Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

SV.2022.00002

Gesamtgericht

Mitwirkende:
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Präsidentin
Sozialversicherungsrichterinnen Grieder-Martens, Käch Amsler, Maurer Reiter, Philipp, Romero-Käser, Sager, Senn, Slavik
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Gräub, Kübler und Vogel
Gerichtsschreiber Klemmt

Im Ausstand:

Sozialversicherungsrichterinnen Arnold Gramigna, Fankhauser und Sozialversicherungsrichter Hurst

Beschluss vom 7. Oktober 2022

in Sachen

Erben der X.___, gestorben am 27. Juli 2021

wohnhaft gewesen in «…»:, nämlich:

1. Y.___

2. Z.___

3. A.___


Gesuchstellende

Gesuchstellende 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Wyssmann und Partner

Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1968 geborene X.___, gestorben am 27. Juli 2021, hatte sich am 6. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 4/6/4; vgl. auch Urk. 4/6/7). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ganze Rente vom 1. April bis 30. September 2011, eine halbe Rente vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2013 sowie eine Viertelsrente vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2014 zu (Urk. 4/2).

1.2 Dagegen erhob X.___ sel., vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, am 3. Juli 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihr auch über den 1. November 2014 hinaus die gesetzlichen Leistungen (inklusive Umschulung in eine adaptierte Tätigkeit) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Verfahren Nr. IV.2019.00489 der IV. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich; Urk. 4/1 S. 2). Nachdem das Sozialversicherungsgericht am 18. August 2021 über den Hinschied von X.___ am 27. Juli 2021 informiert worden war (Urk. 4/30-31), sistierte es den Prozess mit Verfügung vom 23. August 2021 (Urk. 4/32), bis über den Antritt der Erbschaft der Versicherten entschieden war. Am 6. Dezember 2021 reichten die Erben den Erbschein ein und erklärten, den Prozess weiterzuführen (Urk. 4/34-36). Der beigelegten Vollmachtserklärung ist zu entnehmen, dass die Erben Rechtsanwalt Rémy Wyssmann beauftragt hatten, den Prozess weiterzuführen, vorbehältlich der Zustimmung zur Mandatsfortführung durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG (Urk. 4/35/38).

1.3 Das gleichzeitig gestellte Gesuch der Erben um Fortsetzung der Sistierung des Verfahrens des hiesigen Gerichts, bis das Bundesgericht über die im Prozess 8C_256/2021 hängige Frage der statistischen Vergleichslöhne entschieden habe (Urk. 4/34), wies das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2022 ab und hob die am 23. August 2021 verfügte Sistierung des Verfahrens auf. Sodann setzte es den Erben der X.___ einerseits eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um dem Gericht eine vorbehaltlose Erklärung zur Weiterführung des Prozesses abzugeben oder sonst die Zustimmungserklärung bei der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG beizubringen. Andererseits setzte das Gericht den Erben eine weitere einmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2019 zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 4/38). Am 1. Februar 2022 liessen die Erben dem Gericht die vorbehaltlosen Erklärungen betreffend Weiterführung des Prozesses zukommen (Urk. 4/40).

1.4 Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 erhoben die Erben der X.___ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Januar 2022 (Urk. 4/38) und beantragten, es seien der erweckte Anschein der Befangenheit und der fehlenden Ergebnisoffenheit der am Beschluss mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers (Hurst, Arnold Gramigna, Fankhauser und Sonderegger) festzustellen, und die Beschwerdesache sei - in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - zur Fortführung des Verfahrens in geänderter Zusammensetzung zurückzuweisen (Urk. 4/43 Beilage 2 S. 2).

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 9C_55/2022 vom 23. Februar 2022 nicht ein und überwies die Akten zur Behandlung des Ausstandsbegehrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4/43 = Urk. 3).

2. Daraufhin wurde das vorliegende Verfahren SV.2022.00002 angelegt und die Prozessakten des Verfahrens IV.2019.00489 als Urk. 4/0-44 zu den Akten genommen. Aufforderungsgemäss (Urk. 5) erklärten die Erben der X.___, im Verfahren SV.2022.00002 ebenfalls durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann vertreten zu werden (Urk. 7, Urk. 8/1-3).

Die abgelehnten Mitglieder des Spruchkörpers erhielten am 10. Mai 2022 Gelegenheit, zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 legten diese dar, dass und weshalb sie sich nicht als voreingenommen erachten (Urk. 11). Ihre Stellungnahme wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. Juni 2022 unterbreitet (Urk. 12). Während die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 14), liessen sich die Erben der X.___ am 24. August 2022 vernehmen (Urk. 16) und ihre Anträge in dem Sinne präzisieren, dass die besagten Mitglieder, eventualiter der Gerichtsschreiber Sonderegger, in Ausstand zu versetzen und der Prozess in neuer, ergebnisoffener Zusammensetzung fortzuführen und zu entscheiden sei; sie liessen zudem beantragten, die Beschwerdesache sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK in öffentlicher Sitzung zu verhandeln (Urk. 17 S. 3). Von diesen Eingaben wurden die Parteien mit Verfügung vom 30. August 2022 gegenseitig in Kenntnis gesetzt (Urk. 18).

Das Gesamtgericht zieht in Erwägung:

1. Über Ausstandsbegehren, die gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts gerichtet sind, entscheidet gemäss § 5c Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Plenum.

Das Ausstandsbegehren der Gesuchstellenden richtet sich gegen die am Beschluss vom 12. Januar 2022 beteiligten Richterpersonen Hurst, Arnold Gramigna und Fankhauser und gegen den mitwirkenden Gerichtsschreiber Sonderegger (Urk. 1 S. 2, Urk. 4/38 S. 1, Urk. 16 S. 2 f.). Zuständig für die Behandlung des Begehrens ist somit das Plenum des Sozialversicherungsgerichts.

2.

2.1 Gemäss § 5a lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; anwendbar gestützt auf § 12 lit. a GSVGer) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben.

Nach der in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 131 I 113 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Befangenheit einer Richterin oder eines Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen ( BGE 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 139 I 121 E. 5.1; 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen sowie das Urteil des Bundesgerichts 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.2).

Die gleichen Ausstandsgründe haben auch für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zu gelten, da sie die Gerichtsentscheide redigieren und teilweise auch mithelfen, die Urteilsanträge der Richterinnen und Richter vorzubereiten; auf diesem Weg können sie Einfluss auf den Inhalt eines Entscheids nehmen (vgl. BGE 138 V 154 E. 3.2 und E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.1).

3.

3.1 Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die abgelehnten Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten haben und die Sache wie beantragt an eine Kammer des Sozialversicherungsgerichts zur Behandlung in geänderter Zusammensetzung zu überweisen ist (Urk. 1 S. 2, Urk. 16 S. 3). Da dies in Form eines rechtsgestaltenden Zwischenentscheids zu geschehen hat (vgl. Mosimann, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 5c Rz 5 mit Hinweis) , ist mangels schützenswerten Interesses auf das ebenfalls gestellte Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Anschein der Befangenheit der am Beschluss mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers der IV. Kammer (Hurst, Arnold Gramigna, Fankhauser und Sonderegger) bestehe, nicht einzutreten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_55/2022 vom 23. Februar 2022 [Urk. 3 S. 3] und 8C_438/2016 vom 16. November 2016 E. 2.1, nicht publiziert in BGE 142 V 577).

3.2 Da hier über das Ausstandsgesuch zu befinden ist, ist auf den das Hauptverfahren betreffenden prozessualen Antrag, wonach der Sachverhalt vom zuständigen Spruchkörper detailliert und unvoreingenommen zu würdigen sei (Urk. 16 S. 3, Urk. 17 S. 2 ff.), ebenfalls nicht einzutreten.

Soweit der Antrag der Gesuchstellenden, die Beschwerdesache sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK «in öffentlicher Sitzung zu verhandeln» (Urk. 16 S. 3), dahingehend zu verstehen wäre, dass im Rahmen des Ausstandsverfahrens eine öffentliche Verhandlung durchzuführen sei, ist das Begehren abzuweisen. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich nicht um einen materiellen Endentscheid, sondern lediglich um einen Zwischenentscheid (vorstehend E. 3.1). Eine öffentliche Verhandlung erübrigt sich daher.

4.

4.1 Die Gesuchstellenden rügen, mit dem Beschluss vom 12. Januar 2022 habe ihnen das Sozialversicherungsgericht erhebliche finanzielle Nachteile (in Form einer Rückforderung von bis zu Fr. 40'000.--) für den Fall angedroht, dass sie die Beschwerde nicht zurückzögen. Damit habe es sie in Angst und Schrecken versetzt. Zusätzlichen Druck hätten die am Beschluss mitwirkenden Gerichtspersonen erzeugt, indem sie ihnen eine nicht erstreckbare Frist von nur 20 Tagen angesetzt hätten, um über Rückzug oder Aufrechterhaltung der Beschwerde und Fortführung des Mandatsverhältnisses mit ihrem Rechtsvertreter zu entscheiden. Diese Frist sei aussergewöhnlich kurz, insbesondere in Anbetracht, dass die (gesuchstellenden) Eltern von X.___ sel. mit über 80 Jahren sehr betagt seien und ausserdem vom (ebenfalls gesuchstellenden) Sohn in der Stadt B.___ geographisch getrennt in der Stadt C.___ und im Land D.___ lebten. Offensichtlich solle ihnen damit die Einreichung einer Stellungnahme so schwierig wie möglich gemacht werden (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 16 S. 5 f.). Durch diese unzumutbare Druckerzeugung in doppelter Hinsicht erweckten die am Beschluss mitwirkenden Gerichtspersonen den Eindruck, dass sie den aufwändigen und seit mehr als zweieinhalb Jahren hängigen Fall nach dem Tod von X.___ möglichst schnell «vom Tisch haben» wollten, am besten durch einen Rückzug (Urk. 1 S. 4 ff. und S. 15, Urk. 16 S. 6 ff., S. 9 f. und S. 24). Damit entstehe der Anschein, dass die Gerichtspersonen nicht mehr ergebnisoffen urteilen würden (Urk. 1 S. 15).

Die rasche Bearbeitung zeige sich bereits darin, dass der Vorname von X.___ sel. und der Geburtsname ihrer Mutter in der Titelzeile des Beschlusses vom 12. Januar 2022 falsch erfasst worden seien (Urk. 1 S. 4). Ferner habe das Gericht mit dem fraglichen Beschluss auch den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im hängigen Beschwerdeverfahren 8C_256/2021 über die Frage der zu hoch angesetzten statistischen Vergleichslöhne abgewiesen. Dies zeige, dass es sich bereits endgültig entschieden habe und es ihm darum gehe, die vor Bundesgericht rechtshängige statistische Frage nicht beurteilen zu müssen. In die gleiche Richtung weise der Umstand, dass der Entscheid über die beantragte Befragung von Y.___ vom Gericht auf später vertagt worden sei (Urk. 1 S. 5).

Zu prüfen ist demnach, ob die gerügten Anordnungen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 16 - 17) im Beschluss vom 12. Januar 2022 einzeln oder gesamthaft betrachtet geeignet sind, den Anschein der Befangenheit der mitwirkenden Gerichtspersonen zu erwecken.

4.2 Die als befangen abgelehnten Richterpersonen und der Gerichtsschreiber haben in ihren Ausführungen vom 1. Juni 2022 geschlossen, ein Anschein der Befangenheit sei unbegründet (Urk. 11).

5.

5.1 Die Gesuchstellenden erachten die ihnen mit dem Beschluss vom 12. Januar 2022 angesetzte nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen, um eine vorbehaltlose Erklärung zur Weiterführung des Prozesses abzugeben oder sonst die Zustimmungserklärung der Rechtsschutzversicherung beizubringen (Urk. 4/38 S. 11 f., Urk. 16 S. 5 f.), als aussergewöhnlich kurz. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ihnen bereits mit der Sistierungsverfügung vom 23. August 2021 Zeit eingeräumt worden war, um im Rahmen des Antritts der Erbschaft auch die Frage der Weiterführung des Prozesses nach dem Tod von X.___ abzuwägen (Urk. 4/32). Sie haben denn auch bereits am 20./21. August 2021 Rechtsanwalt Remy Wyssmann mit der Weiterführung des Mandats betraut (Urk. 4/35/38).

Laut der von Rechtsanwalt Rémy Wyssmann am 6. Dezember 2021 (Urk. 4/34) eingereichten Vollmachtserklärung wurde er von den Gesuchstellenden mit der Weiterführung des Prozesses nur unter dem Vorbehalt beauftragt, dass die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG der Mandatsfortführung zustimme (Urk. 4/35/38). Damit lag keine hinreichend verbindliche, unbedingte Prozessvollmacht vor. Deshalb war eine Nachfrist anzusetzen, um eine gültige Vollmacht einzureichen. In solchen Fällen wird am Sozialversicherungsgericht praxisgemäss eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt (vgl. Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 18 Rz 24 mit Hinweis ).

Daraus erhellt, dass es sich bei der bemängelten Fristansetzung effektiv um einen von vornherein unbedenklichen, routinemässigen Verfahrensschritt handelt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 391/04 vom 13. September 2005 E. 3.2.1). Der besonderen Situation der Gesuchstellenden als Erben der ursprünglich Beschwerde führenden X.___ wurde damit im Rahmen des richterlichen Ermessensspielraums hinreichend Rechnung getragen.

5.2 Die Gesuchstellenden beanstanden auch die mit dem Beschluss vom 12. Januar 2022 angesetzte 20tägige Frist, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2019 zu ihrem Nachteil Stellung zu nehmen (Urk. 4/38 S. 11 f.), als auffällig kurz, ohne indes darzulegen, was sie an der rechtzeitigen Fristwahrung gehindert hätte. Diesbezüglich ist ihnen zudem entgegenzuhalten, dass es der üblichen Praxis am Sozialversicherungsgericht entspricht, den Parteien eine 20tägige Frist zur Stellungnahme zu einer möglichen reformatio in peius zu gewähren. Auch das Ansetzen einer nicht erstreckbaren Frist ist in solchen Fällen nicht unüblich und liegt im Rahmen des richterlichen Ermessens.

Zu beachten ist sodann der Grundsatz, dass prozessuale Fehler - soweit ein solcher anzunehmen wäre - für sich allein rechtsprechungsgemäss nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, genauso wenig wie ein möglicherweise falscher materieller Entscheid. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2020 vom 12. Juni 2020 E. 6.2). Denn mit der Tätigkeit des Richters und der Richterin ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden haben, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind (BGE 115 Ia 400 E. 3b). Für die Annahme der Befangenheit müssen daher objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2020 vom 12. Juni 2020 E. 6.3.1).

Die angesetzte nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme ist jedenfalls nicht als schwerer fachlicher Verfahrensfehler im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Gesuchstellenden durchaus in der Lage waren, innert der als zu kurz gerügten Frist von 20 Tagen ausführlich zur angedrohten reformatio in peius Stellung zu nehmen; dies belegen ihre detaillierten Ausführungen zu den «faktischen Unzulänglichkeiten der gerichtlichen Analyse» in ihrer als Ausstandsbegehren entgegengenommenen Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vom 25. Januar 2022 (Urk. 1 S. 6-13). Nicht ersichtlich ist im Weiteren, weshalb es dem Rechtsvertreter, dem die Sach- und Rechtslage in Anbetracht der Vertretung der Versicherten seit dem Verwaltungsverfahren im Detail bekannt waren, nicht zumutbar gewesen sein soll, innert der angesetzten Frist die Erben sorgfältig und kompetent zu beraten.

Diese Fristansetzung ist folglich ebenfalls nicht geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit der beteiligten Gerichtspersonen zu erwecken.

5.3 Dem von den Gesuchstellenden bemängelten Umstand, dass die reformatio in peius nicht schon zu Lebzeiten von X.___ angekündigt wurde, obwohl das Verfahren damals (am 27. Juli 2021 [Urk. 4/30-31]) schon mehr als zwei Jahre hängig war (Urk. 16 S. 7 und 10), lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nachdem ihr mit Verfügung vom 11. September 2019 eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und damit der Schriftenwechsel abgeschlossen worden war (Urk. 4/8), liess X.___ am 21. April 2020 umfangreiche weitere Unterlagen zu den Akten reichen (Urk. 4/9, Urk. 4/10/7-25), wozu der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen war (Urk. 4/11-13).

Danach war aufgrund ihres entsprechenden Antrags (Urk. 4/1 S. 2) ein Termin für eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK festzusetzen, wobei sich die Suche nach einem geeigneten Verhandlungstermin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und auf ihr Ersuchen hin in die Länge zog (Urk. 4/14 - 15, Urk. 4/23 S. 2, Urk. 4/27-28). Im Zeitpunkt ihres Hinschieds am 27. Juli 2021 (Urk. 4/30-31) hatte deshalb noch kein definitiver Verhandlungstermin festgesetzt werden können.

In solchen Konstellationen kann es aus verfahrensökonomischen Überlegungen sinnvoll sein, eine zumindest summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, die auch als Basis für die Ankündigung einer möglichen reformatio in peius dienen kann, erst nach Feststehen des Verhandlungstermins vorzunehmen. Dass die mögliche reformatio in peius vom Spruchkörper noch nicht zu Lebzeiten von X.___ angekündigt worden war, lässt sich also ohne Weiteres auf sachliche Gründe zurückführen. Daraus kann nicht auf mangelnde Unabhängigkeit der am Beschluss mitwirkenden Gerichtspersonen geschlossen werden.

5.4 Die Gesuchstellenden erblicken sodann in der Abweisung ihres Antrags auf Fortführung der Verfahrenssistierung bis zur Ausfällung des erwarteten Leitentscheids des Bundesgerichts über die Bestimmung des Valideneinkommens mittels statistischer Vergleichslöhne (im damals hängigen, mit Urteil vom 9. März 2022 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren 8C_256/2021 [publiziert in BGE 148 V 174]) einen Ausstandsgrund.

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit Art. 28 lit. a GSVGer). Das Gesetz nennt als einzige Voraussetzung für die Sistierung die Zweckmässigkeit. Es liegt folglich im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist ( Julia Gschwend in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 126 N 2).

Eine Verfahrenssistierung setzt triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig, da sie grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspricht; dieses ist besonders im Rahmen des einfachen und raschen Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu beachten. Im Zweifel ist von einer Verfahrenssistierung abzusehen (Julia Gschwend, a.a.O., Art. 126 N 2 und N 11 ff.).

Wie Art. 126 ZPO ausdrücklich festhält, kann ein Verfahren sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Abhängigkeit wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Sistierung restriktiv beurteilt. Erforderlich ist eine dahingehende Konnexität der beiden Verfahren, dass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich widersprechender Entscheide angebracht erscheint (Julia Gschwend, a.a.O, Art. 126 N 11).

Vorliegend fällt in Betracht, dass das von den Gesuchstellenden angeführte bundesgerichtliche Verfahren weder sachverhaltlich noch hinsichtlich der involvierten Parteien mit dem hier zu beurteilenden Prozess IV.2019.00489 der IV. Kammer des Sozialversicherungsgerichts zusammenhing. Den Gesuchstellenden wird sodann die Beschwerde ans Bundesgericht offen stehen, wenn sie mit dem Ausgang des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens und insbesondere den herangezogenen Vergleichseinkommen nicht einverstanden sind. In diesem Sinn besteht keine Gefahr widersprüchlicher Urteile. Dass das Gericht keinen hinreichenden Sistierungsgrund in der möglichen, im Verfahren 8C_256/2021 (BGE 148 V 174) angestrebten Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erblickte (Urk. 4/38 S. 3), war vor diesem Hintergrund zweckmässig. Dies gilt umso mehr, als das Gericht vorläufig in Aussicht gestellt hatte, dass für die Invaliditätsbemessung auf konkrete und nicht - entsprechend dem Prozessthema im Verfahren BGE 148 V 174 - statistische Vergleichslöhne abgestellt werden könnte (Urk. 4/38 S. 8 f.).

Folglich begründet auch die Abweisung des Gesuchs um weitere Sistierung des Verfahrens bei objektiver Betrachtung keinen Verdacht der mangelnden Neutralität der abgelehnten Gerichtspersonen.

5.5 Im Beschluss vom 12. Januar 2022 wurde festgehalten, über den Antrag der Gesuchstellenden auf persönliche Befragung von Y.___ werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein (Urk. 4/38 S. 3). Daraus schliessen die Gesuchstellenden ebenfalls auf Befangenheit des Spruchkörpers. Befragungen von Parteien und Zeugen erfolgen von Gesetzes wegen aus prozessökonomischen Überlegungen nach den Parteivorträgen (Art. 231 ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer). Die Frage der Durchführung der öffentlichen Verhandlung steht nach den Abklärungen über den Prozesseintritt der Erben weiterhin im Raum. Es besteht daher kein Grund, das Vorgehen des Spruchkörpers als Anzeichen einer Voreingenommenheit der am Beschluss Mitwirkenden zu deuten. Vielmehr dient der Hinweis betreffend den Aufschub über den Entscheid betreffend Zeugeneinvernahme der Transparenz und Klarheit der Parteien hinsichtlich des Verfahrensstandes, und er deutet darauf hin, dass die abschliessende Meinungsbildung über die notwendigen Beweismassnahmen noch nicht abgeschlossen ist.

Nichts anderes gilt für die falsche Buchstabierung des Vornamens von «…» (und nicht «…») X.___ im Rubrum des Beschlusses (vgl. Urk. 1 S. 4), wobei es sich offensichtlich um ein Kanzleiversehen ohne Entscheidrelevanz handelt. Solche Versehen kann die erkennende Instanz jederzeit berichtigen (Art. 334 ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer in der seit 1. Juni 2020 geltenden Fassung, beziehungsweise Art. 334 ZPO in analoger Anwendung in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer in der bis 31. Mai 2020 in Kraft gewesenen Fassung). Im Übrigen hat der Spruchkörper den Geburtsnamen der Mutter von X.___, nämlich A.___, dem von den Gesuchstellenden eingereichten und insoweit unbeanstandet gebliebenen Erbschein vom 22. November 2021 entnommen (Urk. 4/36, Urk. 4/38 S. 1). Soweit diesbezüglich ein Redaktionsfehler anzunehmen ist, vermag dieser fraglos keine Befangenheit des Gerichts zu begründen.

5.6

5.6.1 Die Gesuchstellenden leiten schliesslich aus der Begründung der angedrohten reformatio in peius den Anschein der Befangenheit der am Beschluss vom 12. Januar 2022 mitwirkenden Gerichtspersonen ab.

5.6.2 Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG verpflichtet die Rechtsmittelbehörde, welche eine reformatio in peius beabsichtigt, der Beschwerde führenden Person vor Ausfällen ihres Entscheids Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.

Je nach verfahrensmässiger Konstellation muss sich ein Richter oder eine Richterin bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu Fragestellungen äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft etwa zu bei bestimmten Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise Zwischenentscheiden über die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG. In solchen Konstellationen begründen auch Aussagen über die Prozesschancen regelmässig keine Befangenheit, wenn sie den Rahmen dessen nicht überschreiten, was für die Durchführung der konkreten prozessualen Vorkehr notwendig ist. Befangenheit ist demgegenüber regelmässig dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Richter oder die Richterin bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2020 vom 12. Juni 2020 E. 5.2, 9C_826/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2 und 9C_821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen).

Bei einer reformatio in peius muss die versicherte Person ihren Entscheid, die Beschwerde zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen können. Für das Gericht bedeutet dies, dass es bei der Ankündigung der reformatio in peius einen Mittelweg zu beschreiten hat, welcher den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch der rechtsuchenden Person auf unbefangene gerichtliche Beurteilung in gleicher Weise wahrt (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3 und U 391/04 vom 13. September 2005 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Feststellungen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe eindeutig nicht erforderlich sind, erfolgen ohne Grund und Rechtfertigung und sind somit grundsätzlich nicht mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar. Eine «überschiessende», da nicht mit den konkreten Erfordernissen der Verfahrensleitung begründbare Festlegung ist indessen nicht leichthin anzunehmen, zumal den Richterpersonen bei der Ausgestaltung verfahrensleitender Verfügungen und ihrer Begründung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichts U 391/04 vom 13. September 2005 E. 4.1). Bei der Ankündigung der reformatio in peius muss auch zum Ausdruck kommen, dass die Prüfung mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts U 391/04 vom 13. September 2005 E. 4.2).

5.6.3 Aus der Formulierung der Erwägung 3 des Beschlusses vom 12. Januar 2022 geht klar und wiederholt hervor, dass die Einschätzung, die Gesuchstellenden könnten durch den Endentscheid schlechter gestellt werden, als wenn keine Beschwerde erhoben worden wäre, auf einer bloss vorläufigen Beurteilung der vorhandenen Akten beruht. Auch wird daraus deutlich, dass sich die am Beschluss mitwirkenden Gerichtspersonen die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage bei Ausfällung des Endentscheids vorbehielten, mithin die Meinungsbildung des Spruchkörpers noch keineswegs abgeschlossen war. Die Ausführungen sind zwar eher umfangreich; dies hängt aber offensichtlich mit dem äusserst komplexen Sachverhalt und den seitens der Versicherten aufgeworfenen zahlreichen Streitfragen zusammen. Allerdings beschränken sich die Erörterungen auf die für die vorläufige Beurteilung relevanten Gesichtspunkte. Die Begründungsdichte geht nicht über eine bloss summarische Darlegung der einstweiligen Überlegungen des Spruchkörpers hinaus. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellenden fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Richter oder die Richterinnen und der Gerichtsschreiber bereits in einer Art festgelegt hätten, dass er oder sie einer anderen Beurteilung nicht mehr zugänglich sind und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint. Insofern wird der Rahmen dessen, was bei der Androhung einer reformatio in peius mit Blick auf deren Nachvollziehbarkeit und auf die Aussagen über die Prozesschancen als notwendig erscheint, nicht überschritten. Angesichts der sachbezogenen Begründung kann, nach dem anzulegenden Massstab einer bloss summarischen Prüfung, keine Rede von einer schweren Verletzung der Richterpflichten sein.

5.6.4 Über weite Strecken ihres Ausstandsbegehrens vom 25. Januar 2022 (und der ergänzenden Stellungnahmen vom 8. und 24. August 2022) kritisieren die Gesuchstellenden detailliert und unter Hinweis auf neue Belege «faktische Unzulänglichkeiten der gerichtlichen Analyse» in Erwägung 3 des Beschlusses vom 12. Januar 2022 (Urk. 1 S. 6-14; vgl. auch Urk. 16 S. 1-2 und 10-24, Urk. 17 S. 7-17). Dabei zielen ihre Ausführungen zur Hauptsache darauf ab, die Überlegungen des Spruchkörpers im Beschluss vom 12. Januar 2022 auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Das gilt insbesondere für die gerügte Willkür. Darum geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Denn das Ablehnungsverfahren dient in der Regel gerade nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2). Die entsprechenden Vorbringen werden deshalb im Hauptverfahren zu würdigen sein. Hier braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.

Wie bereits gesagt (vorstehend E. 5.2) ist ferner auf den Grundsatz hinzuweisen, dass ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit von Richterpersonen zu begründen vermag. Dies muss umso mehr gelten, wenn wie hier der Ankündigung der möglichen reformatio in peius bloss eine provisorische und summarische Beweiswürdigung und Einschätzung der Rechtslage vorangehen durfte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 391/04 vom 13. September 2005 E. 3.2.2).

5.6.5 Insgesamt erweckt demnach die Begründung der angekündigten möglichen reformatio in peius nicht den Anschein einer Befangenheit der mitwirkenden Gerichtspersonen.

6. Bei gesamthafter Betrachtung des Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Gerichtspersonen durch die Anordnungen im Beschluss vom 12. Januar 2022 in unsachlicher Weise Druck zu erzeugen versuchten, um den Fall durch einen Rückzug möglichst schnell «vom Tisch» zu kriegen, und infolgedessen bei Aufrechterhaltung der Beschwerde nicht mehr ergebnisoffen entscheiden können. Da keine Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Sozialversicherungsrichterinnen Arnold Gramigna und Fankhauser, von Sozialversicherungsrichter Hurst und von Gerichtsschreiber Sonderegger zu erwecken, ist das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren vom 25. Januar beziehungsweise vom 24. August 2022 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesamtgericht beschliesst:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.


3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

sowie an:

- Sozialversicherungsrichter Hurst

- Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

- Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

- Gerichtsschreiber Sonderegger

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Klemmt