Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
SV.2022.00001
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
1. Aquilana Versicherungen
Bruggerstrasse 46, 5401 Baden
2. Moove Sympany AG
c/o Stiftung Sympany
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
3. Einsiedler Krankenkasse
Kronenstrasse 19, 8840 Einsiedeln
4. Sumiswalder Krankenkasse
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald
5. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
6. Atupri Gesundheitsversicherung
Zieglerstrasse 29, 3001 Bern
7. Avenir Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
8. KPT Krankenkasse AG
Wankdorfallee 3, 3014 Bern
9. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
10. Vivao Sympany AG
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
11. Kolping Krankenkasse AG
c/o Sympany Services AG
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
12. Easy Sana Krankenversicherung AG
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
13. EGK Grundversicherungen AG
Birspark 1, 4242 Laufen
14. Stiftung Krankenkasse Wädenswil
Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil
15. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
16. Mutuel Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
17. AMB Assurances SA
Route de Verbier 13, 1934 Le Châble VS
18. Philos Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
19. Assura-Basis SA
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully
20. Visana AG
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
21. sana24 AG
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
22. vivacare AG
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
Klägerinnen
alle vertreten durch tarifsuisse ag
Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn
Zustelladresse: tarifsuisse ag
Lagerstrasse 107, 8004 Zürich
gegen
X.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gygax
VIALEX Rechtsanwälte AG
Pfingstweidstrasse 31, 8005 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 26. März 2020 (Urk. 2/1) erhoben die Klägerinnen bei dem dem hiesigen Gericht angegliederten Schiedsgericht Klage gegen die X.___ AG (nachfolgend: Beklagte) und beantragten, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 375'042.-- zu verpflichten, vorbehältlich eines Nachtrages während des Verfahrens (Verfahren SR.2020.00001, dessen Akten im vorliegenden Prozess unter Urk. 2/1-57 geführt werden). Nachdem die Sühneverhandlung vom 20. Oktober 2020 zu keiner Einigung zwischen den Parteien geführt hatte, wurde den Klägerinnen mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 Frist angesetzt, um die Klagebegründung zu ergänzen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 2/14). Die Klägerinnen ergänzten ihre Klage mit Eingabe vom 8. Januar 2021. Sie hielten dabei an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 2/17). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 3. Mai 2021 die Abweisung der Klage (Urk. 2/25). In der Folge hielten die Klägerinnen mit Replik vom 18. August 2021 (Urk. 2/30) ebenso an ihrem Antrag fest wie die Beklagte mit Duplik vom 1. Dezember 2021 (Urk. 2/38).
Den Parteien wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Urk. 2/40) Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts je eine Schiedsrichterin beziehungsweise einen Schiedsrichter vorzuschlagen. Die Beklagte schlug mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 (Urk. 2/43) aus der sie betreffenden Untergruppe «nichtärztliche Sachleistungen» Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ als Schiedsrichter vor. Die Klägerinnen beantragten mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (Urk. 2/45), aus der sie betreffenden Untergruppe «Krankenversicherung» sei lic. iur. Z.___ als Schiedsrichter zu ernennen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 (Urk. 2/46) wurden Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ und lic. iur. Z.___ als Schiedsrichter in Aussicht genommen. Sodann wurde den Parteien angekündigt, dass die in Aussicht genommenen Schiedsrichter als ernannt gälten, sofern nicht innert einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben würden. Die Beklagte liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die Klägerinnen erhoben mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Urk. 2/49) Einwand und ersuchten darum, bei Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ eine kurze Erkundigung hinsichtlich möglicher Ausstandsgründe einzuholen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 50) ernannte das leitende Mitglied lic. iur. Z.___ und Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ als Schiedsrichter.
2. Am 17. März 2022 stellten die Klägerinnen ein Ausstandsbegehren gegen den als Schiedsrichter ernannten Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ (Urk. 2/56 = Urk. 1). Das Ausstandsbegehren wurde vom Hauptverfahren SR.2020.00001 abgetrennt und es wurde das vorliegende Verfahren SV.2022.00001 angelegt. Mit Verfügung vom 13. April 2022 (Urk. 4) stellte das Gericht Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ verschiedene Fragen, auf welche er mit Eingabe vom 17. Mai 2022 antwortete (Urk. 7). Die Klägerinnen liessen sich zur Stellungnahme von Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ am 21. Juni 2022 vernehmen (Urk. 9). In der Folge wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 10). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Stellung (Urk. 13), was den Klägerinnen mit Verfügung vom 26. Juli 2022 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Über Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Schiedsgerichts entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer des Sozialversicherungsgerichts, der weder das leitende Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung angehören (Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Der IV. Kammer des Sozialversicherungsgerichts gehört weder das leitende Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung an. Die voll- und teilamtlichen Mitglieder der IV. Kammer des Sozialversicherungsgerichts sind daher für die Beurteilung des von den Klägerinnen gegen Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ gestellten Ausstandsbegehrens zuständig.
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 89 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) setzt sich das Schiedsgericht zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt (Abs. 4).
Im Kanton Zürich gilt die in Art. 89 Abs. 4 Satz 3 KVG vorgesehene Regelung, das heisst das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert und untersteht seiner administrativen Aufsicht (vgl. § 36 Abs. 1 GSVGer). Dabei besteht das Schiedsgericht aus einem leitenden Mitglied und aus Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern (§ 38 Abs. 1 GSVGer). Ersteres wird vom Plenum des Sozialversicherungsgerichts aus seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren gewählt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 GSVGer). Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter besteht je eine Gruppe der Versicherungsträger und der Leistungserbringer. In der vom Sozialversicherungsgericht hierfür erlassenen Verordnung werden diese Gruppen wiederum je in Untergruppen der betroffenen Versicherungszweige sowie der betroffenen Berufe und Branchen gegliedert (§§ 36 Abs. 3 und 38 Abs. 3 GSVGer). Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrats für jede Untergruppe mindestens zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter (§ 39 Abs. 2 GSVGer).
2.1.2 In Bezug auf die Bildung des schiedsgerichtlichen Spruchkörpers im konkreten Fall sieht das GSVGer die folgenden Instruktionsmassnahmen vor: Sofern das Schiedsgericht nicht bereits für das Sühnverfahren entsprechend ergänzt worden ist, erhält jede Partei Gelegenheit, aus der ihre Seite betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leistungserbringer und dort aus der den Fall betreffenden Untergruppe eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen. Sie kann sich zum Vorschlag der Gegenpartei äussern (§ 49 Abs. 1 GSVGer). Das leitende Mitglied bestimmt je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter aus den den Fall betreffenden Untergruppen (§ 49 Abs. 2 GSVGer).
2.2
2.2.1 Gemäss § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; anwendbar gestützt auf § 12 lit. a in Verbindung mit § 37 GSVGer) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c).
2.2.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. beispielsweise BGE 135 I 14 E. 2). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2, 131 I 24 E. 1.1).
2.2.3 Die neben dem Vorsitzenden tätigen beziehungsweise das Versicherungsgericht ergänzenden Schiedsrichter erscheinen aufgrund ihrer Verbundenheit mit den Versicherern und Leistungserbringern erfahrungsgemäss bald als kaum ganz unabhängig. Dies bedeutet indessen nicht schon Parteilichkeit im Sinne einer unzulässigen einseitigen Parteinahme. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie gegensätzliche Standpunkte einnehmen können, auch wenn sie unparteiisch handeln. Sodann besteht die der paritätischen Mitwirkung zugedachte Aufgabe nicht in einer einseitigen Interessenwahrnehmung für eine Prozesspartei. Vielmehr hat der Gesetzgeber den in Art. 89 Abs. 1 KVG angeführten interessierten Kreisen die Möglichkeit einräumen wollen, Leute ihres Vertrauens in die Schiedsgerichte zu entsenden, um die notwendige Sachkunde zu vermitteln und die branchenspezifischen Gesichtspunkte zur Kenntnis zu bringen, so dass die für oder gegen die Parteien sprechenden Umstände voll zur Geltung kommen und sorgfältig gewürdigt werden können (BGE 124 V 22 E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gilt zwar der Anspruch auf einen unparteiischen Richter auch für die neben dem Vorsitzenden tätigen Schiedsrichter. Diese können jedoch auf Grund ihrer Verbundenheit mit den interessierten Kreisen erfahrungsgemäss kaum als ganz unabhängig erscheinen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die von den Parteien ernannten Vertreter auf Grund ihrer Beziehungen zur Partei sich vornehmlich dafür einsetzen werden, dass in einem Prozess Forderungen und Bedürfnissen ihrer Seite Rechnung getragen wird. Ebenso werden sie sich wohl bemühen, die Umstände zur Geltung zu bringen, die für die im Streite stehende Partei sprechen. Solche Schiedsrichter sind daher kaum in gleicher Weise unabhängig wie der Richter eines anderen staatlichen, nicht paritätisch zusammengesetzten Gerichts. Das trifft indessen für die Gegenseite ebenfalls zu. Dies ist als Ausfluss des vom Gesetzgeber gewollten Konzepts von Art. 89 Abs. 4 KVG hinzunehmen, welches im Schiedsgericht ein Gegenüber von zwei Interessenkreisen vorsieht; die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts wird insofern nicht nur durch die individuelle Unparteilichkeit der Schiedsrichter, sondern durch die paritätische Besetzung gewährleistet. An die Unparteilichkeit der von den Parteien ernannten Schiedsrichter können daher nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an andere Richter. Allerdings besteht die paritätische Mitwirkung nicht in einer einseitigen Interessenwahrnehmung für eine Prozesspartei. Der Schiedsrichter darf sich nicht als Parteianwalt im Richterkleid verstehen und einseitig nur die Interessen der ihm beruflich nahestehenden Partei wahrnehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2007 vom 4. Juni 2007 E. 4.2).
3.
3.1 Die Klägerinnen machten zur Begründung des Ausstandsbegehrens geltend (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/49), die (fehlende) OKP-Zulassung im Hinblick auf Art. 53 lit. b, f und g in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und § 22 der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) sei – auch – Gegenstand des Verfahrens SR.2021.00065. Es sei unbestritten, dass Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ seit dem 1. Juli 2016 als Auftragnehmer für die Beklagte des Verfahrens SR.2021.00065 tätig sei. Erst am 28. April 2021 sei ihm die Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt worden. Unabhängig vom Ausgang der Frage, ob Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ für die Beklagte im Verfahren SR.2021.00065 supervidiert habe oder als durchführender Mitarbeiter tätig gewesen sei, bestehe für Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ ein massgebliches Interesse an der in beiden Verfahren erheblichen Frage, ob eine fehlende Berufsausübungsbewilligung respektive OKP-Zulassung im Hinblick auf Art. 53 lit. b, f und g KVV in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 KVV und § 22 nuMedBV zu Rückzahlungen an die Krankenversicherer führe. Werde diese Frage im Sinne der Versicherer entschieden, könnte Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ von seiner Auftraggeberin der Vorwurf gemacht werden, entweder als Supervisor in der Periode 1. Juli 2016 bis 27. April 2021 sorgfaltswidrig nicht darauf hingewiesen zu haben, dass im Betrieb kein Mitarbeiter mit den erforderlichen Bewilligungen gearbeitet habe, oder – sofern er selbst «durchführender» Auftragnehmer gewesen sei –, zumindest bis zum 28. April 2021 nicht selbst über die erforderliche Bewilligung verfügt zu haben. Aus beiden Konstellationen könne eine persönliche Haftung folgen. Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ sei somit persönlich an einem präjudizierenden Urteil respektive am Ausgang der Kernrechtsfrage des vorliegenden Verfahrens interessiert.
Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 (Urk. 9) erklärten die Klägerinnen, sie ersuchten Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise freiwillig in den Ausstand zu treten. Denn der Anschein, wonach vorliegend seine Objektivität aufgrund des anderen Verfahrens beeinträchtigt sein könnte, bestehe ihres Erachtens weiterhin.
3.2 Die Beklagte erklärte zum Ausstandsbegehren im Wesentlichen (Urk.13), die Laienrichter sollten Sachverständnis ins Verfahren einbringen und die jeweiligen Besonderheiten ihres Fachbereichs zum Ausdruck bringen. Das Schiedsgericht sei ein Fachgericht, dessen Sinn und Zweck neben der Sicherstellung eines fairen Verfahrens darin liege, über jene spezialisierten Fachkenntnisse zu verfügen, die einem ordentlichen, lediglich aus Juristen bestehenden Gericht gewöhnlich fehlten. Vor diesem Hintergrund sei es zentral, dass die Laienrichter aus den entsprechenden Untergruppen auch tatsächlich über die praktische Erfahrung und Expertise verfügten.
Das Schiedsrichtermodell verlange von den involvierten Parteien eine gewisse Grosszügigkeit gegenüber den Laienrichtern aus den gegenüberliegenden Fachbereichen. Das liege daran, dass Laienrichter dem behandelten Streitgegenstand regelmässig näherstünden, als es bei ordentlichen Richtern der Fall wäre, denn schliesslich seien sie ja im betroffenen Fachgebiet tätig. Aus diesem Grund sollten die Parteien insbesondere im Auswahlverfahren zurückhaltend sein und die Laienrichter nicht unnötig der Befangenheit bezichtigen. Insbesondere bei Rückforderungsverfahren liege es auf der Hand, dass die involvierten Laienrichter in ihrer täglichen Arbeit von ähnlichen Themen betroffen sein könnten. So könne man beispielsweise davon ausgehen, dass ein beträchtlicher Teil der ärztlichen Schiedsrichter im Laufe ihrer Karriere als Arzt möglicherweise einmal Bezugspunkte bzw. Interessen betreffend den Ausgang eines Rückforderungsprozesses gehabt hätten. Würde man solchen Laienrichtern pauschal Befangenheit unterstellen, weil sie in vergleichbaren Konstellationen einmal Partei gewesen seien, Nähe zu einer Partei aufgewiesen oder aus anderen Gründen interessiert gewesen seien, könnte das Schiedsgerichtsmodell bei Rückforderungsprozessen nur schwer aufrechterhalten werden. Tatsächlich sei eine gewisse Nähe zum Streitgegenstand bei einem Fachgericht systemimmanent und in gewisser Weise sogar ein Qualitätsmerkmal des jeweiligen Spruchkörpers.
Neben Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ figurierten auf der Liste der Schiedsrichter aus der Untergruppe nichtärztliche Sachleistungen keine weiteren Schiedsrichter mit den entsprechenden Fachkenntnissen im Laborbereich. Es müsse aber im Interesse beider Parteien liegen, wenigstens einen Experten als Schiedsrichter zu haben, der über die entsprechenden Fachkenntnisse verfüge. Schliesslich gehe es im vorliegenden Streitfall im Kern um die Anforderungen an die Qualitätssicherung bei Laboranalysen. Aus diesem Grund verlange es die vorliegende Konstellation geradezu, dass an die Begründung eines Ausstandsbegehrens gegen Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Die Sorgen der Klägerinnen betreffend Befangenheit von Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ seien schon deshalb unbegründet, weil das von den Klägerinnen vermutete Haftungsrisiko von Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ im parallelen Verfahren gar nicht bestehen könne. Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ sei gemäss seinen Angaben gegenüber der Beklagten im parallelen Verfahren von jeglicher Haftung befreit. Entsprechend könnten ihm aus einem Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Verfahren keinerlei Vor- oder Nachteile erwachsen.
Im Übrigen gehe es im vorliegenden Verfahren um zahlreiche weitere Fragen, die keinerlei Bezug zum parallelen Verfahren SR.2021.00065 aufwiesen. Zu bedenken sei schliesslich, dass Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ nur einer von drei Schiedsrichtern wäre und nicht allein über den vorliegenden Sachverhalt entscheiden könnte. Im Gegenteil: Sollte sich Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ im Laufe des Verfahrens tatsächlich wie von den Klägerinnen befürchtet unsachlich und tendenziös zum behandelten Streitgegenstand äussern, würde dies den beiden anderen Schiedsrichtern sicherlich auffallen. Insofern frage sich, warum die Klägerinnen derart versuchten, den einzigen Schiedsrichter aus der Liste mit einschlägiger Erfahrung im Laborbereich zu verhindern.
Aufgrund des Gesagten sei das Ausstandsbegehren der Klägerinnen unbegründet und unverhältnismässig.
4. Mit Verfügung vom 13. April 2022 (Urk. 4) stellte das Gericht Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ verschiedene Fragen, auf welche dieser mit Eingabe vom 17. Mai 2022 antwortete (Urk. 7). Die Fragen und Antworten lauten wie folgt:
Trifft es zu, dass Sie seit dem 1. Juli 2016 als Auftragnehmer für die Beklagte des Verfahrens SR.2021.00065 tätig sind bzw. waren?
Ja.
Trifft es zu, dass Sie nicht während der gesamten Tätigkeit für die Beklagte des Verfahrens SR.2021.00065 über eine Berufsausübungsbewilligung verfügten?
Ja.
Erachten Sie selber sich als befangen?
Nein.
Falls ja, weshalb?
-
Falls nein, inwieweit und weshalb stimmen Sie den Ausführungen der Klägerinnen im Ausstandsbegehren vom 17. März 2022 nicht zu?
1. Vorliegend versuchen die Klägerinnen einen Bezug zwischen den beiden Verfahren zu schaffen, der so nicht besteht:
a. Ein Zusammenhang dieser beiden Verfahren war und ist mit nicht bewusst.
i. Details des Verfahrens SR.2021.00065 sind mir zudem nicht bekannt.
2. Im Übrigen bin ich von der Haftung innerhalb Beklagten im Verfahren SR.2021.00065 befreit.
3. Der Vorwurf der Befangenheit ist m.E. schlichtweg haltlos.
Gibt Ihnen das Ausstandsbegehren der Klägerinnen zu weiteren Ausführungen Anlass?
Ja: Sollte es dem Verfahren dienlich sein, ziehe ich mich durchaus aus freien Stücken zurück. Denn ich bin der festen Überzeugung, dass jede andere, ebenfalls unbefangene Laienrichter-Person zum identischen Entscheid – wie die Meinige – kommt!
5.
5.1 Die Klägerinnen machen zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens im Wesentlichen geltend, Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ sei befangen, da er persönlich am Ausgang der Kernrechtsfrage des Verfahrens SR.2020.00001 interessiert sei.
5.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 II 383 mit der Befangenheit eines Verwaltungsrichters in Steuerangelegenheiten befasst, welcher selber ein abgeleitetes persönliches Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage hatte. Der besagte Richter hatte selber ein Veranlagungsverfahren zu gewärtigen, in dem die genau gleiche Rechtsfrage zu beantworten war und die Antwort für ihn – je nach Ergebnis – mit beträchtlichen Steuerfolgen verbunden war. Das Bundesgericht hat dazu erwogen, dass nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führe, dass er als befangen und voreingenommen und damit ausstandspflichtig gelten müsse. Ein gewisses indirektes oder abstraktes persönliches Mitinteresse des mitwirkenden Richters am Ausgang eines Verfahrens müsse gerade in Steuerangelegenheiten, in denen oft Vorschriften auszulegen seien, die eine Vielzahl oder die meisten Steuerpflichtigen beträfen, in Kauf genommen werden. Selbst wenn man aber eine gewisse Mitbetroffenheit der Richter in Steuersachen als systemimmanent und unvermeidlich bezeichnen wolle und davon ausgehe, ein Richter könne in der Regel von der eigenen persönlichen Lage abstrahieren und objektiv urteilen, müsse doch in Fällen qualifizierter Betroffenheit durch einen Entscheid darauf geschlossen werden, dass ein persönliches Interesse des Richters gegeben sei, das ihn als befangen erscheinen lasse und seine Mitwirkung bei der Entscheidfindung ausschliesse. Das Bundesgericht bejahte im genannten Entscheid die Befangenheit des Verwaltungsrichters.
5.3 Es ist unbestritten, dass in dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Verfahren SR.2020.00001 unter anderem die Rechtsfrage im Raum steht, ob das Fehlen eines Mitarbeiters, welcher im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung für die Durchführung gewisser Analysen ist, zur Rückerstattungspflicht für bezogene Vergütungen führt. Die gleiche Rechtsfrage ist auch Gegenstand des Verfahrens SR.2021.00065. Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ war seit dem 1. Juli 2016 als Auftragnehmer für die Beklagte im Verfahren SR.2021.00065 tätig, wobei er nicht während der gesamten Tätigkeit über eine Berufsausübungsbewilligung verfügte (E. 4). Die im Verfahren SR.2020.00001 unter Umständen zu entscheidende Rechtsfrage, ob das Fehlen eines Mitarbeiters, welcher über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, zur Rückerstattung von bezogene Vergütungen führt, betrifft somit auch die Auftraggeberin von Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass unabhängig davon, ob Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ für die Beklagte im Verfahren SR.2021.00065 supervidiert hat oder als durchführender Mitarbeiter tätig war, nicht auszuschliessen ist, dass von der Beklagten des Verfahrens SR.2021.00065 Ansprüche gegen Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Hieran nichts zu ändern vermag, dass Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ ausführte, er sei innerhalb der Beklagten im Verfahren SR.2021.00065 von jeder Haftung befreit (E. 4), ist doch eine generelle Wegbedingung der Haftung grundsätzlich nicht zulässig (Art. 100 OR) und begründet der Anschluss von Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ an die Haftpflichtversicherung der Beklagten im Verfahren SR.2021.00065 (Urk. 3/1 § 7) nicht ohne Weiteres einen generellen Haftungsausschluss. Die Beklagte macht zwar zu Recht geltend, dass eine gewisse Nähe der Schiedsrichter zum Streitgegenstand im sozialversicherungsrechtlichen Schiedsverfahren systemimmanent ist (E. 3.2; vgl. E. 2.2.3). Die Betroffenheit von Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ geht aufgrund des hängigen Verfahrens SR.2021.00065, von dessen Ausgang er zumindest indirekt betroffen ist, aber über die übliche und zu akzeptierende Betroffenheit hinaus. Unerheblich ist dabei, dass der Ausgang des Verfahrens SR.2020.00001 von weiteren Fragen abhängig ist, hat das Schiedsgericht doch in der gleichen Besetzung über sämtliche Rechtsfragen zu entscheiden. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist zudem nicht von Relevanz, dass Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ nur einer von drei Schiedsrichtern wäre, haben doch alle beteiligen Schiedsrichter unbefangen zu sein. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ für die im Verfahren SR.2020.00001 zu entscheidenden Fragen – wohl – über die spezifischsten Fachkenntnisse sämtlicher infrage kommenden Schiedsrichter verfügt, nichts daran zu ändern, dass er in qualifizierter Weise persönlich vom Entscheid der Rechtsfrage, ob das Fehlen eines Mitarbeiters mit einer Berufsausübungsbewilligung zur Rückerstattungspflicht von Vergütungen führt, betroffen ist.
6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ von der Streitsache im Verfahren SR.2020.00001 in qualifizierter Weise persönlich betroffen ist und somit bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dem von den Klägerinnen gestellten Ausstandsbegehren ist daher zu entsprechen.
Festzuhalten bleibt, dass die Gutheissung des Ausstandsbegehrens in keiner Weise bedeutet, dass Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ als Schiedsrichter nicht nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hätte.
1. In Gutheissung des klägerischen Ausstandsbegehrens wird Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ von der Teilnahme am Verfahren SR.2020.00001 in Sachen der Parteien entbunden.
2. Das Ausstandsverfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- tarifsuisse ag
- Rechtsanwalt Reto Gygax
- Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
sowie:
- Mitteilung im Verfahren SR.2020.00001
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Wyler