Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00021
UV.2001.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Kobel

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 20. Juni 2003
in Sachen
P.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1939, absolvierte im Ausland die Ausbildung zum Ingenieur der Fachrichtung technische Keramik und arbeitete danach in verschiedenen Betrieben in den Bereichen Fertigung und Entwicklung. Im Jahr 1972 reiste er in die Schweiz ein und nahm eine Arbeitstätigkeit bei der X.___ AG in der Stoffentwicklung (Fabrikation von Widerständen) auf (vgl. den Lebenslauf in Urk. 7/25/3). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie für Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
Im Februar 1980 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass der Versicherte seit etwa vier Jahren an verschiedenen Entzündungen leide, die mit seinem beruflichen Kontakt mit verschiedenen chemischen Substanzen zusammenhängen könnten (Urk. 6/1). Nach erfolgter Abklärung (Bericht der Dermatologischen Klinik des Spitals A.___ vom 30. Januar 1979, Urk. 6/3-7; Bericht des Betriebsarztes Dr. med. B.___ vom 28. Februar 1980, Urk. 6/2; Zwischenbericht des Hausarztes med. pract. C.___ vom 31. März 1980, Urk. 6/8; Bericht der SUVA vom 26. April 1980 über die Abklärungen im Betrieb, Urk. 6/9; Zwischenbericht der Dermatologischen Klinik des Spitals A.___ vom 26. Juni 1980, Urk. 6/10; kreisärztliche Beurteilung vom 28. Juli 1980, Urk. 6/11) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 19. September 1980 einen Zusammenhang zwischen der gemeldeten Symptomatik, die medizinisch als periorales Syndrom eingestuft worden war (vgl. Urk. 6/3 S. 1), und der beruflichen Tätigkeit des Versicherten und erklärte sich demgemäss als nicht leistungspflichtig (Urk. 6/15). Das nachfolgende Beschwerdeverfahren wurde vom Obergericht des Kantons Y.___ am 2. Juli 1981 durch Vergleich vom 10. Juni 1981 erledigt, in dessen Rahmen die SUVA dem Versicherten zusicherte, bei erneutem Auftreten von Gesundheitsschädigungen, die möglicherweise auf den Umgang mit chemischen Substanzen zurückzuführen seien, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen (Urk. 6/16).
1.2 Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der X.___ AG im Jahr 1985 geendigt hatte, war der Versicherte von 1986 bis 1988 bei der Z.___ AG, ___, tätig (Arbeitsvorbereitung, Planung, Fertigungssteuerung und Qualitätskontrolle; vgl. Urk. 7/25/3 S. 2, sowie das Arbeitszeugnis in Urk. 7/25/6) und trat danach im Jahr 1989 eine Arbeitsstelle bei der W.___ AG, ___, als Verfahrenstechniker und Logistiker an (vgl. Urk. 7/25/3 S. 1, sowie das Arbeitszeugnis in Urk. 7/25/4). Im Rahmen dieser beiden Arbeitsverhältnisse war er wiederum bei der SUVA versichert.
1.3     Das Arbeitsverhältnis mit der W.___ AG wurde per Ende April 1994 aufgelöst. In der Folge teilte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der SUVA mit Schreiben vom 30. August 1994 mit, dass der Versicherte seit einem Jahr an einer psychischen Störung in Form einer depressiven Verstimmung leide, und ersuchte die SUVA im Namen seines Patienten um Prüfung eines allfälligen Zusammenhangs dieser Erkrankung mit den Produkten Tangit 0125 (Kleber) und Tangit 0100 (Reiniger), mit denen der Versicherte an seiner letzten Arbeitsstelle in Kontakt gekommen sei (Urk. 7/2; vgl. auch die Unfallmeldung UVG vom 20. September 1994, Urk. 7/1). Die SUVA liess den Vorgesetzten des Versicherten und diesen selber zum Sachverhalt befragen (Protokolle vom 9. November 1994 und vom 13. Januar 1995, Urk. 7/3 und Urk. 7/9) und holte Informationen über die genannten Produkte ein (vgl. die Anfrage von Dr. med. E.___ von der SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin vom 18. November 1994, Urk. 7/5, und die Merkblätter in Urk. 7/6+7). Gestützt auf eine Beurteilung von Dr. E.___ vom 18. Januar 1995 (Urk. 7/10) verneinte die SUVA daraufhin mit Verfügung vom 25. Januar 1995 ihre Leistungspflicht, da ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten und seiner depressiven Erkrankung nicht gegeben sei (Urk. 7/11).
         Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Einsprache und machte namentlich geltend, er sei während der Arbeit noch weiteren als den genannten Produkten ausgesetzt gewesen, die seine Erkrankung beeinflusst haben könnten (Eingabe vom 24. Februar 1995, Urk. 7/12). Der Arbeitsmediziner Dr. E.___ führte daraufhin eine Besprechung mit dem Versicherten durch (Bericht vom 29. März 1995, Urk. 7/16), holte die Berichte von Dr. D.___ und von med. pract. F.___ ein (Formulare vom 12. April 1995, Urk. 7/17 und Urk. 7/18) und liess sich durch die psychiatrische Institution G.___, wo der Versicherte seit Oktober 1994 in ambulanter Behandlung stand, den Bericht vom 9. Juni 1995 erstatten (Urk. 7/21; Anfrage vom 1. Juni 1995, Urk. 7/20). Des Weiteren liess sie am 23. Mai 1995 durch H.___, SUVA-Abteilung Arbeitssicherheit, und Dr. E.___ bei der W.___ AG Abklärungen an Ort und Stelle zur Chemikalienexposition des Versicherten durchführen (Bericht von H.___ vom 31. Mai 1995, Urk. 7/19, und Bericht von Dr. E.___ vom 22. Juni 1995, Urk. 7/22; Stellungnahme von H.___ vom 16. August 1995, Urk. 7/23) und nahm Angaben des Versicherten zum Sachverhalt zu den Akten (vgl. die Schreiben des Versicherten vom 25. September und vom 24. Oktober 1995, Urk. 7/24 und Urk. 7/26, sowie die Sachverhaltsdarstellungen vom 2. und vom 5. Oktober 1995, Urk. 7/25/5 und Urk. 7/25/2). Mit Entscheid vom 29. Januar 1996 wies sie die Einsprache daraufhin ab (Urk. 7/28).
         Auf die Beschwerde des Versicherten hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 29. Januar 1996 mit Urteil vom 17. November 1997 auf und verpflichtete die SUVA, mittels anstaltsfremder Begutachtung abzuklären, an welchen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführer leide und ob die diagnostizierten Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten beziehungsweise mit den dabei erfolgten Schadstoffexpositionen seit dem Stellenantritt bei der X.___ AG im April 1972 stünden (Urk. 7/31; Prozess Nr. UV.1996.00083).
1.4     Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 17. November 1997 liess die SUVA den Versicherten zunächst durch Dr. E.___, H.___ und einen ihrer Inspektoren zu seinen bisherigen Arbeitstätigkeiten und zu seinen gesundheitlichen Störungen befragen (Protokoll vom 26. Mai 1998, Urk. 7/35).
Anschliessend liess die SUVA in allen drei Betrieben, in denen der Versicherte in der Schweiz beschäftigt gewesen war, in dessen Beisein Abklärungen zur Schadstoffexposition vornehmen (Bericht von H.___ vom 9. Dezember 1998 über den Besuch bei der W.___ AG vom 17. November 1998, Urk. 7/48; Bericht von H.___ vom 23. Dezember 1998 über den zusammen mit Dr. E.___ abgestatteten Besuch bei der Z.___ AG vom 15. Dezember 1998, Urk. 7/54; Bericht von J.___ vom 19. März 1999 über die Messungen in der Z.___ AG vom 18. Februar 1999, Urk. 7/61, und zugehöriger Messbericht vom 5. März 1999, Urk. 7/66; Bericht von H.___ vom 8. Juni 1999 über den zusammen mit Dr. E.___ abgestatteten Besuch bei der X.___ AG vom 14. April 1999, Urk. 7/68). Die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsbesuche wertete H.___ in einem Bericht vom 20. August 1999 aus (Urk. 7/74); der Versicherte legte der SUVA seine Anmerkungen hierzu vom 27. September 1999 vor (Urk. 7/79).
In medizinischer Hinsicht liess sich die SUVA von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, einen Bericht vom 12. März 1997 über konsiliarische gastroenterologische Untersuchungen zustellen (Urk. 7/37/2), liess sie sich von Dr. D.___ über die Krankengeschichte seit Dezember 1993 berichten (Bericht vom 15. Juni 1998, Urk. 7/39), nahm sie einen Bericht von Dr. med. L.___ von der Klinik M.___ über eine konsiliarische Abklärung einschliesslich einer Polysomnographie vom 5. Februar 1998 zu den Akten (Urk. 7/38) und holte sie die Angaben von Dr. med. N.___ vom 11. Juli 1998 ein (Urk. 7/42), bei dem sich der Versicherte seit Mai 1997 in komplementärmedizinischer Behandlung befand. Danach liess die SUVA den Versicherten im Spital A.___ internistisch abklären, unter Zustellung der bereits gesammelten medizinischen Unterlagen (Auftrag vom 2. März 1999, Urk. 7/62; Bericht des Spitals A.___, Departement für Innere Medizin, Dr. med. O.___ und PD Dr. med. R.___, vom 20. Mai 1999, Urk. 7/70).
         In der Folge unterbreitete die SUVA die Akten Prof. Dr. med. et Dr. chem. Q.___, emeritierter Professor für Toxikologie, zur Beantwortung der Frage nach einem Zusammenhang zwischen den Stoffen, denen der Versicherte an den erwähnten drei Arbeitsstellen ausgesetzt gewesen war, und den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Auftrag vom 6. Oktober 1999, Urk. 7/80). Prof. Q.___ erstattete hierzu seinen Bericht vom 10. November 1999 (Urk. 7/81). Die SUVA unterbreitete diesen Bericht dem Versicherten zur Stellungnahme (vgl. Urk. 7/82), gewährte auf dessen Wunsch den Ärzten Dr. N.___ und Dr. D.___ Akteneinsicht (vgl. Urk. 7/84 und Urk. 7/85) und teilte ihm daraufhin mit Verfügung vom 27. November 1999 mit, dass aufgrund der Beurteilung von Prof. Q.___ kein Zusammenhang zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Beschwerden ausgewiesen sei und daher keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten (Urk. 7/86). Die Einsprache des Versicherten vom 22. Februar 2000 (Urk. 7/90) wies die SUVA mit Entscheid vom 28. November 2000 ab (Urk. 7/96 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2000 erhob P.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2001 wiederum Beschwerde mit dem Antrag auf nochmalige Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung an die SUVA (Urk. 1). Ausserdem stellte er das Gesuch um einen "finanziell vertretbaren Rechtsbeistand". Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 27. April 2001 Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und informierte den Versicherten dabei auch über sein Recht, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu ersuchen (Urk. 8). Der Versicherte erstattete daraufhin die Replik vom 17. Dezember 2001 (Urk. 15) mit den Anträgen:
"1.    Es sei festzustellen, dass ich an einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG leide, für deren Folgen die SUVA die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
 2.    Es sei mir für das vorliegende, langdauernde Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen."
         Als Bestandteil der Replik liess der Versicherte eine Stellungnahme von S.___, Arbeitshygiene des Staatssekretariates für Wirtschaft seco, vom 1. September 2001 einreichen (Urk. 16). Die SUVA liess mit der Duplik vom 30. Januar 2002 (Urk. 21) eine Stellungnahme von H.___ vom 23. Januar 2002 zum Bericht von S.___ ins Recht legen (Urk. 22) und an ihrem abweisenden Antrag festhalten. Der Versicherte nahm die Gelegenheit, sich zur Stellungnahme von H.___ zu äussern (Verfügung vom 19. Februar 2002, Urk. 24), mit Eingabe vom 6. Mai 2002 (Urk. 28) und der Verweisung auf eine nochmalige Stellungnahme von S.___ vom 8. März 2002 (Urk. 29) wahr. Dabei hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte ausserdem explizit eine Neuberechnung der Schadstoffbelastungen. Mit Eingabe vom 4. Juli 2002 (Urk. 35) liess die SUVA unter Berufung auf weitere Darlegungen von H.___ vom 26. Juni 2002 (Urk. 36) zu den neu aufgelegten Ausführungen von S.___ Stellung nehmen. Der Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den neuesten Darlegungen von H.___ (Verfügung vom 9. Juli 2002, Urk. 37) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. September 2002 geschlossen wurde (Urk. 39).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2000 rechtmässig ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Entscheiderlasses entwickelt haben, und desgleichen ist auf die Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen, in Anwendung der Rechtsprechung, wonach der Beurteilung einer Sache diejenigen Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demgemäss sind die Änderungen der Unfallversicherungsgesetzgebung, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) per 1. Januar 2003 stehen, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.



2.
2.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. In Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen zu erstellen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt. Ziffer 1 dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe (Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten in Frage kommen. In Ziffer 2 des Anhanges werden einerseits die Krankheiten (Listenkrankheiten) und anderseits die Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten anerkannt sind, abschliessend aufgezählt (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 449 f. Erw. 1a). Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Ferner gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
         Aufgrund der vorstehenden Definitionen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem verursachenden Stoff oder der verursachenden Arbeit insofern ein qualifizierter, als der Listenstoff oder die Arbeit mindestens 50 % (Art. 9 Abs. 1 UVG) beziehungsweise mindestens 75 % (Art. 9 Abs. 2 UVG) aller mitwirkenden Ursachen ausmachen müssen. Beweismässig muss ein derartiger qualifizierter Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f. Erw. 1b mit Hinweisen; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, Art. 9 UVG, S. 83, mit Hinweisen). Zu beachten ist dabei, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet, wenn eine versicherte Person an einer Krankheit leidet, die in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführt ist, und sie - kumulativ - die dort umschriebenen Tätigkeiten verrichtet hat; dies mit der Begründung, dass die Zusammenhangsfrage im Bereich der aufgeführten Erkrankungen aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden sei (vgl. BGE 126 V 188 f. Erw. 4a).
2.4     Gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG sind Berufskrankheiten - soweit nichts anderes bestimmt ist - von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt (Satz 1) und gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Satz 2).
3.
3.1 Ausschlaggebend für den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 17. November 1997 war der Umstand gewesen, dass die damals schon vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen kein zuverlässiges Bild über die Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers und über deren Objektivierbarkeit erlaubt hatten (vgl. Urk. 7/31 S. 5 Erw. 2). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist die Beschwerdegegnerin diesem Mangel durch die zusätzlichen medizinischen Abklärungen, welche sie auf das Urteil vom 17. November 1997 hin veranlasst hat, ausreichend begegnet.
3.2     So hatten sich die Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatisch-medizinischer Hinsicht damals auf die summarische Zusammenfassung einiger Untersuchungsergebnisse in den Kurzberichten von Dr. D.___ und med. pract. F.___ vom April 1995 beschränkt (Urk. 7/17 und Urk. 7/18).
Demgegenüber liegt nunmehr zunächst der Bericht von Dr. K.___ vom 12. März 1997 vor (Urk. 7/37/2), auf dessen Existenz Dr. D.___ bereits in einer Zuschrift im vorangegangenen Beschwerdeverfahren hingewiesen hatte (Schreiben vom 24. März 1997, Urk. 42/6). Gemäss diesem Bericht hatte sich Dr. K.___ Anfang 1997 den körperlichen Symptomenkomplex, den der Beschwerdeführer mit seinen früheren beruflichen Tätigkeiten in Zusammenhang brachte, genau schildern lassen; er umfasst nach der Wiedergabe von Dr. K.___ (vgl. Urk. 7/37/2 S. 1) Verdauungsprobleme in Form von Durchfall und Blähungen, Druck- und Leeregefühle sowie Kribbeln im Oberbauch, nächtliches Zittern, eine Unverträglichkeit für Fett und Würste, die sich in einer Art Quincke-Ödem mit starken Ausschlägen, insbesondere am Kinn, äussere (vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 78, wo als Synonym das Angioödem aufgeführt und als schmerzhafte, mehrere Tage anhaltende subkutane Schwellung von Haut und Schleimhaut beschrieben ist), und Schlafstörungen infolge der auch nachts auftretenden Symptomatik. Zur Abklärung hatte Dr. K.___ daraufhin eine umfassende Untersuchung des gesamten Verdauungstraktes mit oberer Panendoskopie (Oesophagoskopie, Gastroskopie und Duodenoskopie einschliesslich verschiedener Gewebeuntersuchungen), Ileoskopie (einschliesslich Gewebeuntersuchungen) und Ultraschalluntersuchung von Leber, Gallenblase und Pankreas durchgeführt. Dabei hatten die Spiegelungen und die Gewebeproben ausser einer leichten Entzündungserscheinung an der Magenschleimhaut nichts Auffälliges ergeben, und bei der Ultraschalluntersuchung hatten sich Leber und Pankreas ebenfalls als unauffällig präsentiert, wogegen sich an der Gallenblase offenbar gewisse Ablagerungen gezeigt hatten, denen Dr. K.___ die Diagnose einer Cholesterolose zugeordnet hatte, denen er aber offenbar keine massgebende Bedeutung im Rahmen des geschilderten Beschwerdebildes beigemessen hatte. Vielmehr hatte er das Beschwerdebild am ehesten auf eine exokrine Pankreasinsuffizienz zurückgeführt, wobei er als Hauptindiz für diese Diagnose eine verminderte Konzentration des Enzyms Chymotrypsin im Stuhl angeführt hatte (vgl. Urk. 7/37/2 S. 2). Sodann vermochten die Ärzte des Departementes für Innere Medizin des Spitals A.___, welche die Beschwerdegegnerin mit der anstaltsexternen Abklärung im Sinne des gerichtlichen Rückweisungsentscheids betraut hatte, die somatisch-medizinischen Befunde und Diagnosen, die Dr. K.___ erhoben hatte, anhand der medizinischen Vorakten und anhand eigener Abklärungen zu bestätigen. Insbesondere stellten auch sie in ihrem Bericht vom 20. Mai 1999 (Urk. 7/70) einen herabgesetzten Chymotrypsin-Gehalt im Stuhl fest, wobei der Wert gegenüber demjenigen, der im Bericht von Dr. K.___ erwähnt ist, als erheblich verbessert erscheint. Angesichts dieser Verbesserung und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Abdominalbeschwerden wieder ähnlich schilderte wie gegenüber Dr. K.___, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Ärzte des Spitals A.___ die endoskopischen Abklärungen und die Ultraschalluntersuchungen nicht wiederholten, sondern sich auf äusserliche Inspektionen und Laboruntersuchungen beschränkten.
         Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und im vorangegangenen Einspracheschreiben einwandte, der internistische Bericht des Spitals A.___ vom 20. Mai 1999 beschreibe seinen Gesundheitszustand nicht in jeder Hinsicht treffend und stelle im Übrigen lediglich eine Momentaufnahme dar, die nicht genügend auf die früher noch akuter gewesene Problematik eingehe (Urk. 1 und Urk. 7/90 S. 2), so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht nicht nur durch den vorangegangenen Bericht von Dr. K.___ ergänzt wird, sondern auch noch durch weitere medizinische Unterlagen, die sich mit dem körperlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befassen. Namentlich findet sich im Bericht von Dr. D.___ vom 15. Juni 1998 (Urk. 7/39) die Zusatzinformation, dass das Spital A.___ im März 1995 eine elektroenzephalographische Untersuchung durchgeführt habe, dessen Ergebnisse unauffällig gewesen seien. Auf diesen negativen Befund hatte Dr. D.___ im Übrigen bereits in seinem Kurzbericht vom April 1995 hingewiesen (vgl. Urk. 7/17), und jenem Bericht sowie dem Bericht aus der gleichen Zeit von med. pract. F.___ (Urk. 7/18) ist auch zu entnehmen, dass durchgeführte Ruhe- und Belastungselektrokardiogramme jeweils ebenfalls nichts Pathologisches ergeben hatten. Wiederum ohne pathologischen Befund waren die Ergebnisse eines weiteren Ruheelektrokardiogramms und einer Fahrrad-Ergonometrie, die während eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Sommer 1998 in der Klinik T.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, erhoben worden waren. Im betreffenden Bericht vom 18. Juli 1998, den die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung eingeholt hatte (Urk. 41/4/2) und der dem Beschwerdeführer im Verfahren Nr. IV.2001.00149 zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde in körperlicher Hinsicht lediglich eine Hyperthyreose diagnostiziert, die jedoch als subklinisch eingestuft worden war. Schliesslich sind im Bericht der Klinik M.___ vom 5. Februar 1998 (Urk. 7/38) die Ergebnisse einer Abklärung der geklagten Schlafstörungen dokumentiert; Dr. L.___ hatte damals keine Hinweise auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom oder für die Erscheinung eines periodic leg movements (zuckende Bewegungen im Schlaf) erkennen können, sondern hatte die festgestellte gestörte Schlafarchitektur auf eine Depression zurückgeführt.
3.3     Die Diagnose einer Depression wurde von den mit dem Beschwerdeführer befassten Spezialisten der psychiatrischen Fachrichtung bestätigt. Sie findet sich bereits im Bericht der psychiatrischen Institution G.___ vom 9. Juni 1995 (Urk. 7/21) und ferner in den verschiedenen medizinischen Unterlagen, welche die SVA, IV-Stelle, eingeholt hatte (Urk. 41/1-5). So hatten die medizinischen Fachpersonen der Klinik T.___ während des erwähnten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Sommer 1998 ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, damals mittleren Grades, festgestellt und zudem den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (Code F45.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) geäussert (Urk. 41/4/2). Ferner war der Beschwerdeführer im Juni 1999 im Anschluss an die von der Beschwerdegegnerin angeordnete internistische Abklärung offenbar in der Psychiatrischen Klinik U.___ konsiliarisch untersucht worden, und auch die dortigen medizinischen Fachpersonen hatten eine rezidivierende depressive Störung (mit somatischen Symptomen) diagnostiziert. Diese depressive Symptomatik beobachteten sie bei einer Kontrolluntersuchung im Juli 2000 wieder (vgl. den Bericht vom 24. Juli 2000, Urk. 41/1 S. 1). Desgleichen sprach schliesslich Dr. med. V.___ der psychiatrischen Institution G.___ in einem Bericht vom 16. Juni 2000 (Urk. 41/3) von rezidivierenden Depressionen und von einer Somatisierungsstörung.
         Aufgrund dieser Einigkeit unter den psychiatrischen Fachpersonen ist am Vorhandensein einer psychischen Problematik nicht zu zweifeln.
3.4 Zusammengefasst ergeben die vorhandenen medizinischen Unterlagen nunmehr ein umfassendes Bild des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, und es ist aufgrund der Darlegungen in diesen Unterlagen nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Untersuchungen neue objektivierbare Befunde zutage brächten. Dies gilt ungeachtet des Einwandes des Beschwerdeführers, dass die verschiedenen Ärzte der somatisch-medizinischen Fachrichtung die geklagte Symptomatik mit der festgestellten leichten exokrinen Pankreasinsuffizienz nicht vollumfänglich hätten erklären können (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 7/90 S. 2). Denn es ist eine medizinische Erfahrungstatsache, dass auftretende Symptome nicht immer durch apparative Untersuchungsmethoden objektiviert werden können.

4.
4.1     Als Nächstes ist zu prüfen, ob die geklagte Symptomatik und die erhobenen Befunde mit dem erforderlichen Beweisgrad und im erforderlichen Ausmass auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können. Da diesen Befunden angesichts der dargelegten Diagnostik keine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV zugeordnet werden kann, kommt die rechtsprechungsgemässe Vermutung nicht zum Zug, sondern es ist nach den allgemeinen Grundsätzen dann von einer Berufsbedingtheit auszugehen, wenn die Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Umfang von mindestens 50 % auf einen der Stoffe in Ziffer 1 des Anhanges 1 zur UVV oder im Umfang von mindestens 75 % auf einen anderen, in Ziffer 1 des Anhanges 1 zur UVV nicht genannten Stoff verursacht worden sind.
4.2     Die Kausalitätseinschätzung der Beschwerdegegnerin basiert auf den Ergebnissen ihrer Erhebungen zur Schadstoffexposition des Beschwerdeführers in den drei Betrieben, in denen er in der Schweiz gearbeitet hatte, und auf der Aktenbeurteilung, die Prof. Q.___ anhand dieser Ergebnisse einerseits und anhand der medizinischen Unterlagen anderseits abgegeben hat.
         Prof. Q.___ legte in seinem Bericht vom 10. November 1999 (Urk. 7/81) dar, dass keine Schadstoffe - weder Metallverbindungen noch Lösungsmittel - bekannt seien, welche die vom Beschwerdeführer geklagten Abdominalbeschwerden auslösen könnten. Was die festgestellte exokrine Pankreasinsuffizienz im Besonderen anbelangt, so führte Prof. Q.___ aus, dass eine nach Expositionsende fortbestehende exokrine Pankreasinsuffizienz nur dann auf eine Schadstoffexposition zurückgeführt werden könnte, wenn diese Exposition eine irreversible Zerstörung des exokrinen Pankreasgewebes herbeigeführt hätte. Eine derartige irreversible, schadstoffbedingte Gewebezerstörung hätte gemäss Prof. Q.___ indessen vorausgesetzt, dass während der Schadstoffexposition deutliche, wenn nicht gar dramatische Symptome aufgetreten wären. Im Übrigen sind gemäss Prof. Q.___ überhaupt keine Schadstoffe bekannt, die - auch bei viel höheren Expositionen - eine exokrine Pankreasinsuffizienz verursachen könnten. Aufgrund dieser Überlegungen gelangte Prof. Q.___ zum Schluss, dass zur Herstellung eines Kausalzusammenhangs zwischen den Abdominalbeschwerden des Beschwerdeführers und seinen Schadstoffexpositionen am Arbeitsplatz sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Voraussetzungen fehlten. Ferner gab Prof. Q.___ an, dass psychische Störungen, wie sie beim Beschwerdeführer vorlägen, allenfalls durch eine sehr hohe, weit über den MAK-Werten (maximale Arbeitsplatzkonzentration) liegende und mehrere Jahre dauernde Exposition gegenüber Lösungsmitteln verursacht werden könnten, dass die Expositionen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, dieses Ausmass jedoch bei weitem nicht erreicht hätten und daher auch kein Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen psychischen Beschwerden und der Schadstoffeinwirkung am Arbeitsplatz bestehe.
4.3     Der Beschwerdeführer rügte in erster Linie, dass Prof. Q.___ bei seiner Beurteilung nicht das gesamte Beschwerdebild berücksichtigt habe (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/90 S. 2).
         Es trifft zu, dass Prof. Q.___ in seinem Bericht nicht alle vom Beschwerdeführer geklagten Symptome nochmals einzeln aufgeführt hat. Der Bericht von Dr. K.___ vom 12. März 1997 und der internistische Bericht des Spitals A.___ vom 20. Mai 1999 enthalten jedoch präzise Angaben zum Symptomenkomplex, und diese Angaben stimmen im Wesentlichen überein mit den Schilderungen des Beschwerdeführers in den Protokollen über die Besprechung mit Dr. E.___ vom März 1995 (Urk. 7/16) und über die Besprechung mit Dr. E.___ und H.___ vom Mai 1998 (Urk. 7/35), in der vom Beschwerdeführer verfassten Darstellung vom 5. Oktober 1995 (Urk. 17/25/2) und in den Darstellungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften (vgl. bereits die Beschwerdeschrift im vorangegangenen Verfahren vom 24. April 1996, Urk. 42/1). Es ist daher davon auszugehen, dass Prof. Q.___, dem für die Erstellung seiner Aktenbeurteilung das vollständige Falldossier der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestanden hatte (vgl. die Anmerkung im Auftragsschreiben vom 6. Oktober 1999, Urk. 7/80), in Kenntnis des gesamten Beschwerdebildes war und das gesamte Beschwerdebild in seine Beurteilung einbezogen hat.
Im Besonderen gilt die Feststellung von Prof. Q.___, dass psychische Störungen lediglich durch eine jahrelange Lösungsmittelexposition über den MAK-Werten verursacht würden, gemäss Literatur für sämtliche lösungsmittelinduzierten Schädigungen des Nervensystems, so auch für Beeinträchtigungen des peripheren Nervensystems (vgl. die SUVA-Broschüre Arbeitsmedizin Nr. 17, Erkrankungen durch Lösungsmittel, 1. Auflage, November 1988, S. 17). Eine derartig intensive, jahrelange Lösungsmittelexposition erblickte Prof. Q.___ aber in der grenzwertüberschreitenden Exposition gegenüber Perchlorethylen während der - etwa zweieinhalbjährigen - Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG (vgl. Urk. 7/61 S. 3, Urk. 7/74 S. 12 und S. 17) offenbar nicht. Sie erschiene des Weiteren auch dann nicht als wahrscheinlich, wenn die Messergebnisse, wie sie im Bericht von H.___ vom 20. August 1999 (Urk. 7/74) aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der Kritikpunkte, die S.___ in seinen Stellungnahmen vom 1. September 2001 und vom 8. März 2002 anführte (Urk. 16 und Urk. 29), nach oben korrigiert würden. Denn S.___ machte selber nicht geltend, dass die vorgeschlagenen Korrekturen bei der Ermittlung der so genannten Worst-Case-Werte - weder diejenigen für Lösungsmittel noch diejenigen für andere Verbindungen, namentlich Metallverbindungen - zu einer permanten, jahrelangen Überschreitung der MAK-Grenzwerte führen würden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass Prof. Q.___ auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Gefühlsstörungen in den Beinen, wie sie insbesondere im Protokoll vom 26. Mai 1998 (Urk. 7/35 S. 4) und im internistischen Bericht des Spitals A.___ vom 20. Mai 1999 (Urk. 7/70 S. 1) erwähnt sind, nicht separat eingegangen ist; dass diese Gefühlsstörungen Ausdruck einer lösungsmittelbedingten Schädigung des peripheren Nervensystems wären, fällt in Ermangelung der erforderlichen Expositionsstärke ausser Betracht. Dies gilt umso mehr, als die betreffenden Sensibilitätsstörungen offenbar erst im Jahr 1997 aufgetreten sind, also etwa drei Jahre nach der letztmaligen Chemikalienexposition.
         Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass Prof. Q.___ nicht mehr näher auf die Symptomatik eingegangen ist, die in den Jahren 1979/1980 von den Ärzten als periorales Syndrom charakterisiert worden war und die Dr. E.___ auch bei der Untersuchung des Beschwerdeführers im März 1995 wieder feststellen konnte (vgl. Urk. 7/16 S. 3). Denn diese Symptomatik erscheint namentlich im Bericht von Dr. K.___ als Teil des gesamten Beschwerdekomplexes im Abdominalbereich (vgl. Urk. 7/37/2 S. 1) und wurde auch im Befragungsprotokoll vom 26. Mai 1998, das der Beschwerdeführer mit seinen Korrekturen versehen hatte, unter den angegebenen Hauptproblemen nicht als eigenständiger Problemkreis aufgeführt (vgl. Urk. 7/35 S. 4). In diesem Zusammenhang ist sodann allgemein darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Kausalitätsbeurteilung im vorliegenden Verfahren grundsätzlich lediglich die Symptomatik ist, die seit der Anmeldung vom August/September 1994 Anlass zu Leistungen der Unfallversicherung geben könnte. Prof. Q.___ war daher nicht gehalten, zu früher aufgetretenen und im Anmeldezeitpunkt wieder abgeklungenen Symptomen beziehungsweise Erkrankungen Stellung zu nehmen, wie beispielsweise zum zeitweiligen Hörversagen, das gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in den Anmerkungen vom 27. September 1999 in den Jahren 1987/1988 aufgetreten war (vgl. Urk. 7/79 S. 3), zu den leichteren Atembeschwerden, die sich gemäss dem Protokoll vom 26. Mai 1998 im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der X.___ AG während der Arbeit am Kneter manifestiert hatten (vgl. Urk. 7/35 S. 2), und allgemein zu den Beschwerden, die im Inspektorenbericht vom 26. April 1980 festgehalten worden waren (vgl. Urk. 6/9 S. 2 f.; vgl. auch die Schilderung in der Sachverhaltsdarstellung vom 5. Oktober 1995, Urk. 7/25/2 S. 4 f.) und im Zwischenbericht der Dermatologischen Klinik des Spitals A.___ vom 26. Juni 1980 als abgeklungen beschrieben worden waren (vgl. Urk. 6/10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem gerichtlichen Vergleich vom 10. Juni 1981 (Urk. 6/16), in dessen Rahmen sich die Beschwerdegegnerin im Falle des Auftretens erneuter Gesundheitsschädigungen zu den erforderlichen Abklärungen verpflichtet hatte. Denn eine von konkret zu beurteilenden Ansprüchen losgelöste Verpflichtung zu generellen Abklärungen kann der Formulierung in der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 2 nicht entnommen werden. Ebenfalls nicht zum Gegenstand der vorzunehmenden Kausalitätsbeurteilung gehört sodann die abstrakte, vom Bestehen einer Gesundheitsstörung losgelöste Beurteilung, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit Chemikalien ausgesetzt gewesen war, die eine schädigende Wirkung hätten haben können. Die Rüge des Beschwerdeführers, im Rahmen der getroffenen Abklärungen sei nicht auf krebserregende Substanzen eingegangen worden (vgl. Urk. 7/90 S. 4), ist daher nicht begründet, denn der Beschwerdeführer machte selber nicht geltend, das erwähnte wuchernde Muttermal, das ihm der Hausarzt entfernt hatte, habe sich auf die Diagnose Krebs zurückführen lassen.
4.4 Aufgrund dieser Überlegungen erscheint die Beurteilung von Prof. Q.___, dass die zum Beurteilungsgegenstand gehörenden Beschwerden aufgrund ihres Charakters und aufgrund der zeitlichen Modalitäten ihres Auftretens mit Persistenz über das Expositionsende hinaus nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die berufsbedingte Chemikalienexposition zurückzuführen seien, als einleuchtend. Da ferner nach dem bereits Dargelegten selbst eine Korrektur der Messergebnisse nach oben im Sinne der angebrachten Kritik von S.___ zu keiner abweichenden medizinischen Beurteilung führen würde und selbst S.___ davon ausging, dass sich wohl kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Tätigkeit nachweisen lassen werde (vgl. Urk. 16 S. 4), ist von der Vornahme weiterer Abklärungen über das genaue Ausmass der durchgemachten Expositionen und einer nochmaligen medizinischen Beurteilung abzusehen.

5. Zusammengefasst ist damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die für die Beurteilung relevanten Beschwerden im qualifizierten Ausmass von mindestens 50 % (für die Listenstoffe) beziehungsweise von mindestens 75 % (für andere Stoffe) auf die Chemikalien zurückzuführen sind, mit denen der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt gekommen ist.
         Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage je einer Kopie von  Urk. 41/1-5
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Krankenkasse I.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).