Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2001.00113
UV.2001.00113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rolf Hofmann
c/o Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

1. ELVIA Schweizerische Versicherungs Gesellschaft Zürich
Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Zürich

2. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern


Beschwerdegegnerinnen


Sachverhalt:
1.       Die 1981 geborene N.___ arbeitete seit dem 15. November 2000 wöchentlich 15 Stunden als Servicemitarbeiterin für das Restaurant A.___ in Zürich (Urk. 8/2) und war im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (ELVIA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert, als sie am 1. Januar 2001 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn A1 bei ___ verletzt wurde (Urk. 8/1). Zuvor hatte die Versicherte vom 10. August 1999 bis Mitte Dezember 2000 als Aushilfe im Verkauf für den der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb B.___, gearbeitet (Urk. 8/18, 3/3).
         Mit Verfügung vom 5. Juli 2001 hielt die ELVIA fest, dass als Grundlage der Taggeldbemessung lediglich der im Restaurant A.___ erzielte Verdienst massgebend sei (Urk. 8/40). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 6. Juli 2001 (Urk. 8/41) wies die ELVIA mit Einsprachentscheid vom 13. Juli 2001 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid der ELVIA liess die Versicherte am 6. September 2001 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.      Die Verfügung der "ELVIA" vom 06. Juli 2001 sowie der Einsprache-Entscheid der "ELVIA" i.S. N.___ vom 13. Juli 2001 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien weitergehende Leistungen nach UVG zu erbringen. So namentlich Geldleistungen im Taggeldbereich aus dem Arbeitsverhältnis bei der B.___ in der dortigen Nachdeckungsfrist.
2.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die ELVIA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2001 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3.       Mit Verfügung vom 9. August 2001 verneinte die SUVA ihre Zuständigkeit für den Nichtberufsunfall vom 1. Januar 2001 (Urk. 11/8/14). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 10. August 2001 (Urk. 11/8/15) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. November 2001 ab (Urk. 11/2).
4.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess die Versicherte am 12. November 2001 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 11/1):
"1.      Die Verfügung der SUVA vom 09. August 2001 sowie der Einsprache-Entscheid der SUVA i.S. N.___ vom 07. November 2001 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien weitergehende Leistungen nach UVG zu erbringen. So namentlich Geldleistungen im Taggeldbereich aus dem Arbeitsverhältnis bei der B.___ in der dortigen 30-tägigen Nachdeckungsfrist nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2.        Es sei die vorliegende Sache mit dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren UV.2001.00113 zu vereinen.
3.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2002 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/7). Mit Verfügung vom 9. Januar 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11/9, 12).
5.       Ebenfalls mit Verfügung vom 9. Januar 2002 wurde der Prozess Nr. UV.2001.00149 mit dem Prozess Nr. UV.2001.00113 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11/9, 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.       Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt bei der ELVIA sowohl gegen Berufs- als auch Nichtberufsunfälle versichert war und aus diesem Versicherungsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Taggelder hat (Urk. 1 S. 2f., 2 S. 4). Ebenso unbestritten ist, dass sich der Unfall während der Nachdeckungsfrist der SUVA gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ereignete (Urk. 11/2). Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob auch die SUVA leistungspflichtig ist (Urk. 11/1 S. 3), und anderseits der für die Berechnung des Taggeldes massgebende Lohn, insbesondere, ob ein Gesamtlohn im Sinne von Art. 23 Abs. 5 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliegt.
3.       Gemäss Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).
         Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG), wobei der Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, ordnet (Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG).
         Bei Nichtberufsunfällen von Versicherten mit mehreren Arbeitgebern ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst (Art. 99 Abs. 2 UVV).
Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn massgebend (Art. 23 Abs. 5 UVV).
4.       Art. 3 Abs. 2 UVG bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht sofort eine neue Stelle antreten; ohne Nachdeckung verfügen sie über keinen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist. Der Arbeitnehmer, der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues Arbeitsverhältnis übertritt, kann ebenfalls nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ein Versicherungsschutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn die Versicherungsleistungen allenfalls tiefer sind als bei der Versicherung des früheren Arbeitgebers. Der Zweck der "Auffangbestimmung" von Art. 3 Abs. 2 UVG (Verhinderung von Versicherungslücken) kommt auch darin zum Ausdruck, dass für die Nachdeckungsfrist keine Prämien geschuldet sind. Es ist daher sachgerecht, dass diejenige Versicherung die Leistungen erbringt, welche im Unfallzeitpunkt die Prämien erhält (BGE 127 V 462 Erw. 2b/ee).
Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ (Mitte Dezember 2000) im Rahmen ihrer Anstellung beim Restaurant A.___ über Versicherungsschutz sowohl für Berufs- als auch für Nichtberufsunfälle. Die ELVIA als Versicherer des letztgenannten Betriebs erhielt im Unfallzeitpunkt (1. Januar 2001) die Prämien für die Berufs- und für die Nichtberufsunfallversicherung. Gestützt auf Art. 77 Abs. 2 UVG ist sie deshalb allein leistungspflichtig (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, zweite Auflage, Bern 1989, S. 70) und die SUVA hat sich zu Recht als nicht zuständig erklärt (Urk. 11/8/14). Art. 99 Abs. 2 UVV findet keine Anwendung, nachdem die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt unbestrittenermassen nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt war.
5.       In Bezug auf die Bestimmung des versicherten Verdienstes beziehungsweise die Bemessung des Taggeldes ist zu bemerken, dass sowohl aus der ratio legis von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV als auch aus Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 2 UVG hervor geht, dass unter der Formulierung "vor" nicht ein Zeitraum, sondern ein Zeitpunkt zu verstehen ist. Hat der Arbeitnehmer vor dem Unfall mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so sind zur Bestimmung des Gesamtlohnes im Sinne von Art. 23 Abs. 5 UVV lediglich diejenigen Erwerbstätigkeiten relevant, für die unmittelbar vor dem Unfall ein Lohnbezug erfolgte beziehungsweise ein Lohnanspruch bestand.
         Es ist - wie bereits erwähnt - unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles nicht bei mehreren Arbeitgebern, sondern ausschliesslich für das Restaurant A.___ in Zürich tätig war (Urk. 1 S. 2, 2 S. 2, 3/3). Mangels mehrfacher erwerblicher Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalles gelangt daher Art. 23 Abs. 5 UVV nicht zur Anwendung. Etwas anderes lässt sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - auch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 UVG nicht herleiten. Diese Bestimmung bezweckt - wie schon dargelegt wurde - die Verhinderung von Versicherungslücken, steht aber in keinem Zusammenhang mit der Berechnung der Versicherungsleistungen, weshalb daraus auch keine von den massgeblichen Bemessungsregeln abweichenden Grundsätze für die Bestimmung des Taggeldes abgeleitet werden können.
         Aufgrund des Gesagten sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen.
6.       Laut § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, wobei den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen dieser Anspruch gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel nicht zusteht. In analoger Anwendung von § 33 GSVGer wird jedoch im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung seitens der Privatpartei den obsiegenden Versicherungsträgern und Gemeinwesen eine Parteientschädigung zugesprochen (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 240, N 5). Nachdem aber nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin mutwillig oder leichtsinnig prozessiert hätte, und dies auch von der ELVIA nicht geltend gemacht wurde, ist deren Antrag auf Parteientschädigung abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der ELVIA Schweizerische Versicherungs Gesellschaft Zürich wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- ELVIA Schweizerische Versicherungs Gesellschaft Zürich
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).