SV.2008.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss vom 17. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o Winterthur Leben
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 (Urk. 2/1) liess X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Winterthur-Columna oder Beklagte) Klage betreffend Invalidenleistungen erheben. Das entsprechende Verfahren wurde unter der Prozessnummer BV.2007.00075 angelegt und der III. Kammer des hiesigen Gerichts zur Bearbeitung zugeteilt.
Die Winterthur-Columna schloss am 19. Oktober 2007 auf Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (vgl. Urk. 2/9 S. 2). Nach Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf für die Klägerin und Beizug sowohl der Restakten der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Prozesse Nrn. UV.2002.00086 (Urk. 2/15/0-8) und UV.2002.00180 (Urk. 2/16/0-30) als auch der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Urk. 2/14/1-134) in Sachen der Klägerin (vgl. Verfügung vom 26. Oktober 2007, Urk. 2/11) und Beiladung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess (vgl. Verfügung vom 6. November 2007, Urk. 2/17) modifizierte die Klägerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2007, Urk. 2/19) am 20. Dezember 2007 ihr Rechtsbegehren (vgl. Replik, Urk. 2/21 S. 2); die Winterthur-Columna hielt am 8. Februar 2008 am Antrag auf Klageabweisung fest (vgl. Duplik, Urk. 2/24 S. 2). In der Folge verfügte die Referentin am 15. Februar 2008 den Abschluss des Schriftenwechsels (vgl. Urk. 2/27). Nach Eingang zweier - auf entsprechende Anordnung des hiesigen Gerichts (vgl. Verfügungen vom 15. Februar 2008 [Urk. 2/27], vom 2. April 2008 [Urk. 2/31] und vom 14. Mai 2008 [Urk. 2/34]) verfasster - Berichte der früheren Arbeitgeberin der Klägerin betreffend deren Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 2/29, Urk. 2/37) und entsprechender Beilagen (Urk. 2/30/1-4) sowie der Stellungnahme der Klägerin vom 5. Juni 2008 dazu (vgl. Urk. 2/40) wurden die Parteien am 17. Juli 2008 zur Referentenaudienz vorgeladen (vgl. Urk. 2/41/1).
1.2 Im Rahmen der in der Folge am 12. September 2008 durchgeführten Referentenaudienz stellte die Klägerin - unter sinngemässem Hinweis darauf, dass aufgrund der von der zuständigen Referentin und vom juristischen Sekretär gemachten Äusserungen betreffend die Prozessaussichten mit einem anderen als auf Klageabweisung lautenden Entscheid nicht mehr gerechnet werden könne - ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer, den juristischen Sekretär O. Peter sowie die weiteren mit der Beurteilung der Streitsache bereits befassten und die vorläufige Einschätzung der beiden genannten Gerichtspersonen teilenden Spruchkörperangehörigen (vgl. Protokollauszug aus dem Prozess Nr. BV.2007.00075, Urk. 1).
2.
2.1 Zur Behandlung des - gemäss § 5c Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die Kammerzuständigkeit fallenden - Ausstandsbegehrens wurde unter der Prozessnummer SV.2008.00005 das vorliegende Verfahren angelegt, wobei die zuständige III. Kammer gestützt auf § 5c Abs. 3 GSVGer durch Sozialversicherungsrichter Dr. Hermann Walser als ausserordentlicher Koreferent ergänzt wurde.
2.2 Sozialversicherungsrichterin Verena Daubenmeyer und Gerichtssekretär Oliver Peter verzichteten darauf, innert der ihnen - als einzige bis dahin mit der Streitsache befasste und damit ausschliesslich vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtspersonen - mit Verfügung vom 23. September 2008 (Urk. 3) angesetzten Frist, eine Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 12 lit. a GSVGer abzugeben.
2.3 Die Ausstandsfrage erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif.
Auf die klägerischen Vorbringen (vgl. Protokollauszug aus dem Prozess Nr. BV.2007.00075, Urk. 1) ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mangels einer entsprechenden Regelung im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist es Sache der Kantone, Vorschriften über den Ausstand und die Ablehnung von Richtern letzter kantonaler Instanzen zu erlassen.
1.2 Gemäss dem demnach zur Anwendung gelangenden § 95 GVG in Verbindung mit § 12 lit. a GSVGer ist ein Richter oder Kanzleibeamter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen
1. in eigener Sache, in Sachen seines Ehegatten oder Verlobten, seines eingetragenen Partners, einer Person, mit der er in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, seiner Bluts- und Adoptivverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum vierten Grad in der Seitenlinie; ferner wenn er oder eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen hat;
2. in Sachen seines Mündels, seines Verbeiständeten oder Pflegekindes;
3. wenn er in der Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen hat, sowie wenn er als Bevollmächtigter gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat;
4. wenn er von einer Partei oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Verfahren ein Geschenk oder einen andern ihm nicht gebührenden Vorteil annahm oder sich versprechen liess.
Laut § 96 GVG in Verbindung mit § 12 lit. a GSVGer kann ausserdem ein Richter oder Kanzleibeamter abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen
1. in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist; dies gilt nicht für die Zugehörigkeit zum Staat und zur Gemeinde;
2. wenn er Rat gegeben, als Vermittler, Sachverständiger oder Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat;
3. wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
4. wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen.
1.3 Überdies haben die Prozessparteien - unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht - gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; materiell identisch mit Art. 58 Abs. 1, erster Teilsatz alte BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist.
Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 Erw. 2.1, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Klägerin begründete ihr Ausstandsbegehren unter Hinweis auf das - inzwischen als BGE 134 I 238 in der amtlichen Sammlung publizierte - Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. April 2008, 1B_242/2007 (Urk. 45), im Wesentlichen damit, dass Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer wie auch der juristische Sekretär O. Peter sich mit ihren Ausführungen im Rahmen der Referentenaudienz vom 12. September 2008 beziehungsweise dem empfohlenen Klagerückzug bereits derart "weit aus dem Fenster gelehnt" hätten, dass ein auf Klageabweisung lautender Prozessausgang gleichsam vorgespurt sei (vgl. Protokoll der Referentenaudienz vom 12. September 2008, Urk. 1).
2.2 Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG vor dem hiesigen Gericht beruht auf dem sogenannten Referentensystem (vgl. § 9 GSVGer). Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Richterperson der zum Entscheid berufenen Kammer als Referent beziehungsweise als Referentin bezeichnet wird. In dieser Funktion sichtet und studiert dieser oder diese die vollständigen Akten und bildet sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen formeller wie auch materieller Natur. Diese vorläufige Meinungsbildung stellt eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, ist gekennzeichnet durch das Abwägen von Pro und Contra der einander entgegenstehenden Positionen und bezieht gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein. Die sich daraus ergebende Auffassung beruht einzig auf den Akten und ist insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt. Sie erfolgt vorbehältlich der Diskussion und der Meinungsbildung im Richterkollegium; der Verfahrensausgang bleibt damit offen und kann nicht als ausschlaggebend vorbestimmt betrachtet werden. Die vorläufige Meinungsbildung und der darauf beruhende Antrag an die urteilende Kammer bringen für sich genommen keinerlei Voreingenommenheit zum Ausdruck und sind mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise nach § 95 f. GVG in Verbindung mit § 12 lit. a GSVGer vereinbar (vgl. dazu BGE 134 I 238 Erw. 2.3).
2.3 Während eine derartige vorläufige Meinungsbildung der Referentenperson nach dem Gesagten nicht nur zulässig, sondern geradezu Voraussetzung zur Verwirklichung von Sinn und Zweck des Referentensystems ist, kann deren Mitteilung nach aussen im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK respektive auf § 95 f. GVG in Verbindung mit § 12 lit. a GSVGer Schwierigkeiten bieten.
So können Äusserungen betreffend die Erfolgschancen eines Prozesses etwa dann problematisch erscheinen, wenn die Referentenperson es unterlassen hat, sich vorgängig eingehend mit den Akten und den konkreten Parteistandpunkten auseinander zu setzen beziehungsweise letztere aufgrund des Verfahrensstandes noch gar nicht kennen konnte (vgl. dazu BGE 134 I 238 Erw. 2.4).
Vorliegend gaben die Referentin und der juristische Sekretär ihre - einstweilige und unpräjudizielle Sicht der Sach- und Rechtslage - im Rahmen der am 12. September 2008 durchgeführten Referentenaudienz (vgl. Urk. 1) beziehungsweise - zumindest ansatzweise - anlässlich des im Hinblick auf diese geführten Telefongesprächs vom 16. Juli 2008 (Urk. 2/44) kund. Dabei erging die (vom juristischen Sekretär mitgetragene) provisorische Beurteilung der Referentin - wie aus deren Ausführungen (vgl. Urk. 1 S. 1) eindeutig hervorging - einerseits gestützt auf die zuvor eingehend studierten Akten und andererseits in umfassender Kenntnis der Parteistandpunkte. Anzumerken ist hiezu, dass im Rahmen des - schriftlichen - Verfahrens Prozess Nr. BV.2007.00075, nachdem sich beide Parteien zweimal zur Streitsache geäussert hatten (vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/9, Urk. 2/21, Urk. 2/24), bereits der Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt war (vgl. Verfügung vom 15. Februar 2008, Urk. 2/27) und die Klägerin überdies in der Folge am 5. Juni 2008 auch die Gelegenheit genutzt hatte, zu den beiden vom hiesigen Gericht nachträglich eingeholten Berichten ihrer früheren Arbeitgeberin (Urk. 2/29 und Urk. 2/37) Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 2/40). Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung war nicht beantragt worden und gemäss den Akten weder - ausnahmsweise (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 GSVGer) - geplant noch erforderlich. Dass die prognostische Beurteilung der Referentin und des zuständigen juristischen Sekretärs auf mangelhaften Parteistandpunkte- und Sachverhaltskenntnissen beruht hätte, kann daher - anders als im von der Klägerin zitierten BGE 134 I 238, bei dem die dem Ausstandsbegehren zugrunde liegende richterliche Äusserung im mündlichen Verfahren vor Durchführung der Hauptverhandlung erfolgte - nicht gesagt werden.
Bei der gegenüber den Parteien gemachten Mitteilung der Erfolgschancen der Klage handelte es sich um die Kundgabe einer - vom juristischen Sekretär geteilten - persönlichen Auffassung der Referentin, die vorgängig weder mit dem Kammervorsitzenden noch mit der weiteren dem Spruchkörper angehörenden Richterin abgesprochen worden war. Der Rechtsvertreter der Klägerin musste - als Kenner des gerichtlichen Verfahrens - wissen, dass die Referentin ausschliesslich ihre eigene vorläufige Sicht der Dinge und nicht etwa diejenige des gesamten zuständigen Spruchkörpers wiedergab (vgl. dazu BGE 134 I 238 Erw. 2.6); so lehnte er die - nebst der Referentin - am Verfahren beteiligten Richterpersonen denn auch nur vorsichtshalber für den - ihm wohl wenig wahrscheinlich erscheinenden und tatsächlich unzutreffenden - Fall, dass diese sich bereits mit der fraglichen Streitsache befasst hatten und die von der Referentin und vom juristischen Sekretär geäusserte vorläufige Einschätzung teilten, ab (vgl. Urk. 1 S. 1).
Vorliegend gelangte die Referentin gestützt auf die Akten zum vorläufigen Schluss, dass sich der genaue Zeitpunkt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit kaum beweisen lassen werde. Weil die Klägerin aber im Falle der Beweislosigkeit nicht nur den Prozess gegen die Beklagte verliere, sondern zudem Gefahr laufe, der ihr von der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Invalidenleistungen verlustig zu gehen, erweise sich im Hinblick auf diese mögliche - mittelbare - schwerwiegende Folge eines (prognostisch als überwiegend wahrscheinlich erscheinenden) abweisenden Urteils allenfalls ein Klagerückzug oder aber ein Verzicht auf eine Entscheidbegründung als sinnvoll (vgl. Urk. 1). Diese Überlegungen hatte der juristische Sekretär dem Rechtsvertreter der Klägerin in den Grundzügen bereits anlässlich des Telefongesprächs vom 16. Juli 2008 dargelegt (vgl. entsprechende Notiz, Urk. 2/44). Die gegenüber der Klägerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter abgegebene vorläufige Verfahrensprognose respektive die durchgeführte Referentenaudienz verfolgte demnach einen legitimen und durchaus im Sinne der Klägerin liegenden Zweck, sollte diese doch auf ein - allenfalls bei Klageerhebung unberücksichtigtes, nach eingehendem Aktenstudium aber nicht unerheblich erscheinendes - Prozessrisiko in Form des Verlusts anderweitiger Ansprüche hingewiesen werden. Zu Recht machte die Klägerin nicht geltend (vgl. Urk. 1), dass dabei Druck auf sie ausgeübt worden sei (vgl. dazu BGE 134 I 238 Erw. 2.4).
Einerseits legte die Referentin die Gründe, aufgrund derer sie eher mit einer Klageabweisung rechnete, klar dar, andererseits ging aus ihren Äusserungen - wie auch aus denjenigen des juristischen Sekretärs (vgl. Urk. 2/44 S. 1, Urk. 1 S. 1) - unmissverständlich hervor, dass es sich um eine einstweilige und unpräjudizielle Sicht der Sach- und Rechtslage handelte. Davon, dass sich die genannten beiden Gerichtspersonen bereits eine abschliessende Meinung gebildet hätten und insofern voreingenommen gewesen wären, kann aufgrund dieser Gegebenheiten nicht die Rede sein.
2.4 Zwar bestehen insofern Parallelen zum von der Klägerin zitierten BGE 134 I 238, als sowohl im diesem zugrunde liegenden als auch im vorliegend zu beurteilenden Fall die Kontaktaufnahme, die der - nach aussen hin mitgeteilten - Verfahrensprognose vorausging, seitens der Referentenperson (beziehungsweise des juristischen Sekretärs; vgl. Urk. 2/44) erfolgte. Allerdings wurde in casu - nach am 15. Februar 2008 verfügtem Abschluss des Schriftenwechsels (vgl. Urk. 2/27) und nachdem beweisrechtliche Vorkehrungen in Form eines Beizugs der Akten zweier früherer sozialversicherungsgerichtlicher Prozesse (vgl. Urk. 2/11, Urk. 2/15/0-8, Urk. 2/16/0-30) und derjenigen der IV (vgl. Urk. 2/11, Urk. 2/14/1-134) in Sachen der Klägerin sowie der Einholung eines Arbeitgeberberichts (vgl. Urk. 2/27, Urk. 2/29, Urk. 2/31, Urk. 2/32, Urk. 2/34, Urk. 2/37) getroffen worden waren, eine Referentenaudienz durchgeführt, die eine Diskussion betreffend das weitere Verfahren - naturgemäss - gerade zum Ziel hatte und insofern eine gewisse - sich auf fundierte Kenntnisse sowohl der Rechtsschriften der Parteien als auch der eingereichten und beigezogenen Akten stützende - vorläufige Meinungsbildung unabdingbar machte. Im Fall, mit dem sich der genannte Bundesgerichtsentscheid befasst, signalisierte dagegen der Referent dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers im Rahmen eines Telefongesprächs die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Verfahrens, obwohl Ersterer aufgrund des damaligen Verfahrensstandes angesichts der noch anstehenden mündlichen Hauptverhandlung erst rudimentär über die Parteistandpunkte informiert war und auch nicht davon ausgehen konnte, dass sich bis Verfahrensabschluss keine Veränderung der bestehenden Aktenlage mehr ergebe. Mit diesem Fall lässt sich aber das vorliegend zu beurteilende Verhalten der Referentin und des juristischen Sekretärs nicht vergleichen.
2.5 Da das von der Klägerin geäusserte Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Referentin und des juristischen Sekretärs angesichts der geschilderten konkreten Umstände - aus objektiver Sicht - jeglicher Grundlage entbehrt, erweist sich das gegen die beiden genannten Gerichtspersonen gerichtete Ausstandsbegehren als unbegründet.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).