Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.1999.00258
UV.1999.00258

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 29. Dezember 2003
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
c/o Giger & Partner
Kuttelgasse 8, Postfach 4916, 8022 Zürich



Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, arbeitete seit April 1994 im Restaurant Z.___ im Umfang von 25 Wochenstunden als Serviceangestellte und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Winterthur") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am Samstag, dem 2. Juli 1994, war sie als Lenkerin eines Personenwagens an einem Verkehrsunfall auf der Autobahnstrecke ___, ___, beteiligt, bei dem sie die Geschwindigkeit ihres Wagens, in dem noch drei weitere Personen sassen, wegen einer Verkehrsstockung auf etwa 60 km/h verringerte, worauf der nachfolgende Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h ins Heck ihres Personenwagens fuhr (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 22. August 1994, Urk. 17/UV1, die Polizeiakten in Urk. 11/A1-25 sowie das verkehrstechnische Gutachten vom 25. Februar 1997, Urk. 17/UV129). Mit Taxi und Zug fuhr sie mit ihren Angehörigen gleichentags zurück in die Schweiz (vgl. die Angaben im Protokoll über den Verletztenbesuch des Versicherungsinspektors der "Winterthur" vom 15.  November 1994, Urk. 17/UV9 S. 2) und begab sich am folgenden Montag, dem 4. Juli 1994, in die Behandlung von Dr. med. A.___, der ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostizierte (vgl. das erste Arztzeugnis vom 12. September 1994, Urk. 11/M2).
Als die Beschwerden persistierten, überwies Dr. A.___ die Versicherte zur rheumatologischen Abklärung an Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (vgl. dessen Berichte vom 13. September und vom 6. Dezember 1994, Urk. 11/M4 und Urk. 11/M7). Auf dessen Veranlassung erfolgten eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule (Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Radiologie, vom 7. September 1994, Urk. 11/M3) und augenärztliche Abklärungen (vgl. die Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Augenheilkunde, vom 26. Oktober 1994, vom 18. Oktober 1995 und vom 1. Mai 1997, Urk. 11/M5, Urk. 11/M13 und Urk. 11/M35) sowie ein stationärer Aufenthalt in der Rheumaklinik E.___ in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 10. November 1994 (Bericht vom 18. November 1994, Urk. 23/5; Bericht vom 10. April 1995, Urk. 11/M10 S. 2 f.). Am 15. November 1994 liess die "Winterthur" den bereits erwähnten Verletztenbesuch durchführen (Urk. 17/UV9). Sodann nahm die Versicherte auf Anraten der Rheumaklinik E.___ im Dezember 1994 eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (vgl. die Berichte von Dr. F.___ vom März 1995 sowie vom 14. Juli und vom 6. Dezember 1995, Urk. 11/M10 S. 1, Urk. 11/M11 und Urk. 11/M14) und hielt sich im Juni 1995 während drei Wochen zur stationären Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ auf (vgl. den Austrittsbericht vom 12. Juli 1995, Urk. 11/M12 S. 2 f.). Ausserdem hatte Ende Mai 1995 eine einmalige Konsultation des Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stattgefunden (Bericht vom 13. Juli 1996, Urk. 11/M22).
1.2     In der Folge erstattete die Rheumaklinik E.___ der Versicherungsgesellschaft Y.___ als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers den Bericht vom 24. Oktober 1995 (Urk. 23/6), und Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, begutachtete die Versicherte im Auftrag der "Winterthur" (Gutachten vom 20. Dezember 1995, Urk. 11/M15; Zusatzbericht vom 19. August 1996, Urk. 11/M23; vgl. auch die Schreiben der "Winterthur" an Prof. J.___ vom 20. Oktober 1995 und vom 12. Juli 1996, Urk. 17/UV51 und Urk. 17/UV85).
Es folgten weitere Behandlungen durch die Rheumaklinik E.___ (Bericht vom 13. März 1996, Urk. 11/M16); ausserdem konsultierte die Versicherte Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie (Berichte vom 27. März, vom 2. Mai, vom 3. Juli und vom 22. November 1996, Urk. 11/M17 S. 1, Urk. 11/M18, Urk. 11/M21 und Urk. 11/M29), der seinerseits weitere Abklärungen der geschilderten Schulterbeschwerden rechts veranlasste (Schreiben von Dr. K.___ an Dr. med. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. März 1996, Urk. 11/M17 S. 3; Bericht von Dr. L.___ vom 2. April 1996, Urk. 11/M19; Bericht von Dr. med. M.___ vom 17. April 1996 über ein Arthro-MRI der rechten Schulter, Urk. 11/M20; Schreiben von Dr. K.___ an Prof. Dr. med. N.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 6. September 1996, Urk. 11/M25; Bericht von Prof. N.___ vom 22. November 1996, Urk. 52; Bericht von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 20. September 1996 über eine Konsultation im Mai 1996, Urk. 11/M26). Ferner fanden Behandlungen durch Dr. med. P.___ statt (Bericht vom 20. August 1996, Urk. 11/M24), und im Juli 1996 absolvierte die Versicherte einen weiteren dreiwöchigen Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ (Austrittsbericht vom 5. August 1996, Urk. 11/M28).
Am 6. September 1996 erstattete Prof. Dr. med. Q.___, ___, im Auftrag der Versicherungsgesellschaft Y.___ ein unfallchirurgisches Gutachten (Urk. 44; vgl. auch das Schreiben der Versicherungsgesellschaft Y.___ an Prof. Q.___ vom 2. Mai 1996, Urk. 17/UV B 146/2), im Januar/Februar 1997 folgte ein vierwöchiger Aufenthalt der Versicherten in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Klinik R.___ (Bericht vom 27. Februar 1997, Urk. 11/M32), und am 25. Februar 1997 verfasste dipl. Ing. S.___ von der Abteilung Unfallforschung/-analysen der "Winterthur" ein verkehrstechnisches Gutachten (Urk. 17/UV129). Im März/April 1997 begutachtete sodann Dr. med. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte zuhanden der "Winterthur" (Gutachten vom 26. April 1997, Urk. 11/M33; vgl. auch das Schreiben der "Winterthur" an Dr. T.___ vom 18. Februar 1997 in Urk. 17/UV124 sowie den Fragenkatalog in Urk. 17/UV B 124/1), und im September 1997 fertigte Prof. Dr. Dr. U.___, Diplompsychologe und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ___, im Auftrag der Versicherungsgesellschaft Y.___ ein neurologisches Gutachten an (Gutachten vom 16. September 1997, Urk. 11/M34). Anschliessend nahm Dr. med. V.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der "Winterthur" mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 zum Gutachten von Dr. T.___ Stellung und bezog dabei auch die Erkenntnisse von Prof. U.___ mit ein (Urk. 11/M36; vgl. auch das Schreiben der "Winterthur" an Dr. V.___ vom 18. September 1997, Urk. 17/UV148 und Urk. 17/UV B 148/1).
1.3     Im weiteren Verlauf liess sich die "Winterthur" nochmals von Dr. F.___ berichten (Bericht vom 18. Februar 1998, Urk. 11/M38), holte die Berichte von Dr. med. W.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 30. Januar und vom 5. Mai 1998 ein (Urk. 11/M37 und Urk. 11/M40) und nahm einen Krankengeschichte-Auszug der Klinik AA.___, ___, über eine neurologische Untersuchung der Versicherten vom 5. Februar 1998, die auf Zuweisung von Dr. W.___ hin stattgefunden hatte (vgl. das Zuweisungsschreiben vom 16. Januar 1998, Urk. 11/M39 S. 6 f.), zu den Akten (Urk. 11/M39 S. 3-5). Ferner liess sie am 22. April 1998 durch den Rechtsmediziner Prof. Dr. med. BB.___ eine biomechanische Beurteilung vornehmen (Urk. 17/UV B 129/1).
1.4     In der Folge teilte die "Winterthur" der Versicherten beziehungsweise deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt CC.___ mit Schreiben vom 29. Juni 1998 mit, dass die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per Ende Juli 1998 eingestellt würden, da zwischen dem Unfall und den noch vorhandenen Beschwerden weder der natürliche noch der adäquate Kausalzusammenhang mehr gegeben sei, und dass infolge des Fehlens der Kausalität auch kein Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 17/UV165). Die Versicherte liess gegen diesen Entscheid mit den Schreiben vom 10. August und vom 9. September 1998 opponieren (Urk. 17/UV170 und Urk. 17/UV171), worauf die "Winterthur" mit Verfügung vom 29. Oktober 1998 an der Leistungseinstellung festhielt und diese per Ende Oktober 1998 vornahm (Urk. 17/UV176). Die Versicherte liess gegen diese Verfügung mit den Schreiben vom 9. und vom 19. November 1998 Einsprache erheben (Urk. 17/UV181 und Urk. 17/UV186). Einsprache erhob ausserdem mit den Schreiben vom 11. November und vom 11. Dezember 1998 auch die DD.___ Krankenkasse als Durchführer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Urk. 17/UV182 und Urk. 17/UV191). Die "Winterthur" führte daraufhin am 14. Dezember 1998 mit der Versicherten und deren Tochter sowie dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Einspracheverhandlung durch (vgl. das Verhandlungsdispositiv in Urk. 17/UV192 und das Verhandlungsprotokoll in Urk. 17/UV193), und die Versicherte liess mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 zum Verhandlungsprotokoll Stellung nehmen (Urk. 17/UV195). Nachdem die "Winterthur" ausserdem bei Dr. med. EE.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine Aktenbeurteilung hatte vornehmen lassen (Fragenkatalog vom 25. Mai 1999 und Beurteilung vom 22. Juni 1999, Urk. 11/M43), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 6. August 1999 ab (Urk. 2 = Urk. 17/UV215).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 1999 liess X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. FF.___, mit Eingabe vom 25. Oktober 1999 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"1.        Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Versicherten seien weiterhin die UVG-Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, allenfalls Rente und Integritätsentschädigung nach Eintritt des definitiven Zustandes) zu gewähren.
2.        Eventualiter sei eine neutrale und polydisziplinäre Beurteilung der noch persistierenden Beschwerden der Versicherten in Auftrag zu geben.
3.        Die Beschwerdegegnerin sei im Sinne einer provisorischen Verfügung anzuhalten, die UVG-Leistungen bis zum Gerichtsentscheid auszurichten, da sie diese über vier Jahre lang bereits ausgerichtet hatte und sich die Situation in der Zwischenzeit nicht verändert hat, bis zum Vorliegen des Gerichtsentscheides aber mit längerer Wartezeit gerechnet werden muss.
4.        Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
5.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die "Winterthur" schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. März 2000 auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 10). Ausserdem setzte sie das Gericht mit Eingabe vom 26. Juli 2000 (Urk. 18) von der Erklärung der DD.___ Krankenkasse vom  24. Juli 2000 in Kenntnis, auf die Teilnahme am Verfahren zu verzichten (Urk. 17/UV220). Mit Verfügung vom 8. August 2000 wurde dem Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen, und Rechtsanwalt Dr. FF.___ wurde ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Demgegenüber wurde ihr Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit ihr diese Wirkung zukam (Urk. 19). Die Versicherte liess daraufhin in der Replik vom 12. Oktober 2000 an der Beschwerde festhalten (Urk. 22). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2000 (Urk. 24) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen (Urk. 27/1-42). Die "Winterthur" erstattete daraufhin am 12. März 2001 die Duplik einschliesslich einer Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 32); die Versicherte liess mit Eingabe vom 3. April 2001 zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen (Urk. 35) und überdies einen Krankengeschichte-Auszug von Dr. O.___ einreichen (Urk. 36). Die "Winterthur" nahm die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum eingereichten Krankengeschichte-Auszug mit Eingabe vom 5. Juni 2001 wahr (Urk. 40). Mit Verfügung vom 7. Juli 2001 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 41).
2.2     In der Folge zog das Gericht das bereits erwähnte Gutachten von Prof. Q.___ (Urk. 44) und einen ebenfalls schon aufgeführten Bericht von Dr. N.___ vom 22. November 1996 (Urk. 52) bei (vgl. die Telefonnotiz vom 25. Juli 2001, Urk. 42, die Eingabe der Versicherten vom 25. Juli 2001, Urk. 43, sowie die Verfügung vom 2. August 2001, Urk. 45) und ordnete daraufhin mit Beschluss vom 22. November 2001 eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten unter der Leitung von Dr. med. GG.___, Spezialarzt für Neurologie, an (Urk. 55). Die Parteien nahmen die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Fragestellung und zum in Aussicht genommenen Experten mit der Eingabe der Versicherten vom 17. Dezember 2001 (Urk. 57) und der Eingabe der "Winterthur" vom 22. Januar 2002 (Urk 59) wahr. Mit Beschluss vom 4. März 2002 wurde ein Antrag der "Winterthur" auf Änderung der Fragestellung abgelehnt und Dr. GG.___ wurde zum Experten ernannt, mit der Ermächtigung, nach vorgängiger Mitteilung an das Gericht und gerichtlich durchgeführter Anhörung der Parteien Gutachter anderer Fachrichtungen beizuziehen (Urk. 60). Die Versicherte liess dem Gericht mit Eingabe vom 6. Mai 2002 unaufgefordert einen Expertenvorschlag für das psychiatrische Teilgutachten unterbreiten (Urk. 63). Am 11. Dezember 2002 setzte Dr. GG.___ das Gericht von den vorgesehenen Teilbegutachtungen und den damit betrauten Experten in Kenntnis (Urk. 66 und Urk. 67). Die Parteien liessen die ihnen mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 angesetzte Frist zur Geltendmachung von allfälligen Ablehnungsgründen (Urk. 68) unbenützt verstreichen.
Dr. GG.___ reichte in der Folge das Gutachten vom 5. September 2003 (Urk. 79) und die im Rahmen der Begutachtung erstellten Teilgutachten ein, nämlich einen neuropsychologischen Bericht von Dr. phil. HH.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, und Dr. GG.___ vom 23. Januar 2003 (Urk. 82), ein rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med. JJ.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, vom 28. Januar 2003 (Urk. 81) und ein psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. KK.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2003 (Urk. 80). Dr. KK.___ legte ausserdem einen Bericht von Dr. med. LL.___ über ein psychiatrisches Konsilium vom 1. November 1994 bei, das während des Aufenthaltes der Versicherten in der Rheumaklinik E.___ vom Oktober/November 1994 durchgeführt worden war (Urk. 83). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 23. September 2003 (Urk. 87) und die "Winterthur" mit Eingabe vom 21. November 2003 (Urk. 93) zu den Ergebnissen der Begutachtung Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 liess die Versicherte ferner mitteilen, dass sie nicht mehr durch Rechtsanwalt Dr. FF.___, sondern neu durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann vertreten sei (Urk. 94; vgl. auch die Telefonnotiz vom 8. Dezember 2003, Urk. 96).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen    liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
         Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, und in Sachen B. vom 24. Oktober 2002, U 424/01).
2.4     Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über Ende Oktober 1998 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
3.2     In den medizinischen Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin zusammengestellt hat, herrscht Übereinstimmung darin, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2. Juli 1994 eine Verletzung der besonderen Kategorie von Schädigungen erlitten hatte, die mit dem so genannten Schleudertrauma der Halswirbelsäule vergleichbar sind. Hingegen ergaben die Angaben der medizinischen Fachpersonen, die sich bis zur Beschwerdeerhebung mit der Beschwerdeführerin befasst hatten, kein klares, einheitliches Bild zur Unfallkausalität aller im Laufe der Zeit aufgetretenen gesundheitlichen Störungen, und namentlich der Stellenwert der psychischen Symptomatik im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes blieb klärungsbedürftig.
         Zwecks Beantwortung dieser offenen Fragen hat das Gericht die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin unter der Leitung von Dr. GG.___ angeordnet. Dem Gutachten von Dr. GG.___ liegt eine sorgfältige Erhebung des somatisch-medizinischen Zustandes - sowohl auf neurologischem als auch auf rheumatologischem Fachgebiet - zugrunde, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin auch zu den in der Vergangenheit und der Gegenwart subjektiv empfundenen Beschwerden einlässlich befragt wurde (vgl. Urk. 79 S. 11 ff. und Urk. 81). Zur Erhebung des psychiatrischen Zustandsbildes führte der Teilgutachter KK.___ zwei eingehende Gespräche mit der Beschwerdeführerin und liess sich dabei von ihr die Lebensgeschichte, das Unfallgeschehen und -erleben, die gesamte Symptomatik und auch die Alltagsgestaltung ausführlich schildern (Urk. 80 S. 2 ff.); daneben holte der Psychiater Auskünfte von Drittpersonen, nämlich von der aktuell behandelnden Psychiaterin und von der Tochter der Beschwerdeführerin, ein (Urk. 80 S. 9 f.). Ausserdem wurden die somatisch-medizinischen und psychiatrischen Abklärungen durch eine neuropsychologische Untersuchung ergänzt (vgl. Urk. 82). Ferner erhoben Dr. GG.___ und Dr. KK.___ eine umfassende Krankheits- und Behandlungsanamnese (vgl. Urk. 79 S. 1 ff., Urk. 80 S. 12 ff.) mit eingehendem Studium sämtlicher Vorakten, einschliesslich der Vervollständigung der Akten durch einen psychiatrischen Bericht aus dem ersten Jahr nach dem Unfall (Urk. 83). Die Gutachter gelangten sodann zu klaren Diagnosen (vgl. Urk. 79 S. 15, Urk. 80 S. 2), und Dr. KK.___ setzte sich im Rahmen der psychiatrischen Diagnostik detailliert mit den früher gestellten Diagnosen aus psychiatrischer Sicht auseinander, legte dort, wo er in seiner Beurteilung davon abwich, in allgemeinverständlicher Weise die Gründe dafür dar und ging auch der Frage nach Veränderungen des psychischen Zustandsbildes im Zeitverlauf nach (vgl. Urk. 80 S. 12 ff.). Schliesslich macht das Gutachten auch präzise Aussagen zur Unfallkausalität der erhobenen Befunde und zur Einordnung dieser Befunde in die Kategorie der Schädigungen im Sinne eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule (Urk. 79 S. 16 ff.). Das Gutachten von Dr. GG.___ erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine schlüssige, beweistaugliche Gerichtsexpertise ohne weiteres, und die Parteien brachten denn auch keinerlei inhaltliche Einwendungen gegen die Untersuchungsergebnisse und die Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters und der beigezogenen Teilgutachter vor. Auf das Gerichtsgutachten ist daher abzustellen.
3.3
3.3.1   Dr. GG.___ stellte in der Gesamtbeurteilung vom 5. September 2003 nach Absprache mit den beigezogenen Teilgutachtern (vgl. Urk. 79 S. 18) die folgenden Diagnosen (Urk. 79 S. 15):
         "Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrkollision am 02.07.1994 mit in der Folge:
- ausgeprägten myofaszialen Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich mit Schmerzhemmung des Armeinsatzes rechts
- schwerer kombinierter Angststörung mit leichten zusätzlichen depressiven Störungen
- neuropsychologischer Leistungsminderung, wahrscheinlich schmerz- und reaktiv-psychisch bedingt
- leichten Gleichgewichtsstörungen."
Zur psychiatrischen Diagnose finden sich sodann im Teilgutachten von Dr. KK.___ vom 18. Februar 2003 unter dem Titel "Aktuelle psychiatrische Diagnosen" detailliertere Angaben des Wortlautes (Urk. 80 S. 2):
"-       Kombinierte und schwere Angststörung: Agoraphobie mit Panikstörung (F40.00), generalisierte Angststörung (F41.1) und spezifische verkehrsbezogene Ängste (F42.8), kombiniert mit wahrscheinlich leichterer depressiver Störung (F34.1)
- Aktuell Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt (eine psychotraumatologische Störung im Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung war aber möglicherweise initial vorhanden)
- Wahrscheinlich histrionische Charakterzüge im Sinne von prätraumatisch vorbestehenden akzentuierten Charakterzügen (damals ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)."
3.3.2   Die Beschwerdebilder, die den aufgezählten Diagnosen zuzuordnen sind, sind gemäss der Beurteilung von Dr. GG.___ allesamt und für den ganzen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis praktischer Sicherheit auf den Unfall vom Juli 1994 zurückzuführen (Urk. 79 S. 16 zu den Fragen 4a und 4b). Dieser Einschätzung, die auch von den Parteien nicht in Frage gestellt worden ist, kann gefolgt werden.
So wurde die Schmerzsymptomatik, die im Gutachten unter dem Begriff "myofasziale Schmerzsymptomatik" zusammengefasst ist, von Dr. GG.___ als typischer Bestandteil des Beschwerdebildes nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule bezeichnet (Urk. 79 S. 16 zu Frage 4a/aa). Diese Betrachtungsweise findet ihre Bestätigung in der neueren medizinischen Literatur, wo muskulo-skelettale Befunde gerade für den vorliegend festgestellten Schweregrad 2 auf der Viererskala der Quebec Task Force (vgl. Urk. 79 S. 14) als charakteristisch aufgeführt werden (vgl. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Empfehlungen einer schweizerischen Arbeitsgruppe, in: Schweizerisches Medizin-Forum Nr. 47, 20. November 2002, S. 1119). Ebenfalls durch Literaturangaben belegt ist, dass eine gewisse Prozentzahl der Personen mit einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule trotz des Fehlens organisch nachweisbarer Befunde eine langanhaltende Persistenz des Beschwerdebildes zu verzeichnen haben (vgl. Strebel et al., a.a.O., S. 1123; Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 94). Es leuchtet sodann auch ein, dass Dr. GG.___ die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter dem unfallbedingten myofaszialen Schmerzbild zuordnete; seine Einstufung der Schulterschmerzen als verspannungsbedingt aufgrund der chronischen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (Urk. 79 S. 17 zu Frage 4a/dd) ist vor allem deshalb plausibel, weil der Teilgutachter Dr. JJ.___ anhand der Vorakten in Übereinstimmung mit der Feststellung von Dr. N.___ im Jahr 1996 (vgl. Urk. 52 S. 2) bestätigen konnte, dass organische Läsionen im Schulterbereich fehlten (vgl. Urk. 81 S. 3). Ebenfalls einleuchtend ist die Einschätzung der - aktuell als nicht mehr bedeutsam bezeichneten - Beschwerden in der Gegend der Lendenwirbelsäule als (indirekt) unfallbedingt; der Hinweis von Dr. GG.___, dass Verspannungen in einem bestimmten Teil der Wirbelsäule recht oft auch zu Reaktionen in anderen Teilen Wirbelsäulenmuskulatur führten (Urk. 79 S. 17 zu Frage 4a/ee), ist nachvollziehbar, und es ist glaubhaft, dass dieser Mechanismus im konkreten Fall zumindest im Sinne einer Teilkausalität tatsächlich wirksam gewesen war, da für die Zeit vor dem Unfall (weniger starke) lumbale Rückenschmerzen zwar dokumentiert sind (vgl. den Hinweis im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ vom 5. August 1996, Urk. 11/M28 S. 2; hinsichtlich berufsbedingter Verspannungsbeschwerden im Schultergürtel vor dem Unfall vgl. auch die Angaben im Gutachten von Prof. J.___, Urk. 11/M15 S. 1 und S. 4), Dr. GG.___ aber keine verwertbaren Hinweise auf eine vorbestehende Störung mit Krankheitswert im Sinne einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit finden konnte (vgl. Urk. 79 S. 15 zu Frage 2).
         Was die psychiatrisch festgestellten Beeinträchtigungen anbelangt, so gab Dr. GG.___ im Gesamtgutachten an, dass die Ursache der diagnostizierten schweren Angststörung mit leichten zusätzlichen depressiven Störungen mit Wahrscheinlichkeit das chronische Schmerzgeschehen als Folge der erlittenen Auffahrkollision sei (Urk. 79 S. 15). Auch diese Beurteilung leuchtet in Anbetracht der einlässlichen und auch für den medizinischen Laien verständlichen Darstellung des Einflusses des Unfalles vom Juli 1994 auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, wie sie Dr. KK.___ im psychiatrischen Teilgutachten vornahm, ohne weiteres ein. Aus der Darstellung von Dr. KK.___ ist insbesondere zu schliessen, dass zwar entgegen der Annahme des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung im gesamten Zeitverlauf nie vorlag (vgl. Urk. 80 S. 11 ff. und S. 14), dass aber dem besagten Unfall zweifellos eine massgebliche Bedeutung im Sinne einer conditio sine qua non für die Entwicklung der beschriebenen Angststörung, die auch spezifische Verkehrsängste umfasst (vgl. Urk. 80 S. 11), zugeschrieben werden muss. Wenn demgegenüber Dr. V.___ in seiner Aktenbeurteilung vom Oktober 1997 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Problematik und dem erlittenen Unfall verneinte, so ging er dabei offenbar von einem anderen, von der sozialversicherungsrechtlichen Definition abweichenden Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs aus (vgl. Urk. 11/M36 S. 2), so dass seine Einschätzung nicht massgeblich sein kann.
         Nicht anzuzweifeln sind schliesslich auch die natürliche Unfallkausalität der festgestellten Gleichgewichtsstörungen, die gemäss Dr. GG.___ eine häufige Erscheinung bei persistierenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule darstellen, sowie die natürliche Unfallkausalität der Leistungsminderung aus neuropsychologischer Sicht, welche Dr. GG.___ mit den Schmerzen und der vorhandenen psychischen Problematik in Verbindung brachte (vgl. Urk. 79 S. 15).
3.4
3.4.1   Stehen nach dem Gesagten sämtliche beschriebenen, bis zur strittigen Leistungseinstellung beziehungsweise bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids aufgetretenen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom Juli 1994, so ist weiter nach der Adäquanz dieses Kausalzusammenhangs zu fragen.
3.4.2   Fest steht dabei zunächst, dass den vorhandenen Beschwerden keine organisch nachweisbaren Befunde zugrunde liegen. Dies ist bereits daraus ersichtlich, dass Dr. GG.___ der diagnostizierten Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzung wie schon erwähnt den Schweregrad 2 auf der Viererskala der Quebec Task Force zuschrieb, denn Schädigungen dieses Grades sind definitionsgemäss durch Nackenbeschwerden und muskulo-skelettale Befunde wie verminderte Beweglichkeit und punktuelle Schmerzhaftigkeit gekennzeichnet, nicht aber (wie beim Schweregrad 3) durch neurologische Befunde oder (wie beim Schweregrad 4) durch Frakturen oder Luxationen (vgl. Strebel et al., a.a.O., S. 1119). Derartige strukturelle Schädigungen sind denn auch nirgendwo dokumentiert; die bildgebenden Verfahren ergaben vielmehr ausser einer leichten Streckhaltung der Halswirbelsäule unauffällige Befunde (vgl. unter anderem den Bericht von Dr. C.___ vom 7. September 1994 über die Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule, Urk. 11/M3, sowie die Hinweise im Gutachten von Prof. J.___, Urk. 11/M15 S. 2), und bei den neurologischen Untersuchungen durch Prof. J.___ im November 1995, durch Prof. U.___ im September 1997 und letztmals durch Dr. GG.___ im Januar 2003 konnte ausser einer leichten Beeinträchtigung des Gleichgewichtssystems ebenfalls nichts Auffälliges festgestellt werden (vgl. Urk. 11/M15 S. 3, Urk. 11/M34 S. 10 ff. und Urk. 79 S. 13 f. und S. 15).
         Damit kann die Unfalladäquanz nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für Unfallfolgen ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat.
3.4.3   Es stellt sich daher die weitere Frage nach dem Stellenwert der gegebenen psychischen Problematik im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2003 (Urk. 87) keine Ausführungen zu den Aussagen der Gerichtsgutachter zu dieser Thematik machen liess, stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2003 auf den Standpunkt, die psychische Problematik stehe aufgrund der Beurteilung im Gerichtsgutachten so weit im Vordergrund, dass die Adäquanzbeurteilung nicht nach den abgeleiteten, für das so genannte Schleudertrauma und vergleichbare Verletzungen aufgestellten Kriterien, sondern - wie bereits im angefochtenen Einspracheentscheid postuliert (vgl. Urk. 2 S. 5) - nach den Grundkriterien vorzunehmen sei, welche die Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt hat (vgl. Urk. 93 S. 2 ff.).
         Es trifft zu, dass sowohl Dr. KK.___ als auch Dr. GG.___ der psychiatrischen Problematik die erste Stelle unter den beschriebenen Problemkreisen einräumten. Dr. KK.___ hielt am Schluss seiner Beurteilung fest, es sei insgesamt davon auszugehen, dass eine psychische Störung im Vordergrund des Zustandsbildes stehe (Urk. 80 S. 15), und Dr. GG.___ führte in der Gesamtbeurteilung aus, die aktuelle hauptsächliche Störung scheine die vom psychiatrischen Teilgutachter herausgearbeitete schwere Angststörung mit leichten zusätzlichen depressiven Störungen zu sein (Urk. 79 S. 15). Nach der Formulierung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Adäquanzbeurteilung von Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzungen allerdings nur dann nach den allgemeinen Kriterien der psychischen Fehlentwicklung zu beurteilen, wenn die typischen physischen Beschwerden einer derartigen Distorsionsverletzung im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b), was nach dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zwar nicht heisst, dass die typischen physischen Beschwerden vollständig in den Hintergrund getreten sein müssen, aber doch eine eindeutige Dominanz der psychischen Beeinträchtigungen erfordert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, Erw. 3.1, und in Sachen T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, Erw. 2b). Ob eine solche eindeutige Dominanz der psychischen Beeinträchtigungen gegeben ist, muss ausserdem rechtsprechungsgemäss unter Berücksichtigung der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt geprüft werden; die eindeutig untergeordnete Rolle der Schleudertrauma-typischen Beschwerden muss im Rahmen dieses gesamten Beurteilungszeitraums klar zum Ausdruck kommen, und es wird demgemäss nicht als statthaft erachtet, eine psychische Problematik, die nach dem Abklingen von ausgeprägten, die Beurteilung nach der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigenden physischen Beschwerden fortbesteht, fortan nach der Rechtsprechung zu den rein psychischen Unfallfolgen zu beurteilen (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 21. März 2003, U 335/02, Erw. 1, und in Sachen D. vom 7. Januar 2003, U 326/01, Erw. 2.2), ein Umstand, den die Beschwerdegegnerin zu übersehen scheint (Urk. 93).
Diese einschränkenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn Dr. GG.___ liess in der Gesamtbeurteilung der bereits zitierten Feststellung, dass die aktuelle hauptsächliche Störung die diagnostizierte Angststörung zu sein scheine, die Zusammenfassung folgen, es stünden "heute in erster Linie psychoreaktive und in zweiter Linie Schmerzprobleme als Unfallfolgen weit im Vordergrund" und dies verhalte sich schon seit vielen Jahren so (Urk. 79 S. 15). Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass zwar seit längerer Zeit ein gewisses Überwiegen der psychischen Problematik gegeben ist. Gleichzeitig ist aber daraus zu folgern, dass die psychische Problematik die physischen, von Dr. GG.___ als "ausgeprägt" bezeichneten Beschwerden (vgl. Urk. 79 S. 15) nicht im Sinne einer eindeutigen Vorherrschaft in den Hintergrund drängt, sondern dass die physischen Beschwerden des Distorsionstraumas, das Dr. GG.___ als schwer bezeichnet (Urk. 79 S. 15), vielmehr im gesamten Zeitverlauf ebenfalls durchgehend von beträchtlichem Gewicht waren beziehungsweise immer noch sind. Eine Bestätigung für diese Betrachtungsweise findet sich bei der konkreten Frage nach einer im Vordergrund stehenden psychischen Problematik, wo Dr. GG.___ angab, diese Problematik stehe seit vielen Jahren etwas im Vordergrund (Urk. 79 S. 17 zu Frage 4a/bb). Hinzu kommt, dass die leichte Vorherrschaft der psychischen Symptome nach der Beurteilung der Gerichtsgutachter zwar möglicherweise schon im ersten Jahr nach dem Unfall eingesetzt hatte (Urk. 79 S. 17 zu Frage 4a/bb), dass Dr. KK.___ aber im Bericht von Dr. LL.___ über ein im November 1994 durchgeführtes psychiatrisches Konsilium (Urk. 83) Anzeichen dafür erblickte, dass das psychische Zustandsbild damals - also in der ersten Zeit nach dem Unfall - noch weniger ausgebildet war und sich erst später verschlechterte (vgl. Urk. 80 S. 14). Dass schliesslich die physischen Beschwerden nicht ihrerseits lediglich Ausdruck der psychischen Problematik sind, wie Prof. U.___ und Dr. EE.___ dies beurteilten (vgl. Urk. 11/M34 S. 18 f. und Urk. 11/M43) und wie die Beschwerdegegnerin auch aus dem von Dr. KK.___ beschriebenen Zusammenhang zwischen Angst und Schmerzen (vgl. Urk. 80 S. 11) schliesst (vgl. Urk. 93 S. 2 f.), geht sodann daraus hervor, dass Dr. G.___ die myofasziale Schmerzsymptomatik auf die entsprechende Frage hin - wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt - als zugehörig zum typischen Beschwerdebild einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule bezeichnete (Urk. 79 S. 16 zu Frage 4a/aa) und dass diese Beurteilung mit den ebenfalls bereits zitierten Auffassungen in der medizinischen Fachwelt übereinstimmt.
Damit steht fest, dass die Adäquanzbeurteilung nicht deshalb nach den Kriterien der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vorzunehmen ist, weil eine psychische Problematik die spezifischen Beschwerden einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ganz in den Hintergrund treten lassen würde.
3.4.4   Es stellt sich noch die Frage, ob die festgestellte psychische Problematik im Sinne der weiteren von der Rechtsprechung hervorgehobenen Fallkategorie als selbständige, von der Symptomatik der Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzung losgelöste Gesundheitsschädigung zu qualifizieren ist und deshalb der separaten Adäquanzbeurteilung nach den allgemeinen Kriterien der psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall zu unterziehen wäre.
         Dr. GG.___ antwortete auf die Frage nach der medizinischen Einordnung der psychischen Problematik, dass die diagnostizierte psychische Symptomatik in Form von Angststörungen und Depression nicht obligat zum typischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas gehöre, dass sie aber relativ oft im Zusammenhang mit einer HWS-Problematik namentlich nach Auffahrkollision angetroffen werde (Urk. 79 S. 17 zu Frage 4a/bb). Daraus ist zu schliessen, dass die psychische Problematik, die bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden ist, sich zwar nicht in jedem Fall als typische Folge einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu entwickeln braucht, dass sie jedoch dort, wo sie sich tatsächlich entwickelt, nicht klar vom typischen organisch-psychischen Beschwerdebild zu trennen ist, sondern vielmehr als damit verflochten erscheint. Diese Verflechtung zwischen der psychischen Problematik und der in physischen, Schleudertrauma-typischen Schmerzen manifestierten Problematik zeigt sich auch in den Hinweisen von Dr. KK.___ auf den Zusammenhang zwischen Angst und Schmerzen (Urk. 80 S. 11) und im Umstand, dass Angstgefühle in der zitierten medizinischen Literatur immerhin mit einer Häufigkeit von 44 % zu den initialen Beschwerden nach einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule gezählt werden (vgl. Strebel et al., a.a.O., S. 1120). An der Beurteilung der vorhandenen psychischen Problematik als mit der Schleudertrauma-Problematik verflochtener Entwicklung ändert sodann auch nichts, dass Dr. KK.___ als mögliche Prädisposition für diese Entwicklung eine histrionische und dramatisierende Charakterkomponente beschrieb und ausserdem den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin eine gewisse begünstigende Wirkung zuerkannte (Urk. 80 S. 15) und dass bei der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 82) eine leichte Komponente einer Symptomausweitung festgestellt wurde. Denn Hinweise auf irgendeine vorbestehende Störung mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnten die Gutachter nicht ausmachen (vgl. Urk. 79 S. 15 zu Frage 2 und S. 17 zu Frage 4a/ff), Urk. 80 S. 15), und gemäss Dr. GG.___ steht die festgestellte Symptomausweitung im Sinne einer Aggravation der Beschwerden gegenüber der Gesamtsymptomatik weit im Hintergrund (Urk. 79 S. 17 zu Frage 4a/cc).
         Erscheint demnach die psychische Problematik der Beschwerdeführerin nicht als Gesundheitsschädigung, die sich aus der Verbindung mit dem typischen Beschwerdebild einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule gelöst hat, so ist sie einer separaten Adäquanzbeurteilung nach den allgemeinen Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall nicht zugänglich.
3.4.5   Zu prüfen ist damit, ob die vorliegende Symptomatik in ihrer Gesamtheit, unter Anwendung der Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung von Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzungen ohne Nachweise organischer Schädigungen aufgestellt hat, als unfalladäquat erscheint.
         Gemäss den Feststellungen im verkehrstechnischen Gutachten von dipl. Ing. S.___ und in der biomechanischen Beurteilung von Prof. BB.___ betrug die  Geschwindigkeitsänderung beim Auffahrunfall vom 2. Juli 1994 20 km/h (Urk. 17/UV129 S. 3, Urk. 17/UV B 129/1 S. 2), und Prof. BB.___ führte aus, dass eine Heckkollision mit einer derartigen Geschwindigkeitsänderung ohne weiteres auch ausgeprägtere HWS-Verletzungen zu erklären vermöge (Urk. 17/UV B 129/1 S. 2). In Anbetracht dieser Beurteilung muss der zur Diskussion stehende Unfall als mittelschwer im etwa mittleren Bereich eingestuft werden.
         Was die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien anbelangt, so kann ungeachtet der Angst, die die Beschwerdeführerin beim Herannahen des Kollisionsfahrzeuges in Erwartung des bevorstehenden Aufpralles verspürt hatte (vgl. Urk. 79 S. 11 und Urk. 80 S. 5), nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Sodann stuft das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung die HWS-Distorsionsverletzung als solche nicht schon als Verletzung besonderer Art ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d mit Hinweisen), so dass auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Hingegen gehört das erlittene Distorsionstrauma offenbar unter den Traumen ohne nachweisbare organische Schädigungen zu den eher schwer ausgeprägten, wie der Beurteilung von Dr. GG.___ zu entnehmen ist (vgl. Urk. 79 S. 14 und S. 15). Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen wiederum nicht vor. Demgegenüber bestehen angesichts der langjährigen, auch im Zeitpunkt der Begutachtung noch persistierenden Schmerzen zweifellos Dauerbeschwerden im Sinne des entsprechenden Kriteriums, die Dauer der ärztlichen Behandlung mit mehreren stationären Aufenthalten in rheumatologischen Kliniken in den Jahren 1994, 1995 und 1996 (Urk. 23/5, Urk. 11/M12 S. 2 f. und Urk. 11/M28), mit einem Aufenthalt in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Klinik im Jahr 1997 (Urk. 11/M32) sowie mit fortgesetzten physiotherapeutischen, psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlungen muss als ungewöhnlich lange bezeichnet werden, und der Heilungsverlauf ist angesichts dessen, dass die Beschwerden trotz zahlreicher Behandlungen persistierten, als schwierig zu beurteilen. Schliesslich attestierte Dr. GG.___ der Beschwerdeführerin in der Gesamtbeurteilung eine volle Arbeitsunfähigkeit, sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte als auch für weitere denkbare Tätigkeiten mit einer gewissen Belastung (Urk. 79 S. 15 und S. 18 zu Frage 5). Die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit ist daher im Ausmass und in der Dauer als beträchtlich einzustufen.
         Damit sind auf jeden Fall vier der massgeblichen Zusatzkriterien der Rechtsprechung in erheblicher Ausprägung erfüllt, was angesichts der Unfallschwere im mittleren Bereich zur Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Beschwerdebild führt, wie es bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids persistierte.
3.4.6   Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 1999 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für das persistierende Beschwerdebild in der Zeit nach Ende Oktober 1998 weiterhin leistungspflichtig ist, und die Sache ist zur Festsetzung der einzelnen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Nach Eingang der Stellungnahmen zum eingeholten Gerichtsgutachten hat die Beschwerdeführerin das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Dr. FF.___, der ihr zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt worden war, beendet (Urk. 94). Das vorliegende Urteil ist daher ihrem neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, zuzustellen. Über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung, die ihrem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter direkt zuzusprechen ist (vgl. § 89 der Zivilprozessordnung [ZPO]), ist mit separatem Beschluss zu entscheiden.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 1999 aufgehoben, es wird festgestellt, dass die "Winterthur" für das persistierende Beschwerdebild in der Zeit nach Ende Oktober 1998 weiterhin leistungspflichtig ist, und die Sache wird zur Festsetzung der einzelnen Leistungen an die "Winterthur" zurückgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann unter Beilage je einer Kopie von Urk. 93 und der Telefonnotiz vom 8. Dezember 2003 (Urk. 96)
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 87, Urk. 94 und Urk. 96
- Bundesamt für Sozialversicherung
- DD.___ Krankenkasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).