„ | Die Einschätzung auf der Ebene des Bewegungsapparates ist schwierig, angesichts der vielen involvierten Gelenke ist eine Addition von Einzelpositionen nicht sinnvoll. Nach Anhang 3 der Verordnung des Bundesrates zur Unfallversicherung bedingt ein Verlust eines Armes eine Integritätseinbusse von 50 %. Da rechts wie links Funktionen gegeben sind, die eine Selbständigkeit erlauben, würde ich die Beeinträchtigung pro Seite mit drei Fünfteln bewerten, so dass deswegen eine Integritätseinbusse von 60 % besteht. Im Weiteren haben wir den Kraftverlust im Hüftbereich links bei guter Funktion des Gelenkes. Im Gesamtzusammenhang ist dies weniger bedeutend, aber doch noch relevant, entsprechend Bewertung mit 5 %. Auf der Ebene der viszeralen Organe haben wir den einseitigen Hodenverlust, dies bedingt eine Integritätseinbusse von 10 % (...). Die einzelnen Elemente sind zu addieren, so dass eine Integritätseinbusse von 75 % resultiert. Auch im Quervergleich erscheint dies richtig, eine Paraplegie bedingt bekanntlich eine 90 %-ige, eine Tetraplegie eine 100 %-ige Integritätseinbusse. Der Bewegungsapparat des Patienten ist doch deutlich besser funktionstüchtig als bei den Vergleichspositionen, auch die Kontrolle der Sphinkteren, als Miktion und Defäkation, sowie die Potenz sind nicht gestört. Dies rechtfertigt eine Einstufung klar unter 90 %, respektive 100 %.“ |