingabe vom 10. Juni 2007 hatte der Kläger unter anderem für die Verfahren SR.2003.00001 und SR.2003.00002 - neben der ebenfalls erneut vorgebrachten Rüge der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung - den Ausstand des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts, Sozialversicherungsrichterin E.___, und von Gerichtssekretär F.___ sowie von allen Richterinnen und Richtern und Amtspersonen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in allen hängigen Schiedsgerichtsverfahren verlangt (Urk. 1, insbesondere S. 14, und Urk. 2 im Verfahren SV.2007.00005). Das Sozialversicherungsgericht trat mit Beschluss vom 5. Juli 2007 auf das gegen sämtliche Richterinnen und Richter sowie weitere Amtspersonen gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein und forderte den Kläger im Übrigen zur Verbesserung der Beschwerde vom 10. Juni 2007 auf (Urk. 2 im Verfahren SV.2007.00005). Mit Beschluss vom 30. August 2007 trat das Sozialversicherungsgericht sodann auf die Rechtsverweigerungs/-verzögerungsbeschwerde beziehungsweise das Ausstandsbegehren gegen das leitende Mitglied des Schiedsgerichts, Sozialversicherungsrichterin E.___, und gegen (Schieds-)Gerichtssekretär F.___ mangels erfolgter Verbesserung ebenfalls nicht ein (Urk. 6 im Verfahren SV.2007.00005). Auch gegen diesen Beschluss erhob der Kläger die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2007, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2007 ebenfalls nicht eintrat (Urk. 8 und 9 im Verfahren SV.2007.00005).
1.6     Die gegen den wegen sachlicher Unzuständigkeit ergangenen Nichteintretensentscheid vom 26. Juni 2007 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2007 gut und führte aus, strittig sei insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Behandlungen. Dem Verfahren liege damit schwergewichtig eine Frage zu Grunde, deren Beantwortung in den Bereich des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) falle. Es handle sich um eine Streitigkeit zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringer, die Rechtsbeziehungen zum Gegenstand habe, die sich aus dem KVG ergäben oder aufgrund des KVG eingegangen worden seien. Die Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts sei gegeben. Es wies die Sache an das Schiedsgericht zurück, damit es über die Klage vom 13. Februar 2003 (samt Ergänzung vom 30. Januar 2004) materiell entscheide (Urk. 2/1).
         Im neu angelegten schiedsgerichtlichen Verfahren SR.2008.00001 wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2008 die Möglichkeit eingeräumt, Schiedsrichtervorschläge zu machen. Die Wincare schlug am 7. März 2008 zwei Schiedsrichter vor (Urk. 2/5). Der Kläger liess sich innert mehrmals und bis zum 23. Mai 2008 erstreckter Frist nicht vernehmen (Urk. 2/6 bis 2/9).

2.       Mit Eingabe vom 5. Mai (richtig: Juni) 2008 liess er durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, er lehne Sozialversicherungsrichterin E.___ sowie Gerichtssekretär F.___ wegen Befangenheit, Parteilichkeit und Feindschaft ab (Urk. 1/1 und 1/2). Dieses Ablehnungsbegehren wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2008 dem Sozialversicherungsgericht überwiesen und in der Folge der 1. Kammer des Sozialversicherungsgerichts zur Behandlung zugeteilt (Urk. 2/12 und 3). Am 21. Juli 2008 wurden bei Sozialversicherungsrichterin E.___ als leitendem Mitglied des Schiedsgerichts sowie bei Gerichtssekretär F.___ gewissenhafte Erklärungen eingeholt (Urk. 5). Die Erklärungen vom 22. und 29. Juli 2008 (Urk. 6 und 7) wurden den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2008 (Urk. 10) auf Stellungnahme, währenddem sich der Kläger nicht vernehmen liess.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach §§ 37 und 12 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 96 Ziffer 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann ein Richter oder Kanzleibeamter abgelehnt werden, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht oder wenn ganz allgemein Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen. Ebenso enthalten Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind verletzt, wenn bei einer Richterin oder einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 Erw. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 Erw. 6.2 S. 6, 89 Erw. 3.2 S. 92; 131 I 24 Erw. 1.1 S. 25 mit Hinweisen).
         Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 116 Erw. 3.4). Im Falle einer Rückweisung und der Neubeurteilung der Streitsache ist die Mitwirkung einer am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richterperson indes ohne Weiteres zulässig (vgl. BGE 131 I 120 Erw. 3.6).
         Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einer Richterperson unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (vgl. BGE 115 Ia 404 Erw. 3b; Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen AX. vom 27. Januar 2006, 1P.703/2005, Erw. 2 und in Sachen X. Inkasso AG vom 6. Januar 2005, 1P.512/2004, Erw. 4.1, je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass ein erster Entscheid wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts erfolgreich angefochten worden ist, reicht dabei für sich allein nicht aus, um einen Richter oder eine Richterin im neuen Verfahren als parteiisch und damit als befangen abzulehnen (BGE 115 Ia 404 Erw. 3b, 113 Ia 410 Erw. 2b; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 96 Rz 40 ff.).
         Umstände, die bereits in vorgehenden Ausstandsverfahren gewürdigt wurden, sind nur insofern beachtlich, als diese in einer rückblickenden Gesamtbetrachtung zum Anschein der Befangenheit beizutragen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. und Y. vom 19. Januar 2007, 1P.743/2006, Erw. 3.4).
1.2     § 99 GVG sieht vor, dass derjenige, der durch Verzögerung des Ablehnungsbegehrens zusätzliche Umtriebe verursacht, kosten- und entschädigungspflichtig wird. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, das heisst nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht wird. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt seine spätere Anrufung (BGE 134 I 21 Erw. 4.3.1, 132 II 496 Erw. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. AG vom 26. Mai 2008, 4A_147/2008, Erw. 3; Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 Rz 4).
2.      
2.1     Der Kläger lässt geltend machen, es lägen schwere Pflichtverletzungen der abgelehnten Richterin und des abgelehnten Gerichtssekretärs vor. Diese hätten sich erst vier Jahre nach Klageeinleitung und dreieinhalb Jahre nach der Sühnverhandlung mit der Zuständigkeitsfrage des Schiedsgerichts befasst. Wenn sich ein Gericht erst nach vierjähriger Verfahrensdauer Zeit nehme, die Zuständigkeitsfrage zu klären, dann stelle dies einen Amtsmissbrauch dar. Die Begründung für die angebliche Unzuständigkeit sei zudem nicht nachvollziehbar gewesen und vom Bundesgericht umgehend korrigiert worden. Der Nichteintretensbeschluss erscheine wie eine Retorsionshandlung, weil der Kläger sich beim Kantonsrat über den schleppenden Verfahrensgang beschwert habe. Es liege eine trölerische Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor. Im Verfahren der Klägers gegen die G.___ (nachfolgend: G.___) habe die abgelehnte Richterin die Durchführung einer Verhandlung vor der H.___ (H.___) als Voraussetzung für die Anhandnahme des Verfahrens vor dem Schiedsgericht verlangt, was bei ihm den Eindruck verstärke, sie übe sich in dem von ihm angestrebten Verfahren zugunsten der Versicherer in Willkür (Urk. 1/2 S. 7 f.).
2.2     Der Kläger lässt damit unter anderem auch die Vorgehensweise des Schiedsgerichts im Verfahren SR.2006.00001 gegen die G.___ zur Begründung des Ausstandsbegehrens anführen. Gemäss der Verfügung vom 18. April 2006 im Verfahren SR.2006.00001 wurde vom Schiedsgericht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich verlangt, dass vor der materiellen Prüfung einer ihm zur Beurteilung vorgelegten Streitsache das vertraglich vereinbarte Schlichtungsverfahren durchgeführt wird (Urk. 7 Erw. 2 und 3 im Verfahren SR.2006.00001). Der Kläger erhob im Verfahren SR.2006.00001 am 8. Januar 2007 beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, auf die das Bundesgericht wegen des nicht geleisteten Kostenvorschusses mit Urteil vom 16. April 2007 nicht eintrat (Urk. 12, 13 und 15 im Verfahren SR.2006.00001). Der Kläger liess zudem ein Ausstandsbegehren gegen das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und gegen Gerichtssekretär F.___ stellen, welches vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. März 2008 abgewiesen wurde (Urk. 1 und 5 im Verfahren SV.2008.00001). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 12. Juni 2008 wegen Unzulässigkeit nicht ein (Urk. 7 und 8 im Verfahren SV.2008.00001).

3.
3.1     Die vom Kläger angeführten Umstände, welche bei ihm den Anschein der Voreingenommenheit von Sozialversicherungsrichterin E.___ und Gerichtssekretär F.___ wecken, lagen im Zeitpunkt des Ausstandsbegehrens vom 5. Juni 2008 bereits einige Zeit zurück. Dies gilt insbesondere auch für den zeitlich letzten Umstand, das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007, mit welchem das Schiedsgericht zur materiellen Anhandnahme der Klage vom 13. Februar 2003 (und deren Ergänzung vom 30. Januar 2004) verpflichtet wurde. Dieses Urteil ging am 18. Januar 2008 beim Gericht ein (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 nahm das Schiedsgericht in der Folge seine Neubesetzung mit Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern an die Hand (Urk. 2/3 und 2/4/1-2). Erst viereinhalb Monate nach Zugang des Urteils des Bundesgerichts und dreieinhalb Monate nach Zustellung der Verfügung vom 25. Februar 2008 und nachdem der Kläger die ihm angesetzte Frist zur Nennung von Schiedsrichtervorschlägen nach wiederholter Fristerstreckung hatte unbenutzt verstreichen lassen, liess der Kläger am 5. Juni 2008 das Ausstandsbegehren stellen. Durch dieses lange Zuwarten sind die geltend gemachten Ablehnungsgründe allesamt verwirkt (vgl. BGE 117 Ia 324 Erw. 1c; Urteile des Bundesgerichts in Sachen X. AG vom 26. Mai 2008, 4A_147/2008, Erw. 3, und in Sachen L. vom 2. März 2001, 1P.737/2000, Erw. 4b/bb).
3.2    
3.2.1   Auch wenn das Ausstandsbegehren hinsichtlich aller angeführten Umstände rechtzeitig gestellt worden wäre, wäre es abzuweisen. 
3.2.2   Der Kläger liess insbesondere eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung des für die Verfahrensführung verantwortlichen leitenden Mitglieds und des Gerichtssekretärs geltend machen (Urk. 1 S. 7). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
         Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b, BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c).
         Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt vom 1. Juni 2007, U 361/06, Erw. 3.3).
3.2.3   Der Beschluss vom 26. Juni 2007 erging 44 Monate nach Abschluss des Sühn- und Einleitung des Instruktionsverfahrens im Oktober 2003 (vgl. § 45 ff. GSVGer) und 24 Monate nach Behandlungsreife im Juni 2005. Weder der Kläger noch ein von ihm mandatierter Rechtsvertreter erkundigten sich nach Juni 2005 nach dem Ausbleiben des Entscheides, und dies bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2006, wovon das Schiedsgericht im Februar 2007 Kenntnis erhielt (Urk. 2/2/56; vgl. auch Urk. 2/2/54 und 2/2/55). Gemäss der Stellungnahme des Schiedsgerichts vom 28. Februar 2007 ist nach Juni 2005 mit dem Entscheid der Zuständigkeitsfrage zugewartet worden, da im Jahr 2006 eine weitere Klage, in der sich die gleiche Zuständigkeitsfrage stellte, rechtshängig gemacht worden war (Prozess SR.2006.00001). Denn in dem im Jahr 2006 rechtshängig gemachten Prozess sei der Kläger zunächst an die H.___ gemäss TARMED-Anschlussvertrag verwiesen worden, und in den Prozessen SR.2003.00001 und SR.2003.00002 sei abgewartet worden, ob im weniger förmlichen H.___-Schlichtungsverfahren eine (materielle) Beilegung auch der älteren Streitigkeiten erfolge (Urk. 2/2/61). Das vorliegend zu überprüfende Verfahren wurde nach der im Februar 2007 überwiesenen Rechtsverzögerungsbeschwerde unter Bezugnahme auf das Verfahren SR.2003.00002 zielgerichtet fortgeführt und zum Abschluss gebracht (Urk. 2/2/58, 2/2/67).
         Das Schiedsgericht hat das Verfahren ohne relevante Verzögerung zur Behandlungsreife - auch hinsichtlich der Frage seiner Zuständigkeit - geführt (vgl. Urk. 2/2/39). Nachdem das Verfahren im Juni 2005 behandlungsreif war, hätte über die bereits aufgeworfene Frage der Zuständigkeit entschieden werden können. Zwischen Juni 2005 und November 2006 beziehungsweise im vorliegend zu überprüfenden Verfahren Februar 2007 blieb das Schiedsgericht stattdessen untätig. Dieses Untätigbleiben stellt aufgrund der vom Schiedsgericht angeführten Gründe und des eigenen fraglosen Zuwartens des Klägers jedenfalls keine massgebliche Pflichtverletzung dar. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom November 2006 hätte bei materieller Prüfung, wie das Sozialversicherungsgericht in der Verfügung vom 4. September 2007 im Verfahren SV.2007.00001 (Urk. 22 im Verfahren SV.2007.00001) ergänzend festgehalten hat, wohl abgewiesen werden müssen. Auch das Bundesgericht beurteilte die Rechtsverzögerungsbeschwerden aufgrund der summarischen Prüfung als aussichtslos (Urk. 11 und 12 im Verfahren SV.2007.00001). Da das Schiedsgericht sodann die Frage seiner sachlichen Zuständigkeit bereits in der Verfügung vom 8. März 2005 aufgeworfen hatte (Urk. 2/2/39), kann der am 26. Juni 2007 ergangene Nichteintretensbeschluss bei objektiver Betrachtung weder als Retorsionshandlung auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom November 2006 noch als rein wegen der Statistik vorgenommener Entscheid verstanden werden. Auch der Umstand, dass das Bundesgericht im Urteil vom 11. Dezember 2007 die im Übrigen detailliert begründete Rechtsauffassung des Schiedsgerichtes nicht teilte und die Beschwerde gar im vereinfachten Verfahren erledigte (Urk. 2/1), führt nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung (vgl. BGE 115 Ia 404 Erw. 3b; Hauser/Schweri, a.a.O., § 96 Rz 40).
         Soweit zudem die Verfahrensleitung von Sozialversicherungsrichterin E.___ und Gerichtssekretär F.___ im Verfahren SR.2006.00001 gerügt wird, so ist festzuhalten, dass das Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht der direkten Geltendmachung von Verfahrensmängeln oder materiellen Mängeln dient, worauf der Kläger denn auch bereits im dort anhängig gemachten Ausstandsverfahren hingewiesen wurde (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, Anhang II zu GVG § 95 f., Rz 3; Urk. 5 im Verfahren SV.2008.00001). Die Vorgehensweise des Schiedsgerichtes, welches den Kläger grundsätzlich zur vorgängigen Einleitung eines Verfahrens vor der H.___ aufforderte (vgl. Verfügungen vom 18. April 2006 und 29. Januar 2008, Urk. 7 und 20 im Verfahren SR.2006.00001), hätte der Kläger im Rechtsmittelverfahren oder allenfalls in einem Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsverfahren zu rügen. Ein entsprechendes Verfahren wurde vom Kläger eingeleitet, wobei er aber den erforderlichen Kostenvorschuss nicht leistete (Urk. 12 ff. im Verfahren SR.2006.00001). Das Schiedsgericht stützte sich bei seiner Vorgehensweise jedenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und hat dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Urk. 7 im Verfahren SR.2006.00001).
         Bei objektiver Betrachtung bestehen insgesamt keine relevanten Anhaltspunkte für eine Befangenheit von Sozialversicherungsrichterin E.___ als leitendes Mitglied des Schiedsgerichts und von (Schieds-)Gerichtssekretär F.___. Diese haben denn auch erklärt, gegenüber beiden Parteien unbefangen zu sein (Urk. 6 und 7). Das Ausstandsbegehren ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
        
Das Gericht beschliesst:
1.         Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernard Rambert unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Wincare Versicherungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich (im Hause)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).