Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2000.00107
UV.2000.00107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 18. Februar 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1956 geborene M.___ arbeitete seit dem 1. Januar 1992 als Mechaniker für die Firma A.___ GmbH in "___" und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 9. Juni 1998 führte das Arbeiten mit einem Lufthammer am 18. Mai 1998 beim Versicherten zur "Entzündung" des rechten Arms (Urk. 36/1).
         Die Erstbehandlung des Versicherten erfolgte am 18. Mai 1998 durch Dr. med. B.___, der am 8. Juli 1998 eine leichte sensomotorische Schädigung des rechten Nervus ulnaris diagnostizierte, diese aber nicht auf ein klar definiertes Unfallereignis sondern vielmehr auf Überlastung zurückführte (Urk. 36/2). Dr. B.___ überwies den Versicherten an die Dres. med. C.___, Handchirurgie FMH, und D.___, Neurologie FMH. Dr. D.___ untersuchte den Versicherten am 15. Juni 1998 und am 30. August 1999 konsiliarisch. Dr. C.___ behandelte den Patienten zuerst konservativ, was jedoch nur zu einer kurzfristigen Besserung führte (Urk. 36/4). Am 21. August 1998 wurde der Nervus ulnaris am Ellenbogen rechts operativ vorverlagert (Urk. 36/7). Der postoperative Verlauf erwies sich aber als ungünstig (Urk. 36/16). Am 13. September 1999 wurde der Versicherte im Universitätsspital Zürich, Departement für Innere Medizin, Angiologie, ambulant angiologisch untersucht (Urk. 36/35). Am 12. März 2002 beziehungsweise am 26. September 2002 erfolgte eine Begutachtung durch das Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, des Universitätsspitals Zürich (Urk. 30/2-3).
         Mit Verfügung vom 22. November 1999 hielt die SUVA fest, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringen könne, da sich die geltend gemachten Beschwerden wohl während der beruflichen Tätigkeit manifestiert hätten, aber nicht ausschliesslich oder stark überwiegend durch die Art der Arbeit verursacht worden seien (Urk. 36/37). Die dagegen mit Eingaben vom 20. Dezember 1999 (Urk. 36/38) und vom 19. Januar 2000 (Urk. 36/41) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 13. März 2000 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 7. Juni 2000 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.    Der Einsprache-Entscheid vom 13.3.2000 und die Verfügung vom 22.11.1999 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.
 2.    Die Beschwerdesache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und diese sei zu verpflichten, ein unabhängiges Gutachten einzuholen.
 3.    Anschliessend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, neu zu verfügen und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.
 4.    Unter Zusprechung einer vom Gericht festzusetzenden Parteienentschädigung."
         Mit Verfügung vom 14. September 2000 wurde der Prozess bis zum Vorliegen des von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten medizinischen Gutachtens, längstens jedoch bis zum 27. April 2001 sistiert (Urk. 9). Mit Verfügungen vom 3. Mai 2001 (Urk. 13), vom 5. November 2001 (Urk. 17) und vom 25. Juni 2002 (Urk. 26) wurde die Sistierung - jeweils auf Ersuchen der SUVA - verlängert. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2002 (Urk. 29) reichte die SUVA ein Gutachten des Universitätsspitals Zürich, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 12. März 2002 (Urk. 30/2) sowie ein Ergänzungsgutachten derselben Stelle vom 26. September 2002 (Urk. 30/3) ein.
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin, für den Fall, dass das Gericht die Beschwerde nicht abweisen wolle, nebst der Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Abwartens eines arbeitsmedizinischen Grundsatzgutachtens, soweit eine Epikondylitis ulnaris als Berufskrankheit in Frage stehen sollte, eine Oberbegutachtung bei einem vom Gericht zu bestimmenden Experten (Urk. 35 S. 4 und 8). Mit Replikschrift vom 28. November 2002 (Urk. 40, S. 2 und 8) liess der Beschwerdeführer seine in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren, Ziff. 1, 3 und 4, erneuern und beantragte zudem, den neuerlichen Sistierungsantrag, wie auch den Antrag auf ein Obergutachten abzuweisen und die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wiederum liess mit Duplikschrift vom 17. Dezember 2002 (Urk. 45), für den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens und/oder eine gerichtliche Oberbegutachtung nicht zustimmen könne, um Abweisung der Beschwerde, eventualiter um Rückweisung der Akten zur Einholung einer medizinischen Oberexpertise, ersuchen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). 
Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus (BGE 126 V 183).

3.
3.1     Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen bestehe, nachdem weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung zur Diskussion stehe und eine ausschliessliche, vorwiegende oder stark überwiegende Verursachung der gemeldeten Beschwerden durch die berufliche Tätigkeit nicht mindestens mit Wahrscheinlichkeit habe nachgewiesen werden können, weshalb auch das Vorliegen einer Berufskrankheit abzulehnen sei (Urk. 2 S. 7 f.).
3.2.    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, der Schadenfall sei im Sinne einer Berufskrankheit anzuerkennen, da aktenkundig sei, dass die Beeinträchtigung ausschliesslich oder stark überwiegend mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhange (Urk. 1 S. 6).

4.
4.1     Dr. D.___, diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 18. Juni 1998 eine leichte sensomotorische Schädigung des rechten Nervus ulnaris im Ellbogenabschnitt (Sulcus ulnaris-Syndrom) und führte weiter aus, es handle sich neurographisch nur um eine leichtgradige demyelinisierende Nervenschädigung mit entsprechend günstiger Prognose, falls der Schädigungsfaktor für ein bis zwei Monate ausgeschaltet werden könne. Vermutliche Ursache der Ulnarisschädigung sei die berufsbedingte vermehrte Armbelastung (Urk. 36/30).
Am 8. August 1998 hielt Dr. C.___ fest, dass die konservative Behandlung nur eine ganz kurzfristige Besserung der Beschwerden erbracht habe. Bereits wenige Tage nach der Gipsabnahme sei der Sensibilitätsverlust wieder wie vorher gewesen. Die Parästhesien seien bereits vor der Arbeitsaufnahme wieder störend geworden. Durch den Arbeitsversuch sei es zu einer zusätzlichen Verschlechterung gekommen, weshalb er mit dem Patienten für den 21. August 1998 die Vorverlagerung des Nervus ulnaris vereinbart habe (Urk. 36/4).
Am 19. März 1999 berichtete Dr. C.___ über einen sehr ungünstigen postoperativen Verlauf. Zwar habe sich der Sensibilitätsverlust im Ulnarisbereich an der Hand nach der Operation rasch erholt, die Schmerzen seien jedoch ebenso rasch wieder aufgetreten. Ein erster Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen. Eine durchgeführte Szintigraphie habe eine deutliche Anreicherung der Aktivität im Olecranon und im (leeren) Sulcus ulnaris ergeben, was Dr. E.___ als subposteriale Knochenneubildung interpretiert habe. Es sei offensichtlich die schwere Arbeitsbelastung, die für die Beschwerden verantwortlich sei. Er sehe im Moment keine chirurgische oder konservative Massnahme, die eine Besserung bringen könne; lediglich eine Reduktion der Arbeitsbelastung erscheine sinnvoll (Urk. 36/16).
         Gestützt auf den Bericht des Bereichs Akustik schloss der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. Mai 1999 sowohl eine Überbelastung des Sulcus nervi ulnaris infolge des Gebrauchs des Lufthammers als auch einen Einfluss der Vibrationsbelastung aus. Vielmehr stellte er fest, dass es sich bei den Veränderungen im Sulcus nervi ulnaris um degenerative Veränderungen handle, weshalb eine Übernahme der Behandlungskosten nicht zu Lasten der SUVA erfolgen könne (Urk. 36/23).
         Mit undatiertem Schreiben zeigte sich Dr. C.___ erstaunt über die ablehnende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und stellte die Diagnose einer arbeitsbedingten Epikondylitis ulnaris rechts (Urk. 36/31).
         Dr. D.___ diagnostizierte am 1. September 1999 eine progrediente Schädigung des rechten Nervus ulnaris im Ellbogenabschnitt nach operativer Vorverlagerung am 21. August 1998. Im Einklang mit den vorgebrachten Beschwerden lasse sich elektrophysiologisch eine leichtgradige, aber eindeutige Zunahme der sensomotorischen Schädigung des rechten Ulnaris-Nervs im Ellbogenabschnitt dokumentieren. Es sei anzunehmen, dass der rechte Nervus ulnaris nach der Vorverlagerung in seinem neuen Kanal in der Beugemuskulatur bei Armbelastung mechanisch beeinträchtigt werde. Die seit der Erstuntersuchung vor über 14 Monaten eingetretene diskrete Ulnarisschädigung links sei vermutlich ebenfalls grösstenteils auf die schwere Arbeit als LKW-Mechaniker zurückzuführen. Jedenfalls lasse sich aktuell wie bei der Erstuntersuchung keine Luxation des linken Ulnarisnerv nachweisen (Urk. 36/34).
         Oberarzt Dr. med. G.___ und Assistenzarzt Dr. med. H.___ vom Universitätsspital Zürich, Departement für Innere Medizin, Angiologie, stellten am 15. September 1999 folgende Diagnosen:
"-     Sulcus ulnaris-Syndrom rechts; Status nach Vorverlegung des Nervus ulnaris rechts am 21.08.98; aktuell: persistierende belastungsabhängige Schmerzen im Vorderarmbereich, Dysästhesie Dig. IV, V rechts
 -     Möglicherweise sekundäre Grand mal-Epilepsie; Dauermedikation mit Phenytoin
 -     Chronischer Nikotinabusus (kumuliert 40 py, aktuell 1½ Päckchen/die)"
         Des Weiteren stellten die Ärzte des Universitätsspitals fest, dass sich aktuell keine klinisch relevante Veränderung der peripheren Gefässe im Hand- und Fingerbereich finde. Es lasse sich einzig eine Kompression der A.subclavia beidseits bei Elevation über 120 Grad und Hyperextension nachweisen, was keinen sicheren Krankheitswert habe. Sie gingen davon aus, dass ein neurogenes Schultergürtelkompressionssyndrom ausgeschlossen worden sei. Zusammenfassend könnten vaskuläre Veränderungen im Bereich der linken Hand sowie der Finger Dig. IV, V rechts mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Urk. 36/35).
         Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin kam in seiner ausführlichen Beurteilung vom 7. Oktober 1999 zum Schluss, dass der Ellbogen des Versicherten weder durch Schlag noch durch Abstützung traumatisiert worden sei, und dass somit, nachdem der arbeitsmedizinische Dienst der SUVA auch eine Schädigung durch Vibration ausgeschlossen hatte, das Sulcus ulnaris-Syndrom am rechten Arm nicht als mindestens überwiegend durch die berufliche Tätigkeit bedingte Krankheit angesehen werden könne (Urk. 36/36 S. 4). Der Patient sei unter der Diagnose eines Sulcus ulnaris-Syndroms operiert worden. Die Diagnose Epikondylitis tauche erst jetzt nach der Operation auf. Bei der Operation würden die üblichen degenerativen Veränderungen (Gefässvermehrung, Verdickung) im Bereiche des Epicondylus ulnaris beschrieben. Die vom Patienten anlässlich der Besprechung vom 28. September 1998 beschriebenen Symptome vor dem 18. Mai 1998 (Schmerzen im Bereiche des Ring- und Kleinfingers und der Innenhand rechts) könnten nicht einer chronischen Epicondylose zugeordnet werden. Da das "Ereignis" vom 14. Mai 1998 den Unfallbegriff nicht erfülle, könne diese Epikondylitis auch nicht als Unfallfolge angesehen werden. Im Übrigen werde auch die traumatische Genese in der neueren Literatur sehr kritisch hinterfragt. Voraussetzung für die Übernahme als Berufskrankheit sei aber gemäss UVG die Tatsache, dass die berufliche Aktivität ausschliesslich oder stark überwiegend (75 %) für das Auslösen der Erkrankung verantwortlich sei. Dies könne aufgrund der dargelegten Tatbestände im vorliegenden Fall nicht zutreffen; denn das würde voraussetzen, dass der Patient überwiegend Arbeiten auszuführen habe, bei welcher die Hand gegen Widerstand flektiert werden müsse, was gemäss Arbeitsplatzbeschreibung nicht stimme (Urk. 36/36 S. 6).
         Mit Schreiben vom 21. März 2000 vermeldete Dr. C.___, dass das Röntgenbild eine schwere STT-Arthrose (Skaphoid-Trapezium-Trapezoideum) zeige, die sich bereits 1998 in der Szintigraphie durch eine Anreicherung manifestiert habe. Zusätzlich bestehe ein Verdacht auf eine radiocarpale Arthrose. Am Skaphoid und am Processus styloideus radii seien Ossikel zu sehen, die auf der Röntgenaufnahme der Gegenseite nicht zu sehen seien. Diese entsprächen am ehesten alten ossären Ausrissen, seien also posttraumatischen Ursprungs (Urk. 36/43).
         Die Oberärztinnen Dr. med. J.___ und PD Dr. med. K.___ vom Universitätsspital Zürich, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie äusserten mit Gutachten vom 12. März 2002 den Verdacht auf eine leichte Schädigung des Nervus ulnaris rechts bei Status nach Submuskulärverlagerung zur Therapie eines Sulcus-ulnaris-Syndroms und führten aus, diese Diagnose falle unter die im Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 UVG aufgeführte "Drucklähmung der Nerven". Die Gutachterinnen bejahten zudem, dass die von ihnen gestellte Diagnose mit einem Wahrscheinlichkeitsanteil am gesamten Ursachenspektrum von mehr als 50 % beziehungsweise von mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit des Patienten verursacht worden sei. So seien zwar beim Versicherten die geschilderten Beschwerden in der Anamnese bereits vorher aufgetreten, jedoch nicht so ausgeprägt wie nach der beschriebenen speziellen Anstrengung. Die von Dr. D.___ anlässlich seiner ersten Untersuchung festgestellte Subluxierbarkeit des Nervus ulnaris komme per se als alleinige Ursache für ein Sulcus-ulnaris-Syndrom ohne zusätzliche mechanische Überbelastung nicht in Frage (Urk. 30/2 S. 3).
         Zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin führten die Gutachterinnen am 26. September 2002 aus, am 14. Mai 1998 sei es durch ein unfallartiges Ereignis, das mit Belastung des rechten Ellenbogens einhergegangen sei, zu Beschwerden gekommen, die nachvollziehbar durch eine Schädigung des Nervus ulnaris im Bereich des rechten Ellenbogens erklärt worden seien. Ein Schaden des Nervus ulnaris habe auch im Rahmen des Gutachtens objektiviert werden können. Aufgrund des intraoperativen Befundes und einer szintigrafischen Untersuchung, die eine deutliche Anreicherung der Aktivität im Olecranon und im leeren Sulcus ulnaris ergeben habe, sei postoperativ eine Epikondylitis medialis diagnostiziert worden. Bei den Beschwerden zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten ursächlich Störungen des Nervus ulnaris im Vordergrund gestanden. Gutachtlich sei in der Beeinträchtigung dieses Nervs das hauptsächliche Problem gesehen worden, wobei jedoch nicht auszuschliessen sei, dass passager und im frühen Stadium eine Epikondylitis wesentlich zum Beschwerdebild beigetragen habe. Im Zusammenhang mit dem unfallähnlichen Ereignis handle es sich nach Ansicht der Gutachterinnen um eine stattgehabte Beeinträchtigung des Nervus ulnaris mit persistierenden Restsymptomen. Diese Diagnose sei durch die Krankenakten und durch die begutachtende Untersuchung einschliesslich Elektrodiagnostik belegt. Ob und in welchem Ausmass eine Epikondylitis medialis mit zum Beschwerdebild beigetragen habe, sei retrospektiv von den Gutachterinnen nicht nachweisbar (Urk. 30/3 S. 1 f.).
         Im Weiteren bemerkten die begutachtenden Ärztinnen, der prozessuale Anteil der beruflichen Tätigkeit an der initialen Beschwerdeursache werde auf mehr als 75 % geschätzt. Es sei denkbar, dass eine gewisse Disposition des Nervus ulnaris zu Druckbeeinträchtigung im Bereich des Ellenbogens vorgelegen habe. Man müsse in diesem Fall jedoch von einer Richtung gebenden Verschlimmerung ausgehen (Urk. 30/3 S. 2 f.).
4.2     Weder ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen (Urk. 36/2), noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer an den Folgen eines versicherten Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) oder an einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) leidet. Zu prüfen bleibt demzufolge, ob eine Berufskrankheit vorliegt beziehungsweise ob Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit dem Anhang I zur UVV oder aber Art. 9 Abs. 2 UVG als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen.
4.3     Übereinstimmend gehen sowohl die Dres. C.___ und D.___ (Urk. 36/4, 36/7 36/30) als auch die begutachtenden Ärzte des Universitätsspitals Zürich (Urk. 36/35, 30/2) sowie die Ärzte der SUVA (Urk. 36/23, 36/36 S. 4) von einer Schädigung des rechten Nervus ulnaris im Ellbogenabschnitt (Sulcus ulnaris-Syndrom) aus.
         Zu prüfen ist vorerst, unter welche Arten von arbeitsbedingten Erkrankungen gemäss Ziff. 2 des Anhangs 1 UVV obgenannter Befund allenfalls subsumiert werden können. Als Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen (Ziff. 2 des Anhangs 1 UVV lit. a) gelten unter anderem Drucklähmungen der Nerven und Erkrankungen durch Vibrationen. Andere Möglichkeiten gemäss Liste kommen im vorliegenden Fall nicht in Frage und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Eine Subsumtion des Sulcus ulnaris-Syndroms unter die Kategorie "Erkrankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf)" wurde von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Bericht ihres Bereiches Akustik (vom 26. April 1999) ausgeschlossen (Urk. 36/36 S. 4). Dieser Bericht hielt fest, dass die durchschnittliche tägliche Belastung des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz durch die vom Lufthammer erzeugte Beschleunigung unter dem Grenzwert liege und somit kein Risiko für Durchblutungsstörungen bestehe. Gegen ein solches Risiko spreche auch die sporadische Vibrationsbelastung. Für alle anerkannten Erkrankungen durch Vibrationen (Berufskrankheiten) müssten die Schwingungseinwirkungen regelmässig und über längere Zeit vorkommen. Bei Fehlen anderer möglicher Ursachen solcher Affektionen werde für die Anerkennung als Berufskrankheit eine zur Hauptsache verrichtete Mindestarbeit mit vibrierenden, von Hand geführten Werkzeugen von zwei Jahren verlangt. Diese Forderungen seien nicht erfüllt (Urk. 36/20).
Unklar bleibt, wie die Beschwerdegegnerin zu diesen Ergebnissen gekommen ist. So ist etwa im Bericht vom 26. April 1999 die Rede davon, dass der Beschwerdeführer die beschriebene Arbeit mit dem Lufthammer nur circa vier bis sechs Mal pro Jahr verrichten müsse. Diese angebliche Aussage des Beschwerdeführers findet in den Akten jedoch keine Stütze. Vielmehr erklärte er dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA am 28. September 1998, dass er bei seiner Tätigkeit als Mechaniker immer wieder Arbeiten mit dem Lufthammer ausführe. Bei ähnlichen Arbeiten mit dem Lufthammer, vor allem beim Lösen von eingerosteten Schrauben unter grossem Kraftaufwand und in einer ungünstigen Handstellung seien auch schon Schmerzen im Bereich des Ring- und Kleinfingers in der Innenhand rechts aufgetreten, dies circa alle zwei bis drei Monate einmal (Urk. 36/9). Daraus folgt, dass sich bereits die Zahl der von Schmerzen gefolgten Einsätze des Lufthammers auf vier bis sechs pro Jahr beläuft. Wie oft der Beschwerdeführer den Lufthammer benutzte, ohne unmittelbar darauf unter Beschwerden zu leiden, ist nicht bekannt. Dr. med. L.___, Abteilung Arbeitsmedizin SUVA, schloss gestützt auf den zitierten Bericht ohne weitere Begründung, dass die Voraussetzungen für die Entwicklung eines vibrationsbedingten Knochen- und Gelenkschadens nicht gegeben seien, womit mit Sicherheit gesagt werden könne, dass kein Vibrationsschaden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 vorliege, wie er im Anhang 1 UVV definiert sei. Ganz generell betrachtete er, gestützt auf die technische Beurteilung, die Vibrationsbelastung der oberen Extremitäten als relativ gering (Urk. 36/21). In der Folge vertrat auch Kreisarzt Dr. F.___ - ebenfalls ohne dies näher zu begründen - die Auffassung, beim Gebrauch des Lufthammers sei es weder zu einer Überbelastung des Sulcus nervi ulnaris, noch zu Druck auf den Kanal gekommen, weshalb hier eine Überbelastung ausgeschlossen werden könne (Urk. 36/23). Schliesslich unterliess es auch Dr. I.___, eingehender darzulegen, warum die Beschwerdegegnerin eine Schädigung durch Vibrationen verneint, welche im Übrigen gemäss Wortlaut der entsprechenden Bestimmung im Anhang 1 UVV nicht besonders stark sein müssen (Urk. 36/36 S. 4). Auch die Beschwerdeantwort vermochte dafür keine befriedigende Begründung zu liefern (Urk. 35 S. 3).
Umstritten ist sodann, ob die diagnostizierte Schädigung des Nervus ulnaris unter den Begriff der "Drucklähmung der Nerven" gemäss Ziff. 2 des Anhangs 1 UVV subsumiert werden könnte. Während diese Ansicht von den Dres. K.___ und J.___ vertreten wird (Urk. 30/2 S. 3), wird sie von der SUVA in der Beschwerdeantwort verworfen (Urk. 35 S. 6), obwohl der SUVA-Facharzt Dr. I.___ zuvor ausgeführt hatte, dass die Neuropathie des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus am Ellbogen nach dem Karpaltunnelsyndrom die zweithäufigste Kompressionsneuropathie eines peripheren Nervs sei (Urk. 36/36 S. 3) und das Karpaltunnelsyndrom gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts unter den Begriff der "Drucklähmung der Nerven" fällt (SVR 1999 UV Nr. 19 S. 59 Erw. 2b mit Hinweis).
4.4     Umstritten ist ferner, ob der Beschwerdeführer an einer Epikondylitis ulnaris leidet. Während Dr. C.___ dies bejaht (Urk. 36/27), wird diese Diagnose von der SUVA in Frage gestellt (Urk. 36/36 S. 6, Urk. 2 S. 6), wohingegen die Dres. K.___ und J.___ offen liessen, inwiefern eine Epikondylitis zum Beschwerdebild beigetragen haben könnte (Urk. 30/3).
         Die Epikondylitis ist nicht unter den Berufskrankheiten des Anhangs 1 zur UVV aufgeführt, weshalb diesbezüglich einzig Art. 9 Abs. 2 UVG als Anspruchsgrundlage in Frage kommt.
         Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Verweis auf BGE 126 V 191 Erw. 5b (Urk. 35 S. 3) auf den Standpunkt, bei der Epikondylitis handle es sich nicht um eine Berufskrankheit im Sinne des UVG. Im erwähnten Entscheid hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, gemäss der von der SUVA eingereichten internen Mitteilung ihrer Abteilung Unfallmedizin, in welcher neue medizinische Erkenntnisse verarbeitet worden seien, wäre es aufgrund der multifaktoriellen Genese des Leidens, wobei das Alter und die Konstitution wahrscheinlich die entscheidende Rolle spielten, kaum je vorstellbar, eine Epikondylitis als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Da sich die Frage, ob die Argumentation der SUVA tatsächlich dem neusten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprach, aufgrund der vorgelegten Berichte mangels eigener Fachkenntnisse nicht abschliessend beantworten liess und eine besondere berufliche Einwirkung während der von der Rechtsprechung verlangten längeren Arbeitsdauer vorlag, wies das Gericht die Sache zur Vornahme einer Aktenergänzung in Form der Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 16. April 2002, U  307/00, Erw. 2).
         Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 4.3 und 4.4 sowie auf die grundsätzlichen Erwägungen in BGE 126 V 183 ff. drängt sich auch im vorliegenden Fall eine Ergänzung der Akten auf, zumal aufgrund der heutigen Aktenlage eine berufliche Einwirkung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten unter Berücksichtigung des genauen Arbeitsplatzprofils und der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie unter Wahrung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte (vgl. BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b) ergänze, wobei es ihr offen steht, auch das erwähnte, bereits in Auftrag gegebene arbeitsmedizinische Gutachten (vgl. BGE 126 V 183 ff.) beizuziehen. Gestützt auf die ergänzten Akten wird die Beschwerdegegnerin neu verfügen.

5.       Die Rückweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143), der somit Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 4'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. März 2000 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).