Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00050
UV.2001.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 15. Dezember 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1963 geborene G.___ war seit Mitte Mai 1999 aushilfsweise (im Stundenlohn; befristet bis 15. Januar 2000) im Sperrgutbereich des Paketzentrums ‚___’ der Schweizerischen Post tätig und in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 13/1; Urk. 25).
1.2     Am 6. September 1999 wurde die Versicherte beim Entladen eines Bahnwagens von einer auf dem parallel zum Bahnwagen abgestellten Umladewagen liegenden Metallstange und weiteren Gegenständen getroffen, worauf sie zu Boden fiel und das Bewusstsein verlor.
Die medizinische Erstversorgung nach Überführung ins Spital Z.___, ‚___’, ergab die Diagnose einer Commotio cerebri. Am 7. September 1999 wurde die Versicherte auf eigenen Wunsch vorzeitig aus der Spitalpflege entlassen, wobei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich am 12. September 1999 attestiert wurde (Urk. 13/2-3).
Der von der Versicherten in der Folge am 10. September 1999 aufgesuchte Dr. med. A.___, Arzt für Rheumatologie, ‚___’, konstatierte Gefühllosigkeit, Schwindel und Benommenheit, äusserte den Verdacht auf eine traumatische Subluxation des Atlantoaxialgelenks und initiierte weitere radiologische (MRI und CT) sowie neurologische Abklärungen (s. Befundberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie, speziell Röntgendiagnostik, Röntgeninstitut ‚___’, vom 16. und 30. September 1999 [Urk. 13/5-6]; Berichte von PD Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Universitätsspital Zürich [USZ], Neurologische Poliklinik, vom 10. November 1999 [Urk. 13/8] und vom 6. Januar 2000 [Urk. 13/11]).
Auf kreisärztliche Veranlassung (Bericht von Dr. med. H.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt SUVA-‚___’, vom 17. Februar 2000 [Urk. 13/15]) weilte die Versicherte vom 15. März bis zum 3. Mai 2000 zwecks physikalisch-medizinischer trainingsorientierter Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon, wo unter anderem neuropsychologische, otoneurologische, neurologische, psychosomatische und logopädische Abklärungen getätigt und folgende Diagnosen gestellt wurden (Austrittsbericht der Dres. med. E.___ und F.___ vom 25. Mai 2000 [Urk. 13/31]; samt beiliegender Konsiliarberichte [Urk. 13/25-30]):

1.      Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, qualitativ am ehesten vom Boderline-Typus mit
- hypochondrisch-gefärbter Unfallverarbeitungsstörung
- somatisierender und neurasthenischer Symptomatik
2.      Cervicovertebrales Syndrom im Sinne einer muskulär bedingten Überlastungssymptomatik im Nacken-/Schulterbereich linksbetont mit/bei
- gemischten Kopfschmerzen (cervicogen und vom Spannungskopfschmerztyp)
- mässiger Einschränkung der HWS-Beweglichkeit
- Status nach Unfall vom 6. September 1999
- Diagnose 1
3.      Leichte bis mittelschwere kognitive Störungen mit multifaktorieller Genese
4.      Leichtes myofasciales Schmerzsyndrom des Beckengürtels rechtsbetont
Ein anschliessendes ambulantes Therapieprogramm mit berufsorientierter Ergotherapie, logopädischem Training und Physiotherapie wurde vorzeitig beendet, wobei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichterer Tätigkeiten ab dem 1. Juni 2000 festgelegt wurde (Nachtragsbericht von Dr. E.___ vom 25. Mai 2000 [Urk. 13/35]). Die SUVA reduzierte daraufhin den Taggeldansatz mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 auf 50 % (vgl. Urk. 13/38).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. August 2000 bestätigte Dr. H.___ die 50%ige Arbeitsfähigkeit und erwartete eine Steigerung auf 100 % per September 2000, spätestens aber per Oktober 2000 (Bericht vom 9. August 2000 [Urk. 13/45]). Aufgrund einer neuerlichen Untersuchung am 5. Oktober 2000 legte der Kreisarzt mit Wirkung ab dem 1. November 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % fest (Bericht von Dr. H.___ vom 5. Oktober 2000 [Urk. 13/55]).
Nach Prüfung der diesbezüglichen hausärztlichen Stellungnahme von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2000 (Urk. 13/57) beschied die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 (Urk. 13/62), dass noch bis Ende Dezember 2000 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet werde und die Taggeldzahlungen hernach eingestellt würden.
Die von der Versicherten dagegen am 19. Januar 2001 erhobene Einsprache (Urk. 13/65) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 21. Februar 2001 (Urk. 2 = Urk. 13/68) abgewiesen.


2.
2.1 Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2001 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen, insbesondere zur Taggeldausrichtung im Umfang von mindestens 50 % über den 31. Dezember 2000 hinaus, und Vornahme weiterer Abklärungen zum Unfallhergang sowie weiterer medizinischer Abklärungen; gleichzeitig liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Baden (vormals: Zürich), nachsuchen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Eingaben vom 7. Juni 2001 (Urk. 7) und vom 11. Juni 2001 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin ihr Armenrechtsgesuch substantiieren (Urk. 8-9/8; Urk. 11).
Die SUVA liess mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2001 (Urk. 12) die kosten- und entschädigungslose Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 12 S. 2), worauf mit Verfügung vom 24. Juli 2001 (Urk. 15) in Bewilligung des Gesuchs vom 2. Mai 2001 Rechtsanwalt Dr. Pribnow zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren bestellt und alsdann der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
2.3     Mit Eingabe vom 7. Februar 2002 (Urk. 17) liess die Beschwerdeführerin die Gutachten von Dr. phil. I.___, Neuropsychologisches Ambulatorium, ‚___’, vom 10. Mai 2001 (Urk. 18/1) und von Dr. med. J.___, Arzt für Neurologie, ‚___’, vom 28. Januar 2002 (Urk. 18/2; samt Honorarrechnung vom 29. Januar 2002 [Urk. 18/3]) auflegen. Gleichzeitig liess sie ihr eingangs gestelltes Begehren um Zusprechung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen insofern modifizieren, als sie neu die Taggeldausrichtung auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 17. Juli 2001 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 100 % mit Wirkung ab dem 18. Juli 2001 und einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 35 % beantragen liess; darüber hinaus liess sie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erstattung der Kosten des bei Dr. J.___ eingeholten Gutachtens vom 28. Januar 2002 (Urk. 18/2) in der Höhe von Fr. 1'500.-- gemäss Honorarrechnung vom 29. Januar 2002 (Urk. 18/3) beantragen (Urk. 17 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu am 12. März 2002 vernehmen, wobei sinngemäss der eingangs gestellte, auf Beschwerdeabweisung lautende Antrag bekräftigt wurde (Urk. 21).
2.4     Mit Zuschrift vom 20. August 2003 (Urk. 24) quantifizierte Rechtsanwalt Dr. Pribnow seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf 10.25 Stunden, bezifferte seine damit verbundenen Barauslagen auf Fr. 76.88 und beantragte die Zusprechung einer Entschädigung von total Fr. 2'839.95 (inkl. Mehrwertsteuer [MWSt]; Urk. 24 S. 1).
Mit gleicher Eingabe (Urk. 24) liess die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten des Gutachtens von Dr. J.___ vom 28. Januar 2002 (Urk. 18/2) im Betrag von Fr. 1'500.-- bekräftigen (Urk. 24 S. 2).

3.
3.1     Im April 2000 hatte sich die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) angemeldet.
Das Leistungsbegehren wurde mit Verwaltungsverfügung vom 20. März 2001 mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin vermöge auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt im Rahmen einer üblichen Einarbeitung zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, wobei sie bei der Stellensuche jederzeit Hilfe beanspruchen könne.
3.2 Dagegen liess die Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde führen, mit dem Rechtsbegehren um entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung beruflicher Massnahmen (insbes. Berufsberatung und Umschulung; Proz.-Nr. ‚___’).
Mit Urteil vom heutigen Tag wurde das sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. ‚___’ durch Beschwerdegutheissung in dem Sinne erledigt, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2001 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt, so mitunter auch im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in der dazugehörigen Verordnung (UVV).
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
1.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (Unfall vom 6. September 1999) - und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; vorliegend: 21. Februar 2001) - gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 - beziehungsweise zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (21. Februar 2001) - in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines diesbezüglichen Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt das durch den Verwaltungsakt geregelte Rechtsverhältnis den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein entsprechender Verwaltungsakt ergangen ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a und 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdegegnerin befasste sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Februar 2001 (Urk. 2 = Urk. 13/68) lediglich mit dem zunächst per 1. Juni 2000 auf 50 % reduzierten Taggeldansatz (vgl. Urk. 13/38) und der hernach - unter Berufung auf eine nurmehr 25%ige Arbeitsunfähigkeit - am 21. Dezember 2000 verfügten gänzlichen Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2000 (Urk. 13/62) und bestätigte diese Vorkehren. Zur weiteren Leistungspflicht in Form von Heilbehandlung (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen; auch soweit die - hier als solche wohl nicht streitige - Kostenpflicht für Zahnschädigungen betreffend; vgl. Urk. 13/40-43; Urk. 13/47-48; Urk. 13/51-52), Berentung oder Integritätsentschädigung nahm die Beschwerdegegnerin bislang nicht verbindlich - das heisst in Form einer Verfügung beziehungsweise eines diesbezüglichen Einspracheentscheids - Stellung.
Die Beschwerdeführerin liess ihre eingangs gestellten, im Rahmen des Anfechtungsgegenstands liegenden Rechtsbegehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen, insbesondere zur Taggeldausrichtung im Umfang von mindestens 50 % über den 31. Dezember 2000 hinaus, und Vornahme weiterer Abklärungen zum Unfallhergang sowie weiterer medizinischer Abklärungen; Urk. 1 S. 2) mit Eingabe vom 7. Februar 2002 (Urk. 17) dahingehend modifizieren, dass sie neu die Taggeldausrichtung auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 17. Juli 2001 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 100 % mit Wirkung ab dem 18. Juli 2001 und einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 35 % zum Streit verstellte (Urk. 17 S. 2).
2.3     Es besteht kein Anlass, den Prozess kraft engen Sachzusammenhangs über den umrissenen Anfechtungsgegenstand hinaus auszudehnen (BGE 122 V 36 Erw. 2a, mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 415 Erw. 1b). Auf die Beschwerde ist demnach insoweit, als die gerichtliche Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragt wird (Urk. 17 S. 2), nicht einzutreten.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeldleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 auf 50 % reduziert und mit Wirkung per 31. Dezember 2000 gänzlich eingestellt hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich einer nicht eigentlich schweren Arbeit ohne Absturzgefahr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit dem 1. Juni 2000 zu 50 % und (spätestens) seit dem 1. Januar 2001 zu 75 % arbeitsfähig; verschiedenste Untersuchungen hätten nur geringe Befunde ergeben, und es hätten keine relevanten Gesundheitsschäden erhoben werden können. Da die Beschwerdeführerin arbeitslos sei, seien die Taggelder in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV spätestens per Ende 2000 einzustellen (Urk. 2 = Urk. 13/68).
Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest, mit der Konkretisierung beziehungsweise Ergänzung, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 6. September 1999 wohl eine milde traumatische Hirnverletzung sowie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe, die sich aus diesen Verletzungen ergebenden unmittelbaren Beschwerden jedoch weitgehend abgeklungen seien. Die weiterhin zu verzeichnende leichte bis mässige neuropsychologische Beeinträchtigung sei multikausaler Natur, indem ursächlich dafür sowohl die durchgemachte milde traumatische Hirnverletzung und die seit dem Unfallereignis beklagte Schmerz- und Schwindelsymptomatik als auch die instabile psychische Situation und die wahrscheinlich bereits vorbestehende leicht verminderte sprachliche Intelligenz seien; für die beschränkte Arbeitsfähigkeit seien die bereits zuvor eingeschränkten Ressourcen, namentlich die psychische Labilität und Wechselhaftigkeit, wesentlich mitverantwortlich. Hinsichtlich der solchermassen überwiegend psychischen beziehungsweise psychosomatischen Beschwerden bestehe mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 6. September 1999 keine Leistungspflicht. Ein Entschädigungsanspruch für das bei Dr. J.___ eingeholte Privatgutachten sei nicht gegeben (Urk. 12; Urk. 21).
3.3     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber zusammenfassend vorbringen, sie habe anlässlich des Unfalls vom 6. September 1999 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten, mit daran anschliessendem für diese Verletzung typischem Beschwerdebild. Neuropsychologisch habe sich eine leichte bis mittelschwere Störung, insbesondere im sprachlichen Bereich, ergeben, welche durch die initial durchgemachte milde traumatische Hirnverletzung und die seitdem vorhandene Schmerz- und Schwindelsymptomatik zumindest mitverursacht sei. Die auch nach durchgeführter Sprachtherapie weiterhin zu gewärtigenden neurologischen und neuropsychologischen Störungen limitierten die Arbeitsfähigkeit nach wie vor wesentlich; insbesondere die ausgeprägte Vergesslichkeit führe im Verein mit den anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen sowie den Schwindelbeschwerden dazu, dass selbst bei ganztätigem Einsatz keine Leistung von mehr als 50 % erbracht werden könne. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Auto fahre, dürfe nicht leichthin auf eine volle neuropsychologische Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Ungeklärt sei die Frage einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch etwaige unfallbedingte psychische/psychosomatische Beschwerden (Urk. 1).
Nach jüngsten medizinischen Erkenntnissen leide die Beschwerdeführerin unter kontinuierlichen Beschwerden in Form einer persistierenden Cervicocephalea mit linksseitiger Cervicobrachialgie, sensorischer Störung C6 und neurovegetativer und neuropsychologischer Störung, wobei die Seitenlokalisation für eine Organizität der Beschwerden spreche. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit resultiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien die neuropsychologischen Defizite zu berücksichtigen (Urk. 17).

4.
4.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
4.2
4.2.1   Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
Bei arbeitslosen Versicherten erbringt die Unfallversicherung die ganze Taggeldleistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und weniger als 25 % besteht kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 UVV; vgl. auch Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen [UVAL]).
4.2.2   Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 129 V 53 Erw. 1.1 und 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a). Massgebend ist grundsätzlich die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a und 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b), nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 239 Erw. 1b).
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen bei langdauernder (Teil-)Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet und stabilem Gesundheitszustand nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2 sowie 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4 und 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. März 2002 in Sachen A. [U 191/01] Erw. 1b und c; vgl. inskünftig Art. 6 Satz 2 ATSG). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist - in der Regel von drei bis fünf Monaten - einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 114 V 289 Erw. 5b; Urteil des EVG vom 28. März 2002 in Sachen A. [U 191/01]). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad (vgl. RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b) der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 286 Erw. 3c; RKUV 1994 Nr. K 935 S. 115 Erw. 1; Urteile des EVG vom 28. August 2003 in Sachen M. [U 213/00] Erw. 3.1 und vom 21. Oktober 2003 in Sachen D. [U 91/02] Erw. 3.2). Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4; SJ 2000 II S. 440).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c).


5.
5.1 Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte, mit körperlicher Schwerarbeit verbundene („Männer“-)Tätigkeit im Sperrgutbereich des Paketzentrums Zürich-Mülligen der Schweizerischen Post gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann (vgl. etwa Urk. 13/25 S. 2; Urk. 13/45 S. 3; Urk. 13/55 S. 3).
Da die für den Taggeldanspruch massgebende Arbeitsunfähigkeit sich grundsätzlich auf den angestammten Arbeitsplatz bezieht, setzt die verfügte Taggeldreduktion beziehungsweise -einstellung voraus, dass es der Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Juni 2000 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2001 zumutbar gewesen wäre, eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit soweit zu verwerten, dass im Vergleich zu dem bei der Post erzielbaren Lohn höchstens eine Erwerbseinbusse von 50 % beziehungsweise 75 % resultierte (vgl. Urteil des EVG vom 28. August 2003 in Sachen M. [U 213/00] Erw. 3).
Die gänzliche Taggeldeinstellung aufgrund der Koordinationsbestimmung von Art. 25 Abs. 3 UVV hängt zudem davon ab, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war beziehungsweise entsprechende Leistungen in Anspruch nahm (vgl. Franz Schlauri, Beiträge zum Koordinationsrecht der Sozialversicherungen, St. Gallen 1995, S. 109; Ueli Kieser, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, in: PJA 3/2000 S. 255; nicht publiziertes Urteil des EVG vom 22. Oktober 1999 in Sachen M. [U 123/99] Erw. 2b).
5.2     Die vorhandenen Akten ergeben keinen Aufschluss darüber, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der strittigen Taggeldeinstellung Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllte. Über die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV kann daher nicht entschieden werden. Aber auch bezüglich des medizinisch-theoretischen Restleistungsvermögens besteht noch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, Abklärungsbedarf.
5.3
5.3.1   Der während des vom 15. März bis zum 3. Mai 2000 dauernden Aufenthalts in der Rehaklinik Bellikon durchgeführte Basistest zur Erfassung der funktionellen Leistungsfähigkeit ergab folgende belastungsmässigen Maximalwerte:
- Heben Boden zu Taillenhöhe: 5.0 kg;
- Heben Taillen- zu Kopfhöhe: 2.5 kg;
- Heben horizontal: 5.0 kg;
- Tragen rechte Hand: 5.0 kg;
- Tragen linke Hand: 2.5 kg.
Die entsprechenden Limiten seien vorwiegend funktionell bedingt durch unsicheres und unkoordiniertes Hantieren der Kisten und Gewichte. Einzig beim Tragen mit der linken Hand sei eine Selbstlimitierung erfolgt, indem die Beschwerdeführerin die Kiste auf halbem Weg habe fallen lassen. In zeitlicher Hinsicht wurde hinsichtlich Überkopfarbeiten eine funktionelle Limite von 1/2 Minute und bezüglich Arbeiten auf Nasenhöhe eine solche von 2 1/2 Minuten angegeben, mit Ausweichbewegungen Richtung Nackenextension und Schultergürtel-Retraktion. Im Verlauf der Testreihe habe sich ein zunehmender Schwindel entwickelt (Urk. 13/31 S. 4).
In der Austrittsbeurteilung vom 25. Mai 2000 wiesen die Dres. E.___ und F.___ darauf hin, dass das genaue Leistungsprofil im Rahmen der geplanten ambulanten berufsorientierten Ergotherapie weiter abgeklärt werde. Aktuell bestehe eine Einschränkung der kognitiven und physischen Dauerbelastung. Stehen und Gehen seien nicht eingeschränkt. Arbeiten über Brusthöhe und in vorgeneigter Haltung seien eingeschränkt. Das Heben und Tragen sei auf maximal 10 kg repetitiv eingeschränkt, gelegentlich bis 15 kg. Aufgrund der subjektiven Schwindelsymptomatik seien absturzgefährdende Tätigkeiten zu vermeiden. Aufgrund der bisherigen Beobachtungen und unter Berücksichtigung der somatischen wie psychischen Faktoren sei ein mindestens halbtätiger Arbeitseinsatz unter Berücksichtigung der soeben genannten Einschränkungen aktuell zumutbar (Urk. 13/31 S. 6).
Nach der vorzeitigen Beendigung des ambulanten Therapieprogramms mit berufsorientierter Ergotherapie, logopädischem Training und Physiotherapie (aufgrund des Desinteresses der Versicherten) wurde mit Nachtragsbericht von Dr. E.___ vom 22. Juni 2000 (Urk. 13/35) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichterer Tätigkeiten ab dem 1. Juni 2000 festgelegt.
Kreisarzt Dr. H.___ bestätigte nach der Untersuchung vom 8. August 2000 die 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er von einer möglichen Steigerung auf 100 % ab September oder spätestens Oktober 2000 ausging. Mit Ausnahme eigentlicher Schwerarbeit, für welche die Beschwerdeführerin schon von der Konstitution her nicht geeignet sei, sah Dr. H.___ - nachdem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, wieder Velo zu fahren - keinen Grund, ihr besondere Limiten aufzuerlegen (Urk. 13/45).
In seiner Beurteilung vom 5. Oktober 2000 führte Dr. H.___ aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst von ‚___’ bei ‚___’ nach ‚___’ gefahren sei, belege eine doch respektable neuropsychologische Leistungsfähigkeit. Das Cervical-Syndrom sei nur noch geringfügig ausgeprägt, bei etwas empfindlicher Nackengegend. Erkennbare Gleichgewichtsstörungen lägen keine vor. Eine systematische Störung des Gleichgewichtsapparats habe während des Aufenthalts in der Rehaklinik Bellikon ausgeschlossen werden können, wobei wegen der gelegentlich auftretenden Unsicherheit empfohlen worden sei, die Beschwerdeführerin nicht an Orten einzusetzen, wo eine Absturzgefahr bei Gleichgewichtsstörungen bestehe. Weitergehende Einschränkungen seien nicht mehr zu machen; der Beschwerdeführerin werde „unter Abstraktion von der familiären Belastung“ wohl ein Ganztageseinsatz zugemutet werden können. Entsprechend könne der recht ausgeglichen erscheinenden Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2000 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Abschliessend erbat Dr. H.___ die Einholung eines Verlaufsberichts beim behandelnden Arzt, Dr. A.___, per Mitte Dezember 2000 (Urk. 13/55).
Auf entsprechende Nachfrage teilte Dr. A.___ am 12. Dezember 2000 mit, eine volle oder 75%ige Arbeitsfähigkeit scheine ihm unrealistisch zu sein; nach seinem Dafürhalten vermöge die Beschwerdeführerin auch bei einer leichten Arbeit und im Rahmen eines vollem, achtstündigen Einsatzes wohl keine über 50 % liegende Leistung zu erbringen, wobei es ohnehin schwierig sei, die Leistungen einer Patientin ohne Arbeitsstelle genau zu beurteilen. Im Bericht vom 2. Januar 2001 hielt der Hausarzt eine zirka 50%ige Arbeitsfähigkeit (halbtags bzw. 3-4 Stunden pro Tag) hinsichtlich einer körperlich leichten, konzentrationsarmen Arbeit fest (Urk. 13/57). Dies bei Diagnose einer HWS-Distorsion und Commotio cerebri beziehungsweise eines cervicocephalen und cervicovertebralen Syndroms bei Status nach Arbeitsunfall am 6. September 1999 sowie einer Depression (vgl. Urk. 11/4-5 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. ‚___’).
Dr. I.___ veranschlagte im Privatgutachten vom 10. Mai 2001 (Urk. 18/1) - unter Annahme einer mittelschweren temporo-parietalen Funktionsstörung im Bereich der linken Hemisphäre - schon aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich diversifizierter Arbeiten, welche ein bestimmtes Mass an Flexibilität und paralleler Informationserfassung sprachlichen Materials erforderten, auf mindestens 50 %. Eine zusätzliche Einschränkung aufgrund der persistierenden Schmerzproblematik, der reduzierten Belastbarkeit, der erhöhten Ermüdbarkeit sowie aufgrund der psychischen Problematik müsse von ärztlicher Seite festgestellt werden.
Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2001 (Urk. 18/2) bei Diagnose eines Status nach Contusio capitis und Commotio cerebri am 6. September 1999 mit persistierender Cervicocephalea und linksseitiger Cervicobrachialgie, mit sensorischer Störung C6 ohne Hinweise auf eine neurale Kompression sowie mit neurovegetativer und neuropsychologischer Störung dafür, hinsichtlich der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit bei der Post sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich einer dem Leiden angepassten Tätigkeit müssten die neuropsychologischen Befunde und die Schmerzproblematik berücksichtigt werden.
5.3.2   Im Anschluss an den bis zum 3. Mai 2000 dauernden stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon ist ausdrücklich eine weitere Abklärung des genauen Leistungsprofils bezüglich des vorderhand als zumutbar erachteten mindestens halbtägigen Arbeitseinsatzes in einer körperlich leichteren Tätigkeit ohne Absturzgefahr (Heben und Tragen bis maximal 10 kg, ausnahmsweise bis 15 kg; Arbeiten über Brusthöhe und in vornüber geneigter Stellung zeitlich beschränkt) im Rahmen der unmittelbar anschliessenden ambulanten berufsorientierten Ergotherapie in Aussicht gestellt worden. Zwar findet sich ein Hinweis, wonach die im vorgenannten Sinne gleichsam provisorische Einschätzung somatische wie psychische Faktoren berücksichtige, doch ist nicht schlüssig nachvollziehbar, wie die neuropsychologischen und psychischen Einschränkungen im Einzelnen quantifiziert und im Verhältnis zu den organisch-funktionellen Leistungsparametern gewichtet worden sind.
In der ersten Woche des am 4. Mai 2000 aufgenommenen ambulanten Therapieprogramms sind sämtliche Sitzungen zufolge Krankheit der Beschwerdeführerin ausgefallen. Anschliessend ist das Programm offenbar 1 1/2 Wochen zwar konsequent durchgeführt worden, bevor es per 1. Juni 2000 infolge Desinteresses der Beschwerdeführerin zum vorzeitigen Abbruch gekommen ist, jedoch ist die beim Therapieabbruch attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ im entsprechenden Nachtragsbericht vom 22. Juni 2000 nicht näher erläutert worden; es fehlen sowohl eine Bezugnahme auf die im Austrittsbericht vom 25. Mai 2000 skizzierten Anforderungen als auch die seinerzeit ausdrücklich vorbehaltene Ausformulierung eines konkreteren Leistungsprofils.
Dr. H.___ hat sich bei der Bestätigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit am 9. August 2000 an die pauschalen Angaben der Rehaklinik Bellikon angelehnt, ohne zu verdeutlichen, auf was für eine Arbeit sich seine Prozentangabe genau bezieht respektive welche Arten von Tätigkeiten nach seiner Vorstellung konkret in Frage kommen. Einzig die im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 25. Mai 2000 hervorgehobene, durch die subjektive Schwindelsymptomatik begründete (Ab-)Sturzgefahr hat Dr. H.___ dahingehend relativiert, dass sportliche Restriktionen nicht mehr aufrechterhalten werden könnten. Die in seiner jüngsten Beurteilung vom 5. Oktober 2000 attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit per 1. November 2000 gründet zudem offensichtlich vorab auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto von ‚___’ bei ‚___’ zur Untersuchung nach ‚___’ gefahren ist, was nach kreisärztlicher Auffassung auf eine respektable neuropsychologische Leistungsfähigkeit schliessen lassen soll. Zu einem entsprechenden Schluss hätte jedoch einerseits bereits früher Anlass bestanden, zumal die Beschwerdeführerin das Autofahren nur vorübergehend eingestellt und bereits am 8. August 2000 wieder angegeben hat, sie „fahre schon seit langem Pw, dies auch jetzt, dabei keine Schwierigkeiten“. Anderseits fällt eine selbständige Beurteilung des kognitiven Leistungsvermögens nicht ins Fachgebiet eines orthopädischen Chirurgen.
Dr. A.___ hat seine am 12. Dezember 2000 geäusserte Auffassung, wonach auch bei Verrichtung einer leichten Tätigkeit die Erbringung einer 50 % übersteigenden Arbeitsleistung kaum vorstellbar sei, nicht näher begründet. Im Bericht zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom 2. Januar 2001 (Urk. 11/4 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. ‚___’) hat er dann in nicht nachvollziehbarer Weise nebst einer halbtägigen behinderungsangepassten Tätigkeit in gleichem Umfang auch die Verrichtung der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit bei der Schweizerischen Post als zumutbar erachtet, nachdem er zuvor in einem Bericht vom 15. Juli 2000 (Urk. 11/5 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. ‚___’) gar die Zumutbarkeit entsprechender ganztätiger Arbeitseinsätze bejaht hatte.
Dr. I.___ wiederum hat am 10. Mai 2001 schon allein aus neuropsychologischer Sicht eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen und auf eine ärztlicherseits festzulegende zusätzliche Einschränkung zufolge persistierender Schmerzproblematik, reduzierter Belastbarkeit, erhöhter Ermüdbarkeit und psychischer Problematik hingewiesen (Urk. 18/1).
Dr. J.___ schliesslich hat sich in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2002 (Urk. 18/2) zwar eine Arbeitsfähigkeit bezüglich der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten (schweren) Tätigkeit bei der Schweizerischen Post verneint, sich jedoch zur Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit lediglich dahingehend geäussert, dass die neuropsychologischen Befunde und Schmerzsymptomatik zu berücksichtigen seien.
5.3.3   Was die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit betrifft, erweisen sich die medizinischen Angaben mithin als lückenhaft beziehungsweise stimmen nicht überein. Das medizinisch-theoretische Restleistungsvermögen der Beschwerdeführerin lässt sich damit nicht abschliessend beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2000 die erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch mit Wirkung ab 1. Juni 2000 neu verfüge. Je nach Abklärungsresultat wird sie vorgängig darüber zu entscheiden haben, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin ein Berufswechsel zumutbar war, und wird sie allenfalls die massgebenden Akten der zuständigen Arbeitslosenkasse beizuziehen haben.
5.4     Im Übrigen ist damit nichts zur - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden - Frage gesagt, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat, zumal die verschiedenen medizinischen Akten nicht genügend Aufschluss darüber geben, ob im Zeitpunkt der strittigen Taggeldeinstellung von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 116 V 44 Erw. 2c; RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a)

6. Praxisgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5, mit Hinweisen), weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'271.95 festzusetzen (= Fr. 2'050.-- [= 10.25 Stunden à Fr. 200.--] + Fr. 61.50 [= „Kleinspesenpaschale“ von 3 %], zuzügl. 7.6 % MWSt) und Rechtsanwalt Dr. Pribnow als unentgeltlichem Rechtsvertreter zuzusprechen ist (Honorar und Auslagenersatz inkl. MWSt).
Die Auslagen für ein Privatgutachten sind von der unterliegenden Verwaltungsstelle nur dann zu übernehmen, wenn sich der massgebliche medizinische Sachverhalt aufgrund der in ihrem Auftrag erstellten Gutachten und Arztberichte nicht schlüssig hat abklären lassen und die von der beschwerdeführenden versicherten Person eingeholte Expertise wesentlich zum Ausgang des Verfahrens beigetragen hat (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 322, mit Verweis auf BGE 115 V 63). Zwar hat sich vorliegend der Sachverhalt aufgrund der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Akten nicht abschliessend beurteilen lassen, doch enthält auch das von der Beschwerdeführerin nachträglich eingelieferte Privatgutachten von Dr. J.___ vom 28. Januar 2002 (Urk. 18/2) keine weiterführenden und als solche sachdienlichen Angaben. Mangels entscheidenden Einflusses auf den Prozessausgang sind die privat in Auftrag gegebenen zusätzlichen neurologischen Abklärungen als unnötig und damit als nicht - weder seitens der Beschwerdegegnerin noch seitens des Gerichts im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung - entschädigungsfällig zu qualifizieren; im Hinblick auf die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin hat sich die Einholung dieser wenig aussagekräftigen Expertise nicht aufgedrängt.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pribnow, Baden, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'271.95 (Honorar und Auslagenersatz inkl. MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Rechtsanwalt Mathias Birrer, unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).