Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2000.00216
UV.2000.00216

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 23. Januar 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Alpina Versicherungen
Generaldirektion
Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1973, seit dem 23. Februar 1995 als Casserolier im Hotel A.___ in Zürich beschäftigt und bei der Alpina Versicherungen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert, stürzte am 29. August 1995 mit seinem Fahrrad und zog sich eine vordere Kreuzbandruptur am Knie rechts zu (Urk. 7/K 1 und Urk. 7/M 1-2). Mit Verfügung vom 17. Juli 1997 stellte die Alpina Versicherungen die Taggeldleistungen ab 1. Juli 1997 ein (Urk. 7/K 60). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 1997 (Urk. 7/K 63) wurde mit Entscheid vom 3. Oktober 1997 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass eine Einstellung der Taggelder erst ab 1. Oktober 1997 erfolgte (Urk. 7/K 70).
1.2     Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, stellte am 26. Februar 1998 gestützt auf den Bericht des Kantonsspitals Laufen vom 26. Januar 1998 (Urk. 7/M 28) ein Revisionsgesuch (Urk. 7/K 84). Diesem entsprechend verfügte die Alpina Versicherungen die weitere Ausrichtung des Taggelds ab 1. Mai 1998 entsprechend der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (Urk. 7/K 85). Mit Verfügung vom 2. November 1999 sprach die Alpina Versicherungen dem Versicherten ab 1. November 1999 eine temporäre Rente zu (Urk. 7/K 123). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, am 1. Dezember 1999 Einsprache (Urk. 7/K 124). Da die Verfügung vom 2. November 1999 dem Krankenversicherer nicht eröffnet wurde, erliess die Alpina Versicherungen am 12. Mai 2000 erneut eine Verfügung, mit welcher diejenige vom 2. November 1999 aufgehoben und dem Versicherten ab 1. November 1999 eine befristete Rente während sechs Monaten von 50 % ab 1. November 1999 und sodann für weitere sechs Monate für 25 % sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde (Urk. 7/K 137). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/K 138 = Urk. 3) wies die Alpina Versicherungen mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2000 ab (Urk. 7/K 143 = Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2000 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Oktober 2000 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld), eine unbefristete Rente basierend auf einem höheren Invaliditätsgrad und eine höhere Integritätsentschädigung sowie schliesslich eine erneute medizinische Begutachtung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2000 beantragte die Alpina Versicherungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 7. Dezember 2000 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Zum vom Versicherten nachträglich eingereichten Bericht der Schulthess Klinik vom 30. Januar 2001 (Urk. 11) nahm die Alpina Versicherungen am 25. April 2001 (Urk. 13) Stellung.
2.2     Mit Beschluss vom 12. Juni 2001 wurde M.___ auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2000 hinsichtlich der Rentenfrage zu seinen Ungunsten abgeändert werden könnte (Urk. 14). Am 8. Oktober 2001 stellte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, ein Ausstandsbegehren mit dem Antrag, die II. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich habe in den Ausstand zu treten, und das Beschwerdeverfahren sei einer anderen Kammer zu überweisen. Sodann stellte er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 21 S. 2-3). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 wies das Gesamtgericht des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren gegen die II. Kammer ab (Urk. 22). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Januar 2002 (Urk. 24) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2002 ab (Urk. 27, Urk. 28). Am 17. September 2003 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 29). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 nahm der Versicherte zu der mit Beschluss vom 12. Juni 2001 (Urk. 14) in Aussicht gestellten Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Juli 2000 zu seinen Ungunsten Stellung (Urk. 34).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 1. November 1999 hinaus, ferner der Anspruch auf Rentenleistungen sowie auf Integritätsentschädigung.
         Soweit der Beschwerdeführer Befangenheit des Dr. H.___ wegen seiner in der Aktennotiz vom 9. Juli 1997 gemachten Ausführungen, wonach er die Schmerzangaben des Beschwerdeführers als "nicht glaubhaft" bezeichnete und einen raschen Fallabschluss empfahl, geltend macht (Urk. 34 S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. An die Unparteilichkeit des Experten ist zwar im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 162 Erw. 1c mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Aktennotiz erscheint im gesamten Zusammenhang tatsächlich als wenig sachgerecht. Sie ist aber nicht solcherart, dass deswegen das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit begründet erschiene.

3.       Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
3.1     Der Beschwerdeführer war vom 19. September bis 2. Oktober 1995 wegen der im August 1995 erlittenen vorderen Kreuzbandruptur rechts im Universitätsspital Zürich hospitalisiert. Am 20. September 1995 erfolgte eine vordere Kreuzbandersatzplastik (Urk. 7/M 1-2). Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Universitätsspital Zürich, Departement Chirurgie, Chirurgische Poliklinik, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 20. November 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. August 1995 bis 5. Dezember 1995 und führte aus, dass danach die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden müsse (Urk. 7/M 2).
3.2     Prof. Dr. med. C.___, Zentrum für Gelenk- und Sporttraumatologie, Pyramide, Klinik am See, Zürich, nahm am 20. Juni 1996 einen arthroskopischen Eingriff vor (Urk. 7/M 8). In seinem Bericht vom 8. August 1996 erklärte er, dass nach der Operation im Universitätsspital Zürich eine wesentliche intraartikuläre Störung bestanden habe, die auch zu entsprechenden funktionellen Einbussen und Schmerzen geführt habe. Der Beschwerdeführer sei folglich bis zur erneuten Operation vom 20. Juni 1996 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/M 8).
Am 4. Oktober 1996 wies Prof. Dr. C.___ darauf hin, dass wegen Einklemmungserscheinungen am 30. September 1996  eine dritte Operation (vgl. Arthroskopie-Bericht; Urk. 7/M 11) erfolgt sei und attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/M 12).
In seinem Bericht vom 17. April 1997 führte Prof. Dr. C.___ schliesslich aus, es sei möglich, dass eine gewisse Schmerzsymptomatik bestehe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten äusserst starken Schmerzen seien indessen unglaubwürdig, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass praktisch keine Muskelatrophie mehr bestehe. Es sei nicht denkbar, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen nicht auch zu einer erheblichen Atrophie der Oberschenkelmuskulatur führen würden. Unbeobachtet sei das Gangbild weitgehend normal. Sicher bestehe jetzt auch eine starke psychische Komponente, möglicherweise auch mitbegründet durch die lange Arbeitsunfähigkeit und die Krankheitsdauer. Rein vom klinischen Befund des Kniegelenks her und der jetzt guten Muskulatur würde einer Arbeitsaufnahme nichts im Wege stehen (Urk. 7/M 17 S. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22. August 1997 auch noch am Universitätsspital Zürich, Neurologische Klinik, im Rahmen der Schmerzsprechstunde neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt (Urk. 7/M 23). Die Ärzte der Schmerzsprechstunde diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation, Migräne ohne Aura, chronische Knieschmerzen rechts bei einem Status nach vorderer Kreuzbandruptur mit Plastik 1995, zweimaliger Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie 1996 und Verdacht auf neuropathische Schmerzkomponente (Urk. 7/M 23 S. 4). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der psychiatrische Befund einer mittelschweren Depression ganz im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer sei als Emigrant und Asylant sozial isoliert, arbeitslos und habe finanzielle Probleme. Die schon seit längerer Zeit durchgeführte physiotherapeutische Behandlung könne fortgesetzt, jedoch auf zwei Sitzungen wöchentlich reduziert werden (Urk. 7/M 23 S. 4).
Im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde wurden keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit oder zur Unfallkausalität gemacht.
3.4     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___, Praktischer Arzt, Zürich, liess diesen auch noch im Spital Laufen chirurgisch abklären.
Dr. med. E.___, Chefarzt, Feiningerspital, Kantonsspital Laufen, Chirurgie, nahm in seinem Bericht vom 26. Januar 1998 dahingehend Stellung, dass die angegebenen Beschwerden des Beschwerdeführers vollumfänglich objektivierbar seien. Die Beschwerden seien weder auf eine Aggravation noch auf eine depressive Episode zurückzuführen (Urk. 7/M 28 S. 2). Das rechte Kniegelenk weise einen recht schweren Defektzustand auf und sei in einer Arthroseentwicklung begriffen, welche möglicherweise durch einen strapaziösen Gebrauch vermehrt werde. Längerfristig schlage er eine Ersatzplastik für das funktionsuntüchtige vordere Kreuzband und eine Nachresektion im medialen Meniskusbereich vor. Aufgrund des schweren Defektzustandes und der dadurch bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sei eine Rente zweifelsfrei geschuldet (Urk. 7/M 28 S. 3).
3.5     Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Poliklinik, Universitätsspital Zürich (USZ), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. März 1998 demgegenüber eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Sie führten aus, dass durch die bisherige Behandlung die subjektive Befindlichkeit etwas verbessert worden sei. Objektiv sei die Depression leicht aufgehellt, während die Schmerzstörung eher eine Verschlechterung gezeigt habe. Im Heilungsverlauf würden unfallfremde Faktoren mitspielen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sozial und kulturell desintegriert sowie von seinen Angehörigen getrennt sei, beeinflusse die Erkrankung ungünstig. Sie attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. August 1995 bis auf weiteres (Urk. 7/M 30).
Im ärztlichen Kurzbericht vom 9. November 1998 führten sie an, dass sich in den letzten Konsultationen eine deutliche Verbesserung der psychischen Symptomatik gezeigt habe, d.h. eine Aufhellung bis weitgehende Remission der depressiven Störung. Aufgrund dieser Verbesserung sollte eine langsame und schrittweise berufliche Reintegration möglich sein. Eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da sie den Beschwerdeführer kaum mehr gesehen hätten (Urk. 7/M 35).
3.6     Dr. med. D.___ diagnostizierte am 5. September 1998 gestützt auf den Operationsbericht vom 6. Juli 1998 von Dr. E.___ (Urk. 7/M 31) eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandtransplantates vom 20. September 1995, eine Läsion des Restmeniskus medial im Vorderhorn, einen Tiefstand der Patella und Femoropatellararthrose, osteochondrale Läsionen medial am Femurcondylus und Vernarbungen im ventralen Gelenkspalt medial (Urk. 7/M 33). Er attestierte dem Beschwerdeführer am 5. September und am 31. Dezember 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. September 1995 bis auf weiteres (Urk. 7/M 33 und Urk. 7/M 36). Die Frage, ob im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielen, bejahte er und nahm dahingehend Stellung, dass die langdauernde Arbeitsunfähigkeit eine Depression bewirkt habe (Urk. 7/M 33 und Urk. 7/M 36).
3.7 Anlässlich seiner Hospitalisation vom 30. Juni 1998 bis 15. Juli 1998 im Kantonsspital Laufen (Urk. 7/M 32) wurde der Beschwerdeführer von Dr. E.___ ein weiteres Mal am verletzten rechten Knie operiert (Urk. 7/M 31). Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. September 1998 einen posttraumatischen und postoperativen Defektzustand des rechten Knies nach zweimaliger Plastik des vorderen Kreuzbandes, Meniskektomie medial, Femoropatellararthrose bei Tiefstand der Patella und femorotibiale Knorpelstörungen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall und bis auf weiteres. Dr. E.___ führte aus, dass ein Defektzustand bereits vorhanden sei. Es sei jedoch mit einer weitergehenden Normalisierung der Gebrauchsfunktion für leichtere bis mittlere Belastungen zu rechnen, wenn auch bis zu diesem Zeitpunkt noch einige Monate vergehen werden (Urk. 7/M 34).
3.8     Dr. med. J. A. H.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, Zürich, stellte in seinem Gutachten vom 3. Juni 1999, das er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte, folgende Diagnose (Urk. 7/M 37 S. 7):
"- angedeutete vordere Kreuzbandinsuffizienz bei St. n. zweimaliger Kreuzbandersatzplastik bei St. n. Kreuzbandruptur am 29.08.95.
-        St. n. medialer und lateraler Meniscektomie
-   Anterior-Knee-Pain bei beginnender Femoropatellararthrose und Zustand nach Transplantathebung aus dem Ligamentum patellae
-   bereits ausgeprägte arthrotische Veränderungen am medialen Femurkondylus bei Kreuzbandinsuffizienz nach Transplantatlockerung
-   deutliche psychische Überlagerung bei Depression und pathologischer Schmerzverarbeitungsstörung mit Somatisierungstendenz".
Er führte aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im rechten Knie teilweise objektivierbar seien. Bei diesen objektivierbaren Befunden handle es sich mit Sicherheit um Folgeerscheinungen des Unfalles vom 29. August 1995, jedoch würden sie den Gesamtzustand des Beschwerdeführers nicht erklären. Zudem finde sich eine Schmerzsymptomatik auch in anderen Gelenken und am ganzen Körper, für die ein morphologischer Befund nicht nachweisbar sei. Eine massive psychische Überlagerung sei offensichtlich. Diese sei durch die soziokulturelle Problematik und die psychosoziale Situation hervorgerufen worden. Der Beschwerdeführer lebe seit Jahren in der Schweiz mit dem Verlangen, sein Heimatland und seine Familie wieder zu sehen und sei ohne Arbeit und ohne Aussicht auf eine solche. Es handle sich um eine unfallfremde psychische Situation, die eine Somatisierungstendenz geradezu heraufbeschwöre, welche sich in einer pathologischen Schmerzverarbeitungsstörung äussere. Davon seien auch der unfallkausal objektivierbare Kniebefund rechts mitbetroffen (Urk. 7/M 37 S. 6).
Hinsichtlich der bisherigen und zukünftigen Arbeitsunfähigkeit führte Dr. H.___ aus, diese sei sicher massiv durch die nicht unfallkausale soziokulturelle Problematik geprägt worden. Eine seriöse Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis anhin sei kaum möglich. Sehr wahrscheinlich sei die Mitverursachung der Arbeitsfähigkeit durch unfallfremde Faktoren. Aufgrund der Befunde am rechten Kniegelenk sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Arbeitseinsatz mit weitgehend stehender/gehender Körperhaltung nicht möglich, hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit weitgehend sitzender Arbeitshaltung eine volle Arbeitsfähigkeit theoretisch zumutbar. In der Praxis dürfte dies aber nicht möglich sein, es müsste hier eine je halbjährliche Abstufung mit Beginn von 50%iger Arbeitsfähigkeit über 75%iger bis zur vollen Arbeitsfähigkeit propagiert werden. Aufgrund der nicht unfallkausalen psychischen Situation erscheine aber ein solches Vorgehen praktisch aussichtslos (Urk. 7/M 37 S. 8).

4.
4.1     Eine erste Würdigung der vorstehend angeführten ärztlichen Beurteilungen zeigt, dass der Beschwerdeführer an somatischen und psychischen Beschwerden leidet und im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielen. Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den mehrmals beschriebenen psychischen Beschwerden um eine natürliche und adäquate Folge des versicherten Unfalles vom 29. August 1995 handelt.
4.2     Ob es sich bei den psychischen Beschwerden um eine natürliche Folge des Unfalls vom 29. August 1995 handelt, kann offen bleiben, fehlt es doch - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu beurteilenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
4.3     Bei der Beurteilung der Adäquanz ist vom Unfallereignis selbst und nicht vom Erleben des Betroffenen auszugehen, wobei die Unfälle, die für psychische Folgeschäden in Frage kommen, in drei Gruppen einzuteilen sind: banale oder leichte Unfälle, schwere Unfälle und Unfälle im mittleren Bereich (BGE 115 V 138 Erw. 6).
Gemäss Unfallmeldung vom 11. Mai 1995 (Urk. 7/K 1) fuhr der Beschwerdeführer am 29. August 1995 um zirka 23.00 Uhr mit dem Fahrrad nach Hause. Er geriet in eine Tramschiene und stürzte. Der Beschwerdeführer zog sich eine vordere Kreuzbandruptur am Knie rechts zu.
Ein blosser Sturz vom Fahrrad ist objektiv betrachtet, entgegen der Beurteilung des Beschwerdeführers, als leichter Unfall oder gerade noch als mittlerer, aber bereits deutlich zum Grenzbereich der leichten Unfälle gehörig, einzustufen. Ein leichter Unfall ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in der Regel nicht geeignet, einen psychischen Gesundheitsschaden auszulösen. Bei einem mittleren Unfall, der aber bereits zum Grenzbereich der leichten Unfälle zu zählen ist, ist die Schwelle für die Bejahung der Adäquanz relativ hoch.
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Der Fahrradsturz war von keinen dramatischen Begleitereignissen gekennzeichnet, der Beschwerdeführer zog sich dabei keine schweren Verletzungen zu und der erlittenen Beeinträchtigung kann keine generelle Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zuerkannt werden. Die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen dauerte zwar länger, insbesondere auch deshalb, weil eine intraartikuläre Störung nach der Operation im Universitätsspital Zürich anhaltend bestehen blieb, die auch zu entsprechenden funktionellen Einbussen und Schmerzen führte (Urk. 7/M 8), was am 20. Juni 1996 einen weiteren operativen Eingriff erforderlich machte (Urk. 7/M 8). Sodann führten Einklemmungserscheinungen am 30. September 1996 zu einer dritten Operation (Urk. 7/M 11). Jedoch kann nicht gesagt werden, dass dadurch die Unfallfolgen erheblich oder in ausgeprägter Weise verschlimmert wurden. Zu berücksichtigen ist, dass die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anfangs nicht lange dauerte. Am 8. Februar 1996 war der Beschwerdeführer zu 50 % und ab 1. März 1996 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/M 3, Urk. 7/M 4). Im Zusammenhang mit der zweiten und dritten Operation kam es erneut zur Arbeitsunfähigkeit, jedoch erachtete Dr. C.___ bereits ab April 1997 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (Urk. 7/M 17). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer am 1. Juli 1998 erneut operiert (Urk. 7/M 31). Dr. H.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. Juni 1999 fest, dass theoretisch ab April 1999 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 7/M 37 S. 8). Die Dauer der ärztlichen Behandlung, die körperlichen Dauerschmerzen sowie die Dauer und der Grad der Arbeitsunfähigkeit haben ein gewisses Ausmass erreicht. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um daraus ableiten zu können, dem Unfall komme für die psychische Fehlentwicklung massgebende Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass sich die Dauer der ärztlichen Behandlung, die Dauerschmerzen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zumindest seit dem Bericht von Dr. C.___ vom 17. April 1997, wonach eine starke psychische Komponente bestehe (Urk. 7/M 17 S. 2), unter Ausklammerung der Auswirkungen der psychischen Faktoren auch kaum bestimmen lassen. Einzig Dr. E.___ erklärte am 26. Januar 1998, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien objektivierbar. Sie seien weder auf eine Aggravation noch auf eine depressive Episode zurückzuführen (Urk. 7/M 28 S. 2). Demgegenüber erklärten die Ärzte des Universitätsspitals am 4. Juni 1997 (Urk. 7/M 19), am 22. August 1997 (Urk. 7/M 23) und am 26. März 1998 (Urk. 7/M 30) es bestehe eine depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation. Diese Diagnose wurde ebenso vom Hausarzt (Urk. 7/M 33, Urk. 7/M 36) als auch vom Gutachter (Urk. 7/M 37 S. 7) bestätigt.
Somit ergibt sich, dass die erforderlichen Kriterien weder gehäuft noch einzelne davon in besonders ausgeprägter Art und Weise erfüllt sind, weshalb die Adäquanz bezüglich psychischer Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu verneinen ist.

5.
5.1     Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt der Einstellung des Taggelds anfangs November 1999 unter Schmerzen im rechten Knie als Folge des Unfalls vom 29. August 1995 litt. Streitig bleibt die Frage, inwieweit und bezüglich welcher Tätigkeit er noch arbeitsfähig ist beziehungsweise, ob die Taggelder und die Heilungskosten zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt worden sind.
5.2 Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. H.___, ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für eine weitgehend stehende/gehende Tätigkeit auszugehen, hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit weitgehend sitzender Arbeitshaltung. Mit Blick darauf, dass Dr. C.___ bereits am 17. April 1997 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtete und seine Einschätzung überzeugend und schlüssig begründete, insbesondere darauf hinwies, dass praktisch keine Muskelatrophie mehr bestehe (Urk. 7/M 17 S. 2), und überdies selbst Dr. E.___ am 21. September 1998 nach der Hospitalisation des Beschwerdeführers im Kantonsspital Laufen von einer weitgehenden Normalisierung der Gebrauchsfunktion für leichte bis mittlere Belastungen ausging (Urk. 7/M 34), obwohl er am 26. Januar 1998 noch nicht damit gerechnet hatte (Urk. 7/M 28), kann auf die Einschätzung von Dr. H.___ abgestellt werden. Wohl attestierten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des USZ sowie Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch stützten sich die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des USZ bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf das psychische Leiden, und Dr. D.___ unterschied nicht zwischen psychisch oder somatisch bedingter Arbeitsunfähigkeit. Die psychischen Beschwerden sind indessen keine adäquate Folge des Unfalles vom 29. August 1995 (vgl. vorstehend Erw. 4.3), bleiben somit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht.
Es rechtfertigt sich somit, auf das Gutachten von Dr. H.___ abzustellen, denn es erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Demnach ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit dem 1. November 1999 in einer angepassten Tätigkeit mit weitgehend sitzender Arbeitshaltung auszugehen, denn die Expertise gestattet eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zumal sie umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt seien, kann somit nicht gefolgt werden.

6.       Die Beschwerdegegnerin hat mit Wirkung ab 1. November 1999 eine Rente zugesprochen und damit das Taggeld auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Dies setzt nach Art. 19 UVG unter anderem voraus, dass Ende Oktober 1999 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Erw. 1.3 hievor). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass die Ärzte der Schulthessklinik Zürich am 30. Januar 2001 eine weitere Operation als nicht notwendig erachteten. Vielmehr führten sie aus, der Beschwerdeführer müsse lernen, sich mit den Restbeschwerden abzufinden (Urk. 10 S. 2). Diese Auffassung war von Dr. E.___ am 21. September 1998 bereits zu diesem frühen Zeitpunkt gleichermassen geäussert worden. Er hatte ausgeführt, dass ein Defektzustand vorhanden, jedoch mit einer weitgehenden Normalisierung zu rechnen sei (Urk. 7/M 34), und dass von einer Fortführung der Physiotherapie kaum eine wesentliche Verbesserung zu erwarten sei. Im Vordergrund stehe die psychische Problematik, die dringend einer psychiatrischen Beurteilung und Therapie bedürfe (Urk. 7/M 37 S. 8). Aufgrund der erwähnten Berichte ist keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des rechten Kniegelenks mehr zu erwarten.
         An diesem Ergebnis vermögen die am 12. Januar 2004 eingereichten Berichte von Dr. D.___ vom 9. Januar 2004 (Urk. 36/1) und Dr. E.___ vom 29. Dezember 2003 (Urk. 36/2) nichts zu ändern. Wohl geht aus dem Bericht von Dr. E.___ hervor, dass schwere bis sehr schwere posttraumatische Arthrosen femorotibial und femoropatellär vorliegen würden, "welche gemäss UVG eindeutig entschädigungspflichtig" seien (Urk. 36/2). Diese Einschätzung wurde auch von Dr. D.___ geäussert (Urk. 36/1). Zu beachten ist jedoch, dass Dr. E.___ ebenso ausführte, nach der zweiten Kreuzbandoperation im Jahre 1998 sei es anfänglich ordentlich gegangen (Urk. 36/2). Zum selben Schluss kam er bereits in seinem Bericht vom 21. September 1998 (Urk. 7/M 34, Urk. 7/M 37). Wie sich das Beschwerdebild seit der Kreuzbandoperation von 1998 entwickelte, geht aus dem Bericht von Dr. E.___ nicht hervor. Seine Beurteilung vom 29. Dezember 2003, die sich auf die am 17. Dezember 2003 erfolgte Untersuchung stützt, gibt nur das Beschwerdebild Ende Dezember 2003 wieder. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
Nach dem Gesagten besteht die am 12. Mai 2000 verfügte Einstellung der Heilkostenleistungen sowie die Einstellung der Taggelder auf den 1. November 1999 zu Recht. Entsprechend sind in diesem Punkt Verfügung und Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

7.      
7.1     Streitig ist ferner der Anspruch auf Rentenleistungen.
         Ein Anspruch auf Rentenleistungen ist nicht ausgewiesen; auch nicht im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin befristeten Rente von 50 % für ein halbes Jahr und sodann von 25 % für ein weiteres halbes Jahr. Dies aus folgenden Gründen:
7.2     Wie bereits im Zusammenhang mit der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und der damit einhergehenden Taggeldberechtigung ausgeführt, haben die Ärzte schon vor dem Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder (November 1999) dargetan, dass beim Beschwerdeführer zwar noch unfallbedingte Knieschmerzen vorliegen, dass aber eine Angewöhnung und insbesondere eine leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist. Auch in Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ausführungen insbesondere von Dr. H.___ abzustellen, der von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit dem 1. November 1999 in einer angepassten Tätigkeit mit weitgehend sitzender Arbeitshaltung ausging (Urk. 7/M 37 S. 8). Seine Einschätzung betreffend die Gebrauchsfunktion am verletzten rechten Knie steht im Einklang mit derjenigen von Dr. E.___, der den Beschwerdeführer zuletzt operiert hatte; er schrieb, wie bereits zitiert, bereits ein Jahr zuvor im September 1998 von einer weitergehenden Normalisierung der Gebrauchsfunktion für leichte bis mittlere Belastungen "in einigen Monaten" (Urk. 7/M 34).
7.3     Liegt aber volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spätestens Ende Oktober 1999 vor, so bleibt kein Raum für eine Rentenzusprache, wie der folgende Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens 1999 mit einer zumutbaren Verweistätigkeit (Invalideneinkommen) zeigt. Der versicherte Jahreslohn des Beschwerdeführers betrug 1995 Fr. 34'710.-- (Urk. 8/4, Urk. 8/K 1). Angepasst an die Lohnentwicklung 1996 (1,3), 1997 (0,5), 1998 (0,7) und 1999 (0,3) ergibt dies ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 35'691.-- (Die Volkswirtschaft, 9/2003, Tabelle B10.2 S. 103). Ohne dass eine konkrete Verweistätigkeit genannt werden muss, kann davon ausgegangen werden, dass gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 1998, Neuenburg 2000, Tabelle A1 S. 25, Niveau 4 für einfache und repetitive Arbeiten) die Löhne im Gastgewerbe (für Männer) am tiefsten liegen. In jeder Verweistätigkeit in anderen Branchen sind die (statistischen) Zahlen höher, was bedeutet, dass ein anrechenbares Invalideneinkommen des Beschwerdeführers höher zu stehen kommt beziehungsweise selbst bei einem allenfalls gebotenen Abzug von 10 %, da der Beschwerdeführer Ausländer ist, keine relevante Invalidität resultiert.
         Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung seit 1. August 1996 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % ausrichtet, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aber nicht nur an adäquat-kausalen Folgen des Unfalls vom 29. August 1995 leidet (vgl. vorstehend Erw. 4.2), hat die Invaliditätsschätzung auch nicht nach den Kriterien von BGE 126 V 288 ff. zu erfolgen.
         Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer ab November 1999 vom Unfallversicherer keine Rentenleistungen zustehen.

8.
8.1 Schliesslich gilt es den Anspruch auf Integritätsentschädigung zu beurteilen.
8.2     Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid betreffend Integritätsentschädigung auf die entsprechende Feststellung von Dr. H.___ (Urk. 7/M 37 S. 8). Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Integritätsschädigung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zunahme der posttraumatischen arthrotischen Veränderungen 20 % betrage (Urk. 7/M 37 S. 7).
Nachdem keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers höher ausfallen wird, als vom Gutachter geschätzt, erweist sich die Festsetzung des Integritätsschadens auf 20 % als vertretbar. Beschwerdeweise wurde zudem nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung nach sich ziehen würde. Diese Höhe der Integritätsentschädigung wurde auf der Grundlage des in Erwägung 1.4 hievor Ausgeführtem ermittelt. Gemäss Tabelle 2 "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten" sind Beeinträchtigungen am Knie mit 10-20 % veranschlagt, wobei der Höchstsatz bei einer Versteifung veranschlagt wird; eine solche liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
Entsprechend sind auch in diesem Punkt Verfügung und Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

9.      
9.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Nach denselben Kriterien bemisst sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
9.2     Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers macht mit Honorarnote vom 12. Januar 2004 einen nicht näher substantiierten Aufwand von 24,09 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 330.60 geltend (Urk. 37).
Gemessen an der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses erscheint der geltend gemachte stundenmässige Aufwand als unverhältnismässig. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 11 Stunden, entsprechend 3 Stunden für das Studium der im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Akten, 3 Stunden für die Abfassung des Ausstandsbegehrens (Urk. 21), 3 Stunden für die Abfassung der Stellungnahme vom 12. Dezember 2003 (Urk. 34) und 2 Stunden für weitere Bemühungen.
         Somit ist beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2000 wird hinsichtlich der Rentenfrage aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 1999 keinen Anspruch auf die temporäre Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Alpina Versicherungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, 36/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).