Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2000.00196
UV.2000.00196

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 29. Juli 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Orion Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft
Splügenstrasse 14, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1973, war seit 1. November 1996 als Temporärarbeitnehmer bei der A.___ AG, „___“, tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/11/3) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 6. November 1996 mit dem Motorrad stürzte und mit einem Signalständer kollidierte (Urk. 7/1, Urk. 7/36). Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu (Polytrauma; Urk. 7/12). Die SUVA holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten sowie bei ehemaligen Arbeitgebern Berichte über Verdienstverhältnisse und bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, orthopädische Chirurgie FMH, einen Bericht zum Integritätsschaden (Urk. 7/75) ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätseinbusse von 75 % fest und sprach dem Versicherten ab 1. Februar 2000 eine dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente sowie eine der festgestellten Integritätseinbusse entsprechende Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/109).
1.2     Am 22. Februar 2000 erhob der Versicherte, vertreten durch C.___, Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Zürich, dagegen Einsprache (Urk. 7/115). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab 6. November 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Mitteilung des Beschlusses vom 2. Februar 2000; Urk. 7/112), hob die SUVA mit Verfügung vom 22. März 2000 ihre Verfügung vom 20. Januar 2000 in Bezug auf die Rentenberechnung wiedererwägungsweise auf, sprach dem Versicherten ab 1. Februar 2002 eine Komplementärrente zu und verrechnete zurückzufordernde Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 14'653.-- mit Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/122). Die am 20. April 2000 gegen die Verfügung vom 22. März 2000 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 7/123) zog der Versicherte am 7. Juni 2000 zurück (Urk. 7/126). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 wies die SUVA die gegen die Verfügung vom 20. Januar 2000 erhobene Einsprache ab (Urk. 2= Urk. 7/127).




2.      
2.1     Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch C.___, Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, am 29. September 2000 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 29.6.2000 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Invalidenrente in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV zu berechnen und eine entsprechende neue Verfügung zu erlassen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 90 % zu berechnen und eine entsprechende neue Verfügung zu erlassen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

In der Beschwerde stellte der Versicherte sodann einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines von ihm einzuholenden medizinischen Gutachtens zur Frage der Integritätseinbusse (Urk. 1 S. 4).
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2000 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Luzern, die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsgesuchs (Urk. 6 S. 4). Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines vom Beschwerdeführer einzuholenden medizinischen Gutachtens sistiert (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. Februar 2003 (Urk. 14) reichte der Versicherte ein Gutachten der Klinik Schulthess, Ambulatorium Orthopädie, vom 22. Januar 2001 (Urk. 15/2) sowie ein Gutachten der Schulthess Klinik, Ambulatorium Neurologie, Zürich, vom 2. Dezember 2002 (Urk. 15/1) ein, worauf mit Verfügung vom 18. Februar 2003 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wurde (Urk. 16).
2.3     In der Replik vom 8. Mai 2003 ergänzte der Versicherte sein beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren folgendermassen:

5. In Abänderung von Beschwerdebegehren 3 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 100 % zu berechnen und eine entsprechende neue Verfügung zu erlassen. Sodann sei sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten der Begutachtung durch die Schulthess Klinik von total Fr. 2'686.85 rückzuerstatten.“

Im Übrigen hielt er an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 19 S. 3).
         In der Duplik vom 12. Juni 2003 hielt die SUVA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 23), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juni 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin mit 100 % wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 2). Streitig ist hingegen zunächst die Bemessung des versicherten Verdienstes. Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Januar 2000 (Urk. 7/109 S. 1, Urk. 7/102) und im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 (Urk. 2) bei der Rentenbemessung einen versicherten Verdienst von Fr. 51'928.-- berücksichtigte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass er zwar seit 1. November 1996 bei der A.___ AG als Maschinenmechaniker gearbeitet, jedoch gleichzeitig berufsbegleitend eine Ausbildung zum Techniker besucht habe. Es sei sodann davon auszugehen, dass er ohne Unfallfolgen diese Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hätte (Urk. 19 S. 2), weshalb bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes als Grundlage der Rentenbemessung nicht der von ihm tatsächlich als Maschinenmechaniker erzielte Verdienst sondern ein (hypothetischer) Verdienst eines ausgebildeten Technikers oder Ingenieurs zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 3).
2.2     Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
2.3     Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sieht vor, dass als versicherter Verdienst grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn gilt, wobei in lit. a-d einzelne Abweichungen hievon aufgeführt werden. Nach Abs. 4 derselben Norm gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1); dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2); bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Satz 3).
 2.4    Gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten (lit. c). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel „massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen“ ergänzende Vorschriften erlassen. Laut Abs. 3 dieser Bestimmung wird der versicherte Verdienst, wenn der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart bezog, von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. 
2.5     Wenn der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen hat, so wird gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.


3.
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8. November 1994 bis 31. August 1996 bei der D.___ AG, „___“, als Mechaniker tätig war (Urk. 7/85), vorerst bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % und ab 1. Juni bis 31. August 1996 infolge einer berufsbegleitenden Ausbildung zum Techniker während einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,7 Stunden, was einem Beschäftigungsgrad von 90 % entspricht (Urk. 7/85, Urk. 7/100).
3.2     Demnach steht fest, dass das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG, welches von November 1994 bis Ende August 1996 dauerte, kein unterjähriges war, und dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 31. August 1996 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis stand. Aus Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Bestimmung sieht zwar vor, dass bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen der tatsächliche nicht während des ganzen Jahres bezogene Verdienst auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird. Damit sollen zeitlich bedingte Lohnlücken bei unterjährigen Tätigkeiten auf eine normale Beschäftigungsdauer umgerechnet werden. Die Ausgleichung von Lohnlücken infolge eines verminderten Beschäftigungsgrades ist in Art. 22 Abs. 4 UVV nicht vorgesehen (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145; 2000 Nr. U 399 S. 378, 1996 Nr. U 262 S. 276 Erw. 2b, 1994 Nr. U 196 S. 214 Erw. 3b, BGE 114 V 118 Erw. 3d). Bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ist folglich der vom Beschwerdeführer bei der D.___ AG in der Zeit vom 7. November 1995 bis 31. August 1996 tatsächlich erzielte Verdienst zu berücksichtigen, wobei es sich beim Verdienst für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1996 um den bei  einem Teilzeitpensum von 90 % erzielten Verdienst handelt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer bei der D.___ AG in dem für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebenden Zeitraum vom 7. November 1995 bis 31. August 1996 folgenden Verdienst erzielt (Urk. 7/100):


7. bis 30. November 1995
(Fr. 4'000.-- ÷ 30 Tage x 24 Tage)
 Fr.
3'200.--
Dezember 1995Fr. 4'000.--
Januar 1996Fr. 4'200.--
Februar 1996Fr. 4'200.--
März 1996Fr. 4'200.--
April 1996Fr. 4'200.--
Mai 1996Fr. 4'200.--
Juni 1996Fr. 3’780.--
Juli 1996Fr. 3'780.--
August 1996Fr.       3'780.--

ZwischentotalFr. 39'540.--
Gratifikation für 10 Monate (Fr. 39'540 ÷ 12 x 10)Fr.3'295.--
TotalFr.42'835.--

3.3    
3.3.1   Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer berufsbegleitend seit 23. Oktober 1995 bis zum Unfallzeitpunkt vom 6. November 1996 während bisher zwei Semestern die Technikerschule TS der Ingenieurschule Zürich, Stiftung Juventus-Schulen, Zürich, besuchte (Urk. 7/39/3, Urk. 7/39/6). Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) besteht hingegen vorliegend kein Anlass, vom allgemeinen Grundsatz der Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall abzuweichen und die Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 3 UVV zur Anwendung zu bringen. Denn nach der Rechtsprechung (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 148 Erw. 3b, 1992 Nr. U 148 S. 123 Erw. 5b) verlangt der klare Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Entlöhnung der die Versicherung bedingenden Tätigkeit „wegen der Ausbildung“ niedriger ist als der Lohn des „voll Leistungsfähigen derselben Berufsart“. Die berufliche Ausbildung selbst muss ursächlich kausal sein für den kleineren, berufsunüblichen Lohn. Ausserdem muss die versicherte Erwerbstätigkeit und somit die versicherte Ausbildungszeit die gleiche sein wie die zukünftige Erwerbstätigkeit der frisch ausgebildeten Berufskollegen. Im Übrigen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in RKUV 2002 Nr. U 455 S. 149 f. Erw. 3c erkannt, dass Gesetz und Verordnung keine Handhabe bieten, um auf die rechtsprechungsgemäss für die Bemessung des versicherten Verdienstes bei Schnupperlehrlingen (vgl. BGE 124 V 301 ff.) lückenfüllend beigezogenen Durchschnittslöhne auch bei der Bemessung des versicherten Verdienstes bei Werkstudenten abzustellen, und dass in Bezug auf Werkstudenten eine echte Verordnungslücke zu verneinen ist. Im Lichte dieser Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Art. 24 Abs. 3 UVV auf den vorliegenden Fall nicht angewendet.
3.3.2   Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sein Ausbildungsziel im Abschluss der Ausbildung zum Techniker im Bereich Maschinenbau bestand. Hingegen wäre es mangels praktischer Erfahrung als Techniker kaum möglich gewesen, eine Stelle als Techniker zu finden, weshalb er entschieden habe, weiterhin als Maschinenmechaniker zu arbeiten (Urk. 19 S. 2 oben). Es ist somit nicht zweifelsfrei erstellt, dass das unmittelbare Ausbildungsziel „Techniker“ in einem bestimmungsgemäss vorausgesetzten Konnex zur versicherten Tätigkeit stand (vgl. RKUV 2002, Nr. U 455 S. 148 f. Erw. 3b, 2000 Nr. U 399 S. 380 Erw. 2b, 1992 Nr. U 148 S. 123 Erw. 5c). Die  Frage nach dem Konnex zwischen der versicherten Erwerbstätigkeit als Maschinenmechaniker bei der A.___ AG und der zukünftigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zum Techniker kann vorliegend jedoch offen bleiben, da es schon am Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung und der vom Beschwerdeführer erlittenen Lohneinbusse fehlt, was nachstehend zu zeigen ist.
3.3.3   Der Beschwerdeführer erzielte in den von ihm nach Aufnahme der Ausbildung an der Technikerschule TS ausgeübten Tätigkeiten bei der D.___ AG, der E.___ AG sowie der A.___ AG wegen seiner Ausbildung zum Techniker keinen im Vergleich zu voll Leistungsfähigen verminderten Lohn. Vielmehr leistete er bis zum Unfall - im Rahmen eines Teilzeitpensums - einen vollen Einsatz. Zu einer Lohneinbusse kam es lediglich durch eine Reduktion des Arbeitspensums, welche aber, wie oben unter Erw. 3.2 ausgeführt, bei der Bemessung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere hatten die  Anstellungsverhältnisse mit der D.___ AG, der E.___ AG sowie der A.___ AG weder den Charakter eines Praktikums, noch erfolgte die vom Beschwerdeführer besuchte Ausbildung im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse. Der Beschwerdeführer, welcher in den Tätigkeiten als Maschinenmechaniker bei der D.___ AG, der E.___ AG sowie der A.___ AG keinen berufsunüblichen Lohn erzielte, praktizierte diese Tätigkeiten vielmehr mit einem freiwillig verminderten Beschäftigungsgrad und musste ausschliesslich aus diesem Grunde eine Lohneinbusse hinnehmen. Somit fehlt es am vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung und der vom Beschwerdeführer wegen Teilzeitarbeit erlittenen Lohneinbusse.
3.4     In der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1996 war der Beschwerdeführer arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/97, Urk. 7/99), wobei er jedoch infolge eines Unfalles vom 7. September 1996 (Urk. 7/85) für die Zeit vom 10. bis 25. September 1996 Taggeldleistungen der Unfallversicherung bezog (Urk. 7/98) und in der Zeit vom 10. bis 31. Oktober 1996 einen Verdienst aus einer Zwischenverdiensttätigkeit bei der E.___ AG, „___“, erzielte (Urk. 7/95-96). Bei der E.___ AG arbeitete der Beschwerdeführer in der Zeit vom 10. bis 31. Oktober 1996 während insgesamt 123,21 Stunden (Urk. 7/95). Bei in dieser Zeit 16 kalendermässig ausgewiesenen Arbeitstagen ergibt dies   eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 38,5 Stunden (123,21 Stunden ÷ 16 Tage x 5 Tage) was einem Beschäftigungsgrad von etwa 90 % entspricht. Im September und Oktober 1996 hat der Beschwerdeführer folgende Einkünfte erzielt:


Arbeitslosenentschädigung für September 1996 (Urk. 7/99)
 Fr.
--.--
Taggeld der Unfallversicherung vom 10. bis 25. September 1996 (Urk. 7/98)Fr. 1'728.--
Arbeitslosenentschädigung für Oktober 1996 (Urk. 7/97) Fr. 1'321.--
Zwischenverdienst vom 10. bis 31. Oktober 1996 bei der E.___ AG (Urk. 7/95)Fr. 2'957.10
TotalFr.6’006.10

3.5     Vor dem Unfall war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis und mit 6. November 1996 während insgesamt 30,4 Stunden (Urk. 7/91) bei einem Stundenlohn von Fr. 25.-- (einschliesslich Ferienzuschlag und Anteil 13. Monatslohn; Urk. 7/11/3) bei der A.___ AG tätig. Bei vier kalendermässig ausgewiesenen Arbeitstagen in dieser Zeit ergibt dies eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 38 Stunden (30,4 Stunden ÷ 4 Tage x 5 Tage). Somit handelt es sich hierbei um ein Teilzeitarbeitspensum von höchstens 90 %. In der Zeit vom 1. bis 6. November 1996 hat der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit einen Verdienst von Fr. 760.-- erzielt (Urk. 7/91). Umgerechnet ergibt dies einen Monatslohn von rund Fr. 4'116.65 (Fr. 760.-- ÷ 4 Tage x 5 Tage x 52 Wochen ÷ 12 Monate). Der vom Beschwerdeführer bei Arbeitslosigkeit in den Monaten September und Oktober 1996 erzielte Monatsverdienst von durchschnittlich Fr. 3’003.05 (Fr. 6'006.10 ÷ 2 Monate) war somit tiefer als der Verdienst, den er ohne Unfall bei der A.___ AG monatlich erzielt hätte. Da der Beschwerdeführer      somit in der Zeit von September bis Oktober 1996 wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen hat, ist nach Art. 24 Abs. 1 UVV vorzugehen und bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in der Zeit von September bis Oktober 1996 der bei A.___ AG erzielbaren Monatsverdienst von Fr. 4'116.65 zu berücksichtigen.
3.6     Nach Gesagtem resultiert im Jahr vor dem versicherten Unfallereignis folgender versicherter Verdienst:


7. November 1995 bis 31. August 1996
 Fr.
42'835.--
September 1996Fr. 4'116.65
Oktober 1996Fr. 4'116.65
1. bis und mit 6. November 1996Fr. 760.--
TotalFr.51’828.30


3.7     Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist indes nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Januar 2000 und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid bei der Rentenbemessung einen versicherten Verdienst von Fr. 51'928.-- berücksichtigte. In diesem Punkte ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist sodann die Höhe der Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 20. Januar 2000 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, orthopädische Chirurgie FMH, vom 3. Juni 1999 (Urk. 7/75), wonach gesamthaft eine Integritätseinbusse von 75 % resultiere. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, es sei stattdessen auf die von ihm eingeholten Gutachten der Schulthess Klinik vom 22. Januar 2001 (Urk. 15/2) sowie vom 2. Dezember 2002 (Urk. 15/1) abzustellen, wonach eine Integritätseinbusse von 100 % ausgewiesen sei (Urk. 19 S. 2 f.).
4.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
4.3     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
4.4     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
4.5     Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
4.6     Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich allein den Grenzwert von 5 % nicht erreichen, insgesamt aber die Erheblichkeitsschwelle von 5 % übersteigen (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361 Erw. 2b). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 UVV regelt aber grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58). Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse, worunter ausser nicht versicherten Unfällen auch ein Vorzustand fällt, ein Beschwerdebild, welches medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, so ist der Integritätsschaden zwar ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen Abteilung der SUVA einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist diesfalls aber die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c; Urteil des EVG vom 24. Januar 2001 in Sachen S., U 191/99, Erw. 6a).
4.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

5.
5.1     Ohne sich zum Bestehen und Ausmass einer Integritätseinbusse zu äussern, stellten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon im Austrittsbericht vom 8. Juli 1997 folgende Diagnosen (Urk. 7/23 S. 1):



Unfall vom 6.11.96
Drittgradig offene proximale Humerus-Schaftfraktur links mit schwerem Weichteilschaden und Verschluss der A. brachialis auf Frakturhöhe
Drittgradig offene Femurschaftfraktur links


Subtotale Amputation des rechten Vorderarmes
Avulsionsverletzung am Genitale mit Zerreissung des linken Testis
Schambeinastfraktur rechts
Claviculafraktur links
Pneumothorax links“.

5.2     Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 1999 (Urk. 7/75) fest, dass beim Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 6. November 1996 eine schwere Behinderung an den oberen Extremitäten, vor allem im Bereich der Vorderarme und Hände, bestehe. Des weiteren leide er unter einem Kraftverlust im Hüft-, Oberschenkelbereich links wegen eines Defizits an Muskelmasse, sodass nur   eine eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit bestehe. Zudem leide der Beschwerdeführer an einem einseitigen Verlust des Hodens. Den Integritätsschaden beurteilte Dr. B.___ folgendermassen (Urk. 7/75 S. 1):

Die Einschätzung auf der Ebene des Bewegungsapparates ist schwierig, angesichts der vielen involvierten Gelenke ist eine Addition von Einzelpositionen nicht sinnvoll. Nach Anhang 3 der Verordnung des Bundesrates zur Unfallversicherung bedingt ein Verlust eines Armes eine Integritätseinbusse von 50 %. Da rechts wie links Funktionen gegeben sind, die eine Selbständigkeit erlauben, würde ich die Beeinträchtigung pro Seite mit drei Fünfteln bewerten, so dass deswegen eine Integritätseinbusse von 60 % besteht. Im Weiteren haben wir den Kraftverlust im Hüftbereich links bei guter Funktion des Gelenkes. Im Gesamtzusammenhang ist dies weniger bedeutend, aber doch noch relevant, entsprechend Bewertung mit 5 %. Auf der Ebene der viszeralen Organe haben wir den einseitigen Hodenverlust, dies bedingt eine Integritätseinbusse von 10 % (...). Die einzelnen Elemente sind zu addieren, so dass eine Integritätseinbusse von 75 % resultiert. Auch im Quervergleich erscheint dies richtig, eine Paraplegie bedingt bekanntlich eine 90 %-ige, eine Tetraplegie eine 100 %-ige Integritätseinbusse. Der Bewegungsapparat des Patienten ist doch deutlich besser funktionstüchtig als bei den Vergleichspositionen, auch die Kontrolle der Sphinkteren, als Miktion und Defäkation, sowie die Potenz sind nicht gestört. Dies rechtfertigt eine Einstufung klar unter 90 %, respektive 100 %.“

5.3     Dres. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie und Handchirurgie, und G.___, Assistenzarzt Orthopädie, beurteilten im Gutachten der Schulthess Klinik vom 22. Januar 2001 die Integritätseinbusse folgendermassen (Urk. 15/2 S. 6 f.):

Die Schulter kann noch aktiv bis 110° abduziert werden. Dies entspricht gemäss der Tabelle I der Integritätsschädigung einem Wert von 10 %. Im Weiteren besteht am linken Arm, eine inkomplette Plexusparese mit erhaltener protektiver Sensibilität sowie einer Fallhand. Der Faustschluss ist noch erhalten und kräftig. Im Ellbogen besteht jedoch ein deutlicher Kraftverlust für die Flexion und Extension. Wird bei einem Verlaut der adominanten Hand ein Wert für den Integritätsschaden von 40 % angegeben, so erachten wir den Integritätsschaden bezüglich der Hand beim Patienten in Anbetracht der obengenannten Einschränkungen zu 20 % als gegeben. Somit ergibt sich ein gesamter Integritätsschaden für die linke obere Extremität von 30 %.
Da der Verlust der Gebrauchshand mit einem Integritätsschaden von 50 % angegeben wird, erachten wir bei massiv eingeschränkter Pronation im Handgelenk(s) sowie inkomplettem Faustschluss und massiv herabgesetzter Kraft in der rechten Hand sowie deutlichen Sensibilitätsstörungen einen Integritätsschaden von 35 % als gegeben. Somit ergäbe sich ein gesamter Integritätsschaden für die oberen Extremitäten von 65 %.“

Dres. F.___ und G.___ stellten sodann fest, dass die Beurteilung der Integritätseinbusse infolge der Hypersensibilität am linken Oberschenkel sowie den weiteren Sensibilitätsstörungen wie auch der motorischen Störung des Nervus peronaeus profundus durch einen Neurologen vorzunehmen sei. Eine allfällige Störung der Sexualfunktion sei durch einen Urologen zu ermitteln (Urk. 15/2 S. 7).
5.4     Dr. med. H.___, Leitender Arzt Neurologie, stellte im neurologischen Gutachten der Schulthess Klinik vom 2. Dezember 2002 folgende Diagnosen (Urk. 15/1 S. 5):



posttraumatische
1. sensomotorische Parese am N. ulnaris rechts mit Läsion am Unterarm
2. sensomotorische kombinierte proximale schwere Parese des N. radialis und geringer ebenfalls des N. medianus mit Läsion wahrscheinlich auf Höhe der Humerusschaftfraktur (sollte u.E. nicht als Plexusparese beschrieben werden)
3. sensomotorische Parese des N. ischiadicus links (...)
4. schwerer Weichteilschaden im Bereich der Beinadduktoren links, möglicherweise zusätzlich mit Verletzung ein(e)s Muskelastes des N. obduratorius links.“

Den Integritätsschaden beurteilte er alsdann folgendermassen (Urk. 15/1 S. 6):

Arme: Hinsichtlich Beurteilung der Integritätsentschädigung halte ich die orthopädische Einschätzung von 65 % inklusive des neurologischen Anteiles an den oberen Extremitäten für richtig.
Beine: Bei Einschätzung des Integritätsschadens von 50 % bei völliger Gebrauch(s)unfähigkeit eines Beines ist beim Patienten aufgrund der Ischiadicusparese und des muskulären Defektes links im Bereich der Adduktoren von einem Integritätsschaden von 35 % auszugehen.
Total: Arme 65 % und Bein links mindestens 35 % = 100 %.“

Die Diskrepanz zur bisherigen Bewertung werde durch die offenbar bis anhin nicht diagnostizierte Ischiadicusparese erklärt (Urk. 15/1 S. 6).
5.5     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Aktenlage fällt auf, dass die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. H.___ in der Einschätzung der Integritätseinbusse im Bereich des linken Oberschenkels und der linken Hüfte voneinander abweichen. Während Dr. B.___ den festgestellten Kraftverlust im Bereiche des linken Oberschenkels und der linken Hüfte ausschliesslich auf ein Defizit in der Muskelmasse zurückführte (Urk. 7/75 S. 1), stellte Dr. H.___ eine sensomotorische Parese des Nervus ischiadicus links fest und führte die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des linken Beines darauf sowie auf einen muskulären Defekt im Bereich der linken Adduktoren zurück (Urk. 15/1 S. 6).  
5.6     Es ist davon auszugehen, dass das neurologische Gutachten von Dr. H.___ auf den Ergebnissen umfassender klinischer sowie elektrophysiologischer Untersuchungen beruht sowie in Berücksichtigung der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers verfasst wurde. In Bezug auf die Frage des Bestehens und Ausmasses einer Gesundheitsbeeinträchtigung aus neurologischer Sicht sowie insbesondere der Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfalles vom 6. November 1996 eine sensomotorische Parese des Nervus ischiadicus links erlitten hat, ist daher darauf abzustellen. Hingegen nahm Dr. H.___ keine gesamthafte Bemessung des Integritätsschadens vor, insbesondere fehlt in seinem Gutachten ein Quervergleich mit den in Anhang 3 zur UVV aufgeführten Integritätsschäden.  Zudem liess Dr. H.___ in seinem Gutachten die medizinischen Vorakten unerwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass ihm diese nicht bekannt waren. Aus diesen Gründen kann auf seine Beurteilung des Integritätsschadens, wonach im Bereich der Arme eine Integritätseinbusse von 65 %, im Bereich des linken Beines eine solche von 35 % bestehe, weshalb der Integritätsschaden insgesamt 100 % betrage, nicht abgestellt werden. Aus den gleichen Gründen ist auch auf die Beurteilung durch Dres. F.___ und G.___ vom 22. Januar 2001 nicht abzustellen. Denn diese Ärzte stellten isoliert einen Integritätsschaden im Bereich der linken oberen Extremität von 30 % und im Bereich der rechten oberen Extremität von 35 % fest und postulierten anschliessend   einen gesamten Integritätsschaden für die oberen Extremitäten von 65 %, indem sie die Werte für die linke und rechte obere Extremität addierten, ohne eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und ohne einen Quervergleich mit der im Anhang 3 zur UVV enthaltenen Skala der Integritätsentschädigung durchzuführen.

5.7     Demgegenüber nahm Dr. B.___ in Übereinstimmung mit Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV eine Gesamtbeurteilung des Integritätsschadens vor. Seine Beurteilung vom 3. Juni 1999 enthält sodann einen Quervergleich mit den im Anhang 3 zur UVV aufgeführten Integritätsschäden. Die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. B.___ erscheint daher grundsätzlich als nachvollziehbar und einleuchtend, sodass im Grundsatz darauf abzustellen ist. Hingegen ist auf die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. B.___ soweit nicht abzustellen, als er in seiner Beurteilung nicht berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer infolge des versicherten Unfalles an einer sensomotorische Parese des Nervus ischiadicus links leidet. Ausgehend von einer durch Dr. B.___ bemessenen Integritätseinbusse von 75 % ist daher in Berücksichtigung der Ischiadicusparese eine Gesamtbeurteilung des Integritätsschadens vorzunehmen.
5.8     Nach den in der Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) enthaltenen Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen Abteilung der SUVA entspricht eine Ischiadicuslähmung einem Integritätsschaden von 30 %. Im Quervergleich zu der im Anhang 3 zur UVV enthaltenen Skala der Integritätsentschädigung, wonach eine Paraplegie mit einer Integritätsentschädigung von 90 % entschädigt wird, rechtfertigt sich daher, die von Dr. B.___ festgestellte Integritätseinbusse von 75 % um einen der Ischiadicuslähmung entsprechenden Wert von 10 % zu erhöhen, so dass gesamthaft ein Integritätsschaden von 85 % resultiert.
5.9     Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine einer Integritätsbeeinträchtigung von 85 % entsprechenden Integritätsentschädigung hat. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2000 erhobene Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm mit Replik vom 8. Mai 2003 beantragt (Urk. 19 S. 3), Anspruch auf Übernahme der Kosten der von ihm veranlassten Begutachtungen an der Schulthess Klinik hat, wobei sich die Kosten für das Gutachten vom 22. Januar 2001 (Urk. 15/2) auf Fr. 1’152.35 (Urk. 20/1) und für das Gutachten vom 2. Dezember 2002 (Urk. 15/1) auf Fr. 1'534.50 (Urk. 20/2) belaufen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Gemäss § 9 Abs. 2 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen wird ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt.
6.3     Nach der Rechtsprechung rechtfertig sich unter Umständen, eine vom Versicherten veranlasste Untersuchung der vom Unfallversicherer angeordneten Begutachtung im Sinne von Art. 57 UVV gleichzustellen, sofern das Privatgutachten wesentliche Gesichtspunkte zutage bringt, die für die Leistungspflicht unerlässlich sind, oder wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund der vom Versicherten beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen lässt (RKUV 1994 U 182 S. 47 f. Erw. 3). Die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten Parteigutachten sind der obsiegenden Partei zu ersetzen, wenn sie im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich oder doch geboten waren (BGE 115 V 62; Christian Zünd, Kommentar zum GSVGer, Diss. Zürich 1998, § 34 N 14).
6.4     Vorliegend wurde erstmals im Privatgutachten von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2002 eine sensomotorische Parese des Nervus ischiadicus links festgestellt. Dabei handelt es sich um einen massgebenden Gesichtspunkt, welcher für die Bemessung der Integritätsentschädigung von entscheidender Bedeutung ist. Diesbezüglich ist der Sachverhalt daher keinesfalls schon durch die Beschwerdegegnerin schlüssig geklärt worden. Damit sind die Voraussetzungen unter denen die Beschwerdegegnerin die Kosten für das vom Beschwerdeführer veranlasste Gutachten von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2002 zu übernehmen hat, erfüllt. Dies gilt hingegen nicht in gleichem Masse für das vom Beschwerdeführer veranlasste orthopädische Gutachten der Schulthess Klinik vom 22. Januar 2001. Denn in diesem Gutachten wurden keine neuen für die Bemessung der Integritätsentschädigung massgebenden Gesichtspunkte zu Tage gebracht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt aus orthopädischer Sicht schon auf Grund der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 3. Juni 1999 rechtsgenügend geklärt war. In Bezug auf das Gutachten der Schulthess Klinik vom 22. Januar 2001 sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin daher nicht erfüllt.
6.5     Bezüglich der Höhe der vom Unfallversicherer geschuldeten Kosten eines Privatgutachtens ist von Art. 394 Abs. 3 des Obligationenrechts auszugehen, wonach der Auftraggeber mangels Vergütungsabrede dem Beauftragten die für den Auftrag übliche Vergütung schuldet (RKUV 2000 U 362 S. 44 Erw. 3b). Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beleg ist ersichtlich, dass das Honorar nach dem üblichen für Unfallversicherer geltenden Tarif für medizinische Gut-achten bemessen wurde (Urk. 20/2). In masslicher Hinsicht ist das dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1’534.50 für das Gutachten der Schulthess Klinik vom 2. Dezember 2002 daher nicht zu beanstanden.
6.6     Der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm veranlassten Gutachtens von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2002 im Betrag von Fr. 1'534.50 sowie auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Tragweite des Falles und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und weitere Barauslagen) zu bemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 29. Juni 2000 aufgehoben, und es wird mit der Feststellung, dass die Integritätseinbusse 85 % beträgt, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung in diesem Umfang bejaht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'534.50 als Ersatz der Kosten der von ihm veranlassten Begutachtung bei Dr. H.___, Schulthess Klinik, Zürich, sowie eine reduzierte Prozessentschädigung (inklusive Mehrwertsteuer und übrige Barauslagen) von Fr. 700.-- zu bezahlen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).