Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00090
UV.2001.00090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 6. Oktober 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Anwaltsbüro Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       M.___, geboren 1944, war seit 1. September 1980 als Sekretärin bei der A.___AG, ___, beschäftigt und damit bei den Winterthur Versicherungen für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie sich am 16. August 1993 bei einer Auffahrkollision Verletzungen zuzog (Urk. 9/1, Urk. 10/M1-2).
         Mit Verfügung vom 4. Februar 2000 sprachen die Winterthur Versicherungen der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente ab 1. Juni 1999 von Fr. 1'452.-- monatlich sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 17'010.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 17,5 %, zu; die Taggeldleistungen wurden per 31. Mai 1999 eingestellt, ebenso die Heilungskosten, ausgenommen bei Bedarf jährlich zirka 2 x 9 Sitzungen Physiotherapie (Urk. 9/80 S. 6 f. Ziff. 1-5).
         Die dagegen am 9. März 2000 erhobene Einsprache (Urk. 9/83) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. April 2001 abgewiesen (Urk. 9/96 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2001 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Zug, am 18. Juli 2001 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihr eine Rente ab 1. Juni 1999 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 39,5 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 97'530.-- zuzusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Heilungskosten für jährlich zirka 4 x 9 Sitzungen Physiotherapie zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2001 beantragten die Winterthur Versicherungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Replik vom 11. März 2002 (Urk. 15) und Duplik vom 26. April 2002 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 29. April 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
         Der Aufforderung vom 19. November 2002, ergänzende Angaben zu machen (Urk. 20), kam die Beschwerdeführerin - nach Androhung von Kostenfolgen (Urk. 24) - am 1. April 2003 nach (Urk. 26), worauf weitere Akten beigezogen wurden (Urk. 32-33, Urk. 34-35/1-5). Am 6. Mai 2003 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 36), welche die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2003 (Urk. 39) und die Beschwerdeführerin am 16. September 2003 (Urk. 43-44) wahrnahmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2.3, S. 6 Ziff. 2.4-5). Darauf kann vorerst verwiesen werden.

2.
2.1 Unbestritten ist, dass von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Sekretärin von 25 % und von einem Invalideneinkommen von Fr. 67'011.-- auszugehen ist. Ebenso ist die Höhe der Integritätseinbusse (17,5 %) unbestritten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3; Urk. 7 S. 8 Ziff. 22).
2.2     Strittig ist die Höhe des massgeblichen versicherten Verdienstes und die Höhe des Valideneinkommens (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4; Urk. 7 S. 3 Ziff. 5) sowie die Frage, ob bei Bedarf zwei oder vier mal neun Sitzungen Physiotherapie pro Jahr übernommen werden (Urk. 1 S. 15 Ziff. 17; Urk. 7 S. 3 Ziff. 5, S. 9 Ziff. 26).


3.
3.1     Die Beschwerdeführerin war ab 1. September 1980 als Sekretärin angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 11. September 1980 betrug die Arbeitszeit 36 Stunden pro Woche, verteilt auf 4,5 Tage „gemäss Absprache“ (Urk. 9/B61/1 Ziff. 3). Der vertragliche Monatslohn betrug Fr. 3'100.--, zuzüglich eines 13. Monats-lohns (Urk. 9/B61/1 Ziff. 5).
Gegenüber der Beschwerdegegnerin erläuterte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 1996, ihre Arbeitgeberin sei als Generalunternehmerin im Baugewerbe vorwiegend in Nordafrika und neuerdings auch Südostasien tätig. Sie - die Beschwerdeführerin - arbeite sehr selbstständig im administrativen Bereich.  Das Büro sei mit vier Personen besetzt, daneben gebe es eine enge Zusammenarbeit mit einer Filiale in Frankfurt (Urk. 9/11 S. 1 f.).
3.2     Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. September 1998 und 28. Februar 2000 (IK-Auszug; Urk. 9/B52/1, Urk. 9/B83/3) sind folgende Einkommen verzeichnet:
Jahr Fr.
1980 13'433.--
1981 42'253.--
1982 46'302.--
1983 50'895.--
1984 43'470.--
1985 41'160.--
1986 42'600.--
1987 45'000.--
1988 46'200.--
1989 52'800.--
1990 57'600.--
1991 67'200.--
1992 74'460.--
1993 76'660.--
1994 78'357.--
1995 58'768.-- + 14'706.-- Arbeitslosenentschädigung
1996 51‘533.--
1997 51'364.--
1998 61'011.--
3.3     In der Unfallmeldung vom 25. August 1993 gab die Arbeitgeberin an, die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin betrage 40 der betriebsüblichen Stunden (Urk. 9/1 Ziff. 12) und sie beziehe einen Monatslohn von Fr. 6'905.-- und einen Jahreslohn von Fr. 82'860.-- (Urk. 9/1 Ziff. 13). Der angegebene Jahreslohn entspricht zwölf Monatslöhnen (Fr. 6'905.-- x 12 = Fr. 82‘860.--).
3.4     Am 15. Juli 1995 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 35/1). Sie erklärte sich bereit und in der Lage, 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten (Urk. 35/1 Ziff. 3). Seit 1. Juli 1995 sei das Arbeitsverhältnis wegen Liquiditätsschwierigkeiten der Arbeitgeberin auf 50 % reduziert (Urk. 35/1 Ziff. 14, 17, 19 und 23).
Laut Arbeitgeberbescheinigung war die Beschwerdeführerin in einer Vollzeitbeschäftigung tätig (Urk. 35/3 Ziff. 1), wobei als Arbeitszeit 36 Stunden pro Woche bei einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden sowie ein Monatslohn von Fr. 6'529.75 angegeben wurden (Urk. 35/3 Ziff. 4-5 und 21).
         Für die Monate Juli bis Dezember 1995 meldete die Arbeitgeberin einen Zwischenverdienst im Umfang von 50 % jeweils 80 Stunden pro Monat, sowie einen Lohn von Fr. 3'264.90 pro Monat (Urk. 35/5, je Ziff. 7-8 und 12).
         Auf der Lohnbescheinigung vom 29. April 1996 zu Handen der Ausgleichskasse führte die Arbeitgeberin einen der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 ausbezahlten Lohn von Fr. 58'768.-- an (Urk. 33). Dieser Betrag findet sich ebenfalls im IK-Auszug (Urk. 9/B83/3), wo ferner Fr. 14'706.-- Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis Dezember 1995 verbucht sind.
         Am 20. Mai 2003 - von der Beschwerdeführerin dem Gericht am 16. September 2003 eingereicht (Urk. 43) - erklärte die Arbeitgeberin, der im Schreiben vom 28. Juni 1995 erwähnte Liquiditätsengpass sei nur vorübergehender Natur gewesen, so dass die Beschwerdeführerin ihr Nettosalär nur in den Monaten Juli bis Dezember 1995 „auf 50 % gekürzt“ erhalten habe. Ab Januar 1996 seien die Gehaltszahlungen wieder in der vertraglich vereinbarten Höhe erfolgt (Urk. 44).
3.5     Am 22. Februar 1996 wurde die Beschwerdegegnerin gebeten, die Taggeld- leistungen direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen (Urk. 9/12). In der Folge sind Taggeldzahlungen ab Mai 1996 aktenkundig, und zwar - unter Berücksichtigung einer Korrekturabrechnung (Urk. 8/1) - durchgehend auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 82'860.-- bis Februar 1997 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 8/32-38) und von März 1997 bis Mai 1999 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 8/1, Urk. 8/2-31).
3.6     Am 16. November 1997 gab die Arbeitgeberin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, deren Bruttojahressalär betrage für 1997 Fr. 102'050.-- (100 %), wovon unfallbedingt entsprechend dem reduzierten Arbeitseinsatz auf 70 % der regulären Arbeitszeit nur 70 %, also Fr. 71'435.--, zur Auszahlung gelangten. Ohne die Unfallschädigung und bei einem 100%igen Einsatz hätte die Beschwerdeführerin „sicherlich mit einer Lohnsteigerung von monatlich ca. Fr. 500.-- rechnen können“ (Urk. 9/B32/1).
Am 23. Januar 1998 erklärte die Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin, das Monatssalär im August 1993 habe Fr. 6'405.-- (AHV-pflichtiger Grundlohn) plus Fr. 500.-- (Pauschalspesen), somit total Fr. 6'905.-- betragen, und das Monatssalär 1997 Fr. 4‘280.-- (AHV-pflichtiger Grundlohn) plus Fr. 500.-- (Pauschalspesen), somit total Fr. 4‘780.--. Den Zahltagsblättern sei ferner eine Salärsteigerung um 3,2 % von 1992 auf 1993 zu entnehmen  (Urk. 9/33 S. 1). Die im Schreiben vom 16. November 1997 genannten Zahlen seien „nicht vergleichbar mit den Lohnangaben in der Unfallmeldung“ vom 25. August 1993. Beim dort genannten Grundlohn von Fr. 6'905.-- habe es sich nicht um den AHV-pflichtigen Lohn, sondern um den Bruttolohn einschliesslich Pauschalspesen gehandelt. Die am 16. November 1997 mitgeteilte Zahl „enthält darüber hinaus noch sonstige geldwerte Vorteile, die jedoch dem eigentlichen Grundlohn nicht zugerechnet werden können“ (Urk. 9/33 S. 2).
Am 27. April 1998 führte die Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sie habe Veranlassung anzunehmen, dass die von 1992 auf 1993 gewährte Gehaltssteigerung von 3 % auch in den nachfolgenden Jahren gewährt worden wäre. Auf der Basis eines Monatssalärs von Fr. 6'905.-- hätte sich dieses bis 1998 auf Fr. 8'005.-- gesteigert (Urk. 9/39).
3.7     Am 25. Mai 1998 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin nach der Zusammensetzung des „sonstige geldwerte Vorteile“ enthaltenden Salärs und wies darauf hin, dass in der Gehaltsabrechnung 1997 die Leistungen des Unfallversicherers mit Fr. 38'790.-- beziffert seien, obwohl die effektiven Leistungen nur Fr. 22'822.80 betragen hätten (Urk. 9/41).
Am 15. Juni 1998 nahm die Arbeitgeberin dazu Stellung (Urk. 9/43): Betreffend Versicherungsleistungen handle es sich um einen Irrtum, der korrigiert worden sei; der Verdienst der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 werde davon jedoch nicht tangiert und betrage Fr. 51‘364.20 (AHV-pflichtiger Lohn) plus Fr. 6'000.-- (Spesen), total Fr. 57'364.20. Bei der Differenz zum im Schreiben vom 16. November 1997 genannten Auszahlungsbetrag von Fr. 71'435.-- „handelt es sich um erstattete Autokosten“.
Am 29. Juli 1998 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei damit einverstanden, dass die Fr. 500.-- nicht dem AHV-Lohn zugerechnet würden, behalte sich aber genauere Abklärungen vor (Urk. 9/48).
3.8     Am 22. Dezember 1998 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Arbeitgeberin für 1997 einen ausbezahlten Lohn von Fr. 71'345.-- angegeben hatte, die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 gemäss späterer Auskunft der Arbeitgeberin und laut IK-Auszug lediglich einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 51'364.20 erhalten habe. Die Differenz sei mit den bekannten Pauschalspesen von Fr. 6'000.-- und zusätzlich zurückerstatteten Autokosten erklärt worden. Im Lohnblatt 1993 fände sich jedoch keine Entschädigung für Autokosten (Urk. 9/55).
Am 25. Februar 1999 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (Urk. 9/56): 1993, im Jahr vor dem Unfall, habe der gemeldete AHV-pflichtige Bruttolohn Fr. 76'660.-- betragen (Urk. 9/56 S. 1 Ziff. 2). Laut Zahltagsblatt 1993 seien dazu noch Fr. 500.-- monatlich als lohngleiche Bezüge gekommen, welche zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen seien (Urk. 9/56 S. 1 f. Ziff. 3). Betreffend Lohndeklaration oder IK-Auszug 1997 erklärte sie, darin seien die direkt an sie ausgerichteten Taggelder nicht enthalten, womit die Differenz erklärt sei; der Brief der Arbeitgeberin vom 15. Juni 1998 sei „etwas missverständlich“ (Urk. 9/56 S. 2 Ziff. 4).
Am 30. März 1999 bestätigte die Arbeitgeberin, der massgebende Lohn habe 1993 Fr. 76'660.-- betragen. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich Anspruch auf Fr. 6'000.-- Spesen gehabt, die ihr monatlich, faktisch als Lohnbestandteil, ausbezahlt worden seien. Diese Beträge hätten sich auf ein Pensum von 90 % bezogen; die vertragliche Arbeitszeit habe 36 Stunden wöchentlich betragen bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden (Urk. 9/B57/1 S. 1). Sodann wurde vorgerechnet, dass bei Berücksichtigung eines Pensums von 100 % und einer jährlichen Steigerung um 3,5 % im Jahr 1999 ein Bruttogehalt von Fr. 104'706.-- (plus Spesen von Fr. 8'196.--) resultiert hätte (Urk. 9/B57/1 S. 2).
3.9     Am 7. Juni 1999 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Frage der Autospesen sei unbeantwortet geblieben. Ferner sei das entgegen der Angabe in der Unfallmeldung behauptete Pensum von 90 % nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die von der Arbeitgeberin genannte mutmassliche Lohnsteigerung von jährlich 3,5 % vermöge nicht zu überzeugen; entgegenkommenderweise werde ein Erhöhungssatz von 1 % pro Jahr eingesetzt (Urk. 9/58 S. 1).
Die angegebenen Pauschalspesen würden als Lohnbestandteil anerkannt (Urk. 9/58 S. 2 oben).
Am 29. Juni 1999 nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs Stellung und erklärte unter anderem, das 1980 vertraglich vereinbarte Pensum von 90 % sei nie verändert worden, weil sie Mutter sei und ausdrücklich nie ein volles Pensum habe arbeiten wollen. Die Angabe einer 40-Stundenwoche in der Unfallmeldung sei ein Versehen (Urk. 9/61 S. 2 Ziff. 3). Die von der Arbeitgeberin gemachten Lohnangaben seien durchaus realistisch (Urk. 9/61 S. 3 Ziff. 5).
3.10   Am 21. Dezember 1999 erklärte die Beschwerdegegnerin, die von der Arbeit- geberin genannte Autoentschädigung von Fr. 14'071.-- wecke, neben den Pauschalspesen von Fr. 6'000.--, einiges Erstaunen, ebenso der Umstand, dass in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld das Bruttosalär von Fr. 82‘860.-- im Jahr 1993 bis im Jahr 1997 auf Fr. 102‘050.--, mithin um rund Fr. 20'000.-- hätte ansteigen sollen (Urk. 9/70 S. 2). Die Erklärung zum Teilpensum überzeuge nicht: Der Arbeitsvertrag stamme aus dem Jahr 1980; der (einzige) Sohn der Beschwerdeführerin sei 1993 über 20 Jahre alt (vgl. die Angabe der Beschwerdeführerin im Jahr 1996, sie habe einen 25-jährigen Sohn, der auswärts wohne; Urk. 9/11 S. 2) gewesen (Urk. 9/70 S. 3 oben).
Am 11. Januar 2000 erklärte die Arbeitgeberin laut einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin, es treffe zu, dass ihre diversen Bestätigungen über die effektiven und mutmasslich entgangenen Einkünfte unglaubwürdig wirkten; mit einer jährlichen Anpassung des Lohnes um 1 % wäre sie einverstanden. Hingegen bleibe sie dabei, dass die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen 90 % gearbeitet habe (Urk. 9/74).
3.11   In ihrer Verfügung vom 4. Februar 2000 ging die Beschwerdegegnerin schliesslich betreffend Valideneinkommen von einem Jahreslohn 1993 von Fr. 76'860. -- plus Fr. 6'000.-- pauschal (was zusammen Fr. 82‘860.-- ergibt) sowie einer jähr- lichen Steigerung um 1 % aus, womit für 1999 als mutmasslich erzielbarer Jahreslohn Fr. 87'588.-- resultierte (Urk. 9/80 S. 3). Als versicherten Verdienst setzte sie das Mittel der Monate Juni 1998 bis Mai 1999, mithin Fr. 87‘117.--, ein (Urk. 9/80 S. 4 oben).
Einspracheweise erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, seit 1989 habe sie einen halben Tag pro Monat frei gehabt und die anderen drei halben Tage als Ferientage bezogen. Die Urlaubsabrechnungen 1989 bis 1999 belegten, dass sie nebst den üblichen 20 Ferientagen weitere Frei-Tage bezogen habe, um ihr 90-%-Pensum einzuhalten (Urk. 9/83 S. 2 Ziff. II.A.3).

4.
4.1     Die strittige Frage des mutmasslichen Einkommens der Beschwerdeführerin im Jahr 1998/1999 ist aus zwei Gründen bedeutend. Erstens resultiert der Invaliditätsgrad aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens (im Sinne des Valideneinkommens, also des ohne Gesundheitsschaden zu realisierenden Einkommens) mit dem Invalideneinkommen (Art. 18 Abs. 1 UVG). Zweitens ist, wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, für die Bestimmung des versicherten Verdienstes der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV).
4.2 Ausgangspunkt für die Bestimmung des mutmasslichen Einkommens im Jahr 1999 ist das Einkommen der Beschwerdeführerin vor dem Unfall, mithin im Jahr 1993.
         Die Beschwerdegegnerin setzte das Jahreseinkommen 1993 auf Fr. 82'860.-- fest (Urk. 9/80 S. 3; vorstehend Erw. 3.11). Dies deckt sich mit dem Betrag, den Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung angegeben hatten (Urk. 9/1 Ziff. 13; vorstehend Erw. 3.3). In diesem Betrag ist eine sogenannte Spesenpauschale von Fr. 6'000.-- enthalten, die von der Beschwerdegegnerin auf Betreiben der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 3.6-8) als Lohnbestandteil berücksichtigt wurde (Urk. 9/58 S. 2 oben; vorstehend Erw. 3.9).
4.3     Gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst der AHV-pflichtige Lohn. Wenn die Beschwerdegegnerin einen Betrag ausserhalb des AHV-pflichtigen Lohns bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zusätzlich berücksichtigt hat, so ist dies im Sinne eines Entgegenkommens zwar verständlich. Es ist aber mit Art. 22 Abs. 2 UVV nur vereinbar, wenn der entsprechende Schritt auch auf Seiten der Abgabepflichten nachvollzogen wird, worauf die Beschwerdegegnerin bereits hingewirkt hat (vgl. Urk. 9/59).
         Es wird Sache der Beschwerdegegnerin und der Arbeitgeberin sein, für die (nachträgliche) ordnungsgemässe Deklaration der zum versicherten Lohn gezählten „Pauschalspesen“ als AHV-pflichtiges Einkommen gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse zu sorgen.
         Unter dieser Voraussetzung ist nicht zu beanstanden, wenn von einem Jahreslohn 1993 von Fr. 82'860.-- ausgegangen wird.
4.4     Zu prüfen ist sodann, wie sich das im Jahr 1993 erzielte Einkommen entwickelt hätte, wenn die Beschwerdeführerin keinen Unfall erlitten hätte. In diesem Zusammenhang argumentiert die Beschwerdeführerin immer wieder mit der Entwicklung ihres Lohnes seit 1980, weshalb es angezeigt ist, näher auf diesen Punkt einzugehen.
4.5     In einem ersten Schritt ist es nötig, die im IK-Auszug verzeichneten Einkommen der seit 1980 eingetretenen Teuerung anzupassen, um beurteilen zu können, welche realen Lohnveränderungen seither stattgefunden haben. Zu diesem Zweck sind die Werte des Landesindexes der Konsumentenpreise (1977 = 100) heranzuziehen (Bundesamt für Statistik, Landesindex der Konsumentenpreise Dezember 2000, Neuchâtel 2000, S. 19, Tabelle T6D). Wird das Einkommen eines bestimmten Jahres durch den damaligen Indexstand dividiert und mit dem Indexstand von 1994 multipliziert, so resultieren die per 1994 teuerungsbereinigten (indexierten) Beträge. Gestützt auf diese Beträge lassen sich sodann die realen Lohnveränderungen von Jahr zu Jahr bestimmen. Das Ergebnis sieht wie folgt aus:

Jahr
Fr. nominal
Indexstand
Fr. indexiert
Veränderung in %
1981
42'253
115.7
63'544
1982
46'302
122.2
65'929
3.8
1983
50'895
125.8
70'395
6.8
1984
43'470
129.5
58'408
-17.0
1985
41'160
133.9
53'486
-8.4
1986
42'600
135.0
54'907
2.7
1987
45'000
146.9
53'302
-2.9
1988
46'200
139.5
57'626
8.1
1989
52'800
143.9
63'844
10.8
1990
57'600
151.6
66'111
3.6
1991
67'200
160.5
72'852
10.2
1992
74'460
167.0
77'581
6.5
1993
76'660
172.0
77'551
0.0
1994
78'357
174.0
78'357
1.0


Aus der teuerungsbereinigten Zusammenstellung wird deutlich, dass die reale Entwicklung des Lohnes der Beschwerdeführerin von 1980 bis 1993 von ausserordentlich grossen Schwankungen geprägt war. Während zweimal ein Zuwachs von gut zehn Prozent erfolgte, gab es auch Jahre mit enormen realen Einbussen - bis zum Maximalwert von minus 17 % - und mit realem Stillstand (1993).
Angesichts dieser auffallend grossen Unterschiede in der realen jährlichen Lohnentwicklung kann auf jeden Fall nicht von einer irgendwie linearen Bewegung ausgegangen werden. Es ist vielmehr offensichtlich, dass nicht irgendeine Regelmässigkeit, sondern zusätzliche andere Faktoren zur jeweiligen Lohnentwicklung geführt haben.
Die extrem sprunghafte, nur durch weitere - unbekannte - Faktoren zu erklärende reale Lohnentwicklung zwischen 1980 und 1993 ist deshalb völlig ungeeignet, um Anhaltspunkte für die Entwicklung nach 1993 zu gewinnen. Weder ist eine auf die Zahlen von 1980 bis 1993 gestützte Extrapolation mathematisch plausibel möglich, noch lassen sich sonst wie Anhaltspunkte über  den Umfang einer mutmasslichen linearen Entwicklung nach 1993 daraus ableiten.
4.6     An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin, welche diese Lohnentwicklung letztlich gestaltet hat, die besten Kenntnisse über den dargestellten nicht-linearen, sondern extrem sprunghaften Verlauf haben dürfte oder müsste.
         Dementsprechend merkwürdig erscheint es, dass sie mit keinem Wort auf diesen Umstand hingewiesen und auch nicht angegeben hat, nach welchen Kriterien der Lohn der Beschwerdeführerin bis 1993 erhöht, gesenkt oder gleich belassen wurde. Vielmehr hat sie immer wieder erklärt, ohne den Unfall wäre der Lohn der Beschwerdeführerin jährlich regelmässig um einen bestimmten Prozentsatz angestiegen, und präsentierte entsprechende Kalkulationen, einmal mit 2 %, einmal mit 3 %, einmal mit 3,5 % (Urk. 9/33, Urk. 9/39, Urk. 9B57/1; vorstehend Erw. 3.6 und 3.8).
         Der Widerspruch zur Lohnentwicklung bis 1993 und die zum Ausdruck gebrachte Beliebigkeit hinsichtlich der Höhe der behaupteten Steigerungsrate nehmen den diesbezüglichen Äusserungen der Arbeitgeberin jegliche Glaubwürdigkeit.
         Unter diesen Umständen ist auch von der beantragten Zeugeneinvernahme (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 7, Urk. 43 S. 2 Ziff. 1) abzusehen. Auch wenn dabei zu erfahren wäre, welche Version die Arbeitgeberin nunmehr verträte, liessen sich daraus keine neuen materiellen Erkenntnisse gewinnen.
4.7     Auf die Behauptungen der Arbeitgeberin betreffend Lohnperspektiven der Beschwerdeführerin kann aus einem weiteren Grund nicht abgestellt werden.
Im November 1997 erklärte die Arbeitgeberin, der Jahreslohn 1997 würde ohne Unfall Fr. 102'050.-- betragen, wovon Fr. 71'435.-- (70 %) ausbezahlt würden (Urk. 9/B32/1; vorstehend Erw. 3.6). Der genannte Auszahlungsbetrag war um Fr. 20'071.-- höher als das der Ausgleichkasse gemeldete AHV-pflichtige Einkommen (Urk. 9/B52/1; vorstehend Erw. 3.2). Mehrmalige Nachfragen der Beschwerdegegnerin zeigten sodann, dass - nicht als AHV-Lohn deklarierte - Pauschalspesen von Fr. 6'000.--, bei denen auch die Kürzung auf 70 % unterblieb, einen Teil der Differenz erklärten. Die restliche Differenz von Fr. 14'071.-- wurde von der Arbeitgeberin zuerst als „sonstige geldwerte Vorteile“ (Urk. 9/33 S. 2) und schliesslich als „erstattete Autokosten“ (Urk. 9/43) dargestellt (vorstehend Erw. 3.6-7). Eine nachvollziehbare Begründung der Arbeitgeberin für diese „Autokosten“ ist nicht aktenkundig.
         Die Diskrepanz zwischen dem von der Arbeitgeberin für 1997 behaupteten Lohn ohne Unfall (Fr. 102'050.--) und demjenigen der sich ergäbe, wenn man - ausgehend von den für 1997 bekannten Tatsachen - wie die Arbeitgeberin vom 1997 ausbezahlten Lohn auf den Lohn ohne Unfall schliesst, ist eklatant: Die Beschwerdeführerin bezog ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis Februar 1997 und einer solchen von 25 % ab März 1997 (Urk. 8/32, Urk. 8/24-31; vorstehend Erw. 3.5). Ihre Arbeitsfähigkeit im Jahr 1997 ist somit auf 72,5 % zu veranschlagen (2 x 60 % + 10 x 75 %: 12). Für dieses Pensum von 72,5 % wurde ihr Fr. 51’364.-- AHV-pflichtiger Lohn ausbezahlt, was Fr. 70'847.-- bei einem vollen Pensum entsprechen würde (Fr. 51'364.-- : 72,5 x 100), beziehungsweise Fr. 63'762.-- bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pensum von 90 % (Fr. 51'364.-- : 72,5 x 90). Die Differenz zum Lohn, den die Arbeitgeberin behauptete, beträgt somit Fr. 31'203.-- oder, wenn man betreffend Pensum der Argumentation Beschwerdeführerin folgt (vgl. nachstehend Erw. 4.10-11), sogar Fr. 38'288.--.
         Ein Teil dieser Differenz geht auf den Posten „Pauschalspesen“ von Fr. 6'000.-- zurück, die - da von der Arbeitgeberin nicht als AHV-pflichtig deklariert - in die Rechnung mit dem AHV-pflichtigen Lohn nicht einbezogen werden. Der grössere Teil der Differenz ergibt sich jedoch aus den angeblichen „Autokosten“, die just im zur Berechnung herangezogenen Jahr 1997 angefallen sein sollen und für welche die Arbeitgeberin jegliche Erklärung schuldig geblieben ist.
         Angesichts dieser Ungereimtheiten muss der Arbeitgeberin die Unbefangenheit, die erforderlich ist, um den mutmasslichen Lohn der Beschwerdeführerin ohne Unfall glaubwürdig zu beziffern, abgesprochen werden.
         Dementsprechend ist auch in dieser Hinsicht auf Zeugenbefragungen zu verzichten.
4.8     Weder auf die von der Arbeitgeberin behaupteten jährlichen Steigerungsraten (vorstehend Erw. 4.6) noch auf die von ihr genannten absoluten Zahlen (vorstehend Erw. 4.7) kann abgestellt werden, um ausgehend vom 1993 erzielten Lohn (inklusive Pauschalspesen) von Fr. 82'860.-- (vorstehend Erw. 4.3) das mutmassliche Einkommen im Jahr 1999 zu ermitteln.
         Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend von genannten Betrag eine jährliche (nominale) Zunahme um 1 % angenommen (Urk. 9/80 S. 3; vorstehend Erw. 3.11).
         In der nominalen Lohnentwicklung kommt einerseits die allgemeine Preisentwicklung und andererseits die Zu- oder Abnahme des realen Lohnes zum Ausdruck.
         Von 1993 bis 1999 betrug die durchschnittliche Jahresteuerung 0,8 %. Dies ergibt sich aus den Jahreswerten von 0,9 % (1994), 1,8 % (1995), 0,8 % (1996), 0,5 % (1997), 0,0 % (1998) und 0,8 % (1999) sowie aus der Gegenüberstellung des Indexstandes von 94,2 im Jahr 1993 und von 98,8 im Jahr 1999 (Bundesamt für Statistik, Landesindex der Konsumentenpreise Dezember 2000, Neuchâtel 2000, S. 21 Tabelle T8 und S. 18 Tabelle T6A).
         Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Steigerungsrate von 1 % liegt über der effektiven Preisentwicklung in der fraglichen Zeitspanne und trägt somit einem gewissen realen Lohnwachstum zusätzlich Rechnung.
         Die Annahme eines - bescheidenen - realen Zuwachs erscheint nicht unangemessen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass im konjunkturell eher schwierigen Umfeld der fraglichen Jahre eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht auf substantiellere Verbesserungen bestanden hätte. Ein deutlicher Hinweis in diese Richtung ist der Umstand, dass die - damals als „Liquiditätsschwierigkeiten“ bezeichneten - wirtschaftlichen Probleme der Arbeitgeberin im Jahr 1995 derart waren, dass das Pensum der Beschwerdeführerin zu Lasten der Arbeitslosenversicherung halbiert werden musste (vorstehend Erw. 3.4), was bei Total nur vier Angestellten einen markanten vorübergehenden Personalabbau bedeutete. Zwar wurde noch in der Beschwerde behauptet, die als Generalunternehmerin vor allem in arabischen Ländern tätige Arbeitgeberin sei von der binnenmarktlichen Rezession nicht betroffen gewesen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 12) und die hälftige Entlassung der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 sei nicht darauf zurückzuführen gewesen, dass es der Arbeitgeberin schlecht gegangen sei (Urk. 1 S. 10 oben). Mittlerweile bestätigte aber die Arbeitgeberin selber, dass die damals angegebene wirtschaftliche Begründung zutreffend gewesen sei (Urk. 44), womit sich die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen als unbegründet erweisen.
4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Lohn der Beschwerdeführerin von Fr. 82'860.-- im Jahr 1993 hätte sich ohne Unfall um jährlich 1 % auf Fr. 86'780.-- im Jahr 1998 und auf Fr. 87'588.-- im Jahr 1999 erhöht, überwiegend wahrscheinlich und deshalb nicht zu beanstanden ist.

4.10   Zu klären bleibt die Frage des Pensums.
         Im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst stellt sich diese Frage im Regelfall nicht: Versichert ist der vor dem Unfall zuletzt bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG), dies unabhängig davon, welchen Umfang das zugehörige Anstellungsverhältnis gehabt hat.
Wenn nun aber - wie hier - der Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall liegt, ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person im Jahr vor dem Rentenbeginn ohne den Unfall bezogen hätte (Art. 24 Abs. 2 UVV). Somit kann sich die Frage stellen, ob die versicherte Person ohne den Unfall vor dem Rentenbeginn in einem anderen Pensum tätig wäre als vor dem Unfall. Ist anzunehmen, ohne den Unfall wäre - aus bestimmten Gründen - das Pensum erhöht worden, ist auch ein entsprechend höherer mutmasslicher Lohn anzunehmen, und umgekehrt ein tieferer bei einer anzunehmenden Pensumsreduktion ohne Unfall.
Die Frage des Pensums stellt sich somit bezogen auf den versicherten Verdienst analog wie bei der Festlegung des Valideneinkommens, wo es ebenfalls darum geht, dem Umstand - wenn er gegeben ist - Rechnung zu tragen, dass die versicherte Person ohne Eintritt des Gesundheitsschadens den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit verändert hätte.
4.11   Zu klären ist somit nicht, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 im Umfang von 90 % oder 100 % tätig gewesen sei.
         Zu klären ist vielmehr, ob es als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin ohne den 1993 erlittenen Unfall im Jahr 1999 in einem anderen Umfang erwerbstätig gewesen wäre als in der Zeit vor dem und bis zum Unfall. Ist dies der Fall, ist der hochgerechnete mutmassliche Lohn des Jahres 1999 zusätzlich der anzunehmenden Pensumsänderung anzupassen; ist dies nicht der Fall, bleibt es bei der vorstehend vorgenommenen Anpassung des 1993 erzielten Lohnes an die überwiegend wahrscheinliche Lohnentwicklung (vorstehend Erw. 4.9).
         Gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Pensum sei nie verändert worden, weil sie Mutter sei und „ausdrücklich nie ein volles Pensum arbeiten wollte“ (Urk. 9/61 S. 2 Ziff. 3; vorstehend Erw. 3.9), und legte dar, anhand welcher Frei-Tags-Regelungen sie von 1989 bis 1999 dieses von ihr gewollte Pensum umgesetzt habe (Urk. 9/83 S. 2 Ziff. II.A.3; vorstehend Erw. 3.11). Auch beschwerdeweise führte sie aus, sie habe durchgehend im von ihr gewünschten (reduzierten) Umfang gearbeitet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).
         Folgt man den Darlegungen der Beschwerdeführerin, so hat sie stets darauf Wert gelegt, lediglich im Umfang von 90 % erwerbstätig zu sein. Die Begründung, es sei dies wegen ihrer Eigenschaft als Mutter, dürfte mit der Zeit in den Hintergrund getreten sein; immerhin war der einzige Sohn im Jahr 1996 bereits 25-jährig (was 1971 als Geburtsjahr ergibt) und wohnte auswärts (Urk. 9/11 S. 2). Umso überzeugender erscheint die zweite Begründung: Ausgehend vom Mündigkeitsalter 18 darf angenommen werden, dass zirka ab 1989 ausschliesslich der persönliche Wunsch der Beschwerdeführerin, „nie ein volles Pensum zu arbeiten“, den Ausschlag gegeben hat, was sich mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin deckt, ab 1989 habe sie einen Teil des reduzierten Pensums nicht mehr als freie halbe Tage, sondern als Ferientage bezogen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).
         Es gibt nun keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ohne den erlittenen Unfall beabsichtigt hätte, ihr seit 13 Jahren ausgeübtes Teilpensum von 90 % auf 100 % zu erweitern. Es wäre im Gegenteil nur schwer nachzuvollziehen, warum die Beschwerdeführerin diese bewusst und explizit gewählte und wiederholt plausibel begründete Lösung zugunsten einer Vollzeitbeschäftigung hätte aufgeben sollen. Entsprechendes wurde denn auch im vorliegenden Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht.
         Somit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es ohne den Unfall von 1993 zu keiner Änderung im Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gekommen wäre. Dementsprechend ist das im damaligen Anstellungsumfang 1993 erzielte Einkommen bezogen auf 1999 auch keiner Pensumsänderung anzupassen.
4.12   Damit erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge betreffend das Valideneinkommen und betreffend den versicherten Verdienst als korrekt und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5.
5.1     Im Rahmen der herkömmlichen Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) sind Validen- und Invalideneinkommen zu vergleichen. Vorliegt ergibt sich bei einem Valideneinkommen im Jahr 1999 von Fr. 87'588.-- (vorstehend Erw. 4.9) und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'011.-- (vorstehend Erw. 2.1) eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'577.--, was einem Invaliditätsgrad von 23,49 % entspricht.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat den so ermittelten Invaliditätsgrad auf 25 % aufgerundet, was rechtsprechungsgemäss nicht (mehr) zulässig ist (BGE 127 V 136 Erw. 4e). In ihrem Einspracheentscheid hat sie ergänzend auf die Methode des Prozentvergleichs verwiesen, der dann zulässig ist, wenn sich eines der beiden Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermitteln lässt (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.3.3).
         Diesem Eventualstandpunkt kann vorliegend gefolgt werden, auch wenn die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit des Prozentvergleichs in ihrem Fall in Frage gestellt hat (Urk. 1 S. 14 Ziff. 15): Die nicht zu bestreitenden Schwierigkeiten, das Einkommen zu bestimmen, dass die Beschwerdeführerin fünf Jahre nach dem Unfall erzielen würde, wenn sie den Unfall nicht erlitten hätte (vorstehend Erw. 4), lassen den Schluss zu, es dürfe die vereinfachte Methode des Prozentvergleichs zur Anwendung kommen. Somit kann auf die gutachterlich attestierte Einschränkung von 25 % in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 10/M21 S. 12 Ziff. 8) abgestellt, dieser Wert als Invaliditätsgrad übernommen und im Ergebnis die von der Beschwerdegegnerin entgegenkommenderweise vorgenommene Aufrundung mit dieser Begründung unbeanstandet gelassen werden. 

6.       Zu beantworten bleibt die Frage der Frequenz allfälliger von der Beschwerde- gegnerin zu übernehmender Physiotherapiesitzungen (zwei oder vier mal neun pro Jahr; Urk. 1 S. 15 Ziff. 17; Urk. 7 S. 3 Ziff. 5, S. 9 Ziff. 26).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Empfehlung von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, der - als einer der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Experten (Urk. 9/19 S. 2) - am 11. März 1997 ein Gutachten erstattet (Urk. 10/M21) und darin den Therapiebedarf auf 2 x 9 Sitzungen pro Jahr eingeschätzt hatte (Urk. 10/M21 S. 13 Ziff. 9).
         Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, die Praxis habe gezeigt, dass 2 x 9 Sitzungen pro Jahr nicht ausreichten, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten; ausreichend seien 4 x 9 Sitzungen pro Jahr. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung werde nachgereicht (Urk. 1 S. 15 Ziff. 17). In der Replik wurde auf diesen Punkt nicht mehr eingegangen (vgl. Urk. 15). Die in Aussicht gestellte Bescheinigung wurde in den seit Beschwerdeerhebung verstrichenen zwei Jahren und zwei Monaten nicht eingereicht.
         Es kann davon abgesehen werden, die beschwerdeweise in Aussicht gestellte Bescheinigung noch einmal ausdrücklich einzufordern, einerseits, um das Verfahren nicht - möglicherweise wiederum erheblich - zu verlängern, andererseits aber auch im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis): Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb gerade in diesem Punkt von den Erkenntnissen des Gutachters - an dessen übrigen, folgenreicheren Feststellungen die Beschwerdeführerin nichts auszusetzen hatte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) - abzuweichen wäre.
         Der beschwerdeweise gestellte Antrag betreffend Frequenz von allfälligen Physiotherapiesitzungen ist damit als unbegründet abzuweisen; der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid rechtens und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber unter Beilage des Doppels von Urk. 39
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage des Doppels von Urk. 43 und einer Kopie von Urk. 44
- Ausgleichskasse Zug, zH M.___, Postfach 4032, 6304 Zug (unter Hinweis auf Erwägung 4.2-3)
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).